{"id":"bgbl1-1969-97-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":97,"date":"1969-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/97#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-97-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_97.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung","law_date":"1969-09-16T00:00:00Z","page":1649,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1649\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z1997 A\n1969                 Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1969                                                                                         Nr. 97\nTag                                                     Inhalt                                                                                      Seite\n16. 9. 69 Dritte Verordnung zur Anderung der Luftverkehrs-Ordnung                                                                                     1649\nBundcsgesctzbl. III 96-1-2\nl9. 9. 69  Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken                                                    1651\n19. 9. 69 Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken                                                         1662\n12. 8. 69  Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bun-\ndesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1667\nHinweise auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 63 und Nr. 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1668\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1668\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1669\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nVom 16. September 1969\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3                          (3) Triebwerke von Luftfahrzeugen werden mit\n·satz 1 des Luftv<~rkehrsqesetz(:s in der Fassung der                     fortlaufenden Nummern angegeben. Das äußere\nBekanntmadrnnn vom 4. November 1968 (Bundes-                             Backbordtriebwerk hat die Nummer 1.\ngesetzbl. I S. 1113) und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des                            (4) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei\nGesetzes über die Bundesunstalt für Flugsicherung                         die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler\nvom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) wird                         bestimmt sind:u.\nverordnet:\n2. Die bisher nach § 7 Abs. 2 der Anlage 2 auf-\ngeführten Zeichen werden nach § 7 Abs. 4 der An-\nArtikel J                                      lage 2 wie folgt eingefügt:\nDie Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963                           a) Die Nummern 1 bis 6 bleiben unverändert.\n(Bundesgesctzbl. I S. G.52), zuletzt geändert durch                      b) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:\ndie Zweite Verordnung zur Änderung der Luftver-                                 ,,7. a) Bremsen anziehen!\nkehrs-Ordnung vom 12. September 1969 (Bundesge-\nDer rechte oder linke\nsetzbl. I S. 1614), wird wie fo]gt geändert:\nArm wird waagerecht\nvor dem Körper ge-\n1. § 7 der Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:\nhalten; die Finger der\n,,§ 7                                                          Hand sind ausge-\nstreckt und werden\nZeichen des Einwinkers                                                      zur Faust geschlossen.\n(1) Auf einem Flugplatz werden Luftfahrzeug-                                      b) Bremsen lösen!\nführern Zeichen durch den Einwinker mittels Si-\nDer rechte oder linke\ngnalkellen, Leuchtstab]ampen, Taschenlampen\nArm wird waagerecht\noder nur mit den Armen und Händen gegeben.\nvor dem Körper ge-\n(2) Gibt der Einwinker Zeichen, so steht er mit                                          halten; die Hand ist\nBlickrichtung zum Luftfahrzeug                                                              zur Faust geschlossen\n11\na) bei Starrflüglern vor der linken Tragflächen-                                            und wird geöffnet.\nspitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers,                      c) In der Uberschrift zu Nummer 8 Buchstabe a\nb) bei Drehflüglem so, daß er für den Luftfahr-                              wird das Wort „vorlegen\" durch die Wörter\nzeugführer am besten zu sehen ist.                                       ,, sind vorgelegt\" ersetzt.","1650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nd) In der Uberschrift zu Nummer 8 Buchstabe b                 b) Bremsen sind gelöst!\nwird das Wort „weg\" durch die Wörter „sind                   Der rechte oder linke Arm wird waagerecht\nentfernt\" ersetzt.                                           vor dem Gesicht gehalten; die Hand ist zur\ne) Hinter Nummer 8 wird die folgende neue                        Faust geschlossen und wird geöffnet.\nNummer 9 eingefügt:                                   2. a) Bremsklötze vorlegen!\n.,9. Triebwerke anlassen!                                    Die Arme werden, seitlich ausgestreckt und\nDer linke Arm ist nach                                  mit den Handflächen nach außen vor dem\noben ausgestreckt, die                                  Gesicht gekreuzt.\nAnzahl der ausgestreck-                              b) Bremsklötze entfernen!\nten Finger gibt die ent-\nDie Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt\nsprechende Nummer des\nund mit den Handflächen nach außen seit-\nanzulassenden       Trieb-\nlich ausgestreckt.\nwerks an; die rechte\nHand beschreibt kreisen-                         3. Fertig zum Anlassen der Triebwerke!\nde Bewcqun9en in Kopf-\nDie Anzahl der ausgestreckten Finger einer\nhöhe.\"\nHand gibt die entsprechende Nummer des\nf) Die bisherinen Nummern 9 bis 19 werden die                    anzulassenden Triebwerks an.\"\nNummern 10 bis 20.\n3. Nach § 7 der J\\nld~Je 2 wird folgender § 8 an-\ngefügt:\n,,§ 8\nArtikel 2\nZeichen des Luflfahrzeugführers               Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkung\nder Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\n(1) Dem Einwinker werden von dem Luftfahr-\nzeugführer vom Führerrnum des Luftfahrzeuges\naus Zeichen mit den Armen und Händen gegeben.\nDie Zeichen müssen für den Einwinker klar er-\nkennbar sein; wenn erforderlich, ist bei der\nZeichengebung eine Lichtquelle zu Hilfe zu neh-                                 Artikel 3\nmen.                                                      Der Bundesminister für Verkehr wird die Luftver-\n(2) Für die Bezeichnung von Triebwerken durch        kehrs-Ordnung in ihrer neuen Fassung mit neuem\nden Luflfahrzeugführer gilt § 7 Abs. 3 entspre-         Datum bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten\nchend.                                                  des Wortlauts berichtigen.\n(3) Es werden folgende Zeichen gegeben:\n1. a) Bremsen sind angezogen!\nDer rechte oder linke Arm wird waagerecht\nvor dem Gesicht gehalten; die Finger der                               Artikel 4\nHand sind ausgestreckt und werden zur             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in\nFaust geschlossen.                              Kraft.\nBonn, den 16. September 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}