{"id":"bgbl1-1970-102-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":102,"date":"1970-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/102#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-102-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_102.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Atomanlagen-Verordnung","law_date":"1970-10-29T00:00:00Z","page":1518,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1518                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes\n(Atomanlagen-Verordnung)\nVom 29. Oktober 1970\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung\nzur Änderung der Atomanlagen-Verordnung vom\n29. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1517) wird\nnachstehend der Wortlaut der Atomanlagen-Verord-\nnung in der jetzt geltenden Fassung bekanntge-\ngeben, wie sie sich aus der oben angeführten Än-\nderungsverordnung und der Änderungsverordnung\nvom 25. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 208) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund\ndes § 7 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, des § 7 a Abs. 2 sowie\ndes § 54 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959\n(Bundesgesetzbl. I S. 814)\nerlassen worden.\nBonn, den 29. Oktober 1970\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nLeus sink\nVerordnung\nüber das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes\n(Atomanlagen-Verordnung)\n§1                                sichtigung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Atom-\nAntrag                               gesetzes darlegt;\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung         3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit\nnach§ 7 des Atomgesetzes oder eines Vorbescheides            und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage\nnach § 7 a des Atomgesetzes ist schriftlich bei der          und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Be-\nGenehmigungsbehörde des Landes zu stellen, in                triebs verantwortlichen Personen zu prüfen (§ 7\ndem die Anlage errichtet werden soll oder sich be-           Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes);\nfindet (§ 24 Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes).\n4. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung\n(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung            gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (§ 7\nnach § 7 des Atomgesetzes sind die zur Prüfung er-           Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes).\nforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere\nWird beantragt, zunächst nur die Errichtung der An-\n1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibun-        lage zu genehmigen, oder ist der Antrag in anderer\ngen;                                                  Weise eingeschränkt (Antrag auf Teilgenehmigung),\n2. ein Sicherheitsbericht, der alle mit der Anlage        so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß\nverbundenen Gefahren und die vorgesehenen             endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstan-\nSicherheitsmaßnahmen unter besonderer Berück-         des der beantragten Teilgenehmigung gemacht wer-","Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1970                        1519\nden, wenn den Erfordernissen des Satzes 1 im übri-      binnen deren Einwendungen erhoben werden kön-\ngen durch vorläufige Angaben genügt wird; diese         nen (Absatz 2 Nr. 2), zur Einsicht auszulegen. Dies\nmüssen ein vorläufiges Gesamturteil über die An-        gilt nicht, soweit die Unterlagen gemäß § 1 Abs. 5\nlage und ihren Betrieb ermöglichen.                     Satz 1 gekennzeichnet sind oder soweit der Aus-\n(3) Wird zu einer Frage, von der die Erteilung       legung strafrechtliche Vorschriften entgegenstehen,\nder Genehmigung einer Anlage nach § 7 des Atom-         die nicht dem Schutz von Geschäfts- oder Betriebs-\ngesetzes abhängt, ein Vorbescheid beantragt (§ 7 a      geheimnissen dienen.\ndes Atomgesetzes), so sind dem Antrag die in Ab-           (4) Von der Bekanntmachung und der Auslegung\nsatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen beizufügen,       kann abgesehen werden, wenn hinsichtlich der An-\nsoweit sie für die Entscheidung der Frage erforder-     lage, auf die sich der Antrag bezieht,\nlich sind.\n1. bereits früher eine den Erfordernissen der Ab-\n(4) Die Genehmigungsbehörde bestimmt, wie viele          sätze 1 bis 3 entsprechende Bekanntmachung und\nMehrfertigungen des Antrags und der Unterlagen              Auslegung durchgeführt wurde und\nvorzulegen sind.\n2. eine erneute Bekanntmachung und Auslegung\n(5) Soweit Unterlagen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1      keine weiteren Umstände offenbaren würde, die\nund 2 bezeichneten Art ein Geschäfts- oder Betriebs-        für die Belange Dritter erheblich sein können.\ngeheimnis enthalten, sind sie entsprechend zu kenn-\nzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß           (.5) Von der Bekanntmachung und der Auslegung\njedoch, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses     kann ferner abgesehen werden, wenn der Antrag\ngeschehen kann, in den gemäß § 2 Abs. 3 zur Ein-        eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen be-\nsicht auszulegenden Unterlagen soweit umschrieben       trifft, mit der ein Schiff ausgerüstet wird oder aus-\nsein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob     gerüstet ist.\nund in welchem Umfang sie von den Auswirkungen\nder Anlage betroffen werden können.                                                §3\nEinwendungen\n(6) Entsprechen die Unterlagen nicht den Anfor-\nderungen der Absätze 2 oder 3 oder des Absatzes 5          (1) Durch Ablauf der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bezeich-\nSatz 2, so fordert die Genehmigungsbehörde den          neten Frist werden alle Einwendungen ausgeschlos-\nAntragsteller auf, sie binnen einer angemessenen        sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen\nFrist zu ergänzen oder im Falle des Absatzes 5 Satz 2   Titeln beruhen.\nglaubhaft zu machen, daß dies ohne Preisgabe des\n(2) Einwendungen, die auf besonderen privat-\nGeheimnisses nicht möglich ist. Kommt der Antrag-\nrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg\nsteller der Aufforderung nicht nach, so ist der An-\nvor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Die\ntrag zurückzuweisen.                                    übrigen Einwendungen sind mit dem Antragsteller\nund den Personen, die Einwendungen erhoben\n§2                           haben, mündlich zu erörtern; dies gilt nicht, wenn\nBekanntmachung und Auslegung               nach § 2 Abs. 4 oder 5 die Bekanntmachung und\nAuslegung unterbleibt.\n(1) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die Ge-\nnehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amt-                                       §4\nlichen Veröffentlichungsblatt und in einer im Be-\nreich des Standorts der Anlage verbreiteten Tages-                     Sachprüfung und Bescheid\nzeitung bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung             (1) Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde\nist im Bundesanzeiger hinzuweisen.                      erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraus-\nsetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf\n(2) Die Bekanntmachung muß                          die Beachtung der übrigen in Betracht kommenden\n1. darauf hinweisen, daß und wo der Antrag auf          öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des\nErteilung einer Genehmigung oder eines Vorbe-      Bau- und Wasserrechts.\nscheides und die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\nbezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt         (2) Der Bescheid ist dem Antragsteller und den\nsind;                                              Personen zuzustellen, die Einwendungen erhoben\nhaben.\n2. dazu auffordern, etwaige Einwendungen bei einer\nin der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle                                  §5\nvorzubringen, und zwar binnen eines Monats,\nvon dem auf die Ausgabe des Veröffentlichungs-                         Geltung in Berlin\nblattes (Absatz 1 Satz 1) folgenden Tag an ge-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrechnet; dabei ist auf die Rechtsfolge des § 3     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nAbs. 1 hinzuweisen;                                setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des\n3. einen Erörterungstermin bestimmen und darauf         Atomgesetzes auch im Land Berlin.\nhinweisen, daß die erhobenen Einwendungen in\ndem Termin ohne Rücksicht auf das Ausbleiben\ndes Antragstellers oder der Personen, die Ein-                                §6\nwendungen erhoben haben, erörtert werden.                                Inkrafttreten\n(3) Der Antrag und die in Absatz 2 Nr. 1 genann-       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nten Unterlagen sind während des Laufs der Frist,        kündung in Kraft."]}