{"id":"bgbl1-1969-9-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":9,"date":"1969-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes","law_date":"1969-01-21T00:00:00Z","page":89,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["89\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z1997 A\n1969                   Ausgegeben zu Bonn am 30.Januar 1969                                                                                Nr. 9\nTag                                                 Inhalt                                                                              Seite\n21. 1. 69 Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  89\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     91\nDieser Ausgabe liegen für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-\nverzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1968, bei.\nVerordnung\nzur Durchführung des Altölgesetzes\nVom 21. Januar 1969\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 6 des                                                           § 2\nGesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altöl-                  Die Mindestmenge, von der an Zuschüsse gewährt\nbeseitigung (Altölgesetz) vom 23. Dezember 1968                werden können, beträgt 2 000 t beseitigten Altöls\n(Bundesgesetzbl. I S. 1419) wird vom Bundesminister            je Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die Mindest-\nfür Wirtsdiaft und auf Grund des § 2 Abs. 1 dieses             menge durch besondere, von dem Inhaber des Be-\nGesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft im                  triebes nicht zu vertretende Umstände unterschrit-\nEinverhehmen mit dem Bundesminister für Gesund-                ten wird.\nheitswesen verordnet:\nII. Abschnitt\nI. Abschnitt\nErmittlung und Messung der abgenommenen Stoffe\nBeseitigungsarten und Mindestmengen\n§ 3\n§ 1\n(1) Für den Bereich der Altöl-Aufarbeitung wird\n(1) Beseitigungsarten, für die Zuschüsse gewährt            die abgenommene Altölmenge aus der hergestell-\nwerden können, sind                                            ten Menge an Zweitraffinaten unter Zugrunde-\n1. die Aufarbeitung von Altöl zu                               legung einer Ausbeute von 70 v. H. errechnet.\na) Schmieröl oder                                             (2) Für den Bereich der Altöl-Verbrennung wird\nb) anderen Zweitraffinaten,                                die abgenommene Altölmenge einschließlich des zu-\nlässigen Fremdstoffanteils (§ 4) durch laufende Fest-\n2. die Verbrennung von Altöl                                   stellungen des Bundesamtes ermittelt. Die Verbren-\na) ohne wirtschaftliche Nutzung oder                       nungsanlagen müssen mit den dafür notwendigen\nb) mit wirtschaftlicher Nutzung                            technischen Vorrichtungen ausgestattet sein. Das\nBundesamt kann die Altölmenge durch Beauftragte\nder bei der Verbrennung entstehenden Energie,\nfeststellen lassen.\nwenn hierfür behördlich zugelassene Anlagen vor-\nhanden sind oder sonst sichergestellt ist, daß das                (3) Solange für die Ablagerung Zuschüsse ge-\nAltöl in den Anlagen gemäß den Voraussetzungen                 währt werden (§ 1 Abs. 2), gilt Absatz 2 sinngemäß.\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 des Altölgesetzes beseitigt              Das Bundesamt handelt dabei im Benehmen mit der\nwird. Den behördlich zugelassenen Anlagen stehen               zuständigen Behörde.\nAnlagen gleich, die gemäß § 16 Abs. 4 der Ge-                                                                § 4\nwerbeordnung angezeigt worden sind.\nAltöl darf nicht mehr als 10 v. H. Fremdstoffe\n(2) Für eine Ubergangszeit bis zum 31. Dezember             (Nichtmineralöle) enthalten; die Höhe des zulässigen\n1970 können im Einzelfall auch für die Ablagerung              Fremdstoffanteils wird jährlich überprüft. Die dem\nvon Altöl Zuschüsse gewährt werden, wenn die Vor-              Mineralöl bei seiner Herstellung beigefügten Nicht-\naussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind.               mineralöle sind keine Fremdstoffe.","90                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nIII. Abschnitt                      über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden\nErhebung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe          Zinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu ver-\nzinsen.\n§ 5                           Aufgelaufene Habenzinsen sind gesondert abzu-\nführen.\nDer Schuldner der Ausgleichsabgabe hat über die\nnach § 4 Abs. 2 des Altölgesetzes abgabepflichtigen                                  § 8\nWaren besondere Anschreibungen zu führen. Dies\ngilt nicht, wenn die Menge der abgabepflichtigen            (1) Auf die Beitreibung finden die Vorschriften\nWaren ohne Schwierigkeit aus den Anschreibungen          des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG)\nfestgestellt werden kann, die nach dem Mineralöl-        Anwendung.\nsteuerrecht zu führen sind.                                 (2) Für die Schätzung der Grundlagen zur Fest-\nsetzung der Ausgleichsabgabe (§ 5 Abs. 4 des Altöl-\ngesetzes) gelten die Vorschriften der Reichsabgaben-\n§ 6                           ordnung über die Schätzung von 'Besteuerungs-\ngrundlagen sinngemäß.\n(1) Der Schuldner der Ausgleichsabgabe hat dem\nBundesamt die Menge der Waren, für die in einem                                      § 9\nKalendermonat die Abgabepflicht entstanden ist,\nnach vorgeschriebenem Muster bis zum 15. des fol-           Die Abgabe wird nicht erhoben für abgabepflich-\ngenden Monats zu melden. Die Anmeldung ist mit           tige Waren, für welche die Mineralölsteuerschuld\nder Anmeldung zur Mineralölsteuerfestsetzung bei         erlassen, erstattet oder vergütet wird. Wird die\nder dafür zuständigen Zollstelle einzureichen.           Mineralölsteuerschuld gestundet, so gilt das gleiche\nfür die Abgabeschuld.\n(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die\nAusgleichsabgabeschuld bei der Einfuhr abgabe-\npflichtiger Waren entsteht.\nIV. Abschnitt\n(3) Das Bundesamt setzt den Ausgleichsabgabe-\nbetrag fest.                                                               Schlußbestimmungen\n(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß der                                   § 10\nAbgabeschuldner die Menge der abgabepflichtigen\nWaren nicht richtig angemeldet hat, so erläßt das           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBundesamt einen Berichtigungsbescheid.                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Altölgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 7                                                      § 11\nKommt der Abgabeschuldner mit seiner Zahlung              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nin Verzug, so ist der rückständige Betrag mit 3 v. H.    kündung in Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}