{"id":"bgbl1-1969-89-6","kind":"bgbl1","year":1969,"number":89,"date":"1969-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/89#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-89-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_89.pdf#page=30","order":6,"title":"Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 59 und Nr. 60","page":1538,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["1538                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                              Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 59, ausgegeben am 2. September 1969\n26. 8. 69 Gesetz zu dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963 über kons,ularische Beziehungen                                                                    1585\n25. 8. 69 Sechste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1704\nNr. 60, ausgegeben am 3. September 1969\n19. 8. 69 Bekannlrnadnmg über dc1s Jnkrnfltreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Indien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1713\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                 Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                    Bundesanzeiger                                 Inkraft-\nNr.                  vom                       tretens\n22. 8. 69 Verordnung Nr. 11/69 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                             160                30.8.69                       1. 9. 69"]}