{"id":"bgbl1-1969-93-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":93,"date":"1969-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/93#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-93-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_93.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)","law_date":"1969-09-08T00:00:00Z","page":1587,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1969    •                  1587\nGesetz\nzur Neuordnung der Gemeindefinanzen\n(Gemeindefinanzreformgesetz)\nVom 8. September 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    mächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermitt-\nlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung\n§ 1                             mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. In der\nRechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bun-\nGemeindeanteil an der Einkommensteuer              desstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer\nDie Gemeinden erhalten 14 vom Hundert des               und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des\nAufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter               Schlüssels jeweils maßgebend sind. Für Länder,\nEinkommensteuer (Gemeindeanteil an der Einkom-            die bei den Steuerstatistiken 1965 die Steuerbeträge\nmensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommen-          nach Absatz 1 nicht gesondert ermittelt haben, kann\nsteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen        durch die Rechtsverordnung zugelassen werden, daß\nbemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet            für den Schlüssel, der auf Grund der Steuersta-\ndes Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung           tistiken 1965 ermittelt wird, die Einkommensteuer-\nnach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes verein-         beträge zugrunde gelegt werden, die auf Brutto-\nnahmt werden.                                             lohnbeträge und sonstige Einkunftsbeträge bis zu\n12 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen des\n§ 2\n§ 32 a Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes\nAufteilung des Gemeindeanteils                 bis zu 25 000 Deutsche Mark jährlich, entfallen.\nan der Einkommensteuer\nDer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer                                          § 4\nwird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden auf-                         Berichtigung von Fehlern\ngeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundes-\nstatistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte           (1) Werden innerhalb von 6 Monaten nach der\nEinkommensteuer nach § 1 des Gesetzes über                Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung\nder Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so\nSteuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 665) in der jeweils geltenden Fassung      ist für die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels\nermittelt und durch Rechtsverordnung der Landes-          ein Ausgleich für diese Gemeinde vorzunehmen. Die\nregierung festgesetzt wird.                               hierzu erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus\ndem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils des Landes\nvor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende\n§ 3                            Beträge diesem Gesamtbetrag zuzuführen.\nVerteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil             (2) Die Landesr~gierungen können zur Verwal-\n(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde-     tungsvereinfachung durch Rechtsverordnung bestim-\nanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt er-         men, daß ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Aus-\nmittelt:                                                  gleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht über-\nFür jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl fest-           schreitet.\ngestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausge-                                    § 5\ndrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf                      Uberweisung des Gemeindeanteils\ndie Gemeinden eines Landes entfallenden Steuer-                           an der Einkommensteuer\naufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem\nAnteil der Gemeinde an der Summe der durch die               Die Landesregierungen regeln durch .Rechtsver-\nBundesstatistiken über die veranlagte Einkommen-          ordnung die Termine und das Verfahren für die\nsteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Ein-           Uberweisung des Gemeindeanteils an der Einkom-\nkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden         mensteuer.\nEinkommensbeträge bis zu 8 000 Deutsche Mark                                         § 6\njährlich, in den Fällen des § 32 a Abs. 2 bis 4 des\nEinkommensteuergesetzes bis zu 16 000 Deutsche                          Umlage nach Maßgabe des\nMark jährlich entfallen. Für die Zurechnung der                         Gewerbesteueraufkommens\nSteuerbeträge an die Gemeinden ist der in der                (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden\nBundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der             Vorschriften eine Umlage an das für sie zuständige\nSteuerpflichtigen maßgebend.                              Finanzamt ab. Die Umlage ist nach den Vorschriften\n(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbeträge         über die Verteilung des Aufkommens der Einkom-\nerhöhen sich für die Aufteilung des Gemeindeanteils       men- und Körperschaftsteuer auf den Bund und das\nan der Einkommensteuer ab 1. Januar 1972 auf              Land aufzuteilen.\n80 000 Deutsche Mark und auf 160 000 Deutsche                (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß\nMark.                                                     das Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem","1588                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19_69, Teil I\nGewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital im                                          § 9\nErhebungsjahr durch den von der Gemeinde für                              Aufhebung von Gesetzen\ndieses Jahr fest~Jesetzlen Hebesatz der Steuer geteilt\nund mit 120 vom I lundert vervielfältigt wird.               Die folgenden Vorschriften werden aufgehoben,\nsoweit sie Bundesrecht geworden und nicht bereits\n(3) Ubersteigcn in einer Gemeinde die Erstattun-      außer Kraft getreten sind:\ngen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\nnach dem Gewerbekapital in einem Jahr die Ein-            1. Das Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungs-\nnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanz-            rechte des Reiches, der Länder und der Gemein-\namt der Gemeinde einen Betrag, der sich durch An-             den vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 252),\nwendung der Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2               zuletzt geändert durch § 24 des Einführungsgeset-\nauf den Unterschiedsbetrag ergibt.                            zes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 961),\n(4) Die Umlage ist jührlich bis zum 1. Februar des\nauf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das             2. das Gesetz über die Pauschalierung der Verwal-\nFinanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August               tungskostenzuschüsse vom 17. Juli 1930 (Reichs-\nund 1. November des Erhebungsjahres sind Ab-                  gesetzbl. I S. 215),\nschlagszahlungen für das vorhergehende Kalender-          3. die Achte Verordnung über die Vereinfachung der\nvierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Viertel-             Verwaltung (Verwaltungskostenzuschüsse) vom\njahr zu leisten. Absatz 3 gilt für die Abschlags-             17. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 83).\nzahlungen entsprechend.\n(5) Die Landesregierungen können nähere Bestim-                                  § 10\nmungen über die Festsetzung und Abführung der\nUmlage durch Rechtsverordnung treffen.                                     Erstmalige Anwendung\n(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf das Aufkommen\n§ 7                           der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer im\nJahr 1970 anzuwenden.\nSondervorschriften für Berlin und Hamburg\n(2) § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der\nIn Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil\nFassung des § 8 gilt erstmals für die Steuerstatisti-\nan der Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder\nBerlin und Hamburg führen den Bundesanteil der            ken 1965.\nUmlage nach § 6 an den Bund ab. Im übrigen finden\n§ 11\n§§ 2 bis 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.\nGeltung in Berlin\n§ 8                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nÄnderung des Gesetzes über Steuerstatistiken       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n§ 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. De-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nzember 1966 erhält folgenden neuen Absatz 2:\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n,, (2) Die Bundesstatistiken über die veranlagte        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nEinkommensteuer und die Lohnsteuer umfassen die\nErmittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung\n§ 12\ndes Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach\n§ 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes von1 8. Sep-                                 Inkrafttreten\ntember 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1587).\"                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nDer bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}