{"id":"bgbl1-1969-93-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":93,"date":"1969-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/93#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-93-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_93.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes","law_date":"1969-09-08T00:00:00Z","page":1581,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1581\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z1997 A\n1969                 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1969                                                                                Nr. 93\nTag                                                       Inhalt                                                                            Seite\n8. 9. 69  Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1581\nBundesgeselzbl. III 102-1, 102-7\n8. 9. 69  Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen . . .                                     1582\nBundesgcsctzhl. IJI 300-2, 312-2\n8. 9. 69  Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) . . . . . . . . . . . . . .                               1587\nBundesgcselzbl. III 603-1, 603-2\n8. 9. 69  Gesetz zur Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes -             Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1589\n8. 9. 69  Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1590\nBundcsgeset:r.bl. III 2125-4, 2125-4/1\n4. 9. 69  Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im\nAusland tätigen Bundesbeamten ........................................................ _                                          1591\nBundcsgesetzbl. III 2030-2-4\n29. 8. 69  Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1592\nGesetz\nzur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes\nVom 8. September 1969\nDer Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz                   2. Es werden aufgehoben:\nbeschlossen:                                                           a) § 3 Nr. 3 und § 6 des Reichs- und Staatsange-\nhörigkeitsgesetzes,\nArtikel 1\nb) das Dritte Gesetz zur Regelung von Fragen\n1. In das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz                          der Staatsangehörigkeit vom 19. August 1957\nvom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt                     (Bundesgesetzbl. I S. 1251).\ngeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 982), wird folgender                                                      Artikel 2\n§ 9 eingefügt:\n,,§ 9\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Ehegatten Deutscher sollen unter den Vor-                (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\naussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn\n1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit ver-                                                       Artikel 3\nlieren oder aufgeben und                                       Dieses Gesetz tritt am 1. Ja:Q.uar 1970 in Kraft.\n2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen\nLebensverhältnisse einordnen,\nes sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Be-                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nlange der Bundesrepublik Deutschland, insbeson-                  sind gewahrt.\ndere solche der äußeren oder inneren Sicherheit\nsowie der zwischenstaatlidien Beziehungen ent-                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngegenstehen.\n(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch,                   Bonn, den 8. September 1969\nwenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines\nJahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten                                        Der Bundespräsident\noder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden                                                   Heinemann\nUrteils beantragt wird und dem Antragsteller die\nDer Bundeskanzler\nSorge für die Person eines Kindes aus der Ehe\nKiesinger\nzusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörig-\nkeit besitzt.\nDer Bundesminister des Innern\n(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich.\"                                                     Benda"]}