{"id":"bgbl1-1970-10-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":10,"date":"1970-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_10.pdf#page=3","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1970-01-30T00:00:00Z","page":143,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1970                       143\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nVom 30. Januar 1970\nAuf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und des § 14         ämter zuständige oberste Landesbehörde bestimmt,\nAbs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleichs zwi-     ob die Ablieferung durch die Finanzkassen oder\nschen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bun-:-     durch eine andere Landeskasse zu erfolgen hat. Der\ndesgesetzbl. I S. 1432) wird mit Zustimmung des        Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfa-\nBundesrates verordnet:                                 chung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung\nder Einnahmen anderweitig zulassen.\n§ 1                              (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet\nAusgleich unterschiedlicher Einheitsbewertung      zusätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag\nzum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vor-\nZum Ausgleich der unterschiedlichen Einheits-\nauszahlungen von 17 417 000 DM an die Bundes-\nbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet wer-       hauptkasse, die am 15. eines jeden Monats fällig\nden die nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errech-    werden.\nneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den\nGrundstücken im Lande Baden-Württemberg, im               (4) Das Saarland und das Land Schleswig-Hol-\nRegierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und       stein leisten im Zahlungsverkehr nach den Ab-\nim Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rhein-      sätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den durch\nland-Pfalz um 20 vom Hundert gekürzt. Die Kür-         Landesfinanzbehörden verwalteten Bundesanteil\nzung entfällt von dem Ausgleichsjahr ab, für das       an der Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundes-\ndie Einheitswerte der Hauptfeststellung 1964 bei       anteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus\nder Errechnung der Steuerkraftmeßzahlen der           dem vorläufigen Steuer- und Finanzausgleich er-\nGrundsteuer nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes erstmals     halten an monatlichen Vorauszahlungen das Saar-\nwirksam werden.                                       land 9 025 000 DM und das Land Schleswig-Holstein\n10158000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig\n§ 2                          werden.\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und             (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundes-\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1970      finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer wird am\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer-        15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf\nverteilung und des Finanzausgleichs unter den Län-    der Grundlage des Aufkommens des Vormonats\ndern im Ausgleichsjahr 1970 wird der Zahlungs-        entrichtet. Im jeweils darauffolgenden Monat wer-\nverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise    den gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\ndurchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils   Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge\nan der durch Landesfinanzbehörden verwalteten         verrechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen\nUmsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze er-       Länder gilt die in § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den\nhöht oder vermindert wird:                            Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern ge-\nnannte Feststellung der Einwohnerzahlen.\nBaden-Württemberg                           87,3 v.H.\nBayern                                      62,0v.H.\n.§ 3\nBerlin                                      61,2 v.H.\nBremen                                      60,6v.H.                     Geltung in Berlin\nHamburg                                    100,0 v.H.    Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nHessen                                      92,Bv.H.  Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nNiedersachsen                               26,0v.H.   (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19\nNordrhein-Westfalen                         78,0v.H.  des Gesetzes auch im Land Berlin.\nRheinland-Pfalz                             35,2 v.H.\n§ 4\n(2) Die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach\nAbsatz 1 sind, soweit nicht zwingende Gründe für                          Inkrafttreten\neine abweichende Regelung bestehen, täglich an die       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nBundeshauptkasse abzuliefern. Die für die Finanz-     nuar 1970 in Kraft.\nBonn, den 30. Januar 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}