{"id":"bgbl1-1969-90-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":90,"date":"1969-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/90#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-90-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_90.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse","law_date":"1969-09-01T00:00:00Z","page":1543,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 90          'Teig der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969                         1543\nGesetz\nüber forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse\nVom 1. September 1969\n!)('f  ßundcsLctq 11<11 rnil Zt1sl.inununq des Bundes-                                          §4\nrd Lcs dc1s lolqr~nd1) C;(,sdz he:sch lossrm:\nAnerkennung\n(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der\nAbschnitt I                                nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag\nanerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen er-·\nForstwirf.schafUiche Zusamme.nschlüsse\nfüllt:\n§ 1                                  l. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts\nsein;\nAllgemeines\n2. sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang\nFor.',lwirlsdrnlllichc Zust1rnmensd1lüsse im Sinne\naller angeschlossenen Grundstücke eine wesent-\ndieses Ccsctzc~; sind ,nwrk cirirtlc Forstbetriebs-                        Jiche   orl,P<:c:nn    der\nqc•nH: i nsd1,111.cn (l\\fo.;chni !i. J !) , r'or:~Lbei.ri<~bsverbände     1ichen;\n(Abschnitt JI!) und ,rncrk,mnl(• Forstwirtschaftlkhe\nVcrr:iniqrnHJr:n (/\\bsd1nii.t TV).                                     3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß\nBestimmungen enthalten über\na) die Aufgabe;\nb) die Finanzierung der Aufgabe;\nAbschnitt II\nc) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebs-\nForstbetriebsgemeinschaiten                                     gemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe\nzu wachen;\n§2\nd) Vertragsstrafen     bei schuldhaftem Verstoß\nßegriH                                           gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;\nPorslbetricbsgenwinschaft<!n sind prl vatrec;hUiche                     e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Ver-\nZusdmmcnsch lüssc von Cnmdhesitzern, die den                                   äußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise\nZweck verfolgen, die Bewirtschaftung der ange-                                 durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Ver-\nschlossenen \\N aldflüchcn und der zur Aufforstung                              kauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz\nbestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbes-                                des Holzes zur Aufgabe hat.\nsern, insbesondere die Nachteile geringer Flächen-\n4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des\ngröße, ungünstiger Fhichcngcstalt, der Besitzzersplit-\nrechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Ge-\nterung, der Ccmenr1elc1ge, des unzureichenden Wald-\nschäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung ferner\ni.rnfschlusses oder cmderer Struk lurmänfJel zu über-\nbestimmen:\nwinden.\na) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust\n§3                                           der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft\nfrühestens zum Schluß des dritten vollen Ge-\nAufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft                                schäftsjahres gekündigt werden kann und die\nDie     Forstbetricbsg<::~meinschaft muß mindestens                         Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen\neine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:                                muß;\nb) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Be-\n1. Abstimmung der Betriebspläne, Betriebsgutachten\nschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, daß\nund Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forst-\nBeschlüsse über Art und Umfang der durchzu-\nlichen Vorhaben;\nführenden forstlichen Maßnahmen sowie über\n2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Er-                             gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die\nzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des                               Beschlußfassung darüber nach der Satzung\nHolzes;                                                                    dem Vorstand zusteht, durch die General-\noder Mitgliederversammlung zu fassen sind\n3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesse-                                und einer Mehrheit von zwei Dritteln der\nrungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich                           Stimmen bedürfen;\ndes Forstschutzes;\n5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ge-\n4. Bau und Unterhaltung von Wegen;                                         wählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesell-\nschafter die Aufgabe mindestens drei volle Ge-\n5. Durchführung des Holzeinschlages, der Holzauf-                          schäftsjahre lang gemeinsam verfolgen;\narbeitung und der Holzbringung;\n6. sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen;\n6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Ge-\nräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5                    7. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem\nzusammengefaßten Maßnahmen.                                            Holzmarkt bestehen lassen.","1544                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Die Verpll1d1lunq nc1ch Absatz 1 Nr. 3 Buch-             (3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat\nslc1bP c qill nicht für die l lol·1.rnenge, für die Mitglie-  die Behörde eine Frist zu setzen. Die Frist soll in der\nder vor ihrem Bei lri I l Kc1til verlräge abgeschlossen       Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht\nhalwn; sie hc.ilwn di<~ Porsl.bdriebsgemeinschaft über        überschreiten.\nllmldn~J und D<1uer di<~scr V<,rlrÜ~JP vor dem Beitritt\n(4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen\nzu untc'rrichtcn.                                             Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, kön-\n§5                               nen nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten\nin einen Forstbetriebsverband einbezogen werden.\nVerleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine\nIlal der lorslwirtsdwftliche Zusamrmmschluß die                                      §9\nRechtsform des rechtsfüh iq<~n Vereins mit wirtschaft-\nBildung eines Forstbetriebsverbandes\nlichc,m GesclüHtsbelrieb gl:wählt, so kann ihm durch\ndie für die Aneckenmrn~J zt1sUindige Behörde gleich-             (1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält\nzeitig mit der J\\nerkennunq die Rechtsfähigkeit nach         die nach Landesrecht zuständig_e Behörde eine ein-\n§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen wer-              leitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsent-\nden.                                                          wurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteiligten\nGrundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft\n§h\ndie Gründungsversammlung ein.\nWiderruf der Anerkennung\n(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach\nDie nc1ch LirndPsn,e_hl z11stiindige Behörde kann die     Landesrecht zuständigen Behörde.\nAnerkennung widerru!en, wenn eine Anerkennungs-\n(3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der\nvoraussetzung nicht mehr vorlie~Jt oder wenn die\nöffentlichen Bekanntmachung der Satzung.\nforslbelriebsrJerneinscha!l ihre Aufgabe während\neines rnngercn Zeil rnums nicht oder unzulänglich                 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nerfüllt h<1L                                                  Einzelheiten des Gründungsverfahrens, der Geneh-\nmigung und Bekanntmachung der Satzung durch\nRechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierungen\nAbschniU III                          können ihre Befugnis auf oberste Landesbehörden\nForstbetriebsverbände                       übertragen.\n§ 10\n§7                                                   Mitgliedschaft\nBegriff und Aufgabe                          (l) Mitglieder eines Forstbetriebsverbandes sind\n(1) ForstbclriebsverbJnde sind Zusammenschlüsse           die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. Ist ein\nvon Crundstückseigentümern in der Form von Kör-               anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter,\nperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 2           so kann er für die Dauer seines Nutzungsrechtes mit\nbezeichneten Zweck verfolgen.                                 Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und\nPflichten übernehmen. Die Ubernahme der Rechte\n(2) Für die Aufgabe gilt § 3 entsprechend. Sie kann       und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des\nnid11: c1uf die ~Jemeinschciilliche Durchführung ein-         Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebs-\nheitlich er Bclriebspldne Prst rc!ckt werden.                 verband zu erklären.\n(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mit-\n§ 8                              glieder zulassen.\nVoraussetzungen für die Bildung                                            § 11\neines Forstbetriebsverbandes                                          Satzung\n(1) Ein Forsl.belriebsverband kann nur für forst-            (1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der\nwirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Ge-          in § 8 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlos-\nbiete gebildet werden.                                        sen.\n(2) Weitere Vorc:1ussetrnngen sind, daß                      (2) Die Satzung des Forstbetriebsverbandes muß\n1.   der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zu-              Vorschriften enthalten über:\nsctmmcnhan~1 der in Betrc1cht kommenden Grund-           l. seinen Namen und seinen Sitz;\nslücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirt-\n2. seine Aufgabe;\nschaftung ermöglich!.;\n3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;\n2.  der Zusammenschluß einen wesentlichen Wett-\nbc~werb au[ dem Holz1rn1rkt bestehen läßt;                4. das Stimmrecht der Mitglieder;\n3.  rnindestens zwei Dril.l.el der Grundstückseigen-          5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine\ntümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der               Vertretung;\nFläche vertrnten, der Bildung zustimmen;                  6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemes-\n4.  eine an alle betroffenen C~rundstückseigentümer               sungsgrundlage für Beiträge;\ngf.~richtcte Aufforderun~1 der nach Landesrecht zu-       7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassen-\nständigen Behörde, Pi1w Forstbetriebsgemein-                führung sowie die Rechnungsführung;\nschufl. (Abschnitt II) 1.u ~Fünden, ohne Erfolg ge-       8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung\nblieben ist.                                                  des Forstbetriebsverbandes.","Nr. 90    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969                     1545\n(3) Die Vorschrilten <.h~s § 4 J\\bs. 1 Nr. 3 Buch-     gewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden,\nsli1b() e und !\\bsdlz 2 g()lten entsprechend.             daß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwal-\ntungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.\n§ 12\n§ 17\nOrgane des Forstbetriebsverbandes\nÄnderung der Satzung\nOrqanc des Forsl.lwtriebsverhandes sind die Ver-\nbandsversammlung, der Vorstand und, sofern es die            (1) Uber eine Änderung der Satzung beschließt\nSdtzun~J vorsiPht, dt)r Verbcmdsm1ssc:huß.                die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von\nmindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mit-\n§ 13                          glieder.\nAufgaben der Verbandsversammlung                   (2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmi-\ngung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.\nDie VPrbandsversammlung wähH den Vorstand              Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekannt-\nund dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über              madmng wirksam.\nl. die I-föhe der Umlagen und Beiträge;                                            § 18\n2. den Haushdltsplan, die Jr1hresrechnung und die                     Ausscheiden von Grundstücken\nVerwendung von Erträgen;                                (1) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nut-\n3. die Entlastung des Vorstandes;                         zung oder Bestimmung sich auf Grund einer Rechts-\n4. die Änderung der Satzung;                              vorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder\n5. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung          Erlaubnis endgültig ändert, scheiden aus dem Ver-\nvon Grundstücken durch den Forstbetriebsver-         bandswald mit der Beendigung der Umwandlung\nband;                                                aus.\n6. die Auflösung des Forstbetriebsverbandes;                 (2)  Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines\n7. die ihr in der Sd1 zung zugewiesenen Angelegen-        Grundstücks aus dem Verbandswald der Genehmi-\nheiten.                                              gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die\nGenehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein\n§ 14                          wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn\nVorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung           das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des\nund Stimmenverhältnis                    Forstbetriebsverbandes gefährden würde. Für die in\n§ 8 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Geneh-\n(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt       migung zu erteilen, wenn die Nutzungsberechtigten\nder Vorsitzende des Vorslimcles.                          es verlangen.\n(2) Der Vorsitzende hc1t die Verbandsversammlung                                § 19\njährlich mindestens einmal einzuberufen. Er muß sie                          Umlage, Beiträge\neinberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehn-\nteln der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde            (1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mit-\nschriftlich unter Angdbe der Tagesordnung verlangt        gliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Ein-\nwird.                                                     nahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu\ndecken. Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe\n(3) Das Stimmrecht der Jv1itgliedt~r ist nach der     der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grund-\nGröße ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen.       stücke bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann\nJedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Kein           zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.\nMitglied darf mehr als zwei Fünftel der Gesamt-\nstimmen haben. Die Verbandsversammlung be-                   (2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mit~\nschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen,            gliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Bei-\nsoweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts        träge erheben.\nanderes bestimmt ist.                                                              § 20\nAufsicht\n§ 15\n(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Auf-\nVorstand\nsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er\n(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes be-       bedarf ~er Genehmigung der Aufsichtsbehörde\nsteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei            1. zur Veräußerung und Belastung von Grundstük-,\nweiteren Mitgliedern.                                          ken und grundstücksgleichen Rechten;\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verban-      2. zur Aufnahme von Darlehen und zur Ubernahme\ndes. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.         von Bürgschaften.\n(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über\n§ 16                          den Forstbetriebsverband nach Landesrecht.\nVerbandsausschuß\n§ 21\nIn der Satzung kann bestimmt werden, daß ein\nVerbc:mdsausschuß gebildet wird. Diesem können in                          Verbandsverzeichnis\nder Satzung unbeschadet des § 13 Angelegenheiten             Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis\nvon geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zu-          der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und","1546                                 Bunde.sgeselzblati, Jahrgang 1969, Teil I\nihn:1 Siin11mechi!'. Di<: Lc111r\\i~<-;1e~Jic~rungen werden   Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebs-\ncrmücbl.i~Jl, durch RPchlsvernnlnung Näheres über            gemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbandes sein\ndie Anle~JUrt\\J und Führu111\"J des Verbandsverzeich-         können, .zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung\nnisses zu lwslim men. Die Lc1ndcsregierungen können          zulassen.\nihre Beluqnis «1if olwrsl(~ Lmdeshehörden über-\n(3) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.\ntrnqen.\n§ 22\nAuflösung des Porstbetriebsverbandes                                     Abschnitt V\n(1)  Die Verbandsversamm lunq kann mit einer\nMehrheH von rnind(!stens dn•i Vierteln der Stimmen\nBeihilfen und Befreiung\naller Mil~Jlieder die Aufliisunq des Forstbetriebs-\nvon Vorschriften des Gesetzes gegen\nverbcmdes beschließen.                                                   Wettbewerbsbeschränkungen\n(2) Der Beschluß bedarf der Cem!hmigung der nach                                   § 25\nLrndesrecht zust.~indigen Bc~hiirclP.\nBestimmungszweck und Höhe der Beihilfen\n(1) Forstwirtschaftliche    Zusammenschlüsse    im\nAbschnitt IV                          Sinne dieses Gesetzes können nach Maßgabe der\nForstwirtschaitliche Vereinigungen                 verfügbaren Haushaltsmittel staatliche Beihilfen für\nErstinvestitionen erhalten, die der Verbesserung der\n§ 23                            forstwirtschaftlichen Erzeugung und der Förderung\nBegriff und Aufgabe                      des Absatzes von Forsterzeugnissen dienen. Die\nErstinvestitionen der Forstwirtschaftlichen Vereini-\n(1) Forstwirtschaftlich(~ Vereinigungen sind privat-\ngungen müssen Tätigkeiten betreffen, die sie nach\nrechlliche Zusammenschlüsse von\n§ 23 übernehmen können. Der Betrag der Beihilfe\nunerkanntPn Forstbetriebsgemeinschaften,                    darf bei Zuschüssen 40 vom Hundert der Investi-\nForstbetriebsverbänden oder                                 tionskosten nicht übersteigen.\nnach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenos-               (2) Außerdem können forstwirtschaftliche Zusam-\nsenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen ein-           menschlüsse im Sinne dieses Gesetzes nach Maßgabe\nschließlic:h der Gemeinschaftsforsten                       der verfügbaren Haushaltsmittel 15 Jahre lang Zu-\nzu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung             schüsse zu den Kosten der Verwaltung und der Be-\nder forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absat-           ratung erhalten. Die Zuschüsse dürfen in den ersten\nzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des           fünf Jahren bis zu 40 vom Hundert, in den folgenden\nMarktes hinzuwirken.                                         fünf Jahren bis zu 30 vom Hundert und für weitere\nfünf Jahre bis zu 20 vom Hundert der angemessenen\n(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur\nKosten betragen.\nfolgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:\n1. Unterrichtun~J und Beratung der Mitglieder;                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach\n2. Koordinierung des Absatzes;                               Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Wald-\nwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusam-\n3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der               menschlüsse einschließlich der Gemeinschaftsforsten,\nErzeugnisse;\nsofern ihre Aufgabe sich auf die Verbesserung der\n4. BeschaffLm~J und Einsatz von Maschinen und Ge-            forstwirtschaftlichen Erzeugung und die Förderung\nräten.                                                  des Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt und\n§ 24                            sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holz-\nAnerkennung~                          markt bestehen lassen.\n( 1) Eine Forst w irtschaflUche Vereinigung wird                                    § 26\ndurch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf\nAntrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzun-                     Befreiung von Vorschriften des Gesetzes\ngen erfüllt:                                                           gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n1. Sie muß PinP juristische' Person des Privatrechts            (1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nsein;                                                    kungen vom 27. Juli 1957 in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetz-\n2. sie muß geeignet sein, auf die, Anpassung der             blatt I S. 37) findet keine Anwendung auf Beschlüsse\nforstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes         von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften und\nvon Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;            von Forstbetriebsverbänden, soweit sie die forst-\n3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß            wirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forst-\nBestimmungen enthalten über                              erzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach\na) ihre Aufgabe;                                         Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Wald-\nwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusam-\nb) die Finanzierung der Aufgabe;\nmenschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen\n4. sie muß einen wesentliclwn ·wettbewerb auf dem            wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt be-\nHolzmarkt bestehen lassen.                               stehen lassen.\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde                  (2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereini-\nkann bei der Anerkennung den Beitritt einzelner              gung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder","Nr. 90 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1969                        1547\nbei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck                                   § 29\ngegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen                    Verletzung der Geheimhaltungspflicht\naussprechen.\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Ge-     Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nsetzes gegen \\!Vettbewerbsbeschränkungen unbe-          Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nrührt. In den Ftillen der A bsälze l und 2 findet § 104 mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen            Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\nentsprechende Anwendun~J-                               wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nAbschnitt VI                         (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nErgänzende V orschriiten                 einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-\nnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe\n§ 27                          erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-\nSonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft      des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-\nschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-\n(l) Die nach der Verordnung über die Bildung         gen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt\nwirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Forstwirt-     verwertet.\nschaft vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298) ge-\nbildeten Forstverbände stehen den Forstbetriebsver-        (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nbänden gleich, soweit deren Zweck sich nicht ganz       verfolgt.\noder überwiegend auf die Einstellung von Personal\nbeschränkt.                                                                       § 30\n(2) Die nach Landesrecht bisher anerkannten                      Verletzung der Auskunftspflicht\nforstwirtschaftlic~hen Zusammenschlüsse des privaten       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nRechts stehen den anerkannten Forstbetriebsgemein-      fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 eine Auskunft nicht,\nschaften gleich, bis sie nach § 4 ausdrücklich aner-    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nkannt sind, längstens jedoch drei Jahre nach Inkraft-   erteilt.\ntreten dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für nicht\nförmlich anerkannte Zusammenschlüsse des privaten          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nRechts und für Grundbesitzer, die mit einer Forstbe-    buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-\nhörde Verträge über gemeinschaftliche Betreuung         det werden.\nabgeschlossen haben, wenn die nach Landesrecht zu-\nständige Behörde feststellt, daß diese bisher min-\ndestens die Voraussetzungen des § 3 und des § 4                               Abschnitt VI!\nAbs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfüllt haben und gefördert                          Schlußvorschriften\nworden sind.\n(3) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen Vor-                              § 31\nschriften über Zusammenschlüsse in der Forstwirt-                           Geltung in Berlin\nschaft unberührt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 28                          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAuskunftspflicht                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Natürliche und juristische Personen und nicht\n§ 32\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-\nständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu              Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften\nerteilen, die zur Durchführung der den Behörden            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\ndurch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nübertragenen Aufgaben erforderlich sind.                   (2) Gleichzeitig treten, unbeschadet der Absätze\n3 und 4, folgende Vorschriften außer Kraft:\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung        1. die Verordnung über die Bildung wirtschaftlicher\nihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3       Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft vom\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen             7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298);\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines     2. die Verordnung über die Bildung von Forstver-\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-             bänden vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298);\nkeiten aussetzen würde.                                 3. die Erste Durchführungsanordnung zur Verord-\n(3) § 179 der Reichsabgabenordnung über die               nung über die Bildung von Forstverbänden vom\nAuskunftspflicht der öffentlichen Behörden und Be-          30. Juni 1943 (Reichsministerialblatt der Forst-\namten gegenüber den Finanzämtern ist nicht anzu-            verwaltung S. 142);\nwenden; unberührt bleibt § 189 der Reichsabgaben-       4. die Zweite Durchführungsanordnung zur Verord-\nordnung über die Pflicht von Behörden und Beamten,          nung über die Bildung von Forstverbänden vom\ndienstlich bekannt gewordene Steuervergehen den             6. April 1944 (Reichsministerialblatt der Forstver-\nFinanzämtern mitzuteilen.                                   waltung S. 58);","1548                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n5. die Drille Durchführungsanordnung zur Verord-        Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt sind. Bis zu\nnung über die Bildung von Forstverbänden vom         diesem Zeitpunkt bleiben die bestehenden Satzun-\n6. April 1944 (Reichsministerialblatt der Forstver- gen der Forstverbände und die ihnen zugrunde lie-\nwaltung S. 62);                                     genden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.\n6. die Verfahrensverordnung über die Bildung von           (4) Die in Absatz 3 genannten Forstverbände\nForstverbänden vom 30. Juni 1943 (Reichs-           haben ihre Satzungen innerhalb von drei Jahren\nministerialblatt der Forstverwaltung S. 136).       nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dessen\n(3) Auf die nach den in Absatz 2 genannten Vor-      Bestimmungen in Einklang zu bringen. Kommt die\nschriften gegründeten Forstverbände sind die Be-        Satzungsänderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht\nstimmungen dieses Gesetzes über die Forstbetriebs-      zustande, kann die nach Landesrecht zuständige Be-\nverbände anzuwenden, sobald ihre Satzungen den          hörde die geänderte Satzung erlassen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}