{"id":"bgbl1-1969-97-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":97,"date":"1969-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/97#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-97-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_97.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken","law_date":"1969-09-19T00:00:00Z","page":1662,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["1662                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken\nVom 19. September 1969\nAuf Grund des § 32 des Arzneimittelgesetzes vom                               § 2\n16. Mai 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 533), zuletzt ge-       Die in § 3.1 des Arzneimittelgesetzes genannten\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes      Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sind vom Ver-\nüber den Verkehr mit Arzneimitteln vom 15. Sep-        kehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen,\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1625), wird im Ein-  wenn\nvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für       1. sie die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung\nwissenschaftliche Forschung mit Zustimmung des             genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen\nBundesrates verordnet:                                     sind,\n2. sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung ge-\n§ 1\nnannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen\n(1) Die in § 29 des Arzneimittelgesetzes genann-        daraus oder Preßsäfte sind,\nten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sind vom      3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten\nVerkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen,             Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt\nwenn\nsind,\n1. sie die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung ge-\n4. sie vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst\nnannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen\nsind,                                                  in den Verkehr bringt, teilweise oder ausschließ-\nlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genann-\n2. sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung ge-        ten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.\nnannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen\ndaraus oder Preßsäfte sind,\n3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten\nStoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt                              § 3\nsind,                                                  Die in den §§ 29 und 31 des Arzneimittelgesetzes\n4. sie vom Hersteller oder demjeuigen, der sie sonst    genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr\nin den Verkehr bringt, teilweise oder ausschließ-  außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie\nlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung     chemische Verbindungen sind, denen nach den Er-\nder in der Anlage 3 gc~nannten Krankheiten oder    kenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine\nLeiden bestimmt sind.\nantibiotische,\n(2) Von den in § 29 des Arzneimittelgesetzes ge-        blu tgerinnungsverzögernde,\nnannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die\nhistaminwidrige,\nvom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst in\nden Verkehr bringt, teilweise oder ausschließlich          hormonartige,\nzur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in           parasympathicomimetische (cholinergische) oder\nder Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden             parasympathicolytische,\nbestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4). sind jedoch für den        sympathicomimetische (adrenergische) oder sym-\nVerkehr außerhalb der Apotheken zugelassen:                pathicolytische\n1. Heilwässer geg€.m die in der Anlage 3 unter Ab-·     Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Kör-\nschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e auf-       per zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche\ngeführten Krankheiten und Leiden,                   chemischen Verbindungen zugesetzt sind.\n2. Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zu-\nbereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit\nsie nicht im Reisegewerbe oder in Kleinpackun-\ngen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht                                  § 4\nwerden,                                                Die in den §§ 29 und 31 des Arzneimittelgesetzes\n3. die in § 29 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes be-       genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr\nzeichneten Arzneimittel.                            außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969                      1663\nals Injektions- oder Infusionslösungen, zur rektalen  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-\noder intrauterinen Anwendung, zur intramammären       gesetzes auch im Land Berlin.\noder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implan-\ntate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teil-                             § 6\nchengröße von nicht mehr als 5 µ in den Verkehr          Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in\ngebracht werden.                                      Kraft. Arzneimittel, die nach den bisherigen Vor-\nschrifüm für den Verkehr außerhalb der Apotheken\n§ 5                          zugelassen sind, bleiben noch 24 Monate nach In-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-  krafttreten dieser Verordnung für den Verkehr\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-    außerhalb der Apotheken zugelassen.\nBonn, den 19. September 1969\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","1664                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 1 (zur Verordnung nach § 32 AMG)\nµ-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren              J odverbindungen, ausgenommen in Arzneimitte\"in,\nSalze                                                      die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den\nAnthrachinon, dessenAbkömmlinge und deren Salze             Zustand oder die Funktionen des Körpers oder\nseelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in\nAntimonverbindungen                                         ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten\nBenzilsäure-2-dime thy 1am inoä thy lester                  Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach\n§ 29 Nr. 1 a und b des Arzneimittelgesetzes, fer-\nBleiverbindungen                                            ner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern\nBorsäure, ausgenommen in Zubereitungen bis 3 0/oig          und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod,\nals Puder unter Zusatz von Calciumoxid, Zink-             zum äußeren Gebrauch, als Arzneispezialität\noxid oder Titanoxid sowie in Zubereitungen bis\n3 0/oig zur Empfängnisverhütung als Arzneispe-         Oxazin und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze,\nzialität                                                  ihre Abkömmlinge sowie deren Salze\nBromverbindungen, ausgenommen Invertseifen, fer-         Pentamethylentetrazol\nner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die\nPhenylaminoäthan, dessen Abkömmlinge und Salze\nBeschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen\ndes Körpers oder seelische Zustände erkennen zu        Phenylaminopropanol, dessen Abkömmlinge und\nlassen sowie in ausschließlich zum äußeren Ge-            Salze\nbrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund-          Phenyläthylamin, dessen Abkömmlinge und Salze\nund Rachendesinfekti onsmitteln\nPhosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte\nCarbamidsäureabkömmlinge\nPhosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester\nCarbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider,            und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitro-\nakarizider oder fungizider Wirkung                        phenol und Methylhydroxycumarin mit insekti-\nChinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-                zider, akarizider oder fungizider Wirkung\nmerkuribisulfat in Zubereitung2n bis 2,75 0/oig zur    Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze,\nVerhütung von Geschlechtskrankheiten, als Arz-            ihre Abkömmlinge sowie deren Salze\nneispezialität\nChinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zuberei-             Resorzin\ntungen zum äußeren Gebrauch zur Mund- und\nSalizylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze -\nRachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu          mit Ausnahme der in Anlage 1 a der Verordnung\n3 0/o zur Empfängnisverhütung als Arzneispeziali-\nüber die Zulassung von Arzneimitteln für den\ntät\nVerkehr außerhalb der Apotheken zugelassenen\nChlorierte Kohlenwasserstoffe                               Salze der Acetylsalizylsäure - ausgenommen in\nChlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch               Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner\nSalizylsäureester in ausschließlich oder überwie-\nGoldverbindungen                                            gend zum äußeren Gebrauch bestimmten Des-\ninfektions-, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln\nHeilwässer, die 0,7 mg/kg Arsen entsprechend\n1,3 mg/kg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten          Senföle\nHeilwässer, natürliche, die mehr als 10-7 mg Radium\nVitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer\n226 oder 10- 5 Mikrocurie Radon 222 je Liter ent-\nTagesdosis von nicht mehr als 6.000 I.E., auch un-\nenthalten\nter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis\nHerzwirksame Glykoside                                      von nicht mehr als 400 I.E., als Arzneispezialität,\nfür Menschen\nJod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Ge-\nhalt von nicht mehr als 5 0/o Jod und in Arznei-       Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer\nmitteln nach § 29 Nr. 1 a und b des Arzneimittel-        Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Arznei-\ngesetzes                                                  spezialität, für Menschen","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1969      1665\nAnlage 2 (zur Verordnung nach§ 32 AMG)\nAdonisröschen                     Adonis vernalis\nAlraun                            Mandragora officinarum\nBesenginster                      Sarothamnus scoparius\nBlasentang                        Fucus vesiculosus\nBrechwurzel                       Uragoga ipecacuanha\nCanadische Gelbwurz               Hydrastis canadensis\nDigitalis-Arten\nEisenhut                          Aconitum Napellus\nEphedra                           Ephedra vulgaris\nFarnkraut-Arten\nFußblatt-Arten                    Podophyllum peltatum\nPodophyllum emodi\nGartenrautenblätter               Ruta graveolens\nGiftlattich                       Lactuca virosa\nGiftsumach                        Rhus Toxicodendron\nGoldregen                         Cytisus Laburnum\nGranatill                         Croton eluteria und Croton tiglium\nHanf                              Cannabis sativa var. indica\nHerbstzeitlose                    Colchicum autumnale\nHyoscyamus-Arten\nIgnaliusbohne                     Ignatia amara\nJaborandus                        Pilocarpus J aborandi\nund andern Arten wie\nPilocarpus microphyllus\nPilocarpus spicatus\nPilocarpus racemosus\nPilocarpus pennatifolius\nJakobskraut                       Senecio jacobaea\nJalapen                           Exogonium purga\nJasmin, gelber                    Gelsemium sempervirens\nKoloquinten                       Citrullus Colocynthis\nKüchenschelle                     Anemone pulsatilla\nLebensbaum                        Thuja occidentalis\nLobelien-Arten\nMaiglöckchen                      Convallaria majalis\nMeerzwiebel, weiße und rote       Scilla maritima\nMohn                              Papaver somniferum\nMutterkorn                        Secale cornutum\nNieswurzel, grüne                 Helleborus viridis\nNieswurzel, schwarze              Helleborus niger\nOleander                          Nerium Oleander\nPh ysostigma-Arten\nRainfarn                          Tanacetum vulgare\nRauwolfia                         Rauwolfia canescens\nRauwolfia serpentina\nRauwolfia tetraphylla\nRauwolfia vomitoria\nSadebaum                          Juniperus sabina\nScammonia                          Convolvulus scammonia\nSchierling, gefleckter             Conium maculatum\nSchöllkraut                        Chelidonium majus\nScopolia-Arten","1666                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nStechapfel                       Datura stramonium\nund andere Datura-Arten wie\nDatura alba\nDatura arborea\nDatura metel\nDatura meteloides\nDatura quercifolia\nStephanskraut                     Delphinium staphisagria\nStrophanthus-Arten\nStrychnos-Artcn\nTollkirsche                       Atropa belladonna\nWasserschierling                  Cicuta virosa\nYohimbe                           Pausinystalia Yohimbe\nAnlage 3 (zur Verordnung nach§ 32 AMG)\nA. Krankheiten und Leiden beim Menschen                  10. Komplikationen der Schwangerschaft,        der\n1. In dem Bundc:s-Scuchcngesetz aufgeführte              Entbindung und des Wochenbetts\nKrankheiten                                       11. Krankheiten des Lungenparenchyms\n2. Geschwulstkrunkheiten                             12. Wurmkrankheiten\n3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inne-       13. Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks\nren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und           14. Ernährungskrankheiten des Säuglings\nMineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht\n15. Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Haut-\n4. Krankheiten des Blutes und der blutbilden-            krankheiten\nden Organe, ausgenommen Eisenmangel-\nanämie                                         B. Krankheiten und Leiden beim Tier\n5. organische Krankheiten                            1. Ubertragbare Krankheiten der Tiere, ausge-\na) des Nervensystems                                 nommen nach viehseuc:henrechtlichen Vor-\nsduiften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre\nb) der Augen und Ohren, ausgenommen\nund dermatomykotische Krankheiten\nBlennorrhoe-Prophylaxe\nc) des Herzens und dm Gefäße, ausgenom-           2. Euterkrankheiten   bei   Kühen,   Ziegen   und\nmen allgemeine Arteriosklerose und                Schafen\nFrostbeulen                                    3. Kolik bei Pferden und Rindern\nd) der Leber und des Pankreas                     4. Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der\ne) der Harn- und Geschlechtsorgane                   inneren Sekretionsorgane\n6. Geschwüre des Magens und des Darms                5. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden\nOrgane\n7. Epilepsie\n6. Geschwulstkrankheiten\n8. Gcisteskrnnkheiten, Psychosen, Neurosen\n7. Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern,\n9. Trunksucht                                           Schweinen, Schafen und Ziegen"]}