{"id":"bgbl1-1969-90-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":90,"date":"1969-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/90#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-90-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_90.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut","law_date":"1969-09-01T00:00:00Z","page":1549,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969                     1549\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut\nVom 1. September 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                b) Klone\nsen:                                                                für vegetatives Vermehrungsgut;\nArtikel 1                            7. Erhaltungssamenplantage:\nDas Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut                künstliche Pflanzung, die aus Vermehrungs-\nvom 25. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388),              gut eines oder mehrerer amtlich zugelasse-\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz                  ner Bestände eines einzelnen Herkunfts-\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-                 gebiets hervorgegangen und zur Erzeugung\ndesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:                 von Saatgut bestimmt ist;\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n8. Herkunft:\nder Standort, an dem sich eine autochthone\n,,§ 1                              oder nicht autochthone Population von Bäu-\n(1) Um die Ertragsfähigkeit des Waldes zu                men befindet;\nerhalten und die Holzerzeugung zu fördern, dür-          9. Ursprung:\nfen Saatgut, Pflanzenteile und Pflanzgut der\nin § 2 genannten Baumgattungen und -arten                   der Standort, an dem sich eine autochthone\nPopulation von Bäumen befindet, oder der\n(forstliches Vermehrungsgut) nur nach diesem\nGesetz vertrieben werden.                                   Ort, von dem eine eingeführte Population\nursprünglich stammt;\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n10. Herkunftsgebiet:\n1. Saatgut:                                               für eine bestimmte Gattung, Art, Unterart\nZapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen,              oder Sorte, das Gebiet oder die Gesamtheit\ndie zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind;              von Gebieten mit ausreichend gleichen öko-\n2. Pflanzenteile:                                          logischen Gegebenheiten, in denen sich Be-\nstände befinden, die genetisch oder zumin-\nStecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropf-\ndest morphologisch gleichartige und für die\nreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt\nsind;                                                 Holzerzeugung gleichwertige Merkmale auf-\nweisen. Herkunftsgebiet für in einer Erhal-\n3. Pflanzgut:                                              tungssamenplantage     erzeugtes   Vermeh-\nPflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen         rungsgut ist das Herkunftsgebiet des bei der\ngezogen sind, sowie Wildlinge;                        Anlage der Samenplantage verwendeten\n4. generatives Vermehrungsgut:                             Ausgangsmaterials;\nSaatgut und die daraus gezogenen Pflanzen         11. amtliche Maßnahmen:\nsowie Wildlinge;\nMaßnahmen, die durchgeführt werden\n5. vegetatives Vermehrungsgut:                             a) durch Behörden eines Staates oder\nStecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropf-\nreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt            b) unter der Verantwortung eines Staates\nsind, und daraus gezogene Pflanzen;                       durch juristische Personen des öffent-\nlichen oder privaten Rechts unter der\n6. Ausgangsmaterial:                                           Voraussetzung, daß diese Personen an\na) Bestände und Erhaltungssamenplantagen                 dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein\nfür generatives Vermehrungsgut,                       Gewinninteresse haben;","1550                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n12. Vertreiben:                                          1. für Versuche, wissenschaftliche Zwecke, Züch-\ndas gewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten,                 tungsvorhaben oder Ausstellungszwecke\nVerkaufen und jedes sonstige gewerbs-                   oder\nmäßige Inverkehrbringen.\n2. für die Ausfuhr, außer in Mitgliedstaaten der\n(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über                 Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\ndie Einfuhr oder die Ausfuhr gelten auch für             bestimmt ist. Das Bundesamt hat dem Antrag-\ndas sonstige Verbringen in den oder aus dem              steller die für die Zwecke des § 1 Abs. 1 erfor-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes.\"                        derlichen Auflagen zu erteilen, insbesondere zur\nVermeidung von Vermischungen mit Vermeh-\n2. § 2 erhfüt folgende Fassung:                             rungsgut, das von zugelassenem Ausgangs-\nmaterial stammt und vertrieben wird. Die sich\n,,§ 2                          daraus ergebenden Beschränkungen hat der\nDiesem Gesetz unterliegen folgende Baum-              Veräußerer jedem Erwerber bei der Veräuße-\ngattungen und -arten                                     rung mitzuteilen. Der Antragsteller und der\nErwerber dürfen das Vermehrungsgut nur in\nAbies alba Mill.                 Weißtanne               der vorgeschriebenen Weise verwenden.\n(Abies pectinata DC)\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenteile und\nAlnus glutinosa\nPflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich\n(L.) Gaertn.                     Roterle                 zur Holzerzeugung bestimmt sind.\"\nFagus silvatica L.               Rotbuche\nLarix decidua Mill.              Europäische          4. § 4 erhält folgende Fassung:\nLärche                                             ,,§ 4\nLarix leptolepis                                            (1) Zur Gewinnung von Vermehrungsgut darf\n(Sieb. & Zucc.) Gord.            Japanische              nur Ausgangsmaterial zugelassen werden, das\nLärche                  wegen seiner Güte für die Nachzucht geeignet\nPicea abies Karst.                                       erscheint und keine nachteiligen Anlagen für\n{Picea excelsa Link.)            Fichte                  die Holzerzeugung aufweist. Die Zulassung rich-\nPicea sitchensis Trautv. et                              tet sich nach den in der Anlage I auf geführten\nMey.                                                     Grundsätzen.\n(Picea menziesii Carr.)          Sitkafichte                (2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nPinus nigra Am.                                          wirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird\n(Pinus laricio Poir.)            Schwarzkiefer           ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates\nPinus silvestris L.              Kiefer\n1. die Anlage I im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1\nPinus strobus L.                 Weymouths-\nzu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur\nkiefer\nDurchführung von Verordnungen, Richtlinien\nPopulus L.                       Pappel                       oder Entscheidungen des Rates oder der\nPseudotsuga taxifolia (Poir.)                                 Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nBritt. (Pseudotsuga dougla-                                   ten erforderlich ist;\nsii Carr.; Pseudotsuga men-                              2. die Voraussetzungen für die Zulassung bei\nziesii (Mirb.) (Franco.)         Douglasie                    bestimmten Baumgattungen und -arten näher\nQuercus borealis Michx.                                       zu bezeichnen;\n(Quercus rubra Du Roi.)          Roteiche                3. Abgrenzung und Bezeichnung der Herkunfts-\nQuercus pedunculata Ehrh. ,                                   gebiete für generatives Vermehrungsgut der\n(Quercus robur. L.)              Stieleiche                   einzelnen Baumgattungen und -arten nach\nverwaltungstechnischen oder geographischen\nQuercus sessiliflora Sal.                                     Gesichtspunkten und gegebenenfalls nach der\n(Quercus petraea Liebl.)         Traubeneiche.\"               Höhenlage zu bestimmen.\"\n5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Anerkennungs-\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                              stelle\" jeweils durch das Wort „Zulassungs-\nstelle\" und in § 5 Abs. 1 bis 3 das Wort „Aner-\n,,§ 3                           kennung\" jeweils durch das Wort „Zulassung\"\n(1) Vermehrungsgut darf nur vertrieben wer-           ersetzt.\nden, wenn es nachweislich von Ausgangs-\nmaterial stammt, das zur Gewinnung von Ver-           6. § 6 erhält folgende Fassung:\nmehrungsgut amtlich zugelassen ist. Die §§ 8                                       ,,§ 6\nund 10 a bleiben unberührt.\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle\n(2) Das Bundesamt für Ernährung und Forst-            trägt die zugelassenen Bestände und Erhaltungs-\nwirtschaft (Bundesamt) kann Ausnahmen von                 samenplantagen in ein Erntezulassungsregister\nAbsatz 1 bewilligen für Vermehrungsgut, das              und die zugelassenen Klone in ein Baumzucht-","Nr. 90 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969                          1551\nregisler ein. Für das Ausgangsmaterial wird                        gleiche Gewähr bietet wie das im Gel-\njeweils angegeben, ob sein Ursprung autochthon                     tungsbereich dieses Gesetzes gewonnene\noder nicht autochthon ist. D.ie Einsicht in die                    oder erzeugte und den Bestimmungen die-\nRegister steht jedermann frei.                                     ses Gesetzes entsprechende Vermehrungs-\ngut,\n(2) Die Linder tei]E)n die Registereintragun-\ngen und die jeweiligen Änderungen dem Bun-                     b) die Ertragsfähigkeit des Waldes oder die\ndesminister unverzüglich mit.\"                                     Holzerzeugung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes nicht nachteilig beeinflußt und\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                    c) von einem amtlichen Zeugnis eines Mit-\na) Absatz l erhält folgende Fassung:                               gliedstaats der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft nach dem Muster der An-\n,, (1) Zapfen, Fruchtstände, Früchte, Samen,                lage II oder von einem gleichwertigen\nWildlinge, Stecklinge, Steckhölzer, Ableger\nZeugnis eines dritten Landes begleitet ist.\nund Pfropfreiser aus zugelassenen Bestän-\nden, Erhaltungssamenplantagen und Klonen                  (3) Das Bundesamt hat dem Antragsteller\ndürfen vom Ort der Ernte nur entfernt und             mit der Genehmigung die für die Zwecke des § 1\nzum ersten Bestimmungsort gebracht wer-               Abs. 1 erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die\nden, wenn in einem Begleitschein der Be-              sich daraus ergebenden Beschränkungen hat der\nstand, die Erhaltungssamenplantage oder der           Veräußerer des Vermehrungsguts jedem Erwer-\nKlon und die Menge des gewonnenen Ver-                ber bei der Veräußerung mitzuteilen. Der Ein-\nmehrungsguts nach Zahl, Gewicht oder Hohl-            führer und der Erwerber dürfen das Vermeh-\nmaß angegeben sind. Wird das Vermehrungs-             rungsgut nur in der vorgeschriebenen Weise\ngut über eine Sammelstelle des Wald- oder             verwenden.\nBaumbesitzers oder eines sonstigen Nut-\nzungsberechtigten geleitet, so genügt es,                (4) Absatz 1 gilt nicht\nwenn der Begleitschein erst bei Entfernung            1. für Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insge-\ndes Vermehrungsguts von der Sammelstelle                  samt 300 Stück je Einführer und Tag, die\nbeigefügt wird.\"                                          nachweislich nicht hauptsächlich zur Holz-\nb) In Absatz 4 Nr. 1, 2 und 4 werden die Worte                 erzeugung bestimmt sind;\n,,Saat- und Pflanzgut\" durch das Wort „Ver-           2. für Vermehrungsgut, solange es sich in einem\nmehrungsgut\" ersetzt.                                     Freihafen oder unter zollamtlicher Uber-\nwachung befindet.\"\nc) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für\nPflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich\nnicht hauptsächlich zur Holzerzeugung be-          9. § 9 erhält folgende Fassung:\nstimmt sind.\"                                                                  ,,§ 9\n(1) Vermehrungsgut, das vertrieben werden\n8. § 8 erhält folgende Fassung:                                soll, ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der\nLagerung, der Beförderung und der Anzucht\n,,§ 8                           nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt\nzu halten:\n(1) Vermehrungsgut, das nicht im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt              1. Gattung und Art sowie gegebenenfalls Unter-\nworden ist, darf nicht eingeführt werden. Ein-                 art und Sorte;\ngeführtes Vermehrungsgut und daraus gezo-                  2. Klon\ngene Pflanzen dürfen nicht vertrieben werden.\nfür vegetatives Vermehrungsgut;\n(2) Das Bundesamt hat Ausnahmen von Ab-                 3. Herkunftsgebiet\nsatz 1 zu bewilligen, wenn\nfür generatives Vermehrungsgut;\n1. Pflanzenteile oder Pflanzgut nachweislich nicht\nhauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt               4. Herkunftsort und Höhenlage\nsind;                                                         für generatives Vermehrungsgut, das nicht\nvon amtlich zugelassenem Ausgangsmate-\n2. Vermehrungsgut für Versuche, wissenschaft-                     rial stammt;\nliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder Aus-\nstellungszwecke eingeführt wird;                       5. Ursprung, autochthon oder nicht autochthon;\n3. Vermehrungsgut eingeführt und das daraus                6. Reifejahr\nerzeugte Vermehrungsgut ausgeführt wird;                      für Saatgut;\n4. Saatgut zur Aufbereitung eingeführt und das              7. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als\naufbereitete Saatgut ausgeführt wird;                      Sämling oder als ein- oder mehrfach ver-\n5. Vermehrungsgut                                              schulte Pflanze\nfür Pflanzgut.\na) hinsichtlich der Auswahl des Ausgangs-\nmateri als und der Identitätssicherung die      Die Partien sind entsprechend zu kennzeichnen.","1552                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Absatz l gilt nicht für Pflanzenteile und               Betriebs binnen eines Monats der nach\nPflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich                 Landesrecht zuständigen Behörde anzuzei-\nzur Holzerzeugung bestimmt sind.\"                                gen.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n10. § 10 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe\n,,§ 10                               im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die\nVermehrungsgut vertreiben oder für andere\n(1) Vermehrungsgut darf nur in Lieferungen                  gewerbsmäßig aufbereiten.\"\nvertrieben werden, die den Vorschriften des § 9\nAbs. 1 über die Trennung und Kennzeichnung                  c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 ge-\nentsprechen und jeweils von einer Urkunde                       strichen.\nbegleitet sind, welche die folgenden Angaben\nenthält:\n1. die Merkmale nach § 9 Abs. 1;                       13. § 12 wird wie folgt geändert:\n2. die botanische       Bezeichnung   des Vermeh-           a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nrungsguts;                                                 ,,Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe ha-\n3. die Bezeichnung des für die Partie verant-                   ben Kontrollbücher über alle Vorräte, Ein-\nwortlichen Lieferanten;                                     gänge, Vorratsveränderungen und Ausgänge\nvon Vermehrungsgut zu führen; Geschäfts-\n4. die Menge;\nvorgänge sind unverzüglich einzutragen.\"\n5. die Worte „Vermehrungsgut aus einer Er-\nhaltungssamenplantage\" für Saatgut aus Er-              b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\nhaltungssamenplantagen und für daraus ge-                   eingefügt:\nzogenes Pflanzgut.                                          ,,Ferner sind die zu den Aufzeichnungen ge-\nhörenden Belege zu sammeln.\"\n(2) Saatgut darf nur in geschlossenen Pak-\nkungen vertrieben werden. Der Verschluß muß                      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nso beschaffen sein, daß er beim Offnen un-                  c) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Kon-\nbrauchbar wird.                                                  trollbücher\" die Worte „und die Dauer der\n(3) Absatz 1 gilt nicht für                                  Aufbewahrung von Kontrollbüchern, Bele-\ngen und sonstigen Unterlagen\" eingefügt.\n1. die Ausfuhr von Vermehrungsgut, außer in\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-           d) In Absatz 3 werden die Worte „Saat- und\ngemeinschaft;                                               Pflanzgut\" jeweils durch das Wort „Vermeh-\nrungsgut\" ersetzt.\n2. Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich\nnicht hauptsächlich zur Holzerzeugung be-\nstimmt sind.\"\n14. § 13 erhält folgende Fassung:\n11. Hinter§ 10 wird folgender§ 10a eingefügt:                                              ,,§ 13\n(1) Die zuständigen Behörden können zur\n,,§ 10 a\nDurchführung der ihnen durch dieses .Gesetz\nDas Bundesamt kann zur Sicherstellung der                oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen\nVersorgung mit Vermehrungsgut im Geltungs-                  Aufgaben von natürlichen und juristischen Per-\nbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen               sonen und nicht rechtsfähigen Personenvereini-\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-               gungen die erforderlichen Auskünfte verlangen\nmeinschaft Vermehrungsgut mit minderen An-                  sowie Proben von Vermehrungsgut fordern.\nforderungen als nach diesem Gesetz zum Ver-\ntrieb oder zur Einfuhr zulassen, sofern die Bun-               (2) Die von den zuständigen Behörden mit der\ndesrepublik Deutschland hierzu von der Kom-                 Einholung von Auskünften beauftragten Per-\nmission der Europäischen Gemeinschaften er-                 sonen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt,\nmächtigt ist. Das Vermehrungsgut ist in dem                 Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunfts-\nZeugnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c und               pflichtigen zu betreten, Proben zu entnehmen\nin der Urkunde nach § 10 Abs. 1 als Vermeh-                 und die geschäftlichen Unterlagen einzusehen.\nrungsgut mit minderen Anforderungen kennt-                  Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen\nlich zu machen. Im übrigen hat das Bundesamt                nach Satz 1 zu dulden.\ndie erforderlichen Auflagen zu erteilen; § 8                   (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die\nAbs. 3 gilt entsprechend.\"\nAuskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nrich tlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\n,, (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe         nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nhaben die Aufnahme und Beendigung ihres                aussetzen würde.\"","Nr. 90 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969                          1553\n15. Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:           4. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 zuwider-\nhandelt;\n.,§ 13 a\n5. einen Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich\nentgegen einem vollziehbaren Verbot nach\nein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm             § 11 Abs. 4 fortführt;\nin seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Be-\nauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses         6. entgegen § 12 Abs. 1 die Kontrollbücher oder\nGesetzes betrauten Behörde oder Stelle be-                 entsprechenden Unterlagen nicht ordnungs-\nkanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird                gemäß führt oder die zu den Aufzeichnungen\nmit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-              gehörenden Belege nicht sammelt;\nstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.         7. entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht,\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in            nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht voll-\nder Absicht, sich oder einen anderen zu berei-             ständig erteilt oder geforderte Proben nicht\nchern oder einen anderen zu schädigen, so ist              gibt oder entgegen § 13 Abs. 2 den Zutritt zu\ndie Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; da-               Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Ent-\nneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.                  nahme von Proben oder die Einsichtnahme\nEbenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheim-              in geschäftliche Unterlagen nicht duldet;\nnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-          8. als Antragsteller oder Erwerber einer Auf-\ngeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen               lage nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 10 a\ndes Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt               Satz 3 zuwiderhandelt;\nverwertet.                                             9. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Ver-                Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie\nletzten verfolgt. 11\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist.\n16. § 15 erhält folgende Fassung:                             (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n.. § 15\ngeahndet werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig Pflanzenteile oder Pflanzgut, die         (4) Vermehrungsgut, auf das sich eine Ord-\nhauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind,         nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4\noder Saatgut                                           bezieht, kann eingezogen werden.      11\n1. vertreibt,   obwohl dieses Vermehrungsgut\n17. § 18 erhält folgende Fassung:\nnicht von Ausgangsmaterial stammt, das zur\nGewinnung von Vermehrungsgut zugelassen                                     ,,§ 18\nist;\nAmtliche Zeugnisse über die Herkunft oder\n2. entgegen § 7 Abs. 1 vom Ort der Ernte oder          die klonale Identität für Zwecke der Ausfuhr\nvon der Sammelstelle ohne Begleitschein ent-       werden auf Antrag von der nach Landesrecht\nfernt;                                             zuständigen Behörde oder Stelle erteilt.\"\n3. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4\nund § 1 Abs. 3 einführt, sonst in den Gel-     18. Das Gesetz erhält folgende Anlagen I und II:\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder\nvertreibt;                                                                                    „Anlage I\n4. bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lage-             Zulassungsgrundsätze für Ausgangsmaterial\nrung, der Beförderung oder der Anzucht nicht\nnach § 9 Abs. 1 trennt oder kennzeichnet;                              A. Bestände\n5. entgegen § 10 Abs. 1 in Verbindung mit              1. Ausgangsmaterial: Vorzugsweise werden als\nAbs. 3 Nr. 1 nicht trennt oder kennzeichnet            Ausgangsmaterial autochthone oder bereits\noder ohne Begleiturkunde vertreibt.                    bewährte nicht autochthone Bestände zuge-\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-             lassen.\nsätzlich oder fahrlässig                               2. Lage: Die Bestände liegen von schlechten Be-\n1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 3              ständen der gleichen Art und von Beständen\nSatz 2 oder § 10 a Satz 3 dem Erwerber nicht           einer Art oder Sorte, durch die eine Ein-\nmitteilt, welche Auflagen das Bundesamt er-            kreuzung geschehen kann, genügend weit\nteilt hat;                                             entfernt. Das Merkmal der Lage ist besonders\nwichtig, wenn die umliegenden Bestände nicht\n2. in einem Begleitschein nach § 7 Abs. 2 un-\nautochthon sind.\nrichtige oder unvollständige Angaben macht\noder entgegen § 7 Abs. 2 die Durchschrift des      3. Homogenität: Die Bestände weisen eine nor-\nBegleitscheins nicht unverzüglich der zustän-          male individuelle Variabilität der morpho-\ndigen Stelle übersendet;                               logischen Merkmale auf.\n3. Saatgut entgegen § 10 Abs. 2 nicht in ge-           4. Massenleistung: Die Massenleistung ist oft\nschlossenen Packungen mit dem vorgeschrie-             eines der ausschlaggebenden Merkmale für\nbenen Verschluß vertreibt;                             die Zulassung; sie hat in diesem Fall höher","1554                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzu sein als die unter gleichen ökologischen                  von den zuständigen Dienststellen kontrolliert\nBedingungen als durchschnittlich angesehene                  worden ist und nach den getroffenen Feststel-\nMassenleistung.                                              lungen sowie den vorliegenden Unterlagen den\n5. Güte des Holzes: Die Güte ist in Betracht                    folgenden Angaben entspricht:\nzu ziehen; sie kunn in bestimmten Fällen ein                  1. Art des Erzeugnisses: Saatgut/Pflanzenteile/\nausschlaggebendes Merkmal sein.                                   Pflanzgut 1):\n6. Form: Die BesUinde haben besonders gün-\n2. Gattung und Art, Unterart, Sorte, Klon 1)\nstige morphologische Merkmale aufzuweisen,\ndie insbesondere hinsichtlich der Gradschäf-                      a) gewöhnliche Bezeichnung:\ntigkeit des Stamms, der Stellung und Fein-                        b) botanische Bezeichnung:\nheit der .Äste und der natürlichen Astreini-\ngung möglichst gut sind. Die Zwieselbildung                   3. Herkunftsgebiet 1 ):\nund der Dreh wuchs sollen möglichst selten                        Herkunftsort und Höhenlage 1 )       2 ):\nsein.\n4. Ursprung:      Autochthon      oder      nicht auto-\n7. Gesundheitszustand           und Widerstandsfähig-                chthon:\nkeit: Die Bestände müssen im allgemeinen\ngesund sein und an ihrem Standort eine mög-                   5. Reifejahr -    für Saatgut 1 ):\nlichst gule Widerstandsfähigkeit gegen Schad-\norganismen sowie gegen ungünstige äußere                      6. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als\nEinflüsse aufweisen.                                              Sämling oder verschulte Pflanze 1 ):\n8. Stammzahl: Die Bestände umfassen eine oder                    7. Menge:\nmehrere Baumgruppen, innerhalb deren und\n8. Zahl und Beschreibung der Stücke:\nzwischen denen eine ausreichende Befruch-\ntungsmöglichkeit besteht. Zur Vermeidung                      9. Kennzeichnung der Stücke:\nder ungünstigen Folgen der Inzucht haben\nBestände eine ausreichende Stammzahl auf                     10. Zusätzliche Angaben 1 ) ·\neiner Mindestfläche aufzuweisen.\n(Dienstsiegel)\n9. Alter: Die Bestände enthalten in möglichst\ngroßem Umfang Bäume, die ein Alter er-                                                                          19\n(Ort und Datum)\nreicht haben, das eine klare Beurteilung der\noben genannten Merkmale gestattet.\n(Unterschrift)\nB. Erhaltungssamenplantagen\nDie Erhaltungssamenplantagen werden derart                                                   (Dienststellung)\nangelegt, daß eine ausreichende Gewähr dafür\nbesteht, daß das in ihnen erzeugte Saatgut min-\ndestens die durchschnittliche genetische Quali-                                      Artikel 2\ntät des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die\nSamenplantage entstammt.                                      Die bisherigen Anerkennungen von Waldgebieten\nund Einzelbäumen werden aufgehoben.\nC. Klone\n1. Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A                                          Artikel 3\nfinden entsprechende Anwendung.                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungs-               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nmerkmalen identifizierbar.                               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n3. Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfah-\nrungen beruhen oder durch ausreichend lange\nVersuche dargetan sein.                                                           Artikel 4\nDer Bundesminister wird ermächtigt, das Gesetz\nAnlage II  über forstliches Saat- und Pflanzgut in der sich aus\nHerkunftszeugnis 1 )            diesem Gesetz ergebenden Fassung neu bekannt-\nzugeben. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nZeugnis über die klonale Identität 1)\nlauts beseitigen und die Paragraphenfolge ändern.\nNr.\n(Land)\nArtikel 5\nEs wird hiermit bescheinigt, daß das nachste-\nhend beschriebene forstliche Vermehrungsgut                   (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n1) Nichtzutreffendes streichen.                                     (2) Vermehrungsgut von nicht mehr anerkann-\n2) Für Vermehrunusgul., das nicht von innerhalb der Europäischen  tem Ausgangsmaterial, das bei Inkrafttreten dieses\nWirtschafts\\Jemeinsdiaft amtlich zugelassenem Ausgangsmaterial\nstammt.                                                        Gesetzes bereits geerntet ist, darf bis zum 30. Juni","Nr. ~)0   'Lig der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969                      1555\n197l vvrlridlvn W(:rd<)ll. Aus Vermdirungsgut nach       schriften zulässig war. Aus Vermehrungsgut nach\nSatz 1 qezoq('IWs PllünZ~JuL darf nos!L bis zum          Satz 1 gezogenes Pflanzgut darf noch bis zum\n30. Juni 197:i V(•rlriehPn werden.                       30. Juni 1975 vertrieben werden.\n(5) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut auf Grund\n(3) V<'rrrwlirungs~Jut, das den rieLLf!n Vorschriften\nder Ubergangsvorschriften nach Absatz 2 und 4 ist\nüber Kennzeichnung und ßeqleiturkunden nicht ent-\nfür den Erwerber erkennbar anzugeben, daß das\nspricht, sich aber bei Tnkraftlreten dieses Gesetzes\nVermehrungsgut von nicht mehr anerkanntem Aus-\nbereits im Verkehr lwfindd, darf bis zum 30. Juni\ngangsmaterial stammt oder den Trennungsvorschrif-\n1971 nt1d1 dc11 ,dlc·n Vorschriften vertrieben wer-\nten dieses Gesetzes nicht entspricht. Das gilt nicht,\nden.\nfalls sich das Vermehrungsgut bei Inkrafttreten die-\n(4) VPrmehrungsgul, das den neuen Vorschriften        ses Gesetzes bereits im Verkehr befindet.\nüber die Trennung nicht entspricht, darf bis zum            (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs, 1 des\n30. Juni 1971 vertrieben werden, sofern die Ver-         Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut han-\nmisch un9 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-     delt, wer die Angaben nach Absatz 5 vorsätzlich\ngenommen wurd<' und nach den bisherigen Vor-             oder fahrlässig unterläßt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}