{"id":"bgbl1-1969-96-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":96,"date":"1969-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/96#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-96-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_96.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes","law_date":"1969-09-15T00:00:00Z","page":1627,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969                        1627\nGesetz\nzur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\nVom 15. September 1969\nDer Bundestc1g hat das folgende Gesetz beschlos-           (5) Bedingt taugliches, nicht zum Genuß für\nsen:                                                       Menschen brauchbar gemachtes Fleisch ist wie\nuntaugliches Fleisch zu behandeln.\nArtikel 1                              (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 darf\nDas Fleischbeschaugesetz in der Fassung vom             bedingt taugliches, aus Hausschlachtungen stam-\n29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt      mendes Fleisch, das ·zum Genuß für Menschen\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz            brauchbar gemacht worden ist, im eigenen Haus-\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968                 halt des Besitzers verwendet werden, sofern er\n(Bundesgcsetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:       nicht Fleischer, Fleischhändler, Gast-, Schank-\noder Speisewirt ist oder eine Einrichtung zur\n1. In § 8 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.           Gemeinschaftsverpflegung betreibt.\n(7) Der Bundesminister für Gesundheitswesen\n2. § 9 erhält folgende Fassung:\nwird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates\n,,§ 9                           Vorschriften zu erlassen über\nInverkehrbringen bedingt tauglichen Fleisches         1. die Behandlungsverfahren, durch deren An-\nwendung das bedingt taugliche Fleisch zum\n{l) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebens-\nGenuß für Menschen brauchbar gemacht wer-\nmittel nur in den Verkehr gebracht werden, nach-\nden darf,\ndem es in hierfür zugelassenen und besonders\nüberwachten Verarbeitungsbetrieben oder Ab-             2. die Art und Weise der Kenntlichmachung be-\ngabestellen zum Genuß für Menschen brauchbar                dingt tauglichen, zum Genuß für Menschen\ngemacht worden ist.                                         brauchbar gemachten Fleisches,\n3. die Mindestanforderungen an Verarbeitungs-\n(2) Bedingt taugliches, zum Genuß für Men-               betriebe und Abgabestellen an Gast-, Schank-,\nschen brauchbar gemachtes Fleisch darf nur unter            Speisewirtschaften und Einrichtungen zur Ge-\nausreichender Kenntlichmachung in den Verkehr\nmeinschaftsverpflegung im Sinne des Ab-\ngebracht werden.\nsatzes 3 Nr. 1 sowie deren Zulassung und Uber-\n(3) Bedingt taugliches, zum Genuß für Men-               wachung,\nschen brauchbar gemachtes Fleisch darf nur ab-          4. die Mindestanforderungen an die Lagerung\ngegeben werden von                                          und den Transport des bedingt tauglichen\n1. Verarbeitungsbetrieben an Abgabestellen so-              Fleisches.\"\nwie hierfür zugelassene und besonders über-\nwachte Gast-, Schank- und Speisewirtschaften     3. Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\nund Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-                                 ,,§ 9a\ngung,\n(1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Tier-\n2. Abgabestellen an Gast-, Schank- und Speise-          nahrung in den Verkehr gebracht werden, nach-\nwirtschaften und Einrichtungen zur Gemein-          dem es in hierfür zugelassenen und besonders\nschaftsverpflegung im Sinne der Nummer 1 so-        überwachten Betrieben zum Genuß für Menschen\nwie an Endverbraucher oder                          unbrauchbar gemacht und in luftdicht verschlos-\n3. Gast-, Schank- und Speisewirtschaften und Ein-       senen Behältnissen so erhitzt worden ist, daß\nrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im          vorhandene Keime abgetötet worden sind. Das\nSinne der Nummer 1 an Endverbraucher.               Nettogewicht eines Behältnisses darf 450 Gramm\nnicht überschreiten'. Diese Behältnisse dürfen nur\n(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf be-          luftdicht verschlossen und unter ausreichender,\ndingt taugliches Fleisch, das in Verarbeitungs-         Verwechslungen        ausschließender    Kenntlich-\nbetrieben oder Abgabestellen in luftdicht ver-          machung abgegeben werden.\nschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar\ngemacht worden ist; das Nettogewicht eines Be-             (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen\nhältnisses darf 450 Gramm nicht überschreiten.          wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-\nDiese Behältnisse dürfen nur luftdicht verschlos-       rates für bedingt. taugliches als Tiernahrung be-\nsen abgegeben werden; dies gilt nicht für Gast-,        stimmtes Fleisch Vorschriften zu erlassen über\nSchank- und Speisewirtschaften und Einrichtun-          1. die Behandlungsverfahren, durch deren An-\ngen zur Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des               wendung das Fleisch zum Genuß für Menschen\nAbsatzes 3 Nr. 1 bei der Abgabe an den End-                 unbrauchbar gemacht wird und vorhandene\nverbraucher.                                                Keime abgetötet werden,","1628                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. die Arl und Weise der Kenntlichmachung des          6. In § 26 Nr. 1 werden die Worte „des § 8 Abs. 2\nzu Tiernahrung verMbei leten bedingt taug-            und 3\" ersetzt durch die Worte „ des § 9 Abs. 1\".\nlichen Fleisches,\n3. die Mindestanforderungen an Betriebe im             7. In§ 27 Nr. 4 werden ersetzt\nSinne des Absatzes l sowie deren Zulassung            a) die Worte „der §§ 9 und 10\" durch die Worte\nund Uberwachung und                                       „des § 9 Abs. 2 bis 6, des § 9 a Abs. 1,· des\n4. die Mindestanforderungen an die Lagerung und               § 10\";\nden    Tran:,port    des    bedingt   tauglichen      b) die Worte „auf Grund des § 18 Abs. 7 er-\nFleisches.\"                                              lassenen Anordnungen\" durch die Worte „auf\nGrund des § 9 Abs. 7, § 9 a Abs. 2 und des § 18\n4. In § 10 werden die Worte „des § 9\" ersetzt durch             Abs. 7 erlassenen Vorschriften\".\ndie Worte „des § 9 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Nr. 2\nbis 4 und des§ 9a\".                                    8. In Abschnitt I Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe h der\nAnlage wird das Wort „gefriergetrocknetes\" er-\n5. Hinter § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:              setzt durch das Wort „getrocknetes\".\n,,§ 25a\nStatistik\nArtikel 2\n(1) Uber die Schlachttier- und Fleischbeschau\nund deren Ergebnis ist eine Statistik durchzu-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nführen. Die Statistik ist vom Statistischen Bundes-    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\namt zu erheben und aufzubereiten.                      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund des Fleischbeschau-\n(2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen         gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-        nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nstimmung des Bundesrates zur Erlangung einer\numfassenden Ubersicht jährlich Meldungen über\ndie Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbe-\nschau, der Trichinenschau und der Untersuchung                                 Artikel 3\ndes in das Zollinland eingehenden Fleisches (Aus-         Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermächti-\nlandsfleischbeschau) vorzuschreiben.                   gung zum Erlaß von Rechtsvuordnungen enthalten,\n(3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe      treten am Tage nach der Verkündung dieses Ge-\nder Meldungen zuständigen Behörden.\"                   setzes in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am\n1. April 1970 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel"]}