{"id":"bgbl1-1969-89-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":89,"date":"1969-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/89#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-89-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_89.pdf#page=25","order":4,"title":"Gesetz zum Ausgleich von Schäden infolge besonderer Naturereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz)","law_date":"1969-08-29T00:00:00Z","page":1533,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 89 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                        1533\nGesetz\nzum Ausgleich von Schäden infolge besonderer Naturereignisse\nin der Forstwirtschaft\n(Forstschäden-Ausgleichsgesetz)\nVom 29. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          (5) Forstwirte, die nicht zur Buchführung ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                pflichtet sind und Bücher nicht oder nicht ordnungs-\nmäßig führen, können in der Rechtsverordnung von\nder Einschlagsbeschränkung ausgenommen werden,\nwenn das Holzaufkommen dieser Betriebe die\n§ 1\nMarktstörung nur unerheblich beeinflußt. Die zu-\nBeschränkung des ordentlichen Holzeinschlags      ständige Landesbehörde kann auf Antrag einzelne\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-    Forstbetriebe von der Einschlagsbeschränkung be-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einverneh-     freien, wenn diese zu einer wirtschaftlich unbilligen\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch       Härte führen würde.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                 § 2\nden ordentlichen Holzeinschlag der Forstwirtschaft\nfür einzelne Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche,              Beschränkung der Holzeinfuhr\nEiche) zu beschränken, wenn und soweit dies erfor-       Die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen der\nderlich ist, um erhebliche und überregionale Störun-  ersten Bearbeitungsstufe kann auf Grund des\ngen d€s Rohholzmarktes durch außerordentliche         Außenwirtschaftsgesetzes auch zur Wahrnehmung\nHolznutzungen zu vermeiden, die infolge eines be-     der durch § 1 Abs. 1 geschützten Belange beschränkt\nsonderen Naturereignisses, insbesondere Windwurf      werden, soweit der Erfolg einer Einschlagsbeschrän-\nund Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilzbefall und   kung ohne die Einfuhrbeschränkung erheblich ge-\nInsektenfraß (Kalamitätsnutzungen) erforderlich       fährdet würde und eine solche Gefährdung im In-\nwerden. Nutzungen, die durch gesetzlichen oder be-    teresse der Allgemeinheit abgewendet werden muß.\nhördlichen Zwang oder bei Wahrnehmung öffent-\nlicher Aufgaben veranlaßt werden, sind von der Ein-\nschlagsbeschränkung ausgenommen.                                                 § 3\n(2) Eine erhebliche und überregionale Marktstö-           Steuerfreie Rücklage für die Bildung eines\nrung durch Kalamitätsnutzungen im Sinne des Ab-                    betrieblichen Ausgleichsfonds\nsatzes 1 ist in der Regel zu erwarten, wenn die Höhe     (1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Be-\nder Kalamitätsnutzung bei allen Holzartengruppen      trieb von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Ein-\nvoraussichtlich mindestens 30 vom Hundert oder bei    kommensteuergesetzes beziehen und bei denen der\neiner Holzartengruppe voraussichtlich mindestens      auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte\ndie Hälfte des ungekürzten Einschlagsprogramms ·      Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, kön-\nerreicht.                                             nen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 eine\n(3) Die Einschlagsbeschränkung kann für das        den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bil-\nForstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September),  den. Satz 1 gilt entsprechend für natürliche Personen,\nin dem das Ereignis eingetreten ist, sowie für das    Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ndarauf folgende Forstwirtschaftsjahr angeordnet       gensmassen, bei denen Einkünfte aus dem Betrieb\nwerden.                                               von Forstwirtschaft steuerlich als Einkünfte aus Ge-\nwerbebetrieb zu behandeln sind. Die Rücklage darf\n(4) Der Einschlag darf höchstens auf 80 vom Hun-    12 vom Hundert, die jährliche Zuführung zur Rück-\ndert des Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b Abs. 4    lage 3 vom Hundert der im Durchschnitt der\nZiff. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) be-    vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre erzielten\nschränkt werden.                                      nutzungssatzmäßigen Einnahmen nicht übersteigen.","1534                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Eine Rück lt1gc nt1c:h /\\ bs,itz 1 ist nur zulässig,    (2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach\nwenn mindestens in gleid1er Ilöhe ein betrieblicher § 1 Abs. 5 von der Einschlagsbeschränkung ausge-\nAusgleichsfonds gc!bildct wird. Die Gelder für den' nommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbe-\nFonds müssen iluf ein besonderes Konto bei einem schränkung befolgen.\nKreditinstitut einqezdhlt. worden sein. Sie können                                     § 5\nauch für den Erwerb von festverzinslichen Schuld-                  Stundung der Vermögensabgabe bei einer\nverschreibun~Jen und Rentenschuldverschreibungen,                               Rücklagenbildung\ndie vom Bund, von den Li:indern und Gemeinden\noder von cmderen Kürperschaften des öffentlichen               (1) Bei einer Rücklagenbildung nach § 3 sind die\nRechts oder von Kreditinstituten mit Sitz und Ge-, Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe, die\nschäftslE~itung im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. auf den die Rücklage bildenden Forstbetrieb ent-\nausgegeben oder die mit staatlicher Genehmigung                 fallen und\nin Verkehr gebracht werden, verwendet werden, 2. von dem den Betrieb selbst bewirtschaftenden\nwenn diese Wertpapiere in dc1s Depot eines Kredit-              Eigentümer als Abgabepflichtigen, als Erben eines\ninstituts gegeben werden.                                       Abgabepflichtigen, als Schuldübernehmer (§ 60\ndes Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der\n(3) Der Ausgleichsfonds dtnf nur in Anspruch ge-\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1965 - Bun-\nnommen werden\ndesgesetzbl. I S. 1945, zuletzt geändert durch das\n1. bis zur vollen Höhe des Ausgleichsfonds:                     Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung des\nzur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschrän-            Lastenausgleichsgesetzes vom 18. August 1969 -\nkung geminderten Erlöse;                                    Bundesgesetzbl. I S. 1232) im Falle der vorweg-\ngenommenen Erbfolge oder als Nacherben im\n2. bis auf einen im Ausgleichsfonds zu belassenden\nFalle des § 64 des Lastenausgleichsgesetzes ge-\nMindestbetrag von 30 vom Hundert der nach\nschuldet werden und\nAbsatz 1 zulässigen Rücklage:\n3. in den Jahren (Wirtschaftsjahren) der Rücklagen-\na) für vorbeugende oder akute Forstschutzmaß-               bildung, höchstens jedoch ,in insgesamt vier Jah-\nnahmen, wenn diese von der zuständigen Lan-              ren, fällig werden,\ndesbehörde angeordnet werden;\nauf Antrag zur Hälfte, höchstens jedoch in Höhe\nb) für die Wiederaufforstung oder Nachbesserung eines Viertels der im jeweiligen Jahr gebildeten\nvon Schadensflächen;                                 Rücklage, zinslos zu stunden. Der gestundete Ge-\nc) für die Beseitigung der unmittelbar oder mit- samtbetrag ist sieben Jahre nach Anlauf des ersten\ntelbar durch höhere Gewalt verursachten Schä- Stundungsjahres nachzuzahlen. Auf Antrag können\nden an Wegen und sonstigen Betriebsvorrich- für die Tilgung unter den Voraussetzungen des § 127\ntungen.                                              Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung angemes-\nsene Ratenzahlungen bewilligt werden.\n(4) Die Rücklage ist in Höhe der in Anspruch ge-\n(2) Als auf den Forstbetrieb entfallend gilt der\nnommenen Fondsmittel zum Ende des Wirtschafts-\nTeil des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags der\njahres der Inanspruchnahme gewinnerhöhend aufzu-\nVermögensabgabe (§ 54 Abs. 1 der Vierzehnten\nlösen. Wird der Fonds ganz oder zum Teil zu ande-\nDurchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben\nren als den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken in\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\nAnspruch genommen, so wird außerdem ein Zu-\nBekanntmachung vom 1. Juni 1966 - Bundesgesetz-\nschlag zur Einkommensteuer oder Körperschaft-\nblatt I S. 358), der dem Wertanteil des forstwirt-\nsteuer in Höhe von 10 vom Hundert des Teils der\nschaftlichen Vermögens an dem der Abgabe unter-\naufgelösten Rücklage erhoben, der nicht auf die in\nliegenden Vermögen des Antragstellers oder seines\nAbsatz 3 bezeichneten Zwecke entfällt.\nRechtsvorgängers entspricht. Vor der Ermittlung\n(5) Die Rücklage nach Absatz 1 ist bei der Be-           dieses Verhältnisses sind dem der Abgabe unter-\nrechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe e der liegenden Vermögen die nicht in wirtschaftlichem\nReichsabgabenordnung bezeichneten Grenze nicht zu Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsgütern\nberücksichtigen.                                            stehenden Schulden wieder hinzuzurechnen. Sind\nnach dem 20. Juni 1948 Teile des in dem der Abgabe\nunterliegenden Vermögen enthaltenen forstwirt-\n§ 4                             schaftlichen Vermögens veräußert worden, so ist der\nPauschsatz für Betriebsausgaben                  nach den Sätzen 1 und 2 sich ergebende Betrag in\ndem Verhältnis zu mindern, in dem der Wert des\n(1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Be-\nveräußerten Teils zum Wert des gesamten in dem\ntrieb von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Ein-\nder Abgabe unterliegenden Vermögen enthaltenen\nkommensteuergesetzes beziehen und die nicht zur\nforstwirtschaftlichen Vermögens steht.\nBuchführung verpflichtet sind und Bücher nicht oder\nnicht ordnungsmäßig führen, können im Wirtschafts-\n§ 6\njahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Ab-\ngeltung der Betriebsausgaben einen Pauschsatz von                  Stundung   der Vermögensabgabe    bei einer\n90 vom Hundert der Einnahmen aus den Holz-                                   Einschlagsbeschränkung\nnutzungen absetzen. Der Pauschsatz zur Abgeltung               (1) Bei einer Einschlagsbeschränkung nach § 1\nder Betriebsausgaben beträgt 65 vom Hundert, so- sind die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe,\nweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.                   die","Nr. 89 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                      1535\n1. auf den von der Einschlagsbcschränkung betrof-         Bestandsminderungen ist in der Weise durchzufüh-\nfenen Forstbetrieb entfollen und                      ren, daß bei den Bestandserhöhungen die Mengen\nabzusetzen sind, die dem Wert der Bestandsminde-\n2. von dem den Betrieb selbst bewirtschaftenden\nrungen entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter\nEigentümer in seiner in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-\nmit dem Wiederbeschaffungspreis am Bilanzstichtag\nneten Eigenschaft geschuldet werden und\nzu bewerten.\n3. in dem Zeitraum, für den die Einschlagsbeschrän-\nkung angeordnet worden ist, fällig werden,                                      § 8\nauf Antrag zur Hälfte zinslos zu stunden, sofern das          Erleichterungen für die Beförderung von Holz\nGesamtvermögen im Zeitpunkt der Anordnung der                Für die Dauer einer Einschlagsbeschränkung nach\nEinschlagsbeschränkung ausschließlich aus dem von         § 1 ermäßigt sich für Beförderungen im Werkverkehr\nder Einschlagsbeschränkung betroffenen Forstbetrieb       von Holz im Sinne des § 2 Nr. 6 Buchstabe m des\nbesteht. Ist im Gesamtvermögen noch anderes Ver-          Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterver-\nmögen enthalten, so ist der aus Satz 1 sich ergebende     kehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I\nStundungsbetrag um den Hundertsatz zu kürzen, der         S. 1461) die Steuer auf einen Pfennig je Tonnen-\ndem Verhältnis des anderen Vermögens zum Ge-              kilometer, sofern die Beförderungen in den Gebieten\nsamt vermögen entspricht. Der gestundete Gesamt-          beginnen, für die der ordentlicl.e Holzeinschlag be-\nbetrag ist vier Jahre nach Ablauf des Kalender-           schränkt ist. Voraussetzung ist die Vorlage einer\njahres, in dem die Einschlagsbeschränkung endet,          Bescheinigung der zuständigen Forstbehörde, daß\nnachzuzc1hlen. Auf Antrag können für die Tilgung          es sich bei dem beförderten Holz um Schadensholz\nunter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1         im Sinne des § 1 Abs. 1 handelt.\nder Reichsabgabenordnung angemessene Ratenzah-\nlungen bewilligt werden.\n§ 9\n(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\nAuskunft\n(3) Die Absätze l und 2 sind entsprechend anzu-\n(1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-\nwenden, wenn Forstbetriebe nach § 1 Abs. 5 von der\nführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf\nEinschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von\nfreiwillig die Einschlagsbeschränkung befolgen.\nnatürlichen und juristischen Personen und nicht\nrechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-\n§ 7                           lichen Auskünfte verlangen.\nObervorräte bei der Holzwirtschaft                 (2) Die von den zuständigen Behörden mit der\nEinholung von Auskünften beauftragten Person~n\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nsind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ein-\nund Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu be-\nkommensteuergesetzes ermitteln, können den Mehr-\ntreten und die geschäftlichen Unterlagen einzusehen.\nbestand an\nDer Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach\nHolz im Sinne der Nr. 44.01 und 44.03 des Zolltarifs,     Satz 1 zu dulden.\nHolzhalbwaren im Sinne der Nr. 44.05, 44.07, 44.13,          (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\n44.15, 44.18 und 48.09 des Zolltarifs und                 kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nHalbstoffen aus Holz im Sinne der Nr. 47.01 des Zoll-     wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\ntarifs                                                    Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nan Bilanzstichtagen, die in einen Zeitraum                oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Od.-\nfallen, für den eine Einschlagsbeschränkung im Sinne      nungswidrigkeiten aussetzen würde.\ndes § 1 angeordnet ist, statt mit dem sich nach § 6\nAbs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes erge-\nbenden Wert mit einem um 30 vom Hundert nied-                                      § 10\nrigeren Wert ansetzen. Der niedrigere Wertansatz\nist nur zulässig für Wirtschaftsgüter, die aus im                 Verletzung der Geheimhaltungspflicht\nInland erzeugtem Holz bestehen.                              (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\n(2) Mehrbestand ist die mengenmäßige Erhöhung          Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nder Bestände an Holz oder Holzwaren im Sinne des          mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nAbsatzes 1 gegenüber den durchschnittlichen Be-           Behörde oder Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt\nständen an diesen Waren an den letzten drei vor-          offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und\nangegangenen Bilanzstichtagen, die nach Abzug             mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\netwaiger bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener\nmengenmäßiger Beslandsminderungen verbleibt. Die             (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nmengenmäßigen Bestandsänderungen an Bilanzstich-          Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\ntagen gegenüber den durchschnittlichen Beständen          einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nan den letzten drei vorangegangenen Bilanzstich-          fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\ntagen sind dabei für Wirlschaltsgüter nicht gleicher      strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein\nArt und Güte getrennt zu ermitteln. Der Abzug der         fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder","1536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGeschäftsgPheimnis, das ihm unter den Voraus-                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nsetzungen des A bs<1tzes bekc.1nntgeworden ist, un-        buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nbefugt verwertet.                                          werden.\n(3) Die Tc-11 wird nur cJuf 1\\nl.rng des Verletzten\n§ 12\nverfolgt.\n§ 11                                             Geltung in Berlin\nOrdnungswidrigkeiten                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nfahrlässig\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n1. entgegen einer Einschlagsbeschränkung nach § 1          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nHolz einschlägt,                                       Dritten Uberleitungsgesetzes.\n2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig er-                           § 13\nteilt oder entgegen § 9 Abs. 2 den Zutritt zu\nGrundstücken oder Geschäftsräumen oder die Ein-                            Inkrafttreten\nsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nduldet.                                                dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen"]}