{"id":"bgbl1-1969-96-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":96,"date":"1969-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/96#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-96-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_96.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter","law_date":"1969-09-15T00:00:00Z","page":1629,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 96 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                      1629\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nsowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter\nVom 15. September 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren\nsen:                                                             Erwerbsverlust erleiden würde oder wenn\ner seine Berufseinkünfte im wesentlichen als\nArtikel I                               gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachver-\nständiger erzielt.\nÄnderung des Gesetzes über die Entschädigung\nvon Zeugen und Sachverständigen                    Die Erhöhungen nach den Buchstaben a und b\nDas Gesetz über die Entschädigung von Zeugen               können nicht nebeneinander gewährt werden.\"\nund Sachverständigen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I         3. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nS. 757), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezem-\n„Außerdem sind die §§ 9, 10 anzuwenden; für die\nber 1967 zur Anpassung von Kostengesetzen an das\nUmsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Bundes-                  zusätzlich erforderliche Zeit wird eine Entschädi-\ngesetzbl. I S. 1246), wird wie folgt geändert:                gung von 15 Deutsche Mark für jede Stunde ge-\nwährt.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz l wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Entschädigung beträgt für jede Stunde\nder versäumten Arbeitszeit wenigstens 1,50              ,,Die Entschädigung für den durch Abwesen-\nDeutsche Mark und höchstens 8 Deutsche                  heit vom Aufenthaltsort verursachten Auf-\nMark.\"                                                  wand soll nicht den Satz überschreiten, der\nRichtern in der Reisekostenstufe C nach den\nb) In Absatz 3 werden die Worte „2 Deutsche                   Vorschriften über die Reisekostenvergütung\nMark\" durch die Worte „4 Deutsche Mark\"                 der Richter im Bundesdienst als Tagegeld zu-\nersetzt.                                                steht.\"\n2. § 3 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                    b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde             ,,Bei Abwesenheit bis zu fünf Stunden wer-\nder erforderlichen Zeit höchstens 30 Deutsche                 den die notwendigen Auslagen bis zu 5 Deut-\nMark. Für die Bemessung des Stundensatzes sind                sche Mark erstattet.\"\nder Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die            c) In Absatz 3 werden die Worte „4 Deutsche\nSchwierigkeit der Leistung und besondere Um-                  Mark\" durch die Worte „5 Deutsche Mark\"\nstände maßgebend, unter denen das Gutachten                   ersetzt.\nzu erarbeiten war; der danach höchste Stunden-\nsatz gilt für die gesamte erforderliche Zeit. Die      5. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nletzte, bereits begonnene Stunde wird voll ge-\nrechnet; dies gilt jedoch nicht, soweit der Sach-          ,,Auch die in den §§ 8 bis 10 nicht besonders ge-\nverständige für dieselbe Zeit in einer weiteren            nannten baren Auslagen werden, soweit sie not-\nSache zu entschädigen ist.                                 wendig sind, dem Zeugen oder Sachverständigen\nersetzt.\"\n(3) Die nach Absatz 2 zu gewährende Ent-\nschädigung kann bis zu 50 vom Hundert über-\nschritten werden                                        6. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) für ein Gutachten, in dem der Sachverstän-              a) In Satz 1 werden die Worte „0,45 Deutsche\ndige sich für den Einzelfall eingehend mit der          Mark\" durch die Worte „0,60 Deutsche Mark\"\nwissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen            ersetzt.\nhat, oder                                            b) In Satz 2 werden die Worte „2,50 Deutsche\nb) nach billigem Ermessen, wenn der Sachver-                  Mark\" durch die Worte „3 Deutsche Mark\" er-\nständige durch die Dauer oder die Häufigkeit            setzt.","1630                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n7. Die Anlage zu § 5 wird wie folgt gefaßt:\nEnt-\nschädigung\nNr.                                  Bezeichnung der Verrichtung                                 in\nDeutsche\nMark\nDer Arzt, der eine Leiche, Teile einer Leiche oder eine Leibesfrucht besichtigt oder\nbei einer richterlichen Leichenschau mitwirkt, erhält hierfür und für seinen zur\nNiederschrift gegebenen Bericht ........................................... .               20\nFür mehrere solcher Verrichtungen bei derselben Gelegenheit erhält der Arzt\nhöchstens ................................................................ .               55\nSind Berichte schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben,\nso erhält der Arzt für jeden Bericht ............................. : ........... .         10\nhöchstens ................................................................ .               35\n2    Jeder Obduzent erhält\na) für die Leichenöffnung ................................................. .              70\nb) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Offnung einer nicht lebens-\nfähigen Leibesfrucht ................................................... .             35\nErfolgt die Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen, so be-\nträgt die Entschädigung\nzu a)                                                                                      80\nZU  b)                                                                                     50\nDie Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht ein-\nschließlich des vorläufigen Gutachtens.\n3    Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheins oder die Erteilung einer\nschriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ................... .          7 bis 20\nBei einer außergewöhnlich umfangreichen oder zu außergewöhnlicher Zeit not-\nwendigen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu ................................... .            40\n4    Der Arzt erhält für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutacht-\nlicher Äußerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vor-\ngeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten\nerfordern ................................................................ .           14 bis 28\nBei einer außergewöhnlich umfangreichen oder zu außergewöhnlicher Zeit not-\nwendigen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu ................................... .            60\n5    Für die Untersuchung eines Lebensmittels oder eines Bedarfsgegenstandes,\nArzneimittels und dgl. oder von Wässern oder Abwässern und eine kurze schrift-\nliche, gutachtliche Äußerung beträgt die Entschädigung für jede Probe ......... .       8 bis 70\nBei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Entschädigung\nbis zu ................................................................... .              250\n6    Für die mikroskopische, physikalische, chemische, bakteriologische, serologische\nUntersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren\nstammt, und eine kurze gutachtliche Äußerung, einschließlich des verbrauchten\nMaterials an Farbstoffen und anderen geringwertigen Stoffen, beträgt die Ent-\nschädigung für jede Probe ................................................. .           8 bis 70\nBei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Entschädigung\nbis zu ................................................................... .              250\n7    Für die röntgenologische oder elektrophysiologische Untersuchung eines Men-'\nsehen einschließlich einer kurzen gutachtlichen Äußerung beträgt die Entschädi-\ngung, auch wenn mehrere Aufnahmen erforderlich sind ....................... .           8 bis 50","Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                     1631\nEnt-\nschädigung\nNr.                               Bezeichnung der Verrichtung                               in\nDeutsche\nMark\n8  Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung für jede Blutprobe\na) für die Bestimmung von ABO-Blutgruppen ·............................... .            10\nfür die Bestimmung von Untergruppen ................................... .            8\nb) für die MN-Bestimmung ............................................... .               8\nc) für die Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, cw, c, D, E, e und\nweitere) je Merkmal ................................................... .            10\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ................... .        50\nd) für die Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls\ndirekt bestimmbar, je Merkmal ......................................... .           10\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens .................... .       50\ne) für die Bestimmung nur indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und\nweitere) je Merkmal ................................................... .            15\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ................... .         50\nf) für den zusätzlich erforderlichen Titrationsversuch ........................ .       14\ng) für den zusätzlich erforderlichen Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung\ndes Dosiseffekts usw.) ................................................. .           20\nh) für die Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase ein-\nschließlich des verbrauchten Materials .................................. .          20\ni) für die Bestimmung der Phosphoglucomutasen ........................... .            20\nk) für die Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems\nje Merkmal ........................................................... .             20\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ................... .          60\nI) für die Bestimmung von Haptoglobintypen einschließlich des verbrauchten\nMaterials ............................................................. .            20\nm) für die Bestimmung der Gruppe Ge ..................................... .              20\nn) für das schriftliche Gutachten ........................................... .         10\nDie Entschädigung nach den Buchstaben a bis g, i, k und m umfaßt das ver-\nbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.\n9  Für jede Blutentnahme beträgt die Entschädigung ........................... .             4\nDie Entschädigung umfaßt auch eine Niederschrift über die Feststellung der Iden-\ntität.\nBei einer Blutentnahme zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außergewöhnlichen\nUmständen beträgt die Entschädigung, soweit nicht dem Sachverständigen eine\nErhöhung nach Nummer 3 Abs. 2 oder Nummer 4 Abs. 2 wegen einer Tätigkeit\nzu außergewöhnlicher Zeit gewährt wird, bis zu ............................. .           25\n10  Bei erbbiologischen Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologi-\nschen Methoden beträgt die Entschädigung\na) für die Leistung des Sachverständigen\naa) wenn bis zu drei Personen untersucht werden ....................... .        400\nbb) für die Untersuchung jeder weiteren Person ......................... .        100\nb) für die bei der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten\nKosten\naa) wenn bis zu drei Personen untersucht werden ....................... .         120\nbb) für die Untersuchung jeder weiteren Person ......................... .          30\nHat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\ndes öffentlichen Rechts benutzt, so erhält er die Entschädigung nach Buchstabe b\nnur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die\nBeträge nach Buchstabe b.","1632                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nEnt-\nschädigung\nNr.                                  Bezeichnung der Verrichtung                                    in\nDeutsche\nMark\nDie Entschädigung nach den Buchstaben a und b umfaßt die gesamte Tätigkeit\ndes Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Unter-\nsuchung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge,\ndie Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie\ndie Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; sie umfaßt ferner die\nPost- und Fernsprechgebühren sowie die Kosten für die Anfertigung des schrift-\nlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die Handakten\ndes Sachverständigen.\nDie Entschädigung umfaßt nicht die Kosten für Verrichtungen nach den Num-\nmern 6, 7, 8, 9 und die Kosten für die Begutachtung etwa vorhandener erb-\npathologischer Befunde durch Fachärzte.\nArtikel II                               (2) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der\nGemeinde, in der die Sitzung stattfindet, weder\nÄnderung des Gesetzes über die Entschädigung\nwohnen noch berufstätig sind, erhalten für die\nder ehrenamtlichen Richter\nZeit, während der sie aus Anlaß der Dienst-\nDas Gesetz über die Entschädigung der ehrenamt-           leistung von ihrem Wohnort abwesend sein müs-\nlichen Ricr.iter in der Fassung der Bekanntmachung           sen, eine Tagegeld in Höhe des Satzes, der Rich-\nvom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753)            tern in der Reisekostenstufe C nach den Vor-\nwird wie folgt geändert:                                     schriften über die Reisekostenvergütung der\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                              Richter im Bundesdienst zusteht. Bei Abwesen-\nheit bis zu fünf Stunden werden die notwendigen\n,,§ 2                             Auslagen bis zu 5 Deutsche Mark erstattet.\nEntschädigung für Zeitversäumnis                    (3) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der\n(1) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine           Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen\nEntschädigung von 4 Deutsche Mark für jede                oder berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld von\nStunde.                                                   5 Deutsche Mark, wenn sie an einer Sitzung mehr\n(2) Entsteht dem ehrenamtlichen Richter ein            als fünf Stunden teilnehmen. Ubersteigen ihre\nVerdienstausfall, so erhält er ferner für jede            Auslagen diesen Betrag, so werden die notwen-\nStunde der versäumten Arbeitszeit höchstens               digen Auslagen bis zur Höhe des in Absatz 2\n10 Deutsche Mark. Als versäumt gilt auch die              vorgesehenen Tagegeldes erstattet. Bei einer\nZeit, während welcher der ehrenamtliche Richter           Sitzungsdauer bis zu fünf Stunden werden die\nseiner gewöhnlichen Beschäftigung infolge seiner          notwendigen Auslagen bis zu 5 Deutsche Mark\nHeranziehung nicht nachgehen kann. Die Ent-               ersetzt.\nschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen                (4) Ist eine auswärtige Ubernachtung notwen-\nBruttoverdienst einschließlich der vom Arbeit-            dig, so wird ein Ubernachtungsgeld in Höhe des\ngeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.           Satzes für Richter im Bundesdienst in der Reise-\n(3) Als Entschädigung nach Absatz 2 kann               kostenstufe C gewährt.\"\nnach billigem Ermessen unter Berücksichtigung\ndes Verdienstausfalls ein Betrag bis zu 20 Deut-       3. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nsche Mark für jede Stunde gewährt werden,                                         ,,§ 5\nwenn der ehrenamtliche Richter innerhalb eines                      Ersatz sonstiger Aufwendungen\nZeitraums von mindestens dreißig Tagen an                   Auch die in den § § 3 und 4 nicht besonders ge-\neinem Viertel dieser Tage oder häufiger seiner            nannten baren Auslagen werden, soweit sie not-\nregelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen oder               wendig sind, dem ehrenamtlichen Richter ersetzt.\nwenn er in einem Verfahren an mehr als dreißig            Dies gilt besonders für die Kosten einer notwen-\nTagen herangezogen wird.                                  digen Vertretung und für die Kosten notwendi-\n(4) Die Entschädigungen werden für höchstens           ger Begleitpersonen.\"\n10 Stunden je Tag gewährt. Die letzte angefan-\ngene Stunde wird voll gerechnet.\"                      4. § 6 fällt weg.\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:                             5. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4                                                     ,,§ 7\nEntschädigung für Aufwand                           Ehrenamtliche Richter bei den obersten\n(1) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine                         Gerichtshöfen des Bundes\nEntschädigung für den mit ihrer Dienstleistung              Die ehrenamtlichen Richter bei den obersten\nverbundenen Aufwand.                                      Gerichtshöfen des Bundes erhalten im Falle des","Nr. 96 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                        1633\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tagegeld und im Falle des       ten verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor-\n§ 4   Abs. 4 ein Ubernachtungsgeld in Höhe des        schriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.\nSatzes für Richter im Bundesdienst in der Reise-\nkostenstufe D.\"                                                                § 2\nGeltung in Berlin\n6. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,,§ 8\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nEntschädigung in besonderen Fällen            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie Entschädigung nach §§ 1 bis 7 wird auch\ngewährt,                                                                       § 3\na) wenn die ehrenamllichen Richter von der zu-        Bekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes über\nständigen staatlichen Stelle zu Einführungs-      die Entschädigung vor Zeugen und Sachverständi-\nund Fortbildungstagungen herangezogen wer-        gen und des Gesetzes über die Entschädigung der\nden,                                                             ehrenamtlichen Richter\nb) wenn die ehrenamtlichen Richter bei den              Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nGerichten für Arbeitssachen und den Gerich-       das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nten der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigen-    Sachverständigen und das Gesetz über die Entschä-\nschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vor-    digung der ehrenamtlichen Richter in den sich aus\ngesehenen Ausschüssen oder an den Sitzun-         den Artikeln I und II ergebenden Fassungen mit\ngen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38      neuem Datum bekanntzumachen und Unstimmig-\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1,    keiten des Wortlauts zu beseitigen.\n§ 47 des Sozialgerichtsgesetzes).\"\n§ 4\n7. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „ein\noberes Bundesgericht\" durch die Worte „einen                              Inkrafttreten\nobersten Gerichtshof des Bundes\" ersetzt.                (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in\nKraft.\n(2) Die Entschädigung richtet sich für die gesamte\nArtikel III                        versäumte oder erforderliche Zeit nach dem neuen\nSchlußvorschriiten                     Recht, wenn auch für eine Zeit nach dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes eine Entschädigung zu ge-\n§ 1                            währen ist. Das neue Recht ist auch anzuwenden,\nwenn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nVerweisungen                         vorher begonnene Verrichtung (§ 5 des Gesetzes\nSoweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen        über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\nauf die durch dieses Gesetz abgeänderten Vorschrif-      ständigen) beendigt wird.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}