{"id":"bgbl1-1969-90-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":90,"date":"1969-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/90#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-90-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_90.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes","law_date":"1969-09-01T00:00:00Z","page":1541,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1541\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                     Z1997 A\n1969                        ;\\11s~1•1!;che11 zu                  Bonn am 4. September 1969                                                         1 Nr.  90\nTaq                                                                  Inha 11:                                                                       Seite\nl. <J. fi<) Gesetz zur Anderun~J des Abzahlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1541\nll1111d,•sr11•,;('f,.i>I. 111 ~02-2\n1. D. fi<J  Gf!Selz über iorsl.wirtschaflliche Zusammenschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1543\nl)undr•sqr,scl,.lil. 111 '/'JO-B, \"/'JO-B-1\n1. 9. fi9   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1549\nll1111rl<·sq<·s<,lzbl. 111 '/!HH\n1. q_  (;<) Gesetz über die GemeinschaHsauigabe „Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hoch-\nschukn\" (Hochschulbauförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1556\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nR<'dllsvorschriflc•n dt•r· E11rop~iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1560\nGesetz\nzur Änderung des Abzahlungsgesetzes\nVom 1. September 1969\nDer Bundeslt1q             hcit         das      folgende    Ccsetz   be-          (2) Der Verkäufer hat dem Käufer eine Ab-\nschlossen:                                                                         schrift der Urkunde auszuhändigen.\n(3) Cenügt die Willenserklärung des Käufers\nnicht den Anforderungen des Absatzes 1, so\nArtikel 1                                       kommt der Vertrag erst zustande, wenn die\nDas Ceselz betreffend die Abzahlungsgeschäfte                                   Sache dem Käufer übergeben wird. Jedoch wird\nvom 16. Mai 1894 (ReichsrJesetzbl. S. 450) wird wie                                in diesem Falle eine Verbindlichkeit nur in Höhe\nfolgt geändert:                                                                    des Barzahlungspreises begründet; der Käufer\nist berechtigt, den Unterschied zwischen dem\n1. Ndch § 1 wird folgender§ 1 a eingefügt:\nBarzahlungspreis und einer von ihm geleisteten\nAnzahlung in Teilbeträgen nach dem Verhältnis\n,,§ 1 a\nund in den Fälligkeitszeitpunkten der verein-\nbarten Raten zu entrichten. Ist ein Barzahlungs-\n(l) Die auf den Vertragsschluß gerichtete                                   preis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Markt-\nWillenserklärung des Käufers bedarf der schrift-                                preis als Barzahlungspreis.\nlichen Form. Die Urkunde muß insbesondere ent-\nhalten                                                                             (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-\ndung, wenn der Käufer ohne vorherige mündliche\n1. den Barzahlungspreis,\nVerhandlung mit dem Verkäufer das auf den\n2. den Teilzahlungspn\\is,                                                       Vertragsabschluß gerichtete Angebot auf Crund\n3. den Betrag, die Zahl lmd die~ Ffüligkeit der                                 eines Verkaufsprospektes abgibt, aus dem der\neinzelnen Teilzahlungen.                                                   Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis sowie die\nZahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen\nDer       Barzablungsprnis ist der Preis, den der                               ersichtlich sind.\nKäufer zu entrichten hätte, wenn spätestens bei\nUberga.be d(~r Sache der Preis in voller Höhe                                      (5) Der Angabe eines Barzahlungspreises (Ab-\nfällig wäre. Der Teilzahlungspreis besteht aus                                  satz 1 Satz 2 Nr. 1) bedarf es nicht, wenn der\ndem Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom                                    Verkäufer nur gegen Teilzahlungen verkauft und\nKäufer zu entrichtenden Raten einschließlich                                    hierauf im Verkaufsprospekt deutlich erkennbar\nZinsen und sonstigen Kosten.                                                    hinweist.\"","1542                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:                 beantragt hat, von der Verweisung abzusehen.\nWird die Verweisung beschlossen, so gilt der\n.,§ 6a\nRechtsstreit mit der Zustellung des Beschlusses\n(1) Für Klagen aus Abzahlungsgeschäften ist           als bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht\ndas Gericht ausschließlich zuständig, in dessen          anhängig. Im übrigen sind die Vorschriften des\nBezirk der Käufer zur Zeit der Klageerhebung             § 276 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung\nseinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen            anzuwenden.\"\nseinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.\nArtikel 2\n(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch\nzulässig für den Fall,                                  (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 sind auf\nAbzahlungsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten\n1. daß der Käufer nach Vertragsschluß seinen          dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nidJ.t\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort         anzuwenden.\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher           (2) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 finden\nAufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhe-        auch Anwendung auf Klagen aus Abzahlungsge-\nbung nicht bekannt ist;                           schäften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n2. daß der Verkäufer Ansprüche gegen den              abgeschlossen worden sind.\nKäufer im Wege des Mahnverfahrens(§§ 688ft.\nZivilprozeßordnung) anhängig macht.                                      Artikel 3\n(3) Erhebt der Käufer im Falle des Absatzes 2        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nNr. 2 gegen den Anspruch oder einen Teil des          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAnspruchs Widerspruch (§ 694 Zivilprozeßord-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) audJ. im Land Berlin. ·\nnung) oder gegen den Vollstreckungsbefehl. Ein-\nsprudJ. (§ 700 Zivilprozeßordnung). so verweist\ndas Gericht von Amts wegen den Rechtsstreit                                  Artikel 4\nohne mündliche Verhandlung an das nach Ab-              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970, Artikel 1\nsatz 1 zuständige Gericht, sofern nicht der Käufer    Nr. 1 am 1. Juli 1970 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}