{"id":"bgbl1-1969-91-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":91,"date":"1969-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/91#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-91-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_91.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer","law_date":"1969-09-03T00:00:00Z","page":1563,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1969                       1563\nGesetz\nzur Änderung des Zweiten Gesetzes\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\nVom 3. September 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               ren und Anteilscheinen); die unbe-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        schränkte Einkommensteuerpflicht des\nArbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 des Spar-\nPrämiengesetzes) ist nicht erforder-\nArtikel 1\nlich,\"\nDas Zweite Gesetz zur Förderung der Vermögens-\nbb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nbildung der Arbeitnehmer (Zweites Vermögens-\nbildungsgesetz - 2. VermBG) vom 1. Juli 1965 (Bun-                       ,,b) als Aufwendungen des Arbeitneh-\ndesgesetzbl. I S. 585) wird wie folgt geändert und                            mers, die nach den Vorschriften des\nergänzt:                                                                      Wohnungsbau-Prämiengesetzes ange-\nlegt werden; die unbeschränkte Ein-\n1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                   kommensteuerpflicht des Arbeitneh-\na) Absatz 2 erhült folgende Fassung:                                       mers (§ 1 Abs. 1 des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes) ist nicht erforder-\n11 (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes                         lich,\"\nsind Arbeiter und Angestellte einschließlich\nder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.               cc) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\nAls Arbeitnehmer gelten auch die in Heim-                         ,,c) als Aufwendungen des Arbeitneh-\narbeit Beschäftigten.\"                                                 mers\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                                    1. zum Bau, zum Erwerb oder zur\nErweiterung eines Wohngebäudes\n11 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten\noder einer Eigentumswohnung,\nnicht\n2. zum Erwerb eines Dauerwohn-\na) für vermögenswirksame Leistungen juri-\nrechts im Sinne des Wohnungs-\nstischer Personen an Mitglieder des Or-\neigentumsgesetzes,\ngans, das zur gesetzlichen Vertretung der\njuristischen Person berufen ist,                                3. zum Erwerb eines Grundstücks\nfür Zwecke des Wohnungsbaus\nb) für vermögenswirksame Leistungen von\noder\nPersonengesamtheiten an die durch Gesetz,\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-                       4. zur Erfüllung von Verpflichtun-\ntretung der Personengesamtheit berufenen                             gen, die im Zusammenhang mit\nPersonen.\"                                                           den in den Nummern 1 bis 3 be-\nzeichneten Vorhaben eingegangen\nc) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nworden sind.\"\n,, (4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und\ndd) Buchstabe e Satz 1 erhält folgende Fas-\nSoldaten auf Zeit sowie berufsmäßige An-\nsung:\ngehörige und Angehörige auf Zeit des Zivil-\nschutzkorps gelten die nachstehenden Vor-                         ,,e) als Aufwendungen des Arbeitneh-\nschriften dieses Gesetzes entsprechend.\"                               mers zur Begründung von Darlehens-\nforderungen gegen den Arbeitgeber\n2. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                   zu einem Zinsfuß von mindestens\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       vier vom Hundert.\"\naa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:               b) Es ,wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\n,, a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers,           ,, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchsta-\ndie nach den Vorschriften des Spar-          ben a bis c können die Leistungen auch er-\nPrämiengesetzes angelegt werden              bracht werden\n(zum Beispiel Beiträge auf Grund von         a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitneh-\nallgemeinen Sparverträgen, Beiträge               mers, der mindestens seit Beginn des maß-\nauf Grund von Sparverträgen mit                   gebenden Kalenderjahres mit dem Arbeit-\nfestgelegten Sparraten, Aufwendun-                nehmer verheiratet ist und von ihm nicht\ngen für den Erwerb von Wertpapie-                 dauernd getrennt lebt,","1564                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) zugunsten der in § 32 Abs. 2 Ziff. 3                     vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten.\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten             Der nach Satz 1 bestimmte Termin ist den\nKinder, die zu Beginn des maßgebenden               Arbeitnehmern in jedem Kalenderjahr erneut\nKalcnderjcJhrcs das 17. Lebensjahr noch             in geeigneter Form bekanntzugeben. Zu einem\nnicht vollendet hatten oder die in diesem           anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Ter-\nKalenderjcihr lebend geboren wurden.\"               min kann der Arbeitnehmer eine einmalige\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und                       Anlage nach Absatz 2 nur verlangen\nerhält folgende Fassung:                   •                a) von Teilen des Arbeitslohns, den er im\n,, (3)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchsta-                   letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalen-\nben a und b hcit der Arbeitgeber für die                           derjahres erzielt, oder\nberechtigten Arbeitnehmer unmittelbar an das                b) von Teilen besonderer Zuwendungen, die\nUnternehmen oder Institut zu leisten, bei dem                      im Zusammenhang mit dein Weihnachtsfest\ndie vermögenswirksame Anlage zu erfolgen                           oder Jahresende gezahlt werden.\"\nhat. Dabei sind gegenüber dem Unternehmen\noder Institut die vermögenswirksamen Lei-               b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-\nstungen zu kennzeichnen und die steuerfrei                  sätze 4 bis 6.\nbehandelten Betrüge besonders auszuweisen.              c) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte\nDas Unternehmen oder Institut hat ebenfalls                 ,,2 und 3\" durch die Worte „2 bis 4\" ersetzt.\ndie vermögenswirksamen Leistungen des\nArbeitgebers zu kennzeichnen und die steuer-            d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nfreien Beträge besonders auszuweisen. Es hat                  11 (6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile\ndem Arbeitgeber die Art der Anlage der ver-                des Arbeitslohns sind vermögenswirksame\nmögenswirksamen Leistungen schriftlich zu                  Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.\"\nbestätigen. Bei laufenden vermögenswirk-\nsamen Leistungen auf einen nach dem Spar-             5. § 12 wird wie folgt geändert:\nPrämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prä-                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nmiengesetz abgeschlossenen Vertrag genügt\n11 ( 1) Vermögenswirksame          Leistungen nach\ndie Bestätigung der Art der Anlage der ersten\ndiesem Gesetz, die der Arbeitnehmer im Rah-\nvermögenswirksamen Leistung. Kann eine\nmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-\nweitere Leistung des Arbeitgebers nicht mehr\nbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommen-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Buch-\nsteuergesetzes erhält, gelten nicht als steuer-\nstabe a oder b erfüllen, so hat das Unter-\npflichtige Einnahmen, soweit sie 312 Deutsche\nnehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er-\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen.\"\nhält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr einen\nd) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                           Kinderfreibetrag für drei oder mehr Kinder\n11 (4) In den Fällen des Absatzes       1 Buch-          nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommen-\nstabe c hat der Arbeitnehmer dem Arbeit-                    steuergesetzes, so erhöht sich der in Satz 1\ngeber die zweckentsprechende Verwendung                     genannte Betrag um 50 vom Hundert.\"\nder in einem Kalenderhalbjahr erhaltenen                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, § 2\nvermögenswirksamen Leistungen jeweils bis                   Abs. 2 Satz 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz\"\nzum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres                   durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und\nnachzuweisen.\"                                              Abs. 2 Satz 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz\"\nersetzt.\n3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Vermögenswirksame           Leistungen, die in        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nTarifverträgen vereinbart werden, werden nur                      aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ndann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ge-                              ,, 1. die Eintragung der vermögenswirk-\nfördert, wenn die Tarifverträge nicht die Mög-                                    samen Leistungen im Lohnkonto und\nlichkeit vorsehen, daß statt einer vermögens-                                     in steuerrechtlichen Bescheinigungen,\".\nwirksamen Leistung eine andere Leistung, ins-\nbesondere eine Barleistung, erbracht wird.\"                       bb) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n2. die Begründung von Anzeigepflichten\n4. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                    11\nfür den Arbeitgeber und das Unter-\na) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:                                          nehmen oder Institut, bei dem die\n,, (3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im                               vermögenswirksame Leistung ange-\nKalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeit-                                  legt ist, soweit dies zur Sicherung\nnehmer des Betriebs oder Betriebsteils die                                  der Nachversteuerung erforderlich\neinmalige Anlage von Teilen des Arbeits-                                    ist,\".\nlohns nach Absatz 2 verlangen können. Die                   cc) Die bisherige Nummer 3 in Satz 1 wird\nBestimmung dieses Termins unterliegt der                             gestrichen. Die bisherige Nummer 4 in\nMitbestimmung des Betriebsrats oder der zu-                          Satz 1 wird Nummer 3.\nständigen Personalvertretung; das für die                   dd) In Satz 1 wird folgende neue Nummer 4\nMitbestimmung in sozialen Angelegenheiten                            angefügt:","Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1969                       1565\n,,4. das Nähere der steuerlichen Behand-               oder Rechnungsbetrag des Krankengeldes aus-\nlung von vermögenswirksamen Lei-                 zugehen, der zu zahlen wäre, wenn keine\nstungen bei mehreren Dienstverhält-              Krankenhauspflege gewährt würde. Zum Ar-\nnissen des Arbeitnehmers, um sicher-             beitsentgelt, das der Berechnung des Netto-\nzustellen, daß die in Absatz 1 ge-               arbeitsentgelts nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes\nnannten Betrüge nicht überschritten              zur Verbesserung der wirtschaftlichen Siche-\nwerden. Dabei kann auch bestimmt                 rung der Arbeiter im Krankheitsfalle zugrunde\nwerden, in welcher Weise die in Ab-              zu legen ist, gehören auch vermögenswirk-\nsatz 1 genannten Beträge in einem                 same Leistungen, es sei denn, der Arbeitgeber\nDienstverhältnis, für das eine zweite            ist verpflichtet, die vermögenswirksamen Lei-\noder eine weitere Lohnsteuerkarte                stungen auch während der Erkrankung des\nvorgelegt worden ist, zu berücksich-             Arbeiters zu erbringen.\"\ntigen sind.\"\n7. § 14 erhält folgende Fassung:\nee) In Satz 2 werden die Worte „und daß das\nUnternehmen oder Institut oder der Ar-                                     ,,§ 14\nbeitgeber für die Einbehaltung und Ab-\n(1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitneh-\nführung der pauschalen Lohnsteuer haf-            mern vermögenswirksame Leistungen nach die-\ntet\" gestrichen.\nsem Gesetz erbringen, ermäßigt sich die Einkom-\nd) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:                     mensteuer oder Körperschaftsteuer für den Ver-\n,, (4) Das Unternehmen oder Institut oder der           anlagungszeitraum, in dem die Leistungen er-\nArbeitgeber haftet, soweit auf Grund einer                bracht worden sind, um 30 vom Hundert der\nRechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 2 eine                Summe der vermögenswirksamen Leistungen,\nVerpflichtung zur Einbehaltung und Abfüh-                 höchstens aber um insgesamt 3000 Deutsche Mark.\nrung der pauschalen Lohnsteuer besteht, für               Bei Ehegatten,, die beide die Voraussetzungen\ndie pauschale Lohnsteuer sowie bis zur Höhe               des Satzes 1 erfüllen, gilt der Höchstbetrag von\nder pauschalen Lohnsteuer bei Verletzung der              3000 Deutsche Mark für jeden Ehegatten. Wird\nin der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1              der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr ab-\nNr. 2 bestimmten Anzeigepflichten. Das Unter-             weichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so bemißt\nnehmen oder Institut haftet ferner bei Verlet-            sich die Steuerermäßigung nach den vermögens-\nzung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 3 Jetzt.er          wirksamen Leistungen in dem Wirtschaftsjahr,\nSatz für die Lohnsteuer, die auf Grund der                das im Veranlagungszeitraum endet. Für ver-\nPflichtverletzung zu wenig erhoben worden                 mögenswirksame Leistungen, die eine offene\nist.\"                                                     Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft\noder eine andere Gesellschaft, bei der die Gesell-\ne) Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende                schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-\nFassung:                                                  zusehen sind, ihren Arbeitnehmern erbringt, er-\n,,(5) Vermögenswirksame Leistungen nach                 mäßigt sich die Einkommensteuer oder Körper-\ndiesem Gesetz gehören nicht zur Lohnsumme                 schaftsteuer für alle Gesellschafter zusammen um\nim Sinne des § 24 des Gewerbesteuergesetzes,              höchstens 3000 Deutsche Mark. Diese Steuer-\nsoweit sie für den einzelnen Arbeitnehmer die             ermäßigung ist auf die einzelnen Gesellschafter\nin Absatz 1 genannten Beträge nicht überstei-             nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile in dem\ngen. Dies gilt nicht für vermögenswirksame                Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum\nLeistungen, die nach § 4 vereinbart werden,               endet, aufzuteilen und bei den Gesellschaftern\nund für sonstige vermögenswirksame Leistun-               im Rahmen des in den Sätzen 1 und 2 bezeich-\ngen, die nicht über den geschuldeten Arbeits-             neten Höchstbetrags zu berücksichtigen. Voraus-\nlohn hinaus erbracht werden.\"                             setzung für die Gewährung der Steuerermäßigung\nist, daß der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft\n6. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    am 1. Oktober des Kalenderjahres, das dem Ver-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     anlagungszeitraum vorausgegangen ist, insgesamt\nnicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat.\nb) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:\n,, (2) Bei der Berechnung der Leistungen aus               (2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame\nder gesetzlichen Krankenversicherung und                  Leistungen, die nach § 4 vereinbart w~rden, und\nder Arbeitslosenversicherung sind vermögens-              für sonstige vermögenswirksame Leistungen, die\nwirksame Leistungen als Entgelt zu berück-               nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus\nsichtigen, soweit sie in dem für die Bemessung           erbracht werden. Soweit die vermögenswirk-\nder Leistungen maßgebenden Zeitraum bei                  samen Leistungen für den einzelnen Arbeitneh-\ndem einzelnen Arbeitnehmer 26 Deutsche                    mer die in § 12 Abs. 1 genannten Beträge über-\nMark übersteigen.                                        steigen, sind sie bei Anwendung des Absatzes 1\nnicht zu berücksichtigen.\n(3) Bei der Berechnung des Zuschusses nach\n§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirt-                 (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers\nschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krank-            ganz oder teilweise aus Einkünften aus nicht-\nheitsf alle ist von dc~m unter Berücksichtigung          selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug\nder Absätze 1 und 2 berechneten Krankengeld              vorgenommen worden ist, und liegen die Voraus-","1566                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsct.zungen d(\\S § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommen-        18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211), wird\nsteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung       wie folgt geändert:\nzur Anwendung des Absatzes 1 beantragt wer-\nden; § 46 Abs. 2 Ziffer 8 Buchstabe a und Abs. 3        1. In § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nclc:s Einko1rnn(•nslt:uergcselzes ist sinngemäß an-         11 (6) Prämien für Aufwendungen, die steuerfreie\nzuwenden.\"                                                 vermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 12\nAbs. 1 des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes\n8. § 15 wird ~Jeslridwn.\ndarstellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab-\nsatz 2) nicht angerechnet. § 2 Abs. 4 Nr. 1 ist in\nArtikel 2                             diesem Fall nicht anzuwenden.\"\nDas Spar-Prcirnicn~Jesetz in der Fassung vom           2. In § 10 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n21. Februar 1%8 (Dundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt\ngeündcrt durch dds SleuerJ.nderungsgesetz 1969 vom             11 ( 4 a) Die Vorschrift des § 3 Abs. 6 ist erstmals\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211), wird             auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem\nwie folgl geänderl:                                           31. Dezember 1968 geleistet werden.\"\n1. In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nArtikel 4\n11 (6) Prämien für Sparbeitröge, die steuerfreie\nvermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 12            Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nAbs. 1 des Zweilen Vermögensbildungsgesetzes           wird ermächtigt, das Zweite Gesetz zur Förderung\ndarstellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab-           der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der\nsatz 2) nicht angerechnet. § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buch-      nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem\nstabe a ist in diesem Fall nicht anzuwenden.\"          Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nmachen und selbst Unstimmigkeiten des Wortlauts\n2. In§ 8 wird folgender Absutz 6 a eingefügt:             zu beseitigen.\n11 (6 a) Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 ist erst-                              Artikel 5\nmals auf Sparbeiträge c:mzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 1968 geleistet werden.    11                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nArtikel 3                         Land Berlin.\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nvom 21. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 137), ge-                               Artikel 6\nändert durch das Sleueränderungsgesetz 1969 vom              Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.                    ·\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}