{"id":"bgbl1-1969-92-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":92,"date":"1969-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/92#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-92-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_92.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"","law_date":"1969-09-03T00:00:00Z","page":1573,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1573\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                  Ausµ;cgeben zu Bonn am 6. September 1969                                                                                              Nr. 92\nTag                                                       Inhalt                                                                                          Seite\n3.9. 69  Gesetz über die Cmneinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-\nschutzes\"                                                                                                                                          1573\n4.9.69  Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\nl nvestitionszulägengesetzes ........................................................... .                                                        1576\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nHundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 61 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1578\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1578\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1579\nGesetz\nüber die Gemeinschaftsaufgabe\n„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzesu\nVom 3. September 1969\nDer Bundeslag but mit Zustimmung des Bundes-                                b) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur\nRationalisierung und Verbesserung des Ab-\nsatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher\n§ 1                                                     Erzeugnisse;\nGemeinschaftsaufgabe                                    4. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den\n(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des                               Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den flie-\nKüstenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im                              ßenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet\nSinne des Artikf\\ls 91 a Abs. 1 des Grundgesetzes                               gegen Sturmfluten (Küstenschutz).\nwahrgenommen:\n(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erfor-\n1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions-                           derliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemein-\nund Arbeitsbedingungen in der Land- und Forst-                        schaftsaufgabe.\nwirtschaft durch\na) Flurbereinigung und freiwilligen Landtausch,\n§ 2\nb) Vergrößerung und Aussiedlung land-                   und\nforstwirtschaftlicher Betriebe,                                                                Allgemeine Grundsätze\nc) rationellere Gestaltung land- und forstwirt-                            (1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient\nschaftlicher Betriebe sowie der land- und forst-                 dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforde-\nwirtschaftlichen Erzeugung,                                      rungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu\ngewährleisten und, deren Eingliederung in den Ge-\nd) sonstige Maßnahmen, die für die gesamte                            meinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaften\nLand- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;                        zu erleichtern sowie den Küstenschutz zu verbes-\n2. wasserwirtschaftliche        und   kulturbautechnische                sern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der\nMaßnahmen;                                                            Raumordnung und Landesplanung zu beachten.\n(2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe\n3. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur                          sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebil-\nin der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch                       det werden. Die Maßnahmen sind mit anderen\na) Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch-                     öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaß-\nund forstwirtschaftlicher Erzeuger,                               nahmen abzustimmen.","1574                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ J                          wirtschaft und Forsten die von ihnen vorgesehenen\nPörderungsart.en                    Maßnahmen zur Aufnahme in den Rahmenplan vor.\nMit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Lan-\nDie finanzielle Fördcrun~J kcrnn in der Gewährung     des gemäß Artikel 91 a Abs. 3 Satz 2 des Grund-\nvon Zuschüssen, Dc1rldwn, Zins:;,uschüssen und Bürg-     gesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur\nschaften bestehen.                                       Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen\n§ 4                          werden.\nGemeinsamer Rahmenplan                        (2) Die Anmeldung enthält Angaben über\n(1) Für die Erfül I ung dn Cemeinschaftsaufgabe      1. die Art und den Umfang der jährlich durchzu-\nwird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.                 führenden Maßnahmen sowie\n(2) Der Rahmenplan ist iür den Zeitraum der           2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maß-\nFinanzplanung aulzus!Pllen, jedes Jahr sachlich zu           nahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.\nprüfen, der Entwicklung anzupassen und fortzufüh-\nDie angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen.\nren. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes\nAus der Begründung muß ersichtlich sein, daß die\nund der Li:inder isl zu berücksichtigen.\nMaßnahmen wirtschaftlich und zweckmäßig sind.\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten legt die Anmeldungen der Län-\nInhalt des Rahmenplans\nder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsaus-\n(1) Der Ralrnwnplan b<~zeidrnet die jeweils in        schuß zur Beschlußfassung vor.\nden einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden\nMaßnahmen mit d<)n ihnen zugrunde liegenden Ziel-           (4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmen-\nvorstellungen. Er weist die A rlen der Förderung,        plans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\nnach Ländern ~Jdrc!rrnl, sowie die vom Bund und\nvon jedem Land für die Erfüllung der Gemein-                                        § 8\nschaftsaufgabe im nüchsten Jahr bereitzustellenden\nund für die folqenden Jahre des Planungszeitraumes          Verfahren nach Beschluß über den Rahmenplan\njeweils vorzusehend<~n Mi IJel aus.                         Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der\n(2) Der Rahmenplcm en Lhül t ferner bei den Maß-      Bundesregierung und den Landesregierungen zu.\nnahmen Angaben über                                      Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nnehmen die für die Durchführung des Rahmenplans\n1. den Verwendungszweck der Mittel und die För-          im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in die Ent-\nderungs vor au ssetzun~Jcn,                          würfe ihrer Haushaltspläne auf.\n2. die Art und Höhe der Bundes- und Landesmittel\nsowie die Beteiligung DrilJer und der Begünstig-\n§ 9\nten,\nDurchführung des Rahmenplans\n3. die Sicherung der Mittel,\n(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Auf-\n4. die Tilgung und Verzinsung von Darlehen,\ngabe der Länder.\n5. die Rückforderung von Mitteln.\n(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bun-\ndesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über\n§ 6\ndie Durchführung des Rahmenplans und den allge-\nPlanungsausschuß                     meinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.\n(1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundes-\nregierung und die Landesre~Jierungen einen Pla-                                    § 10\nnungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten als Vorsit-                               Erstattung\nzender sowie der Bundesminister der Finanzen und            (1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels\nein Minister (Senator) jedes Landes an. Eine Vertre-     91 a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land\ntung ist zuliissig.                                      die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstan-\ndenen Ausgaben in Höhe von\n(2) Die Stimmenzah I des Bundes entspricht der\nZahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.           60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nund bei der dazu erforderlichen Vorplanung\n(3) Der Planungsausschuß beschließt mit einer                   (§ 1 Abs. 2)\nMehrheit von drei Vierteln der Stimmen.\nsowie\n(4) Der Planungsaussdmß gibt sich eine Geschäfts-\n70 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und\nordnung.\nbei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1\n§ 7-                                    Abs. 2).\nAnme]dung zum Rahmenplan                        (2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen\n(1) Bis zum 1. Februar jedes Jahres schlagen die      Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden\nLänder dem Bundesminister für Ernährung, Land-           Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der","1\"'1r. 92   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1969                        1575\nMt1ßnalnnc und der lwrcilqcsldlten Haushaltsmittel        Höhe von 2 v. H. über dem für Kassenkredite des\nVorauszahlungen cm das Lrnd. Zur Feststellung des         Bundes geltenden Zinssatz der Deutschen Bundes-\nMiUelhedurfs teilen die Uinder dem Bundesminister         bank zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom\nfür Ernährung, Landwirt.sclldft trnd Forsten die Höhe     Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im\nder vernusgabl.en Mill<>] sowie den Stand und die         Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten\nvoraussichlJichP Enl.wicklurHJ der Maßnahmen mit.         auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden\nMonats.\n§ 11                                                      § 12\nRückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel                          Uberleitungsvorschrift\n(1) Betrüge, die vom Zuwendungsempfänger zur             Bis zum Beginn der Durchführung des ersten\nTilgung und V<!r1.insung p,rhaltener Darlehen oder        Rahmenplans kann nach den bisherigen Grundsätzen\nzum Ausgleich der auf Crund übernommener Bürg-            verfahren werden, längstens jedoch bis zum Ablauf\nschaften erstatteten Ausrülle gezahlt werden, sind        des zweiten Kalenderjahres, das dem Inkrafttreten\nvom Land anl.Pilig an den Bund abzuführen.                dieses Cesetzes folgt.\n(2) Der Bund kann zu~Jewiesene Bundesmittel von\neinem Land zurückfordern, wenn die festgelegten                                    § 13\nBedingungen ganz oder teilweise nicht erfüllt wer-                           Berlin-Klausel\nden.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(3) Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndurch den Zuwendungsempfänger fordert das Land            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndie Mittel in Höhe des Bundesanteils zurück und\nleitet die ZLuückerhalt(~ncm Beträge an den Bund\nweiter.                                                                            § 14\nInkrafttreten\n(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Ab-\nsätzen abzuführenden Betrüge sind vom Land in               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}