{"id":"bgbl1-1970-1-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":1,"date":"1970-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes","law_date":"1969-12-22T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                          Z1997 A\n1970                     Ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 1970                                           Nr.1\nTag                                                 Inhalt                                           Seite\n22. 12. 69 Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes       .......................................... .\nBundesgesetzbl. III 9241-1\nHinweis\nauf Änderung der Stoffverteilung im· Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II\nAb 1. Januar 1970 wird Bundesgesetzblatt Teil I auch die Veröffentlichungen über den Bundeshaushalt, die Orts-\nklassenverzeichnisse, die Eisenbahnen, die See- und Binnenschiffahrt und die Bundeswasserstraßen enthalten, nicht\nmehr Teil II.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nVom 22. Dezember 1969\nAuf Grund des Artikels 4 des Sechsten Gesetzes             des Vierten Gesetzes zur .i\\nderung des Güterkraft-\nzur Änderung des Güterkraftverkehrsgesctzes vom               verkehr;gesetzes vom 1. August 1961 (Bundesgesetz-\n19. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 557) wird nach-           blatt I S. 1157),\nstehend der Wortlaut des Güterkraftverkehrsgeset-             des Fünften Gesetzes zur Änderung des Güterkraft-\nzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I            verkehrsgesetzes vom 8. Juni 1964 (Bundesgesetz-\nS. 697), unter Berücksichtigung                               blatt I S. 345),\ndes Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrs-             des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord-\ngesetzes vom 3. Juni 1957 (BundesgesetzbL I S. 593),          nungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraft-             (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nverkehrsgesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetz-             des Sechsten Gesetzes zur Änderung des .Güter-\nblatt I S. 399),                                              kraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 (Bundes~\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Güterkraft-             gesetzbl. I S. 557),\nverkehrsgesetzes vom 27. Dezember. 1960 (Bundes-              des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung\ngesetzbl. I S. 1084),                                         (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen Ge-\nmeinschaften vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\ndes Gesetzes zur Ausführung der Verordnung Nr. 11\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ns. 1209)\nvom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1153),               bekanntgemacht.\nBonn, den 22. Dezember 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber","2                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGüterkraftverkehrsgesetz\n(GüKG)\nin der Fassung vom 22. Dezember 1969\nErster Abschnitt                        (2) Werden Güter für andere auf einem Teil der\nStrecke mit einem Kraftfahrzeug, auf einem anderen\nAllgemeine Vorschriften                   Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder mit einem\nBinnenschiff in einem Kraftfahrzeug, einem Anhän-\n§ 1                           ger oder deren Aufbauten (Huckepackverkehr) oder\nDie Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen      in Behältern befördert, so sind die Vorschriften für\nunterliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses      den Güterfernverkehr entsprechend anzuwenden,\nGesetzes. Güter sind auch lebende Tiere.               wenn der Vertrag über die Beförderung auf der\nGesamtstrecke durch einen Unternehmer des Güter-\n§ 2                           fernverkehrs geschlossen und zumindest die An-\noder Abfuhr zu oder von der Eisenbahn oder einem\n(1) Güternahverkehr ist jede Beförd.en:.ng von\nBinnenschiff mit einem für den Güterfernverkehr\nGütern mit einem Kraftfahrzeug für andere inner-\ngenehmigten Kraftfahrzeug durchgeführt wird,\nhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks oder inner-\nmit dem die Beförderung auf der Gesamtstrecke\nhalb der Nah;-:one. Güternahverkehr ist auch die\nhätte ausgeführt werden können; dies gilt nicht für\nBeförderung mit Krnftfohrzeugen des Güterkraft-\ndas Verhältnis zwischen dem Unternehmer des\nverkehrs, die die nach der Straßenverkehrs-Zulas-\nGüterfernverkehrs und der Eisenbahn oder dem\nsungs-Ordnung höchstzulüssigen Abmessungen oder\nSchiffahrttreibenden sowie einem für die An- oder\nGewichte um mehr als zehn vo:rn Hundert über-\nAbfuhr innerhalb der Nahzone eingesetzten Unter-\nschreiten, soweit Güter zur unmittelbar anschließen-\nnehmer des Güternahverkehrs.\nden Beförderung mit der Eisenbahn zu einem Bahn-\nhof oder in unmittelbarem Anschluß an eine Beför-\nderung mit der Eisenbahn von einem Bahnhof je-\nweils innerhalb der Nahzone der Gemeinde des                                     § 4\nBahnhofs befördert werden.                                (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\n(2) Die Nahzonc ist das Gebiet innerhalb eines      Anwendung auf\nUmkreises von fünfzig Kilometern, gerechnet in der     1. die Beförderung von Gütern durch den Bund, die\nLuftlinie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraft-         Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und\nfahrzeugs (Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone ge-           durch andere Körperschaften des öffentlichen\nhören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt inner-         Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung,\nhalb der Nahzone liegt. Sie ist für jede Gemeinde      2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde               oder mit Personenkraftwagen,\nöffentlich bckanntzugeben. Gemeinden mit mehr als      3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür\neinhunderttausend Einwohnern können für die Be-            eingerichteten und ausschließlich solchen Beförde-\nstimmung von Ortsmittelpunkten in Bezirke ein-             rungen dienenden Kraftfahrzeugen,\ngeteilt werden; für jeden Bezirk kann ein Otts-\n4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten\nmittelpunkt bestimmt werden. Jeder dieser bezirk-\nlichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittelpunkt für       Fahrzeugs,\ndas gesamte Gemeindegebiet. Der Ortsmittelpunkt        5. die Beförderung von lebenden Tieren mit Aus-\nmuß ein verkehrswirtschaftlicher Schwerpunkt der           nahme von Schlachtvieh.\nGemeinde oder des Bezirks sein.                           (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\n(3) Die Landesregierungen bestimmen die Orts-       tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nmittelpunkte nach Anhörung der Bundesanstalt für       Bundesrates weitere, im Rahmen des Gesamtver-\nden Güterfernverkehr und der Oberfinanzdirektion       kehrs nicht ins Gewicht fallende Beförderungsfälle\ndurch Rechtsverordnung. Sie können ihre Ermächti-      allgemein von den Bestimmungen dieses Gesetzes\ngung durch Rechtsverordnung weiter übertragen, in      auszunehmen oder sie einer anderen Beförderungs-\nden Fällen des Absatzes 2 Satz 4 jedoch nur auf eine   art zuzuordnen.\noberste Landesbehörde.\n§ 5\n§ 3                              (1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dürfen\ndie Vorschriften dieses Gesetzes nicht umgangen\n(1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von\nGütern mit einem Kraftfahrzeug für andere über die     werden.\nGrenzen der Nahzonc hinaus oder außerhalb dieser          (2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor,\nGrenzen.                                               wenn","Nr. 1 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970                              3\n1. die Cü lcr ckm lwlürdernd(:11 Unternehmer ledig-                                        § 6a\nlich fiir die· /.(•ii d()I lkl<>1d<)rt1ng übereignet wer-       (1) Die von der Landesregierung bestimmte Be-\nden,                                                         hörde kann ei:r:.en Ort als Standort bestimmen, an\n2.  (~irie Scndt1rHJ ndd1 (•i11<·1n ( ht ilrnerhcllb der Ni.lh-  dem der Unternehmer weder den Sitz seines Unter-\nzonc il!l!JCl(:rli<Jl wird       <111!\\cr beim Vorluuf für   nehmens noch eine geschäftliche Niederlassung hat\neinen Spcdii(~t1rst1nur1c~Jqutvcrkel1r ---, sofern von       (angenommener Standort), wenn der Sitz oder eine\nvornherein <~i1w Br·fonkrtinu dc1rüber hirn1us              nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlas-\nlH)ahsichliul isl; d,dH:i 1nc1dJ1 es keinen Unter-           sung des Unternehmers\nschied, oh die: Bcdi>rdc'.n!!i\\J dtd demselben Kraft-        1. in dem von der Bundesregierung anerkannten\nfohrzeng oder mit UmlcJdung unterwegs aus-                       Zonenrandgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngeführt wird und ob mehrere Unternehmer an                       nach dem Stand vom 1. Januar 1957 oder\nder Beförd(•rung beteili!J1 sind.                            2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als\nvierzig Kilometer in der Luftlinie von der West-\n§ 6                                 küste des Landes Schleswig-Holstein entfernt\n(1) Für jedes Krafl.fahrzet1q, d,_-is im Güterfern-               oder\nverkehr oder im Güternahverkehr verwendet wer-:                  3. in Stadt- oder Landkreisen, welche die Bundes-\nden soll, muß ein Standort bestimmt werden. Der                      regienmg durch Rechtsverordnung als wirtschaft-\nUnternehmer muß im diesem Standort den Sitz                          lich schwach und verkehrsrnäßig ungünstig gele-\nseines Unternehmens oder eine nicht nur vorüber-                     gen anerkannt hat,\ngehende geschliftl iche Niederlassung haben.                     liegt. Ein angenommener Standort kann auch be-\n(2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur aner-                stimmt werden, wenn dies im Hinblick auf die Still-\nkannt werden, wenn                bezogen auf Art und Um-        legung von Eisenbahnstrecken oder die Einstellung\nfang des Unternehmens              mindestens folgende Vor-      des Abfertigungsdienstes an Eisenbahnstrecken ge-\naussetzungen gegeben sind:                                       eignet ist, die Verkehrsbedienung der betroffenen\na) ein besonderer durch den Unternehmer entspre-                 Fläche zu verbessern.\nchend eingerichteter und ständig benutzter Raum,               (2) Der angenommene Standort. darf\nder erforderlich, geeignet und bestimmt ist, Mit-           1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\ntelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit dieses                    nicht weiter als vierzig Kilometer in der Luftlinie\nUnternehmens zu bilden;                                         sowohl vorn Zonenrand oder der Westküste des\nb) das Vorhandensein einer zu selbständigem Han-                     Landes Schleswig-Holstein als auch vorn Sitz oder\ndeln bef ugtcn geschäftskundigen Person, soweit                 der Niederlassung,\nder Unternehmer die Geschäfte nicht selbst wahr-            2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2\nnimmt;                                                          nicht weiter als dreißig Kilometer in der Luftlinie\nc) eine dem Unternehmenszweck entsprechende                          vorn Sitz oder der Niederlassung\nTätigkeit von erheblicherem Umfang.                         entfernt liegen. Die Entfernungen nach Satz 1 wer-\nDiese Mindestanforderungen gelten auch für nicht                 den zum Ortsmittelpunkt des angenommenen Star1d-\nnur vorübergehende geschfülliche Niederlassungen.                orts sowie vom Ortsmittelpunkt der Gemeinde aus\ngemessen, in der sich der Sitz oder die Niederlas-\n(3) Bei den im Güternahverkehr verwendeten\nsung befindet.\nKraftfahrzeugen gilt der im Kraftfahrzeugschein ein-\ngetragene Sitz (Wohnsitz) des Unternehmers als                      (3) Der angenommene Standort ist für alle Kraft-\nStandort. Die~ gilt nicht, wenn der Unternehmer an               fahrzeuge des Sitzes oder der Niederlassung zu\nseinem im Kraftfahrzeugschein eingetragenen Wohn-                bestimmen. Die erneute Bestimmung eine~ angenom-\nsitz weder den Sitz seines Unternehmens noch eine                menen Standortes ist erst nach Ablauf eines Jahres\ngeschäftliche Niederlassung hat. In diesem Falle ist             zulässig.\nder Standort nach Absatz 1 zu bestimmen und eine                    (4) § 6 Abs. 4 gilt auch für Kraftfahrzeuge, für die\namtliche Bescheinigung über den Standort bei allen               ein angenommener Standort bestimmt ist.\nFahrten mitzuführen. Satz 3 ist auch anzuwenden,\nwenn der Unternehmer Mietfahrzeuge verwendet,                                              § 6b\ndie nicht auf seinen Namen zugelassen sind.\nIm grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr\n(4) Sollen Kraftfahrzeuge des Güternahverkehrs                gilt für ein Kraftfahrzeug, das im Ausland oder in\noder für den Güterfernverkehr genehmigte Tank-,                  den unter ausländischer Verwaltung stehenden Ge-\nSilo- oder Isolierfahrzeuge sowie andere Sonderf ahr-            bieten des Deutschen Reichs nach dem Stand vom\nzeuge des Güterfernverkehrs, die in Bauart, Trag-                31. Dezember 1937 zugelassen ist, die Gemeinde des\nfähigkeit oder Einrichtung wesentlich von den ge-                Grenzübergangs als Standort. Wird bei einer Fahrt\nbräuchlichen Fahrzeugen abweichen, außerhalb der                 die deutsche Grenze mehrmals überschritten, so gilt\nNahzone vorübergehend im Nahverkehr verwendet                    die Gemeinde des ersten Grenzübergangs als Stand-\nwerden, so kann die untere Verkehrsbehörde vor-                  ort.\nübergehend einen anderen Ort zum Standort erklä-\n§ 7\nren, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten\nund mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrecht-                 (1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat\nerhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs ver-               die Bundesregierung darauf hinzµwirken, daß die\neinbar ist.                                                      Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger an-","4                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ngeglichen WC'.rdcn und dtiß durch marktgerechte Ent-    übertragen werden soll und die Dauer der Geneh-\ngelte und c!inen lm1lcrcn Wettbewerb der Verkehrs-      migung nicht über die Dauer der ursprünglich erteil-\nträger eine volkswirlschdfl.lich sinnvolle Aufgaben-    ten Genehmigung erstreckt wird.\nteihmg ermö(JI ichl wird.\n(2) Die Leisltm~Jen und Entgelte der verschiede-                              § 10\nnen Verkdirstri.iuc)r hat der Bundesminister für Ver-      (1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9\nkehr insoweit aufeinander abzustimmen, als es die       nur erteilt werden, wenn\nVerhinderung Pines unbilligc!n Wettbewerbs erfor-       1. der Unternehmer zuverlässig und fachlich geeig-\ndert.\nnet ist,\n(3) Der Bundesminister für V er kehr kann Richt-     2 die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet\nlinicm über die Gern)hmigung der Verkehrstarife             ist,\nbekanntmachen.                                          3. das Fahrzeug nach Bauart und technischem :Zu-\nstand für den Güterfernverkehr geeignet ist.\n(2) Die fachliche Eignung wird durch eine ange-\nZweiter Abschnitt                     messene Tätigkeit in einem Unternehmen des Güter-\nkraftverkehrs oder der Spedition und Lagerei oder\nGüterfernverkehr                      durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen. Das\nNähere regelt der Bundesminister für Verkehr durch\nRechtsverordnung.\nErster Titel\n(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie\nGenehmigung                         mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhal-\ntung eines geordneten Güterfernverkehrs unverein-\n§ 8                           bar ist.\n(1) Güterfernverkehr im Sinne des § ~3 Abs. 1 ist                             § 11\ngenehmigungspflichtig.\nDie Genehmigung wird dem Unternehmer für be-\n(2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfern-         stimmte Kraftfahrzeuge erteilt. Die Kraftfahrzeuge\nverkehrs entweuer zu Beginn oder am Ende einer          müssen auf den Namen des Unternehmers zugelas-\nBeförderung im Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug       sen sein und ihm gehören oder von ihm auf Abzah-\ndes Cüternahverkehrs innerhalb der Nahzone {r 2         lung gekauft sein; dies gilt nicht bei Einsatz eines\nAbs. 2) oder ein Kraftfahrzeug des Bezirksgüterfer. -   Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen\nverkehrs innerhalb der Bezirkszone (§ 13 a Abs. 1),     Ausfalls des für den Güterfernverkehr genehmigten\nso gilt diese Beförderung, wenn der Unternehmer         Kraftfahrzeugs. Die Genehmigung ist nicht übertrag-\nauf der übrigen Beförderungsstrecke ein für den         bar.\nGüterfernverkehr genehmigtes Kraftfahrzeug ein-\nsetzt, mit dem die gesamte Beförderung hätte aus-                               § 11 a\ngeführt werden können, als gleichfalls mit diesem\nFahrzeug ausvcführt.                                       (1) An Stelle eines für den Güterfernverkehr ge-\nnehmigten Kraftfahrzeugs dürfen dem Unternehmer\n(3) Enlslehen Zweifel    darüber, ob eine Güter-     mehrere Kraftfahrzeuge genehmigt werden, die ein-\nbeförderung genehmigungspflichtig ist, so entschei-     schließlich Anhänger keine höhere Nutzlast haben\ndet die für den Silz des Unternehmens zuständige        dürfen, als das genehmigte Kraftfahrzeug einschließ-\nhöhere Landesverkehrsbehörde.                           lich Anhänger am 1. Januar 1969 oder, wenn die\n(4) Die Entscheidung ist zu begründen und allen      Genehmigung erstmalig nach dem 1. Januar 1969\nan dem Verfahren Beteiligten zuzustellen.               erteilt wurde, im Zeitpunkt der Genehmigungsertei-\nlung hatte.\n(2) An Stelle eines für den Möbelfernverkehr ge-\n§ 9                           nehmigten Fahrzeugs dürfen dem Unternehmer\n(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der         mehrere Fahrzeuge genehmigt werden, die keine\nBundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung       höhere Nutzlast haben dürfen, als das genehmigte\ndes öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Ver-      Fahrzeug am 1. Januar 1969 oder, wenn die Geneh-\nkehrssicherheit auf den Straßen die Höchstzahlen        migung erstmalig nach dem 1. Januar 1969 erteilt\nder Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfern-       wurde, im Zei~punkt der Genehmigungserteilung\nverkehr und den Bezirksgüterfernverkehr (§ 13 a)        hatte.\nsowie die Höchstzahlen der Fahrzeuge für den               (3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2 ge-\nMöbelfernverkehr (§ 37) fest und teilt sie auf die      nehmigter Fahrzeuge darf dem Unternehmer eine\nLänder auf.                                             andere Anzahl von Fahrzeugen genehmigt werden,\n(2) Soweit die nach Absatz 1 für die Länder fest-    sofern die in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nutzlast\ngesetzten Höchstzahlen in einem Land überschritten      dabei nicht überschritten wird.\nsind, dürfen in diesem Land Genehmigungen erst             (4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1, 2\ndann wieder erteilt werden, wenn und soweit die         oder 3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden,\nHöchstzahlen unterschritten sind. Dies gilt nicht,      daß alle Kraftfahrzeuge zu jeder Zeit denselben\nwenn ein Unternehmen im ganzen auf einen Dritten        Standort haben müssen.","Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970                               5\n{5) Die mich dt!II /\\ bsfüzen 1, 2 oder 3 jeweils     einen besonderen Tarif genehmigen; auf den Tarif\nerleillen Gcncl1rni~JUWJcn für mehrere Fahrzeuge         sind die Vorschriften der §§ 20, 22 und 23 anzuwen-\ngelten                                                   den. Der Unternehmer ist zur Beförderung nach dem\n1. im Sinne des § 9 als für ein Fahrzeug erteilt und     Tarif verpflichtet, wenn\n2. als eine Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes.         1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie\nverwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und\n§ 12                          2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert\nwird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.\nDie Genehmigung wird auf Zeit erteilt. Ihre Gül-\ntigkeitsdauer bcträ~Jt unbeschadet der Vorschrift des     Auf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie finden\n§ 9 Abs. 2 Satz 2 mindcslens acht Jahre.                  die §§ 90 bis 97 keine Anwendung.\n§  14\n§ 13\n(1) Für die. Erteilung der Genehmigung ist die-\nDie Genehmigung kann unter Bedingungen, Auf-\njenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in\nlagen oder mil vcrkehrsmäßigen Beschränkungen\nderen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder eine\nerteilt werden, die sich im Ral1mcn der verkehrs-\ngerichtlich eingetragene Zweigniederlassung hat\nwirtschaftlichen Ziele des Gesetzes halten müssen.\nund das Kraftfahrzeug seinen Standort erhalten soll\n(Genehmigungsbehörde).\n§ 13 a\n(2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland,\n(1) Eine verkehrsmäßige Beschränkung im Sinne         so entscheidet diejenige höhere Landesverkehrs-\ndes § 13 liegt inslwsondcre vor, wenn die Genehmi-        behörde, in deren Bezirk das Grenzzollamt liegt,\ngung auf den Cükrfernverkehr innerhalb eines              dem bei der ersten Fahrt aus dem Ausland nach dem\nUmkreises von höchstens einhundertfünfzig Kilo-           Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zollabfertigung\nmetern, gerechnet in der Luftlinie vom Ortsmittel-        obliegt.\npunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs aus, be-\nschränkt wird (Bezirksgenehmigung); zur Bezirks-               (3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor\nzone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt        der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung\ninnerhalb des Umkrnises liegt.                            einer Genehmigung die Bundesanstalt für den Güter-\nfernverkehr (§ 53), die beteiligten Verbände des\n(2) Will der Unternehmer den Standort seines für      Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige Gewerk-\nden Bezirksgüterfernvcrkehr genehmigten Kraftfahr-        schaft und die zuständige Industrie- und Handels-\nzeugs verlegen, so bedarf er hierzu der vorherigen        kammer zu hören. Vor allen Entscheidungen nach\nZustimmung der für den bisherigen Standort zustän-         § 13 a Abs. 4 ist außer den in Satz 1 genannten Stel-\ndigen Genehmigungsbehörde, wenn                           len die zuständige Verwaltung der Eisenbahn zu\n1. der bisherige Standort in einem der in § 6 a Abs. 1    hören, deren Verkehrsgebiet berührt wird, sowie\ngenannten Gebiete liegt, oder                         die zuständige Landwirtschaftskammer oder, soweit\n2. der Standort des Kraftfahrzeugs in ein anderes         eine solche nicht besteht, die oberste Landesbehörde\nLand verlegt werden soll.                             für Ernährung und Landwirtschaft. Das Nähere be-\nstimmt der Bundesminister für Verkehr durch Rechts-\nDie Zustimmung ist zu versagen, sofern die Bei-           verordnung.\nbehaltung des bisherigen Standortes für die befrie-\ndigende Verkehrsbedienung eines bestimmten Ge-                                        § 15\nbietes erforderlich ist und sie dem Unternehmer\n(1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung\nunter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage\neiner Genehmigungsurkunde erteilt.\nzugemutet werden kann.\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\n(3) In den Fällen des Absc1tzes 2 sind vor der\nEntscheidung zu hören                                      1.   einen Hinweis auf dieses Gesetz,\n2.    die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz\n1. die für den gewünschten Standort zuständige\ndes Unternehmens,\nGenehmigungsbehörde,\n3.    die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für das die\n2. die für den bisherigen und die für den gewünsch-\nGenehmigung erteilt wird, unter Angabe des amt-\nten Sta,ndort zusUindigen Außenstellen der Bun-\nlichen Kennzeichens und des Standorts,\ndesanstalt für den Güterfernverkehr.\n4.   die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt\n(4) Sofern es für die befriedigende Verkehrs-               wird, und\nbedienung eines bestimmten Gebietes erforderlich\n5.   die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen\nist, insbesondere im Hinblick auf die Stillegung von\nBeschränkungen, unter denen die Genehmigung\nEisenbahnstrecken oder die Einstellung des Abferti-\nerteilt wird.\ngungsdienstes an Eisenbahnstrecken, und es dem\nUnternehmer unter Berücksichtigung seiner wirt-                (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unterneh-\nschaftlichen Lage zugemutet werden kann, kann             mers, der Sitz des Unternehmens oder das amtliche\neine Bezirksgenehmigung ferner nach § 13 mit der          Kennzeichen, so ist der Genehmigungsbehörde die\nAuflage erteill werden, daß der Unternehmer regel-        Genehmigungsurkunde zur Berichtigung vorzulegen.\nmäßig nach näherer Bestimmung durch die Ge-               Das gleiche gilt, wenn an die Stelle eines Kraftfahr-\nnehmigungsbehörde vorgeschriebene Güterlinien be-          zeugs, für das eine Genehmigung bereits erteilt ist,\ndient. Die Genehmigungsbehörde kann ihm hierfür           ein anderes Kraftfahrzeug treten soll. In diesem Fall","6                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndarf die ßerichl.iqtmg jedoch nur vorgenommen wer-                                § 19a\nden, wenn (lds ilr1<lere KrnftJahrzeug den Erforder-        Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte\nnissen des § 10 /\\ hs. 1 Nr. 3 entspricht.                Beförderungen Genehmigungen für Einzelfahrten\n(4) Die Cenehnligungsurkunde darf dem Unter-           abweichend von den Vorschriften des § 9, § 10 Abs. 1\nnehm<~r erst cJusqehündi~Jt werden, nachdem er den        Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 3, § 16 und der auf\nNachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27). Einer      Grund des § 103 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnun-\nAktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Ak-         gen erteilen, wenn und soweit dies zur Versorgung\ntien, Gesellsclwft mit beschränkter Haftung oder          der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern\neiner Genossenschaft darf die Genehmigungsurkunde         oder zur Vermeidung schwerwiegender volkswirt-\nerst ausgehändigt werden, wenn außerdem die Ein-          schaftlicher Nachteile zwingend geboten jst.\ntragung in das R<:!gister nachgewiesen ist.\n(5) Der Verlust der Genehmigun~rsurkunde ist der\nGenehmigungsbehörde zu melden.                                                Zweiter Titel\nTarif\n§ 16\n§ 20\n(1) Der Unternehmer darf außerhalb der Nahzone\ndes Standorts Güler für andere auf Entfernungen              (1) Die Tarife müssen alle zur Bestimmung des\nvon weniger als fünfzig Kilometern nicht befördern.       Beförderungsentgelts (Entgelte für die Beförderung\nund für Nebenleistungen) notwendigen Angaben\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die       und alle anderen für den Beförderungsvertrag maß-\nAn- und Abfuhr von Gütern, die dem Unternehmer            gebenden Beförderungsbedingungen enthalten.\nzur Beförderung im Güterfernverkehr übergeben\nwerden, und für die Unterwegsbedienung mehrerer              (2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförde-\nBe- und Entladestellen.                                   rungsleistung auch für den Speditionsvertrag zwi-\nschen dem Spediteur und seinem Auftraggeber.\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen             Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes\nvon Absatz 1 für Spezialfahrzeuge genehmigen.             zusammen mit dem Gut eines anderen Auftrag-\ngebers in einer Sendung, so ist jedoch das Entgelt\nfür die Beförderung des einzelnen Gutes mindestens\n§  17                           nach dem Frachtsatz der für die Sendung anzuwen-\nDie Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch           denden Gewichtsklasse zu entrichten; unberührt\ndie zuständige Zulassungsbehörde die Betriebssicher-      bleiben besondere gesetzliche Preisregelungen.\nheit der Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unterneh-\nmers nachprüfen lassen.                                                           § 20a\n(1) Die Frachtsätze und alle anderen zur Bestim-\nmung des Beförderungsentgelts notwendigen An-\n§  18                           gaben des Tarifs werden von Tarifkommissionen\nDie Genehmigungsbehörde hat der zuständigen            festgesetzt.\nBerufsgenossenschaft die Erteilung der Genehmi-              (2) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen nach\ngung mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unterneh-        Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des Bundes-\nmers nach § 661 der Reichsversicherungsordnung            ministers für Verkehr. Er entscheidet im Einverneh-\nbleibt unberührt.                                         men mit dem Bundesminister für Wirtschaft.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr soll, wenn er\n§ 19                            nicht vorher entscheidet, sich innerhalb von drei\nWochen nach Eingang des Beschlusses gegenüber\n(1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der\nder Tarifkommission äußern und innerhalb von zwei\nErbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder im\nMonaten nach Eingang des Beschlusses über die\nganzen auf einen Dritten übertragen; das gleiche\nGenehmigung entscheiden.\ngilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger\noder Nachlaßverwalter während einer Testaments-              (4) Der Bundesminister für Verkehr kann im Ein-\nvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßver-        vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nwaltung.                                                  an Stelle der Tarifkommission Frachtsätze und\nandere in Absatz 1 genannte Angaben festsetzen,\n(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe\nwenn das allgemeine Wohl es erfordert.\nbinnen drei Monaten nach Ablauf der für die Aus-\nschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die          (5) Alle anderen für den Beförderungsvertrag\nin Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen           maßgebenden Beförderungsbedingungen werden vom\nbinnen drei Monaten nach der Annahme ihres Am-            Bundesminister für Verkehr festgesetzt.\ntes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt          (6) Die nach diesen Vorschriften festgesetzten\nhaben; ein in der Person des Erben wirksam gewor-         und genehmigten Tarife erläßt der Bundesminister\ndener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaß-           für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nverwalter.                                                mung des Bundesrates. Er kann Rechtsverordnun-\n(3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als      gen, die Frachtsätze und andere im Absatz 1 ge-\ndie dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.             nannte Angaben enthalten, aufheben, wenn das all-","Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970                              7\ngem6ne Wohl es cdorderl; er bedc1rf hierzu des         billige Benachteiligungen landwirtschaftlicher und\nEinvernehnwns 1n iI d('m Bundesminister für Wirt~      mittelständischer Wirtschaftskreise sowie wirtschaft-\nsch iJ ft.                                             lich schwacher und verkehrsungünstig gelegener\nGebiete zu verhindern.\n§ 21\n(2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und\n(1) Es werden Tcnifkommissionen gebildet für\nandere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht\n1. den allgemeinen Güterfernverkehr und den Be-        worden sind und nicht unter gleichen Bedingungen\nzirksffÜlcrfornverkehr und                         jedermann zugute kommen, sind unzulässig. Unzu-\n2. den Möbelfernverkehr.                               lässig sind ferner Zahlungen oder andere Zuwen-\nAn Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine ge-       dungen, die einer Umgehung des tarifmäßigen Be-\nmeinsame Tarifkommission gebildet werden.              förderungsentgelts gleichkommen.\n(2) Die Tarifkommissionen setzen sich aus Tarif-       (3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungs-\nsachversUindigcn der bclcil iglcn Zweige des Güter-    vertrages wird durch tarifwidrige Abreden nicht\nfernverkehrs zusammen. Die Mitglieder der Tarif-       berührt. Die Höhe des Beförderungsentgelts und die\nkommissionen und ihre Stellvertreter werden vom        Beförderungsbedingungen richten sich auch in die-\nBundesminister für Verkehr auf die Dauer von drei      sen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs.\nJahren aus dem Kreise der Personen berufen, die\nihm von Angehörigen oder Verbänden des Güter-                                   § 22 a\nfernverkehrsgewcrbes vorgeschlagen werden. § 62           (1) Für die Beförderung von Gütern von und nach\nAbs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Mit-     deutschen Seehäfen, die über See eingeführt worden\nglieder der Tarifkommissionen sind ehrenamtlich        sind oder über See ausgeführt werden, kann der\ntätig; sie sind nicht an Aufträge oder Weisungen       Unternehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte\ngebunden.                                              mit dem Absender schriftlich vereinbaren (Sonder-\n§ 21 a                        abmachungen). Solche Sonderabmachungen sind nur\nzulässig,\n(1) Bei jeder Tarifkommission wird ein beratender\nAusschuß gebildet.                                     1. wenn Umstände vorliegen, die bei der Festset-\nzung der Tarife nicht berücksichtigt worden sind,\n(2) Die beratenden Ausschüsse setzen sich aus            insbesondere, wenn der Wettbewerb gegenüber\nVertretern der Verlader zusammen. Die Mitglieder           anderen Verkehrswegen oder Verkehrsträgern\ndieser Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden            eine Sonderabmachung erfordert und ihm durch\nvon der Industrie und dem Handel, von der Spedi-            einen Wettbewerbstarif nicht Rechnung getragen\ntion, dem Handwerk und der Agrarwirtschaft vor-            wird, und\ngeschlagen. Im übrigen ist § 21 Abs. 2 Satz 2 bis 4\n2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge von\nentsprechend anzuwenden.\nmindestens 500 Tonnen in drei Monaten in der-\n(3) Die Tarifkommissionen haben ihren beraten-           selben Verkehrsverbindung oder für denselben\nden Ausschüssen vor jeder Sitzung, in der über die          Urversender oder für denselben Empfänger um-\nFestsetzung von Tdfifen bescb lossen werden soll,           faßt, und\nnach Maßgabe dPr Geschäftsordnung Gelegenheit          3. wenn die Sonderabmachung das finanzielle Be-\nzur Stellungnahme zu geben.                                 triebsergebnis des Unternehmers erhält oder ver-\nbessert.\n§ 21 b\n(2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung\n(1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die    unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundesanstalt\nTarifkommissionen und ihre beratenden Ausschüsse       für den Güterfernverkehr (§ !53) mitzuteilen; er hat\nund bestimmt ihre Zusammensetzung und ihren Auf-       zusammen mit der Sonderabmachung alle Unter-\nbau sowie den Sitz der Tarifkommissionen durch         lagen vorzulegen, die den Abschluß sowie die ver-\nRechtsveror<lnunrJ ohne Zustimmung des Bundes-          einbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen.\nrates.\n(3) Sonderabmachungen werden spätestens drei\n(2) Die Tarifkommissionen und ihre beratenden       Monate nach Inkrafttreten eines Wettbewerbstarifs\nAusschüsse geben sich Geschäftsordnungen, die der       nach Absatz 1 Nr. 1 unwirksam.\nGenehmigung des Bundesministers für Verkehr be-\ndürfen.                                                    (4) Ist der Markt für die Beförderung bestimrr:~er\nGüter in bestimmten Verkehrsverbindungen gestort,\n(3) Der Bundesminister für Verkehr ist berechtigt,  so kann der Bundesminister für Verkehr durch\nan den Sitzungen der Tarifkommissionen und ihrer       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nberatenden Ausschüsse teilzunehmen oder sich ver-       rates bestimmen, daß in diesen Fällen der Abschluß\ntreten zu lassen. Er kann Bedienstete der Bundes-       von Sonderabmachungen längstens für die Dauer\nanstalt für den Güterfernverkehr als Beauftragte        eines Jahres der vorherigen Genehmigung des Bun-\nentsenden.                                             desministers für Verkehr bedarf. Der Markt gilt\n§ 22                          insbesondere dann als gestört, wenn die durch-\n(1) Die  Beförderungsentgelte sollen den wirt-      schnittliche Höhe der während eines Kalenderjahres\nschaftlichen Verhültnissen der Unternehmer des         erhobenen Beförderungsentgelte nicht ausreicht, um\nGüterkraftvcrkchrs~Jewerbes Rechnung tragen; sie       die Rentabilität eines ordnungsgemäß geführten und\nsind Festengelte oder Mindest-Höchstentgelte. Bei      normal beschäftigten Verkehrsunternehmens zu ge-\nFestsetzung von Mindest-Höchstentgelten sind un-       währleisten.","8                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§2:3                           6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,\n(1) Ist Bcförderun~JsentgcH unter Tarif berechnet,   7. Dauer der Sonderabmachung,\nso hat der lJnlf)rnehmer den Unterschiedsbetrag         8. wichtigste Sonderbedingungen.\nzwischen dem LMifrrüißigen und dem tatsächlich\nberechneten Ent~JelL nachzufordern und erforder-\nlichenfalls gerichtlich geltend zu machen und im\n§ 25\nWege der Zwan~Jsvol1streckung beizutreiben. Kommt                             (weggefallen)\nder Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb\neiner von der Bundesanstalt für den Güterfernver-\nkehr (§ 53) feslzuselzenden c:mgemessenen Frist nicht                         Dritter Titel\nnach, so geht die Forderung auf die Bundesanstalt\nPflichten der am Beförderungsvertrag\nüber, die das zuwenig berechnete Entgelt im eige-\nBeteiligten\nnen Namen einzuziehen hat. In diesem Fall hat sie\ndie Beförderungsteuer, die auf das zuwenig be-\nrechnete Entgelt entfällt und noch nicht entrichtet                               § 26\nist, abzuführen.                                            Der Unternehmer kann die ihm nach den gesetz-\n(2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet     lichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingun-\noder sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zu-        gen (§ 20) obliegende Haftung durch Vertrag weder\nwendungen geleistet, so muß der Leistende diese         ausschließen noch beschränken.\nzurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich gel-\ntend machen und im Wege der Zwangsvollstreckung\n§ 27\nbeitreiben. Kommt der Leistende dieser Verpflich-\ntung innerhalb einer von der Bundesanstalt festzu-          (1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden,\nsetzenden angemessenen Frist nicht nach, so geht        für die er nach den Beförderungsbedingungen haftet,\ndie Forderung auf die Bundesanstalt über, die das       zu versichern. Auf diese Versicherung finden die für\nzuviel berechnele Entgelt im eigenen Namen einzu-       die Transportversicherung geltenden Vorschriften\nziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht in Geld          des § 148 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der\nbestehen, ist der dem Wert der Zuwendung entspre-       privaten Versicherungsunternehmungen und Bau-\nchende Geldbetrag einzuziehen. § 817 Satz 2 des         sparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315)\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.          und des § 187 des Gesetzes über den Versicherungs-\nvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl.\n(3) Hat ein nach den Absätzen 1 oder 2 Forde-       S. 263) mit späteren Änderungen entsprechende An-\nrungsberechtig tcr vorsätzlich gehandelt, so geht die\nwendung.\nForderung in dem Zeitpunkt auf die Bundesanstalt\nüber, in dem diese dem Schuldner den Ubergang               (2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine\nmitteilt, im Fall des Konkurses eines Forderungs-       vom Versicherer oder seinem Beauftragten zu ertei-\nberechtigten jedoch nur, soweit die Forderung nicht     lende Versicherungsbestätigung nach vorgeschrie-\nzur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Tritt  benem Muster zu erbringen. Der Versicherer oder\nder Konkurs erst innerhalb von drei Monaten nach ·       sein Beauftragter ist verpflichtet, dem Versiche-\ndem Forderungsübergc1ng ein, so kann der Konkurs-       rurrnsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes\nverwalter verlangen, daß die Bundesanstalt einen        die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen.\nentsprechenden Teil der Forderung oder, falls diese\nbereits eingezoqen ist, des Erlöses auf ihn zurück-          (3) Die Gene:hmigungsbehörde hat dem Versiche-\nüberträgt.                                               rer oder seinem Beauftragten die Nummer und das\nAusstellungsdatum der Genehmigungsurkunde mit-\n(4) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt          zuteilen.\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates die Form, in der die nach Absatz 1 Satz 1           (4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unter-\nund Absatz 2 Satz 1 Berechtigten die Einziehung          nehmer des Güterfernverkehrs eine Versicherung\nnach- oder zurückzufordernder Geldbeträge nachzu-        nach Absatz 1 abgeschlossen haben, sind verpflich-\nweisen haben.                                            tet, das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses\ngemäß § 158 c VVG unverzüglich der Genehmi-\ngungsbehörde anzuzeigen.\n§ 24\n(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit von\nDie Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53)\ndem Unternehmer den Nachweis der Versicherung\nveröffentlicht unverzüglich im Verkehrsblatt -\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr - fol-        verlangen.\ngende Einzelheiten aller Sonderabmachungen, die           , (6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Geneh-\nihr nach § 22 a Abs. 2 mitgeteilt worden sind:           migungsurkunde unverzüglich an die Genehmi-\n1. Name des Unternehmers,                               gungsbehörde zurückzugeben, wenn eine ausrei-\nchende Schadensversicherung nicht mehr besteht.\n2. Verkehrsverbindungen,\n3. Güterart,                                                (7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Melde-\nverfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt der\n4. Gütermenge,                                          Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-\n5. vereinbarte Beförderungsentgelte,                    nung.","Tilg der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970                            9\n(3) Der Vermittler hat gegen den Unternehmer\n(1)   01li<'111('!1t11\"1  t111rl   1\\bs('ild;:r 11,ilwn dt1für zu\nAnspruch auf Vermittlungsprovision nur, wenn der\nUnternehmer bei dem Vermittler nachgesucht hat,\nsonien, <lc1f\\ i\"il1c'r jr'ci(' ~;c,nd111Hf dil' von d<:m Bundes-\nihm die Gelegenheit zum Abschluß eines Beförde-\nminister liir Vc·rkd1r                                     Befördc-\nrungsvertrnges nachzuweisen, und weDn der Beför-\nnmqs-- trnd l~('(J i('i 1p,1 pir'r<' 1\nden.mgsvertrag infolge der Vermittlung zustande\n(2) T)(:r lJ11i(',n(•lrn1<·1 llt1I 1•in Fdhtl<'nlrnch zu füh-     gekommen ist. Ist der Vermittler wegen desselben\nren. Ein'l.c'llwil('rt idH:r P()rlll und /\\ns!ülltrng dieses         LadefJtltes bereits zur Beschaffung von Lacleramn\nFc1hrl<:nbuchs lws!.i1nrnt d<'r l111ndc,sministcr für Ver-           im Auftrag eines Dritten tätig, so hat er gegen den\nkehr durch R<:dil~;vnordnunq olrn(: Zuslimmung des                   Unternehmer keinen Anspruch auf Provision; das\nB11ndcsr,1l.es.                                                      gleiche gilt, wenn der Vermittler Beteiligter an den\n(3) · Die Ct'.nd1rn i~Jll nqsmk 11ndc:, dils Fahrtenbuch          der Beförderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäf-\nund die Bdürdcrunqs- und Bc~Jleilpapiere sind auf                    ten ist.\nallen Führten milzuführcn und auf Verlangen den                         (4) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte\nmit der UL>erwc.1chung des c;ülcrfernverkehrs beauf-                 Provision darf weder ganz noch teilweise in irgend-\ntragten Stellen zur Prülun~J auszuhündigen.                          einer Form an Dritte weitergegeb'en werden.\n(4) Im Fc1lle des § 8 Abs. 2 sind die Beförderungs-                  (5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im\npapiere auch wüh rcnd dc!r Beförderung auf der Teil-                 Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nstrecke mitzuführen, auf der ein nicht für den Güter-                schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nfernverkehr genehmigtes Kraftfahrzeug verwendet                      des Bundesrates Höchstsätze für die Bemessung der\nwird. Absatz 3 letzter Halbsatz ist anzuwenden.                      Vermittlungsprovision, soweit diese vom Unter-\nnehmer gezahlt wird.\n§ 29\nUnternehmer und Spediteur haben über den\nGüterfernverkehr Bücher zu führen und in diesen                                          Vierter Titel\ndie Beförderungsgeschäfte, insbesondere das Be-\nförderungsentgelt, nach den Grundslitzen ordnungs-                                    Abfertigungsdienst\nmctßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Der\nUnternehmer hat: die Beförderungspapiere nach                                                 § 33\nBeendigung der Beförderung fünf Jahre aufzubewah-\nAbfertigungsspediteur ist ein Spediteur, der im\nren.\nGüterfernverkehr Transporte abfertigt.\n§ 30\nDie c.rn dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind                                          § 34\nfür die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer An-\ngaben und Erklürungc~n in den Befördenmgspapie-                         (1) Der Abfertigungsspediteur wird von der höhe-\nren verantwortlich.                                                  ren Landesverkehrsbehörde nach Anhörung der\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53), 'der\n§ 31\nVertretungen des gewerblichen Güterfernverkehrs\nDer Absender hat bei unrichtiger, ungenauer oder                  und der Spedition und Lagerei bestellt.\nunvollsli:indiger Angc1be des Inhalts oder des Ge-                      (2) Bestellt werden kann nur eine handelsgericht-\nwichts der Sendung oder der Beförderungsstrecke                      lich eingetragene Speditionsfirma, die zuverlässig\neinen Zuschlag zu dem Beförderungsentgelt zu zah-                    ist und nach ihren betrieblichen und wirtschaftlichen\nlen. Das N~ihere bestimmen die Beförderungsbedin-                    Einrichtungen die Gewähr für die Erfüllung der Auf-\ngungen.                                                              gaben des Abfertigungsdienstes bietet.\n§ 32\n(3) Auf die Zurücknahme der Bestellung finden\n(1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum                     § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 3 und 4 ent-\nim Güterfernverkehr ist nur solchen Personen                         sprechende Anwendung. Die Bestellung kann außer-\ngestattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rah-                dem zurückgenommen werden, wenn der Abferti-\nmen ihres Gewerbebetriebs üblich ist. Uber solche                    gungsspediteur wiederholt gegen die Abfertigungs-\nGeschäfte sind Bücher zu führen, die Angaben über                    ordnung (§ 36) verstoßen hat.\ndie Parteien, das beförderte Ladegut, das Beförde-\n(4) Für die Abfertigungsspediteure des Kraftver-\nrungsentgelt und die Provision enthalten müssen.\nkehrs der Deutschen Bundesbahn finden die Vor-\nDie Bücher und sonstigen Unterlagen über das Ver-\nschriften der §§ 33 bis 36 entsprechende Anwendung\nmittlungsgeschäft sind fünf Jahre aufzubewahren.\nmit der Maßgabe, daß die Abfertigungsspediteure\n(2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dür-                   durch die Deutsche Bundesbahn nach Anhörung der\nfen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 33 bis 36,                  höheren Landesverkehrsbehörde bestellt werden.\nbei der Beschaffung von Ladegut oder Laderaum                        Einer Anhörung der Vertretung des gewerblichen\nsich anderer als der in Absatz 1 bezeichneten Per-                   Güterfernverkehrs bedarf es nicht.\nsonen nicht bedienen; im übrigen darf den an dem\nBeförderungsvertrag oder seiner Durchführung Be-\n§ 35\nteiligten eine in bezug auf das Beförderungsentgelt\nprozentual berechnete Provision nicht gezahlt wer-                      Der Abfertigungsspediteur erhält von dem Unter-\nden.                                                                 nehmer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit","10                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nein I7n1gcl1, d,is dPr Bundesminister für Verkehr im       belfernverkehr erteilt, so darf für dieses Kraftfahr-\nEinvc:rnr)hrn<!ll rnil dem Bundesminister für Wirt-        zeug eine Genehmigung für den Güterfernverkehr\nschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung              nicht mehr erteilt werden.\ndes Bundcsrntcs f (\\Stsetzt.\n§ 42\n§ 36                               Der Unternehmer darf Restgut bei Ausführung\nDie Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der        eines Möbeltransports auch auf dem als Zugkraft\nDurchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere            verwendeten Kraftfahrzeug und in einem nicht be-\nseine Rechte und Pflichten, werden durch eine Ab-          sonders für Möbelbeförderung eingerichteten An-\nfertiqnngsordnung geregelt, die der Bundesminister        hänger befördern.\nfür Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                                      § 43\nmunq des Bundesrates erli:ißt. Vor Erlaß der Abferti-\ngungsordnung ist der Verwaltungsrat der Bundes-               (1) Der Unternehmer kann die für den Möbelfern-\nansla lt für den Güterfernverkehr (§ 53) zu hören.        verkehr genehmigten Fahrzeuge einem anderen Un-\nternehmer des Möbelfernverkehrs vorübergehend\nüberlassen, der in diesem Fall für die Erfüllung der\nFünftc~r Titel                       gesetzlichen Pflichten verantwortlich ist.\n(2) Der Unternehmer kann zur Beförderung eines\nSondervorschriften für den Möbelfernverkehr             für den Möbelfernverkehr genehmigten Möbel-\nwagenanhängers vorübergehend ein fremdes Kraft-\n§ 37                           fahrzeug benutzen, für das eine Genehmigung für\nFür die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut           den Möbelfernverkehr oder für den Güterfernver-\nim Güterfernverkehr in besonders für die Möbel-            kehr erteilt worden ist.\nbeförderung cin~wrichtctcn Kraftfahrzeugen oder An-\nh~.ingcm (Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs) gelten                                     § 44\n- unter entsprechender Anwendung der Vorschrif-               Die Vorschriften der §§ 33 bis 36 über den Abfer-\nten für den aJlrJcmcinen Güterfernverkehr auf die          tigungsspediteur finden auf den Möbelfernverkehr\nAnhän9er -- ergänzend die Vorschriften der §§ 38           im Sinne des § 37 keine Anwendung.\nbis 44.\n§ 38\nFahrzeuge des Möbelfernverkehrs sind auch Kraft-                             Sechster Titel\nfahrzeuge mit abnehmbarem Möbelwagenaufbau,                  Sondervorschriften für den Güterfernverkehr\nferner Zugmaschinen, die im Fernverkehr ausschließ-                     der Deutschen Bundesbahn\nlich als Zugkraft für Möbelwagenanhänger verwen-\ndet werden.\n§ 45\n§ 39                               (1) Die Deutsche Bundesbahn darf Güterfernver-\n(1) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs darf         kehr mit eigenen Kraftfahrzeugen betreiben.\naußerhalb der Nahzone in Fahrzeugen des Möbel-                (2) Der Bundesminister für Verkehr setzt die\nfernverkehrs nur Möbel und Umzugsgut befördern.            Höchstzahl der bundesbahneigenen Kraftfahrzeuge,\n(2) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf         die im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen,\naußerhalb der Nahzone keine Umzüge (Beförderung            fest. Die Höchstzahl darf dreieinhalb vom Hundert\nvon Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut) durchfüh-            der für den allgemeinen Güterfernverkehr nach § 9\nren. Die Beförderung einzelner Möbelstücke außer-          festgesetzten Zahl nicht übersteigen.\nhalb eines Umzugs ist erlaubt.\n(3) Ausnahmen kann der Bundesminister für Ver-                                    § 46\nkehr durch Rechtsverordnung zulassen, wenn und                Für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes-\nsoweit dies zur Durchführung im öffentlichen Inter-        bahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gel-\nesse liegender Aufgaben erforderlich ist.                  ten nicht die Vorschriften der §§ 8 bis 15 mit Aus-\nnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 3, ferner der §§ 17 bis 19,\n§ 40                            23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1, ferner der\n(1) Die Verwendung von Möbelwagenanhängern             §§ 27, 37 bis 44, 58, 77 und 78.\nist genehmigungspflichtig.\n(2) Die Genehmigung für Möbelwagenanhänger                                        § 47\ndarf nur einem Unternehmer erteilt werden, der eine           (1) Die Deutsche Bundesbahn darf zur Durchfüh-\nGenehmigung für den Möbelfernverkehr mit einer             rung ihres Güterfernverkehrs Unternehmer des ge-\nmotorischen Zugkraft oder für den Güterfernverkehr         nehmigten Güterfernverkehrs beschäftigen. Falls sie\nerhalten hat.                                              solche Unternehmer beschäftigt, hat sie ihnen ein\nEntgelt in Höhe der nach dem Tarif (§ 20) zu berech-\n§ 41\nnenden Fracht zu zahlen. Hiervon dürfen als Aus-\nWird für ein Kraftfahrzeug mit abnehmbarem              gleich für die Leistungen der Deutschen Bundesbahn,\nMöbelwagenaufbau die Genehmigung für den Mö-               insbesondere für die Bereitstellung des Ladegutes,","Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970                           11\ndie Filhrzeu~Jdisposil.ion, die: !\\bwicklung des Fracht-           die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst\nver[ rciqcs, d i(! /\\ IJI i·, li ru1HJ d(~r BcJörderunusteuer      im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeugs\nund dit' /\\hrc·d1t1111HJ <fos T1c111sports mit dem Unter-          und für Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einer\nndrnwr, J\\hziiqc qc:m,icht wc:rden, die der Bundes-                zulässigen Nutzlast von weniger als 4 t. Der\nrn iniskr für Vcrk<'h r durch Rechtsverordnung ohne                Bundesminister für Verkehr bestimmt durch\nZuslirnrnunq dc:s Bundesrill(:S festsetzt. Der Bundes-             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nminister für Vc!rl<c!hr kilnn in Fällen besonderen                 rates die höchstzulässige Dauer eines solchen\nöffenl.lid1en Jnlc:ressc:s Ausnilhmc:n von Satz 2 zu-              Einsatzes sowie das seiner Uberwachung die-\nlassen.                                                            nende Verfahren.\n(2) Bei Cül.crlH:förderunqen nach Absatz               ist 5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im\nFrachtführer cli<! Dt:utsdw Bundesbahn.                            Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unterneh-\nmens darstellen.\n(3) Die Unternehmer des qenehmigten Güterfern-\nverkehrs unter] ieqen bei Güterbeförderungen nach                 (2) Als Werkverkehr gilt in sinngemäßer Anwen-\nAbsatz 1 nicht den Vorschriften der §§ 20 und 23               dung von Absatz 1 weiter die Beförderung in be-\nAbs. 1 sowie der §§ 2G, 27 und 58; die Vorschriften            sonders eingerichteten Vorführungswagen zum aus-\ndes § 23 Abs. 2 bis 4 und der §§ 28 und 29 finden              schließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.\nentsprechende Anwendung. Die Verpflichtungen nach                 (3) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb\nden §§ 20, 23 Abs. 1 Satz l und§ 26 treffen an Stelle          der im § 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 2 Abs. 1 Satz 2\nder Unlernc>lnner die Deutsche Bundesbahn.                     und § 3 finden entsprechende Anwendung.\n(4) Die von der Deulsd1cn Bundesbahn über die\nBeschäftigung von Unternehmern des genehmigten                                          § 49\nGüterfernverkehrs abgeschlossenen Verträge dürfen\n(1) Den Bestimmungen über den Werkverkehr\nnicht verlüngcrt oder crne:uert werden, soweit sie             unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch\nmit diesem Cesetz in Wich>rspruch stehen.                      Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissio-\nnäre, soweit\n1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter\nSiebenter Titel                              bezieht,\n2. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5\nSondervorschriften für den Werkverkehr\nvorliegen und\n§ 48\n3. ein Lastkra ftwagen von nicht mehr als 4 t Nutz-\n1\nlast ohne Anhänger verwendet wird.\n(l) Werkverkt:hr ist jede Beförderung von Gütern\nfür eigene Zwecke. Er ist nur zulässig, wenn fol-                 (2) Die Beschränkung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt\ngende Voraussetzungen erfüllt sind:                            nicht für die Beförderung von Vieh zu den Vieh-\nmärkten, Verladestellen und Schlachtstellen.\n1. Die beförderten Güter müssen zum Verbrauch\noder zur Wiederveräußerung erworben oder zum\nEigengebrauch oder zur gewerbsmäßigen Ver-\n§ 50\nmietung oder zur Veredelung oder Bearbeitung                  Der Werkfernverkehr ist nicht genehmigungs-\noder Verarbeitung bestimmt oder bestimmt ge-               pflichtig. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20) und\nwesen oder von dem Unternehmen erzeugt, ge-                keine Versicherungspflicht (§ 27).\nfördert oder hergestellt sein.\n2. Die Beförderung muß der Heranschaffung der                                           § 51\nGüter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom                (1) Für die Standortmeldung sind § 6 Abs. 1, 2\nUnternehmen oder ihrer Uberführung entweder                und 3 sowie § 6 a entsprechend anzuwenden. Eine\ninnerhalb des Unternehmens oder zum Zweck                  amtliche Bescheinigung über .den Standort ist. bei\ndes Eigengebrauchs außerhalb des Unternehmens              allen Fahrten mitzuführen.\ndienen.\n(2) Werden · Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs\n3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beförderung               außerhalb der Nahzone vorübergehend im Nah-\nvon Angehörigen des Unternehmens, die nicht                verkehr verwendet, so kann die untere Verkehrs-\nAngestellte anderer Unternehmen oder selbstän-             behörde den Einsatzort zum Standort erklären,\ndige Unternehmer sein dürfen, bedient werden.              wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten\nWerden im Huckepackverkehr die Güter mit der               und mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrecht-\nEisenbahn oder mit einem Binnenschiff in einem             erhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs ver-\nKraftfahrzeug befördert, so darf das Unterneh-             einbar ist.\nmen bei der An- oder Abfuhr zu oder von der\nEisenbahn oder einem Binnenschiff sich auch                                        § 51 a\nanderer als der in Satz 1 genannten Personen\n§ 6 b gilt auch im Werkverkehr.\nbedienen.\n4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des\nUnternehmers zu9elassen sein und ihm gehören\n§ 52\noder von ihm auf Abzahlung gekauft sein; dies                 (1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen\ngilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für          Kraftfahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zug-","12                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nmaschincn vcrw<:ndet wc!rdcn, sind die von dem               (5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es\nBundcsminislc:r ftir Verkehr vor~Jcschriebenen Beför-    zeigt den Bundesadler mit der Umschrift „Bundes-\nderun9s- und lkqlc~itpdpicrc mitzuführen und auf         anstalt für den Güterfernverkehr\".\nVerlan~Jen d(~n mit (kr lfücrwdchung des Güterfern-\nverkdus be>,11if tr<1ul(>n Steilem zur Prüfung vorzu-                              § 54\nlegen.\n(1) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen,\n(2) Eine zusununenfassende übersieht aller in        daß der Unternehmer, der Spediteur und der Ver-\neinem Monat durchgeführten Beförderungen im              mittler nach § 32, außerdem alle anderen am Beför-\nWerkfernverkehr isl nach nJhercr Bestimmung              derungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem\ndurch den Bundesminislcr für Verkehr der Bundes-         Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor allem, daß\nanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53) vorzulegen.\nEine Durchschrift hiervon ist fünf Jahre aufzu-          1. die Tarife, die Beförderungsbedingungen und die\nbewahren.                                                     Bestimmungen über Sonderabmachungen einge-\nhalten werden und\n(3) Zur statistischen Erfassung aller Beförderungs-   2. die für den Güterfernverkehr gesetzlich vorge-\nleistungen im Werkfernverkehr sind die Durch-                 schriebene Beförderungsteuer abgeführt wird\nschriften der in Absatz 2 vorgeschriebenen Uber-              nach Maßgabe der vom Bundesminister für Ver-\nsicht einer Stelle, die vom Bundesminister für Ver-           kehr im rinvernehmen mit dem Bundesminister\nkehr bestimmt wird, monatlich einzureichen.                   der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zu-\n(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraft-              stimmung des Bundesrates erlassenen Vorschrif-\nfahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschi-            ten.\nnen mit einer Leistung über 55 PS sind bei der               (2) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr mit einem         1-, u.mmer 3 im Zusammenwirken mit den Gewerbe-\nvon ihr vorgeschriebenen Formblatt anzumelden. Sie       aufsichtsämtern - darüber zu wachen, daß\nsind abzumelden, wenn sie nicht mehr im Werk-\nfernverkehr verwendet werden.                            1. Güterfernverkehr nicht ohne die erforderliche\nGenehmigung und Werkfernverkehr nicht in\n(5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffen-          unzulässiger Weise betrieben werden,\nden Bestimmungen erläßt der Bundesminister fü,\n2. die auf § 52 beruhenden gesetzlichen Verpflich-\nVerkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates.                                              tungen eingehalten werden und\n3. die Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit der\nKraftfahrzeugführer und Beifahrer eingehalten\nAchter Titel                            werden, soweit diese Uberwachung im Rahmen\nder Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 durch-\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr                  geführt werden kann.\n(3) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, auf An-\n§ 53\nforderung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\n(1) Zur Herstellung und Gewährleistung der Ord-       bei der Durchführung der ihnen nach § 31 a des\nnung im Güterfernverkehr innerhalb seiner ver-           Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsver-\nschiedenen Zweige und im Verhältnis zu anderen           kehr in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVerkehrsträgern wird eine bundesunmittelbare An-         8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) obliegenden\nstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die den         Uberwachungsaufgabe gegen Erstattung der ihr da-\nNamen „Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\"           durch entstehenden Kosten mitzuwirken.\nführt.\n(2) Der Sitz der Bundesanstalt wird durch den                                   § 55\nBundesminister für Verkehr nach Anhörung des                 (1) Zur Durchführung der Uberwachungsaufgaben\nBundesrates bestimmt.                                    hat die Bundesanstalt folgende Befugnisse:\n(3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern        1. Sie kann durch Beauftragte die erforderlichen Er-\nAußenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen sind             mittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher\nvon ihr im Einvernehmen mit dem Bundesminister                und Geschäftspapiere aller an der Beförderung\nfür Verkehr und den jeweils zuständigen obersten              oder ihrer Abrechnung und Prüfung Beteiligten\nLandesverkehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche              sowie der gesetzlich an den Tarif gebundenen\ngilt für die Bestellung der Leiter der Außenstellen           Dritten und der Vermittler von Ladegut oder\nund ihrer Stellvertreter, die erfahrene Kenner des            Laderaum (§ 32) nehmen lassen.\nVerkehrs sein sollen. Die Außenstellen sind ver-         2. Sie und ihre Beauftragten können von den in\npflichtet, den höheren und obersten Landesverkehrs-           Nummer 1 genannten Beteiligten und den in\nbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen,            deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Aus-\ndie zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 77 erfor-\nkunft über alle Tatsachen verlangen, die für die\nderlich sind.\nDurchführung der Uberwachung von Bedeutung\n(4) Der Aufbau der Bundesanstalt wird durch eine           sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach\nSatzung geregelt, soweit das nicht bereits in diesem          bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Der zur\nGesetz geschieht. Der Bundesminister für Verkehr              Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die\nerläßt die Satzung nach Anhörung des Verwaltungs-             Auskunft auf solche Fragen· verweigern, deren\nrats.                                                         Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383","Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970                          13\nAbs. l Nr. l bis 3 der Zivilprozeßordnung be-     stellen bedürfen der Zulassung durch die Bundes-\nzeichnekn J\\nqr)flüriDen der Gefahr strafrecht-    anstalt.\nlicher Verfolqun~J oder eines Verfahrens nach        (3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-         Einzelheiten des Verfahrens bei der Tarifüberwa-\nselzen würde.                                     chung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n3. Ihre I3eauflrc1~Jl.en können Grnndstücke und Ge-   des Bundesrates.\nschäfl.sri.iume der in Nummer 1 genannten Betei-\nligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb                             § 59\nder üblichen Geschüfls- und Arbeitsstunden\n(1) Frachtenprüfstellen im Sinne des § 58 dürfen\nErmittlungen durchzuführen. Die in Nummer 2\nnicht zugelassen werden, wenn nicht die Gewähr\ngenannten Personen haben ihnen hierbei jede\ndafür gegeben ist, daß\nAuskunft und Nachwcisung zu erteilen, deren sie\nbedürfen.                                         a) die mit der Frachtenprüfung Befaßten persönlich\nzuverlässig und fachlich geeignet sind und\n4. Sie kann auch außerhalb der Geschäftsräume der\nBeteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Auto-  b) die für die Durchführung der Prüfung gegebenen\nhöfen und an Tankstellen zur Kontrolle der            Richtlinien der Bundesanstalt ausgeführt werden.\nLadung und zur Prüfung der Begleitpapiere Uber-\nDie Zulassung ist beim Wegfall einer dieser Vor-\nwachungsmaßnahmen durchführen.\naussetzungen zu entziehen.\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Genannten und die        (2) Allen mit der Frachtenprüfung befaßten Per-\nin deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben      sonen ist es unbeschadet der Vorschriften der\nden Beauftragten der Bundesanstalt bei der Durch-     Reichsabgabenordnung verboten, Geschäfts- oder\nführung der Uberwachungsmaßnahmen die erforder-       Berufsgeheimnisse, die bei der Prüfung der Beför-\nlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfs-  derungspapiere zu ihrer Kenntnis gelangen, zu ver-\ndienste zu leisten.                                   werten oder anderen mitzuteilen.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur\nDurchführung der der Bundesanstalt nach § 54\nAbs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben die erforder-                                § 60\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, im           (1) Unternehmen des Güterfernverkehrs und die\nFalle des Absatzes 2 Nummer 3 im Einvernehmen         Deutsche Bundesbahn haben ihre im Fernverkehr\nmit dem Bundesminister für Arbeit.                    verwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger bei der\nBundesanstalt anzumelden.\n(2) Die Bundesanstalt hat über sämtliche Unter-\n§ 56\nnehmen des Fernverkehrs, getrennt nach den einzel-\nDie Bundesanstalt kann die Durchführung der im     nen Verkehrszweigen, und über die Abfertigungs-\nRahmen ihrer Ubcrwachungsaufgaben erforderlichen      spediteure Register zu führen.\nVerwaltungsmaßnahmen nach den für die Durch-\nsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein gel-          (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die im Werk-\ntenden Bestimmungen erzwingen.                        fernverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge und An-\nhänger mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen\nmit einer Leistung über 55 PS.\n§ 57\n(1) Die Bundesanstalt hat die statistische Erfas-                            § 61\nsung aller Beförderungsleistungen im Güterfern-\nOrgane der Bundesanstalt sind der Verwaltungs-\nverkehr nach den Weisunqen des Bundesministers\nfür Verkehr und im Rahmen der für die Bundes-         rat und der Leiter.\nstatistik vorgesehenen Bestimmungen vorzunehmen.\n§ 62\n(2) Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der\nBundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-           (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 27 Mitglie-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates.                  dern, und zwar aus\n6 Vertretern des Bundesverbandes des Deutschen\nGüterfernverkehrs (BDF) e. V.,\n§ 58\nVertreter des Bundesverbandes des Deutschen\n(1) Der Unternehmer hat der Bundesanstalt monat-      Güternahverkehrs (BDN) e. V.,\nlich die für die Uberwachung der Tarife und der\nVertreter der Arbeitsgemeinschaft Möbeltrans-\nSonderabmachungen (Tarifüberwachung) erforder-\nport Bundesverband e_. V.,\nlichen Unterlagen vorzulegen. Die in der Vorlage\nenthaltenen Erklärungen gelten als Steuererklärun-     2 Vertretern des Bundesverbandes Spedition und\ngen im Sinne der Reichsabgabenordnung.                   Lagerei e. V.,\n1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn,\n(2) Falls der Unternehmer eine Frachtenprüfstelle\nmit der Vorlage der Unterlagen beauftragt, hat er      1 Vertreter des Deutschen Industrie- und Handels-\ndies der Bundesanstalt mitzuteilen. Frachtenprüf-        tags,","14                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVertrcl<)Y des Bundesvcrhil ndes der Deutschen          Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu ver-\nIndustrie,                                              sehen. Sie sind auf Grund der Verordnung gegen\nVertrclcr d()S Zen lrc1ldussdntsses der Deutschen      Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter\nLand w i rlschcilt,                                     Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-\nV(~rtrcter des ZPntr,llv<'rb,mdes des Deutschen         gesetzbl. I S. 351) durch den Bundesminister für\nHandwerks,                                              Verkehr zu verpflichten.\nVcrtrclc~r des Zen Lrc1l verlwndcs der Versicherungs-\n§ 64\nwirtschaJt,\n5 Vertretern der Gewerk schaffen,                             (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit\nStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-\n6 Vertretern der obersten Landesverkehrsbehörden.\ndet der Vorsitzende. Zur Beschlußfassung ist die\nDie Mit~Jlieder werden vom Bundesminister für             Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern erfor-\nVerkehr auf Vorschla~J der vorstehenden Gruppen            derlich.\nernannt, die Verlreter der obersten Landesverkehrs-\n(2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn\nbehörden <l uf Vorschlug des Bundesrates.\ndes Geschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vorsit-\n(2) Von jedem Vorschlaq<;bcrechtigten mit Aus-         zenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.\nnuhme der Deut.sehen I3unch!sbahn und der obersten         Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Ordent-\nLandesverkehrsbehörden ist dPm Bundesminister für          liche Sitzungen müssen mindestens einmal im Ka-\nVerkc!hr die doppelte Zahl vorzuschlagen.                  lendervierteljahr stattfinden. Weitere Sitzungen\n(3) Die Mitqlieder werden auf 3 Jahre ernannt.         müssen anberaumt werden, wenn ein Drittel der\nNach der ersten Emcnnun9 scheidet jedes Jahr ein           Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Leiter\nDri lJel der Mitqlü~d(!r aus. Die Am;scheidenden wer-      oder der Bundesminister für Verkehr es verlangt.\nden durch das Los beslirnml; sie können wieder-               (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind\nernm1nt werden.                                            ehrenamtlich tätig; sie erhalten angemessenen Er-\n('J) Die Mitqliedcr können jederzeit durch schrift-    satz ihrer Auslagen.\nliche Erk lürung gegenüber dem Bundesminister für\n§ 65\nVerkehr ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter               (1) Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwal-\noder wird über sein Vermögen der Konkurs eröff-            tungsrats vom Bundesminister für Verkehr ernannt\nnet, so erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mitglied-       und unbeschadet der Vorschrift des § 76 Abs. 2 ab-\nschaft erlischt ferner, wenn der Bundesminister für        berufen.\nVerkehr feststellt, daß ein Mitglied nicht mehr der           (2) Der Leiter und alle Angestellten der Bundes-\nGruppe angehört, die ihn vorgeschlagen hat.                anstalt sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder\n(5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds während            dem Verwaltungsrat noch einem Unternehmen des\nseiner Amtszeit wird sein Nachfolger für den Rest          Transportgewerbes oder der Spedition angehören.\nder Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds\nernannt.                                                                              § 66\n§ 63                              Der Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt.\nEr hat dem Verwaltungsrat monatlich über den\n(1) Der Verwaltungsrat berät den Leiter bei der\nStand der Geschäfte zu berichten.\nDurchführung der Geschäfte.\n(2) Der Verwaltungsrat beschließt über                                             § 67\n1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und                                 (weggefallen)\ndes Leiters,\n2.  die Dienstbezüge des Leiters und der leitenden                                    § 68\nAngestellten,\n(1) Der Leiter und  Li.~8 bei der Bundesanstalt Be-\n3.  den Haushaltsplan und den Jahresabschluß,              schäftigten sind zur V crschwiegenheit über die An-\n4.  die Vorschläge :mr Erhebung der Umlagen und            gelegenheiten der Bundesanstalt verpflichtet. § 63\nMeldebeiträge ~Jemäß § 75,                             Abs. 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.\n5.  die Aufnahme von Krediten,                                (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch\n6.   (weggefallen)                                         gegenüber dem Verwaltungsrat und seinen Mitglie-\n7.  die Richtlinien für die Zulassung von Frachten-        dern hinsichtlich der Geschäftsvorgänge des einzel-\nprüfstellen (§ 59).                                    nen Unternehmers. Die Vorschriften der Reichs-\nabgabenordnung bleiben .unberührt.\n(3) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung\nseiner Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Ge-                                      § 69\nschäftsführung in diesen Ausschüssen obliegt dem\nLeiter.                                                       Das Rechnungsjahr der Bundesanstalt ist das Ka-\nlenderjahr.\n(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur\nVerschwiegenheit über die Angelegenheiten der                                         § 70\nBundesanstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei             Der Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden\nAufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr             Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.","Nr. 1 - · Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970                           15\nDieser muß il llc! Ei rnli1 lnnen und A usgabcn, die für        waltungsrat und vom Leiter Auskunft fordern und\ndas Rcchmrn~JSjilhr zu crwilrlcn sind, nach Zweck-             Einblick in alle Geschäftspapiere der Bundesanstalt\nbestimmung und /\\ nsd l.z gP1 rennt ausweisen und               nehmen. An der Aufsicht über die Erfüllung der\nausgeglichen sein.                                            Aufgaben der Bundesanstalt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2\n§ 71\nist der Bundesminister der Finanzen zu beteiligen.\nDer Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des                    (2) Stellt der Bundesminister für Verkehr fest,\nBundesministers für Verkehr im .Einvernehmen mit               daß der Leiter der Bundesanstalt bei der Erfüllung\ndem Bundesminislcr der :rincmzcn; er ist dem Bun-             der ihm obliegenden Aufgaben nicht gesetzmäßig\ndesminister für Vcrkeh r spütcstens zwei Monate                handelt oder in erheblichem Umfang den Zwecken\nvor Beginn des RcchmmgsjiÜHcs vorzulegen.                      des Gesetzes zuwiderhandelt, so kann er den Leiter\nabberufen und vom Verwaltungsrat Vorschläge\nüber eine Neubestellung des Leiters fordern. Kommt\n§ 72\nder Verwaltungsrat dieser Forderung nicht nach,\nNach Abschluß des Redrnunqsjahres hat der Leiter            so kann der Bundesminister für Verkehr die Auf-\nüber alle Einmihmcn und Ausuaben des abgeschlos-               gaben der Bundesanstalt durch von ihm Beauf-\nsenen Rechnungsjahres Rechnung zu legen (Haus-                 tragte wahrnehmen lassen.\nhaltsrechnung).\n(3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des\n§ 73                              Bundesministers für Verkehr entstehenden Kosten\nträgt die Bundesanstalt.\n(1) Der Bundesrechnungshof nimmt               die Rech-\nnungsprüfung vor. Er kann sich dabei eines Revi-\nsions- und Treuhandunternehmens bedienen.\n(2) Die Hausl1altsrechnung ist mit dem Prüfungs-\nbericht dem Bundesminister für Verkehr vorzule-                                     Neunter Titel\ngen, der die Entlastung im Einvernehmen mit dem\nBund(~sminister der Finanzen erteilt.                                                 Aufsicht\n§  74                                                       § 77\nDie Haushaltsordnung, die Finanz- und Rech-                    Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung\nnungsbestimmungen und die sons.tigen Vorschrif-                der gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die\nten des Bundes über die Wirtschaftsführung finden              Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen\nauf die Bundesanstalt sinngemäß Anwendung.                     und verkehrsmäßigen Beschränkungen unbeschadet\nder Vorschriften der §§ 53 bis 76 der Aufsicht der\nGenehmigungsbehörde.\n§  75\n(1) Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Um-\nlagen zu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei                                           § 78\nden Unternehmern des Güter- und Möbelfernver-\nkehrs nach dem FrMhlumsatz bemessen. Werden die                   (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi-\nFrachtunterlagen über eine Frachtenprüfstelle nach             gung zurückzunehmen,\n§ 58 vorgeprüft, so crmb ßigt sich die Umlage um               1. wenn der Unternehmer oder sein Bevollmächtig-\neinen angemessenen Satz. Es kann eine jährliche                    ter über Tatsachen, die für die Erteilung der Ge-\nMindestumlage für jedes für den Güterfernverkehr                   nehmigung erheblich waren, wissentlich oder\ngenehmigte Kraftfohrzeuq festgesetzt werden. Von                   grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat,\nden Abfertigungsspediteuren werden jährlich Mel-               2. wenn die in § 22 Abs. 2 1,md in den §§ 26 bis 29\ndebeiträge erhoben; entsprechendes gilt für Unter-                 festgesetzten Verpflichtungen wiederholt gröblich\nnehmen, die Werkfernverkehr betreiben, für ihre\nverletzt werden,\nnach § 52 Abs. 4 anmeldepflic9-tigen Kraftfahrzeuge.\n3. wenn das Kraftfahrzeug nicht mehr auf den Na-\n(2) Die Umlagen und Meldebeitrlige werden auf                   men des Unternehmers zugelassen ist,\nVorschlag des Verwaltungsrats von dem Bundes-\n4. wenn das Versicherungsverhältnis nach § 27 er-\nminister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne\nloschen ist oder\nZustimmung des Bundesrates festgesetzt. Sie kön-\nnen nach den Vorschriften über die Beitreibung                 5. wenn über das Vermögen des Unternehmers der\nöffentlicher Abgaben eingezogen werden.                            Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des Kon-\nkurses mangels einer den Kosten des Verfahrens\n(3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Melde-                  entsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird.\nbeiträge sind die der Bundesanstalt erwachsenden\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-\nKosten zugrunde zu legen. Uberschüsse aus dem\ngung zurücknehmen,\nGeschäftsbetrieb sind zur Senkung der Umlagen\nund Meldebeiträge für das nächste Rechnungsjahr                1. wenn Personen, die für die Leitung des Unter-\nzu verwenden.                                                      nehmens verantwortlich sind, gegen die Bedingun-\ngen oder Auflagen der Genehmigung wiederholt\n§ 76\nin grober Weise verstoßen oder die im Interesse\n(1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des               der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschrif-\nBundesministers für Verkehr. Er kann vom Ver-                      ten trotz Verwarnung nicht erfüllt haben,","16                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. wenn der U11l<!nwhmer die: sozialrechtlichen Ver-                                          § 81\npflich!.urHJ<'n, di(: ihm k1;1fl. Ccsdws hinsichtlich\nDie Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\ncü:r in S('.i1wm ['.dril'I> Br:~;chüll i~Jl.cn ob]icgcn, wie-\nderholt. nidll. erfiillt hi!I. odPr wenn gegen Tarif-          1. der Antragsteller und die für die Führung der\nvcrc!inhilrt1rHJC'il i'.wisd1n1 dc•n Unl0rnchmcrn und              Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,\nden Arbcilnclrincrn vcrsloLkn worden ist,                      2. der Antragsteller oder die für die Führung der\nGeschäfte bestellte Person sachkundig ist und\n3. wenn ncHh Erl.(,jl1rnq dc•r CcnehmirJung andere\nschw<:rwi(:fJ<'ndc lJrnsUindc cintretcm, aus denen             3. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig-\nsich die Unzuvc:rlii::-;siqJq•it <kr für die Leitung des           keit des Betriebes als gewährleistet angesehen\nUntcrnchmPns v<~r<mlworUichen Personen ergibt,                     werden kann.\n4. wenn Personen, die für die Leitung des Unter-\nnc:hmcns verantwortlich sind, wegen Verstoßes                                             § 82\nge~Jen Tarifvorschriften mehr als zweimal rechts-                 Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige\nkrfütig vennteilt worden sind,\nuntere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk\n5. wenn der Unlernd1mer den Fernverkehrsbetrieb                     der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich\nmit <lern für den Fernverkehr genehmigten Fahr-                eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis-\nzeug nicht binnen drei Monutcn nach Erteilung                  behörde).\nder Cenchrnigung auf genommen oder die Geneh-\nmigung während einer Dauer von sechs Monaten\nnicht ausgenutzt hat,                                                                     § 83\n6. wenn der Unternehmer die ihm obliegenden                            (1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vor-\nsteuerrechtlichen         Verpflichtungen         wiederholt   schriften des\nnicht erfüllt hat oder                                                § 8 Abs. 3 und 4 über die Entscheidung in\n7. wenn der Unternehmer im Zwangsvollstreckungs-                           Zweifelsfällen sowie über die Begründung und\nverfahren wegen einer Geldforderung in das be-                        Zustellu,, J der Entscheidung,\nwegliche Vermögen den Offenbarungseid gelei-                           § 10 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen\nstet hat.                                                              Eignung,\n§ 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 und 7\nSitz des Unternehmens im Ausland,\ndürfen die Finanzbehörden den Genehmigungs-\nbehörden Mitteilung über die wiederholte Nicht-                            § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2\nerfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder                       und Abs. 5 über Aushändigung, Inhalt und\ndie Ableistung des Offenbarungseides nach § 325                            Verlust der Urkunde,\nder Reichsabgabenordnung machen.                                           § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicher-\nhe1L der Kraftfahrzeuge,\n(4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die\n§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Be-\nBundesanstalt zu hören.\nrufsgenossenschaft und\n§ 19 über die Fortführung des Betriebs nach\ndem Tod des Unternehmers\n§ 79\nentsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der\n(weggefallen)                            nach § 8 Abs. 3 zuständigen höheren Landesver-\nkehrsbehörde die untere Verkehrsbehörde tritt.\n(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der Maß-\ngabe entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung\nDritter Abschnitt                            der Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Ver-\nbände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des\nGüternahverkehr                              Güternahverkehrs, des Möbeltransports und der\nSpedition und Lagerei zu hören sind.\nErster Titel                               (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unterneh-\nmers oder der Sitz des Unternehmens, so ist der\nAllgemeiner Güternahverkehr\nErlaubnisbehörde die Erlaubnisurkunde zur Berich-\ntigung vorzulegen.\n§ 80\n(4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr. 7 eine Versiche-\nWer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit                      rungspflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde\neiner Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder                     dem Unternehmer erst ausgehändigt werden, nach-\nmit Zugmaschinen gewerbsmäßig betreiben will                       dem er den Nachweis der Versicherung erbracht hat\n(allgemeiner Güternahverkehr), bedarf der Erlaub-                  (§ 27).\nnis. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer für seine\nPerson zeitlich unbeschränkt erteilt; sie kann auf\nAntrag auf bestimmte Beförderungsfälle beschränkt                                            § 83a\nwerden. Für den Güterliniennahverkehr gelten die                      § 19 a ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-\nbesonderen Vorschriften der § § 90 bis 97.                         gabe, daß die Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis für","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Jan_uar 1970                           17\nEinzelf,ilirl.en „tl>Wl~iclwnd von den Vorschriften der    während seiner Amtszeit ist § 62 Abs. 4 und 5 ent-\n§§ 80, Bl Nr. 2 und 3 und § BJ Abs. 2 erteilen kann.       sprechend anzuwenden; das gleiche gilt für die Stell-\nvertreter der Mitglieder.\n§ 84\n(3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind\n(1) Entgelte lür die Beförderung und für Neben-        ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder\nleistungen im Güternahverkehr sind Höchstentgelte,         Weisungen gebunden.\nfalls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. In\n§ 84d\ndem Tarif kann die Abrechnung oder die Nachprü-\nfung der Abrechnung über eine Abrechnungsstelle              In der Tarifkommission beraten die Gruppe der\nangeordnet und die Entrichtung der dafür zu zahlen-        Unternehmer und die Gruppe der Verlader gemein-\nden Gebühren geregelt werden. Auf den Tarif sind           sam. Bei Abstimmungen verfügt jede Gruppe über\ndie Vorschriften des § 20 Abs. 2 und des § 22 Abs. 1       eine Stimme.\nSatz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und 3 unmittelbar so-                                § 84e\nwie die Vorschriften des § 20 Abs. 1 entsprechend\nanzuwenden.                                                    (1) Können sich die Gruppe der Unternehmer und\ndie Gruppe der Verlader in der Tarifkommission\n(2) Es werden Tarifkommissionen gebildet für           über ein bestimmtes Beförderungsentgelt nicht eini-\n1. den allgemeinen Güternahverkehr,                       gen, so zeigt die Tarifkommission dies innerhalb\n2. den Speditionsnahverkehr und                            einer Frist von 14 Tagen nach der ergebnislos ver-\n3. den Möbelnahverkehr.                                    laufenen Sitzung dem Vorsitzenden der erweiterten\nTarifkommission an.\nAn Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine ge-\n(2) Die erweiterten Tarifkommissionen bestehen\nmeinsame Tarifkommission gebildet werden.                  jeweils aus der Gruppe der Tarifsachverständigen\n(3) Für den Güterfernverkehr und den Güternah-         der Unternehmer, der Gruppe der Verlader, einem\nverkehr oder für ihre Zweige können gemeinsame             unabhängigen Vorsitzenden und je einem von der\nTarifkommissionen gebildet werden. In diesem Fall          Gruppe der Unternehmer und der Gruppe der Ver-\ngelten die §§ 20 a, 21 a und 21 b unmittelbar sowie        lader benannten unabhängigen Beisitzer. Der Bun-\n§ 21 Abs. 2 entsprechend.                                  desminister für Verkehr beruft den Vorsitzenden\nund die beiden Beisitzer sowie ihre Stellvertreter für\n§ 84a                         die Dauer von drei Jahren; er kann sie aus wich-\nDie Tarifkommissionen haben die Aufgabe, markt-         tigem Grund abberufen. Die §§ 84 b und 84 c Abs. 2\ngerechte Beförderungsentgelte zu bilden.                   und 3 finden entsprechende Anwendung.\n(3) Der Vorsitzende der erweiterten Tarifkommis-\n§ 84 b                         sion beruft diese innerhalb von vier Wochen nach\nEingang der Anzeige nach Absatz 1 ein.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die\nTarifkommissionen; er bestimmt ihre Zusammen-                 (4) Die erweiterte Tarifkommission berät über das\nsetzung und ihren Aufbau sowie ihren Sitz durch            Beförderungsentgelt nach Absatz 1. Können sich die\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-               Gruppe der Unternehmer und die Gruppe der Ver-\nrates.                                                     lader wiederum nicht einigen, so beschließt die er-\nweiterte Tarifkommission über das Entgelt. Der Vor-\n(2) Die Tarifkommissionen geben sich Geschäfts-\nsitzende, die beiden Beisitzer, die Gruppe der Unter-\nordnungen, die der Genehmigung des Bundesmini-             nehmer und die Gruppe der Verlader haben hierbei\nsters für Verkehr bedürfen.\nje eine Stimme. Beschlossen ist das Entgelt, für das\n(3) Die Bundesminister für V er kehr und Wirtschaft     mindestens drei Stimmen abgegeben werden.\nsind berechtigt, an den Sitzungen der Tarifkommis-            (5) Die von den Tarifkommissionen und den er-\nsionen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.         weiterten Tarifkommissionen beschlossenen Beför-\nderungsentgelte gelten als marktgerecht.\n§ 84c\n(1) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils aus                                   § 84f\nzwei zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Tarif-            (1) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen und der\nsachverständigen der in § 84 Abs. 2 genannten Ge-          erweiterten Tarifkommissionen bedürfen der Ge-\nwerbezweige (Unternehmer) und von Vertretern der           nehmigung des Bundesministers für Verkehr. Er ent-\nVerlader. Die Mitglieder der Gruppe der Unterneh-          scheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nmer werden auf Vorschlag von Angehörigen oder              für Wirtschaft.\nVerbänden der beteiligten Gewerbezweige, die Mit-             (2) Der Bundesminister für Verkehr soll, sofern\nglieder der Gruppe der Verlader werden auf Vor-            er nicht vorher entscheidet, gegenüber der Tarif-\nschlag der Verbände der Industrie, des Handels, der        kommission innerhalb von drei Wochen und gegen-\nSpedition, des Handwerks und der Agrarwirtschaft           über der erweiterten Tarifkommission innerhalb\nvom Bundesminister für Verkehr auf die Dauer von           von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses sich\ndrei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre Stell-      äußern und innerhalb von zwei Monaten nach Ein-\nvertreter.                                                 gang des Beschlusses der Tarifkommission und\n(2) Für die Niederlegung des Amts eines Mit-            innerhalb von einem Monat nach Eingang des Be-\nglieds der Tarifkommissionen, das Erlöschen der            schlusses der erweiterten Tarifkommission über die\nMitgliedschaft und das Ausscheiden eines Mitglieds         Genehmigung entscheiden.","18                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Der Bundc~sminislc!r für Verkehr kann ohne            1. der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter über\nMitwirkung der Tarilkommissionen oder der erwei-                 Tatsachen, die für die Erteilung der Erlaubnis er-\ntcr l.en Tarifkorn miss icnwn B<~ fö rderunusentgelte fest-      heblich waren, wissentlich oder grobfahrlässig\nsetzcn, wPnn Cründc des allucmeinen Wohls es er-                 unrichtige Angaben gemacht hat,\nfordern oder wenn eine Tilrifkommission oder eine            2. Fest-, Mindest- oder Höchsttarife vorgeschrieben\nerweiterte Tarifkommission ein Beförderungsentgelt               sind und die in § 22 Abs. 2 festgesetzten Ver-\nnicht besch 1icßl; er bedarf hierzu des Einvernehmens            pflichtungen (Verbot tarifwidriger Vergünstigun-\nmit dem ßunclcsminister für Wirtschaft.                          gen) oder die Verpflichtung zur Einhaltung der\n(4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend.                          Höchsttarife wiederholt gröblich verletzt werden,\n(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die von         3. die in § 85 Abs. 1 und in § 86 festgesetzten Ver-\nihm nach diesen Vorschriften genehmigten oder fest-              pflichtungen (Verbot des Haftungsausschlusses\ngesetzten Tarife durch Rechtsverordnung ohne Zu-                 und der Haftungsbeschränkung, Mitführen und\nstimmung des Bundesrates. Er kann Rechtsverord-                  Vorlegen der Erlaubnisurkunde) wiederholt gröb-\nnungen, die Beförderungsentgelte und alle anderen                lich verletzt werden,\nzur Bestimmung des Beförderungsentgelts notwen-              4. die Versicherungspflicht gegen Güterschäden nach\ndigen Angaben enthalten, aufheben, wenn das allge-               § 103 Abs. 2 Nr. 7 eingeführt wird und die in\nmeine Wohl es erfordert; er bedc1rf hierzu des Ein-              § 85 Abs. 2 festgesetzten Pflichten wiederholt\nvernehmens mil dem Bundesminister für Wirtschaft.                gröblich verletzt werden oder\n§ 84g                             5. nach Erteilung der Erlaubnis Umstände eintreten,\naus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unter-\nDie Tarife können auch ohne Mitwirkung der                    nehmers ergibt.\nTarifkommissionen von der Landesregierung im Be-\nnehmen mit den Bundesministern für Verkehr und                  (2) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis zu-\nWirtschaft festgesetzt und durch Rechtsverordnung            rücknehmen, wenn\nerlassen werden, wenn sie nur für ein Land oder              1. Personen, die für die Leitung des Unternehmens\neinen Teil des Landes Geltung haben sollen und der               verantwortlich sind, die im Interesse der öffent-\nBundesminister für Verkehr für dieses Gebiet nicht               lichen Sicherheit erlassenen Vorschriften trotz\nbereits einen Tarif erlassen hat; die Landesregie-               Verwarnung nicht erfüllt haben,\nrung kann ihre Befugnis durch Rechtsverordnung\nauf eine oberste Landesbehörde weiter übertragen.            2. der Unternehmer die sozialrechtlichen Verpflich-\ntungen, die ihm kraft Gesetzes hinsichtlich der in\n§ 84h\nseinem Betrieb Beschäftigten obliegen, wiederholt\nnicht erfüllt hat oder wenn gegen Tarifverein-\n§ 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 zweiter Halb-                barungen zwischen dem Unternehmer und den\nsatz und des Absatzes 3 Satz 2 erster Halbsatz fin-              Arbeitnehmern verstoßen worden ist oder\ndet entsprechende Anwendung.\n3. Personen, die für die Leitung des Unternehmens\nverantwortlich sind, wegen Verstoßes gegen die\n§ 85\nTarifvorschriften mehr als zweimal rechtskräftig\n(1) Die Vorschriften des § 26 über das Verbot des            verurteilt worden sind.\nHaftungsausschlusses und der Haftungsbeschrän-\nkung der Unternehmer sind entsprechend anzuwen-                                         § 89\nden, sofern Beförderungsbedingungen für den Güter-\nEs gelten nicht die Vorschriften\nnahverkehr nüch § 84 f Abs. 4 festgesetzt sind.\nder §§ 80 bis 83, 85 Abs. 2, §§ 86 bis 88 für den\n(2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güter-                  Güternahverkehr der Deutschen Bundesbahn;\nschäden nach § 103 Abs. 2 Nr. 7 eingeführt, so ist\ndes § 81 Nr. 1 und 2 für den Güternahverkehr ande-\ndie Vorschrift des § 27 über die besonderen Pflichten\nrer öffentlicher Eisenbahnen und den Güternah-\nder Unternehmer entsprechend anzuwenden.\nverkehr der Unternehmer des genehmigten\nGüterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen, die\n§ 86                                   nicht für den Güterfernverkehr genehmigt sind;\nAuf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Er-           der §§ 80, 81, 83, 86 und 88 für den Güternahverkehr\nlau bnisurkunde mitzuführen und auf Verlangen den                  der Unternehmer des genehmigten Güterfern~\nzuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzu-                     verkehrs mit einem für den Güterfernverkehr\nlegen.                                                             genehmigten Kraftfahrzeug.\n§ 87\nDer Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung                                  Zweiter Ti tel\nder gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Er-\nlaubnisbehörde. Im übrigen gelten die Vorschriften                    Landwirtschaftliche Sonderverkehre\ndes § 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.\n§ 89a\n§ 88                                Die §§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternah-\n(1) Die Erlaubnisbehörde hat die Erlaubnis zurück-        verkehr und die §§ 90 bis 97 über den Güterlinien-\nzunehmen, wenn                                               nahverkehr sind nicht anzuwenden auf","Nr. 1 • Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970                             19\n1. clir: Bdiirdnu1HJ von Milch und Milcherzeugnis-            2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert\nsen liir c1rnl(~r<~ zwjsdH;n Lrndwirtscbi.ifl.lichen Be-     wird, die der Unternehmer nicht abzuwenden und\ntrieben, Mild1silmnwlslellen und Molkereien                  denen er auch nicht abzuhelfen vermag.\ndurch landw i rtsc:lwfll idw Betriebe mit eigenen           (2) Als Güterliniennahverkehr gi}t nicht der Zu-\noder von ihnen auf Abzahlung gekauften Kraft-            bringer- und Verteilerverkehr für die Verkehrs-\nfahrzeugen und /\\nhüngcrn,                               träger.\n2. die in l,rnd- und forstwirl.schaft.lichen Betrieben\n§ 91\nüblich(! Bcf örderung von land- und forstwirt-\nschaftlichen ß(;dd rfsgütern oder Erzeugnissen für          (1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die\nandere Bdridw dieser J\\ rl im Rahmen der Nach-           Voraussetzungen des § 81 erfüllt sind.\nbarschaftshilfe.                                            (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch\nden beantragten Linienverkehr die öffentlichen Ver-\n§ 89b\nkehrsinteressen beeinträchtigt würden oder der be-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Ein-           antragte Verkehr auf Straßen durchgeführt werden\nvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft              soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit\nund für Erniihrung, Landwirtschaft und Forsten Ent-           oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr\ngelte für Beförderungen nach § 89 a Nr. 1 durch               nicht eignen.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n(3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ver-\nrates festsetzen.\nkehrsinteressen ist gegeben, wenn für den beantrag-\n(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von              ten Verkehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis\ndieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat,              vorliegt, insbesondere\nkann die Landesregierung im Benehmen mit den                  1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung der\nBundesministern für Verkehr, für Wirtschaft und                   Verkehrsaufgaben, die andere bereits bestehende\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Entgelte                Unternehmen sachgemäß wahrnehmen, zu ge-\nnach Absatz 1 durch Rechtsverordnung festsetzen,                  fährden geeignet ist oder\nwenn sie nur für ein Land oder einen Teil des Lan-\n2. der beantragte Linienverkehr einer dem öffent-\ndes Geltung haben sollen; die Landesregierung kann\nlichen Verkehrsbedürfnis mehr entsprechenden\nihre Befugnis auf eine oberste Landesbehörde weiter\nAusgestaltung des Verkehrs durch die bestehen-\nübertragen.\nden Verkehrsunternehmen vorgreift und wenn\n(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die                 bei einer Notwendigkeit der Verbesserung der\nSelbstkosten für die Beförderung und die Belange                  Verkehrsbedienung das vorhandene Unterneh-\nder Milcherzeuger angemessen zu berücksichtigen.                  men bereit und in der Lage ist, einer solchen Ver-\nbesserung innerhalb einer von der Genehmi-\ngungsbehörde festzusetzenden Frist Rechnung zu\n§ 89c                               tragen.\nWer Beförderungen nach § 89 a durchführt, unter-              (4) Liegen zur Befriedigung eines öffentlichen\nliegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschrif-         Verkehrsbedürfnisses mehrere Anträge vor, bei\nten der Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, in              denen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt\nderen Bezirk der land- oder forstwirtschaftliche Be-          sind, so entscheidet die Genehmigungsbehörde nach\ntrieb gelegen ist. Die Vorschriften des § 55 Abs. 1           pflichtgemäßem Ermessen, wem die Genehmigung\nund 2 gelten entsprechend.                                    zu erteilen ist.\n§ 92\n(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist die-\nDritter Titel\njenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in\nGüterliniennahverkehr                       deren Bezirk der Linienverkehr ausschließlich be-\ntrieben werden soll.\n§ 90                              (2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken meh-\n(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80 zwi-            rerer Genehmigungsbehörden desselben Landes be-\nschen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten linien-             trieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde\nund regelmäßig betreiben will (Güterliniennahver-             zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangs-\nkehr), bedarf außer der Erlaubnis der Genehmigung.            punkt hat. Bestehen Zweifel über den Ausgangs-\nSie wird dem Unternehmer für seine Person, für die            punkt, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde\nEinrichtung und den Betrieb der Linie, die Strecken-          von der obersten Landesverkehrsbehörde bestimmt.\nführung und für die Zahl, Art und das Fassungsver-            Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Ent-\nmögen der Kraflf ahrzeuge und den Tarif auf Zeit              scheidung im Einvernehmen mit den an der Linien-\nerteilt. Die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 2 zwei-        führung beteiligten Genehmigungsbehörden. Kommt\nter Halbsatz und des § 22 sind unmittelbar und die            ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die\nVorschriften des § 20 Abs. 1 entsprechend anzuwen-            oberste Landesverkehrsbehörde.\nden. Der Unternehmer ist zur Beförderung nach dem                (3) Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern\nTarif verpflichtet, wenn                                      betrieben werden, so findet Absatz 2 entsprechende\n1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie          Anwendung. Bestehen zwischen den beteiligten\nverwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und          Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt","20                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\neine Einigung der obersten Urndesverkehrsbehör-                                    § 96\nden ddrüber nicht zustande, so entscheidet auf             Die Vorschriften der §§ 77 und 78 Abs. 1 Nr. 1\nAntrnq einer hcLeiliqt.cn obersten Landesverkehrs-      und 2 sowie Abs. 2 über die Aufsicht der Geneh-\nbehörde für die Bundesregierung der Bundes-             migungsbehörde und die Rücknahme der Genehmi-\nminister für Verkehr nach Artikel 84 Abs. 5 des         gung sind entsprechend anzuwenden.\nGrundgesetzes durch Uinzelweisun~J an die beteilig-\nten obersten Li:lndesverkehrsbehörden. Das gleiche\ngilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmi-                                    § 97\ngungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden              (1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen\nder beteiligten LJnder ein Einvernehmen nicht her-      Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen\ngestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den         sind die Vorschriften der § § 90 bis 96 mit Ausnahme\nobersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht           des § 91 Abs. 1 anzuwenden.\nerzielt werden kann.\n(2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere\n§ 93                          öffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unter-\nnehmern einsetzen, so bedürfen die Unternehmer der\n(1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor-      Erlaubnis nach § 80. Die Genehmigungspflicht der\nschriften des                                           Deutschen Bundesbahn und anderer öffentlicher\n§ 13 über die Erteilung der C~enehmigung unter          Eisenbahnen bleibt unberührt.\nBedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen\n(3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht\nBeschränkungen,\nbefreit, sich gegen Schäden zu versichern (§ 27).\n§ 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 über Inhalt und\nBerichtigung der Urkunde,                                   (4) Der von der Deutschen Bundesbahn und ande-\n§ 15 Abs. 4 Satz 1 über den Nachweis der Ver-           ren öffentlichen Eisenbahnen betriebene Schienen-\nsicherung vor Aushündigung der Urkunde und die in        ersatzverkehr (§ 3 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrs-\nordnung vom 8. September 1938 - Reichsgesetzbl. II\n§ 83 Abs. 1 genannten Vorschriften mit Ausnahme\nS. 663) bedarf keiner Genehmigung.\ndes § 14 Abs. 2\nanzuwendc;n, wobei an die Stelle der nach § 8 Abs. 3\nzuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die                               Vierter Abschnitt\nnach § 92 zuständige Behörde tritt.\nDurchführung bestimmter Vorschriften\n(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der                   der Europäischen Gemeinschaiten\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine An-\nhörung der Bundesanstalt unterbleibt, als beteiligte                              § 97 a\nVerbände des Verkehrsgewerbes die Vertretung des\n(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung\nGüternahverkehrs und der Spedition und Lagerei\nder Pflichten, die nach dem Artikel 5 Abs. 2 und den\nund außerdem die zuständige Verwaltung der Eisen-\nArtikeln 6, 11 und 13 der Verordnung Nr. 11 des\nbahn, deren Verkehrsgebiet berührt wird, sowie der\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nWegeunterhaltungspflichtige zu hören sind. Falls\nüber die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem\neine Genehmigung für den überwiegenden Teil der\nGebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen\nStrecke bereits einem anderen Unternehmer erteilt\ngemäß Artikel 79 Abs. 3 des Vertrages zur Grün-\nwurde, ist auch dieser Unternehmer zu hören.\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom\n27. Juni 1960 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n§ 94                          schaften S. 1121, Bundesgesetzbl. II S. 2209) den\nAuf die Pflichten der am Beförderungsvertrag          1. Unternehmern des Güterfern- und -nahverkehrs\nBeteiligten sind die Vorschriften der §§ 27, 28 Abs. 1,       sowie des Werkverkehrs,\n§§ 30, 31 und 85 Abs. 1 über die Versicherungspflicht  2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungs-\ndes Unternehmers, die Ausfertigung vorgeschriebe-             leistungen sowie HilfsunternehmErrn des Ver-\nner Beförderungs- und Begleitpapiere, die Verant-             kehrs\nwortlichkeit der Beteiligten für die Richtigkeit und     obliegen.\ndie Vollständigkeit aller Angaben und Erklärungen\nin den Beförderungspapieren sowie das Verbot des            (2) Im Rahmen der Uberwachung dieser Pflichten\nHaftungsausschlusses und der Haftungsbeschrän-           ist die Bundesanstalt insbesondere auch zuständig\nkung anzuwenden. Die Vorschriften des § 84 h über        1. für die Entgegennahme von Mitteilungen und\ndie Vermittlung von Ladegut oder Laderaum sind                Unterrichtungen nach Artikel 5 Abs. 2 der ge-\nentsprechend anzuwenden.                                      nannten Verordnung und\n2. für das Verlangen von Auskünften nach Arti-\n§ 95                                kel 13 der genannten Verordnung.\nAuf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der              (3) Der Bundesanstalt obliegt ferner die Durch-\nGenehmigungsurkunde und vorgeschriebene Be-              setzung der Befugnisse, die den Beauftragten der\nförderungs- und Begleitpapiere mitzuführen und           Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nauf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur        schaft nach Artikel 14 Abs. 2 der genannten Ver-\nPrüfung vorzulegen.                                      ordnung zustehen.","Nr. l --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970                            21\n§ 97b                           nahverkehrs nach der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68\n(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 97 a\nobliegenden Pflichten erwachsen, sind durch Um-\nverfügt die Bundes,mstc1lt über folgende Rechte und       lagen bei den Unternehmern des Güternahverkehrs\nBefugnisse:                                               zu decken. Die Höhe der Ufulagen wird nach dem\nunter die Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 fallenden\na) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunter-         Frachtumsatz bemessen. § 75 findet entsprechende\nlagen der Unternehmen,                               Anwendung.\nb) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus                                           § 97 e\ndiesen Büchern und Unterlagen an Ort und\nDer Bundesminister für Verkehr erläßt die durch\nStelle,\nwirksame Entscheidung der Kommission oder des\nc) Zutritt .zu allen Geschüfl.sräumlichkeiten, Be-        Rates nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\ntriebsgrundstücken und Fahrzeugen der Unter-         Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen Gemein-\nnehmen,                                              schaften vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines\nd) Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu            Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen\nden Büchern und Geschüfl.sunterlagen.                den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen\n(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur          Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968)\nDurchführung der der Bundesanstalt nach § 97 a            festgesetzten Tarife durch Rechtsverordnung ohne\nübertragenen Aufgaben die erforderlichen Allge-           Zustimmung des Bundesrates.\nmeinen Verwaltungsvorschriften.\nFünfter Abschnitt\n§ 97 C                                        Straf- und Bußgeldvorschriften\n(1) Unbeschadet der Anwendung des .Artikels 5\nder Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen                                             § 98\nWirtschaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die Unter-             Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-\nnehmer des Güterfern- und -nahverkehrs sowie des          strafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahr-\nWerkverkehrs der Bundesanstalt auf Verlangen alle         lässig\nerforderlichen zusätzlichen Auskünfte über Tarife,\n1. den Abschluß von Verträgen der in diesem Ge-\nKonventionen, Preisvereinbarungen und Beförde-\nsetz genannten Art in Abweichung von den ge-\nrungsbedingungen zu erteilen.\nmäß § 20 Abs. 2, §§ 20 a, 22, 84 Abs. 1, §§ 84 f,\n(2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung die-          84 g und 89 b verbindlichen Bedingungen, Tarifen\nser Auskünfte eine Frist von mindestens einem                 und Entgelten anbietet oder vermittelt oder wer\nMonat festsetzen.                                             solche Verträge abschließt oder erfüllt oder\n(3) § 97 b gilt entsprechend.                          2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Artikel 2\nAbs. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n§ 97 d                              30. Juli 1968 über die Einführung eines Margen-\ntarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den\n(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-\nMitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Ge-\nständige Behörde im Sinne der Artikel 5, 7 und 12\nmeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968)\nder Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der\neine Sonderabmachung vereinbart oder erfüllt,\nEuropäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968\nüber die Einführung eines Margentarifsystems im                a) die eine Gütermenge von weniger als 500 Ton-\nGüterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten                      nen in drei Monaten umfaßt, oder\n(Amtsblatt      der     Europäischen     Gemeinschaften       b) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die Unzu-\nNr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968) ist die Bundes-                  lässigkeit der Sonderabmachung hingewiesen\nanstalt für den Güterfernverkehr.                                   hat,\n(2) Die Bundesanstalt ist auch die beauftragte        3. eine unzulässige oder eine höhere als die durch\nStelle im Sinne des Artikels 8 der Verordnung                  Rechtsveroi:dnung nach § 32 Abs. 5 oder § 84 h\n(EWG) Nr. 1174/68.                                            in Verbindung mit § 32 Abs. 5 zugelassene Pro-\nvision vom Unternehmer fordert oder annimmt\n(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung             oder als Unternehmer zahlt oder\nder Pflichten nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 und Ar-\n4. ein anderes als das durch Rechtsverordnung nach\ntikel 5 Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG)\n§ 35 festgesetzte Entgelt fordert, annimmt oder\nNr. 1174/68. § 55 findet Anwendung.\nzahlt.\n(4) Auf Beförderungen, für die Sonderabma-                                              § 98a\nchungen nach Artikel 5 der Verordnung (EWG)\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nNr. 1174/68 getroffen werden, findet § 58 entspre-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nchende Anwendung.\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\n(5) Auf Beförderungen im Güternahverkehr, die          einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 unterliegen,             trauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offen-\nfindet § 58 entsprechende Anwendung.                      bart, wird mit Gefängnis*) bis zu einem Jahr und\n(6) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch        mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\ndie Uberwachung der den Unternehmern des Güter-           *) § 98 a Abs. 1: Ab 1. April 1970 Freiheitsstrafe","22                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) I Linde lt d(:r Ttilcr ~wqen Enl\\JClt oder in der          6. Ladegut oder Laderaum entgegen den Vorschrif-\n1\\hsic!1i, sich odt·r cit1(·11 ,111d ·v·11 zu lH'.rcichern oder       ten des § 32 oder § 84 h vermittelt oder sonst\neinen iliHh>rcn 111 :-;cl1iidi(J('.!1, so ist die Strafe Ge-          gegen Bestimmunuen dieser Paragraphen ver-\nf~jnqnis lli~, zu 1/.wc·i J,il1n·11; d,rnclH!n l«mn c1uf Gcld-        stößt.\nstrcde ('.rk,rnnl vV(~1d<·11. l\\li:·nsn wird bcstrnft, wer\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\nein fn!mdc:s C(:!i(•in:nis, Jli\\Jn(•r1Llid1 ein Ifotriebs-\nund 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\noder Ccsch!i 1!sq<'lici 111n is, d,:s i li m u n i(:r den Vornus-\nDeutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nsctzunq<)n de:-; Ah~:;ii:,r<!S         lJd:;:nnl.~Jeworden ist,\nunbelU(Jt vc:rwcriU.                                              satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(]) Di<l Tc1l wird nur iltd /\\nLrc1g des Verletzten\nverfolgt.\n§ 99a\n(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\n§ 99                              lich oder fahrlässig\n(1) Ordn1m~Jsw id ri~J 11'-:nd('l t, wer vorsätzlich oder      1. als Unternehmer des Güterfern-, des Güternah-\nfahrlJssiq                                                            verkehrs oder des Werkverkehrs\n1. Güterfernverkehr oder Cülerliniennahverkehr                        a) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung\nohne die erJorderlidie Ccrwhmigung, Güternah-                         Nr. 11 des Rates der Europäischen Wirtschafts-\nverkehr ohne die erforderliche Erlaubnis oder                         gemeinschaft über die Beseitigung von Diskri-\nunzulässi~ien \\i\\Terkverkellr betreibt (§§ 8, 48, 49,                 minierungen auf dem Gebiet der Frachten und\n80, 90);                                                              Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79\n2. Kraftfahrzeuge als für den Güter- oder Möbel-                          Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Euro-\nfernverkehr gern;hmint. äußerlich kennzeichnet,                       päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 27. Juni\nohne im Besitz einer Genehmigung zu sein, oder                        1960 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nKraftfahrzeuge als für den Güternahverkehr er-                        schaften S. 1121, Bundesgesetzbl. II S. 2209) die\nlaubt äußerlid1 kennzeichnet, ohne im Besitz                          Bundesanstalt nicht unverzüglich über die in\neiner Erlaubnis zu sein;                                              Artikel 5 Abs. 1 der genannten Verordnung\nbezeichneten Tarife, Konventionen, Preisver-\n3. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen l,e-                          einbarungen und Beförderungsbedingungen\nstimmungcn oder vollziehbaren Anordnungen,                            unterrichtet, die bei Inkrafttreten dieser Vor-\nsofern sie ausdrücklich auf diese Vorschrift ver-                     schrift für das Unternehmen gelten oder nach\nweisen, oder den Bedingungen, Auflagen oder                           dem Inkrafttreten dieser Vorschrift für das\nverkehrsmäßigen Beschränkungen der Genehmi-                           Unternehmen eingeführt, abgeschlossen oder\ngung zuwiderhandelt;                                                  geändert werden,\n4. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-                       b) dem Artikel 6 der genannten Verordnung über\nkehrs, als Spediteur, als in deren Geschäftsbetrieb                   die Ausstellung, Numerierung, Beigabe, Aus-\ntätige Person oder als sonst am Beförderungs-                         füllung und Aufbewahrung der Beförderungs-\nvertrag Beteiligter                                                   papiere zuwiderhandelt oder\na) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren                       c) der Bundesanstalt entgegen § 97 c die ver-\nüber Art oder Menge der beförderten Güter                         langten Auskünfte nicht fristgemäß, unrichtig\noder über die Beförderungsstrecken unrich-                        oder unvollständig erteilt;\ntige oder unvollständige Angaben macht,\n2. als Spediteur, als Vermittler von· Beförderungs-\nb) vorgeschriebene Pc1piere, die im Sinne dieser                  leistungen oder als Hilfsunternehmer des Ver-\nBestimmungen unrichtig(~, ungenaue oder un-                   kehrs der Bundesanstalt entgegen Artikel 13 der\nvollständige Angaben enthalten, den mit der                   genannten Verordnung die verlangten Auskünfte\nUberwachung des Verkehrs beauftragten Stel-                   nicht fristgemäß, unrichtig oder unvollständig\nlen vorlegt oder sie bei der Beförderung von                  erteilt oder\nGütern mit. Kraftfahrzeugen mit sich führt,\n3. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-\nc) sich entgegen den Bestimmungen des § 32                        kehrs\nLadegut oder Laderaum vermitteln läßt oder                    a) eine Sonderabmachung im Sinne des Arti-\nkels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des\nd) gegen die im § 29 oder nach § 103 Abs. 2 Nr. 6\nRates der Europäischen Gemeinschaften vom\nangeordnete Buchführungspflicht verstößt;\n30. Juli 1968 über die Einführung eines Mar-\n5. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-                           gentarifsystems im Güterkraftverkehr zwi-\nkehrs oder in dessen Betrieb tätige Person                            schen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der\noder in Ausübung des Werkverkehrs gegen die                           Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1\nBestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4, der                         vom 6. August 1968) nicht schriftlich verein-\n§§ 16, 22 a Abs. 2, §§ 23, 27, 28, 39, 40 Abs. 1,                     bart,\n§§ 52, 55 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1                  b) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der genannten Ver-\noder die Vorschriften über die Beschriftung der                       ordnung eine Sonderabmachung nicht unver-\nKraftfahrzeuge des genehmigten Güterfernver-                          züglich nach ihrem Abschluß der Bundesan-\nkehrs oder des Güternahverkehrs verstößt oder                         stalt mitteilt oder hierbei nicht alle Unter-","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1970                           23\nlugen vorlPgl., die dein /\\bschlu3 sowie die                       Sechster Abschnitt\nvereinbc1rlen Beförd('nmgsentgelte rechtferti-\ngen,                                                              Schlußbestimmungen\nc) entgegen Artikel 5 J\\lis. 6 Satz 2 in Verbin-\ndun~J m i L Artikel 5 /\\ bs. 5 IIalbsatz 1 oder                            § 103\nArtikel 5 /\\bs. 6 Satz 1 der genannten Ver-         (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-\nordnung eine Sonderabmachung ohne vor-           stimmung des Bundesrates die zur Durchführung\nherige Genehmigung durch die zuständige          des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal-\nBehörde durchführt oder                          tungsvorschriften.\nd) entgegen § 97 d Abs. 4 oder 5 in Verbindung\nmit § 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt nicht      (2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit\nmonatlich die für die Uberwachung der Son-       Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nderabmachungen nach Artikel 5 der genann-        erlassen\nten Verordnung erforderlichen Unterlagen         1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des\nvorlegt.                                             Fernverkehrs,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-       2. über die Beschriftung und Beschilderung der\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet               Kraftfahrzeuge des Fern- und Nahverkehrs,\nwerden.\n3. über die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge des\n§ 99b\nGüter- und Möbelfernverkehrs durch eine Ord-\n(weggefallen)                          nungsnummer,\n4. über die Nutzlast der Kraftfahrzeuge des Güter-\n§ 100\nund des Möbelfernverkehrs,\n(1) Bei der Durchführung der Uberwachungsauf-\n5. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die auf\ngaben nach § 54 haben die Bundesanstalt und ihre\nGrund der nach früherem Recht erlassenen Tarife\nBeauftragten Zuwiderlwndlungen gegen die gesetz-\ndem Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband zustan-\nlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen.\nden,\nDie Beauftragten der Bundesanstalt haben insoweit\ndie Rechte und Pf1ichtcn der Beamten des Polizei-        6. über die statistische Erfassung des Güternahver-\ndienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßord-           kehrs und über die Einführung von Beförderungs-\nnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-                und Begleitpapieren sowie der Buchführungs-\nkeiten. § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des            pflicht im Güterliniennahverkehr und\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unbe-         7. über die Einführung einer Pflicht des Unterneh-\nrührt.                                                       mers, sich gegen Schäden, für die er bei Beförde-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können            rungen im Güternahverkehr haftet, zu versichern.\nauch die Bundesanstalt und ihre Beauftragten die\nVerwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungs-            (3) Der Bundesminister für Verkehr kann zur Ord-\nwidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über     nung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs und\nOrdnungswidrigkeiten gilt entsprechend.                  des Durchgangsverkehrs und zur Durchführung\ninternationaler Abkommen mit Zustimmung des\n§ 101                          Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften\nBei Verstößen gegen Bestimmungen, die den             erlassen, durch die für diesen Verkehr\nGüterfernverkehr betreffen, ist die zuständige Ver-      1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Ein-\nwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ord-              haltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Ge-\nnungswidrigkeiten die Genehmigungsbehörde.                   setzes auch für den nach diesem Gesetz freien\nStraßengüterverkehr eingeführt werden oder aus-\n§ 102                              ländische Unternehmer von der Genehmigungs-\npflicht oder der Einhaltung anderer Ordnungs-\nBei Verstößen gegen Bestimmungen, die den all-\ngemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die zustän-          vorschriften dieses Gesetzes befreit werden,\ndige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes            2. das Genehmigungsverfahren abweichend von den\nüber Ordnungswidrigkeiten die Erlaubnisbehörde               Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt wird,\n(§ 82), bei Verstößen, die landwirtschaftliche Sonder-\n3. die Erteilung der Genehmigung dem Bundesmini-\nverkehre betreffen, die in § 89 c Satz 1 bezeichnete\nster für Verkehr übertragen wird.\nBehörde und bei Verstößen, die den Güterlinien-\nnahverkehr betreffen, die Genehmigungsbehörde\n(§ 92).\n§ 102 a\n§ 103a\nWird ein Verstoß in einem Unternehmen began-\ngen, das im Inland weder seinen Sitz noch eine              Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraftf ahr-\ngeschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der        zeuge zurückzuweisen, wenn nicht die Genehmi-\nBetroffene im Inland keinen Wohnsitz, so ist Ver-        gungsurkunde und die Beförderungspapiere, deren\nwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des       Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt werden.\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundes-           Die Befugnisse der Bundesanstalt für den Güterfern-\nanstalt.                                                 verkehr bleiben unberührt.","24                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 103b                                     des Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und                            Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nnach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-                            gesetzbl. I S. 1) in Berlin; jedoch entfällt die im § 93\nschriften werden von demjenigen, der die Amtshand-                           vorgeschriebene Anhörung der Eisenbahndirek-\nlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorge-                            tion.\nnommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) er-\nhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen                                                        § 106\nBehörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen                                 (1) Genehmigungen, die auf Grund des Uber-\nauch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Aus-                          gangsgesetzes zur Änderung des Gesetzes über den\nlagen entstanden sind.                                                      Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfern-\n(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im                               verkehrs-Änderungsgesetz) vom 2. September 1949\nGüterverkehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundes-                            (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundes-                             schaftsgebietes S. 306) erteilt worden sind, gelten\nrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen und                            fort.\ndabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vor-                                (2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936\nsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß                            (Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis zum\nzwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichti-                            18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Er-\ngenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeu-                            gänzungen gilt als auf Grund des § 20 a erlassen.\ntung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen\nNutzen der Amtshandlung andererseits ein ange-                                  (3) (weggefallen)\nmessenes Verhältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt                              (4) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt\nauch bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, so-                          des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahver-\nweit für die Gebühren Rahmensätze festgelegt sind.                          kehrsgewerbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis\nDie Gebühren dürfen bei der Rücknahme von Ge-                               nach § 80 als erteilt; der Nachweis ist der nach § 82\nnehmigPngen fünfhundert Deutsche Mark, in allen                             zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten\nübrigen Fällen dreihundert Deutsche Mark nicht                              nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen. Die\nüberschreiten.                                                              Behörde stellt diesen Personen eine Bescheinigung\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön-                          aus, die als Urkunde im Sinne der §§ 15 und 86 gilt.\nnen der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine\nVorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung\nder Kostenansprüche, die Befreiung von der Kosten-                                                         § 101\npflicht, insbesondere für Unternehmen mit Betriebs-                            Soweit im Rahmen einer kommunalen Neugliede-\nsitz im Ausland, soweit die Gegenseitigkeit ver-                            rung selbständige Gemeinden aufhören zu bestehen,\nbürgt ist, sowie das Erhebungsverfahren geregelt                             weil sie in eine andere Gemeinde eingegliedert oder\nwerden.                                                                     mit einer Gemeinde zu einer neuen Gemeinde zu-\n§ 104                                     sammengeschlossen werden, wird die Landesregie-\nrung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuord-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                        nen, daß die bis zu der Neugliederung bestehenden\nkündung in Kraft. *)                                                        Gemeinden bis zu vier Jahren seit Wirksamwerden\n§ 105                                     der Eingliederung oder des Zusammenschlusses,\nlängstens jedoch bis zur Bestimmung eines Orts-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                          mittelpunktes für die neue Gemeinde, weiterhin als\nund des § 14 des Gesetzes über die Stellung des Lan-                        Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die\nLandesregierung kann die Ermächtigung durch\n*) § 104: Die Vorschrift betrillt das Inkrafttreten des Gesetzes in\nder Fassung vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697).          Rechtsverordnung weiter übertragen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -          Ve, lag': Bundesanzeiger Verlagsges    rn.b.H .. 5 Köln L Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verorduungen in zeitlicher Reihenfolge nac:h ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte ßundesredit auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaa.\nBezugsbedrngungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur du,ch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs p, e i s halbJäh,lidi lür Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e Je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlidien BetJages auf Postscheckkouto „Bundesqesetzblatt\" KOln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund erne, Vorausrechnung\nPreis dieser Ausgabe 1,- DM zuzüglidi Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung geg~n Vo1ausredrnung zuzüglich Portokosten für die Vorausredlnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn l, Postfach."]}