{"id":"bgbl1-1969-99-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":99,"date":"1969-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/99#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-99-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_99.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1969-09-18T00:00:00Z","page":1682,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["1682                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 18. September 1969\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzcs in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Fe-\nbruar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 133) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes\nun Ler Berücksichtigung\n1. des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),\n2. des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) und\n3. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Geset-\nzes zur Förderung der Vermögensbildung der\nArbeitnehmer vom 3. September 1969 (Bundes-\ngesetzbJ. I S. 1563)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 18. September 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nSpar-Prämiengesetz\nin der Fassung vom 18. September 1969\n(SparPG 1969)\n§ 1                              2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen-\nVoraussetzung für die Prämienbegünstigung               den und der Höhe nach gleichbleibenden Spar-\nraten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten),\n(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-            die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wor-\nsonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes}                den sind,\nkönnen für Sparbeiträge, die nicht nach dem Woh-           3. Aufwendungen in Geld für den Erwerb\nnungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prä-\nmie erhalten.                                                 von Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuld-\nverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz\n(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel-          und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun-              Gesetzes ausgegeben werden,\ndesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates              von festverzinslichen Schuldverschreibungen und\nbedarf,                                                       Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von\n1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ-             den Ländern und Gemeinden oder von anderen\ngen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen           Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von\nworden sind,                                              Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im","Nr. 99   -- Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                        1683\nGellun~Jsbcreir·h dic!s<•s (~esel.zes ausgegeben          zeitige Rückzahlung, Aufhebung der Festlegung,\nwerden, oder von cmdcn:n festverzinslichen               Abtretung oder Beleihung ist jedoch unschädlich,\nSchuldverschreibungen      und      Rentenschuldver-      wenn\nschreibungen, die mit sladl.liclwr Cenehmi~Jlmg in        a) der Prämiensparer nach dem Vertragsabschluß,\nVerh1hr 9ebracht werden,                                      aber vor Eintritt eines dieser Tatbestände ge-\nvon festverzinslichen Anl<·ilwlordenmgen, die in             heiratet hat und bei Eintritt dieses Tatbestan-\nein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes                   des mindestens zwei Jahre seit Beginn der\neinqetragen werden, sowie von Anteilscheinen                  Festlegungsfrist vergangen sind, oder\nan einem Sondervermögen, die von Kapital-                 b) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht\nanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über               dauernd getrennt lebender Ehegatte nach dem\nKapitalcmlagc9esellschaf10n intsgegeben werden,               Vertragsabschluß gestorben oder völlig er-\nwenn die Aufwendun9en                                        werbsunfähig geworden ist;\na) nach der Art von ,tllgenwinen Sparverträgen        3. weder der Prämiensparer noch eine Person, mit\noder                                                  der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2\nh) nach der Art von SpMvcrlrügen mit festgeleg-           Abs. 2 zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem\nten Sparraten                                         die Sparbeiträge geleistet worden sind,\nerbracht werden (Wertpapier--Sparverträge),               a) eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämien-\ngesetz beantragt hat oder\n4. Ansprüche     auf Hauptentschädigung nach dem              b) ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an\nLastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung                 Bausparkassen als Sonderausgaben berück-\nnach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,                sichtigt werden (§ 10 Abs. 4 des Einkommen-\nin der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichs-                steuergesetzes).\ngesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschäden-\ngesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-            In den Fällen der Buchstaben a und b besteht in-\nschreibungen erworben werden (Wertpapier-                 soweit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch-\nSparverträge über Entschädigungsansprüche).               nahme einer Prämie nach diesem Gesetz, der\nInanspruchnahme einer Prämie nach dem Woh-\n(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Spar-         nungsbau-Prämiengesetz oder dem Sonderaus-\nbeiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in                  gabenabzug. Eine Änderung der getroffenen\nAbsatz 2 Nr. 3 und 4 bezeichneten Wertpapiere, An-            Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zu-\nleiheforderungen, Anteilscheine und Schuldbuch-               gunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der\nforderungen unverzüglich nach ihrem Erwerb fest-              Prämiensparer einen Antrag auf Gewährung der\ngelegt werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1,            Prämie stellt. Steht der Höchstbetrag des § 2\nNr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 beträgt die Festlegungs-          Abs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so kann\nfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3            das Wahlrecht zugunsten der Prämie von diesen\nBuchstabe b bezeichneten Sparraten müssen sechs               Personen nur gemeinsam ausgeübt werden.\nJahre lang geleistet werden; dabei endet die Fest-\n(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-\nlegungsfrist für alle auf Grund eines Vertrags ge-\nlegungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Ab-\nleisteten Sparbeiträge oder erworbenen Wert-\nsatzes 2 Nr. 1 und 2 Wertpapiere, Anleiheforderun-\npapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine\ngen oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2\ngleichzeitig nach Ablauf von sieben Jahren. Die\nNr. 3 erwerben. Diese Verwendung gilt nicht als\nFestlcgungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der\nRückzahlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforde-\nVertrag vor dem l. Juli, und am 1. Juli, wenn der\nrungen oder Anteilscheine unverzüglich bis zum\nVertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Kalen-\nAblauf der für die Sparbeiträge geltenden Fest-\nderjahrs abgeschlossen worden ist. Als Zeitpunkt\nlegungsfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der\ndes Vertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes\nPrämiensparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte,\ngilt\nfestgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge\n1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1        unterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zu-\nund Nr. 3 Buchstabe a der Tag der Einzahlung,         letzt endende Festlegungsfrist maßgebend.\n2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2\n(6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-\nund Nr. 3 Buchstabe b der Tag der ersten Einzah-\nlegungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2\nlung,\nNr. 1 und 2 an eine Bausparkasse zur Einzahlung\n3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4        auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2\nder Tag des Erwerbs.                                  Abs. 1 letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag\nüberweisen lassen, wenn mit der Auszahlung der\n(4) Voraussetzung für die Cewährung einer Prä-\nBausparsumme noch nicht begonnen worden ist.\nmie ist, daß\nDiese Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Vor-\n1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittel-        aussetzung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge\nbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der          vor Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch\nAufnahme eines Kredits stehen;                        zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge           Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden,\nnicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht auf-        es sei denn, daß ein unschädlicher Verwendungs-\ngehoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag             zweck im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halb-\nweder abgetreten noch beliehen werden. Die vor-       satz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt.","1684                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil     I\nDas Kredilinstil.ul, an das die Sparbeiträge geleistet   die sich - falls eine Veranlagung nicht durchzufüh-\nworden sind, hat: der Bausparkasse bei Uberweisung       ren ist - bei einer Veranlagung nach § 26 b des\ndie SpMbeHräge cils solche kenntlich zu machen und       Einkommensteuergesetzes ergeben würden. Bei Ehe-\nden Ablauf der Fcstlegungsfrist mitzuteilen. Ab-         gatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommen-\nsatz 5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleich-      steuergesetzes, bei denen die Voraussetzungen des\nzeitig Spc:1rbeitrü~ie überwiesen werden, für die        Absatzes 1 letzter Satz nicht vorliegen, sind die zu\nunterschiedliche f<esflegungsfristcn gelten.             versteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die\n(7) Eine Prümie wird nur gewührt, wenn die an        sich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 c\ndasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im      des Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder\ndie sich - falls eine Veranlagung nach diesen Vor-\nKalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark be-\ntragen.                                                  schriften nicht durchzuführen ist - bei einer Veran-\nlagung nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes\n§ 2                            oder für das Kalenderjahr der Eheschließung bei\neiner Veranlagung nach § 26 c des Einkommen-\nHöhe der Prämie                       steuergesetzes ergeben würden.\n(1) Die Prämie bemißt sich auf 20 vom Hundert            (4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommen-\nder im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat        steuer veranlagt werden, sind die Vorschriften des\nder Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (§ 32        Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nAbs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes), die zu      die Stelle des zu versteuernden Einkommensbetrags\nBeginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge        der Jahresarbeitslohn (§ 39 Abs. 1 Satz 1 d~s Ein-\ngeleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht    kommensteuergesetzes) tritt, von dem die folgenden\nvollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr        Beträge abzuziehen sind:\nlebend gebor0n wurden, so bemißt sich die Prämie\nbei                                                      1. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des Ein-\nkommensteuergesetzes,\neinem Kind oder zwei Kindern\nauf 22 vom Hundert,     2. zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des Ein-\ndrei bis fünf Kindern        auf 25 vom Hundert,         kommensteuergesetzes), Sonderausgaben (§§ 10\nund 10 b des Einkommensteuergesetzes), außer-\nmehr als fünf Kindern        auf 30 vom Hundert.          gewöhnlichen Belastungen (§§ 33 und 33 a des\nEhegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,         Einkommensteuergesetzes), des Weihnachts-Frei-\ndie während des g,mzen Kalenderjahrs verheiratet             betrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuergesetzes)\nwaren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.              und des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 2\ndes Einkommensteuergesetzes)\n(2) Die Prämie beträgt höchstens 120 Deutsche\nMark, bei Ehegatten im Sinne des Absatzes 1 zu-              a) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in\nsammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der Prä-                Höhe von 2 400 Deutsche Mark,\nmiensparer oder sein Ehegatte Kinder im Sinne des            b) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte\nAbsatzes 1, so erhöhen sich diese Beträge bei                   Arbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe von\neinem Kind oder zwei Kindern                                 3 600 Deutsche Mark und\num 60 Deutsche Mark,            c) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,\nein Betrag in Höhe von 4 800 Deutsche Mark,\ndrei bis fünf Kindern     um 160 Deutsche Mark,\nmehr als fünf Kindern     um 240 Deutsche Mark.      3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-\nkommensteuergesetzes und die besonderen Frei-\nAlleinstehenden Personen steht der Höchstbetrag              beträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nfür Ehegatten zu, wenn sie                                   gesetzes.\n1. mindestens ein Kind im Sinne des Absatzes 1\nDer Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem\nhaben oder\nJahresarbeitslohn statt der in Num_mer 2 genannten\n2. mindestens vier Monate vor dem Beginn des             Abgeltungsbeträge die Werbungskosten und Son-\nKalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet     derausgaben, mindestens jedoch die Pauschbeträge\nwerden, das 50. Lebensjahr vollendet hatten.         nach § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes, sowie die außergewöhnlichen Be-\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende\nlastungen, der Weihnachts-Freibetrag und der Ar-\nPrämie erhöht sich um 40 vom Hundert, wenn der\nbeitnehmer-Freibetrag abgezogen werden. Der Ar-\nzu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des\nbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf\nEinkommensteuergesetzes) in dem Kalenderjahr, das\nVerlangen den Arbeitslohn für das Kalenderjahr,\ndemjenigen vorangeht, in dem der Vertrag abge-\ndas demjenigen des Vertragsabschlusses vorangeht,\nschlossen worden ist, auf Grund dessen die Spar-\nzu bescheinigen.\nbeiträge geleistet werden, nicht mehr als 6 000\nDeutsche Mark, bei Ehegatten im Sinne des Ab-               (5) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge\nsatzes 1 letzter Satz und bei Alleinstehenden im         sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen\nSinne des Absatzes 2 letzter Satz nicht mehr als         den Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 1\n12 000 Deutsche Mark betragen hat. Bei Ehegatten         Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die Prämie\nim Sinne des Absatzes l letzter Satz sind die zu         für Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften,\nversteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die           die für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-\nsich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 b       hältnis besteht. Liegen danach für Sparbeiträge eines\ndes Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder           Kindes im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses die","Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                            1685\nVorausset.zungCT1 fftr eine Erl1öhung der Prämie nach     der Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer\nden Absätzen '.{ und 4 vor, so wird die erhöhte           bis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß\nPrämie flir die auf Grund eines solchen Vertrags          das Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der\ngeleisteten Sparbeiträge in t!incm späteren Kalen-        Prämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid\nderjahr auch dcmn gewähr!, wenn das Kind das              entscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-\n17. Lebensjahr vollendet hc1L                             grundlage und eine Belehrung über den zulässigen\n(6) Prä.micn für Sparbcilrüge, die stc-:\\uerfreie ver-\nRechtsbehelf enthalten.\nmögenswirksame Leistungen im Sinne des § 12                  (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nAbs. 1 des Zweiten Vermögc>nsbildungsgesetzes dar-        auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-\nstellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2)           akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg\nnicht angerechnel. § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a ist       gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren\nin dic!sem Fall nicht crnzuw<!ndcn.                       gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung\nsinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist\nder Einspruch gegeben.\n§ 3\n(8) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung\nGewährung und Gutschrift der Prämie              des zu versteuernden Einkommensbetrags (§ 2\n(l) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-          Abs. 3), die der Veranlagung zur Einkommensteuer\ntrag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die            zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach\nSparbeiträge gel<~istet worde_n sind, gewährt.            nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie\n(2) Die Antragsfrist endet am 30. September des\nangegriffen werden. Dies gilt entsprechend in den\nKalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem         Fällen des § 2 Abs. 4.\ndie Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag                                    § 4\nist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar-             Uberweisung von Prämien und Zinsen\nbeiträge geleistet worden sind. Bei Versäumung der\n(1) Das   Kreditinstitut fordert frühestens sechs\nAntragsfrist kann unter den Voraussetzungen des\nMonate vor und spätestens innerhalb einer Aus-\n§ 86 der Reichsc1bgabenordnung Nachsicht gewährt\nwerden.              ·                                    schlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-\nlegungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und\n(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) lc~itet den Antrag   Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei\ndem nach Absatz 4 zuständig(~n Finanzamt zu; dabei        hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für\nhat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für         die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird\ndie Gewährung der PrJmie vorliegen.                       eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist das\n(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige         Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag sowie\nFinanzamt. Zuständiges Finanzamt ist                      Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.\n1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver-          (2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in\nanlagt werden:                                        denen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen        Beleihung unschädlich ist, können der Prämienbetrag\nam 20. September des Jahres, in dem die Sparbei-      sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ab-\nträge geleistet worden sind, ihren Wohnsitz oder      lauf der Festlegungsfrist angefordert und ausgezahlt\n- in Ermangelung eines Wohnsitzes im Gel-             werden.\ntungsbereich dieses Gesetzes        ihren gewöhn-        (3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des\nlichen Aufenthalt w~habt haben;                       Prämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es\n2. bei Personen, die zur Einkommenstc-:\\uer veranlagt     dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen\nwerden:                                               schriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3\ndas für die Einkommensbesteuerung zuständige          Abs. 6 letzter Satz, Abs. 7 und 8 ist entsprechend\nFinanzamt.                                            anzuwenden.\n§ 5\n(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie\nRückgängigmachung von Gutschriften\nentsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kredit-\ninstitut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut         Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-\nschreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert           gängig zu machen,\ngut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene      1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen\nPrämie vom Eeginn des Kalenderjahrs an, das dem               für die Gewährung der Prämie während der Lauf-\nKalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge gelei-            zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder\nstet worden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß          2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-\nvon 4 vom Hundert jährlich zugrunde zu legen. Die             weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil\ngutgeschriebene Prämie darf einschließlich der auf            ablehnt.\nsie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem\nPrämiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getrof-                                § Sa\nfenen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungs-                    Prämienverfahren beim Erwerb von\nfrist ausgezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet          Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen\nwerden.                                                      Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen\n(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann           auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für die\nganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt              Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5) die\nwerden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird          Schuldenverwaltung an die Stelle des Kreditinstituts.","1686                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ (i                                legung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer\nErmächtigungen                              anstelle der ursprünglichen Anlage den dafür\nerhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt;\n(l) Die Bundesre~JJCrLlll~J wird ermüchtigt, mit Zu-         § 1 Abs. 5 kann für entsprechend anwendbar\nstimmung des Bundesrnles zur Durchführung dieses                erklärt werden;\nGesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen\n9. über eine Berichtigung und Rückforderung der\n1. worwch Jür Spdrrc1t.en im Sinne des § 1 Abs. 2              Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die\nNr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b, diP vereinbarte               Berechnung des zu versteuernden Einkommens-\nvermögenswi rkscJme Leistungen im Sinne des                betrags (§ 2 Abs. 3), die der Veranlagung zur\nZweiten Vermö~Jensbildun~Jsgesetzes darstellen             Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, ge-\nund nach einer veränderlichen Größe, insbeson-             ändert werden. Dies gilt entsprechend in den\nclew dem jewPiligen Stundenlohn, bemessen                  Fällen des § 2 Abs. 4;\nsind, zugelassen werden kann, daß das Erforder-\nnis der ~Jleichbleibendcn Höhe als gewahrt gilt,     10. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5;\nwenn sie, gemessen an den vereinbarten Spar-         11. über die Rückforderung von Prümien, die zu\nrnten, nicht mehr als um 20 vom Hundert nach               Unrecht gewährt worden sind;\noben oder unten abweichen;                           12. über Anzeigepflichten.\n2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch-\nstabe b bezeichneten Sparverträge; insbesondere         (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nkann die Präm ienbegünstigung auf Verträge be-       mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\nschränkt werden, deren Zweck auf den laufen-         zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nden Erwerb kleingestückeller Wertpapiere, An-        nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nleiheforderungen oder Anteilscheine gerichtet        Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nis1;                                                 graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n3. über die Gewührung der Prämie in den Fällen,\nin denen Sparlwiträge vor Ablauf der Fest-\nlegungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An-                                      § 7\nsprüche aus dem Vcrlrng zum Teil abgetreten                     Steuerliche Behandlung der Prämie\noder beliehen werden;\nDie Prämie gehört nicht zu den Einkünften im\n4. über die Abgrenzung des Begri fts Aufwendun-          Sinne des Einkommensteuergesetzes.\ngen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 3;\n5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere, An-                                     § 7a\nleiheforderunqen oder Anteilscheine festzulegen                   Auibringung der Prämienmittel\nsind;\nDie nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien\n6. über die Höhe der Prämie bei Sparverträgen mit\nund Zinsen (§ 4) trägt der Bund.\nfest~Jelcgten Spürraten, wenn sich während der\nLaufzeit des Vertrags der für die Höhe der Prä-\nmie im erslen Kalenderjahr der Laufzeit rnaß-                                     § 8\n~Jebliche Familienstand ünderl.;                                         Schlußvorschriiten\n7. über die Bchc:rndl ung der Fälle, in denen Einzah-       (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nlungen auf Grund von Verträgen im Sinne des          soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe b ganz oder     bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1969\nteilweise unlerbrochen werden. Insbesondere          anzuwenden.\nkann zur Vermeidung von llärten bestimmt wer-\n(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch-\nden, daß Einzahlungen innerhalb eines halben\nstabe b ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwenden,\nJahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis    die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1968 ab-\nzum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs\ngeschlossenen Verträgen geleistet werden.\nnachgeholt werden können, wobei in einem fol-\ngenden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als           (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt, so-\nEinzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit        weit sie die Festlegung von Wertpapieren, Anleihe-\ngelten und daß bei nicht rechtzeitiger Nach-         forderungen, Anteilscheinen und Schuldbuchforde-\nholung oder bei vorzeitiger Verfügung über ge-       rungen betrifft, vom 22. August 1969 an. Die Vor-\nleistete Einzahlungen spätere Einzahlungen           schriften des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten erstmals\nnicht mehr prämienbegünstigt sind;                   für Sparbeiträge, die auf Grund von nach dem 31. De-\nzember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet\n8. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in          werden.\ndenen bei Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2\n(4) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a\nNr. 3 und 4 die Festlegung vor Ablauf der Fest-\nist erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden.\nlegungsfrist crns Gründen aufgehoben werden\nmuß, die der Prämicnsparcr nicht zu vertreten            (5) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht\nhat oder in denen der Sparer das Umtauschange-       anzuwenden, wenn die nach diesem Gesetz begün-\nbot eines Emittenten annimmt. Insbesondere           stigten Sparbeiträge, die nach dem Wohnungsbau-·\nkann zur Vermeidung von Härten bestimmt              Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen und die\nwerden, daß die vorzeitige Aufhebung der Fest-       als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge an","Nr. 99 - - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                       1687\nBduspMkr1ssP11 <1ul Crund von Verträgen ~Jeleistet        31. Dezember 1968 geleistet werden, mit der Maß-\nwerden, die vor d('lll 9. Di~ZPml><!r l 96ß c1bgeschlos-  gabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des zu\nsen word(:n si 11d. ~ 1 /\\ bs. 4 Nr. J ist jedoch anzu-·  versteuernden Einkommensbetrags an die Stelle des\nW<'lHkn, W('.nn                                           Kalenderjahrs, das demjenigen vorangeht., in dem\nder Vertrag abgeschlossen worden ist, das Kalen-\n1. der Prärnic,nc;p,HPr od<:r (:irw P<)rson, mit der ihm\nderjahr 1968 tritt.\ngemeinsurn dPr bei der ßen:chnung der Prämie\nzu heacht.cndc: Hüchstlwtrdu zustPht, eine Prämie        (7) Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 ist erstmals auf\nrwch diesem Gesetz oder dem Wohnungshau-              Sparbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nPräm it!nqcset.z für nach dem 31. Dezember 1966       ber 1968 geleistet werden.\nc1uf Gnmd von nc1ch dem B. Dezember 1966 abge-           (8) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt erst-\nschlossenen Vert.rä9cn qcl(:is!et.c, Aufwendungen     mals für Sparbeiträge, die im Kalenderjahr 1969 ge-\nbeunl.ragt hat oder                                   leistet worden sind.\n2. der Prämicnspi.lrcr einem Sonderausgabenabzug                                   § 9\nfür nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von                       Anwendung im Land Berlin\nnach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nträgen geleistete Beiträge clTl Bausparkassen be-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nantragt. hat.                                         und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n(6) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 sind         Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nfür Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem 1. Ja-        dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nnuar 1969 abgeschlossenen Vertrügen nach dem              Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}