{"id":"bgbl1-1969-91-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":91,"date":"1969-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/91#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-91-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_91.pdf#page=7","order":3,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1969-09-03T00:00:00Z","page":1567,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1969                       1567\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 3. September 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           3. In § 8 a Abs. 1 und 2 wird das Wort „beschränkt\"\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       jeweils durch das Wort „eingeschränkt\" ersetzt.\nArtikel 1                      4. § 15 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes              a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-                    ,, (2) Die Erfassungsbehörde fordert die\nkanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I                Wehrpflichtigen auf, schriftlich oder mündlich\nS. 390), zuletzt geändert durch das Entwicklungs-               die für die Erfassung erforderlichen Angaben\nhelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I              zu machen. Die Wehrpflichtigen sind ver-\nS. 549), wird wie folgt geändert und ergänzt:                   pflichtet, die geforderten Auskünfte zu er-\nteilen und nach Aufforderung sich persönlich\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                            bei der Erfassungsbehörde zu melden.\"\n,, (3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht,\nwenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt            b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungs-\n,, (6) Männliche Personen können bereits\nbereich dieses Gesetzes hinausverlegen,                 ein halbes Jahr vor Vollendung des achtzehn-\nten Lebensjahres erfaßt werden. Die Absätze\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Geneh-              1 bis 5 gelten entsprechend. 11\nmigung aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes hinausverlegen oder\n5. In § 29 Abs. 5 Satz 2 wird\n3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hin-\nausverlegen, ohne diesen zu verlassen.\"             a) der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\n„Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 6 und 8\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  sowie nach Abschluß einer Wehrübung ver-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort                  fügt der nächste Disziplinarvorgesetzte;\"\n„Gesetzes\" die Worte „Auskünfte zu erteilen        b) im zweiten Halbsatz das Wort „beschränkt\"\nund sich\" eingefügt.                                    durch das Wort „eingeschränkt\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufe-    6. § 42 a wird wie folgt geändert:\nnen Geburtsjahrgang angehören, haben eine          a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nGenehmigung des zuständigen Kreisweht-\nersatzamtes einzuholen, wenn sie den Gel-              ,,Bei Widerspruch und Anfechtungsklage ge-\ntungsbereich dieses GE~setzes länger als drei          gen den Verpflichtungsbescheid gelten § 33\n11\nMonate verlassen wollen, ohne daß die Vor-             Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 sinngemäß.\naussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nSie haben eine Genehmigung auch dann ein-\nzuholen, wenn sie über einen genehmigten              · ,, (3) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts\nZeitraum hinaus außerhalb des Geltungsbe-              anderes bestimmt ist oder gemäß Absatz 6\nreichs dieses Gesetzes verbleiben wollen oder          bestimmt wird, gelten für die persönliche\neinen nicht genehmigungspflichtigen Aufent-           Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vor-\nhalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses             schriften über die persönliche Rechtsstellung\nGesetzes über drei Monate ausdehnen wol-               der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht\nlen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu           Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt ins-\nerteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine           besondere für die Vorschriften über die Für-\nEinberufung zum Wehrdienst nicht heran-                sorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sach-\nsteht. Uber diesen Zeitraum hinaus ist sie zu          bezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeits-\nerteilen, soweit die Versagung für den Wehr-           platzschutz, die Sozialversicherung, die Ar-\npflichtigen eine besondere - im Bereitschafts-         beitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe,\nund Verteidigungsfall eine unzumutbare -               das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeits-\nHärte bedeuten würde. Der Bundesminister               zeit, den Urlaub und die Versorgung. An die\nder Verteidigung kann Ausnahmen von der                Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutz-\nGenehmigungspflicht zulassen.\"                         sold in gleicher Höhe.\"","1568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n7. § 4:3 wird wie\\ folgt gcündcrl:                           Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den\nzivilen Ersatzdienst vom 14. August 1969 (Bundes-\na) Dem J\\bsiJlz 1 wird folgender Satz angefügt:\ngesetzbl. I S. 1105), wird wie folgt geändert und er-\n„Wehrpflichtige, die ohne die nach§ 3 Abs. 2       gänzt:\nerforderlidH) Genchmi~Jtmg ihren ständigen\nAufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses          1. § 8 wird wie folgt geändert:\nGesetzes him1usverlegen, werden nach den\na) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:\nVorschriften di<~scs Gesetzes erfaßt, gemu-\nstert und einberufen.\"                                                 ,,Dauernde Untauglichkeit;\neingeschränkte Tauglichkeit\".\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort\n,,Erfassung\" das Wort „persönlich\" eingefügt;         b) In Absatz 2 wird das Wort „beschränkt\"\nSatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             durch das Wort „eingeschränkt\" ersetzt.\n„Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach§ 3 Abs. 2\nerforderliche Genehmigung nicht erteilt wor-       2. § 19 wird wie folgt geändert:\nden ist oder wenn ihnen die Meldung oder              a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nVorstellung zugemutet werden kann.\"\n„Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1\n8. In § 44 Abs. 2 wird hinter Satz 1 der Punkt durch                 Satz 2.\"\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz                 b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nangefügt:\n,, (5) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht,\n„das gleiche gilt bei männlichen Personen, die                  wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nder Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15                   ihren ständigen Aufenthalt\nAbs. 6).\"\n1. während des Ersatzdienstes aus dem Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes hinausverle-\n9. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngen,\n,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                 2. ohne die nach § 23 Abs. 3 erforderliche Ge-\noder fahrlässig                                                        nehmigung aus dem Geltungsbereich dieses\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2                                          Gesetzes hinausverlegen\na) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes                       oder\n(§ 17 Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und          3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\n3) auf die geistige oder körperliche Taug-                   hinausverlegen, ohne diesen zu verlassen.\"\nlichkeit untersuchen oder auf die Eignung\nfür bestimmte Verwendungen (§ 20 a Abs. 1          c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nSatz 1 und 2) prüfen läßt oder                           ,, (6) Verlegen anerkannte Kriegsdienstver-\nb) bei der Entlassung oder später zum Ge-                  weigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die\nbrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-                nach § 23 Abs. 3 erforderliche Genehmigung\ndungs- oder Ausrüstungsstücke nicht über-              aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hin-\nnimmt,                                                 aus, so werden sie zum Ersatzdienst nach den\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Auf-                  Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.\"\nenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes erforderliche Genehmigung einholt,          3. § 23 wird wie folgt geändert:\n3. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6              a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird gestrichen.\nüber die Erteilung von Auskünften oder die\npersönliche Meldung zur Erfassung verstößt,             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\ngefügt:\n4. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17\nAbs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,                ,, (3) Während der Ersatzdienstüberwachung\nhaben anerkannte Kriegsdienstverweigerer\n5. sich entgegen einem Bereitstellungsbescheid                  ferner eine Genehmigung des Bundesverwal-\nnach § 21 a Abs. 1 oder 2 oder einer Aufforde-             tungsamtes einzuholen, wenn sie den Gel-\nrung nach § 21 a Abs. 5 nicht zum Wehrdienst               tungsbereich dieses Gesetzes länger als drei\nmeldet oder                                                Monate verlassen wollen, ohne daß die Vor-\n6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der                 aussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflicht-\nWehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt.\"              gesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Ge-\nnehmigung auch dann einzuholen, wenn sie\nüber einen genehmigten Zeitraum hinaus\nArtikel 2                               außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes verbleiben wollen oder einen nicht geneh-\nÄnderung des Gesetzes\nmigungspflichÜgen Aufenthalt außerhalb des\nüber den zivilen Ersatzdienst\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes über drei\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der                  Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965                        ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der\n(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das              anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1969                      1569\nEinberufung zum Ersatzdienst nicht heransteht.                         Artikel 3\nUber diesen Zeitraum hinaus ist sie zu ertei-\nEinschränkung von Grundrechten\nlcm, soweit die Versagung für den anerkann-\nten Kriegsdienstverweigerer eine besondere         Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n- im Verteidigungsfall eine unzumutbare -        (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nHürte bedeuten würde. Der Bundesminister         Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nfür Arbeit und Sozialordnung kann Ausnah-        Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1\nmen von der Genehmigungspflicht zulassen.   11   des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden\nc) Die bisherigen Absfüze 3 bis 5 werden die            nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nAbsätze 4 bis 6.\nA1tikel 4\n4. § 57 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\n,, (1)  Ordnungswidrig hcmdelt, wer vorsätzlich         Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\noder fahrlässig                                         mächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in\nder sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung be-\n1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1        kanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und\noder 2 wührnnd der Ersatzdienstüberwachung       dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseiti-\nobliegende Pllicht verletzt oder                 gen.\n2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht,                              Artikel 5\nsich zu einer ang(~ordneten Untersuchung vor-                          Inkrafttreten\nzustellen und diese zu dulden, zuwiderhandelt.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§ 55 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 11         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister des Innerri\nBenda\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}