{"id":"bgbl1-1969-93-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":93,"date":"1969-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/93#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-93-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_93.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen","law_date":"1969-09-08T00:00:00Z","page":1582,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1582                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nzur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges\nin Staatsschutz-Strafsachen\nVom 8. September 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               3. bei Landesverrat und Gefährdung der äuße-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            ren Sicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetz-\nbuches) sowie bei Straftaten nach § 30 c Abs. 2\nArtikel 1                               des Patentgesetzes und nach § 3 a Abs. 2 des\nGebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                     § 30 c Abs. 2 des Patentgesetzes,\nDas Gerichtsverfossungsgesetz wird wie folgt ge-           4. bei einem Anschlag gegen ausländische\nändert:                                                          Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetz-\nbuches,\n1. In § 24 werden ersetzt:\n5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane\na) in Absatz 1 Nr. 2 die Worte „des Bundes-                   in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetz-\ngerichtshofes nach § 134\" durch die Worte              buches,\n,,des Oberlandesgerichts nach § 120\",\n6. bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138\nb) in Absatz 1 Nr. 3 die Worte „des Bundes-                  des Strafgesetzbuches, wenn die Unterlassung\ngerichtshofes\" durch die Worte „des Ober-              eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit\nlandesgerichts\".                                       der Oberlandesgerichte gehört, und\n7. bei Völkermord       (§ 220 a des Strafgesetz-\n2. § 61 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         buches).\n,, (2) Sie werden durch das Präsidium auf die              (2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für\nDauer eines Geschäftsjahres bestellt.\"                    die Verhandlung und Entscheidung im ersten\nRechtszug zuständig bei den in § 74 a Abs. 1 be-\n3. In § 74 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des               zeichneten Straftaten, wenn der Generalbundes-\nBundesgerichtshofes\" ersetzt durch die Worte              anwalt wegen der besonderen Bedeutung des\n,,des Oberlandesgerichts\".                                Falles nach § 74 a Abs. 2 die Verfolgung über-\nnimmt. Sie verweisen bei der Eröffnung des\n4. In § 74 a werden ersetzt:                                 Hauptverfahrens die Sache an das Landgericht,\nwenn eine besondere Bedeutung des Falles\na) in Absatz 1 die Worte „Eine Strafkammer des                   a\n(§ 74 Abs. 2) nicht vorliegt.\nLandgerichts, in dessen Bezirk das Oberlan-\ndesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk         (3) In den Sachen, in denen diese Oberlandes-\ndes Oberlandesgerichts\" durch die Worte             gerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind,\n„Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein        treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten\nOberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine         Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die\nStrafkammer für den Bezirk dieses Oberlan-          Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungs-\ndesgerichts\";                                       richter der Oberlandesgerichte (§ 168 a Abs. 1\nSatz 1 der Strafprozeßordnung).\nb) in Absatz 2 die Worte „Abgabe oder Uber-\nweisung nach § 134 a Abs. 2 oder 3\" durch              (4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch\ndie Worte „Abgabe nach § 142 a Abs. 4 oder          über die Beschwerde gegen Verfügungen und\ndurch Verweis\"\"J.ng nach § 120 Abs. 2 Satz 2\".      Entscheidungen des nach § 74 a zuständigen Ge-\nrichts.\n5. § 120 erhält folgende Fassung:                               (5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemei-\nnen Vorschriften. Die beteiligten Länder können\n,,§ 120                          durch Vereinbarung die den Oberlandesgerich-\n(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte,        ten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Auf-\nin deren Bezirk die Landesregierungen ihren               gaben dem hiernach zuständigen Gericht eines\nSitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig           Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes\nfür die Verhandlung und Entscheidung im ersten            übertragen.'\nRechtszug\n(6) Soweit nach § 142 a für die Verfolgung der\n1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des          Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes be-\nStrafgesetzbuches,                                  gründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Ge-\n2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetz-          richtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grund-\nbuches),                                             gesetzes aus.\"","•\nNr. 93     Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1969                            1583\n6. § 130 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                  d) Vergehen nach § 30c Abs. 2 des Patent-\n,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-                        gesetzes oder § 3 a Abs. 2 des Gebrauchs-\ntigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des                             mustergesetzes in Verbindung mit § 30 c\nSitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die                            Abs. 2 des Patentgesetzes;\nDienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundes-                  2. in Sachen von minderer Bedeutung.\ngerichtshofes zu bestimmen.          11\n(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwalt-\nschaft unterbleibt,\n7. Die § § 134 und 134 a werden gestrichen.\n1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in be-\n8. § 135 erhält folgende Fassung:                                          sonderem Maße berührt oder\n2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit ge-\n,,§ 135\nboten ist, daß der Generalbundesanwalt die\n(1) In Strufsachen ist der Bundesgerichtshof zu-                Tat verfolgt.\nständig zur Verhandlung und Entscheidung über\ndas Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile                      (4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache,\nder Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug so-                   die er nach § 74 a Abs. 2 übernommen hat, wie-\nwie gegen die Urteile der Schwurgerichte und                    der an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn\ngegen die Urteile der großen Strafkammern im                    eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr\nersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit                 vorliegt.     11\nder Oberlandesgerichte begründet ist.\n(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner          11. Dem § 166 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nüber Beschwerden gegen Beschlüsse und Ver-                        ,, (2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter\nfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304                 der Oberlandesgerichte sowie für die Ermitt-\nAbs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeß-                 lungsrichter (§ 168 a der Strafprozeßordnung).      11\nordnung bezeichneten Fällen sowie über die Be-\nschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungs-\nrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168 a Abs. 1                                          Artikel 2\nSatz 2 der Strafprozeßordnung).          11\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\n9. § 139 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwer-          1. § 121 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nden in der Besetzung von drei Mitgliedern ein-                    ,, (4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer\nschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für               nach § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes zu-\ndie Entscheidung über Beschwerden gegen Be-                     ständig ist, entscheidet das nach § 120 des Ge-\nschlüsse, durch welche die Eröffnung des Haupt-                 richtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlan-\nverfahrens abgelehnt, der Angeschuldigte außer                  desgericht. In den Sachen, in denen ein Ober-\nVerfolgung gesetzt oder das Verfahren wegen                     landesgericht nach § 120 des Gerichtsverfas-\neines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.         11\nsungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle\nder Bundesgerichtshof.\"\n10. Nach § 142 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,, § 142 a.                        2. § 122 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur                a) In Absatz 1 werden die Worte „der zustän-\nZuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten                         dige Richter des Amtsgerichts oder des Land-\nRechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1                         gerichts\" ersetzt durch die Worte „das zu-\nund 2) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei                         ständige Gericht\";\ndiesen Gerichten aus.\nb) Als Absatz 7 wird folgende Vorschrift ein•\n(2) Er gibt das Verfahren vor Einreichung\ngefügt:\neiner Anklageschrift oder einer Antragsschrift\n(§ 440 der Strafprozeßordnung) an die Landes-                           ,, (7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entschei-\nstaatsanwaltschaft ab,                                                  dung zuständig, so tritt dieser an die Stelle\n1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand                          des Oberlandesgerichts.\"\nhat:\na) Verbrechen oder Vergehen nach den §§ 82,           3. In § 140 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „dem\n83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Straf-             Bundesgerichtshof, gestrichen.\n11\ngesetzbuches,\nb) Verbrechen oder Vergehen nach den                   4. Es werden ersetzt:\n§§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches,\nwenn die Tat sich gegen ein Organ eines              a) in § 153 b Abs. 4; § 153 c Abs. 1 und § 153 d\nLandes oder gegen ein Mitglied eines sol-                   Abs. 1: ,,§ 134 durch,,§ 120\",\n11\nchen Organs richtet,                                 b) in § 153 d Abs. 1: die Worte „des Bundes-\nc) Vergehen nach § 138 des Strafgesetzbuches                     gerichtshofes\" durch die Worte „des nach\nin Verbindung mit einer der in Buchstabe a                 § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustän-\nbezeichneten Strafvorschriften oder                         digen Oberlandesgerichts\",","1584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nc) in § 153 d Abs. 2: die Worte „der Bundes-                auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandes-\ngerichtshof\" durch die Worte „das nach § 120          gerichts, das in dem in § 120 des Gerichtsver-\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige           fassungsgesetzes bezeichneten Gebiet seinen\nOberlandesgericht\".                                  Sitz hat, bestellt werden.\n(3) Der Untersuchungsrichter und sein Ver-\n5. § 168 a erhält folgende Fassung:                              treter können die Amtsrichter um die Vornahme\n11 § 168 U                          einzelner Untersuchungshandlungen ersuchen.\n§ 185 Satz 3 gilt entsprechend.\"\n(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Ober-\nlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören,               9. § 198 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nkönnen die im vorben!llenden Verfahren dem                       ,, (1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden,\nAmtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch                 so entscheidet in den zur Zuständigkeit der\nErmittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts                 Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehö-\nwahrgenommen werden. Führt der Generalbun-                   renden Sachen das Oberlandesgericht, sonst das\ndesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren                 Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu\nStelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes            eröffnen oder der Angeschuldigte außer Ver-\nzuständig.                                                   folgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig\n11\n(2) Zu Ermittlungsrichtern des     Oberlandes-         einzustellen ist.\ngerichts werden Mitglieder eines Oberlandes-\ngerichts, das in dem in § 120 des Gerichtsver-           10. In § 209 Abs. 1 wird das Wort „Bund2sgerichts-\nfassungsgesetzes bezeichneten Gebiet seinen                  hof11 durch das Wort „Oberlandesgericht\" er-\nSitz hat, bestellt. Zu Ermittlungsrichtern des               setzt.\nBundesgerichtshofes werden Mitglieder des Bun-\ndesgerichtshofes bestellt.\n11. Dem§ 210 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(3) Die Ermittlungsrichter werden durch die\nPräsidien der zuständigen Gerichte bestellt.                 „In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht\nDiese regeln die Verteilung der Geschäfte für                im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der\ndie Dauer eines Geschäftsjahres.                             Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Haupt-\nverhandlung vor einem anderen Senat dieses\n(4) Der für eine Sache zuständige Ermittlungs-          Gerichts stattzufinden hat.    11\nrichter des Oberlandesgerichts kann Unter-\nsuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn\n12. § 304 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nsie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen\nsind.\"                                                          ,, (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des\nBundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zu-\n6. § 172 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                         lässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Ver-\n,, (4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das\nfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in\nOberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichts-             denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechts-\nverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.''              zug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde\nzulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen,\n7. § 178 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-                welche\nsung:                                                        1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,\nUnterbringung zur Beobachtung, Beschlag-\n„Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen                    nahme oder Durchsuchung betreffen,\nstatt, die zur Zuständigkeit des Oberlandes-\ngerichts im ersten Rechtszug oder des Schwur-                2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen,\ngerichts gehören. Dies gilt nicht, wenn der Be-                     den Angeschuldigten außer Verfolgung set-\nschuldigte durch einen Richter vernommen ist,                       zen oder das Verfahren wegen eines Verfah-\nder Tatbestand einfach liegt und die Vorunter-                      renshindernisses einstellen, ,\nsuchung nach dem Ermessen der Staatsanwalt-                  3. die Verweisung an ein Gericht niederer Ord-\nschaft nicht erforderlich ist.\"                                     nung aussprechen,\n4. die Akteneinsicht betreffen oder\n8. § 186 erhält folgende Fassung:\n5. den Widerruf der Strafaussetzung (§ 453\n,,§ 186                                   Abs. 3 Satz 3), die bedingte Entlassung und\n(1) Bei dem nach § 120 des Gerichtsverfas-                     deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wieder-\nsungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht                          aufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder\nsind Untersuchungsrichter nach Bedürfnis zu be-                     die Einziehung nach den §§ 440, 441 Abs. 2,\n11\nstellen. Das Präsidium bestellt sie aus der Zahl                    § 442 betreffen.\nder Mitglieder auf die Dauer eines Geschäfts-\njahres und regelt die Verteilung ihrer Ge-               13. § 310 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nschäfte.\n,, (1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder\n(2) Zum Untersuchungsrichter oder zu dessen              von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfas-\nVertreter für einen Teil seiner Geschäfte kann               sungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht","Nr. 93 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1969                            1585\nauf die Beschwerde hin erlassen worden sind,               b) § 304 Abs. 4 Nr. 5 der Strafprozeßordnung er-\nkönnen, sofern sie Verhaftungen oder die einst-                hält mit Inkrafttreten des Artikels 9 Nr 20 und\nweilige Unterbringung betreffen, durch weitere                 22 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf~\nBeschwerde angefochten werden.\"                                rechts folgende Fassung:\n„5. den Widerruf der Strafaussetzung und den\n14. § 333 erhält folgende Fassung:                                      Widerruf des Straferlasses (§ 453 Abs. 3\nSatz 3), die Aussetzung des Strafrestes\n,,§ 3]3                                     und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die\nWiederaufnahme des Verfahrens (§ 372\nGegen die Urteile der Strafkammern und der\nSatz 1) oder die Einziehung nach den\nSchwurgerichte sowie gegen die im ersten\n§§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen.\"\nRechtszug ergangenen Urteile der Oberlandes-\ngerichte ist Revision zulässig.\"\n2. Dem § 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nverfassungsgesetz wird folgender Satz 2 angefügt:\n15. Dem § 354 Abs. 2 wird folgender Satz 2 an-                 „Dem Obersten Landesgericht können auch die\ngefügt:                                                    zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach\n„In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht              § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören-\nim ersten Rechtszug entschieden hat, ist die               den Entscheidungen zugewiesen werden.       11\nSache an einen anderen Senat dieses Gerichts\nzurückzuverweisen.\"                                    3. In § 102 des Jugendgerichtsgesetzes wird folgen-\nder Satz 2 eingefügt:\n16. § 452 erhält folgende Fassung:                              ,,In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerich-\nten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen\n,,§ 452                             (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgeset-\nzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über\nIn Sachen, in denen im ersten Rechtszug in\nBeschwerden gegen Entscheidungen dieser Ober-\nAusübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ent-\nlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der\nschieden worden ist, steht das Begnadigungs-\nJugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder ab-\nrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen\ngelehnt wird (§ 59 Abs. 1).\"\nsteht es den Ländern zu.\"\n4. § 9 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung\n17. § 462 wird wie folgt geändert:                              für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom\n14. Juli 1904 {Reichsgesetzbl. S. 321) wird gestri-\na) Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält fol-            chen.\ngende Fassung:\n,, war eines der Strafurteile von einem Ober-      5. § 6 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung\nlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen,            der im Wiederaufnahmeverfahren freigesproche-\nso setzt dieses die Gesamtstrafe fest.\"                nen Personen vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl.\nS. 345) wird gestrichen.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „dem Bundes-\ngerichtshof oder\" gestrichen.\n6. In § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundes-\n18. § 474 wird gestrichen; § 474 a wird § 474.                  gesetzbl. I S. 907), zuletzt geändert durch das Ein-\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl.I S. 503),\n11\nArtikel 3                              werden die Worte „dem Bundesgerfchtshof, ge-\nstrichen.\nErstattung von Kosten\nSoweit die Länder auf Grund von Strafverfahren,                                   Artikel 5\nin denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von\nGerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrens-                           Ubergangsvorschriften\nkosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu               (1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffent-\ntragen oder Entschädigungen zu leisten haben, kön-         liche Klage bei dem Bundesgerichtshof erhoben, so\nnen sie vom Bund Erstattung verlangen.                     verweist dieser die Sache an das nunmehr zuständige\nGericht. Hat jedoch die Hauptverhandlung bereits\nbegonnen, so verbleibt es bei der bisherigen Zustän-\nArtikel 4                         digkeit des Bundesgerichtshofes.\nW eitere Änderungen                         (2) Ist die öffentliche Klage bei einem Oberlandes-\n1. a) In § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungs-        gericht oder einer Strafkammer erhoben, so verbleibt\nges2tzes in der Fassung des Ersten Gesetzes         es bei deren bisheriger Zuständigkeit.\nzur Reform des Strafrechts werden mit dessen           (3) Nach Eröffnung der gerichtlichen Vorunter-\nInkrafttreten die Worte „des Bundesgerichts-         suchung verbleibt es bei der Zuständigkeit des Un-\nhofes nach § 134\" durch die Worte „des Ober-       tersuchungsrichters sowie bei der Zuständigkeit für\nlandesgerichts mich § 120\" ersetzt.                die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügun-","1586                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngen des Untersuchungsrichters. Nach Schluß der Vor-     nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Ver-\nuntersuchung bestimmt sich die gerichtliche Zustän-     handlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zu-\ndigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Bis      ständig wäre. Ist der Antrag bereits gestellt, so ist\nzum 31. März 1970 verbleibt es für die Ermittlungs-     Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nrichter des Bundesgerichtshofes bei der durch § 168 a\nAbs. 2 der Strafprozeßordnung getroffenen bis-\nherigen Regelung.                                                              Artikel 6\n(4) Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind die                        land Berlin\nVorschriften dieses Gesetzes vom Zeitpunkt seines         Dieses Gesetz gilt nach Ma'ßgabe des § 13 Abs. 1\nInkrafttretens an anzuwenden.                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(5) Für bereits eingelegte Beschwerdrn verbleibt     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nes bei der bisherigen Zuständigkeit.\n(6) Für die nach Rechtskraft eines Urteils notwen-                          Artikel 7\ndi.g werdenden gerichtlichen Entscheidungen ver-\nInkrafttreten\nbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Im Wie-\nderaufnahmeverfahren entscheidet das Gericht, das         Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden\nGesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes\nerforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}