{"id":"bgbl1-1969-96-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":96,"date":"1969-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/96#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-96-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_96.pdf#page=10","order":5,"title":"Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG)","law_date":"1969-09-15T00:00:00Z","page":1634,"pdf_page":10,"num_pages":14,"content":["1634                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nüber das Schornsteinfegerwesen\n(Schornsteinfegergesetz - SchiG)\nVom 15. September 1969\nInhaltsübersicht\n§§\nI. TEIL: Allgemeine Vorschriften                                          1-3\n1I. TEIL: Voraussetzungen für die Berufsausübung\n1. Abschnitl: Bewerbung und Bestellung                                 4-7\n2. Abschnitt: Erlöschen der Bestellung                                 8-11\n11T. TEIL: Ausübung des Berufes\n1. Abschni lt: Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger-\nmeisters                                             12-21\n2. Abschnilt: Kehrbezirk                                              22, 23\n]. Abschnitt: Kehr- und Oberprüfungsgebühren                          24, 25\n4. Absdrni It: Aufsicht                                               26-28\nIV. TDIL: Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk\n1. A bschni lt: Versorgungsansprüche                                  29-33\n2. Abschnitt: Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornstein-\nfegermeister                                         34-42\n3. Abschnitt: Aufbringung der Mittel                                  43\n4. Abschnitt: Sonstige Vorschriften                                   44-49\nV. TEIL: Bußgeld-, Ubergangs-, Schluß- und sonstige Vorschriften\n1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften                                     50\n2. Abschnitt: Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des\nSchornsteinfegerwesens                               51\n3. Abschnitt: Zuständige Behörde, Schornsteinfegerrealrechte          52, 53\n4. Abschnitt: Ubergangsvorschriften                                   54-57\n5. Abschnitt: Schlußvorschriften                                      58-60\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    (2) Die Landesregierung oder die von ihr ermäch-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         tigte Stelle bestimmt nach Anhörung des Landes-\ninnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks,\ndes Landesfachverbandes der Schornsteinfegergesel-\nlen und der für den Bereich des Landes zuständigen\n1. Teil                              Zusammenschlüsse von Hauseigentümern unter Be-\nachtung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brand-\nAllgemeine V orschriiten\nsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Uber-\nprüfungsordnung), welche Schornsteine, Feuerstät-\n§ 1                                ten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähn-\nKehr- und Oberprüfungspflicht                      liche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt\noder überprüft werden müssen.\n(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Räu-\nmen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungs-                (3) Die Eigentümer und Besitzer von Grund-\npflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und über-            stücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirks-\nprüfen zu lassen.                                              schornsteinf egermeister (§ 3) und den bei ihm be-","Nr. 96    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                       1635\nschäfligten Personen zum Zwecke des Kehrens und            abgelegt haben, die für ihren Beruf erforder-\nder Ubcrprüfung der kehr- und überprüfungspflich-          liche Zuverlässigkeit besitzen und in dem Bezirk,\ntigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räu-          für den die Bewerberliste geführt wird, im Schorn-\nmen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn         steinfegerhandwerk praktisch tätig sind;\nBeauftn1gte der zusl.ändi~Jen Verwaltungsbehörde       3. die Voraussetzungen für die Streichung in der\ndie Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu       Bewerberliste; dabei kann als Grund für die\nüberprüfen oder eine verweigerte Kehrung aufgrund          Streichung auch die Ausschlagung eines ange-\neines vollziehbaren Verwa_Jtungsaktes zwangsweise          botenen Kehrbezirks oder die Unterlassung der\ndurchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unver-             rechtzeitigen Erneuerung der Bewerbung vor-\nletzlichkeit der Wolmung (Artikel 13 des Grund-            gesehen werden;\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n4. die Voraussetzungen und Fristen für die nach\nStreichung vorgenommene Wiedereintragung in\n§ 2                              die Bewerberliste; dabei kann bestimmt werden,\ndaß Bewerber, deren Bestellung als Bezirksschorn-\nKehrbezirke                           steinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit wider-\n(1) Zur Wahrnehmung der Kehr- und Uberprü-             rufen oder wegen Erschleichung der Bestellung\nfungsaufgaben werden von der zuständigen Ver-              zurückgenommen oder deren probeweise Bestel-\nwaltungsbehörde Kehrbezirke eingerichtet, geändert         lung zweimal aufgehoben oder widerrufen wor-\nund besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird nur ein Be-         den ist, nicht mehr eingetragen werden dürfen;\nzirksschornsteinfegermeister bestellt.                 5. die Voraussetzungen für die Bewerbung um\n(2) Kehr- und Uberprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen         einen anderen Kehrbezirk.\nnur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren\nGesellen ausgeführt werden.                                                       § 5\nBestellung\n§ 3\n(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur\nBezirksschornsteinfegermeister             bestellt werden, wer\n(1) Bezirksschornsteinfegermeister ist, wer von     1. in die Bewerberliste eingetragen ist;\nder zuständigen Verwaltungsbehörde als Bezirks-\nschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehr-     2. nach seinem Gesundheitszustand in der Lage ist,\nbezirk bestellt ist.                                       die einem Bezirksschornsteinfegermeister über-\ntragenen Aufgaben zu erfüllen;\n(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als\n3. in dem Bezirk, für den die Liste geführt wird,\nGewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der\nim Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letz-\nFeuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei\nten drei Jahre vor der Bestellung mindestens\nTätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes\nzwei Jahre praktisch tätig gewesen ist.\nnimmt er öffentliche Aufgaben wahr.\nDie Bestellung ist auf Widerruf vorzunehmen.\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt\nII.Teil                        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates, in welchen Fällen zur Vermeidung be-\nVoraussetzungen für die Berufsausübung            sonderer Härten von den Voraussetzungen nach\nAbsatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden\nkönnen mit der Maßgabe, daß der Bewerber minde-\nErster Abschnitt\nstens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen\nBewerbung und Bestellung                  und Lehrlinge zu überwachen.\n§ 4\n§ 6\nBewerbung\nReihenfolge der Bestellung\n(1) Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfeger-\nmeister bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in       (1) Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirks-\neine Bewerberliste einzutrngen. Die Bewerberliste      schornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang\nwird von der zuständigen Verwaltungsbehörde ge-        der Eintragung in die Bewerberliste.\nführt.                                                    (2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt        durch Rechtverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-         desrates Vorschriften über die Rangberechnung mit\ndesrates Vorschriften über                             der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der\nDauer der Eintragung bestimmt wird und daß Aus-\n1. die Führung der Bewerberliste;\nnahmen hiervon nur zur Vermeidung besonderer\n2. die Voraussetzungen der Eintragung in die Be-       Härten zulässig sind. Als ein besonderer 'Härtefall\nwerberliste mit der Maßgabe, daß nur deutsche      gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirks-\nStaatsangehörige eingetragen werden dürfen, die    schornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehr-\ndie Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk     bezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird.","1636                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch   behörde verpflichtet, eine amtsärztliche Bescheini-\nRechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei           gung über seinen Gesundheitszustand vorzulegen,\ngroben Verstößen gegen die Berufspflichten von der     wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Vor-\nBestellung als Bezirksschornslcinfegermeister zu-       aussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand\nrückgestellt werden können.                            gegeben sind.\n§ 7                                                      § 11\nProbezeit                                   Rücknahme, Widerruf, Aufhebung\n(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister wird von        (1) Die probeweise oder endgültige Bestellung\nder zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für        als Bezirksschornsteinfegermeister ist zurückzuneh-\ndie Dauer von ein~m Jahr auf Probe bestellt; dies      men, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die\ngilt nicht für Bewerber, deren Bestellung nach § 11    Bestellung durch Vorlage falscher Unterlagen oder\nAbs. 3 widerrufen worden ist. Vor Ablauf der Pro-      auf sonstige Weise erschlichen hat.\nbezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks         (2) Die probeweise oder endgültige Bestellung\nund der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu füh-     als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhö-\nrenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehr-      rung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu\nbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die         widerrufen, wenn\nKosten dieser Begutachtung trägt der Bezirksschorn-\nsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der Bezirks-  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden            Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erfor-\nAnforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung         derliche persönliche oder fachliche Zuverlässig-\naufzuheben.                                                 keit für die Ausübung seines Berufes besitzt;\n2. der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt           innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nVerletzung seiner Berufspflichten Warnungsgeld\ndesrates das Verfahren der Begutachtung nach Ab-            oder die Versetzung in einen anderen Kehrbezirk\nsatz 1.                                                     angeordnet worden ist, abermals seine Berufs-\npflichten schuldhaft gröblich verletzt hat;\nZweiter Abschnitt                    3. der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Verhän-\ngung eines Warnungsgeldes der Aufforderung,\nErlöschen der Bestellung                      einen unerlaubten Nebenerwerb einzustellen,\nnicht Folge leistet.\n§ 8\n(3) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfeger-\nErlöschensgründe                    meister kann widerrufen werden, wenn die Kehr-\nDie Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister   bezirkseinteilung geändert wird.\nerlischt durch\n(4) Auf Antrag des Bezirksschornsteinfeger-\n1. Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3);        meisters ist seine Bestellung aufzuheben.\n2. Aufhebung der Bestellung (§ 7 Abs. 1 oder § 11\nAbs. 4);\n3. Versetzung in den Ruhestand (§ 10);\n4. Erreichen der Altersgrenze (§ 9);                                             III.Teil\n5. Tod.                                                                 Ausübung des Berufes\n§ 9\nAltersgrenze                                           Erster Abschnitt\nBezirksschornsteinfegermeister erreichen mit Ab-                     Pflichten und Aufgaben\nlauf des Kalendervierteljahres, in dem sie das                  des Bezirksschornsteinfegermeisters\n65. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze für die\nAusübung ihres Berufes.                                                            § 12\nAllgemeine Berufspflicht\n§ 10\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist ver-\nVersetzung in den Ruhestand               pflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß und ge-\n(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der we-     wissenhaft auszuführen.\ngen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche\n(2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfeger-\nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd\nmeisters ist unbeschadet der Vorschrift des § 20\nunfähig ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge\nAbs. 1 auf seinen Kehrbezirk beschränkt. In Not-\nzu überwachen, ist von der zuständigen Verwal-\nfällen oder auf besondere Anordnung der zuständi-\ntungsbehörde in den Ruhestand zu versetzen.\ngen Behörde ist der Bezirksschornsteinfegermeister\n(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nach     verpflichtet, auch außerhalb seines Kehrbezirks\nAufforderung durch die zuständige Verwaltungs-         tätig zu werden.","Nr. 96 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                      1637\n§ 13                         bezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschorn-\nAufgaben                       steinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet\nwerden.\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat fol-\ngende Aufgaben:                                           (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in\nbesonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen,\n1. Ausführung der durch die Kehr- und Uber-\nsoweit die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehr-\nprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten        bezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschorn-\nund regelmäßige Uberwachung der Arbeit sei-      steinfegermeister übertragenen Aufgaben gewähr-\nner Gesellen und Lehrlinge;                      leistet bleiben.\n2. Uberprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstät-\nten und Verbindungsstücke auf ihre Feuersicher-                            § 15\nheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten\nnach der Kehr- und Uberprüfungsordnung aus-                             Gesellen\nzuführen hat, durch persönliche Besichtigung         (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister muß einen\ninnerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in  Gesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße\neinem Fünftel seines Bezirks (Feuerstätten-      Ausführung der Kehrarbeiten bleibt der Bezirks-\nschau);                                           schornsteinfegermeister verantwortlich.\n3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei            (2) Die zuständige Behörde kann Inhabern von\nSchornsteinen, Feuerstätten und Verbindungs-     Kehrbezirken die Einstellung eines zweiten Gesel-\nstücken vorgefundenen Mängel an den Grund-       len aufgeben, wenn sonst die ordnungsgemäße Ver-\nstückseigentümer und, wenn sie nicht innerhalb   waltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem\neiner von dem Bezirksschornsteinfegermeister     Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Auf-\nzu setzenden Frist abgestellt worden sind, an     gaben gefährdet sind.\ndie zuständige Behörde;\n4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen,           (3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung       im\nFeuerstätten und Verbindungsstücken auf ihre      Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat.\nFeuersicherheit in anderen als den in Nummer 2\ngenannten Fällen;                                                          § 16\n5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen;                                 Lehrlinge\n6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teil-          (1) Lehrlinge dürfen nur in Begleitung und unter\nnahme an ihr nach Landesrecht;                   Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder\n7. Hilfeleistung   bei der Brandbekämpfung auf        eines Gesellen arbeiten.\nAufforderung durch die zuständige Behörde in\n(2) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirks-\nseinem Bezirk;\nschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbil-\n8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes,      dung entstehenden Kosten werden von den Schorn-\nsoweit sie die Brandverhütung betreffen;          steinfegerinnungen     Ausgleichskassen    errichtet;\n9. Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau- und      mehrere Schornsteinfegerinnungen können eine ge-\nSchlußabnahmen nach Landesrecht;                 meinsame Ausgleichskasse errichten. Die für diese\nEinrichtung erforderlichen Vorschriften erläßt die\n10. Uberprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten        Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle\nund Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrich-    durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe, daß jeder\ntungen nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen   Bezirksschornsteinfegermeister, der im Innungsbe-\nVorschriften auf dem Gebiet des Immissions-       reich einen Lehrling ausbildet, bis zu 25 vom Hun-\nschutzes.                                         dert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der\n(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Auf-    höchsten Lohnstufe erhält und daß die Mittel für die\ngaben dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister        Ausgleichszahlungen und die für die Ausgleichs-\nnicht übertragen werden.                              kasse erforderlichen Verwaltungskosten von den\nBezirksschornsteinfegermeistern des Innungs bezirks\nzu gleichen Teilen durch Umlagen aufgebracht wer-\nden. Rück.ständige Umlagen, die trotz Mahnung nicht\nentrichtet sind, werden auf Antrag des Innungsvor-\n§ 14\nstandes von der zuständigen Verwaltungsbehörde\nNebenerwerb                       nach den für sie geltenden Vorschriften der Ver-\n(1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist eine     waltungsvollstredrnng beigetrieben; der Schuldner\nauf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines       ist vorher zu hören.\nBerufes untersagt, es sei denn, daß der dafür erfor-\nderliche Zeitaufwand unerheblich ist.                                           § 17\n(2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum                             Wohnsitz\nSchornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem Bezirks-        Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb\nschornsteinfegermeister nur innerhalb des eigenen      seines Kehrbezirks wohnen. Jeder Wohnungswech-\nKehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch    sel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mit-\nnicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehr-          zuteilen.","1638                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 18                                           Zweiter Abschnitt\nZugehörigkeit zur Feuerwehr                                     Kehrbezirk\nDer Bezirkssd10rnsteinfegermeister soll bis zur\nVollendung des 60. Lebensjahres der Pflicht- oder                               § 22\nFreiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes ange-                      Einteilung der Kehrbezirke\nhören.\n(1) Die Kehrbezirke sind so einzuteilen, daß\n1.  die Feuersicherheit gewährleistet ist,\n§ 19\n2. der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufga-\nAufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters        ben ordnungsgemäß ausführen kann,\nDer Bezirksschornsteinfegermeister hat die nach    3. die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkeh-\nder Kehr- und Uberprüfungsordnung vorgeschriebe-          renden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13\nnen Arbeiten, die von ihm festgestellten Mängel           Abs. 1) nach Abzug der nach diesem Gesetz und\n(§ 13 Abs. 1 Nr. 3) und die von ihm ausgeführten          nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu lei-\nNebenarbeiten aufzuzeichnen. Der Bundesminister           stenden Beiträge für die Versorgung im Schorn-\nfür Wirtschaft erläßt durch Rechtsverordnung mit          steinfegerhandwerk und der .notwendigen Ge-\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften über die          schäftskosten dem Bezirksschornsteinfegermeister\nFührung dieser Aufzeichnungen, die Dauer ihrer            ein angemessenes Einkommen sichern,\nAufbewahrung, ihre Vorlage bei der zuständigen\nBehörde und über ihre Ubergabe an den Nachfolger      4. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein\nim Kehrbezirk.                                            zusammenhängendes Gebiet umfassen.\n(2) Entstehen einem Bezirksschornsteinfegermei-\n§ 20                         ster infolge einer\nVertretung                      a) im öffentlichen Interesse oder\n(1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit     b) im Interesse seines Berufes, insbesondere zur\noder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfeger-         Förderung der Leistungsfähigkeit des Berufes\nmeister einen anderen Schornsteinfegermeister,        übernommenen Tätigkeit höhere Geschäftskosten, so\nmöglichst den Inhaber eines benachbarten Kehr-        können sie in angemessener Höhe bei der Kehr-\nbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei    bezirkseinteilung angerechnet werden.\neiner voraussichtlich mehr als drei Monate dauern-\nden Abwesenheit oder Verhinderung hat die zustän-                              §  23\ndige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine               Nachprüfung und Änderung\nBestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichti-                  der Kehrbezirkseinteilung\ngem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der\nStellvertreter führen die dem Bezirksschornstein-        (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in\nfegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener       jedem Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist,\nVerantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten     nachzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im Inter-\nder Vertretung oder Stellvertretung trägt der Be-     esse der Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit\nzirksschornsteinfegermeister.                         der Kehrbezirke zu ändern ist. Die Nachprüfung ist\nferner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt       vorzunehmen, wenn besondere Gründe dafür vor-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-        liegen. Vor einer Neueinteilung der Kehrbezirke\ndesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und    sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der\ndas Verfahren der Bestellung eines Stellvertreters    Schornsteinfegerinnung zu hören.\nsowie über das Verfahren der Beauftragung eines\n(2) Der Kehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der\nVertreters.\nzuständigen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprü-\nfung der Kehrbezirkseinteilung erforderlichen Aus-\n§ 21                         künfte über den Kehrbezirk zu erteilen und auf Auf-\nforderung die von ihm geführten Aufzeichnungen\nNutzungszeit                      (§ 19) vorzulegen.\n(1) Nach dem Tode des Bezirksschornsteinfeger-        (3) Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Be-\nmeisters verbleibt dem Ehegatten oder, falls dieser   zirksschornsteinfegermeister keinen Anspruch auf\nnicht mehr lebt, den minderjährigen Kindern des       Entschädigung.\nKehrbezirksinhabers die Nutzung des Kehrbezirks\nfür die Dauer von drei Monaten nach Ablauf des\nSterbemonats.                                                           Dritter Abschnitt\n(2) Ein Vertreter oder Stellvertreter hat nach              Kehr- und Uberprüfungsgebühren\nMaßgabe des § 20 die Aufgaben des Bezirksschorn-\nsteinfegermeisters wahrzunehmen.                                               § 24\nGebührenordnung\n(3) Der Vertreter oder Stellvertreter hat minde-\nstens monatlich einmal mit den Nutzungsberechtig-        (1) Die Landesregierung oder die von ihr be-\nten abzurechnen.                                      stimmte Stelle wird ermädltigt, durch Rechtsverord-","Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                       1639\nnung (Kehr- und Ubcrprüfungsgebührenordnung)           Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuld-\nnach Anhörung des Landesinnungsverbandes des           ner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der\nSchornstcinfcgerh,mdwcrks, des Landesfachverban-       Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Gel-\ndes der Schornsteinfegergesellen und der für den       dern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen\nBereich des Landes zustdndigen Zusammenschlüsse        zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvoll-\nvon Hauseigentümern Vorschriften über die Ge-          streckung erfolgt.\nbühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfeger-\n(5) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften\nmeister nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10 zu\nerlassen.                                              für die Gebühren nach der Kehr- und Uberprüfungs--\ngebührenordnung und für die Auslagen als Gesamt-\n(2) Die Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang        schuldner.\nund den dem Bezirksschornsteinfegermeister ent-\nstehenden notwendigen Aufwendungen zu bemes-\nsen; bei der Bemessung ist davon auszugehen, daß                          Vierter Abschnitt\nder Bezirksschornsteinfegermeister den Umsatz aus\nseiner beruflichen Tätigkeit nach den allgemeinen                              Aufsicht\nVorschriften des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) in der jeweils gelten-                           § 26\nden Fassung versteuert. Bei Bemessung der Gebüh-                           Aufsichtsbehörde\nren ist auch zu berücksichtigen, daß durch sie die\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister untersteht\ngebührenfreien Tätigkeiten des Bezirksschornstein-\nder Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde.\nfegermeisters abzugelten sind, die nach diesem Ge-\nsetz im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführt        (2) Die Aufsichtsbehörde kann eine Uberprüfung\nwerden.                                                des Kehrbezirks vornehmen. An dieser Uberprüfung\nhat außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein\n§  25                         Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks\nEinziehung der Gebühren                 teilzunehmen. Die durch die Uberprüfung entstehen-\nden Kosten trägt, wenn bei der Uberprüfung wesent-\n(1) Der Bezirksschorns teinf egermeister darf für\nliche Mängel festgestellt werden, der Kehrbezirks-\ndie nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätig-\ninhaber. Die Aufsichtsbehörde kann aus begründe-\nkeiten nur die in der Kehr- und Uberprüfungsgebüh-\ntem Anlaß die Vorlage der vom Bezirksschornstein-\nrenordnung oder nach sonstigem Landesrecht be-\nfegermeister zu führenden Aufzeichnungen (§ 19)\nstimmten Gebühren und seine Auslagen erheben.\nverlangen.\nEine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren\nist nicht zulässig.\n§ 27\n(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzu-                          Aufsichtsmaßnahmen\nzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes\nvom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) in der          (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann durch\njeweils geltenden Fassung auf die Tätigkeit entfällt.  die zuständige Behörde zu den ihn nach diesem\nDas gilt nicht, wenn sich die Umsatzsteuer nach § 19   Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch\nAbs. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes bemißt; in       Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichts-\ndiesem Fall hat der Bezirksschornsteinfegermeister     maßnahmen sind:\ngegen den Gebührenschuldner einen Anspruch auf          1. Verweis;\neinen Ausgleich, der 5 vom Hundert der Gebühr\n2. Warnungsgeld bis zu 1 000 Deutsche Mark;\nbeträgt.\n3. Versetzung in einen anderen Kehrbezirk.\n(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei\nder Einziehung der Gebühren eine Empfangsbeschei-      Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln ver-\nnigung auszustellen, in der seine Auslagen und die     hängt werden.\nVergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt             (2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine\nvon den Gebühren nach der Kehr- und Uber-              Strafe oder eine Geldbuße verhängt worden, darf\nprüfungsgebührenordnung aufzuführen sind. Auf          wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht\nAnforderung des Grundstückseigentümers hat der         ausgesprochen werden; Warnungsgeld oder Ver-\nBezirksschornsteinfegermeister eine Rechnung vor-      setzung in einen anderen Kehrbezirk dürfen nur\nzulegen, in der die ausgeführten Arbeiten einzeln      verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich\naufgeführt sind.                                       ist, um den Bezirksschornsteinfegermeister zur Er-\n(4) Die Gebühr nach der Kehr- und Uberprü-          füllung seiner Pflichten anzuhalten.\nfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des         (3) Ist ein Verfahren gegen den Bezirksschorn-\nGrundstücks und ist vom Grundstückseigentümer zu       steinfegermeister eingeleitet worden, das zu einer\ntragen. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem      Strafe oder Geldbuße führen kann, ist bis zur Be-\nGrundstückseigentümer und Dritten werden dadurch        endigung dieses Verfahrens von einer Aufsichts-\nnicht berührt. Rückständige Gebühren und Aus-           maßnahme nach Absatz 1 abzusehen.\nlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden\nsind, werden von der zuständigen Verwaltungs-              (4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist\nbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfeger-         nicht mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstanden-\nmeisters nach den für sie geltenden Vorschriften der    den Verhalten drei Jahre vergangen sind. Ist vor","1640                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAblauf dieser Prist wegen desselben Sachverhalts       Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen\nein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist   Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des\nfür die Dauer dieses Strafverfahrens gehemmt.          55. Lebensjahres erloschen ist, ist so zu stellen, als\nob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Voll-\n§ 28                          endung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre,\ndabei ist mindestens eine Mitgliedschaft bei der\nEinstweilige Untersagung der Berufsausübung        Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu\nSchwebt gegen einen Bezirksschornsteinfegermei-     legen.\nster ein Wid2rruf sverfahren oder ein Strafverfahren\n(4) Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29\nwegen einer Tat, die den Widerruf der Bestellung\nAbs. 1 Satz 1 beläuft sich für jedes begonnene Jahr\nrechtfertigen würde, so kann die zuständige Ver-\nwährend der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf\nwaltungsbehörde ihm die Ausübung seiner Befug-\ndreieinhalb vom Hundert, danach bis zur Erreichung\nnisse als Bezirksschornsteinfcgermeister bis zur Ent-\ndes Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes weitere\nscheidung des Verfahrens untersagen. Der Vorstand\nbegonnene Jahr der Mitgliedschaft auf drei vom\nder Schornsteinfogerinnung ist zu hören. Wird dem\nHundert des Jahreshöchstbetrages. Der Jahresbetrag\nBezirksschornsteinfegermeister die Ausübung seiner\ndes Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt für\nBefugnisse untersagt, so ist von der zuständigen\njedes Jahr der Mitgliedschaft eineinhalb vom Hun-\nVerwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu bestellen;\ndert des Jahreshöchstbetrages.\nder Bezirksschornsteinfegermeister ist zu hören. § 20\ngilt entsprechend.                                         (5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Ver-\nsichertenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberech-\ntigten auf Grund einer Pflichtversicherung in den\nIV. Teil                        sozialen Rentenversicherungen zustehen. Das gleiche\ngilt für die Verletztenrente auf Grund eines Arbeits-\nZusatzversorgung                      unfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung,\nim Schornsteinfegerhandwerk                 der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat.\nEine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als\nErster Abschnitt                     eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages\n(§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Be-\nVersorgungsansprüche\nzirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch für\n30 Jahre, unterschritten wird und soweit es sich um\n§ 29                           Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt. Wird\nRuhegeld                         die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen\nnach § 1253 oder § 1254 der Reichsversicherungsord-\n(1) Ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister,\nnung neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt\ndessen Bestellung wegen Erreichens der Alters-\ndas Ruhegeld neu festzustellen.\ngrenze oder wegen Versetzung in den Ruhestand\nerloschen ist, erhält ein Ruhegeld. Ruhegeld erhält        (6) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 3\nbei Vollendung des 65. Lebensjahres auch ein ehe-       und 4 ist einem Anspruchsberechtigten, der wegen\nmaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Be-      Berufsunfalls oder einer berufsbedingten Erkran-\nstellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Auf-           kung in den Ruhestand versetzt worden ist, ein\nhebung erloschen ist, wenn er mindestens fünf Jahre     Ruhegeld von mindestens 85 vom Hundert des\nals Mitglied der Versorgungsanstalt (§ 34) Beiträge     Jahreshöchstbetrages (§ 30) abzüglich der nach\nentrichtet hat.                                         Absatz 5 vorzunehmenden Kürzungen zu zahlen.\n(2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den           (7) Bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 mit Ablauf des Tages,      sind Veränderungen des Jahreshöchstbetrages oder\nan dem die Bestellung als Bezirksschornsteinfeger-      der Versicherten- und Verletztenrenten aus der ge-\nmeister erloschen ist, in den Fällen des Absatzes 1     setzlichen Sozialversicherung jeweils zum 1. Januar\nSatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem das 65. Lebens-     des auf die Veränderungen folgenden Kalender-\njahr vollendet wird. Der Anspruch auf Ruhegeld          jahres zu berücksichtigen; tritt die Veränderung\nerlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der       zum 1. Januar in Kraft, so ist sie bereits von die-\nAnspruchsberechtigte stirbt. Wird der Anspruchs-        sem Zeitpunkt an zu berücksichtigen.\nberechtigte als Bezirksschomsteinfegermeister wie-\nderbestellt, so erlischt der Anspruch auf Ruhegeld                               § 30\nmit dem Tage der Bestellung.\nJahreshöchstbetrag des Ruhegeldes\n(3) Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die            Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes ist gleich\nDauer der Mitgliedschaft als Bezirksschornstein-        der Höhe des jeweiligen Höchstbetrages der Grund-\nfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend.      vergütung in der Vergütungsgruppe V c des Bun-\nWeist ein Mitglied nach, daß es aus Gründen,            des-Angestelltentarifvertrages.\ndie es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren\nZeitpunkt als 12 Jahre nach dem Datum seines                                     § 31\nRangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister\nbestellt worden ist, so ist ihm die 12 Jahre über-                           Wi!wengeld\nsteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf          (1) Die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermei-\ndie Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Ein        sters, eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1","Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                       1641\noder eines Anwarlschaftsberechtigten nach § 29          halten Waisengeld. Das gleiche gilt für die Kinder\nAbs. 1 Satz 2 erhi:ilt Witwengeld. Das Witwengeld       aus nichtigen Ehen, die die rechtliche Stellung eines\nbetri:igt für die Witwe eines Bezirksschornsteinfeger-  ehelichen Kindes haben, sowie für die unehelichen\nmeisters oder eines Anspruchsberechtigten nach § 29     Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfeger-\nAbs. 1 Satz l 60 vom Hundert des Jahresbetrages         meisters, Anspruchsberechtigten oder Anwartschafts-\nnach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am          berechtigten, wenn seine Vaterschaft festgestellt\nTodestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er      worden ist. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht\nanspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Witwe         nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der\neines Anspruchsberechtigten oder Anwartschafts-         Altersgrenze an Kindes Statt angenommen worden\nberechtigten nach § 29 Abs. l Satz 2 beträgt das        ist.\nWitwengeld 60 vom Hundert des Jahresbetrages\n(2) Das Waisengeld beträgt für Kinder eines ver-\nnach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhal-\nstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters oder An-\nten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres\nspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bei Halb-\nerhalten hätte. Das Witwengeld ist um die Zahlbe-\nwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom\nträge der Witwenrente zu kürzen, die die Witwe auf\nHundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6,\nGrund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen\nden der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder\nin den sozialen Rentenversicherungen erhält; die Er-\nerhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewe-\nhöhung der Witwenrente während der ersten drei\nsen wäre. Für die Kinder eines verstorbenen An-\nMonate nach § 1268 Abs. 5 der Reichsversicherungs-\nspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtig-\nordnung bleibt hierbei außer Betracht. Satz 3 gilt\nten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Waisengeld\nentsprechend für die Witwenrente auf Grund eines\nbei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen\nArbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallver-\n40 vom Hundert des Jahresbetrages nach§ 29 Abs. 4\nsicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des\nSatz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei\nVerstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat inso-\nVollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das\nweit zu unterbleiben, als 0,9 vom Hundert des\nWaisengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente\nJahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mit-\nzu kürzen, die die Waise auf Grund einer Pflichtver-\ngliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornstein-\nsicherung des Verstorbenen in den sozialen J{enten-\nf egermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens\nversicherungen erhält; das gleiche gilt für die Wai-\nfür 30 Jahre, unterschritten wird. Wird die Witwen-\nsenrente auf Grund eines Arbeitunfalles im Sinne\nrente aus den sozialen Rentenversicherungen nach\nder sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen\n§ 1268 Abs. 2 und 4 oder § 1270 der Reichsversiche-\nder Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine\nrungsordnung neu berechnet, so hat die Versor-\nKürzung hat insoweit zu unterbleiben, als für die\ngunganstalt das Witwengeld neu festzustellen.\nHalbwaisen 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise\n(2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entspre-     0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für\nchend.                                                  jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als\nBezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungs-\n(3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht,           anstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird.\n1. für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermei-      Wird die Waisenrente aus den sozialen Rentenver-\nsters nach Ablauf der in § 21 vorgesehenen Nut-    sicherungen nach § 1270 der Reichsversicherungsord-\nzungszeit;                                         nung neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt\ndas Waisengeld neu festzustellen.\n2. für die Witwe eines Anwartschaftsberechtigten\nnach § 29 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Todes-          (3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Wai-\ntages des Anwartschaftsberechtigten;                sengeld gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Der\n3. für die Witwe eines Anspruchsberechtigten nach       Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des\n§ 29 Abs. 1 mit dem auf seinen Tod folgenden        Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr\nViertelj ahresersten.                              vollendet, heiratet oder stirbt. Die Vorschriften des\n§ 128 Abs. 1 und 2 und des § 164 Abs. 2 des Bundes-\nDer Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tage           beamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober\nder Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf         1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) finden mit der Maß-\ndes Vierteljahres, in dem die Witwe stirbt.             gabe entsprechende Anwendung, daß das Waisen-\ngeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebens-\n(4) Die Vorschriften des§ 123 Abs. 1, der§§ 124a,\njahres zu gewähren ist.\n128 Abs. 1 und 2, der §§ 129 und 164 Abs. 3 des\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Ok-            (4) § 29 Abs. 7 gilt für das Waisengeld entspre-\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) gelten ent-      chend.\nsprechend.\n§ 33\n§ 32                               Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung\nWaisengeld                                       der Versorgungsanstalt\n(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich er-      (1) Der Anspruch auf Ruhe-, Witwen- und Wai-\nklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kinder        sengeld wird festgestellt, sobald über den Anspruch\neines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters,     auf Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallver-\nAnspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder An-         sicherungen durch die zuständigen Träger entschie-\nwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 er-     den worden ist.","1642                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Bis zur Feststellung der Renten aus den so-        :rechtigte nach § 29 Abs. 1 sind, nur zwei Vertreter\nzialen Renten- oder Unfallversicherungen zahlt die        in die Vertreterversammlung sowie die entspre-\nVersorgungsanstalt nach ndherer Bestimmung der            chende Zahl von Stellvertretern wählen und daß die\nSatzung angemessene Vorschüsse.                           Wahlen in der Gruppe der Bezirksschornsteinfeger-\nmeister und die Wahlen in der Gruppe der An-\n(3) Muß wegen einer Neuberechnung der Renten           spruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt von-\naus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen        einander durchzuführen sind.\nder Anspruch auf Ruhe-, Witwen- oder Waisengeld\ndurch die Versorgungsanstalt neu festgestellt wer-            (3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle\nden, kann diese durch schriflliche Anzeige an den         Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit\nTräger der sozialen Renlen- oder Unfallversiche-          sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand\nrung den Anspruch auf Renle in Höhe des zuviel ge-        oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Be-\nzahlten Betrages auf sich überleiten. Die Anzeige        schlußfassung der Vertreterversammlung bleibt vor-\ndarf nur erfolgen, wenn die Versorgungsanstalt an        behalten:\nder Uberzahlung kein Verschulden trifft. Der Rechts-\n1. die Wahl des Vorstandes,\nübergang beschränkt sich auf den Anspruch, der\ndem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die die       2. der Erlaß der Satzung (§ 39) und ihre Änderun-\nUberzahlung erfolgte.                                          gen,\n3. die Abnahme der Jahresrechnung,\n4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,\nZweiter Abschnitt                     5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln\nVersorgungsanstalt der deutschen                      an den Härtefonds,\nBezirksschornsteinfegermeister                 6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Ver-\ntreterversammlung und dem Vorstand zu gewäh-\n§ 34                                renden Entschädigung.\nTräger der Zusatzversorgung                     (4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten\n(1) Träger der Zusatzversorgung im Schornstein-        Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der\nfegerhandwerk ist die Versorgungsanstalt der deut-        Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die\nschen Bezirksschornsteinfegermeister (Versorgungs-        Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlus-\nanstalt); sie hat ihren Sitz in München.                 ses nach Absatz 3 Nr. 4 ist im Benehmen mit dem\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu\n(2) Die Versorgungsanstalt ist eine bundesunmit-       treffen.\ntelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.\n(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten\nAngelegenheiten können nur mit einer Mehrheit\n§ 35                           von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder be-\nMitgliedschaft                      schlossen werden.\nMitglied der Versorgungsanstalt ist jeder Bezirks-         (6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr.4 sind mit dem\nschornsteinfegermeister und jeder Anspruchsberech-        Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde be-\ntigte nach § 29 Abs. 1.                                   kanntzumachen.\n§ 36                                                      § 38\nOrgane                                        Vorstand und Gesdläftsführung\nDie Organe der Versorgungsanstalt sind:                    (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,\n1. die Vertreterversammlung,                              dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zehn\nweiteren Mitgliedern. Für die weiteren Mitglieder\n2. der Vorstand,                                          ist je ein Stellvertreter zu wählen.\n3. die Geschäftsführung.\n(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen\nVersicherungskammer.\n§  37\nVertreterversammlung                                                § 39\n(1) Die Vertreterversammlung besteht aus ge-                                    Satzung\nwählten Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei\nStellvertreter zu wählen, die bei Verhinderung oder          (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Sat-\nAusscheiden des Mitgliedes eintreten.                     zung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmi-\ngung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung\n(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Ver-            in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine\ntreterversammlung sind die Mitglieder der Versor-         neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß\ngungsanstalt. Die Zahl der Mitglieder, die Amts-          zustande oder wird auch die neue Satzung nicht\ndauer und das Verfahren der Wahl ist in der Sat-          genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Sat-\nzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu            zung erlassen und auf Kosten der Versorgungs-\nbestimmen, daß die Mitglieder, die Anspruchsbe-           anstalt durchführen.","Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                      1643\n(2) Die Satzung muß Bestimmungen          enthalten maligen Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen\nüber:                                                   Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird.\n1. die Zahl der Mitglieder der Vertreterversamm-\nlung und ihrer Stellvertreter, ihre Wahl, die\n§ 42\nRechlc und Pflichten der Vertreterversammlung\nund die Art der Beschlußfassung in ihr sowie die                          Aufsicht\nReihenfolge des Eintritts der Stellvertreter im       (1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt\nFalle der Verhinderung oder des Ausscheidens      führt der Bundesminister für Wirtschaft.\nder Mitglieder,\n2. die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und             (2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Ge-\nihrer Stellvertreter, ihre Wahl, die Rechte und   schäftsbericht vorzulegen, der die Jahresrechnung\nPflichten des Vorstandes und die Art der Be-      sowie eine Darstellung über die Entwicklung der\nschlußfassung in ihm,                             Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr\nenthalten muß.\n3. die Einberufung der Vertreterversammlung und\ndes Vorstandes,                                      (3) Spätestens alle drei Jahre hat die Geschäfts-\n4. die Vertretung der Versorgungsanstalt,              führung eine versicherungstechnische Bilanz für die\nVersorgungsanstalt aufzustellen und der Aufsichts-\n5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,      behörde vorzulegen.\n6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge so-\nwie Beginn und Ende der Beitragspflicht,             (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungs-\nanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die\n7. das Ruhen der Versorgungsleistungen,                für die Durchführung der Aufgaben der Versor-\n8. die Vorleistung durch die Versorgungsanstalt        gungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die\nnach § 33 Abs. 2,                                 Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten\nFrist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichts-\n9. die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen,          behörde die erforderlichen Maßnahmen selbst tref-\n10. die Fälligkeit der Versorgungsleistung,              fen und dabei auch die Satzung der Versorgungs-\n11. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrech-          anstalt ändern.                                 ·\nnung,                                                (5) Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berech-\n12. die Änderung der Satzung,                            tigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie\nsind jederzeit zu hören.\n13. die Art der Bekanntmachung der Versorgungs-\nanstalt.                                             (6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über\n(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit         die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt.\ndem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde\nim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungs-\nänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt\nwird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften\nund laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und\nihre Änderungen treten, wenn nichts anderes be-                            Dritter Abschnitt\nstimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung fol-\ngenden Tag in Kraft.                                                   Aufbringung der Mittel\n§ 43\n§ 40\nBeiträge\nGeschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher\n(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzver-\n(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.          sorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, so-\n(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher         weit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder\nsind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist      aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt\nvom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterver-         gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.\nsammlung abzunehmen.                        ··\n(2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschorn-\nsteinfegermeister und die nach § 21 Abs. 1 nutzungs-\nberechtigten Personen. Die Beitragspflicht entsteht\n§ 41\nbei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt\nder Bestellung, bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungs-\nHärtefonds                      berechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des\n(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härte-        Kehrbezirksinhabers.\nfonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche\nMittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden.            (3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt\nzu entrichten. In der Satzung kann bestimmt wer-\n(2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen        den, daß die Beiträge bis zu drei Monaten im voraus\nzur Vermeidung von unbilligen Härten einem ehe-          zu zahlen sind.","1644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVierter Abschnitt                     der Schadensersatzanspruch nach anderen gesetz-\nlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversiche-\nSonstige Vorschriften                    rung übergeht. Der Ubergang des Anspruchs kann\nnicht zum Nachteil des Verletzen oder seiner Hin-\n§ 44                           terbliebenen geltend gemacht werden.\nWegfall der Voraussetzungen für die\nVersetzung in den Ruhestand                                          § 48\n(1) Wird ein Anspruchsberechtigter wieder be-                                Verjährung\nrufsfähig, so hat er sich innerhalb von drei Monaten\nDer Anspruch auf Leistungen der Versorgungs-\nnach Feststellung der Berufsfähigkeit in die Bewer-\nanstalt sowie auf Beiträge, Zinsen und sonstige\nberliste eintragen zu lassen.\nNebenkosten verjährt in vier Jahren. Die Ver-\n(2) Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung       jährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres,\nwegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist,         in dem die Zahlung verlangt werden kann.\nist nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt\nverpflichtet, eine amtsärztliche Bescheinigung über\nseinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund                                    § 49\nzu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen                                Rechtsweg\nfür die Versetzung in den Ruhestand weggefallen\nsind.                                                        Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten\nder Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk\n(3) Kommt ein Anspruchsberechtigter den Ver-\ndurch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Ver-\npflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht\nwaltungsrechtsweg gegeben.\nnach, so ruht der Anspruch auf Ruhegeld.\n§ 45\nMitteilungspflicht                                           V. Teil\nDie Mitglieder der Versorgungsanstalt und die              Bußgeld-, Ubergangs-, Schluß- und sonstige\nnach §§ 31 und 32 Anspruchsberechtigten sind ver-                             Vorschriften\npflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen\nunverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die                        Erster Abschnitt\nFeststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mit-\ngliedschaft und der Zusatzversorgung erheblich sind.                      Bußgeldvorschriften\nDer Eintritt des Versorgungsfalles ist von einem An-\nspruchsberechtigten der Versorgungsanstalt unver-                                   § 50\nzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen,\nOrdnungswidrigkeiten\ndaß eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der\nVersorgungsansprüche zur Folge hat.                          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 46                           1. entgegen § 1 Abs. 1 die kehr- und überprüfungs-\nUbertragung, Verpfändung und Aufrechnung                 pflichtigen Anlagen nicht fristgerecht reinigen\nvon Versorgungsansprüchen                      oder überprüfen läßt,\n2. entgegen § 1 Abs. 3 das Betreten von Grund-\nAnsprüche auf Zusatzversorgung können weder                stücken oder Räumen oder die Vornahme von\nan Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die              Kehr- oder Uberprüfungsarbeiten nicht duldet.\nSatzung kann Ausnahmen von dem Ubertragungs-\nund Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrech-             (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen\n§ 2 Abs. 2 Kehr- oder Uberprüfungsarbeiten aus-\nnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus\ndem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis ge-        führt.\ngen Versorgungsansprüche regeln.                             (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.\n§ 47\nUbergang von Schadensersatzansprüchen\nZweiter Abschnitt\nWird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder\nein Anspruchsberechtigter nach § 31 oder § 32                        Gebühren für Amtshandlungen\nkörperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetz-       auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens\nlicher Schadensersatzanspruch, der dem Verletzten\noder seinen Hinterbliebenen infolge der Körper-                                     § 51\nverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht,\nin der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in             Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft\nder sie infolge der Körperverletzung oder der Tö-            Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntung 2;ur Gewährung einer Zusatzversorgung ver-           tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\npflichtet ist. Der Ubergang ist ausgeschlossen, soweit    Bundesrates Gebühren für die Amtshandlungen nach","Nr. 96 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                        1645\n§ 4 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 20, . gerechnet werden. Der Anrechnungssatz beträgt bis\n§ 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 3 und § 28 Satz 3 fest-     zum 31. Dezember 1974 50 vom Hundert, danach\nzusetzen. Die Gebühren sind nach dem mit der             25 vom Hundert der Einnahmen aus den Neben-\nAmtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand              arbeiten.\nund der Bedeutung der gebührenpflichtigen Tätig-                                  § 56\nkeit für den Gebührenschuldner zu bemessen. Mit\nder Gebühr sind die entstandenen Auslagen abge-                           Versorgungsanstalt\ngolten. Die Gebühr für die endgültige Bestellung            (1) Die Versorgungsanstalt ist die bisherige Ver-\neines Bezirksschornsteinfegermeisters darf 500 Deut-     sorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornstein-\nsche Mark, für die übrigen Amtshandlungen 200            fegermeister.\nDeutsche Mark nicht übersteigen.\n(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nstehenden Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Ver-\nsorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornstein-\nDritter Abschnitt                      fegermeister und die Anwartschaften auf Versor-\ngung im Schornsteinfegerhandwerk stehen den nach\nZuständige Behörde,                     Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Mitglied-\nSchornsteinfegerrealrech te                  schaftsverhältnissen und Anwartschaften auf Zusatz-\nversorgung im Schornsteinfegerhandwerk gleich. Die\n§ 52                           Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von An-\nZuständige Behörde                     sprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964\nDie Landesregierung oder die von ihr ermächtigte      (Bundesgesetzbl. I S. 433, 806) bleiben unberührt;\nStelle bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Be-       Zeiten, für die keine Beiträge entrichtet worden\nhörden für die nach diesem Gesetz zu treffenden          sind, werden auf die Dauer der Mitgliedschaft nicht\nMaßnahmen zuständig sind.                                angerechnet; § 29 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.\n(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen-\n§ 53\nüber der Versorgungsanstalt bestehenden Ansprüche\nSchornsteinfegerrealrechte                auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk blei-\nWer die Meisterprüfung im Schornsteinfeger-           ben in ihrem bisherigen Umfange bestehen. Die\nhandwerk abgelegt hat, kann von der zuständigen          Höhe des Ruhegeldes wird um sechs vom Hundert\nVerwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Real-          erhöht. Die Höhe des Ruhegeldes unterliegt den\nrechtsbezirks betraut werden. Die Landesregierung        gleichen Veränderungen, wie sie für den jeweiligen\nbestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorschrif-       Höchstbetrag der Grundvergütung in der Vergüt-\nten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Ge-          tungsgruppe V c des Bundes-Angestelltentarifver-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf Schorn-         trages eintreten. Eine Erhöhung des Ruhegeldes\nsteinfegerrealrechte entsprechende Anwendung fin-        wird jedoch nur vorgenommen, soweit nicht die\nden. Von der Anwendung dürfen nur Vorschriften           Summe des Ruhegeldes und der Zahlbeträge der\nausgenommen werden, die mit dem Inhalt des Real-         Versichertenrente und der Verletztenrente, die der\nrechts unvereinbar sind.                                 Anspruchsberechtigte aufgrund einer Pflichtversiche-\nrung in den sozialen Rentenversicherungen oder auf-\ngrund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen\nUnfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhe-\nVierter Abschnitt                      stand geführt hat, aus der sozialen Unfallversiche-\nrung erhält, die Höhe des jeweiligen Höchstbetrages\nUbergangsvorschriften                    der Grundvergütung in der Vergütungsgruppe V c\ndes Bundes-Angestelltentarifvertrages übersteigt.\n§ 54                           Anspruchsberechtigte nach Satz 1, die neben den\nRangberechnung                        Leistungen der Versorgungsanstalt kein weiteres\nEinkommen haben, können ein bis zu zehn vom\nBei der Rangberechnung ist ein Bewerber hin-          Hundert erhöhtes Ruhegeld erhalten. Uber die Er-\nsichtlich der Zeiten vor dem 1. Dezember 1964, in        höhung beschließt auf Antrag des Anspruchsberech-\ndenen er nicht in die Bewerberliste eingetragen wor-     tigten der Vorstand der Versorgungsanstalt. Die\nden war, obwohl die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1       Sätze 2 bis 6 gelten für das Witwen- und Waisen-\nbis 3 und 6 der Verordnung über das Schornstein-         geld entsprechend.\nfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I\nS. 831) erfüllt waren, so zu stellen, als ob er in die      (4) Absatz 3 gilt auch für die bei Inkrafttreten\nBewerberliste eingetragen gewesen wäre.                  dieses Gesetzes gewährten freiwilligen Versor-\ngungsleistungen und für Ansprüche auf Hinterblie-\nbenenversorgung, die auf Ruhegeldansprüche nach\n§ 55\nAbsatz 3 Satz 1 folgen. Absatz 3 und Satz 1 gel-\nAnrechnung von Nebenarbeiten                  ten auch für Ansprüche auf Zusatzversorgung\nDie Einnahmen aus Nebenarbeiten können bis             im Schornsteinfegerhandwerk, die vom 1. Juli bis\nzum 31. Dezember 1979 in Ländern, in denen bisher        31. Dezember 1969 entstehen.\neine solche Anrechnung zulässig war, auf das Ein-           (5) Bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung im\nkommen der Bezirksschornsteinfegermeister an-            Schornsteinfegerhandwerk, die innerhalb von fünf\n·. .,","1646                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nJahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, , ändert durch das Gesetz zur Änderung der Hand-\nist die Höhe der Leistungen nach den vor Inkraft- werksordnung vom 9. September 1965 (Bundes-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu be- gesetzbl. I S. 1254), wird wie folgt geändert:\nrechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger\nist. Dies gilt nicht für die Ansprüche der Hinterblie- 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nbenen eines Ruhcgcldcmpfängcrs, der bei Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhegeld hat,             ,,  (1 a) Die  Begrenzung   auf  216 Kalendermonate\nund für Ansprüche nach Absatz 2 Satz 2.                     nach      Absatz  1  gilt nicht für Bezirksschornstein-\nf egermeister.\"\n(6) Das von der Versorgungsanstalt zu gewäh-\nrende Ruhegeld ist nicht um die Leistungen zu kür-\nzen, die aufgrund einer Pflichtversicherung als 2. In § 2 wird Absatz 2 gestrichen.\nBezirksschornsteinfegermeisler in der Handwerker-\nversicherung vor ln k raftlreten dieses Gesetzes ge-\nwährt werden.                                            3. An§       4 wird folgender  Absatz  7 angefügt:\n(7) Wurde als Voraussetzung für die Zulassung               ,, (7) Die Absätze 4 und 6 gelten nicht für Bezirks-\nzur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk               schornsteinf egermeister.\"\nallgemein eine längere Gesellentätigkeit als fünf\nJahre vorgeschrieben, so ist die fünf Jahre überstei-\ngende Zeit auf die Zeit von 12 Jahren nach § 29 4. An § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nAbs. 3 Satz 2 anzurechnen.                                     ,, (7) Bezirksschornsteinfegermeister, die aIJ).\n(8) Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der das         1. Januar 1970 nach § 2 Abs. 2 von der Versiche-\n50. Lebensjahr vollendet hat, hat der Versorgungs-           rungspflicht befreit waren und bis zur Vollendung\nanstalt bis zum 30. April 1970 mitzuteilen, ob er von       des 65. Lebensjahres die Vorau~setzungen für den\nder Befreiungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Hand-             Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-\nwerkerversicherungsgesetz Gebrauch macht. Wird               rente in den sozialen Rentenversicherungen nicht\nein Bezirksschornstcinfcgermeister nach § 7 Abs. 7          mehr erfüllen können, werden auf erneuten An-\nHandwerkerversicherungsgesetz von der Versiche-             trag von der Versicherungspflicht befreit. Wird\nrungspflicht befreit, ist er verpflichtet, den Beitrag,      der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so\nden er ohne Befreiung als Pflichtbeitrag nach dem           wirkt er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens\nHandwerkerversicherungsgesel.z hätte entrichten              zurück.\"\nmüssen, als Zusatzbeitrag an die Versorgungsanstalt\nzu zahlen.\n(9) Die Vertreterversammlung der Versorgungs-                                       § 59\nanstalt hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten                            Berlin-Klausel\ndieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen, die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nden Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Bis\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nzum Inkrafttreten dieser Satzung gilt die bisherige\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nSatzung weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht\nverordnungen des Bundesministers für Wirtschaft,\nwiderspricht. Bis zum Inkrafttreten der neuen\ndie aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gel-\nSatzung 'gelten der bisherige Verwaltungsrat als\nten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberlei-\nVertreterversammlung und der bisherige Arbeits-\nausschuß als Vorstand der Versorgungsanstalt.            tungsgesetzes.\n§ 57\n§ 60\nVerfahrensrechtliche Ubergangsbestimmungen\nInkrafttreten\n(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nergangenen Entscheidungen gelten die bisherigen             (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Absätzen\nVorschriften über Fristen, Zulässigkeit von Rechts-      2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1970\nbehelfen, Zuständigkeit für die Entscheidung über        in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\ndie Rechtsbehelfe sowie über das weitere Verfahren.      1. §§ 39 und 77 der Gewerbeordnung,\n(2) Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n2. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Ge-\nKlage bei einem Gericht erhoben, so gelten für die-\nwerbeordnung für das Deutsche Reich vom\nses Verfahren die bisherigen Vorschriften. Der Er-\n13. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 508),\nhebung der Klage steht die Zustellung eines Zah-\nlungsbefehls im Mahnverfahren gleich.                    3. Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens\nvom 22. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 75),\nFünfter Abschnitt                     4. Verordnung über das Schornsteinfegerwesen in\nder Fassung vom 12. November 1964 (Bundes-\nSchl ußvorschriften                        gesetzbl. I S. 873),\n§ 58                          5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndas Schornsteinfegerwesen und anderer auf dem\nÄnderung des Handwerkerversicherungsgesetzes               Gebiet des Schornsteinfegerwesens geltender\nDas Handwerkerversicherungsgesetz vom 8. Sep-             Vorschriften vom 12. November 1964 (Bundes-\ntember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-          gesetzbl. I S. 865),","Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                           1647\n6. Verordnung        über die soziale Versorgung im        und § 52 treten am Tage nach der Verkündung in\nSchomsteinfegerhandwerk vom 28. April 1942             Kraft.\n(Reichsgesetzbl. I S. 257),\n(3) § 56 Abs. 3 und 4 tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.\n7. Nummer 4 und Nummern 9 bis 12 der Ausfüh-\nrungsanweisung zur Verordnung über das Schorn-            (4) § 9 tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Bis zum\nsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichsgesetz-       31. Dezember 1971 erreichen Bezirksschornstein-\nblatt I S. 841).                                       fegermeister mit Ablauf des Kalendervierteljahres,\n(2) § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 3, § 7       in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, die Alters-\nAbs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 19 Satz 2, § 20 Abs. 2       grenze für die Ausübung ihres Berufes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}