{"id":"bgbl1-1969-99-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":99,"date":"1969-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/99#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-99-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_99.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1969-09-18T00:00:00Z","page":1677,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1677\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z1997 A\n1969        1\nAusgegeben zu Bonn am 23. September 1969                                                                                      Nr. 99\nTciq                                                              Inhalt                                                                            Seite\n18. 9. 69  Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                                                                                                 1677\nBl11Hlesqc•,C'lzhl. ]II '.2'.1:l0-9 (7fi!Jl-1)\nlB. !). G9 Neuiassung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1682\nB11 nu<:s(J<:scl.zl>I. 111 7GU0-1\n18. 9. 69  Neufassung des Bunclessozialhilfegesetzes                                                                                                  1688\nH1111dc's(j(,selzhl. Jlf 2170-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 18. September 1969\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 137) wird nachstehend der Wortlaut des Woh-\nnungsbau-Prämiengesetzes unter Berücksichtigung\n1. des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) und\n2. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Geset-\nzes zur Förderung der Vermögensbildung der\nArbeitnehmer vom 3. September 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1563)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 18. September 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund","1678                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nWohnungsbau-Prämiengesetz\nin der Fassung vom 18. September 1969\n(WoPG 1969)\n§ 1                           neten Aufwendungen nach Ablauf von fünf Jahren\nPrämienberechligle                    seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß des\nVertrags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend\nZur Förderung des Wohnungsbc1us können natür-       und gleichbleibend geleistet werden. Für die\nliche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie          Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-\n1. unbeschränkt einkommensteuerpfüchtig im Sinne       neten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß\ndes Einkommensteuergeselzes sind und               vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß,\naußer im Falle des Todes des Bausparers oder des\n2. Aufwendungen zur Fördenmq des Wohnungsbaus\nEintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die\n(§ 2) gemacht haben.\nBausparsumme weder ganz noch zum Teil ausge-\nzahlt, geleistete Beiträge weder ganz noch zum\n§ 2                           Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bau-\nsparvertrag nicht abgetreten oder beliehen werden;\nPrämienbegünstigte Aufwendungen              unschädlich ist jedoch die Auszahlung der Bauspar-\n(l) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh-         summe oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem\nnungsbaus im Sinne des § 1 Nr. 2 gelten                 Bausparvertrag, wenn der Prämienberechtigte die\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von\nzum Wohnungsbau verwendet, und die Abtretung,\nBaudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier\nwenn der Erwerber die Bausparsumme oder die auf\nJahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,\nGrund einer Beleihung empfangenen Beträge unver-\nsind nur insoweit prämienbegünstigt, als sie das\nzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den\nEineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres-      Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des\nbetrags der in den ersten vier Jahren geleisteten   § 10 des Steueranpassungsgesetzes verwendet.\nBeiträge im Kalenderjahr nicht übersteigen;\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von An-              (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten\nteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;        Aufwendungen finden die zur Durchführung des\n§ 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vor-\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf        schriften entsprechende Anwendung.\ndie Dauer von drei bis sechs Jahren als allge-\nmeine Sparverträge oder als Sparverträge mit           (4) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn weder\nfestgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut     der Prämienberechtigte noch eine Person, mit der\nabgeschlossen werden, wenn die eingezahlten         ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2\nSparbeiträge und die Prämien zum Bau oder           zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem die\nErwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims        prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet wor-\noder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb         den sind,\neines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts ver-       1. eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz be-\nwendet werden;                                          antragt hat oder\n4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Woh-       2. ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an Bau-\nnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen            sparkassen als Sonderausgaben berücksichtigt\nder staatlichen Wohnungspolitik nach der Art            werden · (§ 10 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-\nvon Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf        zes).\ndie Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem\nZweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen         In den Fällen der Nummern 1 und 2 besteht inso-\nwerden, wenn die eingezahlten Beiträge und die      weit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme\nPrämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsied-        einer Prämie nach diesem Gesetz, der Inanspruch-\nlung, eines Eigenheims oder einer Eigentums-        nahme einer Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz\nwohnung oder zum Erwerb eines eigentumsähn-         oder dem Sonderausgabenabzug. Eine Anderung der\nlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.            getroffenen Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht\nwird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen        der Prämienberechtigte einen Antrag auf Gewäh-\nsind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder un-          rung der Prämie stellt. Steht der Höchstbetrag des\nmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-     § 3 Abs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so\nmenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen.         kann das Wahlrecht zugunsten der Prämie von die-\nDas gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-   sen Personen nur gemeinsam ausgeübt werden.","Nr. 99    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                       1679\n§ 3                          2. zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des Ein-\nHöhe der Prämie                         kommensteuergesetzes), Sonderausgaben (§§ 10\nund 1.0b des Einkommensteuergesetzes), außer-\n(1) Die Prärni(' bemißt sich crnf 25 vom Hundert          gewöhnliche Belastungen (§§ 33 und 33 a des Ein-\nder im Ka lcndcrjc1hr ge]eisl.etcn prämienbegünstig-         kommensteuergesetzes), des Weihnachts-Freibe-\nten A ufwPnclunqcn. 1--Jat der Prfün ienben-xhtigte oder     trags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuergesetzes)\nsein :Ehegc1 l.te Kirnfor (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Ein-      und des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 2\nkommensteuerqeselzes), die zu Beginn des Kalender-           des Einkom:P-1.ensteuergesetzes)\njahrs, in dem die~ prfünienbegünstigten Aufwendun-\ngen geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch           a) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in\nnicllt vollendet hatten oder die in diesem Kalender-             Höhe von 2 400 Deutsche Mark,\njahr lebend ~Jeboren wurden, so bemißt sich die              b) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte\nPrämie bei                                                      Arbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe von\neim~m Kind oder zwei Kindcm1 auf 27 vom Hundert,              3 600 Deutsche Mark und\ndrei bis fünf Kindern            auf 30 vom Hundert,      c) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,\nein Betrag in Höhe von 4 800 Deutsche Mark,\nmehr als fünf Kindern            ciuf 35 vom Hundert.\n3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-\nEhegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,\nkommensteuergesetzes und die besonderen Frei-\ndie während des gcrnzen Kalenderjahrs verheiratet\nbeträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nwaren und nicht dduernd getrennt gelebt haben.\ngesetzes.\n(2) Die Prämie beträgt höchstens 400 Deutsche         Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem\nMark.                                                    Jahresarbeitslohn statt der in Nummer 2 genannten\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende      Abgeltungsbeträge die Werbungskosten und Sonder-\nPrämie erhöht sich um 30 vom Hundert, wenn der           ausgaben, mindestens jedoch die Pauschbeträge nach\n§ 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des Einkommensteuer-\nzu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des\nEinkommensteuergesetzes) in dem Kalenderjahr, das        gesetzes, sowie die außergewöhnlichen Belastungen,\ndemjenigen vorangeht, in dem der Vertrag abge-           der Weihnachts-Freibetrag und der Arbeitnehmer-\nschlossen worden ist, auf Grund dessen die prämien-      Freibetrag abgezogen werden. Der Arbeitgeber ist\nbegünstigten Aufwendungen geleistet werden, nicht        verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den\nmehr als 6 000 Deutsche Mark, bei Ehegatten im           Arbeitslohn für das Kalenderjahr, das demjenigen\nSinne des Absatzes 1 letzter Satz nicht mehr als         des Vertragsabschlusses vorangeht, zu bescheinigen.\n12 000 Deutsche Mark betragen hat. Bei Ehegatten            (5) Der in Absatz 2 bezeichnete Höchstbetrag\nim Sinne des Absatzes l letzter Satz sind die zu         sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen\nversteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die           dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten und den\nsich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 b       Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich\ndes Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder           die Prämie für prämienbegünstigte Aufwendungen\ndie sich - falls eine Veranlagung nicht durchzufüh-      eines Kindes nach den Vorschriften, die für die Per-\nren ist - bei einer Veranlagung nach § 26 b des          son gelten, zu der das Kindschaftsverhältnis besteht.\nEinkommensteuergesetzes ergeben würden. Bei Ehe-         Liegen danach für Aufwendungen eines Kindes im\ngatten im Sinne des § 26 Abs. l des Einkommen-           Kalenderjahr des Vertragsabschlusses die Voraus-\nsteuergesetzes, bei denen die Voraussetzungen des        setzungen für eine Erhöhung der Prämie nach den\nAbsatzes 1 letzter Satz nicht vorliegen, sind die zu     Absätzen 3 und 4 vor, so wird die erhöhte Prämie\nversteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die           für die auf Grund eines solchen Vertrags geleisteten\nsich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 c       Aufwendungen in einem späteren Kalenderjahr auch\ndes Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder           dann gewährt, wenn das Kind das 17. Lebensjahr\ndie sich - falls eine Veranlagung nach diesen Vor-       vollendet hat.\nschriften nicht durchzuführen ist - bei einer Ver-\n(6) Prämien für Aufwendungen, die steuerfreie\nanlagung nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes\nvermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 12\nodei;- für das Kalenderjahr der Eheschließung bei\nAbs. 1 des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes dar-\neiner Veranlagung nach § 26c des Einkommen-\nstellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2)\nsteuergesetzes ergeben würden. Satz 1 gilt nicht für                    1\nnicht angerec met. § 2 Abs. 4 Nr. 1 ist in diesem Fall\nprämienbegünstigte Aufwendungen, die nach Ab-\nnicht anzuwenden.\nlauf des sechsten auf das Kalenderjahr des Vertrags-\nabschlusses folgenden Kalenderjahrs geleistet wer-\nden.                                                                                § 4\n(4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommen-                        Gewährung der Prämie\nsteuer veranlagt werden, sind die Vorschriften des          (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines\nAbsatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an            Kalenderjahrs für die prämienbegünstigten Aufwen-\ndie Stelle des zu versteuernden Einkommensbetrags        dungen gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr\nder Jahresarbeitslohn (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ein-       gemacht worden sind.\nkommensteuergesetzes) tritt, von dem die folgenden\nBeträge abzuziehen sind:                                    (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des\nKalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem\nl. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des Ein-      die Aufwendungen geleistet worden sind. Der An-\nkommenst€~ uerg esetzes,                             trag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten,","1680                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nan dcJs die prärn icnbegünsUgtf:n Aufwendungen ge-                                    § 6\nleislet worden siLd. Die Vorschriften des § 86 der\nSteuerliche Behandlung der Prämie\nReid1sc1 b~JdbPnordnung finden entsprechende An-\nwendung.                                                      Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern\n(J) l)ds I JnlcrrH:lnnen oder ]nstitul (Absatz 2) for- nicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommen-\ndert diC' Prämien von dem rwch Absatz 5 zuständigen        steuergesetzes.\nFimrnzc1mt dn. Di!s Finanzdnlt prüft die Vorausset-\nzungen lür die Gcw~ihrnng (kr Prämie.; dabei finden\n§ 7\ndie Vorschriften der Reichsc1bg<1benordnung entspre-\nchende Anwendung.                                                          Aufbringung der Mittel\nDie für die Auszahlung der Prämien erforderlichen\n(4) Der Prärnicnbcrechti~Jlc kann becmtragen, daß\nBeträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr\ndas ndch Absatz 5 zustündige Finanzamt die Prämie\n1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert zur Ver-\ndurch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe\nfügung gestellt.\nder Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine Be-\nlehrung über den zulässigen Rechtsbehelf enthalten.\n§ 8\n(5) Zusländiges Finanzcrn'll is1                                             Rechtsbehelfe\n1. bei Personen, di<' nicht zur Einkommensteuer ver-          (l) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nanlagt werden:                                        auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-\ndds Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen        akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg\nam 20. September des Jahres, in dem die prämien-      gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren\nbegünstigten Aufwendun~Jen ~Jemacht worden             gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung\nsind, ihren Wohnsitz od('r          in Ermangelung    sinngemäß. Gegen den Bescheid nach § 4 Abs. 4 ist\neines inländischen Wohnsitzes -- ihren gewöhn-         der Einspruch gegepen.\nlichen Aufenthall gehabt haben;\n(2) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung\n2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt         des zu versteuernden Einkommensbetrags (§ 3\nwerden:                                               Abs. 3), die der Veranlagung zur Einkommensteuer\ndas für die Einkommensb(~sleuenmg zuständige           zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach\nFifümzamt.                                            nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie\nangegriffen werden. Dies gilt entsprechend in den\n§ 5                           Fällen des § 3 Abs. 4.\nUberweisung, Rückzahlung und Verwendung\nder Prämie                                                    § 9\n(l) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch                               Ermächtigungen\ndas Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten               (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nan das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nInstitut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2    Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu\nbezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist       erlassen über\ndie Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.\n1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3\n(2) Di(~ Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3             bezeichneten Vorschriften;\nund 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehalt-\n2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den\nlich des § 2 Abs. 2 Satz 3 zusammen mit den prä-\nBau- und Wohnungsgenossenschaften gehören(§ 2\nmienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-\nAbs. 1 Nr. 2);\nmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht,\nso hat das Unternehmen oder Institut. dem Finanz-          3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\namt unverzüglich Mitteilung zu machen. In diesem               Spar~erträge, die Berechnung der Rückzahlungs-\nFall ist die Prämie an das Fincmzamt zurückzuzah-              fristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von\nlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstig-            Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kredit-\nten Aufwendungen durch das Unternehmen oder                    institute; die Vorschriften sind den in den §§ 18\nInstitut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszah-            bis 29 der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nhmg nicht vorgenommen werden, bevor die Prämien                ordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit der\nan das Finanzamt zurückgezahlt sind.                           Maßgabe anzupassen, daß eine Frist bestimmt\nwerden kann, innerhalb der die Prämien zusam-\n(3) Uber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2            men mit den prämienbegünstigten Aufwendungen\nAbs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien-                 zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden\nberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben               sind;\nbeim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der\nGenossenschaft ausgezahl L wird.                           4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\nVerträge und die Verwendung der auf Grund\n(4) Auf    die Festsetzung und Beitreibung der              solcher Verträge angesammelten Beträge; dabei\nzurückzuzahlenden Prämien finden die Vorschriften              kann der vertragsmäßige Zweck auf den Bau\nder Reichsabgabenordnun~J und ihrer Nebengesetze               durch das Unternehmen oder auf den Erwerb\nentsprechende Anwendung.                                       von dem Unternehmen, mit dem der Vertrag","Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1969                       1681\niJbgeschloss<·n word<·n isl, hesdiränkt und eine           (4) Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 ist nicht anzu-\nFrist von rnind<:slens drc~i Jc1hren bestimmt wer-      wenden, wenn die nach diesem Gesetz und dem\nden, inrwrhcllb der die J>r;imien zusammen mit          Spar-Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen\nden prüm ienlwqiinstiq1.c'n ,1\\ ufwendungen zu dem      und die als Sonderausgaben berücksichtigten Bei-\nverlrngsrnüf'>iqen Zweck 1,11 verwenden sind. Die       träge an Bausparkassen auf Grund von Verträgen\nPrämienb(!fJÜnsl.iqunu kann <1uf Vertrlige über         geleistet werden, die vor dem 9. Dezember 1966\nGebäude h<)s(h rünk t werden, die rldch dem 31. De-     abgeschlossenen worden sind; § 8 des Wohnungs-\nzember 1949 forl.i~rnesl.el 11. worden sind. Für die    bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nFälle des Erwerbs kc1nn lwstirnmt werden, daß           machung vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I\nder ,rngesdmmelte Betra9 und die Prämien nur            S. 713) gilt in diesem Fall weiterhin. § 2 Abs. 4 ist\nzur Leistun9 des in bcir 1.u zc1hlenden Kaufpreises     jedoch anzuwenden, wenn\nverwendet werden dürf<)n;                               1. der Prämienberechtigte oder eine Person, mit der\n5. eine Berichli~JLIIlg und Rückzahlung der Prämie,             ihm gemeinsam der bei der Berechnung der\nwenn Besteuenmgsgrundlagen für die Berech-                  Prämie zu beachtende Höchstbetrag zusteht, eine\nnung des zu versteuernden Einkommensbetrags                 Prämie nach diesem Gesetz oder dem Spar-Prä-\n(§ 3 Abs. 3), die\\ cfor Vc~rnnldgung zur Einkommen-         miengesetz für nach dem 31. Dezember 1966 auf\nsteuer zuq runde qelf~gen haben, geändert werden.           Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nDies gilt entspn!dwnd in den Fällen des § 3                 schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen\nAbs. 4.                                                     beantragt hat oder\n(2) Der Bunde.sm inisler der Finanzen wird er-           2. der Prämienberechtigte einen Sonderausgaben-\nmächti~Jt, den WorUcwt des Wohnungsbau-Prämien-                 abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund\ngesetzes und dc!r hierzu erlassenen Durchführungs-              von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit                 Verträgen geleistete Beiträge an Bausparkassen\nneuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer               beantragt hat.\nParagraphenfolqe bekanntzumachen und dabei Un-                 (5) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 und 4 sind\nstimmigkeiten des Wortlilu1s zu beseitigen.                 für Aufwendungen, die auf Grund von vor dem\n1. Januar 1969 abgeschlossenen Verträgen geleistet\n§ 10                           werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der\nSchlußvorschriften                     Ermittlung des zu versteuernden Einkommensbe-\ntrags an die Stelle des Kalenderjahrs, das dem-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,         jenigen vorangeht, in dem der Vertrag abgeschlos-\nsoweit in den [olgenden Absützen nichts anderes             sen worden ist, das Kalenderjahr 1968 tritt.\nbestimmt ist, <'rstmals für das Kalenderjahr 1969\nanzuwenden.                                                    (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 6 ist erstmals auf\nAufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\n(2) § 2 Abs. l Nr. 1 Sdtz 2 ist erstmals auf Beiträge    zember 1968 geleistet werden.\nan Bausparkussen anzuwenden, die auf Grund von\n(7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt erst-\nnach dem 8. Mürz 1960 d bgesch lossenen Verträgen\ngeleistet werden.                                           mals für Aufwendungen, die im Kalenderjahr 1969\ngeleistet worden sind.\n(3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Scllz 3 ist bei vor\ndem 1. Januar 19Gl cibgeschlossenen Bausparverträ-\n§ 11\ngen nicht anzuwenden. Bei nc1ch dem 31. Dezember\n1960 und vor dem 9. Dezember 1966 c1.bgeschlossenen                       Anwendung im Land Berlin\nBcmsparvertr<lgen ist sie rni 1: der Maßgabe entspre-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nchend anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von           und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nsieben Jahren die Frist von sechs Jahren tritt; das         vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\ngleiche gilt bei nach dem 8. Dezember 1966 und vor          Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\ndem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Bausparverträ-           ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\ngen für vor dem 1. J,mmu 1967 geleistete Beiträge.          nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}