{"id":"bgbl1-1970-101-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":101,"date":"1970-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/101#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-101-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_101.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung)","law_date":"1970-11-03T00:00:00Z","page":1510,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken\n(Apothekenbetriebsordnung)\nVom 3. November 1970\nAuf Grund des § 21 des Gesetzes über das Apo-                Verschluß aufzubewahren und durch eine ge-\nthekenwesen vom 20. August 1960 (Bundesgesetz-                 eignete Einrichtung gegen Diebstahl zu schüt-\nblatt I S. 697), zuletzt geändert durch das Erste Ge-          zen. Der Schrank ist so anzubringen, daß er vom\nsetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969              Publikum nicht gesehen werden kann.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 645) wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                      7. § 10 wird wie folgt geändert:\na) in Absatz 4 wird Satz 5 gestrichen,\nArtikel 1\nb) in Absatz 5 werden folgende Sätze ange-\nDie Verordnung über den Betrieb von Apotheken                    fügt:\n(Apothekenbetriebsordnung) vom 7. August 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 939) wird wie folgt geändert:                ,,Abweichend von Nummer 2 kann der Apo-\nthekenleiter einem pharmazeutisch-techni-\n1. In § 2 wird die Uberschrift „Pharmazeutisches                  schen Assistenten nach Maßgabe des § 2\nPersonal\" durch „Apothekenpersonal\" ersetzt.                  Abs. 4 die Befugnis zum Abzeichnen von\nVerschreibungen übertragen. In den Fällen\n2. In § 4 wird die Nummer 5 gestrichen; die bis-                  des Absatzes 4 Satz 2 ist die Verschreibung\nherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5                      vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich\nund 6.                                                        nach der Abgabe der Ai,:zneimittel einem\nApotheker ;vorzulegen.\",\n3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „oder die\nc) Absatz 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nin einen nach dieserVorschrift geregelten Wech-\nsel mit einer anderen Apotheke einbezogen                     „4. die arzneilich wirksamen Bestandteile\nsind\" gestrichen.                                                     mit einer ihrer im Deutschen Arzneibuch\naufgeführten Bezeichnungen sowie deren\n4. § 6 Abs. 5 wird gestrichen.                                            Mengen nach gebräuchlichen Maßeinhei-\nten; im Deutschen Arzneibuch nicht auf-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                           geführte Bestandteile sind mit ihrer ge-\na) in Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch                         bräuchlichen wissenschaftlichen Bezeich-\nfolgenden Satz ersetzt:                                        nung anzugeben;\".\n,,Arzneimittel, die nach dem Deutschen Arz-      8. § 13 wird wie folgt geändert:\nneibuch zu prüfen sind, müssen in der Apo-\ntheke selbst geprüft werden; das gilt nicht         a) in Nummer 2 wird nach Buchstabe a folgen-\nfür                                                     der Buchstabe b eingefügt:\n1. die Prüfungen auf Sterilität, Verträglich-           „b) entgegen § 2 Abs. 4 Apothekenpersonal\nkeit, pyrogene Stoffe, blutdrucksenkende                     nicht entsprechend seiner Ausbildung\nStoffe und Keimfreiheit der Antibiotika,                     und seinen Kenntnissen beschäftigt oder\n2. die Bestimmungen der optischen Drehung,                       pharmazeutische Tätigkeiten von den in\n§ 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 genannten Per-\nder Lichtabsorption, der Fluoreszenz, des\nBrechungsindexes und des pH-Wertes nach                      sonen ausführen läßt, ohne daß sie ein\nder potentiometrischen Methode,                              Apotheker beaufsichtigt,\",\n3. die Prüfung von chirurgischem Naht-              b) in Nummer 2 werden die bisherigen Buch-\nmaterial, die biologische Vitamin-D-Be-             staben b bis j Buchstaben c bis k,\nstimmung, die Gehaltsbestimmung von             c) in Nummer 3 Buchstabe e wird das Wort\nInsulin, die mikrobiologische Bestimmung             „Betäubungsmittel\" durch die Worte .Stoffe\nder Wirksamkeit von Antibiotika und für             und Zubereitungen\" ersetzt.\nPrüfungen, die eine Mikrowaage erfor-\ndern.\",                                      9. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 7 Satz 1 werden das Wort „Nähr-               a) in Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wor-\nböden\" und das davor stehende Komma ge-                  ten ,,§ 3\" die Worte „Abs. 1 bis 6\" einge-\nstrichen.                                               fügt,\n6. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Stoffe und Zubereitungen, die nach dem                  ,, (3) Der Apothekenleiter kann sich von\nOpiumgesetz der Bezugscheinpflicht unterlie-                   einem Kandidaten der Pharmazie vertreten\ngen, sind in einem besonderen Schrank unter                    lassen, der seine praktische Ausbildung nach","o __:--__ _:-c. y_:-~-__°?_'.5..,...: __--_ -~:-__-------=----~ ---~~-=-z-..a::_.o;._:_ - -;_-}::_--;-.::-_-_ -:-:_-_i-_::.~_:;_-__:_____----- --~----- -- ~-'--~-=i-2~,,.....- - --"]}