{"id":"bgbl1-1969-95-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":95,"date":"1969-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/95#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-95-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_95.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung","law_date":"1969-09-12T00:00:00Z","page":1605,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1605\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                  Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1969                                                                                                   1 Nr.  95\nTdg                                                              Inhalt                                                                                           Seite\n12. 9. 69  Verordnung zur Anderung der Fernsprechordnung                                                                                                            1605\nBundt)SrJesel,.IJJ. JJJ 9026-1-1, 9026-1\n12. 9. 69  Zweite Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1614\nB1111tlcs1J<!sclzbl. 111 %-1-2\n31. 8. 69  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 40 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezem-\nber 1951 und § 33 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost - Postver-\nwal1ungsgesetz              vom 24. Juli 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1623\nBuntles9<'selzhl. III 9:Jl-1, 900-1\n4. 9. 69  Entsc~heidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-\nzes in der Fassung vom 15. August 1961 [gleichlautend mit § 23 Abs. 1 des Einkommensteuer-\nw~setzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 -]) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1623\nBund<'s(J()selzbl. lll 611-1\nHinweise auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt: Teil II Nr. 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1624\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1624\nVerordnung\nzur Änderung der Fernsprechordnung\nVom 12. September 1969\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird\nim Einvernehmen mit dr!m Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nIn den /\\ usführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt\ndes Reichspostministeriums S. 913), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anderung der Fern-\nsprechordnung vom 20. Januar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1969), wird unter „Zu\n§ 6\" nach Nummer 1 folgende neue Nummer 1 a eingefügt:\n,,1 a. Einzelanschlüsse können im Rahmen der Bestimmungen der Deutschen Bundespost so ein-\ngerichtet werden, daß sie für die Durchwahl bis zur Nebenstelle geeignet sind; ein Anspruch\nhierauf besteht nidit.\"\n§ 2\nDie Fernsprechgebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939\n(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ande-\nrung der Fernsprechordnung vom 20. Januar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1969),\nwerden wie folgt gcfö1dert:\n1. In Abschni U II. Nebenstellenanlagen wird\na) in Unlerabschnitt A. Handbediente Vermittlungseinrichtungen bei Nummer 1\naa) in der Spalte „Poste.igene Anlage/Monatliche Gebühr\" die Zahl „6,80\" durch „8.40\"\nersetzt;\nbb) in der Spi:l ltc „Tcilnel1mereigene Anlage/Zu erstattende Kosten\" die Zahl „318,70\" durch\n,,391,-\" ersetzt;\ncc) in der Spalte „Teilnehmercigene Anlage/Monatliche Gebühr\" die Zahl „2,25\" durch\n,,2,80\" ersetzt;","1606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil l\nl>) in lJnl<!r<1bschnilL C. Selbsttätige Vermittlungseinrichtungen zu t Amtsleitung und bis zu\n9 Nebenstellen nach Nummer 6 a in der Spalte „Gegenstand\" folgende Vorschrift angefügt:\n„Neue- W-UnLc\\ranlc1~Jen der Baustufe 1/9/2 werden nicht mehr beschafft. Sie werden daher\nnich L cils Lei lndnncrcigcn abgegeben.\";\nc) der lJnl.C'rnbschnitt D. Nebenstellenanlagen mit Wählern zu 2 bis 10 Amtsleitungen und zu\n10 bis 100 NebensleHen durch den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten neuen\nUnlr!rc.dischnill. D. Nebenstellenanlagen zu 2 bis 10 Amtsleitungen und zu 10 bis 100 Neben-\nste1len ersetzt;\nd) der Unternbsdmilt E. Nebenstellenanlagen mit Wählern für größere Ausbaufähigkeit (1000er\nSystem) durch ckn in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten neuen Unterabschnitt\nE. Nebenstellenilnlagen für eine Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und 50 Neben-\nstellen an ersetzt;\ne) in Unternbschnilt G. Ergänzungsausstattung für mittlere und große W-Anlagen mit Amtswahl\nund für W-Anlagen ohne Amtswahl\ncld) bei N ummcr 14 in der Spalte „Posteigene Anlage/Monatliche Gebühr\" die Zahl „ 15,80\"\ndurch „ 16,--\" ersetzt;\nbh) bei Nummer 16 in der Spalte „Gegenstand\" .. zweite Abfragestelle\" durch „Ersatz-\nabfragestelle\" ersetzt;\ncc) bei Nummer 42 in der Spalte „Teilnehmereigene Anlage/Zu erstattende Kosten\" die Zahl\n,,50,10\" durch „50,---\" ersetzt;\ndd) die Nummer 44 gestrichen;\nee) nach Nummer 47 folgende neue Nummer 48 angefügt:\n48       Einrichtung für Ansage bei Durchwahl-                      1\nverbindungen ...................... .        s. Vorbemerkung Nr. 2\nf) in UnternbschniU H. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung\nr       '\naa) die Nummer 3 wie folgt gefaßt:\n3     bei Rufweiterschaltung und Einzelnacht-                     1\nschaltung .......................... .         s. Vorbemerkung Nr. 2\n1       1\nbh) die Nummer 4 wie folgt gefaßt:\n1\n4      bei Nachtvermittlung                          s. Vorbemerkung Nr. 2\nl       1\ncc) die Nummer 5 wie folgt gefaßt:\n1       1\n5      bei Nachtabfragestelle                        s. Vorbemerkung Nr. 2\n1       1\ng) in Un l(~u1 hschni LI J. Nebenanschlüsse in der Spalte „Gegenstand\" der Unterabsatz zu Num-\nmer 6 durch folgende neue Vorschrift ersetzt:\n,,Als verschiedene Grundstücke nach Nr. 6 gelten alle Bodenflächen, die durch dem öffent-\nlichen Verkehr dienende Wege und Plätze, Gewässer, Mauern, Zäune oder in anderer\nWeise getrennt sind, und zwar auch dann, wenn zwischen den so gegeneinander abge-\ngrenzten Bodenflächen Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre, Durchlässe oder\nähnliche Verbindungselemente bestehen; als verschiedene Grundstücke gelten ferner\nsolche Bodenflächen, die für sich getrennte wirtschaftliche Einheiten bilden, ohne Rück-\nsicht darauf, ob sie äußerlich erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind oder nicht.\"\nh) in Unterabschnitt K. Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke und private Sondereinrich-\ntungen bei Nummer 31 im ersten Absatz ein Komma und das Wort „monatlich\" angefügt.\n2. In Abschnitt III. Sprechapparate besonderer Art\na) erhält in der Spalte „Gegenstand\" die Uberschrift zu den Nummern 8 und 9 folgende Fassung:\n,,Sprechapparat mit Schauzeichen oder Lampe oder zweiter Taste\";","Nr. ~Vi   T<1g der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969                   1607\nh) <'rhdli('.Tl in df'r SpillLr• ,,Ccgenstand\" nach der Uberschrift „Mithörapparat (nur als Neben-\nsl.c!l(')\" die Numnwrn 13 und 14 folgende Fassung:\nfür   5  Mithörleitungen\n14      für 10 Mithörleitungen\nT Jn /\\bschnill IV. Zusatzeinrichtungen wird nach den Vorschriften zu Nummer 53 und 54 folgende\nneue Nummer 54 a eingefügt:\n„   54 a     Automatischer Auskunftgeber (nur bei\nllauptstellcn ohne Nebenstellen zuläs-\nsig),\nje Einrichtung, monatlich                    3,--\n§ 3\n(l) Für Teilnehmereinrichtungen, die vor dem 1. Oktober 1969 eingerichtet worden sind oder\nderen Herstellung vor diesem Zeitpunkt beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt\nworden ist, gelten die bisherigen Gebühren weiter. Soweit es sich hierbei um Vermittlungseinrich-\ntungen der Ausführung 2 handelt, wird zu den zum Einrichtungszeitpunkt beziehungsweise Be-\nstätigungszeitpunkt gülligen Gebühren der Unterabschnitte II D und II E der Fernsprechgebühren-\nvorschritlen ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt bei posteigenen Einrichtungen\n10 vom Hundert zu den monatlichen Gebühren;\nbei teilnehmereigem~n Einrichtungen\n15 vom Hundert zu den zu erstattenden Kosten;\nzu den monatlichen Gebühren wird kein Zuschlag erhoben.\n(2) Werden Vermittlungseinrichtungen großer W-Anlagen (Anlage 2 zu dieser Verordnung), auf\ndie Absatz l Anwendung findet, nach dem 30. September 1969 um Anschlußorgane für Amtsleitun-\ngen, um A nscblußor9ane für Nebenstellen oder um Innenverbindungssätze erweitert, so werden\nhierfür Gebühren nach der Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 13. April 1966\n(Bundesanzeiger Nr. 72 vom 16. April 1966) erhoben. Handelt es sich um Vermittlungseinrichtungen\nder Ausführung 2, so wird zu den nach Satz 1 ermittelten Gebühren ein Zuschlag erhoben. Dieser\nbeträgt bei posteigenen Einrichtungen\n10 vom Hundert zu den monatlichen Gebühren;\nbei teilnehmereigenen Einrichtungen\n15 vom Hundert zu den zu erstattenden Kosten;\nzu d{m monatlichen Gebühren wird kein Zuschlag erhoben.\nAusführungsbestimmung 6 zu § 23 der Fernsprechordnung findet insoweit keine Anwendung.\n(3) Auf Antrag des Teilnehmers werden für mittlere und große W-Anlagen statt der nach\nAbsatz 1 und 2 9eltenden Gebühren für die gesamte Vermittlungseinrichtung (Regel- und Ergän-\nzungsausstattun9) die bei Antragseingang gültigen Gebührensätze erhoben. Die neuen Gebühren\nwerden von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an erhoben; bei einer posteigenen Ver-\nmittlungseinrichtung beginnt mit diesem Tage eine neue Mindestüberlassungsdauer nach § 22\nAbs. 2 der Fernsprechordnung.\n§ 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 5\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.\nBonn, den 12. September 1969\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Werner Dollinger","1608                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 1\nzur Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 12. September 1969\n.... \"\" --·--·-----------------···--·\"-·-----·--··-··-·----------------------------\nTeilnehmereigene Anlage\nPosteigene\nAnlage\nZu\nNr.                         (;c~Jcnslcind                       Monatliche erstattende Monatliche\nGebühr      Kosten      Gebühr\nDM          DM          DM\nD. Nebenstellenanlagen\nzu 2 bis 10 Amtsleitungen\nund zu 10 bis 100 Nebenstellen,\nbei dern!n die abgehenden Amtsverbindungen und\ndie Innenverbindungen selbsttätig, die ankommen-\nden Amtsverbindungen von der Hauptstelle aufge-\nbaut werden. Die Vermittlungseinrichtungen können\nin Ausführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern\nohne Edelmetallkontaktgabe in den Sprechwegen)\noder in Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkon-\ntakten, gasgeschützten Kontakten oder elektro-\nnischen Kontakten in den Sprechwegen) beantragt\nwerden.\n(Mittlere W-Anlagen)\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer\nbei W-lJnteranlagen) und Stromversorgungsanlage\nDie Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau und den Gebühren für die\nweiteren Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze zusammen.\nBaustufe II A (nicht erweiterungsfähig):\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 InnPnverbindungssäl.ze\nPeste Gebühr:\nAusführung 1                                            120,-       5 590,-      40,-\n2         Ausführung 2                                           133,40      6 540,-      40,-\nBaustufe II BIC:\n2 bis  3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 bis  3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n3        Auslühnmg l                                              143,70     6 685,-      47,90\n4         Auslührun9 2                                           159,60      7 821,-      47,90\nBaustufe II D:\n3 bis  5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n25 Anschl ußorgane für Nebenstellen\n3 bis  4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n5        Ausführung 1                                            190,80      8 875,-      63,60\n6        Ausführung 2                                            211,80    10 384,-       63,60","Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969                       1609\nTeilnehmereigene Anlage\nPosteigene ,_ _ _ _ _ _ _ _ __\nAnlage\nZu\nNr.                           Ceqenstdnd                       Monatliche erstattende Monatliche\nGebühr       Kosten      Gebühr\nDM           DM          DM\nBaustufe II E:\n3 bis      5 ;\\nschlußorgane für Amtsleitungen\n:l0 bis 50 ;\\nschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis      6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für tlen Mindestausbau:\n7    Ausfühnmg 1                                                281,10     13 070,-        93,70\n8    A u sf ü h ru n ~J 2                                       312,30     15 292,-        93,70\nBaustufe II F:\n3 bis      B /\\ nschlußorgane für Amtsleitungen\n:w  bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis      6 lnrn~nverbindungssätze\nFeste Cebühr für den Mindestausbau:\n9    Ausführung 1                                               313,20     14 570,-      104,40\n10    /\\ usfühnmg 2                                              347,90     17 047,-      104,40\nBaustufe II G:\n5 bis 10 /\\nschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 /\\nschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 12 Tnnenverbindungssätze\nFeste Cebühr für den Mindestausbau:\n11    Ausführung 1                                               538,50     25 050,-      179,50\n12    A usführunq 2                                              598,30     29 308,-      179,50\nBei Verwendung als W-Unteranlage\nBaustufe II A - Unteranlage-:\n(nicht erweiterungsfähig)\n2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr:\n13    Ausführung 1                                               124,50      5 790,-        41,50\n14    Ausführung 2                                               138,20      6 774,-        41,50\nBaustufe II B/C -        Unteranlage - :\n2 bis      3 Anschlußorgane für Nebenanschluß-\nleitungen zur Hauptanlage\n15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 bis      3 Innenverbindungssätze\nF<!ste Gebühr für den Mindestausbau:\n15    Ausführung 1                                                147,90     6 885,-        49,30\n16    Ausführung 2                                                164,30     8 055,-        49,30","1610                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nTeilnehmereigene Anlage\nPosteigene\nAnlage\nZu\nNr.                          Cc\\Jenstc1ncl                                           Monatliche erstattende  Monatliche\nGebühr       Kosten     Gebühr\nDM          DM          DM\nBaustufe II D -       Unteranlage - :\n')\n-> bis  5 Anschlußorgane für Nebenanschluß-\nleitungen zur Hauptanlage\n2c:,) Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n3 bis   4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n17    Ausführung 1 ....... . . . . . . . . . . . . \"       ............               197,40      9 175,-      65,80\n18    Ausführung 2 .................................                                   219,30    10 735,-       65,80\nBaustufe II E -      Unteranlage - :\n3 bis   5 Anscblußorgane für Nebenanschluß-\nleitungen zur Hauptanlage\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis   6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n19     Ausführung 1 .................................                                  287,40     13 370,-       95,80\n20     Ausführun9 2 .................................                                  319,30    15 643,-        95,80\nBaustufe II F -      Unteranlage - :\n3 bis   8 Anschlußorgane für Nebenanschluß-\nleitungen zur Hauptanlage\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis   6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n21     Ausführung 1 .................................                                  319,80     14 870,-     106,60\n22     Ausführung 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .\n~\n355,30    17 398,-      106,60\nBaustufe II G -      Unteranlage - :\n5 bis 10 Anschlußorgane für Nebenanschluß-\nleitungen zur Hauptanlage\n50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n23    Ausführung 1 .................................                                   549,30    25 550,-      183, 10\n24     Ausführung 2 .................................                                  610,30    29 893,-      183,10\n·weitere Anschlußorgane und Innenverbindungssätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen:\n25    Ausführung 1       .................................                               15,-        700,-        5,-\n26    Ausführung 2       .................................                               16,70       819,-        5,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Nebenanschluß-\nleitungen zur Hauptanlage:\n27    Ausführung 1 .................................                                     17,10       800,-        5,70\n28    Ausführung 2       .................................                               19,-        936,-        5,70","Nr. 95        -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969                                               1611\n--·----. --------\nTeilnehmereigene Anlage\nPosteigene\nAnlage\nZu\nNr.                                     Cc9cnstand                                                   Monatliche erstattende Monatliche\nGebühr      Kosten      Gebühr\nDM          DM          DM\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\nbzw. Zweitnebenstellen:\n29    Ausführung 1                • • • .. , • • • • • • • • 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • •      8,40       390,-       2,80\n30    Ausführung 2              .................................                                         9,30       456,-       2,80\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz:\n31    Ausführung 1 .................................                                                      8,70       400,-       2,90\n32    Ausführung 2              •   ••••••••••••••••••••••••••••••••                                      9,60       468,-       2,90","1612                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 2\nzur Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 12. September 1969\nPosteigene _T_e1_·ln_e_h_m_er_e-,--ig_e_n_e_A_n_Ia_g_e\n1\nAnlage\nZu\nNr.                        Cegenstand                          Monatliche   erstattende            Monatliche\nGebühr        Kosten                  Gebühr\nDM              DM                     DM\nE. Nebenstellenanlagen\nfür eine Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen\nund 50 Nebenstellen an,\nbei denen die abgehenden Amtsverbindungen und\ndie Innenverbindungen selbsttätig, die ankommen-\nden Amtsverbindungen entweder von der Haupt-\nstelle oder -      sofern die Durchwahl vorgesehen\nist      vom Anrufenden selbsttätig bis zur Neben-\nstelle aufgebaut werden. Die Vermittlungseinrich-\ntungen der Baustufe III W können in Ausführung 1\n(mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne Edelmetall-\nkontaktgabe in den Sprechwegen) oder in Ausfüh-\nrung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasge-\nschützten Kontakten oder elektronischen Kontakten\nin den Sprechwegen) beantragt werden. Die Ver-\nmittlungseinrichtungen der Baustufe III S werden\nnur in Ausführung 1 beschafft.\n(Große W-Anlagen ohne oder mit Durchwahl)\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer bei\nW-Unteranlagen) und Stromversorgungsanlage\nDie Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindeslausbau und den Gebühren für die\nweiteren Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze zusammen. Sie gelten für Vermittlungsein-\nrichtungen nach dem 1 000er System.\nBaustufe III W:\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n1      Ausführung 1                                            841,70      39150,-                    195,70\n2       Ausführung 2                                            933,80      45 775,-                   195,70\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen:\n3       Ausführung 1                                              47,30       2 200,-                    11,-\n4       Ausführung 2                                              52,50       2 575,-                    11,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen:\n5       Ausführung 1                                              30,10       1 400,-                     7,-\n6       Ausführung 2                                              33,50       1 640,-                     7,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz:\n7       Ausführung 1                                              29,-        1 350,-                     6,75\n8       Ausführung 2                                              32,20       1 580,-                     6,75","Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1969                              1613\nTeilnehmereigene Anlage\nPosteigene\nAnlage\nZu\nNr.                      Gegenstand                         Monatliche     erstattende    Monatliche\nGebühr         Kosten         Gebühr\nDM            DM              DM\nZuschlag für die Durchwahl\nfür jedes durchwahlfähige Anschlußorgan\nfür Amtsleitungen:\n9       Ausführung 1                                            20,40          950,-            4,75\n10       Ausführung 2                                            22,60        1110,-             4,75\nGruppenwähler für weitere Wahlstufen                           s. Ergänzungsausstattung\nBaustufe III W -    Unteranlage - :\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n11    Ausführung 1                                              838,50       39 000,-         195,-\n12    Ausführung 2                                              931,30       45 650,-         195,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Nebenanschluß-\nleitungen zur Hauptanlage:\n13    Ausführung 1                                               65,60        3 050,-           15,20\n14    Ausführung 2                                               72,80        3 570,-           15,20\nFür je l O weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen:\n15    Ausführung 1                                               30,10        1 400,-            7,-\n16    Ausführung 2                                               33,50        1 640,-            7,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz:\n17    Ausführung 1 ................................ .            29,-         1 350,-            6,75\n18    Ausführung 2                                               32,20        1 580,-            6,75\nGruppenwähler für weitere Wahlstufen                           s. Ergänzungsausstattung\nW-Unteranlagen abweichender Art\n19    Ausführung 1 ................................ .         2,15 v.H.     Beschaf-        0,50 v.H.\nfungskosten\n20    Ausführung 2                                            2,05 v.H.     zuzüglich       0,43 v.H.\nder für teil-   eines Un-\nder „Zu er-\nnehmer-        kosten-\nstattenden\neigene An-     zuschlags\nKosten\"\nlagen           von 10 v. H.\n,,Zu erstat-\ntenden\nKosten\"\nBaustufe III S:\nBei diesen Anlagen werden die ankommenden\nAmtsverbindungen über Schnüre oder andere hand-\nbediente Schaltmittel aufgebaut.\n21     Feste Gebühr für den Mindestausbau .......... .          768,60       35 750,-         178,70\n22    für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen          43,-         2 000,-           10,-\n23    für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen          28,-         1 300,-            6,50\n24    für jeden weiteren Innenverbindungssatz ...... .           26,90        1 250,-            6,25\nGruppenwähler für weitere Wahlstufen .......... .              s. Ergänzungsausstattung\n1              1"]}