{"id":"bgbl1-1969-90-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":90,"date":"1969-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/90#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-90-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_90.pdf#page=16","order":4,"title":"Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe \"Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen\" (Hochschulbauförderungsgesetz)","law_date":"1969-09-01T00:00:00Z","page":1556,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["1556                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nüber die Gemeinschaftsaufgabe\n„Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen                      Ja\n(Hochschulbauiörderungsgesetz)\nVom 1. September 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            und die Vorstudien können auch dann berück-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     sichtiqt werden, wenn sich die Gesamtplanung\nauf neue wissenschaftliche Hochschulen oder\n§ 1                                Hochschuleinrichtungen bezieht, die noch nicht\nin die Anlage gemäß § 4 auf genommen sind;\nGemeinschaftsaufgabe\n2. Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben er-\nDer Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen             forderlichen bebauten und unbebauten Grund-\nHochschulen einschließlich der Hochschulkliniken            stücke, einschließlich der Kosten für ihre Frei-\nwird von Bund und Ländern nach Maßgabe dieses               machung; die Grundstücksfläche ist nach dem\nGesetzes als Gemeinschaftsi:l LÜ~Jabe wahrgenommen.         zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu be-\nmessen; bei nicht erschlossenem Bauland wer-\n§ 2                                 den zusätzlich höchstens 25 vom Hundert der\nGrundstücksfläche als Erschließungsanteil für\nAllgemeine Grundsätze                        öffentliche Straßen, Wege und Versorgungs-\nDie Gemeinschaftsaufgabe soll so erfüllt werden,         leitungen berücksichtigt;\ndaß die wissenschaftlichen Hochschulen als Bestand-     3. Bauten sowie Erschließung und Entschädigung\nteil des gesamten Forschungs- und Bildungssystems           an Dritte in dem für die Baumaßnahme erfor-\nkünftigen Anforderungen genügen. Bund und Län-              derlichen Umfang, Ersteinrichtung, Außenanla-\nder haben bei der Erfüllung der Gemeinschafts-              gen, Baunebenleistungen, besondere Betriebs-\naufgabe darauf hinzuwirken, daß                             einrichtungen und Zubehör, wenn die Gesamt-\n1. die wissenschaftlichen Hochschulen nach Fach-            kosten für das jeweilige Vorhaben eine Million\nrichtungen, Zahl, Größe und Standort ein zusam-          Deutsche Mark übersteigen;\nmenhängendes System bilden, durch das ein aus-\n4. Beschaffung der gesondert im Rahmenplan aus-\nreichendes und ausgeglichenes Angebot an For-\ngewiesenen wissenschaftlichen Großgeräte, wenn\nschungs- und Ansbildungsplä t:;;en gewährleistet\ndie Kosten für das einzelne Gerät einschließlich\nwird;\nZubehör 500 000 Deutsche Mark übersteigen;\n2. Forschun~Jssch werpunk te an den wissenschaft-\nlichen Hochschulen unter Berücksichtigung der        5. Erwerb von Grundstücken innerhalb des in dem\nhochschulfreien T7orschunriseinrichtungen geför-        Rahmenplan ausgewiesenen Hochschulgeländes,\ndert werden;                                             deren Verwendungszeitpunkt beim Erwerb noch\nnicht endgültig feststeht (vorsorglicher Grund-\n3. die bcmlichen Voraussetzungen für ein ausge-             erwerb).\nwogenes Verhi:iltnis von Forschung und Lehre\nund für eine lunktionsgerechte Hochschulstruk-\ntur und Neuordnung des Studiums geschaffen                                     § 4\nwerden;                                                           Wissenschaftliche Hochschulen\n4. eine möglichst ~Jünsl.ige Ausnutzung der vor-           (1) Wissenschaftliche Hochschulen im Sinne die-\nhandenen und neuen Einrichtungen unter Be-           ses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem\nrücksichtigunq der voraussehbaren Nachfrage          Gesetz aufgeführten wissenschaftlichen Hochschulen\nnach Studienplätzen und des lanqfristig zu er-       mit ihren Einrichtungen nach dem Stand vom 1. Ja-\nwartenden Beddffs gewährleistet ist.                 nuar 1969.\n(2) Der Bundesminister für wissenschaftliche For-\n§ 3                             schung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nAusbau und Neubau                      Zustimmung des Bundesrates weitere Hochschulen\noder Hochschuleinrichtungen in die Anlage aufzu-\nZum Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen\nnehmen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche\nHochschulen gehören im Sinne dieses Gesetzes die\nHochschule errichtet oder einer wissenschaftlichen\nAusgaben für folgende Zwecke:\nHochschule ein- oder angegliedert sind und deren\n1. Gesamtplanung einschließlich der gesondert im        Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe wegen\nRahmenplan ausgewiesenen Vorstudien sowie            der Bedeutung für die Gesamtheit wissenschafts-\nEinzelplanung; Ausgaben für die Gesamtplanung        politisch erforderlich ist. Vor Erlaß der Rechtsver-","Nr. 90 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969                      1557\nordnunq soll der durch Verw<1ltungsabkommen zwi-        Artikel 91 a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als\nschen der Bundesn~~Ji<'runq und den Landesregie-        erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfas-\nrunu('rl ('1rid1lde Wissensdli.lflsrat gehört werden.   sung über den Rahmenplan widerrufen werden.\n(2) Die Anmeldung zu § 6 Nr. 2 enthält zu den\nBauvorhaben eine allgemeine Erläuterung, Angaben\nüber das Raumprogramm und die Dringlichkeit so-\nGemeinsamer R«hmenplan\nwie eine Kostenschätzung nach Erfahrungssätzen; zu\n(l) Für die 1:rfüJ I ung der Gemeinschaftsaufgabe    den Beschaffungsvorhaben eine allgemeine Erläute-\nwird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.            rung sowie Angaben über die Kosten. Die Anmel-\n(2) Der Rcllunenplan ist für den Zeitraum der        dung enthält ferner Angaben über Folgekosten.\nFinanzplammg aufzustellen, bis zum l. Juli eines           (3) Bei Vorhaben nach § 6 Nr. 3 genügen An-\njeden Jahres Si.lchlich zu prüfen, der Entwicklung      gaben über die Ziele und Kosten der Planung oder\nanzupassen und um ein weiteres Jahr fortzuführen.       Vorstudien sowi.e eine vorläufige Schätzung der\nDie mehrjährige~ Finanzphmung des Bundes und der        Kosten einer späteren Ausführung.\nLünder ist zu herücksichli~wn.\n(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmen-\nplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\n§ 6\nInhalt des Rahmenplans                                            § 9\nDer Rahmenplan gliedert sich in Angaben über:                  Beteiligung des Wissenschaftsrates\nl. den 9egen wi.irtigen Ausbaustand und die dem            (1) Die Unterlagen nach § 8 sind zunächst dem\nRc1bmenplan zuqrunde l ie~Jenden Zielvorstellun-    \\!Vissenschaftsrat zu übersenden.\ngen;\n(2) Der Wissenschaftsrat soll unbeschadet seiner\n2. die Bcrnvorhaben und die Beschaffungsvor-            übrigen Aufgaben bis zum 15. April jedes Jahres\nhalHm (wissensdwftlidie Großgeräte, vorsorg-        Empfehlungen für den Rahmenplan aussprechen.\nlicher Grunderwerb), jeweils nebst Kosten;\n(3) Empfehlungen nach Absatz 2 sind Beratungs-\n3. die zunüchst nur zur Pldmrng vorgesehenen Vor-       grundlage des Planungsausschusses. Der Planungs-\nliaben und die für die Erfüllung der Gemein-        ausschuß gibt dem Vorsitzenden des Wissenschafts-\nschc1ftsaufgabe erJord<!rlichen Vorstudien, jeweils rates Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit er\nnebst Kosten;                                       von den Empfehlungen abweichen will.\n4. die vom Bund und von jedem Lmd für die Er-              (4) Der Planungsausschuß übersendet dem Vor-\nfüllung der CemcinscbafLsaufgabe im nächsten        sitzenden des Wissenschaftsrates eine Ausfertigung\nJahr bereitzustellenden und für die folgenden       des aufgestellten Rahmenplans.\nJahre des Plcmungszeilraumcs jeweils vorzuse-\nhenden Mittel.\n§ 10\n§ 7\nVerfahren nach Aufstellung des Rahmenplans\nPlanungsausschuß                        Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der\n(1) Für die gemeinsarrw Rahmf~nplanung bilden        Bundesregierung und den Landesregierungen zu.\ndie Bundesregierung und die Landesregierungen           Die Bundesregierung und die Landesregierungen\neinen Plc1nungsausschuß. Ihm gehören der Bundes-        nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans\nminister für w issc~nsd1aft.liche Forschung als Vorsit- im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in ihre Ent-\nzender, der Bundesminister der Finanzen und ein         würfe der Haushaltspläne auf.\nMinister (Senator) jedes Landes an; eine Vertretung\nist zulüssig.\n§ 11\n(2) Der Pl1:mungsi:lusschuß beschließt mit einer\nDurchführung des Rahmenplans\nMehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Die Stim-\nmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder.         (1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Auf-\nJedes Lmd hat eine Stimme.                              gabe der Länder.\n(3) Der PJanungs1:rnss<huß qibt sich eine Geschäfts-    (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bun-\nordnung.                                                desregierung und den Bundesrat auf Verlangen über\ndie Durchführung des Rahmenplans und den allge-\n§ 8                          meinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe. Sie sollen\nAnmeldung zum Rahmenplan                  außerdem regelmäßig den Wissenschaftsrat unter-\nrichten.\n(1) Bis zum 1. Februar jE!des Jahres gibt jedes\nLimd seine allgemeinen und langfristigen Ziele auf                               § 12\ndem Gebiet des Hochschulbaus dem Bundesminister\nErstattung\nfür wissenschaftJicbe Forschung bekannt und meldet\ndabei die in § 6 Nr. 2 und 3 genannten Vorhaben            (1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Bestim-\nzur Aufnahme in den Rahmenplan an. Mit der An-          mung des Artikels 91 a Abs. 4 Satz 4 des Grund-\nmeldung gill die Zustimmung des Landes gemäß            gesetzes jedem Land auf Grund der Abreclmunuen","1558                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nfür die in ~ (i Nr. 2 und 3 ~Jt'.nannlcn Vorhaben die                                   § 14\nHölfte der dem Lcmd 11<1ch Mc1ßqt1be des Rc:1hmen-                               Ubergangsregelung\nplm1s Pnl~;lc111<l<!TH~n !\\11sq<1b(>n.\n(1) Bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages\n(2) Der Bund i<'isl.d bis zur voraussichtlichen             nach § 12 werden -- vorbehaltlich der Regelung in\n1Iöhc des rwch /\\ hs,tl z 1 von ihm zu erstattenden            Absatz 2      nur Ausgaben für Leistungen zugrunde\nBclrc1qc::; enl.sprccl1end eiern Stand der Maßnahmen           gelegt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nund den hcreilqcslel11.<!n liaushaltsmitteln Voraus-           erbracht werden.\nzdh1un~JPn t1n dds Lrnd. Zur F(:stslellun~J des Mittel·\"\nhcdar!s und dc.s Um1forl.schrills teilt der zustündigc           (2) Bei Vorhaben, die bereits vor dem Inkrafttre-\nLandcsminislcr (Scrliltor) dem ßundesminister für              ten dieses Gesetzes von Blmd und Ländern gemein-\nwisscnschufl.lichP Forschunq di(~ llöhe der veraus-            schaftlich finanziert wurden, sind bei der Festset-\nqabi.Pn MitlPl sowie Sland und vuraussichtliche Ent-           zung des Erstattungsbetrages nach § 12 Ausgaben\nw ick I unq der Vorhdben rn it.                                des Bundes und der Länder für frühere Leistungen\nnach Maßgabe der bisherigen Beteiligungssätze an-\n(3) Soweit die in § 3 Nr. 5 genannten Grund .               zurechnen.\nsLöcke inncrl1<1lh von zehn Jahren nach Erwerb oder\neiner von dem Pli111ungsaussdrnB bestimmten län-                 (3) Für die Zeit bis zum Beginn der Laufzeit des\nuen'n Frist nichl fCtr die Cc1ncinschaftsaufgabe ge-           ersten Rahmenplans sollen Bund und Länder Ver-\nmüH ~ J Nr. 2 in /\\ nspruch genommen werden, zahlt             einbarungen über die Fortsetzung der bereits bisher\ndc1s Lcind dll den Bund einen Bdrag in Höbe der                gemeinsam geförderten Vorhaben und die Planung\n1ILiJHe des Verkehrsw<!rles zurück. Das gleiche gilt,          und Finanzierung weiterer Vorhaben treffen. Die\nwenn ein <Jul Cruncl des H,1hmenplans durchgeführ-             Vereinbarungen sollen den Grundsätzen dieses Ge-\ntes Vodwben zwccl<cnUn:rndd wird, es sei denn,                 setzes entsprechen.\nder Planun~Jsc1usschuß billi~JI. eine andere Verwen-\nJunq im Rc1hmen ckir Cemein.c;dwft.saufgabe.                                            § 15\nBerlin-Klausel\n§  n                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAufstellung des ersten Rahmenplans                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4 Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(l) Die Ldulzeit: des ersten Rahmenplans beginnt\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n,nn 1. Jamrnr 1972.\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n(2) Unterla~Jen nc1ch § 8 für die Aufstellung des           des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nersten Rahmenplans sind dem Wissenschaftsrat bis\nzum 1. Juli 1970 zu übersenden. Bis zum 1. Januar                                       § 16\n1971 soll der Wissenschaftsrat hierzu Empfehlungen\naussprechen. Der erste Rahmenplan soll bis zum                                      Inkrafttreten\n1. März 1971 cm f gestellt sein.                                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister\nfür wissenschaftliche Forschung\nGerhard Stoltenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 90 - Tag der Ausgal>e: Bonn, den 4. September 1969                      1559\nAnlage\nRheinisch-Westfälische Technische Hochschule         Ruprecht-Karl-Universität Heidelberg\nAachen                                             Universität (Landwirtschaftliche Hochschule)\nFreie Universität Berlin                               Hohenheim\nTechnische Universität Berlin                        Universität Fridericiana Karlsruhe\n(Technische Hochschule)\nUniversität Bielefeld\nChristian-Albrechts-Universität Kiel\nRuhr-Universität Bochum\nUniversität zu Köln\nRheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn\nUniversität Konstanz\nTechnische Universität Braunschweig\nMedizinische Akademie Lübeck\nUniversität Bremen\nJohannes-Gutenberg-Universität Mainz\nTechnische Universität Clausthal\nUniversität (Wirtschaftshochschule) Mannheim\nTechnische Hochschule Darmstadt\nPhilipps-Universität Marburg\nUniversität Dortmund\nLudwig-Maximilians-Universität München\nUniversität Düsseldorf\nTechnische Hochschule München\nFriedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg\nWestfälische Wilhelms-Universität Münster\nJohann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt\nUniversität Regensburg\nAlbert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau\nUniversität des Saarlandes\nJustus-Liebig-Universität Gießen\nUniversität (Technische Hochschule) Stuttgart\nGeorg-August-Universität Göttingen\nEberhard-Karls-Universität Tübingen\nUniversität Hamburg\nUniversität (Medizinisch-Naturwissenschaftliche\nTechnische Universität Hannover                        Hochschule) Ulm\nTierärztliche Hochschule Hannover                    Bayerische Julius-Maximilians-Universität\nMedizinische Hochschule Hannover                       Würzburg"]}