{"id":"bgbl1-1969-99-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":99,"date":"1969-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/99#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-99-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_99.pdf#page=12","order":3,"title":"Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1969-09-18T00:00:00Z","page":1688,"pdf_page":12,"num_pages":29,"content":["1688                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 18. September 1969\nAuf Grund des Artikels 2 § 7 des Zweiten Geset-                    des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bun-\nzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes                       dessozialhilfegesetzes vom 31. August 1965 (Bundes-\nvom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1153) wird                 gesetzbl. I S. l 027),\nnachstehend der vom 1. Oktober 1969 an geltende                      der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nWortlaut des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Jur..i                vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3 bis 8/62; 2 BvR 139, 140,\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) in der Fassung                       334, 335/62 - (Bundesgesetzbl. I S. 896),\ndes Artikels XII des Gesetzes zur Änderung und                       des Artikels 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967\nErgänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom                     vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),\n11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. ~ 193),                        des Zweiten Abschnitts, Artikel 30 des Einführungs-\ndes Artikels 2 Nr. 28 des Unfallversicherungs-Neu-                   gesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (Bundesgesetz-                  vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) und\nblatt I S. 241),                                                     des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\ndes § 55 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps                      sozialhilfegesetzes vom 14. August 1969\nvom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782),                      bekanntgemacht.\nBonn, den 18. September 1969\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGumbel\nBundessozialhilfegesetz (BSHG)\nin der Fassung vom 18. September 1969\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1           Allgemeines ................................... .                                    1 bis 10\nAbschnitt 2          Hilfe zum Lebensunterhalt\nUnterabschnitt 1      Personenkreis, Gegenstand der Hilfe . . . . . . . . . . . .                         11 bis 17\nUnterabschnitt 2     Hilfe zur Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     18 bis 20\nUnterabschnitt 3     Form und Maß der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    21 bis 24\nUnterabschnitt 4     Folgen bei Arbeitsscheu und unwirtschaftlichem\nVerhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 und 26\nAbschnitt 3          Hilfe in besonderen Lebenslagen\nUnterabschnitt       Allgemeines ................................... .                                    27 bis 29 a\nUnterabschnitt 2     Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-\ngrundlage ................................... .                                       30\nUnterabschnitt 3     Ausbildungshilfe ............................... .                                   31 bis 35\nUnterabschnitt 4     Vorbeugende Gesundheitshilfe ................. .                                         36\nUnterabschnitt 5     Krankenhilfe .. , ........................... • • • • .                                  37","Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                                  1689\n§§\nUnlcrdbsdrnitl b      Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen .. .                        38\nUnlcrnuschnitt 7      Eingliederungshilfe für Behinderte .............. .                39 bis  47\nUnternbschnitt 8      Tuberkulosehilfe ............................... .                 48 bis  66\nUnlernbschnitt 9      Blindenhilfe ................................... .                     67\nUnterabschnill 10     Hilfe zur Pflege ............................... .                68 und   69\nUnterabschnitt 11     Hilfe zur Weiterführung des Haushalts .......... .                 70 und  71\nUnterabschnitt 12     Hilfe für Gefährdete ........................... .                     72\nUntc'rabschnitt H     Al tf)nhilfe ..................................... .                   75\nAbschnitt 4           fönsatz des Einkommens und des Vermögens\nUntern bschni 11      Allgemeine Bestimmungen über den Einsatz· des\nEinkommens ................................ .                    76 bis  78\nUn!c'rabschnitt 2    Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen\nLebenslagen ................................ .                   79 bis 87\nUnterabschni II  ]   Einsatz des Vermögens                                               88 und 89\nAbschnitt 5           Verpflichtungen anderer                                            90 und 91\nAbschnitt 6           Kostenersatz     .................................. .               92 bis  92 C\nAbschnitt 7           Einrichtungen, Zusammenarbeit ................. .                   93 bis  95\nAbschnitt 8           Träger der Sozialhilfe .......................... .                 96 bis 102\nAbschnitt 9           Kostenerstattung zwischen den Trägern der\nSozialhilfe .................................. .               103 bis 113\nAbschnitt 10          Verfahrensbestimmungen        ...................... .            114 bis 118\nAbschnitt 11          Sonstige Bestimmungen ........................ .                  119 bis 122\nAbschnitt 12          SonderbesUmmungen zur Sicherung der Eingliede-\nnmg Behinderter ............................ .                  123 bis 126 c\nAbschnitt 13          Tuberkulosebekämpfung außerhalb der Sozialhilfe\nUn lern bschni lt     Sonderbestimmungen für Träger der Tuberkulose-\nhilfe, die nicht Träger der Sozialhilfe sind . . . . . .       127 bis 131\nUnterabschnill 2      Sonderbestimmungen für sonstige zur Tuberkulose-\nbekämpfung verpflichtete Stellen . . . . . . . . . . . . . .   132 bis 138\nAbschnitt 14          Ubergangs- und Scblußbestimmungen . . . . . . . . . . . .         139 bis 153\nAbschnitt 1                            besonders von Angehörigen oder von Trägern an-\nderer Sozialleistungen, erhält.\nAllgemeines\n(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unter-\n§ 1\nhaltspflichtiger oder der Träger anderer Soziallei-\nstungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.\nInhalt und Aufgabe der Sozialhilfe                  Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen an-\n(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunter-          derer, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dür-\nhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.                     fen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem\nGesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.\n(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfän-\nger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermög-                                                    § 3\nlichen, dus der Würde des MEmschen entspricht. Die              Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles\nHilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unab-\nhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach sei-                (1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich\nnen Krtiften mitwirken.                                       nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem\nnach der Person des Hilfeempfängers, der Art sei-\nnes Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.\n§ 2\n(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf\nNachrang der Sozialhilfe\ndie Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen\n(1) Sozialhilfe Prhält nicht, wer sich selbst helfen       werden, soweit sie angemessen sind und keine un-\nkunn oder wer die erforderliche Hilfe von anderen,            vertretbaren Mehrkosten erfordern.","1690                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger                                  § 10\nin einer solchen Einrichtung untergebracht werden,\nVerhältnis zur freien Wohlfahrtspflege\nin der er durch Geist] iche seines Bekenntnisses be-\ntreut werden kann.                                          (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesell-\nschaften des öffentlichen Rechts sowie der Ver-\n§ 4\nbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eige-\nAnspruch auf Sozialhilfe                   ner sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfül-\n(1) Auf Sozialhilfe bE!steht ein Anspruch, soweit     lung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz\ndieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren         nicht berührt.\nist. Der Anspruch kann nicht üb(~rtragen, verpfän-           (2) Die Träger der     Sozialhilfe sollen bei der\ndet oder gepfändet werden.                               Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und\n(2) Uber Form und Maß der Sozialhilfe ist nach       Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts so-\npflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit            wie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zu-\ndieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.            sammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit\nin Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben\nachten.\n§ 5\n(3) Die  Zusammenarbeit soll darauf gerichtet\nEinsetzen der Sozialhilfe\nsein, daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der\nDie Sozinlhilfe setzt ein, sobald dem Träger der     freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfe-\nSozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen         suchenden wirksam ergänzen. Die Träger der So-\nbekannt wird, daß die Voraussetzungen für die             zialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrts-\nGewährung vorliegen.                                      pflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozial-\nhilfe angemessen unterstützen.\n§ 6\n(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie\nVorbeugende Hilfe, nachgehende Hilie\nWohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger\n(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt wer-     der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maß-\nden, wenn da.durch eine dem einzelnen drohende           nahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung\nNotlage ganz oder teilweise abgewendet werden             von Geldleistungen.\nkann. Die Sonderbestimmungen der §§ 36 und 57\n(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein\ngehen der Regelung des Satzes 1 vor.\nan der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem\n(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung       Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege\neiner Notlage gewährt werden, wenn dies geboten          beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Auf-\nist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe        gaben übertragen, wenn die Verbände mit der Be-\nzu sichern. Die Sonderbestimmungen der §§ 40, 49         teiligung oder Ubertragung einverstanden sind. Die\nund 50 gehen der Regelung des Satzes 1 vor.              Träger der Sozialhilfe bleiben dem Hilfesuchenden\ngegenüber verantwortlich.\n§ 7\nFamiliengerechte Hilfe\nAbschnitt 2\nBei Gewährung der Sozialhilfe sollen die beson-\nderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchen-                      Hilfe zum Lebensunterhalt\nden berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die\nKräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den                           Unterabschnitt 1\nZusammenhalt der Familie festigen.\nPersonenkreis, Gegenstand der Hilfe\n§ 8                                                     § 11\nFormen der Sozialhilfe                                         Personenkreis\n(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe,       (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewäh-\nGeldleistung oder Sachleistung.                           ren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht\n(2) Zur persönlichen Hilfe gehören auch die Be-       oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und\nratung in Fragen der Sozialhilfe sowie die Beratung       Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Ver-\nin sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letz-      mögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt leben-\ntere nicht von anderen Stellen oder Personen wahr-       den Ehegatten sind das Einkommen und das Ver-\nzunehmen ist. Wird Beratung in sonstigen sozialen        mögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit\nAngelegenheiten auch von Verbänden der freien            minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haus-\nWohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Rat-              halt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören,\nsuchende zunächst hierauf hinzuweisen.                   den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Ein-\nkommen und Vermögen nicht beschaffen können,\nsind auch das Einkommen und das Vermögen der\n§ 9\nEltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen.\nTräger der Sozialhilfe\n(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründe-\nDie Sozialhilfe wird von örtlichen und überört-       ten Fällen auch insoweit gewährt werden, als der\nlichen Trägern gewährt.                                   notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1","Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                     1691\nzu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen             rechtfertigt ist. Geldleistungen können als Beihilfe\nbeschafft werden künn. In diesem Umfange haben           oder bei vorübergehender Notlage als Darlehen\ndie in Absatz l genannten Personen dem Träger             gewährt werden.\nder Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen.                                      § 16\n(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem                            Haushaltsgemeinschaft\ngewJhrt werden, der ein für den notwendigen\nLebensunterhalt <1usrnichendcs Einkommen oder               Lebl ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft\nVermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebens-          mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird ver-\nunterhalt erforderliche Tütigkeiten nicht verrichten      mutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebens-\nkann; von dem Hilfeempfänger kann EÜn angemes-            unterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkom-\nsener Koslenbeitrng verlangt werden.                    men und Vermögen erwartet werden kann. Soweit\njedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 ge-\n§ 12\nnannten Personen Leistungen zum Lebensunter-\nhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Leb~nsunterhalt\nNotwendiger Lebensunterhalt                 zu gewähren.\n(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt be-                                    § 17\nsonders ErnJhrung, Unterkunft, Kleidung, Körper-\nGestaltung der Hilfe für Nichtseßhafte\npflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürf-\nnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen              Bei der Gestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt\nBedürfnissen des Uiglichcn Lebens gehören in ver-         für einen Nichtseßhaften ist anzustreben, daß er auf\ntretbarem Umfange c1uch Beziehungen zur Umwelt            Dauer seßhaft wird.\nund eine Teilnahme am kulturellen Leben.\n(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der not-\nwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor                            Unterabschnitt 2\nallem den durch das Wachstum bedingten Bedarf.                               Hilfe zur Arbeit\n§ 13                                                     § 18\nObernahme von Krankenversicherungsbeiträgen                Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit\n(1) Für Rentenantragsteller, die nach § 315 a der         (1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft\nReichsversicherungsordnunq krankenversicherungs-         zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und\npflichtig sind, sind die Krnnkenversicherungsbei-         seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.\nträgc zu übernehmen, soweit die Antragsteller die\n(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfe-\nBeiträge zu tragen haben und die Voraussetzungen\nsuchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit\ndes § 11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 gilt\nzur Arbeit erhält. Hierbei ist besonders mit den\ninsoweit nicht.\nDienststellen der Bundesanstalt für Arbeit zusam-\n(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine       menzuwirken.\nfreiwillige Krankenversicherung übernommen wer-\n(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht\nden, soweit sie angemessen sind. § 76 Abs. 2 Nr. 3\nzugemutet werden, wenn er körperlich oder gei-\ngilt insoweit nicht.\nstig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die\n§ 14                          künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegen-\nden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder\nAlterssicherung\nwenn der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund ent-\nAls Hilfe_ zum Lebensunterhalt können auch die         gegensteht. Frauen darf eine Arbeit nicht zugemu-\nKosten übernommen werden, die erforderlich sind,          tet werden, soweit dadurch die geordnete Erzie-\num die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine           hung ihrer Kinder gefährdet würde; auch sonst sind\nangemessene Alterssicherung oder auf ein ange-            bei Frauen die Pflichten zu berücksichtigen, die\nmessenes Sterbegeld zu erfüllen.                          ihnen die Führung eines Haushalts oder die Pflege\nvon Angehörigen auferlegt.\n§ 15\n§ 19\nBestattungskosten\nSchaffung von Arbeitsgelegenheiten\nDie erforderlichen Kosten einer Bestattung sind\nzu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten              (1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden\nnicht zugemutet werden kann, die Kusten zu tragen.       können, sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegen-\nheiten geschaffen werden.\n§ 15 a                             (2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu\ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen,\nHilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen          kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder\nHilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in de-       Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer ange-\nnen nach den vorstehenden Bestimmungen die Ge-            messenen Entschädigung für Mehraufwendungen\nwährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt wer-         gewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit, die\nden, W()nn dies zur Sicherung der Unterkunft oder         sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu\nzur Behebung einer vergleichbaren Notlage ge-             diesem ZeiJpunkt verrichtet werden würde.","1692                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Wird im fulle des /\\bsützcs 2 Hilfe zum                (3) Die   zuständigen Landesbehörden oder die\nLcbcnsuntcrhull gewährt, so wird kein Arbeitsver-          von ihnen bestimmten Stellen setzen die Höhe der\nhältnis im Sinne des .J\\rbei l.srcchts und kein Be-        Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach\nschäftigungsvcrhi.il l.nis im Sinne der gesetzlichen       Absatz 2 fest; dabei sind die tatsächlichen Lebens-\nKranken- und Rentenversicherung begründet. Die             haltungskosten und örtliche Unterschiede zu be-\nVorschriflen über den /\\rbeitsschutz finden jedoch         rücksichtigen.\nAnwendung.\n§ 20                                                     §  23\nGewöhnung an Arbeit,                                            Mehrbedarf\nPrüfung der Arbeitsbereitschaft                  (1) Ein Mehrbedarf von dreißig vom Hundert des\n(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeits-\nmaßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen\ncntwöhnten rlilfesuchenden c1n Arbeit zu gewöh-            1. für Personen, die das fünfundsechzigste Lebens-\nnen oder die Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur               jahr vollendet haben,\nArbeit zu prüfen, soll ihm eine hierfür geeignete          2. für Personen unter fünfundsechzig Jahren, die\nTätigkeit angeboten werden.                                    erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Ren-\n(2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfe-\ntenversicherung sind,\nsuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine an-           3. für werdende Mütter,\ngemessene Entschädigung für Mehraufwendungen              soweit nicht im Einzelfall ein höherer Bedarf be-\ngewährt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.                    steht.\n(2) Für Personen, die mit zwei oder drei Kindern\nunter sechzehn Jahren zusammenleben und allein\nfür deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein\nUnterabschnitt 3                       Mehrbedarf von dreißig vom Hundert des :maßge-\nbenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im\nForm und Maß der Leistungen                   Einzelfall ein höherer Bedarf besteht; bei vier oder\nmehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf fünf-\n§ 21                           zig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.\nlaufende und einmalige Leistungen,                 (3) Für Erwerbstätige ist ein Mehrbedarf in an-\nTaschengeld                        gemessener Höhe anzuerkennen; dies gilt vor allem\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch lau-           für Personen, die trotz beschränkten Leistungsver-\nfende und einmalige Leistungen gewahrt werden.            mögens·einem Erwerb nachgehen.\n(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren,            (4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 3\nwenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Lei-           sind nebeneinander anzuwenden.\nstungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebens-\nunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln\nnicht voll beschaffen kann.                                                          § 24\n(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer An-                   Mehrbedarf für Blinde und Behinderte\nstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-           (1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 ist für\ntung umfaßt auch ein angemessenes Taschengeld,             erwerbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkom-\nes sei denn, daß d(~ssen bestimmungsmäßige Ver-            mens anzuerkennen, wenn es fünfzig Deutsche Mark\nwendung durch oder für den I 1ilfeempfänger nicht          monatlich nicht übersteigt; übersteigt es diesen Be-\nmöglich ist.                                               trag, so beträgt der Mehrbedarf fünfzig Deutsche\nMark zuzüglich fünfundzwanzig vom Hundert des\n§ 22                           fünfzig Deutsche Mark übersteigenden Erwerbsein-\nRegelbedarf                        kommens. Satz 1 findet auch Anwendung auf Per-\nsonen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge\n(1) laufende     Leistungen zum Lebensunterhalt\naußerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen          1. nicht mehr als 1 /50 beträgt oder\nEinrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt,             2. nicht mehr als 1/s5 beträgt, wenn das Gesichtsfeld\nsoweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles                dieses Auges bis auf dreißig Grad oder weiter\nnicht geboten ist, die Leistungen abweichend von                eingeschränkt ist, oder\nden Regelsätzen zu bemessen.                               3. nicht mehr als ½o beträgt, wenn das Gesichts-\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-             feld dieses Auges bis auf fünfzehn Grad oder\nvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und                 weiter eingeschränkt ist.\nSozialordnung und dem Bundesminister der Finan-               (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung auf\nzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              Behinderte, deren Behinderung so schwer ist, daß\nBundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau            sie als Beschädigte die Pflegezulage nach Stufe IV\nder Regelsätze sowie über das Verhältnis der Regel-        oder V nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversor-\nsätze zum Arbeitseinkommen; die Rechtsverord-              gungsgesetzes erhielten. Die Bundesregierung be-\nnung kann einzelne laufende Leistungen von der             stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nGewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über              Bundesrates Näheres über die Abgrenzung des Per-\nihre Gestaltung Näheres bestimmen.                         sonenkreises.","Nr. 99 ---- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                      1693\nUnterabschnitt 4                            (3) Während des Aufenthalts in der Anstalt ist\nauf die Bereitschaft des Untergebrachten hinzuwir-\nFolgen bei Arbeitsscheu und unwirtschaftlichem             ken, den Lebensunterhalt für sich und seine Unter-\nVerhalten                            halts,berechtigten durch Arbeit zu beschaffen. In ge-\neigneten Fällen soll die Ausbildung zu einem ange-\n§ 25                             messenen Beruf oder zu einer sonstigen angemes-\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe,               senen Tätigkeit erstrebt werden.\nEinschränkung der Hilfe                        (4) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder\n(1) Wer sich weigert, zmnutlrnre Arbeit zu lei-          einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maß-\nsten, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens-             regel der Sicherung und Besserung geht der Unter-\nunterhalt.                                                 bringung in einer Anstalt nach Absatz 1 vor.\n(2) Die Hilfe kann bis mlf das zum Lebensunter-\nhalt Unerläßliche eingeschrünkt werden\n1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt der\nGeschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Ver-                                 Abschnitt 3\nmögen vermindert hat in der Absicht, die Vor-\naussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung                    Hilfe in besonderen Lebenslagen\nder Hilfe herbeizuführen,\n2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung                              Unterabschnitt 1\nsein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,                                Allgemeines\n3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsver-\nhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges                                   § 27\nVerhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeit-                              Arten der Hilfe\ngebers gegeben hat oder der sich weigert, an\neiner Maßnahme zur beruflichen Ausbildung,                (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt\nFortbildung oder Umschulung teilzunehmen, oder           1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Le-\nder die Teilnahme an einer der genannten Maß-                 bensgrundlage,\nnahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhal-            2. Ausbildungshilfe,\nten einen wichtigen Grund zu haben.                     3. vorbeugende Gesundheitshilfe,\n(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die           4. Krankenhilfe,\nunterhaltsberechligten Angehörigen der in den Ab-            5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,\nsätzen 1 und 2 genannten Personen oder andere mit            6. Eingliederungshilfe für Behinderte,\nihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeemp-\n7. Tuberkulosehilfe,\nfänger durch die Versagung oder die Einschränkung\nder Hilfe mitbetroffen werden.                               8. Blindenhilfe,\n9. Hilfe zur Pflege,\n10. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,\n§ 26                              11. Hilfe für Gefährdete,\nUnterbringung in einer Arbeitseinrichtung            12. Altenhilfe.\n(1) Weigert sich jemand trotz wiederholter Auf-             (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Le-\nforderung beharrlich, zumutbare Arbeit zu leisten,         benslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz\nund ist es deshalb notwendig, ihrn oder einem Un-          öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen\nterhaltsberechtigten laufende Hilfe zum Lebens-             können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt wer-\nunterhalt zu gewähren, so kann seine Unterbrin-             den.\ngung zur Arbeitsleistung in einer von der zustän-\ndigen Landesbehörde als geeignet anerkannten ab-               (3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim\ngeschlossenen Anstalt nach den Bestimmungen des             oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, um-\nGesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Frei-          faßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den\nheitsentziehung vorn 29. Juni 1956 (Bundesgesetz-           in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.\nblatt I S. 599), zuletzt geändert durch das Familien-\nrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1221), angeordnet werden. Er ist vor                               § 28\nder Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf die                             Personenkreis\nMöglichkeit der gerichtlichen Anordnung schriftlich\nhinzuweisen. Das Grundrecht der Freiheit der Per-             Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den\nson nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes          Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit\nwird insoweit eingeschränkt.                               dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt leben-\nden Ehegatten und, wenn er minderjährig und un-\n(2) Die Unterbringung in einer Anstalt ist nicht        verheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung\nzulässig bei Personen unter zwanzig Jahren oder            der Mittel aus dern Einkommen und Vermögen nach\nwenn die Anstaltsunterbringung ei:ne außergewöhn-           den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumu-\nliche Härte bedeuten würde.                                 ten ist.","1694                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 29                                                    § 32\nErweiterte HiHe, Auiwendungsersatz                                  Voraussetzungen\nIn begründeten F/ilkn kium l filfc über § 28 hin-          (1) Die Hilfe zur Ausbildung für· einen angemes-\naus auch insoweit. ~J()Wdhrl werden, als den dort          senen Beruf wird nur gewährt, wenn\ngcm,mntcn Personen die Au lbrin~Junq der Mittel            1. der Auszubildende für den Beruf geeignet ist,\naus (km Ein kornmPn od<:r V (~rrnii:ien zuzumuten ist.\n2. die Leistungen des Auszubildenden die Gewäh-\nIn diesem Uml,rnge bc1br\\n sie dem Träger der\nrung der Hilfe rechtfertigen,\nSoziaJhilfo die J\\ulwendungen zu ersetzen.\n3. der beabsichtigte Ausbildungswe9 fachlich not-\nwendig ist,\n§  29 a                        4. der Beruf voraussichtlich eine ausreichende Le-\nbensgrundlage bietet.\nEinschränkung der Hilfe\n(2) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige\nDie Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf den       angemessene Tätigkeit wird nur gewährt, wenn\ndie Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 zutref-         eine Berufsausbildung aus besonderen Gründen\nfen, eingeschränkt werden, soweit dadurch der Ge-         unterbleibt. Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.\nsundheit dienende Maßnahmen nicht gefährdet wer-\nden.                                                         (3) Die Hilfe zum Besuch einer höheren Schule,\neiner Fachschule, einer Hochschule oder einer Ein-\nrichtung, deren Ausbildungsabschluß dem der hö-\nheren Schule gleichgestellt ist, wird nur gewährt,\nUnterabschnitt 2                       wenn die Fähigkeiten und Leistungen des Auszu-\nHilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der              bildenden über dem Durchschnitt liegen oder wenn\nLebensgrundlage                        ein Abbruch der Ausbildung für ihn eine Härte be-\ndeuten würde. Für die Hilfe zum Besuch einer Fach-\nschule oder einer Hochschule gilt ferner Absatz 1\n§ 30\nNr. 1, 3 und 4 entsprecbend. Für die Hilfe zum Be-\n(1) Personen, denen eine uusreichende wirtschaft-      such einer mittleren Schule oder einer Einrichtung,\nliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie ge-         deren Ausbildungsabschluß dem der mittleren\nfährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe          Schule gleichgestellt ist, gilt Absatz 1 Nr. 2.\nsoll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Siche-\n(4) Wird die Ausbildung nach der Vollendung\nrung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit\nzu ermöglichen.                                           des fünfundzwanzigsten Lebensjahres begonnen, so\nwird die Hilfe nur gewährt, wenn die Besonderheit\n·(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt wer-       des Falles oder die Art der Ausbildung dies recht-\nden, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussicht-            fertigt.\nlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden\nmüßte.\n§ 33\n(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Dar-\nlehen gewährt werden.                                                          Umfang der Hilfe\n(1) Die Hilfe umfaßt die erforderlichen Leistun-\ngen für den Lebensunterhalt und für die Ausbil-\ndung.\nUnterabschnitt 3\n(2) Für den Lebensunterhalt gelten die Bestim-\nAusbildungshilfe                        mungen des Abschnitts 2 entsprechend. Für Auszu-\nbildende, die nicht mehr im volksschulpflichtigen\nAlter sind, ist für den laufenden Lebensunterhalt\n§ 31\nein Mehrbedarf von fünfzig vom Hundert des maß-\nInhalt                          gebenden Regelsatzes anzuerkennen, wenn der Le-\n(1) Zur Ausbildung für einen angemessenen Be-           bensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen ist.\nruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit           Satz 2 und § 23 mit Ausnahme des Absatzes 3\nist dem Auszubildenden Ausbildungshilfe zu ge-             sind nebeneinander anzuwenden.\nwähren.\n(3) Der Bundesminister des Innern kann durch\n(2) Ausbildunqshilfe ist auch zum Besuch einer          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmittleren oder höheren Schule oder einer Fach-             Näheres über Art und Maß der in Absatz 1 genann-\nschule zu gew ährcn. Zum Besuch einer Hochschule           ten Leistungen bestimmen.\nsowie einer Einrichtung, deren Ausbildungsab-\nschluß dem der mittleren oder höheren Schule\ngleichgestellt ist, soll sie gew Jhrt werden.                                        § 34\n(3) Ausbildungshilfe ist ferner zur Teilnahme an                                Darlehen\nVorbereitungsmußnahmcn zu gewähren, die gebo-                 Für die Ausbildung an einer Hochschule oder\nten sind, um eine spätere Ausbildung oder die             Fachschule kann die Hilfe für einen angemessenen\nspätere Ausübunq eines Berufs oder einer son-             Zeitraum vor dem Abschluß der Ausbildung als\nstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.              Darlehen gewährt werden.","Nr. 99   Tctg der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                      1695\n§ 35                                              Unterabschnitt 6\nBelefügung anderer SteUen                  Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen\nDie Vornussdzunncn der Hilfe zur Ausbildung\nfür einen cmg emessencn Beruf oder für eine son-                                     § 38\ns lige i.lll~Jerncssenc Tätigkeit oder zum Besuch einer\n(1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist\nFachschule sind im Bcndunen mit den Dienststel-\nHilfe zu gewähren.\nlen der Bundesansldlt für Arbeit: zu prüfen. Vor der\nEntsclwidung über die I Ii !Je zum Besuch einer mitt-          (2) Die Hilfe umfaßt\nleren od(!r hiilwren Schule, einer Einrichtung der         1.    ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammen-\nin § 31 Abs. 2 Salz 2 genannten Art, einer Fach-                  hilfe,\nschule oder Hochschule ist die Schule, die Einrich-        2.   Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmit-\ntung oder die Ilochschule zu hören.                              teln,\n3.   einen Pauschbetrag für die im Zusammenhang\nmit der Entbindung entstehenden Aufwendun-\ngen,\nUnterabschnitt 4\n4.    Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie\nVorbeugende Gesundheitshilfe                       häusliche Wartung und Pflege nach den Bestim-\nmungen des § 69 Abs. 2 und 5,\n§ 36                           5.   Mutterschaftsgeld.\n(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil         Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen\neine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheits-            entsprechen, die nach den Vorschriften über die ge-\nschaden einzutreten droht, soll vorbeugende Ge-            setzliche Krankenversicherung Versicherten für ihre\nsundheitshilfe gewährt werden. Außerdem können             Familienangehörigen gewährt werden; erhöhen die\nzur Früherkennung von Krankheiten Vorso1ge-                Ortskrankenkassen oder, wo solche nicht bestehen,\nuntersuchungen gewährt werden.                             die Landkrankenkassen durch ihre Satzung den\nPauschbetrag für die im Zusammenhang mit der Ent-\n(2) Zu den Maßnc.1hmc~n der vorbeu9E'hden Ge-\nbindung entstehenden Aufwendungen oder den Be-\nsundheitshilfe gehören vor allem die nach ärzt-\ntrag des Mutterschaftsgeldes, so kann der Träger\nlichem Gutachten im Einzelfall erforderlichen Maß-\nder Sozialhilfe, dessen Bereich mit dem der Kassen\nnahmen der Erholung, besonders für Kinder,\nganz oder teilweise übereinstimmt, diese Leistun-\nJugendliche und alte Menschen sowie für Mütter in\ngen bis zur gleichen Höhe, bei unterschiedlichen Er-\ngeeigneten Müttergenesungsheimen.\nhöhungen bis zum Betrage der geringsten Erhöhung,\n(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheits-         gewähren. Satz 1 Nr. 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind\nämter bleiben unberührt.                                   nebeneinander anzuwenden.\nUnterabschnitt 7\nUnterabschnitt 5\nEingliederungshilfe für Behinderte\nKrankenhilfe\n§ 39\n§  37\nPersonenkreis und Aufgabe\n(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.\n(1) Eingliederungshilfe ist zu gewähren\n(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahn-\n1. Körperbehinderten oder von einer Körperbehin-\närztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimit-\nderung bedrohten Personen,\nteln, Vcrbcmdmitteln und Zahnersatz, Kranken-\nhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur            2. Blinden, von Blindheit bedrohten oder nicht nur\nBesserung oder zur Linderung der Krankheitsfol-                  vorübergehend wesentlich sehbehinderten Per-\ngen erforderliche Leistungen.                                    sonen,\n3. Personen, die durch eine Beeinträchtigung der\n(3) Arzte und Zahnärzte haben für ihre Leistun-\nHörfähigkeit nicht nur vorübergehend wesent-\ngen Anspruch auf die Vergütung, welche die Orts-\nlich behindert oder von einer solchen Behinde-\nkrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht,\nrung bedroht sind,\ndie Landkrankenkasse, in deren Bereich der Arzt\noder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mit-        4. Personen, die durch eine Beeinträchtigung der\nglieder zahlt. Der Kranke hat die freie Wahl unter               Sprachfähigkeit nicht nur vorübergehend wesent-\nden Ärzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen               lich behindert oder von einer solchen Behinde-\noder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der                     rung bedroht sind,\nKrankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung          5. Personen, die durch Schwäche ihrer geistigen\nbereit erklären.                                                 Kräfte wesentlich behindert oder von einer sol-\nchen Behinderung bedroht sind,\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder\nzahnärztlichen Leistungen in den Fällen der §§ 36,         6. Personen, die seelisch wesentlich behindert sind.\n38, 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2 und des         Körperbehinderte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind\n§ 57.                                                      Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit durch","1696                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\neine Becintrüchti~Jung ihres Stütz- oder Bewegungs·                                  § 41\nsyslcms nicht nur voriilwrgehcnd wesentlich behin-                     Lebensunterhalt für Behinderte\ndert sind oder bei denen wesentliche Spaltbildun-\ngen des Cc'.sichl.s oder des Rumplc\\s bestehen.              (1) Die Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 umfaßt\nauch den Lebensunterhalt des Behinderten.\n(2) Anderen     Personen mit e'iner körperlichen,\ngeistigen oder seelischen lkhindcrun~J kann Ein-              (2) Für den Lebensunterhalt gelten die Bestim-\ngliedcirungshilfe ~Jcwührt werden.                        mungen des Abschnitts 2 entsprechend. Für Behin-\nderte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter\n(3) Aufgabe    d(!f Eingliedcrunqshilfe ist es, eine   sind, ist für den laufenden Lebensunterhalt ein\ndrohende Bchindenmg zu vcrhülcn oder eine vor-             Mehrbedarf von mindestens fünfzig vom Hundert\nhandene Behinderung oder deren Folgen zu besei-            des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, wenn\ntigen oder zu mildern und dabei dem Behinderten            der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen\ndie TPilnahme am Leben in d<\\r Gemeinschaft zu             ist. Satz 2 und § 23 mit Ausnahme des Absatzes 3\nermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört vor         sind nebeneinander anzuwenden.\nallem, dem Behinderten die Ausübung eines ange-\nmessPncn Bcrnfs oder einer sonstigen angemesse-               (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kön-\nnen TJtigkeit zu ermöglichen oder ihn wenigstens          nen auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3\nunabhängig von Pflege zu mad1en.                         bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-\nmessenen Ubergangszeit, vor allem          einer Ein-\narbeitungszeit, angewendet werden.\n§ 40\nMannahm1.m der Hilfe\n(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor                                    § 42\nallem                                                              Lebensunterhalt für andere Personen\n1. ambulante oder slc1tionffrc Behandlung oder son-\n(1) Erfordert die Behinderung stationäre Behand-\nstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnah-\nlung oder arbeits- und berufsfördernde Maßnah-\nmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderunu\nmen, sollen die Leistungen, die für die von dem\nder Behinderung,\nBehinderten bisher auf Grund rechtlicher oder sitt-\n2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit           licher Pflicht überwiegend unterhaltenen Personen\northopüdischcn oder anderen Hilfsmitteln,            nach Regelsätzen zu gewähren sind, angemessen\n3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor          erhöht werden; sie sollen so bemessen werden, daß\nallem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht         der Wille des Behinderten zur Selbsthilfe gestärkt\nund durch Hilfe zum Besuch woiterführender           und eine nicht zumutbar~ Beeinträchtigung der Le-\nSchulen; die Bestimmungen über die Ermögli-          benshaltung des Behinderten und der von ihm bis-\nchung der Schulbildung im Rahmen der allge-          her auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht über-\nmeinen Schulpflicht bleiben unberührt,                wiegend unterhaltenen Personen vermieden wird.\n4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen                (2) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.\nBeruf odc~r für eine sonstige angemessene Tätig-\nkeit,\n5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem                                      § 43\ndiesem verwandten Beruf oder zur Umschulung\nfür einen angemessenen Beruf oder eine son-                               Erweiterte Hilfe\nstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch            {1) Erfordert die Behinderung Gewährung der\nzum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden,          Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\nwenn die Besonderheit des Einzelfalles dies          gleichartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung\nrechtfertigt,                                        für Behinderte oder ärztliche oder ärztlich verord-\n6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im        nete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür auch dann in\nArbeitsleben,                                        vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 ge-\n7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam-           nannten Personen die Aufbringung der Mittel zu\nkeit der ärztlichen oder ärztlich verordneten        einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils ha-\nMaßnahmen und zur Sicherung der Eingliede-           ben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen.\nrung des Behinderten in das Arbeitsleben.                (2) Ist der Behinderte im schulpflichtigen Alter,\n(2) Behinderten, bei denen wegen der Schwere           so ist den in § 28 genannten Personen die Aufbrin-\nihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde            gung der Mittel nur für die Kosten des Lebens-\nMaßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich sind, soll          unterhalts zuzumuten\nnach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer           1. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbil-\nder Behinderung entsprechenden Tätigkeit gegeben                dung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3),\nwerden.                                                   2. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn\n(3) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, kön-        erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemein-\nnen Beihilfen an den Behinderten oder seine Ange-              schaft ermöglichen soll, wenn die Behinderung\nhörigen zum Besuch während der Durchführung der                 eine Schulbildung nicht zuläßt,\nMaßnahmen der Eingliederungshilfe in einer An-            3. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen ange-\nstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-            messenen Beruf oder für eine sonstige ange-\ntung gewährt werden.                                           messene Tätigkeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die","Nr. 99 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                          1697\nhierzu erforderl idien Mdßnahrnen in besonde-                           Unterabschnitt 8\nren Einrichtungen für Behinderte durchgeführt\nwerden.                                                                 Tuberkulosehilfe\nDie Kosten des in einer Einrichtung gewährten                                      § 48\nLebensunterlwl l.s sind nur in 1Iöhe der für den häus-\nJichen Lebensunterhalt crspiuten Aufwendungen an-                           Aufgabe und Umfang\nzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem          (1) Aufgabe der Tuberkulosehilfe ist es, die Hei-\ngleichzeitig mit den Maßnahmen nach Satz 1 in der       lung Tuberkulosekranker zu fördern und zu sichern\nEinrichtung durchgeführte andere Maßnahmen über-        sowie die Umgebung der Kranken gegen die Uber-\nwiegen. § 85 Nr. 3 Satz 1 gilt auch bei der Hilfe in     tragung der Tuberkulose zu schützen.\nanderen als den dort genannten Einrichtungen. In\nbesonders begründeten Rillen können die Sätze 1             (2) Die Tuberkulosehilfe umfaßt\nbis 3 Anwendung finden, wenn der Behinderte nicht        l.   Heilbehandlung,\nmehr im schulpflichtigen Alter ist.                     2.    Hilfe zur Eingliederung in das Ar'Jeitsleben,\n3.    Hilfe zum Lebensunterhalt,\n§ 44                          4.    Sonderleistungen,\nVorläufige Hilfeleistung                 5.    vorbeug·ende Hilfe.\nSteht spätestens vier Wochen nach Bekanntwer-             (3) Wegen Tuberkulose wird Hilfe nach den\nden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht       §§ 36 und 37 nicht gewährt. Auf die Tuberkulose-\nfest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe     hilfe ist § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.\noder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat\nder Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maß-\n§ 49\nnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu be-\nfürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht recht-                           Heilbehandlung\nzeitig durchgeführt werden.\n(1) Dem Kranken ist Heilbehandlung zu gewäh-\nren.\n§ 45\n(2) Die Heilbehandlung umfaßt je nach den Er··\nVersagung der Hilfe\nfordernissen des Einzelfalles\nWird der Erfolg der Hilfe durch den Behinderten       1. stationäre Behandlung einschließlich der Dauer-\noder durch den, der nach den Vorschriften des                 behandlung,\nBürgerlichen Gesetzbuches für die Person des Be-\n2. stationäre Beobachtung, auch zur Klärung dia-\nhinderten zu sorgen hat, schuldhaft gefährdet, kann\ngnostischer Fragen,\ndie Weitergewährung der Hilfe ganz oder teilweise\nversagt werden; der Behinderte, der Sorgepflichtige     3. ambulante Behandlung einschließlich der hierzu\nund der behandelnde Arzt sind zu hören.                       erforder liehen Kontroll untersuch ungen,\n4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmit-\n§ 46                                teln,\n5. Behandlung in Kur- und Badeorten,\nGesamtplan\n6. häusliche Wartung und Pflege,\n(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig\n7. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit\nwie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung\northopädischen und anderen Hilfsmitteln im Zu-\nder einzelnen Maßnahmen auf; bei Körperbehinder-\nsammenhang mit den übrigen Maßnahmen der\nten oder von einer Körperbehinderung bedrohten\nHeilbehandlung,\nPersonen ist er im Benehmen mit dem Gesundheits-\namt aufzustellen.                                       8. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam-\nkeit ärztlicher Maßnahmen.\n(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der\nDurchführung der Maßnahmen soll der Träger der              (3) Die stationäre Behandlung schließt die gleich-\nSozialhilfe mit dem Behinderten und den sonst im        zeitige Behandlung anderer Krankheiten ein; sie\nEinzelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behan-       schließt auch die zahnärztliche Behandlung und die\ndelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landes-           Versorgung mit Zahnersatz ein, soweit diese für\narzt (§ 126 a) und den Dienststellen der Bundes-        die Vorbereitung oder Durchführung der stationä-\nanstalt für Arbeit zusammenwirken.                      ren Behandlung erforderlich sind.\n§ 47                                                     §  50\nBestimmungen über die Durchführung der Hilfe               Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben\nDie Bundesnc~gierung kann durch Rechtsverord-             (1) Dem Kranken oder Genesenen ist Hilfe zur\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-          Eingliederung in das Arbeitsleben zu gewähren, so-\ngen über die Abgrenzung des Personenkreises der         weit die Krankheit oder ihre Auswirkungen beson-\nBehinderten, über Art und Umfang der Maßnahmen          dere Maßnahmen erfordern. Die Hilfe muß den\nder Eingliederungshilfe sowie über das Zusammen-        Kräften und der Eignung des Kranken oder Gene-\nwirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungs-     senen entsprechen. Sie soll dazu beitragen, daß er\nhilfe entsprechende Maßnahmen durchführen, er-          die Auswirkungen der Krankheit soweit wie mög-\nlassen.                                                 lich überwindet.","1698                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Die! llilfo urnlc.d.H dit~ in§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6       (3) § 23 ist neben Absatz 2 anzuwenden, § 23\ngenannten Milf'lrwhmt!n, die im Zusammenhang rn.it              Abs. 1 Nr. 2 nur, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht\nihnen crlonkrl idw V<!rsorqun~J mit Körpcrersat7.-              durch Tuberkulose verursacht worden ist.\nstückcn, orthop~idisdwn und anderen Hilfsmitteln\n(4) Die Hilfe zum Lebensunterhalt für die in § 52\nsowie ni.1chqchcnd(! 11 i l le zur Sicherung der Ein-\nSatz 1 genannten Personen, die nicht mit dem\nglicdcrunu in dds J\\rbci\\sl(~be:n. § 43 Abs. 2 und\nKranken oder Genesenen in häuslicher Gemein-\n§ 46  gellen cnlsprcdH\\ntl.\nschaft leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben,\n(3) Wtihrnnd     der     st.at.ionüren  Behandlung soll     soll nicht höher sein als die Leistungen, die der\ndem Kranken nilch Mö~Jlichkcit Gf)lcgenheit gege-               Kranke oder Genesene oder sein nicht getrennt\nben werden, sdnc beruflichen Kenntnisse zu erhal-               lebender Ehegatte ihnen vor der Erkrankung durch-\nten und zu erweitern.                                           schnittlich gewährt hat.\n(4) Arbeitswilligen Krnnkcn, die in absehbarer\nZeit in das allgemeine Arbeitsleben nicht eingeglie-                                     §  54\ndert werden können, soll Gelegenheit gegeben\nwerden, eine geeignete Tätigkeit auszuüben, soweit                    Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen\nihr Gesundheitszustand dies zuläßt.                               Ist dem Kranken auf Grund eines strafgericht-\nlichen Urteils oder einer sonstigen richterlichen Ent-\nscheidung die Freiheit entzogen, so wird den ande-\n§ 51                            ren in § 52 genannten Personen Hilfe zum Lebens-\nHilfe zum Lebensunterhalt                     unterhalt als Tuberkulosehilfe nur gewährt, wenn\nder Kranke vor der Freiheitsentziehung in häus-\nFür die Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Be-            licher Gemeinschaft mit ihnen gelebt hat. Die Hilfe\nstimmungen des Abschnitts 2 entsprechend, soweit               wird außer im Falle der Untersuchungshaft nur bis\ndie § § 52 bis 55 nichts anderes bestimmen.                    zum Ablauf des sechsten Monats nach Beginn der\nFreiheitsentziehung gewährt.\n§ 52\nEmpfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt                                           § 55\nHilfe zum Lc~bensunterhalt ist zu gewähren                         Hilfe zum Lebensunterhalt während einer\n1.   dem Kranken,                                                                  Ubergangszeit\n2.   dem Genesenen für die Dauer der Maßnahmen                    Hilfe zum Lebensunterhalt soll, soweit angemes-\nzur Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 50           sen, auch während einer Ubergangszeit gewährt\nin Verbindun9 mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5,                werden, besonders während einer Einarbeitungs-\n3.   den Personen, zu deren Unterhalt der Kranke               zeit, bei Teilzeit- oder Leichtarbeit oder beim Be-\noder Genesene verpflichtet ist, wenn sie bis zur          zuge von Arbeitslosengeld oder Unterstützung aus\nErkrankung mit ihm in häuslicher Gemeinschaft             der Arbeitslosenhilfe. Die Hilfe soll jedoch in der\ngelebt haben oder wenn seine Unterhaltspflicht            Regel nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung\nnach diesem Zeitpunkt entstanden ist,                     der Heilbehandlung oder der Maßnahmen zur Ein-\n4.   den Personen, denen der Kranke oder Genesene              gliederung in das Arbeitsleben nach § 50 in Ver-\noder sein nicht getrennt lebender Ehegatte bis             bindung mit§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gewährt werden.\nzur Erkrankung auf Grund rechtlicher oder sitt-\nlicher Pflicht regelmäßig Unterhalt gewährt hat.\n§  56\nAnderen Personen soll Hilfe zum Lebensunterhalt\ngewährt werden, wenn sie in Wohngemeinschaft                                      Sonderleistungen\nmit einem Kranken leben, der an einer ansteckungs·                (1) Als Sonderleistungen sollen, soweit im Ein-\nfähigen Tuberkulose leidet.                                    zelfall geboten, gewährt werden\n1. Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im\n§ 53                                 Haushalt oder Kleinbetrieb oder zur vorüb2r-\ngehenden anderweitigen Unterbringung Haus-·\nForm und Maß der Hilfe zum Lebe'nsunterhalt                    haltsangehöriger,\n(1) Form und Maß der Hilfe zum Lebensunter-                 2. Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaffung.\nhalt müssen den durch die Krankheit verursachte:a\nDie Leistung nach Nummer 2 wird ohne Rücksicht\nbesonderen Bedürfnissen des Kranken oder Gene-\nauf vorhandenes Einkommen oder Vermögen ge-\nsenen sowie der anderen in § 52 9enannten Per-\nsonen entsprechen.                                             währt.\n(2) Als Sonderleistungen können, soweit dies im\n(2) Soweit der Lebensunterhalt nach Regelsätzen\nEinzelfall gerechtfertigt ist, gewährt werden\nzu bemessen ist, ist ein Mehrbedarf von fünfzig\nvom Hundert des mc1ßgebenden Regelsatzes anzu-                 1. Beihilfen oder Darlehen zur Verbesserung der\nerkennen. Außerdem sind dem Kranken oder Ge-                        Wohnverhältnisse,\nnesenen und den anderen in § 52 genannten Per-                 2. Beihilfen an den Kranken, den Genesenen oder\nsonen, die tuberkuloscgcfährdet oder -bedroht sind,                 ihre Angehörigen zum Besuch während der sta-\nnach dem Bedürfnis des Einzelfalles besondere Er-                   tionären Behandlung und der stationären Maß-\nnährungszulagen zu gewähren.                                        nahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben.","Nr. 99 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                     1699\n§  57                        wenn die Maßnahme von einer Stelle eingeleitet ist,\nVorbeugende Hilfe                   die im Falle von Tuberkulose Leistungen zu ge-\nwähren hat, und wenn sie bei rechtzeitiger Kennt-\n(1) Vorbeugende Hilfe ist Minderjährigen und        nis von dem Träger der Sozialhilfe durchzuführen\nihren Müttern zu gewähren, wenn sie in Wolmge-         gewesen wäre.\nmeinschaft mit einem Kranken leben, der an einer\nansteckungsfähigen Tuberkulose leidet. Sie kann                                 § 62\nauch anderen Personen aus der Umgebung eines             Ubernahme der Heilbehandlung und der Hilfe zur\nTuberkulosekranken sowie Genesenen gewährt                       Eingliederung in das Arbeitsleben\nwerden.\nDer örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist\n(2) Die vorbeugende Hilfe umfaßt alle Maßnah-       verpflichtet, auf Antrag einer Stelle, die im Falle\nmen, die geeignet sind, die in Absatz 1 genannten      von Tuberkulose Leistungen zu gewähren hat, auf\nPersonen gegen die Ubertragung der Krankheit           deren Rechnung die Heilbehandlung und die Hilfe\noder eine erneute Erkrankung widerstandsfähig zu       zur Eingliederung in das Arbeitsleben durchzufüh-\nmachen.                                               ren. Er kann die Erstattung angemessener Verwal-\n§ 58                        tungskosten verlangen.\nErweiterte Hilfe\n§ 63\nHeilbehandlung und Hilfe zur Eingliederung in\ndas Arbeitsleben sind auch dann in vollem Umfange                Beteiligung des Gesundheitsamtes\nzu gewähren, wenn den in § 28 genannten Perso-            (1) Tuberkulosehilfe kann bei dem Gesundheits-\nnen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zu-       amt oder bei der Gemeinde, in welcher der Hilfe-\nzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den     suchende sich tatsächlich aufhält, beantragt werden.\nKosten der Hilfe beizutragen.                         Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich an\ndas Gesundheitsamt weiter. Das Gesundheitsamt\n§ 59                        leitet den Antrag mit seiner Stellungnahme unver-\nVorläufige Hilfeleistung               züglich dem Träger der Sozialhilfe zu.\n(1) Steht nicht fest, ob ein anderer als der Träger    (2) Wird kein Antrag nach Absatz 1 gestellt,\nder Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe ver-     kann das Gesundheitsamt Tuberkulosehilfe bei dem\npflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die not- Träger der Sozialhilfe beantragen.\nwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen,            (3) Wird kein Antrag nach Absatz 1 oder Ab-\nwenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht satz 2 gestellt, hat der Träger der Sozialhilfe die\nrechtzeitig durchgeführt werden. Sind in anderen       von ihm beabsichtigten Maßnahmen im Benehmen\nFällen Maßnahmen der Heilbehandlung unaufschieb-       mit dem Gesundheitsamt einzuleiten.\nbar, hat der Träger der Sozialhilfe sie einzuleiten.\n(2) Der Träger der Sozialhilfe hat die Stelle, die                          § 64\ner zur Gewährung der Hilfe für verpflichtet hält,\nBeratung, Aufklärung, Weisungen\nunverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrich-\nten. Die verpflichtete Stelle hat die dem Träger der     (1) Der Träger der Sozialhilfe und das Gesund-\nSozialhilfe entstandenen Kosten zu erstatten; Trä-     heitsamt haben den Kranken oder Genesenen, die\nger der gesetzlichen Krankenversicherung haben zu      Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft\nersetzen, was sie nach dem Recht der Krankenver-       leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben, sowie\nsicherung hätten leisten müssen.                      die sonstigen Hilfeempfänger zu beraten und in\ngeeigneter Weise aufzuklären, wie die Heilung ge-\n§ 60                        fördert und gesichert, die Pflege durchgeführt und\ndie Ansteckung vermieden werden kann. Falls er-\nWeiterbestehen der sachlichen Zuständigkeit      forderlich, kann der Träger der Sozialhilfe oder das\nÄndern sich nach der Feststellung der Behand-       Gesundheitsamt den in Satz 1 genannten Personen\nlungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten      Weisungen erteilen; der Kranke darf jedoch nicht\nArzt die Umstände, welche die sachliche Zuständig-     verpflichtet werden, sich einer Behandlung, die mit\nkeit eines Trägers der Sozialhilfe begründet haben,    einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit\nso bleibt seine Zuständigkeit bis zur Beendigung       verbunden ist, oder einer Operation, die einen er-\nder Heilbehandlung bestehen. Dies gilt jedoch nicht    heblichen Eingriff in die körperliche Unversehrt-\nin den Fällen des § 59 und nicht über den Ablauf       heit bedeutet, zu unterziehen.\ndes dritten Monats hinaus, der auf die Entlassunq         (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\naus der stationären Behandlung folgt.                 sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe und\ndem Gesundheitsamt die zur Bekämpfung der Tu-\n§ 61                        berkulose erforderlichen Auskünfte zu geben und\nihren Weisungen zu folgen. Verstößt der Kranke,\nUbernahme von Kosten durch den Träger der        der Genesene oder ein sonstiger Hilfeempfänger in\nSozialhilfe                    grober Weise oder beharrlich gegen eine Weisung\nDer Träger der Sozialhilfe ist nicht verpflichtet,  des Trägers der Sozialhilfe oder gefährdet er vor-\nKosten für eine Maßnahme zu übernehmen, die            sätzlich oder grobfahrlässig andere Personen, den\nnicht von ihm veranlaßt oder genehmigt ist, außer      Erfolg der Heilbehandlung oder einer Maßnahme","1700                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzur Eingliederung in dc1s J\\rbcitslebcn, so können       bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu ge-\ndie lliJfe zu seinem Lebensunterhalt bis auf das         währen, soweit sie keine gleichartigen Leistungen\nUnerläßliche cin~J<!schränkt und die Sonderleistun-      nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.\ngen gc1nz oder teilweise~ versagt werden, solange\n(2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollen-\ner trotz schrU tl ichcn llinwcisl!S auf diese Folgen\ndung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe des\nsein Verhallen fortsetzt.\nMindestbetrages der Pflegezulage für Blinde nach\n(3) Die nach Absc1tz 2 zur Erteilung einer Aus-       dem Bundesversorgungsgesetz, Blinden, die das\nkunft Verpflichteten können die Auskunft auf sol-        achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nche Frngen verweigern, deren Beantwortung sie            in Höhe von fünfzig vom Hundert dieses Betrages\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3        gewährt.\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\n(3) Bei Blinden in Anstalten, Heimen oder gleich-\nder Gefahr strafgerichllicher Verfolgung oder eines\nartigen Einrichtungen beträgt die Blindenhilfe un-\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nabhängig vom Umfang der im Einzelfall gewähr-\nkeiten aussetzen würde.\nten Betreuung für Blinde nach Vollendung des acht-\n§ 65                           zehnten Lebensjahres monatlich einhundertvierzig\nDeutsche Mark, für Blinde, die das achtzehnte Le-\nDurchführungsvorschriften, Einzelweisungen\nbensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich sieb-\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-         zig Deutsche Mark; dies gilt von dem ersten Tage\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere            des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die\nVorschriften über Inhalt und Umfang der in den           Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat\n§§ 49 bis 58 genannten Leistungen erlassen.              des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vol-\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-      len Tag vorübergehender Abwesenheit von der\nstimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-              Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je\ntungsvorschriften, die zur Durchführung der Be-          einem Dreißigste! des Betrages nach Absatz 2 ge-\nstimmungen über die Tuberkulosehilfe erforderlich        währt, wenn die vorübergehende Abwesenheit län-\nsind.                                                    ger als sechs volle zusammenhängende Tage\ndauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen\n(3) Die Bundesregierung kann in Fällen von            Verhältnis gekürzt.\ngrundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-\ntung Einzelweisungen erteilen für                           (4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumut-\nbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemes-\n1. die Leistungen in den Fällen der stationären          senen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen\nDauerbehandlung nach § 49 Abs. 2 Nr. l,             Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu\n2. den Vollzug                                           lassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe. Die\na) der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeits-      Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre be-\nleben,                                           stimmungsmäßige Verwendung durch oder für den\nBlinden nicht möglich ist.\nb) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 53\nAbs. 2 Satz 2 (besondere Ernährungszula-            (5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur\ngen),                                            Pflege wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb\nc) der Sonderleistungen,                            von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrich-\ntungen sowie Taschengeld (§ 21 Abs. 3) nicht ge-\nd) der vorbeugenden Hilfe.\nwährt Neben Absatz 1 ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur\n§ 66                           anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein wegen\nKostentragung durch den Bund                 Blindheit erwerbsunfähig ist.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung\n(1) Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendungen,\nauf die in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,\ndie dem Trüger der Sozialhilfe durch den Vollzug\nder §§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 56 und 57         die das dritte Lebensjahr vollendet haben.\nentstehen. Persönliche und sächliche Verwaltungs-\nkosten bleiben hierbei außer Ansatz.                                      Unterabschnitt 10\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Leistungen an die in                         Hilfe zur Pflege\n§ 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Ersten Gesetzes zur Uberlei-\ntung von Lasten und Deckungsmitteln auf den                                        § 68\nBund tErstcs Uberlcitungsgesetz) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. April 1955 (Bundesgesetz-\nInhalt\nblatt I S. 193), geändert durch Gesetz vom 21. Fe-          (1) Personen, die infolge Krankheit oder Behin-\nbruar 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 85), genannten Per-     derung so hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung\nsonen.                                                   und Pflege bleiben können, ist Hilfe zur Pflege zu\ngewähren.\nUnterc1bschnitt 9                        (2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-\nBlindenhilfe                        mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Er-\nleichterung seiner Beschwerden wirksam beitragen.\n§ 67\nFerner sollen ihm nach Möglichkeit angemessene\n(1) Blinden, die das dritte Lebensjahr vollendet      Bildung und Anregungen kultureller oder sonstiger\nhaben, ist zum Ausgleich der durch die Blindheit         Art vermittelt werden.","Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                     1701\n§ 69                                                 § 71\nHäusliche Pflege, Pflegegeld                    Hilfe durch anderweitige Unterbringung\nHaushaltsangehöriger\n(1) Reichen im Falle des § 6B Abs. 1 häusliche\nWarlung und Pflege aus, g(~ltcn die Absätze 2 bis 5.     Die Hilfe kann auch durch Ubernahme der ange-\n(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwir- messenen Kosten für eine vorübergehende ander-\nken, daß Wartung und Pflege durch Personen, die        weitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen\ndem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege         gewährt werden, wenn diese Unterbringung in be-\nder Nachbarschaftshilfe übernommen werden. In          sonderen Fällen neben oder statt der Weiterfüh-\ndiesen FälJcn sind dem Pflegebedürftigen die an-       rung des Haushalts geboten ist.\ngemessenen Aufwendungen dc!r Pflegeperson zu er-\nstatten; auch können angemessene Beihilfen ge-\nwährt werden.                                                          Unterabschnitt 12\n(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das dritte Le-                   Hilfe für Gefährdete\nbensjahr vollendet hat, so hilflos, daß er für die\ngewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden\n§'72\nVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in\nerheblichem Umfange der Wartung und Pflege dau-           (1) Personen, die das zwanzigste Lebensjahr voll-\nernd bedarf, so ist ihm, wenn die notwendige War-      endet haben und die dadurch gefährdet sind, daß\ntung und Pflege durch nahestehende Personen oder       sie aus Mangel an innerer Festigkeit ein geordne-\nim Wege der Nachbarschaftshilfe voll oder im           tes Leben in der Gemeinschaft nicht führen können,\nwesentlichen Umfange übernommen w·erden, ein           soll Hilfe gewährt werden. Satz 1 gilt auch für Per-\nPflegegeld von einhundertfünfzig Deutsche Mark         sonen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha-\nmonatlich zu gewähren. Erfordert der Zustand des       ben und volljährig sind oder für volljährig erklärt\nPflegebedürftigen außergewöhnliche Pflege, ist der     worden sind.\nBetrag des Pflegegeldes angemessen zu erhöhen;            (2) Aufgabe der Hilfe ist es, den Gefährdeten\nbei den in § 24 Abs. 2 genannten Behinderten be-       zu einem geordneten Leben hinzuführen. Hierbei\nträgt das Pflegegeld stets mindestens einhundert-      kommt vor allem die Gewöhnung des Gefährdeten\nfünfzig vom Hundert des Pflegegeldes nach Satz 1.      an regelmäßige Arbeit in, Betracht. Hei einem nicht\nPflegegeld wird nicht gewährt, soweit der Pflege-      seßhaften Gefährdeten ist anzustreben, daß er auf\nbedürftige gleichartige Leistungen nach anderen        Dauer seßhaft wird.\nRechtsvorschriften erhält.\n(3) Dem Gefährdeten soll geraten werden, sich\n(4) Zusätzlich zum Pflegegeld werden Leistungen     in die Obhut einer Anstalt, eines Heimes oder einer\nnach Absatz 2 Sc1.lz 2 nur insoweit gewährt, als ihr   gleichartigen Einrichtung zu begeben, wenn andere\nGesamtbetrag im Einzelfall den Betrag des Pflege-      Arten der Hilfe nicht ausreichen.\ngeldes übersteigt.\n(4) Die Hilfe wird ohne Rück.sieht auf vorhan-\n(5) Soweit die not.wendige Wartung und Pflege       denes Einkommen oder Vermögen gewährt. Wird\nnicht durch Personen, die dem Pflegebedürftigen        die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\nnahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe       gleichartigen Einrichtung oder durch Unterbringung\nübernommen werden, ist die Hilfe durch Ubernahme       in einer Familie gewährt, hat der Gefährdete aus\nder angemessenen Kosten für eine geeignete Pflege-     seinem Einkommen und Vermögen zu den Kosten\nkraft oder, wenn dies möglich ist, durch Beauftra-     des Lebensunterhalts in angemessenem Umfange\ngung einer Pflegekraft zu gewähren.                    beizutragen.\n§ 73\n(aufgehoben)\nUnterabschnitt 11\nHilfe zur Weiterführung des Haushalts                                    § 14\n(aufgehoben)\n§ 70\nInhalt und Aufgabe\nUnterabschnitt 13\n(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur\nWeiterführung des Haushalts gewährt werden,                                  Altenhilfe\nwenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haus-\nhalt führen kann und die Weiterführung des Haus-                                § 15\nhalts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur        (1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den\nvorübergehend gewährt werden.                          übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe\n(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung      gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwie-\nvon Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur        rigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu über-\nWeiterführung des Haushalts erforderliche Tätig-       winden und Vereinsamung im Alter zu verhüten.\nkeit.                                                     (2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen in vertret-\n(3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.                  barem Umfang vor allem in Betracht","1702                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. HilJe zu einer Ttit.igkcil     d(!S  alten Menschen,     nicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfän-\nwenn sie von ihm erstrebt. wird und in seinem         gers so günstig beeinflußt, daß daneben Sozialhilfe\nInten!ssc liegt,                                       ungerechtfertigt wäre.\n2. I-Iilfo bei der Besc:h,dfung von Wohnungen, die              (2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne\nden Bedürfnissen alter Menschen entsprechen,           hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben,\nsowie zur ErhiJllunD bestehenden Wohnraums,           sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, so-\n3. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder                weit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine\nEinrichtungen, die der Gcselligl<:eit, der Unter-      besondere Härte bedeuten würde.\nhaltung oder den kulturellen Bedürfnissen alter\nMenschen dienen,\n4. Hilfe, die alten Menschen die \\i erbindung mit\nnahestehenden Personen ermöglicht.                                        Unterabschnitt 2\n(3) Altenhilfe kann ohne Rücksicht auf vorhan-          Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen\ndenes Einkommen oder Vermögen gewährt werden,                                      Lebenslagen\nsoweit im Einzelfalle persönliche Hilfe erforderlich\nist.                                                                                    § 79\nAbschnitt 4                                      Allgemeine Einkommensgrenze\n(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist\nEinsatz des Einkommens und des Vermögens                  dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt le-\nbenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht\nUnterabschnitt 1                        zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs\nAllgemeine Bestimmungen über den Einsatz                 ihr monatliches Einkommen zusammen eine Ein-\ndes Einkommens                          kommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus\n1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des\n§ 76                                  Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes,\n2. den Kosten der Unterkunft und\nBegriff des Einkommens\n3. einem Familienzuschlag von einhundertzehn\n(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes                    Deutsche Mark für den nicht getrennt lebenden\ngehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert                    Ehegatten und für jede Person, die vom Hilfe-\nmit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz                     suchenden oder seinem nicht getrennt lebenden\nund der Grundrente nach dem Bundesversorgungs-                     Ehegatten bisher überwiegend unterhalten wor-\ngesetz.                                                           den ist oder der sie nach der Entscheidung über\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen                         die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflich-\n1.    auf das Einkommen entrichtete Steuern,                      tig werden.\n2.    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-        (2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und un-\nlich der Arbeitslosenversicherung,                    verheiratet, so ist ihm und seinen Eltern die Auf-\n3.     Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-      bringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn wäh-\nrungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit           rend der Dauer des Bedarfs das monatliche Ein-\ndiese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder         kommen des Hilfesuchenden und seiner Eltern zu-\nnach Grund und Höhe angemessen sind,                  sammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt,\ndie sich ergibt aus\n4.     die mit der Erzielung des Einkommens verbun-\ndenen notwendigen Ausgaben.                            1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des\nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes,\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n2. den Kosten der Unterkunft und\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres\nüber die Berechnung des Einkommens, besonders                3. einem Familienzuschlag von einhundertzehn\nder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus                   Deutsche Mark für einen Elternteil, wenn die\nGewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, be-                  Eltern zusammenleben, sowie für den Hilfe-\nstimmen.                                                           suchenden und für jede Person, die von den El-\ntern oder dem Hilfesuchenden bisher überwie-\n§ 77\ngend unterhalten worden ist oder der sie nach\nZweckbestimmte Leistungen                          der Entscheidung über die Gewährung der Sozial-\nLeistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher              hilfe unterhaltspflichtig werden; in den Fällen\nVorschriften zu einem ausdrücklich genannten                       des § 33 Abs. 1, des § 41 Abs. 1 und des § 48\nZweck gewährt werden, sind nur soweit als Ein-                    Abs. 2 Nr. 3 ist ein Familienzuschlag für den\nkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im                 Hilfesuchenden nicht anzusetzen, wenn die Hilfe\nEinzelfall demselben Zweck dient.                                 außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder\neiner gleichartigen Einrichtung gewährt wird.\n§ 78                            Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die\nEinkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem\nZuwendungen\nder Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem Eltern-\n(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege              teil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Ab-\nbleiben als Einkommen außer Betracht; dies gilt              satz 1.","Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                     1703\n(3) Der für den Grundbetrag maßgebende Regel-           (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfe-      ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-\nempfänger die Hilfe erhält. Bei der Hilfe in einer      men, unter welchen Voraussetzungen im Falle des\nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein-       Absatzes 1 Nr. 1 die Hilfe der in einer Anstalt,\nrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen       einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung\nFamilie oder bei den in § 104 genannten anderen         gewährten Hilfe nach Art und Umfang vergleichbar\nPersonen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen         ist. Die Bundesregierung kann ferner durch Rechts-\nAufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn im            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-\nFalle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner          stimmen, welche orthopädischen und anderen Hilfs-\nEltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach       mittel die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3\nderen gewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhn-          erfüllen.\nlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-                               § 82\nzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, gilt\nSatz 1.\nÄnderung der Grundbeträge und des\nFamilienzuschlages\n(4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche\nVorschriften entgegenstehen, auch die Träger der           Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nSozialhilfe sind nicht gehindert, für bestimmte Ar-     nung mit Zustimmung des Bundesrates die Grund-\nten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Ein-        beträge nach § 81 Abs. 1 und 2 unter Berücksichti-\nkommensgrenze einen höheren Grundbetrag und             gung der Entwicklung des Grundbetrages nach § 79\neinen höheren Familienzuschlag zugrunde zu legen.       im Geltungsbereich dieses Gesetzes neu festsetzen.\nDie Bundesregierung kann ferner durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates den\n§ 80                        Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2\n(aufgehoben)                      Satz 1 Nr. 3 an die Entwicklung der Regelsätze für\nHaushaltsangehörige im Geltungsbereich dieses\n§ 81                        Gesetzes anpassen.\nBesondere Einkommensgrenze                                          § 83\n(1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79           zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen\ntritt ein Grundbetrag von sechshundert Deutsche\nKann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehre-\nMark\nren Bestimmungen gewährt werden, für die unter-\n1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach      schiedliche Einkommensgrenzen maßgebend sind, so\n§ 39 Abs. 1, wenn die Hilfe in einer Anstalt,      wird sie nach der Bestimmung gewährt, für welche\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung    die höhere Einkommensgrenze maßgebend ist.\ngewährt wird oder wenn sie der in einer sol-\nchen Einrichtung gewährten Hilfe nach Art und                               § 84\nUmfang vergleichbar ist,\nEinsatz des Einkommens über der\n2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39\nEinkommensgrenze\nAbs. 1 genannten Personen sowie bei den für\ndiese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und       (1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen\närztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1        die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist\nNr. 1),                                            die Aufbringung der Mittel in angemessenem Um-\n3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 genann-        fang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang\nten Personen mit Körperersatzstücken sowie mit     angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs,\ngrößeren orthopädischen oder größeren anderen      die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendun-\nHilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),                  gen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchen-\nden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen\n4. bei der Heilbehandlung und der Hilfe zur Ein-\nzu berücksichtigen.\ngliederung in das Arbeitsleben für Tuberkulose-\nkranke oder Genesene (§§ 49 und 50),                  (2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt\n5. bei der häuslichen Pflege (§ 69), wenn der in        eines Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teil-\n§ 69 Abs. 3 Satz 1 genannte Schweregrad der        weise und ist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so\nHilflosigkeit besteht.                             kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Ein-\nkommen verlangt werden, das er innerhalb eines\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Eingliederungs-    angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des\nhilfe ,für Behinderte nach § 39 Abs. 2, wenn die        Bedarfs erwirbt und das die maßgebende Einkom-\nBehinderung wesentlich und nicht nur vorüberge-         mensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihm\nhend ist.                                               ohne den Verlust des Einkommens die Aufbrin-\n(2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79        gung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.\ntritt bei der Blindenhilfe (§ 67) ein Grundbetrag\nvon eintausendzweihundert Deutsche Mark.                                         § 85\n(3) Der Familienzuschlag beträgt bei der Blinden-              Einsatz des Einkommens unter der\nhilfe für den nicht getrennt lebenden Ehegatten die                       Einkommensgrenze\nHälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn               Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit\nbeide Eheleute blind sind.                              das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt,\n(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.                          verlangt werden,","1704                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. soweit von einem anderen Leistungen für einen         doch für die Gewährung der Hilfe verschiedene\nbesonderen Zweck gewährt werden, für den             Träger der Sozialhilfe zuständig, so hat die Ent-\nsonst Sozialhilfe zu gewähren wäre,                  scheidung über die Hilfe für den zuerst eingetre-\n2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige         tenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle\nMittel erforderlich sind,                            gleichzeitig ein, so ist das über der Einkommens-\n3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem          grenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung Auf-       den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.\nwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt\nerspart werden. Darüber hinaus kann in ange-\nmessenem Umfange die Aufbringung der Mittel                             Unterabschnitt 3\nverlangt werden von Personen, die auf voraus-\nEinsatz des Vermögens\nsichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt,\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung\nbedürfen, solange sie nicht einen anderen über-                                § 88\nwiegend unterhalten.                                         Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen\n(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ge-\n§ 86                           hört das gesamte verwertbare Vermögen.\nSonderregelung für die Ausbildungshilfe,             (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht\ndie Eingliederungshilie für Behinderte und die       werden vom Einsatz oder von der Verwertung\nTuberkulosehilfe                     1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln\n(1) Bei der Ausbildungshilfe muß der Auszubil-            zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebens-\ndende sein Einkommen in voller Höhe einsetzen.               grundlage oder zur Gründung eines Hausstan-\ndes gewährt wird,\n(2) Bei der Eingliederungshilfe für Behinderte        2. eines sonstigen Vermögens, soweit es zum Auf-\nnach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann verlangt werden,           bau oder zur Sicherung einer angemessenen\ndaß der Behinderte, dem die Hilfe nicht in einer An-         Lebensgrundlage oder zur Gründung eines ange-\nstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-           messenen Hausstandes oder zur angemessenen\ntung gewährt wird, für seinen Lebensunterhalt sein            Ergänzung des Hausrats alsbald verwendet wer-\nEinkommen in voller Höhe einsetzt.\nden wird, sowie eines Vermögens, das nachweis-\n(3) Bei der Tuberkulosehilfe kann verlangt wer-           lich zur alsbaldigen Beschaffung oder Erhaltung\nden, daß die in § 52 genannten Personen für ihren             eines kleinen Hausgrundstücks im Sinne der\nLebensunterhalt, der Kranke oder Genesene sowie               Nummer 7 bestimmt ist, soweit dieser Zweck\nsein nicht getrennt lebender Ehegatte auch für den            durch den Einsatz oder die Verwertung des Ver-\nLebensunterhalt ihrer unterhaltsberechtigten Ange-            mögens gefährdet würde,\nhörigen, ihr Einkommen in voller Höhe einsetzen;         3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die\ndies gilt nicht für den Lebensunterhalt desjenigen,          bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchen-\ndem die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder               den zu berücksichtigen,\neiner gleichartigen Einrichtung gewährt wird.           4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fort-\n(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Hilfe-       setzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs-\nsuchende minderjährig und unverheiratet und wird              tätigkeit unentbehrlich sind,\nder Bedarf nicht in vollem Umfang aus seinem Ein-        5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräuße-\nkommen gedeckt, so ist für die Aufbringung der                rung für den Hilfesuchenden oder seine Familie\nnoch fehlenden Mittel bei der Prüfung der Zumut-              eine besondere Härte bedeuten würde,\nbarkeit nach § 79 Abs. 2 nur das Einkommen seiner        6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geisti-\nEltern zugrunde zu legen.                                     ger, besonders wissenschaftlicher oder künstle-\nrischer, Bedürfnisse dienen und deren Besitz\n§  87                               nicht Luxus ist,\nEinsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf          7. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines\nFamilienheims, wenn der Hilfesuchende das\n(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils            Hausgrundstück allein oder zusammen mit An-\ndes Einkommens zur Deckung eines bestimmten Be-               gehörigen, denen es nach seinem Tode weiter\n. darfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des           als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise\nEinkommens bei der Prüfung, inwieweit der Ein-                bewohnt,\nsatz des Einkommens für einen anderen, gleichzei-        8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte;\ntig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt            dabei ist eine besondere Notlage des Hilfe-\nwerden kann, nicht berücksichtigt werden.                    suchenden zu berücksichtigen.\n(2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfs-        (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz\nfälle unterschiedliche Einkommensgrenzen maßge-           oder von der Verwertung eines Vermögens abhän-\nbend, so ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden,      gig gemacht werden, soweit dies für den, der das\nfür welche die niedrigere Einkommensgrenze maß-           Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhalts-\ngebend ist.                                              berechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten\n(3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfs-      würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebens-\nfälle gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, je-            lagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene","Nr. q9   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                       1705\nLcbcnsführun~J oder die Auf rechlerhallung einer an-                             § 91\ngemessenen Alterssicherun!J wesentlich erschwert         Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht\nwürde.\nUnterhaltspflichtigen\n(4) Der Bundesminisl(!r des Innern kann durch        (1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Ubergang\nRechtsverordnung mit Zusl.imrnung des Bundesrates    eines Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bür-\ndie Llühe der fü1rbelräge oder sonstiuen Geldwerte    gerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur in dem\nim Sinne des Ahscllzcs 2 Nr. H bestimmen.            Umfange bewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach\nden Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme\ndes § 84 Abs. 2, des § 85 Nr. 3 Satz 2 und des § 86\n§ 89                         sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hätte.\nDarlehen                          (2) Für die Vergangenheit kann ein Unterhalts-\nSoweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchen-   pflichtiger außer unter den Voraussetzungen des\nden Vc!rmögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige   bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen\nVerbrauch oder die soforlige Verwertung des Ver-      werden, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe\nmögens nicht möglich ist oder für den, der es ein-    unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.\nzusetzen hat, eine Härte~ bedeuten würde, soll die\n(3) Der Träger der Sozialhilfe kann davon ab-\nSozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Die Ge-\nsehen, einen nach bürgerlichem Recht Unterhalts-\nwährung kann davon abhängig gemacht werden,\npflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine\ndaß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in\nbesondere Härte bedeuten würde.\nanderer Weise gesichert wird.\nAbschnitt 5                                           Abschnitt 6\nVerpilichtungen anderer                                       Kostenersatz\n§ 90                                                    § 92\nUbergang von Ansprüchen                                        Allgemeines\n(1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die      (1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der\nHilfe uewährt wird, einen Anspruch gegen einen        Sozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den\nanderen, kann der Träger der Sozialhilfe durch        Fällen der §§ 92 a bis 92 c; eine Verpfüchtung zum\nschriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß     Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften bleibt\nder Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen         unberührt.\nauf ihn übergeht. Er kann den Ubergang dieses An-\nspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für die-          (2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht\njenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er     in den Fällen der §§ 92 a bis 92 c nicht, wenn nach\ngleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genann-  § 19 Abs. 2 oder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebens-\nten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem     unterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehr-\nEhegatten und dessen minderjährigen unverheira-       aufwendungen gewährt wird, sowie bei einer Un-\nteten Kindern gewährt. Der Ubergang des Anspruchs     terbringung in einer Arbeitseinrichtung nach § 26.\ndarf nur insoweit bewirkt w~rden, als bei recht-\nzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe\nnicht gewährt worden wäre oder in den Fällen des                                § 92 a\n§ 11 Abs. 2, des § 29, des § 43 Abs. 1 und des § 58          Koste'n.ersatz bei schuldhaftem Verhalten\nAufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu lei-\n(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist ver-\nsten wäre. Der Ubergang ist nicht dadurch ausge-\npflichtet, wer nach Vollendung des achtzehnten Le-\nschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, ver-\nbensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung\npfändet oder gepfändet werden kann.\nder Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unter-\n(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Uber-     haltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches\ngang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfe-   oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.\nempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt        Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann ab-\nwird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr    gesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten\nals zwei Monaten.                                     oder den Erfolg der Hilfe gefährden würde.\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den        (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung\nVerwaltungsakt, der den Ubergang des Anspruchs        zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. Der\nbewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.           Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.\n(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des       (3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt nach\n§ 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebens-     drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die\nunterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehr-     Hilfe gewährt worden ist, wenn er nicht vor Ab-\naufwendungen gewährt wircj, und bei der Unter-        lauf dieser Frist durch Vertrag anerkannt oder\nbringung in einer Arbeitseinrichtung nach § 26.       rechtshängig geworden ist.","1706                                     Bund<~sgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 92 b                                                  Abschnitt 7\nKostenersatz bei HiHe :wm Lebensunterhalt                          Einrichtungen, Zusammenarbeit\n(1) Zum Ersdtz der Kosten dPr I lilfe zum Lebens-\n11nt.erht1II ( /\\ bsdrn iU 2) sind der J l ilf<:einpfänger und                            § 93\ndie ander<)n Pc:rsoncn, den)n Einkommen nach § 11\nEinrichtungen\nAbs. 1 zu lwriicksic:htigen ist, verpflichtet, wenn ein-\nmalige Leistungen oder wenn lc1Llfende Leistungen                  (1) Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hin-\nfür nicht mehr clls dn)i zusamrn<:nhängcnde Monate              wirken, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe ge-\nqewdhrt. worden sind. Die Ersatzpflicht besteht nur,            eigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung\nwenn die in Satz l ~Jenannl.<)n Personen vor Ablauf             stehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu\nvon vier Monaten nach Gewührung der einmaligen                  schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der in\nLeistung oder nach BeendifJung der laufenden Lei-               § 10 Abs. 2 genannten Träger der freien Wohl-\nstung ein Einkommen (~rzielen, das zusammen nicht               fahrtspflege vorhanden sind, ausgebaut oder ge-\nnur vorübergehend die Einkommensgrenze des § 79                 schaffen werden können.\nübersteigt. § 84 Abs. 1 gilt entsprechend.                        (2) Werden im Einzelfall Einrichtungen anderer\n(2) Eine nach Absatz 1 ein~Jelretene Verpflichtung\nTräger in Anspruch genommen, sind Vereinbarun-\nzum Kostenersatz geht auf den Erben über. Der                   gen über die von den Trägern der Sozialhilfe zu\nErbe haftet nur mit dem Nachlaß.                                erstattenden Kosten anzustreben, soweit darüber\nkeine landesrechtlichen Vorschriften be~tehen.\n(3) Der Anspruch auf Kostenerscüz erlischt nach\n(3) Die Bundesregierung kann im Falle des Ab-\nzwei Jahren vorn' Ablauf des Jahres an, in dem die\nsatzes 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nHilfe gewi:ihrt worden ist.\ndes Bundesrates bestimmen, welche Kostenbestand-\nteile bei den zu erstattenden Kosten zu berücksich-\ntigen sind.\n§ 92 c\n§  94\nKostenersatz durch Erben\nZusammenarbeit mit Trägern anderer\n(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines\nSozialleistungen\nEhegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger\nstirbt, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit              (1) Die Träger der Sozialhilfe sol~en mit den Trä-\nAusnahme der Kosten der Tuberkulosehilfe ver-                   gern anderer Sozialleistungen zur Abstimmung der\npflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Ko-            Sozialhilfe und anderer Sozialleistungen zusammen-\nsten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes            arbeiten, wenn die Leistungen gleichartig sind und\nvon fünf Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wor-                wenn gleichmäßige Gewährung oder im Einzelfall\nden sind und die das Zweifache des Grundbetrages                gegenseitige Ergänzung geboten ist.\nnach § 81 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des                (2) Sind von den Trägern der Sozialhilfe und von\nErben des Ehegatten besteht nicht für die Kosten                Trägern anderer Sozialleistungen allgemeine Maß-\nder Sozialhilfe. die wi:ihrend des Getrenntlebens der           nahmen, vor allem die Schaffung von Einrichtungen,\nEhegatten gewährt worden ist. Ist der Hilfeemp-                 für gleiche Aufgaben durchzuführen, sollen die Trä-\nfänger der Erbe seines EheqaUen, so ist er zum                  ger der Sozialhilfe auch hier eine Abstimmung an-\nErsatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.               streben.\n(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den                                          § 95\nNachlaßverbindlichkeiUm; cfor Erbe haftet nur mit\ndem Nachlaß.                                                                    Arbeitsgemeinschaften\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht gel-                (1) Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung\ntend zu machen,                                                 von Arbeitsgemeinschaften anstreben, wenn es ge-\nboten ist, die gleichmäßige oder gemeinsame Durch-\n1.   soweit der Werl des Nachlasses unter dem Zwei-\nführung von Maßnahmen zu beraten oder zu\nfachen des Gnmdbelrages nach § 81 Abs. 1 liegt,\nsichern. In den Arbeitsgemeinschaften sollen vor\n2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Be-                 allem die Stellen vertreten sein, deren gesetzliche\ntrage von drnißigtausend Deutsche Mark liegt,               Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an der\nwenn der Erbe der Ehegatte des Hilfeempfän-                Durchführung der Maßnahmen beteiligt sind, beson-\ngers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur             ders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.\nvorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfän-\ngers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft ge-                 (2) Bei der Bekämpfung der Tuberkulose sollen\nlebt und ihn gepflegt hat,                                 die Träger der Sozialhilfe mit anderen gesetzlich\n3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach                    verpflichteten Stellen zur Abstimmung der Maß-\nder Besonderheit des Einzelfalles eine beson-               nahmen und Verwaltungsverfahren Arbeitsgemein-\ndere Härte bedeuten würde.                                 schaften bilden mit dem Ziel, die Aufgaben gemein-\nsam zu erfüllen. Die Arbeitsgemeinschaften sollen\n(4) Der Anspruch auf Kostenersatz               erlischt in  vor allem den Bettenausgleich und das Verfahren\nzwei Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers                   der Schnelleinweisung regeln. Der Träger der So-\noder seines Ehegatten, wenn er nicht vor Ablauf                 zialhilfe soll die Bildung der Arbeitsgemeinschaft\ndieser Frist durch Vertrag anerkannt oder rechts-               anstreben, wenn in seinem Bereich keine Arbeits-\nhängig geworden ist.                                            gemeinschaft besteht.","Nr. 99 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                          1707\nAbschnitt 8                        ständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich\nder Auszubildende seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nTräger der Sozialhilfe                   in den zwei Monaten vor Beginn der durch die\nHilfe zu fördernden Ausbildung zuletzt gehabt hat.\n§ 96                          Hat ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt des Aus-\nUrUiche und überörtliche Träger              zubildenden im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nnicht bestanden oder ist er nicht zu ermitteln, findet\n(1) Orlliche Tri.iger dPr Sozialhilfe sind die kreis- § 97 Abs. 1 Satz 1 Anwendung. § 109 gilt entspre-\nfreien Städte und die Landkreise. Die Länder kön-        chend.\nnen bestimmen, dc1ß und inwieweit die Landkreise\nihnen zugehörige Ccmeind<'n oder Gemeindever-               (2) Solange nicht feststeht, ob die örtliche Zu-\nbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem          ständigkeit nach Absatz l Satz 1 oder 2 gegeben\nGesetz hernnziehen und ihnen dabei Weisungen er-         ist, ist der in § 97 Abs. 1 Satz 1 genannte Träger\nteilen können; in diesen Fällen erlassen die Land-       der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn zu befürch-\nkreise den Widerspruchslwscheid mich der Verwal-         ten ist, daß die Ausbildungshilfe sonst nicht oder\ntuugsge richtsordn u ng.                                 nicht rechtzeitig gewährt wird. Er kann von dem\nnach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständigen Träger Er-\n(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Trä-       stattung der aufgewendeten Kosten verlangen, so-\nger. Sie können bestimmen, daß und inwieweit die         bald dessen Zuständigkeit feststeht. §§ 112 und 113\nüberörtlichen Trager örtliche Träger sowie diesen        gelten entsprechend.\nzugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur\nDurchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz                                        § 99\nheranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen\nSachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers\nkömwn; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen\nTräger den Widerspruchsbescheid nach der Verwal-            Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der ört-.\ntungsgerichtsordnung.                                    liehe Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100\noder nach Landesrecht der überörtliche Träger sach-\n§ 97\nlich zuständig ist.\nOrtliche Zuständigkeit\n§ 100\n(1) Für die Sozialhilfe örtlich z~ständig ist der\nTräger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der         Sachllche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers\nHilfesuchende tatsächlich aufhält. In den Fällen des        (1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist\n§ 15 ist örtlich zuständig der Träger, in dessen Be-\nsachlich zuständig\nreich der Bestattungsort liegt; § 100 Abs. 2 bleibt\n1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die\nunberührt. Für die Ausbildungshilfe gilt die Sonder-\nregelung des § 98.                                            in § 39 Abs. 1 genannten Personen, für Geistes-\nkranke, Personen mit einer sonstigen geistigen\n(2) Die nach Absatz 1 Satz l begründete Zustän-           oder seelischen Behinderung oder Störung, Epi-\ndigkeit bleibt bestehen, wenn der Träger der Sozial-         leptiker und Suchtkranke, wenn es wegen der\nhilfe die Unterbringung des Hilfeempfängers zur              Behinderung oder des Leidens dieser Personen\nHilfegewährung außerhalb seines Bereichs veran-              in Verbindung mit den Besonderheiten des Ein-\nlaßt oder ihr zugestimmt hat. Die Zuständigkeit               zelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer An-\nendet, wenn der l-Iilfeempfänger ohne Zustimmung              stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein-\ndes Trägers der Sozialhilfe die Stelle, in der er             richtung oder in einer Einrichtung zur teilstatio-\nuntergebracht ist, verläßt oder wenn für einen zu-            nären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht,\nsammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten                    wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung\nHilfe nicht zu gewähren war; die Zuständigkeit nach          überwiegend aus anderem Grunde erforderlich\nSatz 1 wird erneut begründet, wenn der Hilfeemp-              ist,\nfänger innerhalb von zwei Monaten nach Verlassen         2. für die Versorgung Behinderter mit Körper-\nder Stelle von dieser oder einer anderen Stelle zur           ersatzstücken, größeren orthopädischen und grö-\ngleichartigen Hilfegewährung wieder aufgenommen               ßeren anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 81\nwird.                                                         Abs. 1 Nr. 3,\n§ 98                          3. für die Tuberkulosehilfe,\nOrtliche Zuständigkeit bei der Gewährung          4. für die Blindenhilfe nach § 67,\nvon Ausbildun~shilfe                    5. für die Hilfe für Gefährdete, wenn die Gefähr-\n(1) Für die Ausbildungshilfe nach § 31 ist der             dung den Aufenthalt in einer Anstalt, einem\nTräger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen           Heim oder einer gleichartigen Einrichtung er-\nBereich der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt             fordert,\nder Auszubildende vor Beginn der durch die Hilfe         6. für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder in be-\nzu fördernden Ausbildung an~Jehört hat, seinen ge-            sonderen Lebenslagen in einer Anstalt, einem\nwöhnlichen Aufenthalt hat. Tst ein gewöhnlicher               Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn\nAufenthalt des Unterhaltspflichtigen im Geltungs-             die Hilfe dazu bestimmt ist, Nicht.seßhafte seß-\nbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat              haft zu machen,\nder Auszubildende vor Beginn der durch die Hilfe         7. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im\nzu fördernden Ausbildung nicht dem Haushalt eines             Rahmen der Ausbildungshilfe oder der Einglie-\nUnterhaltspflichtigen angehört, so ist örtlich zu-            derungshilfe für Behinderte.","1708                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Jn den Füllen des /\\bsatzcs 1 Nr. 1, 3, 5 und 6       (4) Bei Gewährung von Ausbildungshilfe nach\nf'.rstreckt sich die ZusUindi~Jk<!il des überörtlichen     § 31 gilt Absatz 1 nur, wenn sie von dem nach § 98\nTrägers auf alle L()isl.ungcn c1n den Hilfeempfän-         Abs. 1 Satz 3 örtlich zuständigen Träger gewährt\nger, für welche die Voraussetzungen nach diesem            wird.\nCes::;tz ~Jleichzeiliq vorlieq(:n, sowie: auf die Hilfe      (5) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrich-\nnach § 15.\ntungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Ein-\nrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder\n§ 101\nsonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnah-\nAllgemeine Auiijaben des überörtlichen Trägers         men oder der Erziehung dienen.\nDie überörtlichen TrJ.ger sollen zur Weiterent-\n§ 104\nwicklung von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem\nbei verbreiteten Krankheiten, beitragen; hierfür                    Kostenerstattung bei Unterbringung\nkönnen sie die erforderlichc~n Einrichtungen schaf-                       in einer anderen Familie\nfen oder fördern.                                            § 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein\nJugendlicher unter sechzehn Jahren in einer an-\n§ 102\nderen Familie oder bei anderen Personen als bei\nFachkräfte                         seinen Eltern, oder bei einem Elternteil unterge-\nBei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Per-        bracht ist.\nsonen beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer\n§ 105\nPersönlichkeit eignen und in dc~r Regel entweder\neine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung er-                Kostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt\nhalten haben oder besondere Erfahrungen im So-                Wird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder\nzialwesen besitzen.                                        einer gleichartigen Einrichtung geboren, so gilt § 103\nentsprechend; an die Stelle des gewöhnlichen Auf-\nenthalts des Hilfeempfängers tritt der gewöhnliche\nAbschnitt 9                         Aufenthalt der Mutter des Kindes. Die nach Satz 1\nbegründete Verpflichtung zur Kostenerstattung\nKostenerstattung zwischen den Trägern der\nbleibt bestehen, wenn das Kind die Einrichtung ver-\nSozialhilfe\nläßt und vor Ablauf von zwei Monaten nach der\nGeburt in einer Anstalt, einem Heim oder einer\n§ 103                            gleichartigen Einrichtung, in einer anderen Familie\nKostenerstattung bei Aufenthalt in einer A'nstalt       oder bei den in § 104 genannten anderen Personen\nuntergebracht wird.\n(1.) Kosten, die ein örtlicher Träger der Sozial-\nhilfe für den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in\n§ 106\neiner Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen\nEinrichtung oder im Zusammenhang hiermit aufge-             Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers\nwendet hat, sind von dem sachlich zuständigen Trä-           fst in Fällen der §§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher\nger zu erstatten, in dessen Bereich der Hilf eemp-         Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht\nf änger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt        vorhanden oder nicht zu ermitteln, so sind dem ört-\nder Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den           lichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Ko-\nzwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.         sten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe\nTritt jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder           zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger\neiner gleichartigen Einrichtung in eine andere Ein-        gehört.\nrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen\nüber, richtet sich der zur Kostenerstattung verpflich-                              § 107\ntete Träger nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der\nfür die erste Einrichtung maßgebend ist.                       Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung\n(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim            (1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen\noder einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn      Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten,\njemand außerhalb der Einrichtung untergebracht            wenn diese Kosten durch eine pflichtwidrige Hand-\nwird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der        lung des Trägers der Sozialhilfe oder der von ihm\nEinrichtung beurlaubt wird.                                beauftragten Stelle entstanden sind.\n(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach            (2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem\nAbsatz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlassen          Hilfesuchenden Reisegeld, so handelt er nicht\neiner Einrichtung oder innerhalb von zwei Wochen           pflichtwidrig, wenn dadurch die Reise an den Ort\ndanach der Sozialhilfe bedarf, solange er sich nach        des gewöhnlichen Aufenthalts ermöglicht wird oder\ndem Verlassen der Einrichtung ununterbrochen im            wenn dadurch die Notlage des Hilfesuchenden be-\nBereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrich-         seitigt oder wesentlich gemindert wird oder wenn\ntung liegt, außerhalb einer Anstalt, eines Heimes          die Reise zur Zusammenführung naher Angehöriger\noder einer gleichartigen Einrichtung aufhält; die          geboten und eine Unterkunft für den Hilfesuchen-\nVerpflichtung zur Erstattung fällt weg, wenn für           den gesichert ist.\neinen zusammenhängenden Zeitraum von einem                    (3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungs-\nMonat Hilfe nicht zu gewähren war.                         pflichtige Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des","Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                      1709\nanderen Trügers außerdem einen Betrag in Höhe         Unterbringung im Sinne des § 104, der in § 105\neines Drittels der aufgewendeten Kosten, minde-       Satz 2 genannte vorübergehende Aufenthalt des\nstens jedoch fünfzig Deutsche Mark, zu zahlen.        Kindes sowie der auf richterlich angeordneter Frei-\n(4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3\nheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Ein-\nbesteht nicht oder fällt weg, wenn für einen zusam-   richtung.\nmenh~ingendcn Zeitraum von drei Monaten Hilfe                                   § 110\nnicht zu gewühren war.\nUbernahme der Hilfe\n§ JOB\n(1) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe ge-\nwährt, kann von dem kostenerstattungspflichtigen\nKostenerstattung bei Ubertrilt aus dem Ausland     Träger verlangen, daß dieser die Gewährung der\n(1)  Tritt jemand, der weder im Ausland noch im     Hilfe in seinem Bereich übernimmt. Der kosten-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhn-          erstattungspflichtige Träger kann verlangen, daß\nlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Gel-     die Hilfe von ihm in seinem Bereich gewährt wird.\ntungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er       Der kostenerstattungspflichtige Träger hat die Ko-\ninnerhalb eines Monats nach seinem Ubertritt der       sten zu tragen, die durch den Wechsel des Aufent-\nSozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von      haltsortes des Hilfeempfängers entstehen.\ndem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstat-       (2) Die Ubernahme der Hilfe kann nicht verlangt\nten, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren       werden, wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel\nist.                                                   seines Aufenthaltsortes nicht zustimmt oder wenn\n(2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht   sonst ein wichtiger Grund entgegensteht, besonders\nim Geltungsbereich dieses Gesf~tzes oder ist er nicht wenn der erstrebte Erfolg der Hilfe beeinträchtigt\nzu ermitteln, wird der zur Kostenerstattung ver-       oder ihre Dauer wesentlich verlängert würde.\npflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe von        (3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des § 106.\neiner Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die\nSchiE!dsstelle die Einwohnerzahl und die Belastun-                              § 111\ngen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr\nnach den Absätzen l bis 4 und nach § 119 ergeben,                    Umfang der Kostenerstattung\nhaben, zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle wird        (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten,\ndurch Verwaltungsvereinbarung der Länder gebil-       soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei\ndet.                                                  gelten die Grundsätze für die Gewährung von So-\n(3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwä-       zialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers\ngerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusam-   zur Zeit der Hilfegewährung bestehen.\nmen, richtet sich der erstattungspflichtige Träger       (2) Kosten unter zweihundert Deutsche Mark sind\nnach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbe-        außer im Falle des § 107 Abs. 1 nicht zu erstatten;\nreich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von     im Falle des § 108 tritt an die Stelle des Betrages\nihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren,     von zweihundert Deutsche Mark der Betrag von\nso ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Trä-    fünfzig Deutsche Mark. Verzugszinsen können nicht\nger nach Absatz 2 zu bestimmen.                        verlangt werden.\n(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1,     (3) Persönliche und sächliche Verwaltungskosten\nAbsatz 2 oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen    sind nicht zu erstatten.\nHilfeempfänger aufgewendeten Kosten verpflichtet,\n§ 112\nso hat er auch die für den Ehegatten oder die min-\nderjährigen Kinder des Hilfeempfängers aufgewen-              Frist zur Geltendmachung des Anspruchs\ndeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen                           auf Kostenerstattung\nspäter aus dem Ausland in den Geltungsbereich            Will ein Träger der Sozialhilfe von einem ande-\ndieses Gesetzes übertreten und innerhalb eines        ren Träger Kostenerstattung verlangen, hat er ihm\nMonats der Sozialhilfe bedürfen.                      dies innerhalb von sechs Monaten nach der Ent-\n(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen scheidung über die Gewährung der Hilfe mitzutei-\nHilfeempfänger aufgewendeten Kosten fällt weg,        len. Unterläßt er die Mitteilung innerhalb dieser\nwenn ihm inzwischen für einen zusammenhängen-         Frist, kann er nur die Erstattung der Kosten ver-\nden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu    langen, die in den sechs Monaten vor der Mittei-\ngewähren war.                                         lung entstanden sind und nachher entstehen. Kann\ner den erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen,\ntrotz sorgfältiger Ermittlungen nicht feststellen, so\nderen Unterbringung nach dem Ubertritt aus dem        wird die Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn er vor\nAusland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung       ihrem Ablauf den Erstattungsanspruch bei der zu-\nzwischen Bund und Ländern geregelt ist.\nständigen Behörde anmeldet.\n§ 109                                                  § 113\nAusschluß des gewöhnlichen Aufenthalts                                Verjährung\nAls gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Ab-       Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten\nschnitts gelten nicht der Aufenthalt in einer Ein-    Kosten verjährt in zwei Jahren vom Ablauf des\nrichtung der in § 103 Abs. 5 genannten Art, die       Jahres an, in dem er entstanden ist. Die Bes tim-","1710                               Rundcsgesetz½latt, Jahrgang 1969, Teil I\nrnungcn des Bürqt)rl idwn Ccsl~1.zbuches über die        derer Sozialleistungen verpflichtet, Amtshilfe zu\nUnterbrechung und clif' I femmung der Verjährung         leisten. Besonders haben die Finanzbehörden über\nqclten entsprechend.                                     die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des\nHilfesuchenden oder Hilfeempfängers, des Unter-\nhaltspflichtigen und des Kostenersatzpflichtigen, die\nAbschnitt 10                        Träger anderer Sozialleistungen über alle das Be-\nVerfahrensbestimmungen                      schäftigungsverhältnis dieser Personen betreff enden\nTatsachen Auskunft zu geben, soweit die Durch-\n§ 114                          führung dieses Gesetzes es erfordert.\nBeteiligung sozial erfahrener Personen\n§ 118\n(l) Vor dem Erlc1ß allgemeiner Verwaltungsvor-\nKostenfreiheit\nschriften und der Festsetzung der Regelsätze sind\nsozial erfahrene Personen zu hören, besonders aus            (1) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß\nVereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus         der Beantragung, Gewährung oder des Ersatzes\nVereinigungen von Sozialleistungsempfängern.            einer nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistung\nnötig werden, sind kostenfrei; dies gilt auch für die\n(2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen\nin der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nWiderspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe\ngesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert du.rch Gesetz\noder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe\nvom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1458),\nsind Personen, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind,\nbestimmten Gerichtskosten einschließlich der Be-\nberatend zu beteiligen.\nurkundungs- und Beglaubigungskosten.\n§ 115\n(2) Absatz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren,\nPfüchten des Hiliesuchenden und des              auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der\nHilfeempfänHers                       freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im\n(1) Der   Hilfesuchende ist verpflichtet, bei der      Verfahren nach der Zivilprozeßordnung sowie in\nFeststellung seines Bedarfs mitzuwirken, soweit           Verfahren vor Gerichten der Arbeits-, Sozial- und\nihm dies zuzumuten ist.                                  Finanzgerichtsbarkeit sind nur die Träger der So-\nzialhilfe von den Gerichtskosten befreit. § 188\n(2) Der Hilfeempfänger hat Anderungen der Tat-         Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt un-\nsachen, die für die Hilfe maßgebend sind, beson-          berührt.\nders Anderungen seiner Einkommens- und Vermö-\ngensverhältnisse, unverzüglich dem Träger der So-\nzialhilfe mitzuteilen. Ist der Hilfeempfänger ge-                               Abschnitt 11\nschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit be-                        Sonstige Bestimmungen\nschränkt, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den\ngesetzlichen Vertreter.                                                             § 119\n§ 116                                     Sozialhilfe für Deutsche im Ausland\nPflicht zur Auskunft                      (1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n(1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kosten-         im Ausland haben und im Ausland der Hilfe be-\nersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der      dürfen, soll, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2\nSozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögens-         Nr. 1, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und\nverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durch-        Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen ge-\nführung dieses Cesetzes es erfordert.                    währt werden. Sonstige Sozialhilfe kann ihnen ge-\nwährt werden, wenn die besondere Lage des Ein-\n(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger       zelfalles dies rechtfertigt.\nder Sozialhilfe über die Art und Dauer der Be-\nschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsver-           (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit ent-\ndienst des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden          spricht, kann folgenden Personen, die ihren ge-\noder Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen oder         wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im\nKostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit        Ausland der Hilfe bedürfen, Sozialhilfe gewährt\ndie Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.            werden:\n1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörig-\n(3) Für die Auskunftspflicht nach Absatz 1 und\nkeit ihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn\nAbsatz 2 gilt § 64 Abs. 3 entsprechend.\nauch ihr Vater oder ihre Mutter die Staatsange-\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber            hörigkeit dieses Staates besitzt oder besessen\nvorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Ab-             hat, sowie ihren Abkömmlingen,\nsatz 2 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht frist- 2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie\ngemäß erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit                 mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben,\neiner Geldbuße geahndet werden.\n3. ehemaligen Deutschen, zu deren Ubernahme die\nBundesrepublik Deutschland auf Grund zwi-\n§ 117\nschenstaatlicher Abkommen verpflichtet wäre,\nAmtshilfe                              sowie ihren Familienangehörigen.\nAuf Ersuchen der Träger der Sozialhilfe sind die          (3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem\nanderen Verwaltungsbehörden und die Träger an-           hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von an-","Nr. 9q   Ti:.lg der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                      · 1711\nderen ~Jcwi..ihrl wird oder zu ('rwarten ist. Hilfe wird                            § 122\nferner nicht {J('wi..ihrt, wenn die Heimführung des                        Eheähnliche Gemeinschaft\nHi]fosuchenden qeboten ist.\nPersonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft le-\n(4) Arl, Form und Maß d(~r Hilfe sowie der Ein-        ben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen so-\nsatz des Einkommens und des Vermögens richten              wie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser ge-\nsieb nach den besonderen Verhältnissen im Auf-              stellt werden als Ehegatten. § 16 gilt entsprechend.\nenthaltsland unter Berücksichtigung der notwendi-\ngen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deut-\nschen.\nAbschnitt 12\n(5) Für die Cewüh runq der fiilfe sachlich zu-\nsländig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe.              Sonderbestimmungen zur Sicherung der\nOrtlich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich                       Eingliederung Behinderter\nder llilfesuchende geboren ist; § 108 Abs. 2 und 3\ngilt entsprechend; die nach § 108 Abs. 3 begründete                                  § 123\nZuständigkeit: bleibt bestehen, solange noch eine                                Allgemeines\nder dort genannten Personen der Sozialhilfe bedarf.\nBis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung\n(6) Die Trägn der Sozialhilfe arbeiten mit den         gelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter\ndeutschen Dienststellen im Ausland zusammen.                die §§ 124 bis 126 c. Sie gelten nicht für Personen,\n(7) Die Vorschr.iften der Absätze 1 bis 6 finden        die wegen ihrer Behinderung als Unfallverletzte\nnach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallver-\nentsprechende Anwendung uuf Deutsche, die ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt in einem unter fremder              sicherung oder als Beschädigte nach dem Bundes--\nVerwaltung stehenden deutschen Gebiet ,haben. Da-           versorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\nbei gilt als Aufenthaltsstaat oder als Aufenthalts-\nland im Sinne der genannten Vorschriften der Staat,        Entschädigungsleistungen erhalten. Den Behinder-\nder die VerwaHung ausübt.                                  ten im Sinne der §§ 124 bis 126 b stehen die von\neiner Behinderung Bedrohten gleich.\n§ 124\n§ 120\nSicherung der Beratung Behinderter\nSozia~hilfe für Ausländer\n(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer\n(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des          Personensorge anvertrauten Person eine Behinde-\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die          rung wahrnehmen oder durch die in Absatz 2 ge-\nsich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich         nannten Personen hierauf hingewiesen werden, ha-\naufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Kranken-          ben den Behinderten unverzüglich dem Gesundheits-\nhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerin-             amt oder einem Arzt zur Beratung über die geeig-\nnen, Tuberkulosehilfe und Hilfe zur Pflege nach             neten Eingliederungsmaßnahmen vorzustellen.\ndiesem Gesetz zu gewähren; wer sich in den Gel-                (2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten,\ntungsbereich dieses Gesetzes begeben hat, um So-\nLehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugend-\nzialhilfe zu erlangen, hat keinen Anspruch. Im übri-\nleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und\ngen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies            Heimerzieher, die bei Ausübung ihres Berufs bei\nim Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften,\nden in Absatz 1 genannten Behinderten eine Be-\nnach denen außer den in Satz 1 genannten Leistun-           hinderung wahrnehmen, haben die Personensorge-\ngen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder\nberechtigten auf die Behinderung und auf ihre Ver-\ngewährt werden soJI, bleiben unberührt.\npflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die\n(2) Der Bundesminister des Innern kann durch            Personensorgeberechtigten auch nach wiederholtem\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             Hinweis auf ihre Verpflichtung den Behinderten\nbestimmen, daß außer den in Absatz 1 Satz 1 ge-             nicht dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Be-\nnannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu             ratung vor, haben die in Satz 1 genannten Personen\ngewähren ist oder gewährt werden soll.                      das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.\n(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und\nSozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung\nihres Berufs eine Behinderung bei volljährigen Per-\n§ 121\nsonen wahr, die nicht unter Vormundschaft stehen,\nErstattung von Aufwendungen anderer               so haben sie diesen Personen anzuraten, das Ge-\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe          sundheitsamt oder einen Arzt zur Beratung über\ngewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei recht-          die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen aufzusu-\nzeitiger Kenntnis -nach diesem Gesetz gewährt ha-           chen. Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Perso-\nben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendun-               nen haben sie das Gesundheitsamt und, wenn be-\ngen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er              rufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kom-\nsie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht     men, das Arbeitsamt zu benachrichtigen.\nselbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er den               (4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3\nAntrag innerhalb angemessener Frist stellt.                 sind","1712                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. eine nichl n11r vorüh<~rqclwnd<! erhebliche Beein-           Behinderten oder des Personensorgeberechtig-\ntrJchti~~ung der Bewe~Jlll1~Js1Jhi~Jkeit, die auf dem      ten im Benehmen mit den an der Durchführung\nFehlen oder ,rnf Funktionsstörungen von Glied-             der Eingliederungsmaßnahmen beteiligten Stel-\nmußen od(~r dLd dnd('fC!n lJrs,iclwn beruht,               len oder Personen vorzunehmen. Steht der Be-\n2. Mißbildun~Jcn, Entslldlungcn und Rückgratver-                hinderte schon in ärztlicher Behandlung, setzt\nkrümmungen, wPrrn die Behinderungen erlieb-                sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden\nlich sind,                                                 Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein\n3. eine nicll 1 11 L1 r vorl1lwrqdH'rHle erhebliche Be-         amtliches Merkblatt (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2)\neintrJchtiqung der Sd1-, l lör- und Sprachfähig-           auszuhändigen. Für die Beratung sind im Be-\nkeit,                                                      nehmen mit den Landesärzten die erforderlichen\nSprechtage durchzuführen;\n4. eine erhebliche Bec•intrüchliriung der geistigen\noder seelischen Kräfte                                 2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungs-\nmaßnahmen den zuständigen Sozialleistungsträ-\noder drohend<' Beh inderunqcn dieser Art.\nger und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnah-\nmen in Betracht kommen, auch die Bundesan-\n§ 125                               stalt für Arbeit mit Zustimmung des Behinder-\nAufgaben der Ärzte                           ten oder des Personensorgeberechtigten zu ver-\nständigen;\n(l) Arzte haben die in § 124 Abs. l genannten\nPersonensorgeberechtigten sowie die in § 124                3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung\nAbs. 3 genannten Behinderten über die nach Art                  der erforderlichen Einrichtungen und zur weite-\nund Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen               ren wissenschaftlichen Auswertung nach nähe-\nund sonstigen Eingliederungsmaßnahmen zu bera-                  rer Bestimmung der zuständigen obersten Lan-\nten oder sie auf die Möglichkeit der Beratung durch             desbehörden weiterzuleiten. Bei der Weiterlei-\ndas Gesundheitsamt und, wenn berufliche Einglie-                tung der Unterlagen sind die Namen der Behin-\nderungsmaßnahmen in Betracht kommen, durch das                  derten und der Personensorgeberechtigten nicht\nArbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein amt-                 anzugeben.\nliches Merkblatt auszuhändigen, das über die Mög-\n§ 126 a\nlichkeiten gesetzlicher Hilfe einschließlich der Be-\nrufsberatung und über die Durchführung von Ein-                                     Landesärzte\ngliederungsmaßnahmcn, insbesondere ärztlicher,                 (1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen,\nschulischer und beruflicher Art, unterrichtet.              die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für\n(2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten           Behinderte verfügen.\nZwecke hab<.~n die Arzte d.ie ihnen nach Absatz 1              (2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,\nbekannt werdenden Behinderungen und wesent-\n1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und\nliche Angaben zur Pers<m des Behinderten alsbald\nDurchführung der erforderlichen Sprechtage zur\ndem Gesundheitsamt mitzuteilen; dabei sind die\nBeratung Behinderter und Personensorgeberech-\nNamen der Behinderten und der Personensorgebe-\ntigter zu unterstützen und sich an den Sprech-\nrechtigten nicht anzugeben.\ntagen zu beteiligen,\n(3) Läßt ein Personensorgebercchtigter trotz wie-        2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das\nderholter Aufforderung durch den Arzt die zur Ein-              Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig\ngliedenmg erforderlichen ärztlichen Maßnahmen                    sind, sowie für die zuständigen Sozialleistungs-\nnicht durchführen oder vernachlässigt er si~, so hat             träger zu erstatten,\nder Arzt das Gesundheitsamt alsbald zu benach-\n3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Lan-\nrichtigen; er kann das Gesundheitsamt benachrich-\ndesbehörden über den Erfolg der Erfassungs-,\ntigen, wenn ein Personensorgeberechtigter zur Ein-\nVorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in\ngliederung erforderliche sonstige Maßnahmen nicht\nder Hilfe für Behinderte regelmäßig zu unter-\ndurchführen liißl oder vernachlässigt.\nrichten.\n(4) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Gesund-                                          § 126 b\nheitswesen und dem Bundesminister für Arbeit und                          Unterrichtung der Bevölkerung\nSozialordnung sowie mit Zustimmung des Bundes-\nrates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der            Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der\nAbsätze 1 und 2.                                            Eingliederung von Behinderten und über die nach\n§ 126\ndiesem Abschnitt bestehenden Verpflichtungen in\ngeeigneter Weise regelmäßig zu unterrichten.\nAuf gaben des Gesundheitsamtes\nDas Gesundheitsamt hat die Aufgabe,\n§ 126 C\n1. Behinderte oder Personcnsorgeberechtigte über\ndie nach Art und Schwere der Behinderung geeig-                        Bericht der Bundesregierung\nneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs-            Die Bundesregierung legt dem Bundestag in jeder\nmaßnahmen im Benehmen mit dem behandeln-                Legislaturperiode, erstmals zum 1. Oktober 1972,\nden Arzt auch während und nach der Durchfüh-            einen Bericht über die Durchführung und den Erfolg\nrung von Heil- und Eingliederungsmaßnahmen              der Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen die-\nzu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung des         ses Abschnitts vor.","Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                          1713\nAbschnitt 13                            ten, es sei denn, daß der Dienstherr gleichzei-\ntig Berufsförderung gewährt; dies gilt auch,\nTuberkulosebekämpfung außerhalb der                    wenn mehrere dieser Leistungen nebeneinander\nSozialhilfe                           gewährt werden.\n(4) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die\nUnterabschnitt 1                     §§ 4, 48 bis 51, 53 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 91 und 95\nAbs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei der\nSonderbestimmungen für Träger der Tuberku-\nAnwendung der in Satz 1 genannten Bestimmungen\nlosehilfe, die nicht Träger der Sozialhilfe sind\nauf die Personen, die im Ausland verwendet oder\nals Ortskräfte beschäftigt werden, sind die beson-\n§ 127\nderen Verhältnisse im Aufenthaltsland und die not-\nOffentlicher Dienst                   wendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden\n(1) TulH,)rkulosehilJe ist zu gewähren               Deutschen zu berücksichtigen; die wegen einer Ver-\nwendung im Ausland gewährten Bezüge sind, so-\n1. Personen, die im Dienst des Bundes oder einer         weit sie die Bezüge eines entsprechenden Bedien-\nbundcsunmitt.elbaren Körperschaft, Anstalt oder\nsteten im Inland übersteigen, bei der Anwendung\nStiftung des öffentlichen Rechts stehen, auch\nder §§ 79 bis 85 nicht zu berücksichtigen. Die Bun-\nwenn sie im Ausland verwendet werden, von\ndesregierung kann durch Rechtsverordnung mit\ndem Dienstherrn,\nZustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften\n2. Versorgungsempfängern des öffentlichen Dien-          über die Berücksichtigung von Einkommen und Ver-\nstes, deren Versorgungsbezüge der Bund oder         mögen nach Abschnitt 4 erlassen.\neine bundesunmi ttelba re Körperschaft, Anstalt\noder Stiftung des öffentlichen Rechts oder Ein-        (5) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder\nrichtungen nach § 61 des Gesetzes zur Regelung      Arbeitsunfall zurückzuführen oder ist der Dienst-\nder Rechtsverhültnisse der unter Artikel 131 des    herr zur freien Heilfürsorge verpflichtet, so gelten\nCrundgesctzes fallenden Personen tragen, von        neben den hierfür maßgebenden Vorschriften die\ndem Träger der Versorgungslast.                     Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nur, soweit sie\nweitergehende Ansprüche gewähren.\nDie Tuberkulosehilfe ist auch für den Ehegatten und\nfür die kinderzuschlagberechtigten Kinder zu ge-            (6) Die Länder sind ver pflichtet, die Tuberkulose-\nwähren, wenn diese nicht selbst einen Anspruch auf       hilfe für\nTuberkulosehilfe gegen einen in Satz 1 bezeichne-        1. die in ihrem Dienst, im Dienst der Gemeinden\nten Leistungsträger haben. Kommen für einen Kran-            und der Gemeindeverbände sowie sonstiger un-\nken oder Genesenen (Satz 1 oder 2) mehrere Lei-              ter der Aufsicht der Länder stehender Körper-\nstungsträger nach Satz 1 oder ein Leistungsträger            schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-\nnach Satz 1 und ein Leistungsträger nach einer ent-           chen Rechts stehenden Personen,\nsprechenden Landesregelung (Absatz 6) in Betracht,       2. die Versorgungsempfänger des öffentlichen\nso richtet sich der Anspruch gegen denjenigen                Dienstes, deren Versorgungsbezüge ein Land,\nDienstherrn oder Träger der Versorgungslast, der             eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine\ndie höheren Dienst- oder Versorgungsbezüge zahlt.             sonstige unter der Aufsicht des Landes stehende\n(2) Deutschen, die bei einer Dienststelle des Bun-\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-\ndes, einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-              lichen Rechts trägt,\nstalt oder Stiftung des öffenl.lichen Rechts im Aus-     sowie für die Ehegatten und für die kinderzuschlag-\nland als Ortskräfte beschäftigt werden, kann der         berechtigten Kinder dieser Personen durch den\nDienstherr Tuberkulosehilfe gewähren. Das gleiche        Dienstherrn oder den Träger der Versorgungslast\ngilt für den Ehegatten und die kinderzuschlagbe-         unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ab-\nrechtigten Kinder, wenn die Voraussetzungen des          sätze 1 bis 5 zu regeln.\nAbsatzes 1 Satz 2 vorliegen.                                (7) Die Länder können Bestimmungen erlassen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht Jür             über die Aufbringung der Kosten, die den Gemein-\n1.. Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre Arbeits-        den, den Gemeindeverbänden und sonstigen unter\nkrnft nur nebenbei beanspruchendes Amt beklei-      ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten\nden oder vorübergehend für nicht länger als ein     und Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen.\nJahr verwendet werden,\n2. andere Personen, die für weniger als die Hälfte                                 § 128\nder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder\naushilfsweise besc:häfti~Jt werden,                                Wechsel der Zuständigkeit\n3. Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-            (1) In den Fällen des § 127 gilt § 60 vorbehaltlich\ndienst oder zivilen Ersatzdilmst leisten, sowie     der Regelung des Absatzes 2 entsprechend.\nDienstpflichtige, die im Zivilschutzkorps Dienst       (2) Mit dem Wechsel des Dienstherrn oder des\nleisten,                                            Trägers der Versorgungslast geht die Zuständigkeit\n4. Versorgungsempfänger, die ausschließlich Be-          auf den neuen Dienstherrn oder Träger der Versor-\nschädigtenversorgung mich dem Dritten Teil des      gungslast über. Bei Beendigung des Dienstverhält-\nSoldatenversorgungsgesetzes oder ausschließ-        nisses bleibt die bisherige Zuständigkeit bis zur\nlich Ubergangsgeld, Abfindungsrente, Uber-          Beendigung der Heilbehandlung, jedoch nicht über\ngangsbeihilfe oder Ubergangsgebührnisse erhal-      den Ablauf des dritten Monats hinaus bestehen, der","1714                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nauf die Entlassung c1us der sLc1Lionären Behandlung                                 § 133\nfolgt; sie bleibt über diesen Zei l.punkt hinaus bis\nBeteiligung des Gesundheitsamtes\nzur Beendigung der Maßnahmen zur Eingliederung\nin das ;\\rbcilslcben im Sinne: des § 40 Abs. 1 Nr. 4            Für die Beteiligung des Gesundheitsamtes gilt\noder 5 bestehen, wenn der Dienstherr auf Grund             § 63 entsprechend; abweichend von Absatz 1 Satz 1\nanderer geselzlicher Vorschriften zur Gewährung            können Anträge auf Leistungen bei dem Gesund-\nvon Bernfsförderun~Jsmaßnc1hnwn verpflichtet ist           heitsamt oder bei der Gemeinde, in welcher der Be-\nnder w~ihrend d<:r Dienstzeit vcrpJI ichtet war.          rechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ge-\nstellt werden.\n§ 134\n§ 129\nArbeitsgemeinschaften\nDeutsche Bundesbahn\nFür die Bildung von Arbeitsgemeinschaften durch\nDie Deulsche Bundesbahn ist über die Verpflich-\ndie in § 132 genannten Stellen mit anderen gesetz-\ntung nach § 127 hinaus ermächtigt, die in § 48 Abs. 2\nlich verpflichteten Leistungsträgern gilt § 95 Abs. 2\nbezeichneten Leistungen den Betriebsangehörigen\nSatz 1 und 2 entsprechend.\nund ehemaligen Betriebsangehörigen mit Versor-\ngungsbezügen der Deutschen Bundesbahn oder ihrer\nVersicherungsträger sowie deren Familienangehö-                                     § 135\nrigen zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die er-                    Weiterbestehen der Zuständigkeit\nforderliche Hilfe anderweitig, bei Versicherten oder\nRentnern durch einen anderen Träger der Sozial-                (1) Andern sich nach der Feststellung der Behand-\nversicherung als die Bundesbahnversicherungsan-           lungsbedürftigkeit durch einen amtlkh bestellten\nstalt, gesetzlich sichergestellt ist.                     Arzt die Umstände, welche die sachliche Zustän-\ndigkeit eines in § 132 genannten Leistungsträgers\nbegründet haben, so bleibt seine Zuständigkeit bis\n§ 130                            zur Beendigung der Heilbehandlung bestehen. Dies\ngilt jedoch bei Familienangehörigen der in § 127\nAnstaltspflege\nAbs. 3 Nr. 3 genannten Personen nur bis zur Be-\n(1) Ist ein Tuberkulosekranker wegen Geistes-           endigung des Dienstverhältnisses, im übrigen nicht\nkrankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Sucht-         über den Ablauf des dritten Monats hinaus, der\nkrankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege        auf die Entlassung aus der stationären Behandlung\nuntergebracht, so ist: ihm während der Unterbrin-          folgt.\ngung auch Heilbehandlung von dem für diese Unter-\n(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die\nbringung zuständigen Kostentri:1ger zu gewähren.\nzeitliche Begrenzung der Leistungspflicht in der ge-\n(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 49 und 64 geltc-m ent-     setzlichen Krankenversicherung.\nsprechend.\n§ 136\n§ 131\nBeratung, Aufklärung, WeHmngen\nHaftvollzug\n(1) Die in § 132 genannten Leistungsträger sowie\n(1) Für die Zeit, in der sich ein Tuberkulose-\ndie Gesundheitsämter haben den Kranken oder Ge-\nkranker in Untersuchungshaft befindet, eine Frei-\nnesenen und seine Familienangehörigen zu beraten\nheitsstrafe verbüßt oder auf Grund einer Maßregel\nund in geeigneter Weise aufzuklären, wie die Hei-\nder Sicherung und Besserung untergebracht ist, ist\nlung gefördert und gesichert, die Pflege durchge-\nihm auch Heilbehandlung von der Vollzugsbehörde\nzu gewähren.                                              führt und die Ansteckung vermieden werden kann.\nFalls erforderlich, können die Leistungsträger oder\n(2) Die §§ 4, 49 und 64 geltE:n entsprechend.           die Gesundheitsämter den in Satz 1 genannten Per-\nsonen Weisungen erteilen; der Kranke darf jedoch\nnicht verpflichtet werden, sich einer Behandlung,\ndie mit einer erheblichen Gefahr für teben und Ge-\nUnterabschnitt 2\nsundheit verbunden ist, oder einer Operation, die\nSonderbestimmungen für sonstige zur Tuberku-              einen erheblichen Eingriff in die körperliche Un-\nlosebekämpfung verpflichtete Stellen               versehrtheit bedeutet, zu unterziehen. § 3 Abs. 2\ngilt entsprechend.\n§ 132                                (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nsind verpflichtet, den in § 132 bezeichneten Stellen\nAnwendungsbereich\ndie zur Bekämpfung der Tuberkulose erforderlichen\nFür die Träger der Sozialversicherung, die Träger       Auskünfte zu geben und ihren Weisungen zu folgen.\nder Kriegsopferversorgung sowie der Versorgung,            Verstößt der Kranke, der Genesene oder ein Fami-\ndie nach dem Bundesversorgungsgesetz durchge-              lienangehöriger in grober Weise oder beharrlich\nführt wird, für die Träger der Leistungen nach dem         gegen die Weisung eines Trägers der Sozialver-\nUnterhaltssicherungsgesetz, für die Bundesanstalt          sicherung oder gefährdet er vorsätzlich oder grob-\nfür Arbeit und für die Gesundheitsämter gelten bis         fahrlässig andere Personen, den Erfolg der Heil-\nzu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung die           behandlung oder einer Eingliederungsmaßnahme,\n§§ 133 bis 138.                                            so kann der Träger der Sozialversicherung Barlei~","Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                      1715\nslungen mit Aus11c1hme von Renten ganz oder teil-                              § 141\nweise versagen, solange der Kranke, der Genesene           Ubergangsregelung für laufende Leistungen\noder der Fumilienangehöiige trotz schriftlichen\nHinweises auf diese Folge sein Verhalten fortsetzt;      Werden in Einzelfällen bei Inkrafttreten dieses\nfür die Versagung von Renten gelten die Vorschrif-    Gesetzes laufende Leistungen der öffentlichen Für-\nten der Sozialversicherung.                          sorge oder der Tuberkulosehilfe gewährt, die höher\nsind als die nach diesem Gesetz zu gewährenden\n(3) Für die Auskunftspflichl nuch Absutz 2 gilt\nLeistungen, darf die Sozialhilfe bis zum Ablauf\n§ 64 Abs. 3 entsprechend.\neines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Geset-\n(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften, welche    zes nicht geringer sein als die Leistungen, die bei\ndie Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen      Fortgeltung des bisherigen Rechts gewährt würden.\nfür die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und\nWiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. erlassen,                              § 142\nunberührt.\nUbergangsregelung für das Verfahren nach § 23\nder Fürsorgepflichtverordnung\n§ 137\nHat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ver-\nEinzelweisungen der Bundesregierung          waltungsbehörde nach § 23 Abs. 2 der Verordnung\nDie Bundesregierung kmm in Fällen von grund-       über die Fürsorgepflicht die Unterhaltspflicht im\nsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung    Verwaltungswege festgestellt, so regelt sich das\nfür die Gewährung von Leistungen in den Fällen        weitere Verfahren bis zu seinem Abschluß nach\nder stutionären Dauerbehandlung nach § 1244 a der     bisherigem Recht.\nReichsversicherungsordnung, des § 21 a des Ange-                               § 143\nstelltenversicherungsgesetzes und des § 43 a des\nReichsknüppschc11Lsgesetzes Einzelweisungen ertei-      Ubergangsregelung für die örtliche Zuständigkeit\nkm.                                                                   in der Tuberkulosehilfe\nWird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einem\n§ 138                        Tuberkulosekranken durch einen Träger der Sozial-\n(aufgehoben)                     hilfe stationäre Behandlung gewährt, so bleibt die\nin diesem Zeitpunkt begründete örtliche Zuständig-\nkeit des Trägers der Sozialhilfe bis zur Beendigung\nder Heilbehandlung bestehen, jedoch nicht über den\nAbschnitt 14                     Ablauf des dritten Monats hinaus, der auf die Ent-\nlassung aus der stationären Behandlung folgt.\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 144\n§ 139\nUbergangsregelung für die Kostenerstattung\nBestimmungen und Bezeichnungen in anderen\nAuf die Kostenerstattung zwischen den Trägern\nVorschriHen\nder Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Ge-\n(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim-     setzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden\nmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen ver-         1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem In-\nwendet werden, die durch dieses Gesetz auf geho-          krafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit ge-\nben oder geändert w·erden, treten an ihre Stelle die      währt worden sind,\nentsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen\n2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses\ndieses Gesetzes.\nGesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch\n(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Für-          Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung\nsorgeverbände Aufgaben durchzuführen haben, tre-          festgestellt worden ist.\nten an ihre Stelle die Träger der Sozialhilfe.\n§ 145\nKostenerstattung bei Evakuierten\n§ 140\nErsatzansprüche der Träger der Sozialhilfe        Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bun-\nnach sonstigen Vorschriften             desevakuiertengesetzes in der Fassung vom 13. Ok-\ntober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1865) an den Aus-\nBestimmt sich das Recht des Trägers der Sozial-     gangsort rückgeführt oder kehrt er an den Aus-\nhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem an-       gangsort zurück, wird hierdurch eine Kostenerstat-\nderen zu verlangen, gegen den der Empfänger von       tungspflicht nach den §§ 103 bis 105 nicht begründet.\nS0zialhilfe einen Anspruch hat, nach sonstigen ge-\nsetzlichen Vorschriften, die dem § 90 vorgehen, so                             § 146\ngellen als Aufwendungen cmßer den Kosten der\nHilfe für denjenigen, der den Anspruch gegen den                   Zuständigkeit auf Grund der\nanderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit          deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung\ndieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehe-         Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der\ngatten und seinen minderjährigen unverheirateten      Regierung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll\nKindern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.          zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik","1716                                             Bumlesgesetzblalt, Jahrgang 1969, Teil I\nDeulsc:hhmd und dt-r Schwei:t.l~rischen Eidgenoss~n-                             (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\nschaft über <lie Pürsor~JC lür J filfsbedürftige vom                         Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-\n14. Juli 1952 (Bundcs~wscl.zbl. 1953 II S. 31) genann-                       ses Gesetz;s über die Zuständigkeit von Behörden\nten <lentsclwn rürsorgcstellen sind die überört-                             dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder\nlichen Träger (for Sozialhilfe, die für die Gewäh-                            anzupassen.\nnmg von Sozic1lhilfc für Dcutsdie im Ausland nach\n§ 119 Abs. 5 cirtlich zuständig wün~n.                                                                       § 152\nBerlin-Klausel\n§ 147\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.\nUbergangsrege]ung bei Nichtbestehen                                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nder Schiedsstelle                                 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) i...Uch im Land Berlin.\nSolange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht                         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-\ngebildet ist, nimmt der Bundesminister des Innern                            zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\noder die von ihm beauftragte Stelle die Aufgaben                              § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nder Schiedsstelle wahr.\n§ 153 2 )\n§§ 148 bis 150 1 )\nInkrafttreten\n§ 151                                        (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf\ndie Verkündung folgenden elften Kalendermonats\nBehördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel\nin Kraft.\n(1) Welche Stellen zustäl}dige Behörden im Sinne\ndieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landes-\nrechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregie-\nrung.                                                                        2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nsprünglichen Fassung vom 30. Juni 1961. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran-\ngestelllen Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\n1) Nicht <Jbqcdruckl. Du,cil di<! §§ 148 bis l'.i0 sind an<,Ie,e Ceselze ge-\nändert wonkn.                                                             3) Nicht abgedruckt. Vollzogene Aufhebungen.\nII c 1,111 sqebe   1 : Der Bumlesminisler der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nDas Bu11desgcsctzblc1ll <'rscbeint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung vcrkii11dcl.. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcs~1csdzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbcdin9unqen für Teil I und lI: Lnufcnder Bezug nur clurch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbJdhllich fiir Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betr,J[J<!S ,iul Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 1,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.\nBestellungen b<!reits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}