{"id":"bgbl1-1969-96-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":96,"date":"1969-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/96#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-96-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_96.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)","law_date":"1969-09-15T00:00:00Z","page":1625,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1625\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1969                     Ausgegeben zu Bonn am 18. September 1969                                                                                                                  Nr. 96\nTag                                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n15. 9. 69   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz}                                                                              1625\nBundcsgcsclzbl. III 2121-50-1\n15. 9. 69    Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Fette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1626\n15. 9. 69    Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1627\nBundcsgesetzbl. III 7832-1\n15. 9. 69    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nsowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter ........... '.... . . . . .                                                                      1629\nBu ndcsgoselzbl. 111 366-1, 367-1\n15. 9. 69    Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz -                                                    SchfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1634\nBundcsgescl„bl. III 8250-1, 7100-1, 7100-1-1, 7111-2, 7111-1, 7111-3, 7111-1-1\n10. 9. 69    Bekannlmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1648\n12. 9. 69    Zwölfte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1648\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln\n(Arzneimittelgesetz)\nVom 15. September 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                    gesetzes bezieht, setzt sie der Bundesminister\nsen:                                                                                                  für Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung\nArtikel 1                                                               außer Kraft.\"\nDas Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln                                                                                             Artikel 2\nvom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt\ngeändert durch das Erste Gesetz zur Reform des                                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I                                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nS. 645), wird wie folgt geändert:                                                                1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. In § 34 Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\nArtikel 3\n„2. an Krankenanstalten und Ärzte, soweit es\nsich um                                                                                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\na) aus menschlichem Blut gewonnene Blut-,\nPlasma-, Serumkonserven, Blutbestand-\nteile, Zubereitungen aus Blutbestandteilen,                                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nb) menschliches Gewebe,                                                                sind gewahrt.\nc) Infusionslösungen in Behältnissen mit\nmindestens 500 ml, die zum Ersatz von                                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nKörperflüssigkeit bestimmt sind oder\nd) Injektions- oder Infusionslösungen, die                                             Bonn, den 15. September 1969\nausschließlich dazu bestimmt sind, die Be-\nschaffenheit, den Zustand oder die Funk-                                                                     Der Bundespräsident\ntionen des Körpers oder seelische Zustände                                                                                 Heinemann\nerkennen zu lassen\nhandelt,\".                                                                                                           Der Bundeskanzler\nKiesinger\n2. In § 65 Abs. 3 wird der Nummer 3 folgender Satz\nangefügt:                                                                                                                 Der Bundesminister\n,,Soweit sich die Verordnung auf Bedarfsgegen-                                                                        für Gesundheitswesen\nstände im Sinne des § 2 Nr. 2 des Lebensmittel-                                                                                     Käte Strobel"]}