{"id":"bgbl1-1970-100-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":100,"date":"1970-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/100#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-100-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_100.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit","law_date":"1970-10-29T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1502                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit\nVom 29. Oktober 1970\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 9 und 13  1. in Pflanzenbeständen, in denen der Feuerbrand\ndes Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bun-           aufgetreten ist oder die befallsverdächtig oder\ndesgesetzbl. I S. 352), geändert durch das Einfüh-          bef allsgefährdet sind, den Feuerbrand und seinen\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten            Erreger zu bekämpfen,\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird im    2. Grundstücke, auf denen Feuerbrand aufgetreten\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,             ist oder die befallsverdächtig oder befallsgefähr-\nFamilie und Gesundheit mit Zustimmung des Bun-\ndet sind, für eine bestimmte Zeit von allen oder\ndesrates verordnet:\nbestimmten Pflanzen, die der Art oder der Sorte\n§ 1                               nach für den Feuerbrand anfällig sind, freizu-\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen          machen und freizuhalten.\nsind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auf-        (2) Als befallsgefährdet gelten die Grundstücke\ntreten und den Verdacht des Auftretens des Feuer-       eines Gebietes, das die zuständige Behörde in der\nbrandes oder des Erregers dieser Krankheit (Erwi-       Umgebung eines vom Feuerbrand befallenen Grund-\nnia amylovora [Burrill] Winslow et al.) unter An-       stücks unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-\ngabe der Pflanzenart sowie des Standorts und des        nisse bis zu einer Entfernung von 5 Kilometern um\nUmfangs des Bestandes der Pflanzen unverzüglich         den Bef allsherd festlegt.\nzu melden. Für Pflanzen, die höchstens drei Jahre\nlang an ihrem Standort stehen, erstreckt sich die\n§ 4\nMeldepflicht auch auf ihre Herkunft.\nDas Halten von Bienen auf Grundstücken, die vom\n§ 2\nFeuerbrand befallen oder befallsverdächtig oder be-\nfallsgefährdet sind, ist verboten, wenn die zustän-\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflan-    dige Behörde dies zur Bekämpfung des Feuerbran-\nzen sind verpflichtet, vom Feuerbrand befallene oder    des oder zur Verhütung seiner Ausbreitung anord-\ndes Befalls mit dem Feuerbrand verdächtige Pflanzen     net. Die zuständige Behörde kann die Vernichtung\nzu vernichten, wenn die zuständige Behörde dies zur     von Bienenvölkern anordnen, die Träger des Feuer-\nBekämpfung des Feuerbrandes oder zur Verhütung          brandes sind oder nach den Umständen sein können.\nseiner Ausbreitung anordnet.\n(2) Die Pflanzen sind durch Ausroden und Ver-\n§ 5\nbrennen an ihrem Standort oder in möglichster Nähe\nihres Standorts zu vernichten. Die zuständige Be-          (1) Das Züchten und Halten des Erregers des\nhörde kann zulassen, daß die Pflanzen auf andere        Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schad-\nWeise oder an anderer Stelle vernichtet werden,         organismus sind verboten.\nsoweit hierdurch nicht die Gefahr einer weiteren\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\nAusbreitung des Feuerbrandes begründet wird.\nwissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestim-\nmung des Schadorganismus und für Züchtungsvor-\n§ 3\nhaben Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflan-    hierdurch die Bekämpfung des Feuerbrandes nicht\nzen sind verpflichtet, wenn und soweit die zustän-      beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist die\ndige Behörde es zur Bekämpfung des Feuerbrandes         Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-\noder zur Verhütung seiner Ausbreitung anordnet,         schaft zu hören.","Nr. 100 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1970                      1503\n§ 6                            4. einer Anordnung der zuständigen Behörde nach\n§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 nicht nachkommt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1\ndes Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n§ 7\noder fahrlässig\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlich oder nicht vollständig erstattet,\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\n2. befallene oder des Befalls verdächtige Pflanzen        schutzgesetzes auch im Land Berlin.\nentgegen § 2 Abs. 2 nicht in der vorgeschriebenen\noder zugelassenen Weise vernichtet,                                             § 8\n3. entgegen § 5 den Erreger des Feuerbrandes züch-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntet oder hält oder mit ihm arbeitet,                   kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Griesau"]}