{"id":"bgbl1-1969-91-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":91,"date":"1969-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/91#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-91-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_91.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes","law_date":"1969-09-03T00:00:00Z","page":1561,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1561\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1969                 Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1969                                                                                                               Nr. 91\nTag                                                                       Inhalt                                                                                          Seite\n3. 9. 69 Viert.es Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes                                                                                                   1561\nBundcsgesclzbl. III 250-1\n3. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der\nArbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1563\nBundesgeselzhl. llI 7690-1, 2330-9 (7691-1)\n3. 9. 69 Siebentes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes                                                                                                            1567\nBundesgeselzbl. III 50-1, 55-2, 100-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1570\nRechtsvorschriften der Europäischen Gen:i-einschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1570\nViertes Gesetz\nzur Änderung ~es Bundesrückerstattungsgesetzes\nVom 3. September 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          2. Nach § 30 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                        fügt:\n\"(3) Es wird vermutet, daß die Anmeldung irr-\nArtikel 1                                                            tümlich im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt ist,\nDas Bundesgesetz zur Regelung der rückerstat-                                               wenn sie eine den rückerst<J,ttungsrechtlichen An-\ntungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deut-                                             meldevorschriften genügende Beschreibung der\nschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun-                                         in Verlust geratenen Vermögensgegenstände ent-\ndesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957                                            hält oder wenn der angemeldete Schaden inner-\n(Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch das                                        halb des Reichsgebiets nach dem Stande vom\nBundesgesetz zur Einführung des Bundesgesetzes                                                31. Dezember 1937 eingetreten ist. Die gleiche\nzur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geld-                                             Vermutung gilt, wenn die Anmeldung vor dem\nverbindli.chkeiten des Deutschen Reichs und gleich-                                          23. Juli 1957 oder, wenn sie nicht aus dem Gel-\ngestellte{ Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz                                          tungsbereich des Gesetzes eingereicht wurde, vor\n- BRüG) im Saarland (BRüG - Saar) vom 12. Ja-                                                 dem 23. Oktober 1957 vorgenommen worden ist.\nnuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), wird wie folgt                                          Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so liegt eine\ngeändert:                                                                                     irrtümliche Anmeldung im Sinne der Absätze 1\nund 2 nur vor, wenn der Antragsteller nachweist,\n1. § 2 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:                                                      daß derjenige, der die Anmeldung vorgenommen\nhat, im Zeitpunkt der Anmeldung die Tatsachen\n\"(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1                                            kannte, deren Angabe für eine ordnungsgemäße\nBuchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften                                            Anmeldung nach den rückerstattungsrechtlichen\nfeststellbare Vermögensgegenstände von einem                                               Vorschriften erforderlich gewesen wäre; ist die\nder in § 1 genannten Rechtsträger entzogen wor-                                            Anmeldung durch einen Vertreter vorgenommen\nden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatz-                                            worden, findet § 166 des Bürgerlichen Gesetz-\npflichtig, wenn die Gegenstände verloren gegan-                                            buches entsprechend Anwendung.\"\ngen, beschädigt, oder in ihrem Wert vermindert\nworden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetz-                                                Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.\nbuches findet Anwendung. Das gleiche gilt, wenn\nfeststellbare Vermögensgegenstände von einem                                         3. An den neuen Absatz 4 wird folgender Satz 2\nder in § 1 genannten Rechtsträger entzogen wor-                                            angefügt:\nden und nachweislich in den Geltungsbereich der\nin § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten                                                 „Der Antrag kann nur bis zum 5. September 1970\nRechtsvorschriften gelangt sind.\"                                                          gestellt werden.\"","1562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n4. Nach § 30 a wird folgender § 30 b eingefügt:                   kräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen\nworden, kann der Anspruch bis zum 5. Septem-\n,,§ 30b\nber 1970 erneut im Rückerstattungsverfahren\nIst ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch                 geltend gemacht werden, soweit dem Berech-\n(§§ 1, 3) rechtswirksam nach den in § 11 Nr. 1                 tigten auf Grund der Änderungen in Artikel 1\nBuchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschrif-               Nr. 1 erstmalig ein rückerstattungsrechtlicher\nten oder nach den §§ 27, 29 und 30 angemeldet                  Anspruch zusteht.\nworden, ohne <laß die einzelnen feststellbaren\nVermögensgegenstände erkennbar sind, für die               b) § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entspre-\nErsatz verlangt wird, so wird die Anmeldung                    chende Anwendung.\nunwirksam, soweit nicht bis 5. September 1970\ndie Beschreibung der einzelnen Gegenstände, für         2. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 30\ndie Ersatz verlangt wird, nachgeholt worden ist.\"          Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist das Verfahren an die\nzuständige Wiedergutmachungsbehörde oder, falls\n5. § 44 a wird wie folgt geändert:                            eine solche nicht besteht, an das zuständige Wie-\ndergutmachungsgericht erster Instanz zurückzu-\na) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                       verweisen, sofern nicht bereits eine unanfecht-\n,, (7) Der Härteausgleich beträgt bei der Ent-      bare Entscheidung über die Wirksamkeit der\nziehung von Hausrat in den ehemals besetz-             Anmeldung vorliegt. Auf Antrag beider Parteien\nten Westgebieten 8 000 Deutsche Mark, bei              kann von der Zurückverweisung abgesehen wer-\nder Entziehung von Schmuck- und Edelmetall-            den oder, auch wenn eine Wiedergutmachungs-\ngegenständen in den ehemals besetzten oder             behörde besteht, das Verfahren an das Wieder-\neingegliederten Gebieten 2 000 Deutsche Mark.          gutmachungsgericht erster Instanz zurückverwie-\nDer Härteausgleich beträgt jedoch höchstens            sen werden.\nzwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes\n(§ 16) der entzogenen Gegenstände.\"\nArtikel 3\nb) Absatz 11 erhält folgende Fassung:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,, (11) Die Durchführung der Bestimmungen         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder Absätze 1 bis 10 erfolgt im Rahmen der          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nim jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten\nMittel.\"\nArtikel 2                                               Artikel 4\n1. a) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein rück-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) rechts-   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}