{"id":"bgbl1-1969-94-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":94,"date":"1969-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/94#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-94-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_94.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung - AcetV -)","law_date":"1969-09-05T00:00:00Z","page":1593,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1593\nBundesgeset blatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                  Ausgegeben .zu Bonn am 12. September 1969                                                                                                                  Nr. 94\nTag                                                                           I nh alt                                                                                        Seite\n5. 9. 69   Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung -\nAcetV --) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1593\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1604\nVerordnung\nüber Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager\n(Acetylenverordnung - AcetV -)\nVom 5. September 1969\nInhaltsverzeichnis\nErster Abschnitt                                                       § 19        Sachverständige\nAllgemeine Vorschriften                                                    § 20        Betriebseinstellung von Acetylenanlagen\n§ 21        Zündquellen\n§      Sachlicher Geltungsbereich\n§  2   Begriffsbeslimmungen                                                                   § 22        Mittel zur Reinigung und Trocknung des Ace-\ntylens\n§  3    Allgemeine Anforderungen\n§  4    Weitergehende Anforderungen\nDritter Abschnitt\n§  5    Ausnahmen\nCa.lciumcarbidlager\n§  6   Acetylenanli.1gen und Calciumcarbi.dlager des Bun-\ndes                                                                                   § 23        Lagerung von Calciumcarbid\n§ 24        Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5 000 kg\n§ 25        Anzeige von Calciumcarbidlagern über 5 000 kg\nZweiter Abschnitt\n§ 26        Zündquellen\nAcetylenanlagen\n§  7-   Erlaubnis                                                                                                                   Vierter Abschnitt\n§ 8     Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt                                                                           Weitere allgemeine Vorschriften,\n§ 9     Wesentliche Änderung                                                                                        Ubergangs- und Schlußvorschriften\n§ 10    Acetylernmlagen in Verbindung mit einer Anlage\n§ 27-       Betrieb\nnach § 16 der Gewerbc~ordnung\n§ 28        Schadensfälle\n§ 11 fürnartzulassung\n§ 29       Aufsicht über Anlagen des Bundes\n§ 12 Prüfung vor Inbetriebnahme\n§ 30       Technischer Ausschuß\n§ 13 Wiederkehrende Prüfungen von Acetylenanlagen\n§ 31        Ubergangsvorschriften\n§ 14 Prüfung von Acetylenanlagen vor der Wieder-\ninbetriebnahme                                                                         § 32       Straftaten\n§ 15 Angeordnete Prüfung von Acetylenanlagen                                                   § 33       Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften\n§ 16 Instandsetzung                                                                            § 34       Geltung in Berlin\n§ 17- Prüfbescheinigungen                                                                      § 35       Inkrafttreten\n§ 18 Veranlassung der Prüfungr:n                                                                           Anhang zu § 3 der Acet V","1594                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAuf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der         7. sonstige Einrichtungen, die dem Betrieb der Ace-\nGewerbeordnung verordnet die Bundesregierung                tylenanlage dienen.\nmit Zustimmung des Bundesrates:                         Zur Acetylenanlage gehören nicht Ausrüstungsteile,\ndie deren Sicherheit nicht beeinflussen.    ·\nErster Abschnitt                          (2) Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung\nAllgemeine Vorschriften                     sind ferner die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 auf-\ngeführten Anlageteile, wenn diese unabhängig von\n§ 1                          einem Entwickler zur Erzeugung von Acetylen aus\nCalciumcarbid errichtet und betrieben werden.\nSachlicher Geltungsbereich\n(3) Zu den Acetylenanlagen im Sinne der Ab-\n(l) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und\nsätze 1 und 2 gehören nicht Anlageteile, die in einem\nden Betrieb von AcelylenanJagen und von Calcium-\nchemischen Herstellungsverfahren eingesetzt sind,\ncarbidlagern, die gewerblichen Zwecken dienen. Sie\nausgenommen Acetylenentwickler.\ngilt auch für Acelylenanlagen und Calciumcarbid-\nlager, die nicht gcwerLlichen Zwecken dienen, wenn         (4) Calciumcarbidlager im Sinne dieser Verord-\nsie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen           nung sind ortsfeste Anlagen zur Lagerung von\nVerwendung finden oder wenn in ihrem Gefahren-          Calciumcarbid.\nbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden.                                           § 3\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                                Allgemeine Anforderungen\n1. Acetylenanlagen, die                                    Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen\nnach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Ver-\na) im Herstellerwerk, in einer von Hersteller-      ordnung und im übrigen nach den allgemein aner-\nwerken beauftragten Stelle oder von der Bun-     kannten Regeln der Technik errichtet und betrieben\ndeswehr zu Erprobungszwecken entwickelt          werden.\nund betrieben werden oder\n§ 4\nb) zu ortsbeweglichen Beleuchtungseinrichtungen\ngehören, wenn deren Acetylenentwickler                       Weitergehende Anforderungen\ndazu bestimmt sind, mit nicht mehr als 2 kg         Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen\nCalciumcarbid gefüllt zu werden, und die Lei-    ferner den über § 3 hinausgehenden Anforderungen\ntung zur Gasentnahme nicht absperrbar ist;       genügen, die von der nach Landesrecht zuständigen\n2. Calciumcarbidlager, wenn                             Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer\nGefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt wer-\na) nicht mehr als l O kg Calciumcarbid gelagert     den. § 7 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.\nwerden oder\nb) sie sich in Anlagen zur Herstellung oder zur                                § 5\nVerarbeitung von Calciumcarbid befinden, die\ndem § l 6 der Gewerbeordnung unterliegen.                              Ausnahmen\n(1) Die nach Landesrecht-zuständige Behörde kann\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für Acetylen-\nfür Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager aus\nanlagen oder Calciumcarbidlager\nbesonderen Gründen im Einzelfall Ausnahmen von\n1. der Bundeswehr, bei deren Betrieb keine Arbeit-      § 3 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise\nnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer          gewährleistet ist.\nan Stelle von Soldaten beschäftigt werden,\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n2. der Bundesanstalt für Materialprüfung, die von ihr   auf Antrag des Herstellers oder Einführers für\nzu Erprobungszwecken errichtet und betrieben        Acetylenanlagen Ausnahmen von § 3 zulassen, wenn\nwerden.                                             dies dem technischen Fortschritt entspricht und die\n§ 2                          Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die\nnach Landesrecht zuständige Behörde hat vor ihrer\nBegriffsbestimmungen\nEntscheidung eine Stellungnahme des Deutschen\n(1) Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung       Acetylenausschusses einzuholen, sofern der Antrag-\nsind Anlagen zur Erzeugung von Acetylen aus Cal-        steller nicht darlegt, daß dem ein berechtigtes Inter-\nciumcarbid. Zu diesen Anlagen gehören außer den         esse entgegensteht.\nAcetylenentwicklern                                                                § 6\n1. Einrichtungen zum Kühlen, Trocknen und Rei-                  Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager\nnigen des Acetylens,                                                       des Bundes\n2. Acety]enverdichter,                                     (1) Für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager\n3. Acetylenleitungen,                                   der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiff-\nt ahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundes-\n4. Acetylenspeicher,\nwehr stehen die Befugnisse nach den §§ 4 und 5\n5. Räume, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in     dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm\nihnen Acetylenanlagen einschließlich Druckgas-      bestimmten Stelle zu.\nbehälter für Acetylen zu betreiben,\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann\n6. Kalkschlammgruben,                                   für Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager der","Nr. 94 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1969                       1595\nBundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen,                                    § 8\nAusnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung                 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt\nzulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidi-\ngung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-          (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acety-\npflichtungen der Bundesrepublik erfordern und wenn     lenanlage bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn\ndie Sicherheit mlf andere Weise gewährleistet ist.     1. die Acetylenanlage oder ihre Teile der Bauart\nnach von der nach Landesrecht zuständigen Be-\nhörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind,\nzweiter Abschnitt\n2. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstel-\nAcetylen an I ag en                       lers darüber vorliegt, daß die Acetylenanlage\na) mit der in der Bescheinigung über die Bauart-\n§ 7\nzulassung nach § 11 Abs. 4 beschriebenen Ace-\nErlaubnis                               tylenanlage übereinstimmt oder\n(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylen-      b) aus der Bauart nach zugelassenen Teilen zu-\nanlage bedürfen der Erlaubnis der nach Landesrecht             sammengesetzt worden ist und die Teile mit\nzuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).                        den in der Besch~inigung über die Bauart-\nzulassung nach § 11 Abs. 4 beschriebenen\n(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.            Teilen übereinstimmen, und\nDem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen\nUnterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschrei-    3. die Acetylenanlage mit dem Kennzeichen und\nbungen der Bauart und der Betriebsweise der Ace-           den Angaben versehen ist, die die Zulassungs-\ntylenanlage, beizufügen.                                   behörde nach § 11 Abs. 3 bestimmt.hat.\n(3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverstän-    Gehört zu der Acetylenanlage\ndigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unter-        ein Raum,\nlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise          eine Kalkschlammgrube oder\nder Acetylenanlage den Anforderungen dieser Ver-           eine den Bereich des Werkgeländes nicht über-\nordnung entsprechen. Er versieht die Unterlagen            schreitende Acetylenleitung, ausgenommen Si-\nmit einem Prüf vermerk und übersendet Antrag und           cherheitseinrichtungen,\nUnterlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnis-\nbehörde.                                              so brauchen diese Teile nicht der Bauart nach zu-\ngelassen zu sein.\n(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den\nAntragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs-         (2) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylen-\nweise der Acetylenanlage den Anforderungen dieser      anlage, die ausschließlich aus einer den Bereich\nVerordnung entsprechen, oder, soweit einzelne Teile    eines Werkgeländes nicht überschreitenden Ace-\nder Anlage nach § 11 Abs. 2 der Bauart nach zu-        tylenleitung besteht, bedürfen nicht der Erlaubnis,\ngelassen sind, diese der Zulassung entsprechen;        wenn die Sicherheitseinrichtungen der Bauart nach\nandernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Er-     zugelassen sind.\nlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet oder                                § 9\nunter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.\nDie nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergän-                       Wes entliehe Änderung\nzung von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum           (l) Für die wesentliche Änderung einer Acetylen-\nSchutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter         anlage und für den Betrieb einer Anlage nach einer\noder Dritter notwendig ist.                            wesentlichen Änderung gelten die §§ 7 und 8 ent-\n(5) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,       sprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzu-\nwenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach         sehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen\ndieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Erlaubnis     kann.\nkann widerrufen werden, wenn\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn\n1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-\n1. Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche\nsagung der Erlaubnis nach Absatz 4 rechtfertigen\nTeile ausgewechselt werden oder die Anlage im\nwürden,\nRahmen der erteilten Erlaubnis instandgesetzt\n2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder          wird,\nAuflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist\nerfüllt werden.                                    2. Acetylenleitungen, die Teil einer Acetylenanlage\nsind, geändert werden.\n(6) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der An-\ntragsunterlagen ist am Betriebsort der Acetylen-\n§ 10\nanlage aufzubewahren.\nAcetylenanlagen in Verbindung mit einer Anlage\n(7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung\nnach § 16 der Gewerbeordnung\nund der Betrieb von Acetylenanlagen\n1. der Deutschen Bundespost,                              Für Acetylenanlagen, die in verfahrenstechnischer\nVerbindung mit einer nach§ 16 der Gewerbeordnung\n2. der Wasser-      und   Schiffahrtsverwaltung   des  genehmigungsbedürftigen Anlage errichtet oder be-\nBundes,                                            trieben werden, gilt die Genehmigung nach den\n3. der Bundeswehr.                                     §§ 16 und 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gewerbe-","1596                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I ·\nordnung als Erlaubnis im Sinne der §§ 7 und 9 dieser      zugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem\nVerordnung. Die für die Erteilung der Genehmigung         Deutschen Acetylenausschuß eine Abschrift der\nzuständige Behörde kann                                   Bescheinigung.\nl. Ausnahmen von § 3 zulassen, soweit dies im                (5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden,\nInteresse des Betriebes der gesamten Anlage          wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach\nerforderlich ist und den Umständen nach, ins-        dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung\nbesondere im Hinblick mlf die mit dem Betrieb        kann widerrufen werden, wenn\nder gesamten Anlage verbundenen Gefahren,            1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-\nvertretbar erscheint,                                    sagung der Zulassung nach Absatz 2 rechtferti-\n2. von § 3 abweichende Anforderungen stellen,                  gen würden,\nsoweit dies auf Grund des Ergebnisses der ihr        2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder\nnach § 18 der Gewerb(~ordnung obliegenden Prü-            Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist\nfung zur Abwendung einer mit dem Betrieb der              erfüllt sind.\ngesamten Anla~1e verbundenen Gefahr erforder-                                   § 12\nlich erscheint, und\nPrüfung vor Inbetriebnahme\n3. bestimmen, daß wesentliche Anderungen der\nAcety lenanlage oder der Betrieb der Anlage nach        (1) Eine Acetylenanlage darf nach ihrer Errich-\neiner wesentlichen Anderung nicht der Erlaubnis      tung oder wesentlichen Anderung erst in Betrieb\nbedürfen, wenn dies die technische Fortentwick-      genommen werden, wenn der Sachverständige sie\nlung des Verfahrens erfordert.                       auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft und\nüber das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung\nDer für die Erteilung der Genehmigung zuständigen         erteilt hat.\nBehörde steht ferner die Befugnis nach § 7 Abs. 4\n(2) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt bei einer\nSatz 3 zu.\nnach § 8 Abs. 1 nicht erlaubnisbedürftigen Acetylen-\n§ 11                           anlage mit einem Acetylenentwickler, der dazu\nBauartzulassung                     bestimmt ist, mit nicht mehr als 10 kg Calcium-\ncarbid gefüllt zu werden.\n(l) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers\nprüft · die Bundesanstalt für Materialprüfung, ob\n§ 13\neine Acetylenanlage oder ein Teil einer solchen\nAnlage der Bauart nach den Anforderungen dieser             Wiederkehrende Prüfungen von Acetylenanlagen\nVerordnung entspricht. Dem Antrag sind die erfor-            (1) Ein Acetylenentwickler, der dazu bestimmt\nderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der            ist, mit mehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu\nBauurt und der Betriebsweise beizufügen. Der Bun-         werden, ist in Abständen von zwei Jahren von dem\ndesanstalt für Materialprüfung sind auf Verlangen         Sachverständigen auf seinen ordnungsmäßigen Zu-\ndie für die Prüfung erforderlichen Baumuster zu           stand zu überprüfen. Die Prüfung entfällt, wenn der\nüberlassen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung         Acetylenentwickler bei Ablauf der Frist nicht be-\nteilt das Ergebnis der Prüfung der in Absatz 2            trieben wird.\nbezeichneten Behörde mit und schlägt die Kenn-\nzeichen und Angaben vor, mit denen die Acetylen-             (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt erstmalig mit\nanlage oder die Teile versehen sein müssen.               dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme nach\n§ 12; die weiteren Fristen beginnen jeweils mit dem\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde           Abschluß einer wiederkehrenden Prüfung nach Ab-\n(Zulassungsbehörde) entscheidet über die Zulas-           satz 1 oder einer Prüfung nach § 14 Abs. 1. Die\nsung der Bauart der nach Absatz 1 geprüften               Fristen laufen auch, wenn der Acetylenentwickler\nAcetylenanlage oder des Teiles einer solchen An-          nicht betrieben wird.\nlage. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Acety-\nlenanlage oder der Teil den Anforderungen dieser             (3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß\nVerordnung entspricht; andernfalls ist die Zulas-         nach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfungen entfallen,\nsung zu versagen. Die Zulassung kann inhaltlich           wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet\nbeschränkt, befristet, unter Auflagen oder Bedin-         ist.\ngungen erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung,          (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach\nAndenmg oder Ergänzung von Auflagen ist zu-               Absatz 1\nlässig, soweit dies zum Schutz von Leben oder             1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere\nGesundheit Beschti.fligter oder Dritter notwendig             Weise gewährleistet ist, oder\nist.\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftig-\n(3) Die Zulassun~Jsbehörde bestimmt die Kenn-              ten oder Dritter erfordert.\nzeichen und Angaben, mit denen die Acetylen-\n(5) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung\nanlage oder der Teil versehen sein muß.\nder Erlaubnis nach § 7 für andere als in Absatz 1\n(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-          genannte Acetylenanlagen durch Auflage bestim-\nsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In         men, daß die Acetylenanlage innerhalb bestimmter\nder Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale          Fristen zu prüfen ist. Die Befugnis nach Satz 1 steht\nder Acetylenanlage oder des Teiles sowie Beschrän-        im Fall des § 10 Satz 1 der für die Erteilung der\nkungen, ßcfri~;tungen, AufliJgen, Bedingungen und         Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung zu-\ndie Kennzeichen und Angaben nach Absatz 3 an-             ständigen Behörde zu.","Nr. 94 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1969                      1597\n§ 14                                                      § 19\nPrüfung von Acetylenanlagen                                     Sachverständige\nvor der Wiederinbetriebnahme\n(1) Sachverständige für die nach dieser Verord-\n(l) Sind Prüfungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ent-     nung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen\nfallen oder ist die Acetylenanlage, die den wieder-    sind\nkehrenden Prüfungen nach § 13 unterliegt, länger       1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2\nals sechs Monate außer Betrieb gesetzt, so darf sie        der Gewerbeordnung für Acetylenanlagen, deren\nerst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem            Entwickler dazu bestimmt sind, mit nicht mehr\nder Sachverständige sie auf ihren ordnungsmäßigen           als 2 000 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden,\nZustand überprüft und über das Ergebnis der Prü-           sowie für Acety lenanlagen im Sinne des § 2\nfung eine Bescheinigung erteilt hat.                       Abs.2;\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß        2. die Bundesanstalt für Materialprüfung für Ace-\neine nach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung ent-            tylenanlagen, deren Entwickler dazu bestimmt\nfällt, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewähr-         sind, mit mehr als 2 000 kg Calciumcarbid gefüllt\nleistet ist.                                                zu werden.\n§ 15                              (2) Den Sachverständigen des Absatzes 1 stehen\ngleich sachkundige Inhaber oder Beschäftigte eines\nAngeordnete Prüfung von Acetylenanlagen         Unternehmens, soweit ihnen von der nach Landes-\nDie Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Ace-        recht zuständigen Behörde die Befugnis übertragen\ntylenanlagen einer außerordentlichen Prüfung durch     worden ist,\neinen Sachverständigen zu unterziehen sind, wenn        1. Acetylenanlagen, die ausschließlich aus einer\nhierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere          das Werkgelände nicht überschreitenden Acety-\nwenn ein Schadensfall eingetreten ist.                      lenleitung bestehen, nach den §§ 12, 13 und 14,\n2. Acetylenleitungen einer Acetylenanlage bei\n§ 16                               einer wesentlichen Änderung nach § 12, aus-\ngenommen Acetylenleitungen, die den Bereich\nInstandsetzung\neines Werkgeländes überschreiten,\nSoll eine Acetylenanlage instandgesetzt oder ein    3. Acetylenanlagen bei wesentlichen Änderungen,\nTeil der Anlage ausgewechselt werden und kann               die nach § 10 Satz 2 Nr. 3 vom Erlaubnisvor-\nhierdurch die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt          behalt freigestellt sind, nach § 12\nwerden, so hat dies derjenige, der die Anlage be-\ntreibt, dem Sachverständigen mitzuteilen. Hat der      zu prüfen, die von diesem Unternehmen installiert,\nSachverständige Bedenken gegen die vorgesehene         instandgesetzt, geändert oder betrieben werden.\nInstandsetzungsarbeit oder Auswechslung eines              (3) In den Fällen des § 15 kann die Aufsichts-\nTeiles oder hält er die Anordnung einer Prüfung        behörde den Sachverständigen bestimmen.\nnach § 15 für erforderlich, so hat er dies der Auf-\n(4) Für Acetylenanlagen der Wasser- und Schiff-\nsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.\nfahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr\nkann der zuständige Bundesminister besondere\n§ 17                          Sachverständige bestellen.\nPrüfbescheinigungen\n§  20\n(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis\nder nach den §§ 12 bis 14 vorgeschriebenen und                  Betriebseinstellung von Acetylenanlagen\nnach § 15 an9eordneten Prüfungen eine Bescheini-          Ist eine Acetylenanlage nicht in ordnungsmäßi-\ngung zu erteilen. I-fat er bei der Prüfung Mängel      gem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte\nfestgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte ge-   oder Dritte gefährdet, so darf die Anlage nicht be-\nfährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde    trieben werden.\nunverzüglich mitzuteilen.                                                          § 21\n(2) Der Sachverstä.ndigc hat bei einer Prüfung                              Zündquellen\nnach den §§ 12 und 15 der Aufsichtsbehörde einen          Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat dafür zu\nAbdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der        sorgen, daß sich\nPrüfungen zu übersenden.\n1. in Räumen, die ausschließlich der Aufstellung\n(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind           von Acetylenanlagen dienen, und\nam Betriebsort der Anlage aufzubewahren.               2. in der Schutzzone, die für eine Acetylenanlage\nvorgesehen ist,\n§ 18                          keine Zündquelle befindet.\nVeranlassung der Prüfungen\n§ 22\nWer eine Acetylenanlage betreibt, hat zu ver-\nanlassen, daß die nach § 13 vorgeschriebenen und       Mittel zur Reinigung und Trocknung des Acetylens\ndie nach § 15 angeordneten Prüfungen vorgenom-            (1) Wer eine Acetylenanlage betreibt, darf Ace-\nmen werden.                                            tylen nur mit den Mitteln und unter Anwendung","1598                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder Verführen re1111gen oder trocknen, die von der       5. auf dem allgemeinen Verkehr zugänglichen\nnach Landesrecht zuständigen Behörde (Zulassungs-             Grundstücken oder Grundstücksteilen,\nbehörde) zugelassen sind.                                6. in den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Räu--\n(2) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers             men über die hierfür jeweils angegebenen\nprüft die Bundesanstalt für Materialprüfung, ob ein          Höchstmengen hinaus,\nMittel und seine Anwendung den Anforderungen             7. in Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen\ndieser Verordnung entsprechen. Dem Antrag ist die             dienen.\nBeschreibung des Mittels, insbesondere der chemi-           (4) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen\nschen Zusammensetzung sowie der Anwendungs-              Gründen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3\nweise, beizufügen. Der Bundesanstalt für Material-       im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicher-\nprüfung sind auf Verlangen die zur Prüfung               heit auf andere Weise gewährleistet ist.\nerforderlichen Mengen des Mittels zu überlassen.\nDie Bundesanstalt für Materialprüfung teilt das                                     § 24\nErgebnis der Prüfung der nach Landesrecht zustän-             Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5 000 kg\ndigen Behörde (Zulassungsbehörde) mit und schlägt\ndie Kennzeichen und Angaben vor, mit denen die              (1) Wer Calciumcarbid in einer Menge bis\nVerpackung oder die Behälter, in denen das Mittel        5 000 kg lagert, hat dies der Aufsichtsbehörde un-\nabgegeben wird, versehen sein müssen.                    verzüglich schriftlich anzuzeigen.\n(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel       (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Calciumcarbid ge-\nund seine Anwendung den Anforderungen dieser             lagert wird\nVerordnung entsprechen; andernfalls ist die Zu-          1. in einem Ra.um, der zur Abgabe von Calcium-\nlassung zu versagen. Die Zulassung kann be-                  carbid an Beschäftigte oder Dritte bestimmt ist,\nschränkt, befristet, unter Auflagen oder Bedingun-            in einer Menge von nicht mehr als 100 kg, und\ngen erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung,              wenn das Calciumcarbid in geschlossenen Be-\nÄnderung oder Ergänzung von Auflagen ist zu-                 hältern aufbewahrt bleibt und abgegeben wird,\nlässig, soweit dies zum Schutz von Leben oder                 in einer Menge von nicht mehr als 200 kg;\nGesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.     2. in einem Raum, in dem ein oder mehrere Ace-\n(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kenn-               tylenentwickler aufgestellt sind, in einer Menge\nzeichen und die Angaben, mit denen die Ver-                   von nicht mehr als 100 kg, und wenn der Tages-\npackung oder die Behälter, in denen das Mittel                bedarf 100 kg Calciumcarbid übersteigt oder\nabgegeben wird, zu versehen sind.                            wenn Calciumcarbid mit unterschiedlichen Kör-\nnungen verwendet wird, in einer Menge von\n(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-              nicht mehr als 200 kg;\nsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In\n3. in einem Raum, in dem ausschließlich ein oder\nder Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale\nmehrere Acetylenentwickler, die dazu bestimmt\ndes Mittels und seiner Anwendung, die Beschrän-\nsind, mit nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid\nkungen, Befristungen, Auflagen und Bedingungen,\ngefüllt zu werden, aufgestellt sind, in einer\nmit denen die Zulassung versehen ist, und die nach\nMenge von insgesamt nicht mehr als 500 kg;\nAbsatz 4 bestimmten Kennzeichen und Angaben\naufzuführen.                                             4. in einem Raum, in dem ausschließlich ein oder\nmehrere Acetylenentwickler, die dazu bestimmt\n(6) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.                         sind, mit mehr als 10 kg Calciumcarbid gefüllt\nzu werden, aufgestellt sind, in einer Menge von\ninsgesamt nicht mehr als 1 000 kg;\nDritter Abschnitt\n5. in einem Raum, der ausschließlich zur Lagerung\nCa lci umc arbi dlag er                       von Calciumcarbid bestimmt ist, bis 5 000 kg;\n6. im Freien unter einem Schutzdach oder vorüber-\n§ 23                               gehend unter wasserdichten Planen in einer\nLagerung von Calciumcarbid                      Menge bis 5 000 kg.\n(1) Calciumcarbid darf nur in trockenen, wasser-                                  § 25\ndicht verschlossenen Gefäßen an Orten gelagert              Anzeige von Calciumcarbidlagern über 5 000 kg\nwerden, die gegen das Eindringen von Wasser\n(1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr\ngeschützt sind.\nals 5 000 kg lagert, hat dies unter Angabe der\n(2) Calciumcarbid darf in einer Menge von mehr        Menge, die voraussichtlich gelagert werden wird,\nals 5 000 kg nur gelagert werden                         der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzu-\n1. in Räumen, die ausschließlich zur Lagerung von        zeigen. Der Anzeige ist ein Plan des Lagers bei-\nCalciumcarbid bestimmt sind, oder                   zufügen, der genaue Angaben über die Nutzung\n2. im Freien unter einem Schutzdach.                     der angrenzenden Räume und Grundstücke enthalten\nmuß.\n(3) Calciumcarbid darf nicht gelagert werden\n(2) Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich schrift-\n1.   in Durchgängen und Durchfahrten,                    lich anzuzeigen, wenn\n2.   in Treppenräumen,                                    1. die in der Anzeige nach Absatz 1 angegebene\n3.   in Haus- und Stockwerksfluren,                           voraussichtliche Lagermenge , um mehr als\n4.   in Räumen unter Erdgleiche,                               1 000 kg überschritten od€r","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1969                      1599\n2. das Lager in einer Weise geändert werden soll,                               §  29\ndie dessen Sicherheit beeinträchtigen kann.                 Aufsicht über Anlagen des Bundes\nIm Fall der Anzeige nach Nummer 1 ist die voraus-        Aufsichtsbehörde für Acetylenanlagen oder Cal-\nsichtliche zuscttzliche Lagermenge anzugeben; 'im      ciumcarbidlager der Deutschen Bundespost und der\nFall der Anzeige nach Nummer 2 ist der Anzeige         Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\nein Plan beizufügen, aus dem sich die Änderung         sowie der Bundeswehr ist der zuständige Bundes-\ndes Lagers ergibt.                                     minister oder die von ihm bestimmte Stelle. Für\n(3) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr       andere Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager,\nals 5 000 kg lagert, hat eine wesentliche Änderung     die der Uberwachung durch die Bundesverwaltung\nder Nutzung der an das Lager angrenzenden              unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbe-\nRäume und Grundstücke, die die Sicherheit des          ordnung.\nLagers beeinträchtigen kann, unverzüglich der Auf-\nsichtsbehörde anzuzeigen.                                                       § 30\nTechnischer Ausschuß\n§  26\n(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und So-\nZündquellen\nzialordnung wird der Deutsche Acetylenausschuß\nWer Calciumcarbid lagert, hat dafür zu sorgen,      gebildet; er setzt sich aus folgenden sachverstän-\ndaß sich in den Lagerräumen und den Schutzzonen        digen Mitgliedern zusammen:\nkeine Zündquelle befindet.\nVertreter des Bundesministers für Arbeit und\nSozialordnung,\n1 Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft,\nVierter Abschnitt                      1 Vertreter des Bundesministers der Verteidigung,\n4 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich\nWeitere allgemeine Vorschriften,\nbeteiligten Ressorts,\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nVertreter der Technischen Uberwachungs-Ver-\n§  27                           eine,\nVertreter der staatlichen technischen Uberwa-\nBetrieb\nchung,\n(1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calcium-         Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallver-\ncarbidlager betreibt, darf diese Anlagen nur von         sicherung,\nPersonen bedienen und warten lassen, die hierzu\nkörperlich geeignet sind, das 18. Lebensjahr voll-     4 Vertreter der Hersteller,\nendet haben und die erforderliche Kenntnis der         4  Vertreter der Betreiber,\nBedienungs- und Wartungsvorschriften für Acety-          Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,\nlenanlagen und Sachkunde für die Lagerung von             Vertreter des Deutschen Normenausschusses,\nCalciumcarbid besitzen.                                   Vertreter der Gewerkschaften,\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß           Vertreter des Verbandes der Sachversicherer.\nPersonen, die Acetylenanlagen oder Calciumcarbid-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nlager bedienen und warten, hiermit nicht weiter-\nordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und\nbeschäftigt werden dürfen, wenn sie die in Absatz 1\nfür jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Ver-\naufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen oder\ntreter der Landesregierungen und ihre Stellvertre-\nsich als unzuverlässig erwiesen haben.\nter beruft er auf Vorschlag des Bundesrates.\n§ 28                            (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung\nund wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die\nSchadensfälle                     Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden\n(1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calcium-       bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für\ncarbidlager betreibt, hat jede Explosion und jeden     Arbeit und Sozialordnung.\nBrand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ace-            (4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre\ntylenanlage oder mit der Lagerung des Calcium-         Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\ncarbids der Aufsichtsbehörde und dem zuständigen\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung unver-\nzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Bundes-\n§ 31\nwehr.\nUbergangsvorschriiten\n(2) Besteht der Verdacht, daß eine Acetylen-\nleitung, die den Bereich eines Werkgeländes über-         (1) Acetylenanlagen, die vor dem Inkrafttreten\nschreitet, undicht geworden ist, so hat derjenige,     dieser Verordnung errichtet worden sind, dürfen\nder die Leitung betreibt, unverzüglich eine Unter-     ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben\nsuchung der Leitung vorzunehmen oder vornehmen         werden; Acetylenanlagen, deren Errichtung im Zeit-\nzu lassen und Anzeige an eine für die öffentliche      punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch\nSicherheit und Ordnung zuständige Behörde zu           nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Erlaubnis nach\nerstatten.                                             dieser Verordnung fertiggestellt und betrieben","1600                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nwerden. Wer beim lnk rafUreten dieser Verordnung            8. eine Anzeige nach § 24, § 25 Abs. 1 Satz 1,\neinen Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist,                Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 28 oder § 31 Abs. 1\nmit mehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden,             oder 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\nbetreibt oder errichtet, hat dies innerhalb von\n9. entgegen § 22 Abs. 1 Acetylen mit nicht zuge-\n6 Monaten nach lnkrafttreten dieser Verordnung\nlassenen Mitteln oder unter Anwendung eines\nder Erlaulmisbehörde anzuzeigen und die Prüfung\nnicht zugelassenen Verfahrens reinigt oder\nnach § 13 zu veranlassen.\ntrocknet oder\n(2) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung          10. entgegen § 21 oder § 26 nicht dafür sorgt, daß\nein Calciumcarbidla~Jer betreibt, hat dies innerhalb            sich in den Aufstellungs- oder Lagerräumen\nvon 6 Morniten r1cH h Inkrnfttrcten dieser Verord-              und den Schutzzonen keine Zündquelle befindet,\nnung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 24 Abs. 2\ngilt entsprechend.                                         wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung\nbestraft.\n(3) Soweit in den Vorschriften dieser Verord-\n(2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig\nnung Anforderungen gestellt werden, die über die\nLeben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,\nbisher gestellten Anforderungen hinausgehen, kann\nwird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde verlangen,\nbestraft.\ndaß Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager, die\nbeim Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet sind           (3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 4\noder werden, den Vorschriften dieser Verordnung            oder Nr. 6, soweit entgegen § 18 eine schriftlich\nentsprechend ge~indert werden, wenn                       angeordnete Prüfung nicht veranlaßt wurde, ist nur\nstrafbar, wenn die Anordnung ausdrücklich auf die\n1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden\noder                                                 Strafvorschrift der Gewerbeordnung verweist.\n2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürch-\nten sind.                                                                       § 33\nErmächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften\n§ 32\nDie Ermächtigung zum Erlaß technischer Vor-\nStraftaten\nschriften für Acetylenanlagen und Calciumcarbid-\n(1) Wer vorsälzlich oder fahrlässig                   lager nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\n1. eine Acetylenanlage                                  wird dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung übertragen.\na) ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet,\nbetreibt, wesentlich ändert oder nach einer                                § 34\nwesentlichen Änderung betreibt,\nGeltung in Berlin\nb) entgegen § 12 oder § 14 ohne die erforder-\nliche Prüfung oder Bescheinigung in Betrieb        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnimmt,                                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nc) entgegen § 20 betreibt oder                     gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit Artikel XIV des\nVierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\n2. Calciumcarbid entgegen § 23 lagert,                   ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\n3. entgegen § 27 Abs. 1 eine Acetylenanlage oder         S. 61) auch im Land Berlin.\nein Calciumcarbidlager von Personen unter\n18 Jahren bedienen oder warten läßt,\n§ 35\n4. entgegen einer vollziehbaren schriftlichen An-\nInkrafttreten\nordnung nach § 27 Abs. 2 eine Person mit der\nBedienung und Wartung einer Acetylenanlage             (1) Die §§ 11, 22 Abs. 2 bis 6 und § 30 treten am\noder eines Calciumcarbidlagers weiterbeschäf-       Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in\ntigt,                                               Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung mit dem\nBeginn des auf die Verkündung folgenden zwölften\n5. die vorheriqe Mitteilung nach § 16 Satz 1\nunterläßt,                                          Kalendermonats in Kraft.\n(2) Die Vorschriften der Länder über die Herstel-\n6. entgegen § 18 eine vorueschriebene oder schrift-\nlung, Aufbewahrung und Verwendung von Acety-\nlich angeordrwte Prüfung nicht veranlaßt,\nlen sowie über die Lagerung von Calciumcarbid\n7. entgegen § 17 Abs. 3 die Prüfbescheinigung nicht      treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nam Betriebsort der Anlage aufbewahrt,               außer Kraft.\nBonn, den 5. September 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","Nr. 94 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1969                     1601\nAnhang\nzu § 3 der AcetV\n1.    Acetylenanlagen                                   1.2   Anforderungen an Räume, in denen Acety-\nlenentwickler oder Acetylenflaschenbatterien\n1.1   AJlgemeine Anforderungen an Acetylenanla-               aufgestellt sind\ngen, ausgenommen Acetylenleitungen\n1.21  Die Räume müssen so beschaffen sein, daß\n1.11  Die Anlagen sind so zu gestalten, daß                   Auswirkungen einer Explosion möglichst ge-\n1. in ihren gasführenden Teilen der Luft-               ring gehalten werden.\ngehalt nicht mehr als 15 Vol.0/o oder der\nSauerstoffgehaH nicht mehr als 3 Vol.°/o       1.22  Die Räume müssen so bemessen sein, daß die\nbeträgt,                                             Acetylenentwickler oder Acetylenflaschen-\nbatterien     allseits zugänglich  aufgestellt\n2. der Luflzutri tt bei der Beschickung mit\nwerden können. Die Räume müssen durch\nWasser und Calciumcarbid so gering wie\nTageslicht beleuchtet sein; sie müssen außer-\nmöglich ist.,\ndem elektrisch beleuchtet werden können.\n3. Luft oder Acetylen-Luft-Gemische ausge-              Die Räume müssen ständig so durchlüftet\nspült werden können,                                 sein, daß explosionsfähige Acetylen-Luft-\n4. bei ordnungsmäßiger Bedienung Luft oder              Gemische schnell beseitigt werden. Ins Freie\nSauerstoff während des Betriebs in die               führende Lüftungsöffnungen müssen von\nAnlage nicht eintreten kann.                         Zündquellen ausreichend weit entfernt sein.\n1.12  Die Anlagen sind so zu gestalten, daß bei         1.23  Die Räume, in denen Acetylenentwickler oder\nordnunrJsmäßiger Bedienung                              Acetylenflaschenbatterien aufgestellt sind,\n1. glühendes Calciumcarbid oder Funken in               dürfen vorbehaltlich der Nummern 1.28 und\nden Anlagen nicht entstehen oder im Ent-             1.29 nur dem Betrieb der Entwickler und der\nstehungsfall nicht zünden,                           Aufbereitung des Gases (Reinigung, Trock-\n2. Flammenrückschläge verhindert werden,                nung, Kühlung) dienen.\n3. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen,      1.24  Die Räume dürfen sich nicht unter Erdgleiche\nbei denen Acetylen zerfallen kann oder,              und nicht unter anderen Räumen befinden.\nfalls dies nicht möglich ist, die Acetylen-          Die Bedachung der Räume muß aus nicht\nanlagen den Beanspruchungen sicher                  brennbaren Baustoffen bestehen und so be-\nwiderstehen, die bei einem Acetylenzer-              schaffen sein, daß sie sich bei Uberdruck\nf all auftreten können.                              leicht abhebt.\n1.13  Die Anlagen sind so zu gestalten, daß bei         1.25  Trennwände und Trenndecken zwischen Auf-\nordnungsmäßiger Bedienung betriebsmäßig                 stellungsräumen und anderen Räumen, die\nin die Aufstellungsräume austretendes Gas                sich neben oder unter diesen befinden,\nauf eine Mindestmenge beschränkt bleibt.                müssen feuerbeständig sein. Die Räume\nmüssen von anderen Räumen, ausgenommen\n1.14  Die Anlagen sind so zu gestalten, daß bei               von Calciumcarbidlagern, so abgetrennt sein,\nordnungsmäßiger Bedienung die erzeugte                  daß Acetylen-Luft-Gemische die Wände und\nGasmenge in keinem Betriebszustand wesent-               Decken nicht durchdringen können. Türen\nlich größer ist als die entnommene Gasmenge,            und sonstige Offnungen zu benachbarten\nes sei denn, daß überschüssiges Gas gespei-              Räumen sowie Offnungen zu Schornsteinen\nchert oder gefahrlos ins Freie abgeleitet                dürfen nicht vorhanden sein. Dies gilt nicht\nwird.                                                    für Türen, die die Räume mit Lagerräumen\n1.15  Acetylenentwickler müssen gegen Frostein-                für Calciumcarbid verbinden, für Offnungen\nwirkungen geschützt sein.                                für Beschickungsbühnen oder für die Durch-\nfahrt von Hebezeugen zum Beschicken der\n1.16 Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Ein-              Entwickler in der Trennwand zwischen Ent-\nrichtungen zur Druckbegrenzung, gegen Gas-               wicklerraum und Calciumcarbidlager, wenn\nrücktritt und Flammenrückschlag, müssen                  sie sich mindestens 1,5 m über dem Fußboden\nfunktionssicher sein.                                    des Entwicklerraumes befinden. Die Räume\n1.17  Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden                 müssen einen unmittelbar ins Freie führen-\nmechanischen, chemischen und thermischen                 den Ausgang haben. Die Türen der Räume\nBeanspruchungen sicher widerstehen und so                müssen nach außen aufschlagen.\nbeschaffen sein, daß sie mit Acetylen, mit        1.26  Der Fußboden der Räume muß elektrostatisch\nRückständen von Calciumcarbid oder mit                  leitfähig sein.\nLösungsmitteln aus Acetylenflaschen nicht\n1.27  Die Räume für Acetylenentwickler müssen\ngefährlich reagieren können.\nso beschaffen sein, daß Wasser nicht an die\n1.18  Soweit in den Nummern 1.2 und 1.3 nichts an-            Calciumcarbidgefäße gelangen kann; der\nderes bestimmt ist, müssen bauliche Anlagen,            Fußboden der Räume muß wasserundurch-\ndie zur Acetylenanlage c,0hören, den Anforde-           lässig sein und muß Gefälle zu einem Abfluß\nrungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.              haben.","1602                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1.28 Acetylenenlwickler, die dazu bestimmt sind,        1.4   Zusätzliche Anforderungen an Acetylenent-\nmit nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid ge-               wickler und Acetylenflaschenbatterien im\nfüllt zu werden, dürfen in Räumen, in denen              Freien\nPersonen regelmäßig beschtlfligt werden, auf-\ngestellt werden, wenn die Räume einen siche-       1.41  Acetylenentwickler, die dazu bestimmt sind,\nren Fluchtweg für die Beschäftigten haben.               mit mehr als l 0 kg Calciumcarbid gefüllt zu\nDie Rüume dürfen nicht mehr als 1 m unter                werden, müssen von einer Schutzzone von\nErclgleiche hegen. Die Acetylenentwickler                mindestens 5 m umgeben sein.\nmüssen von einer Schutzzone von mindestens         1.42  Acetylenentwickler, die dazu bestimmt sind,\n3 m umgeben sein. Die Nummern l.23 bis 1.27              mit nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid ge-\nsind nicht anzuwenden.                                   füllt zu werden, müssen von einer Schutzzone\n1.29 Acetylenentwickler, die dazu bestimmt sind,              von mindestens 3 m umgeben sein.\nmit nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid ge-         1.43  Acetylenflaschenbatterien müssen durch ein\nfüllt zu werden, dürfen in Räumen, in denen              Dach aus nicht brennbaren Baustoffen vor\nPersonen nicht regelmäßig beschäftigt wer-               Sonneneinstrahlung und Niederschlägen ge-\nden, aufgestdlt werden, wenn die Räume                   schützt sein.\n1. so liegen, daß die :Entwickler durch die in\nbenachbarten IUiumen beschäftigten Per-         l .44 Acetylenflaschenbatterien sind gegen den Zu-\nsonen überwacht werden können,                        tritt Unbefugter zu schützen.\n2. nich l unter Erdgleiche liegen,                 1.45  Acetylenflaschenbatterien müssen von einer\n3. nach außen aufschlagende, unmittelbar oder            Schutzzone von mindestens 5 mumgeben sein.\nüber benachbarte Räume ins Freie füh-           1.5   Anforderungen an Kalkschlammgruben\nrende Türen haben.\nDie Acetylencnt wickler dürfen nicht in Trep-      1.51  Kalkschlammgruben müssen so angelegt\npenräumen, Durchgängen, J;)urchfahrten, Haus-            sein, daß entweichendes Acetylen nicht in\nund Stockwerksfluren aufgestellt werden. Sie             überdachte Räume gelangen kann.\nmüssen von einer Schutzzone von mindestens         1.52  Kalkschlammgruben       müssen      von   einer\n3 m umgeben sein.                                        Schutzzone von mindestens 5 m umgeben\nIn einem Raum dürfen bis zu drei Acetylen-               sein.\nentwickler aufgestellt werden, wenn sie dazu\n1.53  Kalkschlammgruben müssen so hergestellt\nbestimmt sind, mit nicht mehr als insgesamt\nwerden, daß Schlammrückstände weder im\n20 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden. Die               Erdreich versickern noch in öffentliche Ab-\nNummern 1.23 bis 1.27 sind nicht anzuw.enden.\nwasseranlagen gelangen können.\n1.3  Anforderungen an Räume, in denen Acety-            1.6   Anforderungen an Acetylenleitungen\nlenverdichter aufgestellt sind\nDie Acetylenleitungen sind so zu gestalten,\n1.31 Die Räume dürfen nur dem Betrieb der Ver-                daß\ndichter und der Aufbereitung des Gases\n1. sie gasdicht sind,\n(Reinigung, Trocknung, Kühlung) dienen. Die\n2. sich kein zündfähiges Gemisch bilden\nAcetylenverdichter dürfen in Räumen für\nAcetylenentwickler, die die Anforderungen                   kann,\nder Nummern 1.21 bis 1.27 erfüllen, aufge-               3. keine Drücke oder Temperaturen entstehen,\nstellt werden.                                              bei denen Acetylen zerfallen kann oder,\nfalls dies nicht möglich ist, die Acetylen-\n1.32 Die Räume müssen so bemessen sein, daß die                  leitungen den Beanspruchungen sicher\nVerdichter unbehindert bedient und gewartet                 widerstehen, die bei einem Acetylenzerfall\nwerden können.                                               auftreten können.\n1.33 Die Türen der Räume müssen nach außen                    Für Acetylenleitungen gelten ferner die Num-\naufschlagen.                                             mern 1.16 und 1.17.\n1.34 Die Räume müssen ständig so durchlüftet            2.    Calciumcarbidlager\nsein, daß explosionsfähige Acetylen-Luft-\n2.1   Allgemeine Anforderungen\nGemische schnell beseitigt werden.\n1.35 Acetylenverdichter, die eine Nennleistung          2.11  Calciumcarbid darf nicht mit brennbaren oder\nexplosionsfähigen Stoffen oder Säuren zusam-\nvon nicht mehr als 30 m 3/h haben, dürfen in\nRäumen, in denen Personen regelmäßig be-                 men gelagert werden.\nschäftigt werden, aufgestellt werden, wenn         2.12  In der Nähe des Calciumcarbidlagers sind ge-\n1. für jeden Verdichter mindestens 100 m 3               eignete FeuerlöscheinriC:htungen in ausreichen-\nLuftraum vorhanden sind und                           der Zahl und Größe bereit zu halten. Wasser\n2. die Acetylenverdichter durch im Raum                  und Schaum dürfen als Löschmittel nicht ver-\nbeschäftigte sachkundige Personen beauf-              wendet werden.\nsichtigt werden.                                2.13  Die Behälter für Calciumcarbid sind mit An-\nDie Nummer 1.31 ist nicht anzuwenden.                    gaben über das Nettogewicht und die Kör-","•\nNr. 94 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1969                    1603\nnung des Calciumcarbids zu versehen. Die               sen auch die Außenwände und das Dach oder\nBehälter müssen außerdem die Aufschrift tra-           die Decke des Lagerraums feuerbeständig\ngen: ,, Vor Nässe schützen\" und „Nicht werfen\".        sein; Offnungen in den Außenwänden müs-\nsen mindestens feuerhemmende Abschlüsse\n2.2  Anforderungen an Lagerräume für Calcium-               haben, wenn sie weniger als 3 m von benach-\ncarbid                                                 barten Gebäuden entfernt sind.\n2.21 Calciumcarbid in Mengen von mehr als 5 000       2.22  Die Räume müssen einen unmittelbar ins\nkg darf nicht in Räumen gelagert werden, die           Freie führenden Ausgang haben; die Türen\nunter Aufenthaltsräumen liegen. Trennwände             müssen nach außen aufschlagen.\nund Trenndecken zwischen den· Lagerräumen\n2.23  Die Räume müssen im übrigen den Anforde-\nund anderen Rcturnen müssen feuerbeständig\nrungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.\nsein und dürfen außer in den Fällen der\nNummer 1.25 Satz 4 keine Offnungen haben.        2.3   Zusätzliche Anforderungen an Calciumcar-\nDie Räume müssen von anderen Räumen, aus-              bidlager im Freien\ngenommen von Aufstellungsräumen für Ace-\n2.31   Calciumcarbidlager müssen von benachbar-\ntylenenl wickler, so ubgetrennt sein, daß Ace-\nten Gebäuden mindestens 3 m entfernt und\ntylen-Luft-Gemische die Wände und Decken\nvor dem Zutritt Unbefugter geschützt sein.\nnicht durchdringen können. Beträgt der Ab-\nstand zwischen dem Lagerraum und benach-        2.32   Calciumcarbidlager müssen von einer Schutz-\nbarten Gebäuden weniger als 3 m, so müs-               zone von mindestens 5 m umgeben sein."]}