{"id":"bgbl1-1969-95-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":95,"date":"1969-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/95#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-95-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_95.pdf#page=10","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung","law_date":"1969-09-12T00:00:00Z","page":1614,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["1614                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nVom 12. September 1969\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz l Nr. l, 6, 8 bis 9 a           hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfüg-\nund Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der                bmen Flugwettermeldungen und -vorhersagen\nFassunrJ der Bekunnlrnachung vom 4. November 1968                ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für\n(Bundesgesetzbl. l S. 1113) und des § 10 Abs. 1 Nr. 2            den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine\ndes Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsiche-               Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle ein-\nrung vom 23. Mürz 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70)                 zuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                        (3) Ein Flug führt über die Umgebung eines\nFlugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer\nArtikel 1                              den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beob-\nDie Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963                   achten kann.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 652), geändert durch die Erste\nVerordnung zur Anderung der Luftverkehrs-Ord-                 7. In § 4 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ,, (§§ 6 bis\nnung vom 4. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 105),              27)\" durch ,, (§§ 6 bis 27 a)\" und der Klammer-\nwird wie folgt g(~ändf~rt:                                       zusatz ,, (§§ 35 bis 42)\" durch ,, (§§ 36 bis 42)\"\nersetzt.\n1. Die Uberschrift. zu § 2 erhält folgende Fassung:\n,, Verantwortlicher Luftfahrzeugführer\".                  8. In § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 werden die Verwei-\nsungen ,,§§ 28 bis 30 und 32\" durch ,,§§ 28, 29\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          und 32\" und ,,§ 28 Abs. 3\" durch ,,§ 28 Abs. 2\"\n,, (1) Luftfahrzeuge sind während des Fluges              ersetzt.\nund am Boden von einem verantwortlichen Luft-                In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 28\nfahrzeugführer zu führen.\"                                   Abs. 3 Satz 1\" durch ,, § 28 Abs. 4\" ersetzt.\n3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Luft-             9. An die Stelle des § 4 Abs. 4 tritt folgende Vor-\nfahrzeugführer\" das Wort „verantwortlicher\"                  schrift:\neingefügt.\n,, (4) Für Flüge unter Flugverhältnissen, bei\ndenen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf,\n4. In § 2 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nkann der Bundesminister für Verkehr eine\n,,(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über             Höchstgeschwindigkeit festlegen, wenn dies zur\ndie Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers             Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des\ngelten für den verantwortlichen Luftfahrzeug-                Luftverkehrs erforderlich ist.\"\nführer, soweit nicht etwas anderes vorgeschrie-\nben ist und unabhängig davon, ob er das Luft-\nfahrzeug selbst bedient oder nicht.\"                    10. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\n,,§ 4a\n5. § 3 Abs. 3 wird gestrichen.\nFallschirmabspringer und\n6. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:                                  unbemanntes Luftfahrtgerät\n,,§ 3a                                  Auf Fallschirmabspringer und den Betrieb von\nunbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vor-\nFlugvorbereitung\nschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit\n(l) Bei der Vorbereitung des Fluges hat der            sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luft-\nLuftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und             fahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von\nInformationen, die für die sichere Durchführung              der Verkehrszulassung und dem Flugplatz-\ndes Fluges von Bedeutung sind, vertraut zu                   zwang, der besonderen Betriebsform oder der\nmachen und sich davon zu überzeugen, daß das                 fehlenden Besatzung die Unanwendbarkeit ein-\nLuftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrs-                zelner Vorschriften ergibt.\"\nsicherem Zustand befinden, das zulässige Flug-\ngewicht nicht überschritten wird, die vorge-\n11. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nschriebenen Ausweise vorhanden sind und die\nerforderlichen Angaben über den Flug im Bord-                ,,Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zu-\nbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen wer-              lassen.\"\nden.\n(2) Für einen Flug, der über die Umgebung          12. In § 5 Abs. 4 Buchstabe e wird das Wort „Ziel-\ndes Startflugplatzes hinausführt (Uberlandflug),             flughafen\" durch das Wort „Zielflugplatz\" er-\nund vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln               setzt.","Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969                        1615\n13. § 6 Abs. 3 erhäll folgende Fassung:                        sagt werden, wenn es der Grad der Inanspruch-\n,, (3) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann              nahme durch den der Flugverkehrskontrolle\ndie örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-           unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.\ndes Ausnahmen zulassen.\"                                        (4) Flüge nach Sichtflugregeln unterliegen in\nbestimmten Teilen des kontrollierten Luftraums\n14. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „kann im                   einer Flugverkehrskontrolle. Die Bundesanstalt\nEinzelfall\" durch die Wörter „des Landes kann\"             für Flugsicherung wird ermächtigt, zur Sicherung\nersetzt.                                                   des Luftverkehrs diese Teile des kontrollierten\nLuftraums festzulegen und in dem Bundesanzei-\n15. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer\n,,Luftfahrtbehörde\" die Wörter „des Landes\" ein-           bekanntzumachen.\"\ngefügt.\n21. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zu-\n16. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        ständige Flugverkehrskontrollstelle\" durch die\n,, (3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der            Wörter „Bundesanstalt für Flugsicherung allge-\nUmgebung von Flugplätzen ohne Flugverkehrs-                mein oder die zuständige Flugverkehrskontroll-\nkontrolJstclle durchgeführt werden, unbeschadet            stelle im Einzelfall\" ersetzt.\neiner nach § 26 erforderlichen Flugverkehrsfrei-\ngabe der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle.           22. In § 11 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\nAbsatz 2 bleibt unberührt.\"                                   ,,(3) Der Bundesminister für Verkehr kann zu-\nlassen, daß in Flugsperrgebieten und Gebieten\n17. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 mit Flugbeschränkungen von den Vorschriften\n„Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen                dieser Verordnung abgewichen wird.\"\nbedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des\nLandes, in dem der Antragsteller seinen Wohn-          23. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „allen\nsitz oder Sitz hat.\"                                       anderen Luftfahrzeugen, Fahrzeugen oder\" durch\ndie Wörter „Luftfahrzeugen sowie anderen Fahr-\n18. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                        zeugen und\" ersetzt.\n,, (4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur\nin der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht,         24. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz\nbedürfen keiner Erlaubnis.\"                                ,, (500 Fuß)\" gestrichen.\n19. Nach§ 9 wird folgender§ 9a eingefügt:                  25. § 12 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Satz 2 gilt nicht für Segelflugzeuge und be-\n,,§ 9a\nmannte Freiballone; für sonstige Luftfahrzeuge\nUhrzeit und Maßeinheiten                     kann die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes\n(l) Im Flugbetrieb sind die Mittlere Green-           im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\"\nwich-Zeit. (MGZ) und die vorgeschriebenen Maß-\neinheiten anzuwenden.                                  26. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist,\n(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird\ngelten bei Anwendung der Ausweichregeln als\nermächtigt, die Maßeinheiten nach Absatz 1 fest-\nSegelflugzeuge.\"\nzulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in\nden Nachrichten für Luftfahrer bekanntzuma-            27. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Endanflug\" durch\nchen.\"\ndie Worte „Endteil des Landeanfluges\" ersetzt.\n20. § 10 erhält folgende Fassung:                          28. In § 13 Abs. 5 Satz 3 wird das Wort „Lande-\nanflug\" durch die Worte „Endteil des Lande-\n,,§ 10\nanfluges\" ersetzt.\nLuftraumordnung\n29. In § 14 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Zur Durchführung des Fluginformations-\ndienstes und des Flugalarmdienstes legt der                 „Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden\nBundesminister für Verkehr Fluginformations-               werden.\"\ngebiete fest und gibt sie in dem Bundesanzeiger        30. In der Uberschrift zu § 15 wird vor dem Wort\nund in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.              ,,Segelflugzeugen\" das Wort „Motorseglern,\"\n(2) Zur Durchführung der Flugverkehrskon-             eingefügt.\ntrolle legt der Bundesminister für Verkehr inner-      31. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nhalb der Fluginformationsgebiete den kontrol-                  ,,(1) Starts und Landungen von Flugzeugen,\nlierten Luftraum einschließlich der Kontroll-              Drehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern und\nzonen fest und gibt ihn in dem Bundesanzeiger               Segelflugzeugen außerhalb der für sie geneh-\nund in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.              migten Flugplätze bedürfen der Erlaubnis der\n(3) Im kontrollierten Luftraum können Flüge           örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Lan-\nnach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in                 des. Die Erlaubnis für Außenlandungen von\neinem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang               Motorseglern und Segelflugzeugen, die sich auf\nvon der Bundesanstalt für Flugsicherung unter-              einem Uberlandflug befinden, gilt als erteilt.\"","1616                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n32. § 16 crhJlt folgende Fassun~J:                                 nicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffent-\nliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere\n,,§ 16\ndie Sicherheit des Luftverkehrs, erkennbar\nAuf stiege von Beil loncn, Drnchen, Flugmodellen              nicht gefährdet werden, mit Ausnahme des\nund FlufJkörpcrn mit Eigenantrieb                     Aufstieges von Feuerwerkskörpern in einer\n(1) Der /\\ ufsticg eines bemannten Freiballons             Entfernung von weniger als 1,5 km von der\noder eines unbemannten Freiballons mit einem                  Begrenzung von Flugplätzen während deren\nGesmnl.gcwicht von Ballonhülle und Ballast von                Betriebszeit;\nmehr als 0,5 kg sowie der Aufstieg gebündelter           3. den Aufstieg von Flugmodellen und Flug-\nunbemannlcr Freiballone und der Massenauf-                     körpern mit Raketenantrieb, deren Treibsatz\nstieg unbemcmnter Freiballone außerhalb eines                 nicht mehr als 20 g beträgt.\nfür den Ballontnüstieg genehmigten Flugplatzes                (7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\nbedarf der Erlaubnis der örtlich zuständigen             nach Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 muß ent-\nLuftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis für           halten:\nden Aufstieg anderer Freiballone sowie die\n1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege,\nErlaubnis für den Aufstieg bemannter Frei-\nballone nach einer Zwischenlandung gilt als er-          2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkör-\nteilt.                                                         pers unter Angabe der Maße, des Startge-\nwichts und der Motorleistung oder der Stärke\n(2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der\ndes Treibsatzes,\nörtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes\naufgelassen werden. Bei Drachen bedarf es die-           3. Art der Steuerung,\nser Erlaubnis, wenn sie mit einem mehr als               4. Aufstiegsort und Zielgebiet,\n100 m langen Seil gehalten werden. Das Steigen-          5. Aufstiegszeit und Flugdauer,\nlassen von Drachen im Bauschutzbereich von               6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,\nFlughäfen sowie in einer Entfernung von weni-\n7. Nachweis der Haftpflichtdeckung.\"\nger als 3 km von der Begrenzung von Lande-\nplätzen und Segelfluggeländen ist verboten. Die\n33. Nach§ 16 wird folgender§ 16a eingefügt:\nörtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes\nkann Ausnahmen zulassen.                                                          ,,§ 16a\n(3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie                            Besondere Benutzung\nDrachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf,                       des kontrollierten Luftraums\nist in Abständen von 100 m bei Tage durch rot-                Bei Fallschirmabsprüngen und dem Abwerfen\nweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße           von Gegenständen an Fallschirmen sowie beim\nLichter so kenntlich zu machen, daß es aus allen         Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb\nRichtungen von anderen Luftfahrzeugen aus er-            und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern\nkennbar ist.                                             mit Eigenantrieb bedarf es einer Flugverkehrs-\n(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weni-          freigabe durch die zuständige Flugverkehrskon-\nger als 5 kg Gesamtgewicht bedarf keiner Er-             trollstelle, wenn der kontrollierte Luftraum in\nlaubnis, es sei denn, daß sie mit Raketenantrieb         Anspruch genommen wird.\"\nversehen sind.\n34. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 2\n(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren\neingefügt:\ndürfen in einer Entfernung von weniger als\n1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der              ,,(2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der\nörtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes          Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luft-\nbetrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle          fahrzeugen am Tage und in der Nacht zu führen.\naller Art in einer Entfernung von weniger als            Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zu-\n1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen.               lassen.\"\nAuf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art             Der bisherige AbsGtz 2 wird Absatz 3.\nnur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder\nder Flugleitung betrieben werden.                    35. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „im\n(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Rake-           zweiten Führersitz ein Luftfahrzeugführer\" durch\ntenantrieb und von fern- oder ungesteuerten              die Wörter „ein zweiter Luftfahrzeugführer am\nFlugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbescha-            Doppelsteuer\" ersetzt.\ndet anderer Vorschriften der Erlaubnis der ört-      36. § 18 Abs. 2 wird gestrichen. Gleichzeitig wird\nlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.\ndie Absatzbezeichnung ,, (1)\" vor dem bisherigen\nDie Erlaubnis kann Personen oder Personen-\nAbsatz 1 gestrichen.\nvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein\nerteilt werden, wenn diese zuverlässig und fach-     37. In § 21 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nlich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auf-            ,, (4) Beobachtet ein Luftfahrzeugführer bei der\nlagen verbunden werden. Sie gilt als erteilt für         Ansteuerung durch ein militärisches Luftfahr-\n1. den Aufstieg von Raketen des Seenot- und              zeug die nach Satz 2 festgelegten Signale und\nBergrettungsdienstes;                               Zeichen, hat er die vorgeschriebenen Maßnah-\n2. den Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren             men zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr\nbrennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz)          legt die von militärischen Luftfahrzeugen bei der","Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969                         161'1\nAnsteuerung zu gebenden Signale und Zeichen                7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und\nsowie die von den Führern angesteuerter Luft-                    Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten,\nfahrzeuge zu treffenden Maßnahmen fest.\"\n8. sich vor dem Start bei der Luftaufsichts-\nstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichts-\n38. Nach § 21 wird folgender § 21      d eingefügt:                   stelle bei der Flugleitung zu melden,\n9. beim Rollen Start- und Landebahnen mög-\n,,§ 21 a\nlichst rechtwinklig und nur dann zu kreuzen,\nRegelung des Flugplatzverkehrs                       wenn sich dort kein anderes Luftfahrzeug\n(l) Für die Durchführung des Flugplatzver-                  im Landeanflug oder im Start befindet,\nkehrs können besondere Regelungen getroffen               10. nach der Landung die Landebahn so schnell\nwerden. Zuständig hierfür ist die Bundesanstalt                   wie möglich freizumachen,\nfür Flugsicherung, wenn Flugplätze mit Flugver-           11. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen,\nkchrskontrollstclle betroffen sind. In allen ande-               sofern nicht eine andere Regelung getroffen\nren Fällen werden die Regelungen von der für                    ist,\ndie Genehmigung des Flugplatzes zuständigen\nLuftfahrtbehörde des Landes auf Grund einer               12. nach dem Start unter Beachtung der flug-\ngutachtlichen Stellungnahme der Bundesanstalt                    technischen Sicherheit so schnell wie mög-\nfür Flugsicherung getroffen. Die Regelungen                      lich Höhe zu gewinnen,\nwerden in den Nachrichten für Luftfahrer be-              13. nach dem Durchstarten entsprechend Num-\nkcmntgemacht.                                                    mer 12 zu verfahren,\n(2) Flugplatzverkehr ist der Verkehr von           14. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn\nLuftfahrzeugen, die sich in der Platzrunde be-                   nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flug-\nfinden, in diese einfliegen oder sie verlassen, so-              platzverkehrszone zu landen.\nwie der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld. Roll-\nfeld sind die Sl.urt-- und Landebahnen sowie die               (2) Flugplatzverkehrszone ist ein um einen\nweiteren für Start und Landung bestimmten                Flugplatz oder um mehrere Flugplätze gemein-\nTeile eines Flugplatzes einschließlich der sie           sam zum Schutz des Flugplatzverkehrs fest-\numgebenden Schutzstreifen und die Rollbahnen             gelegter Luftraum von bestimmten Abmessun-\nsowie die weiteren zum Rollen bestimmten                 gen. Der Bundesminister für Verkehr legt die\nTeile eines Flugplatzes außerhalb des Vorfel-            Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie in dem\ndes; das Vorfeld ist nicht Bestandteil des Roll-         Bundesanzeiger und in den Nachrichten für\nfeldes.\"                                                 Luftfahrer bekannt.\n(3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luft-\n39. In § 22 werden die bisherigen Absätze 1 und 2            aufsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luft-\ndurch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:                  aufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall zu-\nlassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig\n,, (1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz        machen und dadurch eine Gefährdung der\noder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,         öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbeson-\n1. die in den Nachrichten für Luftfahrer be-           dere der Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs,\nkanntgemachten Anordnungen der Luftfahrt-        nicht zu erwarten ist.\nbehörden für den Verkehr von Luftfahr-\nzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen                 (4) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft\nUmgebung, insbesondere die nach § 21 a ge-        rollende Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahr-\ntroffenen besonderen Regelungen für die           zeugen und Fußgängern bevorrechtigt.\"\nDurchführung des Flugplatzverkehrs, zu be-\nachten,                                           Der bisherge Absatz 3 wird Absatz 5.\n2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die\nAnweisungen des Flugplatzunternehmers zu\nbeachten,                                     40. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zu-            ,.· (2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrs-\nsammenstöße zu vermeiden,                         kontrollstelle tritt für die Zulassung von Ab-\n4. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder            weichungen nach § 22 Abs. 3 die Flugverkehrs-\nsich erkennbar aus ihm herauszuhalten,            kontrollstelle an die Stelle der Luftaufsichts-\nstelle, mit Ausnahme der Zulassung von\n5. Richtungsänderungen in der Platzrunde,\nAbweichungen von § 22 Abs. 1 Nr. 8.\"\nbeim Landeanflug und nach dem Start in\nLinkskurven auszuführen, sofern nicht eine\nandere Regelung getroffen ist,\n6. gegen den Wind zu landen und zu starten,        41. § 23 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nsofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht       \"(4) Flüge nach Sichtflugregeln in Kontroll-\nauf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der          zonen bedürfen einer Flugverkehrsfreigabe\nStart- und Landebahnen oder andere ört-           durch die zuständige Flugverkehrskontroll-\nliche Gründe es ausschließen,                     stelle.\"","1618                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n42. § 24 erhält {oJgcmde Fassung:                         44. § 26 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 24                                                ,,§ 26 a\nPrüfung der Plugvorbereitung                                     Funkverkehr\nund der vorgeschriebenen Ausweise                  (1) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkver-\nAuf Verlangen der für die Wahrnehmung der             kehr im Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei\nLuilaufsichl zuständigen Personen oder Stellen           sind die nach Absatz 3 festgelegten Verfahren\nhat.                                                      anzuwenden.\nl. der Luftfohrzeugführcr rwchzuweisen, daß er              (2) Der Luftfahrzeugführer hat an Bord eine\nden Flug ordnunqsgemäß vorbereitet hat,              dauernde Hörbereitschaft auf der nach Absatz 3\n2. das Luf1Jc1hrlpersonc1] die vorgeschriebenen           festgelegten Funkfrequenz der zuständigen Flug-\nAusweise, insbesondere die Scheine und               verkehrskontrollstelle aufrechtzuerhalten und\nZeugnisse für die Besatzung und das Luft-            im Bedarfsfall einen Funkverkehr mit ihr herzu-\nfahrzeug, zur Prüfung c1uszuhändigen.\"               stellen\n1. bei Flügen nach Instrumentenflugregeln,\n43. § 25 erhäl I foluende FassunrJ:\n2. bei Flügen nach Sichtflugregeln, wenn sie\n,,§ 25\na) der Flugverkehrskontrolle nach § 10 Abs. 4\nFlugplanabgabe                              unterliegen,\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständi-              b) innerhalb von Kontrollzonen durchgeführt\ngen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan                    werden,\nzu übermitteln für                                            c) zu Flugplätzen mit Flugverkehrskontroll-\nl. Flüge, die nach lnstrumentenflugregeln durch-                 stelle führen oder\ngeführt werden i                                         d) bei Nacht im kontrollierten Luftraum.\n2. Flüge nach Sichtflugregeln, die der Flug-\nverkehrskontrolle nach § 10 Abs. 4 unter-            Die Bundesanstalt für Flugsicherung kann Aus-\nnahmei.l zu Nummer 2 Buchstabe b und c zu-\nliegeni\nlassen.\n3. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht im kon-\ntrollierten Luftraum;                                   (3) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird\nermächtigt, die Funkfrequenzen der Flugver-\n4. Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und              kehrskontrollstellen und die Funkfrequenzen der\nüber Flugplätzen mit Flugverkehrskontroll-           Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im\nstellei                                              Flugfunkdienst, die nicht von der Bundesanstalt\n5. Wolkenflüge mit Segelflugzeugen;                       für Flugsicherung betrieben werden, sowie die\n6. Fahrten von bemannten Freiballonen und                 Sprechfunkverfahren und die yerfahren bei\nLu ftschif fon;                                      Ausfall der Funkverbindung festzulegen und in\n7. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit             dem Bundesanzeiger und in den Nachrichten für\neinem Gesamtgewicht von Ballonhülle und              Luftfahrer bekanntzumachen.\"\nBallast von mehr als 0,5 kg !:;owie Aufstiege\nvon gebündelten unbemannten Freiballonen         45. § 26 b erhält folgende Fassung:\nund Massenaufstiege von unbemannten Frei-                                  ,,§ 26b\nballonen;                                                            Standortmeldungen\n8. Flüge aus der Bundesrepublik oder in die                  (1) Der Luftfahrzeugführer hat in den Fällen\nBundesrepublik;                                      des § 26 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis c\n9. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen,              beim Uberfliegen jedes nach Absatz 2 festgeleg-\nsoweit dies ausdrücklich bei der Festlegung          ten Meldepunktes unverzüglich eine Standort-\nder Gebiete angeordnet wurde.                        meldung an die zuständige Flugverkehrskon-\nDer Bundesminister für Verkehr kann Ausnah-               trollstelle zu übermitteln.\nmen zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit              (2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird\noder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des             ermächtigt, die Meldepunkte sowie die Einzel-\nLuftverkehrs, dadurch nicht beeintrüchtigt wer-           heiten über Inhalt und Form der Standort-\nden.                                                      meldungen festzulegen und in dem Bundesanzei-\n(2) Der Luftfahrzeugführer kann auch für an-          ger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer\ndere Flüge der zuständigen Flugverkehrskon-               bekanntzumachen. Die zuständige Flugverkehrs-\ntrollstelle einen Flugplan übermitteln, um die            kontrollstelle kann im Einzelfall Standort-\nDurchführung des Such- und Rettungsdienstes               meldungen an weiteren Punkten verlangen oder\nfür Luftfahrzeuge zu erleichtern.                         auf die Ubermittlung von Standortmeldungen\nverzichten.\"\n(3) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird\nermächtigt, Einzelheiten über Arten, Inhalt,          46. § 26 c erhält folgende Fassung:\nForm, Abgabe, Annahme, Aufhebung, Änderung\n,,§ 26c\nund zulässige Abweichungen von Flugplänen\nfestzulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in                  Beendigung der Flugverkehrskontrolle\nden Nachrichten für Luftfahrer bekannzu-                     Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen nach\nmachen.\"                                                  Instrumentenflugregeln und bei Flügen nach","Nr. 95  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969                          1619\nSichUlugreqcln, die der Flugverkehrskontrolle           Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die\nnach § 10 /\\.bs. 4 unterliegen, die zuständige          Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht be-\nFlugverkchrskonl:rollstelle unverzüglich zu be-         einträchtigt werden.\"\nnachrichtigen, wenn er den kontrollierten Luft-\nraum od()r clen nach § 10 Abs. 4 festgelegten      50. In der Uberschrift zu § 28 und in § 28 Abs. 1 wer-\nTeil des kontrollierten Luftrnums verläßt.\"             den die Wörter „oberhalb 900 m (3 000 Fuß)\"\ndurch die Wörter „in einer Höhe von 900 m\n47. Ncich § 26c wird fol~Jcnder § 26d eingefügt:              (3 000 Fuß) und mehr\" ersetzt.\n,,§ 26d                    51. § 28 Abs. 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-\nStartmeldung                         sätze 2, 3 und 4 ersetzt:\n(l) Der Luftfahrzeugführer hat für Flüge, für         ,, (2) In Kontrollzonen können Flüge nach Sicht-\ndie ein Flugplan abgegeben wurde, der zustän-           flugregeln nur durchgeführt werden, wenn zu-\ndigen Flugverkehrskontrollstelle die tatsächliche       sätzlich\nStartzeit unverzüglich zu übermitteln, wenn sie          1. eine Bodensicht von mindestens 8 km herrscht\nvon der im Flugplan angegebenen Zeit abweicht.                 und\nDies gilt nicht für Flüge von Flugplätzen mit           2. die Hauptwolkenuntergrenze in einer Höhe\nFlugverkeh rskontrollste]] e. Der Bundesminister               von mindestens 600 m (2 000 Fuß) über Grund\nfür Verkehr kann Ausnahmen von Satz 1 zu-                     oder Wasser liegt.\nlassen.\nBodensicht ist die Sicht auf einem Flugplatz, wie\n(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird         sie von einer amtlich beauftragten Person fest-\nermächtigt, Einzelheiten über Inhalt, Form, zu-          gestellt wird. Hauptwolkenuntergrenze ist die\nlässige zeitliche Abweichungen und Ubermitt-             Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über\nlungsart der Startmeldungen festzulegen und in           Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des\ndem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten              Himi:p.els bedeckt und unterhalb von 6 000 m\nfür Luftfahrer bekannt.zumachen.\"                        (20 000 Fuß) liegt.\n(3) Der  Bundesminister für Verkehr kann\n48. § 27 erhält folgende Fassung:\nniedrigere Mindestwerte für Flugsicht und Ab-\n,,§ 27                          stand von Wolken sowie für Bodensicht und die\nLandemeldung                          Hauptwolkenuntergrenze festlegen, soweit die\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbeson-\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für       dere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch\ndie ein Flugplan abgegeben wurde, der zustän-          . nicht beeinträchtigt werden.\ndigen Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich\neine Landemeldung zu übermitteln. Dies gilt                   (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vor-\nnicht für Flüge zu Flugplätzen mit Flugverkehrs-         geschriebenen Mindestwerte innerhalb einer\nkontrollsteJle. Der Bundesminister für Verkehr           Kontrollzone nicht gegeben sind, dürfen nach\nkann Ausnahmen zulassen.                                 Sichtflügregeln betriebene Luftfahrzeuge nur\ndann auf einem in der Kontrollzone gelegenen\n(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird\nFlugplatz starten, landen oder in die Kontroll-\nermächtigt, Einzelheiten über Inhalt, Form und           zone einfliegen, wenn die zuständige Flugver-\nUbermittlungsart der Landemeldungen festzu-             kehrskontrollstelle hierzu eine Flugverkehrs-\nlegen und in dem Bundesanzeiger sowie in den             freigabe für einen Sonderflug nach Sichtflug-\nNachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.\"             regeln erteilt hat. Die Voraussetzungen für die\nErteilung der Flugverkehrsfreigabe werden von\n49. Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:               der Bundesanstalt für Flugsicherung festgelegt\nund in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt-\n,,§ 27 a\ngemacht.\"\nFlugverfahren\n(1) Der   Luftfahrzeugführer hat bei Flügen     52. § 29 erhält folgende Fassung:\ninnerhalb von Kontrollzonen, bei An- und Ab-\n,,§ 29\nflügen zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrs-\nkontrollstelle, bei Flügen nach Instrumenten-                          Flüge nach Sichtflugregeln\nflugregeln und bei Flügen nach Sichtflugregeln,                   außerhalb des kontrollierten Luftraums\ndie der Flugverkehrskontrolle nach § 10 Abs. 4                in Höhen von weniger als 90ü m (3 000 Fuß)\nunterliegen, die vorgeschriebenen Flugverfah-                           über Grund oder Wasser\nren zu befolgen.                                              (1) Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des\n(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird         kontrollierten Luftraums in Höhen von weniger\nermächtigt, die Verfahren nach Absatz 1 festzu-          als 900 m (3 000 Fuß) über Grund oder Wasser\nlegen und in dem Bundesanzeiger sowie in den             sind außer von Drehflüglern, Luftschiffen und\nNachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.              Freiballonen so durchzuführen, daß\n(3) Die Flugverkehrskontrollstellen können in        1. der Luftfahrzeugführer Erdsicht und eine\nEinzelfällen Abweichungen von den Verfahren                    Flugsicht von mindestens 1,5 km hat und\nnach Absatz 1 zulassen, soweit die öffentliche           2. das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt.","1620                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Aufü\\rh,:lh des kontrollierten Luftraums in      57. § 32 erhält folgende Fassung:\nI--Iöhcn von WPnigcr c1ls 900 m (3 000 Fuß) über\n,.§ 32\nCrund o<kr Wdsscr sind Flüge von Drehflüglern\nsowie Luflsch ilf- und Bcillonfahrten nach Sicht-                          Flüge nach Sichtflugregeln\nflugregeln so durchzuf ühnm, daß                                              über Wolkendecken\n1. ckr        Luft1c1hrzcuqfül1rcr Erdsicht und   eine           Bei Flügen nach Sichtflugregeln dürfen Wol-\nFl uqsich 1. von mindC'sl.cns 800 m hat,                kendecken nur dann überflogen werden, wenn\nl. die Flughöhe mindestens 300 m (1 000 Fuß)\n2. dc1s lultfciln,r.c11q Wolken nichl berührt und\nüber Grund oder Wasser beträgt und die\n3. ein rechtzc!iliqes ErkC'nnen von Hindernissen                  Flugsicht sowie der Abstand von den Wolken\nmö~J I ich ist.                                             nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 eingehalten wer-\nden,\n(3) Der      Buncksminisl.cr für Verkehr kam)\n2. der Luftfahrzeugführer in der Lage ist, den\nAusnahmen von den in den Absätzen 1 und 2\nbeabsichtigten Flugweg einzuhalten,\nvorgeschriebenen Werten zulassen, soweit die\nöJfentliche Sidierheil oder Ordnung, insbeson-                3. der Anflug zum Zielflugplatz und die Lan-\ndere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch                     dung bei Flugverhältnissen, bei denen nach\nnicht beeintriich l.igt werden.\"                                  Sichtflugregeln geflogen werden darf, ge-\nwährleistet ist,\n4. der Luftfahrzeugführer die Berechtigung zur\nAusübung des Flugfunkverkehrs hat.\"\n53. In der Uberschrift zu § 31 werden nach dem\nWort „Reiseflughöhen\" die Wörter „bei Flügen              58. § 33 erhält folgende Fassung:\nnach Sich1.flugrc~Jeln\" Pingefügt.\n.,§ 33\nFlüge nach Sichtflugregeln bei Nacht\n54. § 31 Abs. l Satz 1 erhJlt folgende Fassung:                      Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gel-\nten die §§ 28 bis 32. Als Nacht gilt der Zeitraum\n,,Bei Flügen nach Sichtflugregeln in und unter-               zwischen einer halben Stunde nach Sonnenunter-\nhalb der nach Absatz 3 festgelegten Höhe hat                  gang und - einer halben Stunde vor Sonnen-\nder Luftfahrzeugführer den Höhenmesser auf                    aufgang.\"\nden QNH-Wert des zur Flugstrecke nächst-\ngelegenen Flughafens mit Flugverkehrskontroll-\n59. § 34 erhält folgende Fassung:\nstelle einzustellen, wenn der Flug über die Um-\ngebung des Startflngplatzes hinausführt.\"                                            .,§ 34\nSuch- und Rettungsflüge\nBei Flügen im Such- und Rettungseinsatz oder\n55. § 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:             zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und\n„Bei Flügen nach Sichtflugregeln oberhalb der                 Leben einer Person kann von den §§ 28 bis 33\nnach Absatz 3 festgelegten Höhe hat der Luft-                 abgewichen werden.\"\nfahrzeugführer den Höhenmesser auf 1 013,2\nMillibar einzustellen (Standard-Höhenmesser-              60. § 35 wird. gestrichen.\neinstellung). Dabei ist die Flugfläche einzuhal-\nten, die n2ch den Regeln über Halbkreisflug-              61. § 37 erhält folgende Fassung:\nhöhen (Anlage 3) dem jeweiligen mißweisenden\nKurs über Grund entspricht. Dies gilt nicht, so-                                     .,§ 37\nweit das Luftfahrzeug sich im Steig- oder Sink-                 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen\nflug befindet oder die nach § 28 Abs. 1 und 3                       bei Flügen nach Instrumentenflugregeln\nvorgeschriebenen Werte für Flugsicht und Ab-\n(1) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln\nstand von Wolken in der entsprechenden Flug-\nin und unterhalb der nach Absatz 5 festgelegten\nfläche nicht einw~ha lten werden können.\"\nHöhe hat der Luftfahrzeugführer den Höhen-\nmesser auf den von der zuständigen Flugver-\nkehrskon trollstelle übermittelten QNH-Wert\n56. Nach § 31 Abs. 2 \\vird folgender neuer Absatz 3               einzustellen.\neingefügt:\n(2) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln\n., (3) Die Bundesanslcllt für Flugsicherung wird            oberhalb der nach Absatz 5 festgelegten Höhe\nermächtigt, die Höhen nach Absatz 1 Satz 1 und                hat der Luftfahrzeugführer die Standard-Höhen-\nAbsatz 2 Satz 1 festzulegen und in dem Bundes-                messereinstellung zu verwenden.\nanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer                 (3) Flüge nach Instrumentenflugregeln im kon-\nbekanntzumuchen.\"                                             trollierten Luftraum sind in den nach Absatz 5\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; die Ver-                festgelegten Reiseflughöhen durchzuführen, so-\nweisung § 10 Abs. 5\" wird in § 10 Abs. 4\" ge-\n11                      11\nfern nicht in der Flugverkehrsfreigabe etwas\nändert.                                                       anderes bestimmt ist.","Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969                        1621\n(4) Plü~Jc rrnch lnstrumcntenflu~Jregeln außer-       7. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2, § 28 Abs. 1, 2\nh,ilh des konlrollinl.en L1lltraurns sind in der              oder 4, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1, 2\nfluqllJ.cl1e o<kr Flughöhe durchzuführen, die                  oder 4, § 32 oder § 33 über Flüge nach Sicht-\nndd1 d<~n Regcdn ülwr J Lilhk reis-Flughöhen (An-              flugregeln zuwiderhandelt;\nlc1~w '.3) dem jcwei Ii~J(~n rn ißwcisendcm Kurs          8. einer Vorschrift des § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 4,\nülH)r Crund entspricht, sof<~m dc1s Luftfahrzeug               § 36, § 37 Abs. 1 bis 4, § 40 oder § 42 über\nsich nicht im Steig- oder Sinldlug befindet. Die             Flüge nach Instrumentenflugregeln zuwider-\nBundc!simstc1H für Flugsichenmg kann Ausnah-                  handelt;\nmen zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit            9. die nach § 4 Abs. 4 festgelegte Höchst-\noder Ordnung, insbesonden~ die Sicherheit des                  geschwindigkeit überschreitet;\nLuft.vC'rkehrs, dadurch nicht beeintrjchtigt wer-\nl 0. als Halter, Führer oder anderes Besatzungs-\nden.\nmitglied entgegen § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Stö-\n(5) Die Bundesanstal l für Flu~Jsicherung wird           rungen bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs\nermJ.chti~JI, die Höhen nach den Absätzen 1 bis 3             nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs-\nfostzu IE!gcn und in dem Bundesanzeiger sowie                 gemäß anzeigt;\nin dc'n Nachrichten für Luftfaluer bekanntzu-\n11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindest-\nrnachPn.\"\nhöhe unterschreitet oder entgegen § 6 Abs. 2\nBrücken oder ähnliche Bauten, Freileitungen\n62. § 42 erhäll folgende Fc1ssLmg:                                oder Antennen unterfliegt;\n,,§ 42                       12. entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstände oder son-\nstige Stoffe abwirft oder abläßt;\nAbbruch von Landeanflügen\n13. entgegen § 8 Kunstflüge ausführt;\nDer Luflfahrzeugführer hat den Landeanflug\n14. entgegen § 9 Abs. 1, 2 oder 5 Schlepp- oder\nabzubrechen und das nach § 27 a festgelegte\nReklameflüge ausführt;\nFehlanflugverfahren einzuleiten, wenn er die für\ndc1s benutzte Instrumentenanflugverfahren fest-         15. gegen die Auflage einer Erlaubnis nach § 9\ngelegten Werte für den Abbruch von Lande-                     Abs. 3 Satz 1 oder § 14 verstößt;\ncmflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber          16. entgegen § 9 a Abs. 1 die Mittlere Greenwich-\nnicht. ndch Sicht beenden kann.\"                              Zeit oder die vorgeschriebenen Maßeinhei-\nten nicht anwendet;\n63. § 43 erhält folgende Fassung:                           17. entgegen § 10 Abs. 3 einen untersagten Flug\nnach Sichtflugregeln ausführt;\n,,§ 43                       18. einer Vorschrift des § 12 oder § 19 Abs. 1 zur\nOrdnungswidrigk eilen                       Vermeidung von Zusammenstößen zuwider-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1                   handelt;\nNr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer            19. eine Ausweichregel des § 13 nicht befolgt;\nvorsätzlich oder fahrlässig                             20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 über\nl. als Teilnehmer am Luftverkehr entgegen § 1               den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flug-\nAbs. l sich so verhält, daß ein anderer ge-            modellen oder Flugkörpern mit Eigen-\nfährdet, geschädigt oder mehr als nach den             antrieb zuwiderhandelt;\nUmständen unvermeidbar behindert oder            21. der Vorschrift des § 16a über die Flugver-\nbelästigt wird;                                        kehrsfreigabe bei besonderer Benutzung des\n2.   entgegen § 1 Abs. 2 LJ.rm bei dem Betrieb              kontrollierten Luftraums zuwiderhandelt;\neines Luftfahrzeugs verursacht, der stärker      22. einer Vorschrift des § 17 oder § 19 Abs. 2\nist, als es die ordnungsgemäße Führung oder            über die Lichterführung zuwiderhandelt;\nBediem,ng unvermeidbar erfordert;                23. einer Vorschrift des § 18 über Ubungsflüge\n3.   entgegen § l Abs. 3 ein Luftfahrzeug führt             unter    angenommenen       Instrumentenflug-\noder als anderes Besatzungsmitglied tätig              bedingungen zuwiderhandelt;\nwird, obwohl er infolge des Genusses alko-        24. entgegen § 20 Satz 1 eine Beobachtung über\nholischer Getränke oder anderer berauschen-             eine Gefahr für den Luftverkehr nicht, nicht\nder Mi ltel oder infolge geistiger oder kör-           unverzüglich oder nicht ordnungsgemäß\nperlicher Mängel in der Wahrnehmung                     meldet;\nseiner Aufgc1ben behindert ist, wenn die Tat      25. einer Vorschrift des § 21 über Signale und\nnicht in den §§ 315 a und 316 des Strafgesetz-          Zeichen zuwiderhandelt;\nbuchs mit Strafe bedroht ist;\n26. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder § 23\n4.   entgegen § 2 Abs. l ein Luflfohrzeug wäh-              Abs. 1 oder 4 über den Flugbetrieb auf einem\nrend des Fluges oder am Boden führt, ohne              Flugplatz oder in dessen Umgebung oder\nverantwortlicher Luftfahrzeugführer zu sein;            des § 23 Abs. 3 über den Verkehr auf dem\n5.  einer Vorschrift des § 3 über die Pflichten             Rollfeld eines Flugplatzes zuwiderhandelt;\ndes Luftfahrzeugführers zuwiderhandelt;           27. einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 über die\n6.  entgegen § 3 a Abs. 1 oder 2 die Flugvorbe-             Flugplanabgabe oder des § 26 Abs. 1 oder 4\nreitung nicht oder nicht ordnungsgemäß                  über die Flugverkehrsfreigabe zuwider-\ndurchführt;                                             handelt;","1622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n28. einc~r Vorschrift des § 26 a Abs. 1 oder 2 über    68. In § 6 der Anlage 2 wird nach Nummer 6 fol-\nden Funkverkehr zuwiderhandelt;                       gende Nummer 6 a eingefügt:\n29. ent~JC~Jen § 26 b Abs. 1, § 26 c, § 26 d Abs. l        „6 a. Richtungsänderungen nach dem Start und\noder § 27 Abs. l eine dort vorgeschriebene                  vor der Landung bei getrennter Platz-\nMeldung nicht, nicht unverzüglich oder nicht                runde für motorgetriebene Luftfahrzeuge\nordnungsgemäß crstc1Uet oder                                und Segelflugzeuge\nJO. entgegen § 27 a Abs. 1 die vorgeschriebenen\nSignal:\nFlugverfahren nicht befolgt.\"\nEin in der Signalfläche oder am Ende der\n64. Die Uberschrirt zu § 44 erhält folgende Fassung:                 Start- und Landebahn oder des Schutz-\nstreifens in Start- und Landerichtung aus-\n,,Inkrafttreten\".                                                gelegtes, mit einem nach rechts oder links\nabgewinkelten Pfeil versehenes Doppel-\n65. § 45 erhält folgende U be rsch ritt:                             kreuz von auffallender Farbe\n,,Berlin-Klausel\".\n66. § 3 der Anlage 1 erhält folgende Fassung:                          .\"~- -- - -- - .......\n. , ______ ..,_,_\n________   __,,,\n' 't\n,,§ 3\nZusammenstoß-Warnlicht\n(l) Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe\nsind mit einem oder mehreren Zusammenstoß-\nWarnlichtern auszurüsten. Diese sind als Blink-\nlichter so einzurichten und anzubringen, daß\nsie möglichst aus allen Richtungen zwischen 30°\nüber und 30° unter der Horizontalebene des\nbetreffenden Luftfahrzeugs zu, sehen sind, ohne\ndie Sicht des Luftfahrzcfügführers und die Sicht-\nbarkeit der Positionslichter zu beeinträchtigen.\nDie Art der Ausführung wird von dem Luftfahrt-                   Bedeutung:\nBundesamt bestimmt. Bei Luftfahrzeugen, die                      Getrennte Platzrunde für motorgetriebene\nmit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet             _          Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge. Nach\nsind, müssen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen                     dem Start und vor der Landung sind Rich-\nLichter als Dauerlichter eingerichtet sein.                      tungsänderungen für motorgetriebene Luft-\n(2) Motorsegler, Segelflugzeuge und Frei-                     fahrzeuge nur in Pfeilrichtung, für Segel-\nballone sind mit einem oder mehreren Zusam-                      flugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt.\"\nmenstoß-Warnlichtern nach Absatz 1 oder an\nderen StelJe mit anderen Mitteln zu einer besse-       69. In der Anlage 3 wird die Verweisung ,,§ 37\nren Erkennbarkeit der Luftfahrzeuge auszu-                 Abs. 2\" geändert in ,, § 37 Abs. 4\".\nrüsten. Dds Nähere wird von dem Luftfahrt.-\nBundesamt geregelt.                                                             Artikel 2\n(3) Di.Js Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein          Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkung\noder im Einzelfall Ausnahmen von den Ab-               der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\nsätzen 1 und 2 zulassen. Die Ausnahmen können\nbefristet und mit Auflagen verbunden werden.\"\nArtikel 3\n67. In § 6 Sc:ltz 1 der Anlage 1 wird die Verweisung         Der Bundesminister für Verkehr wird die Luft-\n,,§§ 2 bis 5\" geändert in ,,§§ 2, 4 und 5\", und vor    verkehrs-Ordnung in ihrer neuen Fassung mit\ndem Wort „Segelflugzeuge\" wird das Wort               neuem Datum bekanntmachen und dabei Unstimmig-\n,,Motorsegler,\" eingefügt.                             keiten des Wortlauts berichtigen.\nBonn, den 12. September 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}