{"id":"bgbl1-1970-101-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":101,"date":"1970-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/101#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-101-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_101.pdf#page=5","order":4,"title":"Anordnung zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes","law_date":"1970-11-03T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 101 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1970                     1513\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten\nüber die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes\nVom 3. November 1970\nAuf Grund des Artikels 60 Abs. 2 und 3 des Grund-           gericht im ersten Rechtszuge oder ein anderes\ngesetzes ändere ich die Anordnung über die Aus-                Gericht des Bundes, soweit ich mir die Ent-\nübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom                    schließung nicht vorbehalten habe,\n5. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1573) wie folgt:\n4. In Artikel 2 Abs. 2 werden die Nummern 2 und 3\n1. Artikel 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                gestrichen.\n1. den Erlaß oder die Milderung einer Strafe,\nwenn der Bundesgeri<;:htshof oder in Ausübung     5. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 wird Nr. 2 und erhält fol-\nvon Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlan-          gende Fassung:\ndesgericht im ersten Rechtszuge oder wenn ein        2. den zuständigen ~undesministern\nanderes Gericht des Bundes erkannt hat, mit\na) in Bußgeldsachen, die durch rechtskräftigen\nAusnahme der Gewährung von Strafausstand;\nBußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde\n2. In Artikel 1 Nr. 3 wird das Wort „Disziplinar-                 des Bundes abgeschlossen worden sind, so-\nstrafen\" ersetzt durch das Wort „Disziplinarmaß-               wie in rechtskräftig abgeschlossenen Ver-\nnahmen\".                                                       waltungsstrafsachen nach früherem Recht,\n3. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende         b) in rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungs-\nFassung:                                                       strafsachen ihres Geschäftsbereichs.\na) der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von           Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung\nGerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandes-       in Kraft.\nBonn, den 3. November 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann            ,\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}