{"id":"bgbl1-1969-89-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":89,"date":"1969-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/89#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-89-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_89.pdf#page=5","order":2,"title":"Beurkundungsgesetz","law_date":"1969-08-28T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":5,"num_pages":19,"content":["Nr. ß9    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                          1513\nBeurkundungsgesetz\nVom 28. August 1969\nDer Bundeslag hat das folgende Gesetz beschlos-           (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich han-\nsen:                                                      delt um\n1. Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur\nErster Abschnitt                          Vertretung berechtigtem Organ der Notar ange-\nAllgemeine Vorschriften                        hört,\n2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines\n§ 1                                Kreises, sofern der Notar Mitglied der Gemeinde-\nGeltungsbereich                          oder Kreisvertretung ist, der die gesetzliche Ver-\ntretung der Gemeinde oder des Kreises obliegt,\n(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundun-         oder\ngen durch den Notar.\n3. Angelegenheiten einer als Körperschaft des\n(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben             öffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder\ndem Notar auch andere Urkundspersonen oder son-               Weltanschauungsgemeinschaft oder einer als Kör-\nstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften         perschaft des öffentlichen Rechts anerkannten\ndieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entspre-             Teilorganisation einer solchen Gemeinschaft, so-\nchend.                                                        fern der Notar einem durch Wahlen gebildeten\nOrgan angehört, dem die gesetzliche Vertretung\n§ 2\nder Körperschaft obliegt.\nUberschreiten des Amtsbezirks\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1\nEine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam,          Nr. 4 nicht anwendbar.\nweil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks\noder außerhalb des. Landes vorgenommen hat, in                                      § 4\ndem er zum Notar bestellt ist.                                          Ablehnung der Beurkundung\nDer Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn\n§ 3\nsie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre,\nVerbot der Mitwirkung als Notar                insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlun-\n(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mit-     gen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte\nwirken, wenn es sich handelt um                           oder unredliche Zwecke verfolgt werden.\n1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar\n§ 5\nnur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist,\nUrkundensprache\n2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehe-\ngatten oder seines Verlobten,                            (1) Urkunden werden in deutscher Sprache errich-\ntet.\n3. Angelegenheiten einer Person, die mit dem Notar\nin gerader Linie verwandt oder verschwägert              (2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch\noder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver-    in einer anderen Sprache e'rrichten. Er soll dem Ver-\nwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert         langen nur entsprechen, wenn er der fremden Spra-\nist,                                                  che hinreichend kundig ist.\n4. Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher\nVertreter der Notar ist oder deren vertretungs-\nberechtigtem Organ er angehört, oder                                    Zweiter Abschnitt\n5. Angelegenheiten einer Person, die den Notar in                Beurkundung von Willenserklärungen\nderselben Angelegenheit bevollmächtigt hat oder\nzu der er in einem ständigen Dienst- oder ähn-                     1. Ausschließung des Notars\nlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.\n§ 6\n{2) Handelt es sich um eine Angelegenheit meh-\nrerer Personen und ist der Notar früher in dieser                          Ausschließungsgründe\nAngelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Be-            (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist\nvollmächtigter tätig gewesen oder ist er für eine         unwirksam, wenn\ndieser Personen in anderer Sache als Bevollmächtig-       1. der Notar selbst,\nter tätig, so soll er vor der Beurkundung darauf hin-\nweisen und fragen, ob er die Beurkundung gleich-          2. sein Ehegatte,\nwohl vornehmen soll. In der Urkunde soll er ver-          3. ein mit ihm in gerader Linie Verwandter\nmerken, daß dies geschehen ist.                               oder","1514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n4. ein Vertreter, der für ein(• d<~r in den Nummern                                   § 11\nbis '.{ lwzeichnclen Persorn!n }ldndelt,\nFeststellungen über die Geschäftsfähigkeit\nan der Heurk undung betcil igl ist.\n(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Uberzeugung\n(2) An der lku rk undun~J hdei ligt sind die Er-        des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so\nschienenen, deren im eigeneu oder fremden Namen             soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel\nabgegebene Erk lct ru ngen lwu rk u ndel werden sollen.     an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Be-\nteiligten soll der Notar in der Niederschrift fest-\nstellen.\n§ 7                               (2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so ,soll dies\nBeurkundungen zugunsten des Notars oder seiner            in der Niederschrift vermerkt und angegeben wer-\nAngehörigen                        den, welche Feststellungen der Notar über die Ge-\nschäftsfähigkeit getroffen hat.\nDie Beurkundung von Willenserklärungen ist in-\nsoweit unwirksam, als diese ddrauf gerichtet sind,\n§ 12\n1. dem Notar,\nNachweise für die Vertretungsberechtigung\n2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten\noder                                                     Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die\nBerechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen\n3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie ver-\nder Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter\nwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie\nAbschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertre-\nbis zum dritten Grade VE!rwandt oder bis zum\ntungsberechtigung aus einer Eintragung im Handels-\nzweiten Grade verschwägert ist,\nregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt\neinen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.                   die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bun-\ndesnotarordnung.\n§ 13\n2. Niederschrift                              Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben\n(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des No-\n§ 8\ntars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen geneh-\nGrundsatz                        migt und eigenhändig unterschrieben werden. In\nBei der Beurkundung von Willenserklärungen              der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies\nmuß eine Niederschrift über die Verhandlung auf-            geschehen ist. Haben die Beteiligten die Nieder-\ngenommen werden.                                            schrift eigenhändig unterschrieben, so wird ver-\nmutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen\nund von ihnen genehmigt ist. Die Niederschrift\n§ 9                           soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Geneh-\nInhalt der Niederschrift                 migung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.\n(1) Die Niederschrift muß enthalten                        (2) Werden mehrere Niederschriften aufgenom-\n1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten           men, deren Wortlaut ganz oder teilweise überein-\nstimmt, so genügt es, wenn der übereinstimmende\nsowie\nWortlaut den Beteiligten einmal vorgelesen wird.\n2. die Erklärungen der Beteiligten.                         § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.\nErklärungen in einem Schriftstück, auf das in der              (3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigen-\nNiederschrift verwiesen und das dieser beigefügt            händig unterschrieben werden. Der Notar soll der\nwird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten.     Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.\n(2) DiE! Niederschrift soll Ort und Tag der Ver-\nhandlung enthalten.                                                                    § 14\nEingeschränkte Vorlesungspflicht\n§ 10\n(1) Werden bei der Bestellung einer Hypothek,\nFeststellung der Beteiligten               Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder\n(1) In der Niederschrift soll die Person der Betei-     eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen Erklä-\nligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und          rungen, die nicht im Grundbuch, Schiffsregister,\nVerwechslungen ausgeschlossen sind.                         Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte\nan Luftfahrzeugen selbst angegeben zu werden\n(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob          brauchen, in ein Schriftstück aufgenommen, auf das\nder Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich            in der Niederschrift verwiesen und das dieser bei-\nGewißheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich        gefügt wird, so braucht es nicht vorgelesen zu wer-\nder Notar diese Gew ißhei L nicht verschaffen, wird         den, wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzich-\naber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift              ten; eine Erklärung, sich der sofortigen Zwangsvoll-\nverlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift       streckung zu unterwerfen, muß in die Niederschrift\nunter Anführung des Sachverhalts angeben.                   selbst aufgenommen werden.","Nr. 89   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                       1515\n{2) Wird nach i\\bsulz 1 das beigefügte Schrift-         (2) Bestehen Zweifel, ob dcts Geschäft dem Gesetz\nstück nicht vor~Jelcscn, so soll es den Beteiligten     oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht.,\nzur Kennlnisni:lhme vorgelegt und von ihnen unter-      so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert\nschrieben werden. § 17 bleibt unberührt.                werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des\n(3) ln der Nicders<hrift nrnß rcstgestcllt werden,   Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der\ndaß die Beteiligten i:lUf das Vorlesen verzichtet       Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu\nhaben; es soll fc.stqestel lt werden, daß ihnen das     abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der\nbeigefügte Schriftstück zur Kenntnisnahme vorgelegt     Niederschrift vermerken.\nworden ist.                                                (3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung\noder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar\n§ 15                          die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der\nVersteigerungen                     Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den\nInhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht\nBei der Beurkundung von Vc~rsteigerungen gelten      verpflichtet.\nnur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot\ngebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter                               § 18\nvor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13                          Genehmigungserfordernisse\nAbs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß fest-      Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behörd-\ngestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß     lichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder\nder Verhandlung entfernt hat.                           etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar\ndie Beteiligten hinweisen und dies in der Nieder-\n§  16                         schrift vermerken.           ·\nObersetzung der Niederschrift                                       § 19\n(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder                Unbedenklichkeitsbescheinigung\nnach der Uberzeugung des Notars der deutschen              Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht oder dem\nSprache oder, wenn die Nieduschrift in einer ande-      Kapitalverkehrsteuerrecht eine Eintragung im\nren als der deutschen Sprache aufgenommen wird,         Grundbuch oder im Handelsregister erst vorgenom-\ndieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies   men werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheini-\nin der Niederschrift festgestellt werden.               gung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die\n(2) Eine Niederschrift, die eine derartige Feststel- Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Nieder-\nlung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vor-     schrift vermerken.\nlesens übersetzt werden. Wenn der Beteiligte es                                    § 20\nverlangt, soll die Ubersetzung außerdem schriftlich\nangefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt wer-                     Gesetzliches Vorkaufsrecht\nden; die Ubersetzung soll der Niederschrift beige-         Beurkundet der Notar die Veräußerung eines\nfügt werden. Der Notar soll den Beteiligten darauf      Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vor-\nhinweisen, daß diesc• r eine schriftliche Ubersetzung   kaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hin-\nverlangen kann. Diese Tatsachen sollen in der           weisen und dies in der Niederschrift vermerken.\nNiederschrift festgestellt werden.\n(3) Für die Ubersetzung muß, falls der Notar nicht                            § 21\nselbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden.\nGrundbucheinsicht, Briefvorlage\nFür den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend.\nIst der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll     (1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetra-\nihn der Notar vereidigen, es sei denn, daß alle Be-     gene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand\nteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen     haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt\nin der Niederschrift festgestellt werden. Die Nieder-   unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die\nschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben    Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbun-\nwerden.                                                 denen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung\nbestehen; dies soll er in der Niederschrift vermer-\nken.\n3. Prüfungs- und Belehrungspflichten                (2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Brief-\npfandrechts soll der Notar in der Niederschrift ver-\n§ 17                          merken, ob der Brief vorgelegen hat.\nGrundsatz\n(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten                4. Beteiligung behinderter Personen\nerforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten\nüber die rechtliche Tragweite des Geschäfts beleh-                                § 22\nren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in\nder Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf                     Taube, Stumme, Blinde\nachten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie            (1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben\nunerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht be-         oder nach der Uberzeugung des Notars nicht hinrei-\nnachteiligt werden.                                     chend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll","1516                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzu der ßcurkundun~J ein Zeuge oder ein zweiter            2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung\nNotar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Be-             einen rechtlichen Vorteil erlangt,\nteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen       3. mit dem Notar verheiratet ist oder\nin der Nicdersch rift fostgeslellt werden.\n4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist.\n(2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen\noder dem zwcit(•n NoliH nn1erschrieben werden.               (2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner\nnicht zugezogen werden, wer\n§ 23                           1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhält-\nBesonderheiten für Taube                       nis steht,\n2. minderjährig ist,\nEine Nicderschrifl, in der nach § 22 Abs. 1 fest-\ngestellt ist, daß ein Belciligter nicht hinreichend zu    3. geisteskrank oder geistesschwach ist,\nhören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des         4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu\nVorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der             sehen vermag,\nNiederschrift soll festgestellt werden, daß dies ge-\nschehen ist. rlclt der Beteiligte die Niederschrift       5. nicht schreiben kann oder\neigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß        6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig\nsie ihm zur Durchsichl vorgelegt und von ihm ge-              ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn\nnehmigt worden ist.                                           der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinrei-\nchend kundig ist.\n§ 24\nBesonderheiten für Taube und Stumme, mit denen\neine schriitliche Verständigung nicht möglich ist\n5. Besonderheiten für Verfügungen\n(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben\nvon Todes wegen\noder nach der Uberzeugung des Notars nicht hinrei-\nchend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht\nschriftlich zu verständigE-m, so soll der Notar dies                                 § 27\nin der Niederschrift feststellen. Wird in der Nieder-\nBegünstigte Personen\nschrift eine solche Feststellung getroffen, so muß zu\nder Beurkundung eine Vertrauensperson zugezogen              Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1\nwerden, die sich mit dem behinderten Beteiligten          Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer\nzu verständigen vermag; in der Niederschrift soll        Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum\nfestgestellt werden, daß dies geschehen ist. Die         Testamentsvollstrecker ernannt werden.\nNiederschrift soll auch von der Vertrauensperson\nunterschrieben werden.\n§ 28\n(2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist\ninsoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,             Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit\nder Vertrauensperson einen rechtlichen Vorteil zu            Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die\nverschaffen.                                              erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in\n(3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder      der Niederschrift vermerken.\nzweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt.\n§ 29\n§  25                                             Zeugen, zweiter Notar\nSchreibunfähige                        Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei\nVermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder       der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen\nnach der Uberzeugung des Notars seinen Namen             zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift\nnicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der      vermerken. Die Niederschrift soll auch von diesen\nGenehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar              Personen unterschrieben werden.\nzugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein\nZeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden\nist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift fest-                               § 30\ngestellt werden. Die Niederschrift muß von dem                              Ubergabe einer Schrift\nZeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben wer-\nden.                                                         Wird eine Verfügung von Todes wegen durch\nUbergabe einer Schrift errichtet, so muß die Nieder-\n§ 26                            schrift auch die Feststellung enthalten, daß die\nVerbot der Mitwirkung als Zeuge                Schrift übergeben worden ist. Die Schrift soll derart\noder zweiter Notar                     gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung aus-\ngeschlossen ist. In der Niederschrift soll vermerkt\n(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der         werden, ob die Schrift offen oder verschlossen über-\nBeurkundung nicht zugezogen werden, wer                   geben worden ist. Von dem Inhalt einer offen über-\n1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten     gebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen,\nvertreten wird,                                       sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist,","Nr. 89   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                      1517\nhinreichend k undi9 isl; § 17 ist anzuwenden. Die      schrieben, so ist die Beurkundung aus diesem\nSchrill soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf\nVerlesung der Schrift bedarf es nicht.                dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.\n§ 31\nDritter Abschnitt\nUbergabe einer Schrift durch Stumme\nSonstige Beurkundungen\n:Cin Erblasser, der nach seinen Angaben oder nach\nder Uberzeugung des Notars nicht hinreichend zu\nsprechen vermag (§ 2233 Abs. 3 des Bürgerlichen                           1. Niederschriften\nGesetzbuchs), muß die Erkli.irung, daß die über-\ngebene Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei                                § 36\nder Verhandlung eigenbJnclig in die Niederschrift\nGrundsatz\noder auf ein besonderes Blatt schreiben, das der\nNiederscbri ft beigefügt werden soll. Das eigenhän-       Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als\ndige Niederschreiben der Erklärung soll in der Nie-    Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder\nderschrift festgestellt w<~rden. Die Niederschrift     Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen\nbraucht von dem bc)hinderlcn Beteiligten nicht be-     werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.\nsonders genehmigt zu werden.\n§ 37\n§ 32                                          Inhalt der Niederschrift\nSprach unkundige                      (1) Die Niederschrift muß enthalten\nIst ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten     1. die Bezeichnung des Notars sowie\nWillen mündlich erklärt, der Sprache, in der die\nNiederschrift auf genommen wird, nicht hinreichend     2. den Bericht über seine Wahrnehmungen.\nkundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf\nso muß eine schriftliche Dbersetzung angefertigt       das in der Niederschrift verwiesen und das dieser\nwerden, die der Niederschrift beigefügt werden soll.   beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst\nDer Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht    enthalten.\nmuß in der Niederschrift festgestellt werden.\n(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der\nWahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der\n§ 33\nErrichtung der Urkunde angegeben werden.\nBesonderheiten beim Erbvertrag\n(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\nBei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 ent-\nsprechend auch für die Erklärung des anderen Ver-\ntragschließenden.                                                                 § 38\n§ 34\nEide, eidesstattliche Versicherungen\n(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Auf-\nVerschließung, Verwahrung\nnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die\n(1) Die Niederschrift: übN die Errichtung eines     Vorschriften über die Beurkundung von Willens-\nTestaments soll der Notclf in einen Umschlag neh-      erklärungen entsprechend.\nmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen.\nIn den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 bis        (2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides\n32 beigefügten Schriften genommen werden. Auf          oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und\ndem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner       dies in der Niederschrift vermerken.\nPerson nach näher bezeichnen und angeben, wann·\ndas Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift\nsoll der Notar unterschreiben. Der Notar soll ver-                           2. Vermerke\nanlassen, daß das Testament unverzüglich in beson-\ndere amtliche Verwahrung gebracht wird.\n§ 39\n(2) Beim Abschluß eines Erbvertrages gilt Ab-\nsatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschlie-                      Einfache Zeugnisse\nßenden die besondere amtliche Verwahrung aus-            Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines\nschließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn        Handzeichens oder der Zeichnung einer Firma oder\nder Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in der-       Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeit-\nselben Urkunde verbunden wird.                         punktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt wor-\nden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in\n§ 35                         öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von\nAbschriften, Abdrucken, Ablichtungen und derglei-\nNiederschrift ohne Unterschrift des Notars       chen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeug-\nHat der Notar clif~ Niederschrift über die Errich-   nissen genügt anstelle einer Niederschrift eine\ntung einer Verfügung von Todes wegen nicht unter-      Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das","1518                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nPräge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars         Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt\nenthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung           werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand\nangeben soll {Vermerk).                                  keine weiteren Bestimmungen enthält.\n§ 43\n§ 40\nBeglaubigung einer Unterschrift                    Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung\neiner privaten Urkunde\n(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden,\nwenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder            Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine\nanerkannt wird.                                          private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42\nAbs. 2 entsprechend.\n(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu\nprüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu\nversagen.                                                                   Vierter Abschnitt\n(3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Per-\nBehandlung der Urkunden\nson bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen\noder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben\n§ 44\nwerden, ob die Unterschrift vor dem Notar voll-\nzogen oder anerkannt worden ist.                                 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel\n(4) § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.       Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so\n(5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der     sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden\nNotar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß          werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die nach\n§ 9 Abs. 1 Satz 2, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 der Nieder-\ndie Beglaubigung vor der Festlegung des Urkunden-\ninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk       schrift beigefügt worden sind.\nsoll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung\nein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vor-                               § 45\nhanden war.                                                             Aushändigung der Urschrift\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubi-         (1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur aus-\ngung von Handzeichen entsprechend.                      gehändigt werden, wenn dargelegt wird, daß sie im\nAusland verwendet werden soll, und sämtliche Per-\nsonen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen\n§ 41\nkönnen. In diesem Fall soll die Urschrift mit dem\nBeglaubigung der Zeichnung einer Firma           Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausferti-\noder Namensunterschrift                  gung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden,\nBei der Beglaubigung der Zeichnung einer Firma        an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt\noder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung           worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle der\nbeim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in          Urschrift.\nGegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll            (2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form\nin dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden.         eines Vermerks verfaßt ist, ist auszuhändigen, wenn\nDer Beglaubigungsvermerk muß auch die Person             nicht die Verwahrung verlangt wird.\nangeben, welche gezeichnet hat. § 10 Abs. 1, Abs. 2\nSatz 1 gilt entsprechend.\n§ 46\nErsetzung der Urschrift\n§ 42\n(1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder\nBeglaubigung einer Abschrift                teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen\n(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Ur-     und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer\nkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine      noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten\nUrschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder      Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten\neinfache Abschrift ist.                                 Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle\n(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten       der Urschrift tritt. Der Vermerk kann mit dem\nUrkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltun-          Begl~ubigungsvermerk verbunden werden. Er soll\ngen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen         Ort und Zeit der Ausstellung angeben und muß\nsich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, ins-     unterschrieben werden.\nbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang                (2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die\neiner aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde          für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.\naufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür,            (3) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der\ndaß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert        Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Ur-\nworden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsver-        kunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unter-\nmerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon     worfen hat. Von der Ersetzung der Urschrift sollen\naus der Abschrift ergibt.                               die Personen, die eine Ausfertigung verlangen kön-\n(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer    nen, verständigt werden, soweit sie sich ohne er-\nUrkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der         hebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.","Nr. 89 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                       1519\n§ 47                                                    § 51\nAusfertigung                      Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht\nDie Ausfertigung der Niederschrift vertritt die          (1) Ausfertigungen können verlangen\nUrschrift im Rechtsverkehr.                             1. bei Niederschriften über Willenserklärungen je-\nder, der eine Erklärung im eigenen Namen abge-\n§ 48\ngeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung\nabgegeben worden ist,\nZuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung      2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Auf-\nDie Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder             nahme der Urkunde beantragt hat,\nlandesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die        sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.\nStelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die\nUrschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der       (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.     gemeinsam in der Niederschrift oder durch beson-\ndere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle\netwas anderes bestimmen.\n§ 49\n(3) \\Ver Ausfertigungen verlangen kann, ist auch\nForm der Ausfertigung                   berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu\n(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift       verlangen und die Urschrift einzusehen.\nder Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk            (4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechts-\nversehen ist. Sie soll in der Uberschrift als Aus-      vorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden\nfertigung bezeichnet sein.                              bestehen, bleiben unberührt.\n(2) Der Ausferligungsvermerk soll den Tag und\nden Ort der Erteilung angeben, die Person bezeich-                                § 52\nnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die                      Vollstreckbare Ausfertigungen\nUbereinstimmunq der Ausfertigung mit der Urschrift         Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den\nbestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem           dafür bestehenden Vorschriften erteilt.\nSiegel der erteilenden Stelle versehen sein.\n(3) Werden !\\bschriften von Urkunden mit der                                    § 53\nAusfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbun-                   Einreichung beim Grundbuchamt\nden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben                       oder Registergericht\nBlatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Ab-           Sind Willenserklärungen beurkundet worden:, die\nschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll ent-     beim Grundbuchamt oder Registergericht einzurei-\nsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von       chen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald\ndenen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusam-    die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn,\nmen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde        daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes ver-\nverwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2       langen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen\nverfahren werden.                                       Gefahren soll der Notar hinweisen.\n(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem\nund an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt                                     § 54\nworden ist.                                                                    Rechtsmittel\n(5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch aus-           (1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Voll-\nzugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entspre-      streckungsklausel oder einer Amtshandlung nach\nchend anzuwenden.                                       den §§ 45, 46, 51 sowie gegen die Ersetzung einer\nUrschrift ist die Beschwerde gegeben.\n§ 50                             (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vor-\nUbersetzungen                       schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit. Uber die Be-\n(1) Ein Nolar kann die deutsche Ubersetzung\nschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Land-\neiner Urkunde mit der Bescheinigung der Richtig-\ngerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich\nkeit und Vollständigkeit versehen, wenn er die\ndie Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.\nUrkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder\nfür die Erteilung einer Ausfertigung der Nieder-\nschrift zuständig ist. Für die Bescheinigung gilt § 39                     Fünfter Abschnitt\nentsprechend. Der Notar soll die Bescheinigung nur\nerteilen, wenn er der fremden Sprache hinreichend                          Schlußvorschriften\nku:ndig ist.\n1. Verhältnis zu anderen Gesetzen\n(2) Eine Ubersetzung, die mit einer Bescheinigung\nnach Absatz l versehen ist, gilt. als richtig und voll-                     a) Bundesrecht\nständig. Der Geqenbeweis ist zulässi9.\n(3) Von einer derartigen Ubersetzung können\n§  55\nAusfertigungen und Abschriften erteilt werden. Die                 Außerkrafttreten von Bundesrecht\nUbersetzung soll in diesem Fall zusammen mit der           Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\nUrschrift verwahrt werden.                              Kraft","1520                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. § 114 der Cewcrbeordnung;                                                        § 56\n2. § 2'.1 d Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die ge-               Beseitigung. von Doppelzuständigkeiten\nmeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-\n(1) In folgenden Vorschriften fallen die Worte\nschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichs-\n„gerichtlich oder\", .,gerichtliche oder\", ,,gerichtlicher\ngesetzbl. S. 691) in der Fassung der Verordnung\noder\" sowie „gerichtlichen oder\" weg:\nvom 24. September 1932 (Rcichsgesetzbl. I S. 447);\n§§ 416, 440 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, § 2\n3. die Vorschrift „zu § 26\" der Ausführungsbe-\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 Satz 1, § 53\nstimmungen zum Reichssiedlungsgesetze vom\nAbs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 des Gesetzes, betref-\n26. September 1919 (Zentrnlblatt für das Deut-\nfend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nsche Reich S. 1143);\ntung, § 81 Abs. 2 Satz 3, § 126 Abs. 1, 3, §§ 128,\n4. § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum                129 Abs. 2, § 152 Satz 1, §§ 311, 312 Abs. 2\nGesetz über die Abwicklung der Aufbringungs-              Satz 2, § 313 Satz 1, § 518 Abs. 1 Satz 1, § 873\numlage und die Neugestaltung der Bank für                 Abs. 2, § 1491 Abs. 2 Satz 2, § 1492 Abs. 2\ndeutsche Industrieobligationen (Industriebank-            Satz 2, § 1501 Abs. 2 Satz 2, § 1516 Abs. 2 Satz 3,\ngesetz) vom 21. April 1931 (Reichsgesetzbl. II            §§ 1730, 1748 Abs. 3, § 1751 a Abs. 2, § 1753\nS.401);                                                   Abs. 2, § 2033 Abs. 1 Satz 2, § 2282 Abs. 3,\n5. das Gesetz, betreffend die Abgabe von Ver-                § 2291 Abs. 2, § 2296 Abs. 2 Satz 2, §§ 2348,\nsicherungen an Eides Sta lt zur Geltendmachung            2371 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 501 Abs. 2\nvon Rechten und Interessen im Ausland, vom                des Handelsgesetzbuchs, § 9 Abs. 1 des Gesetzes,\n5. Februar _l 92 l (Reichsgesetzbl. S. 167);              betreffend die gemeinsamen Rechte der Be-\nsitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. De-\n6. § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verord-           zember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), § 14 Abs. 2,\nnung zur beschleunigten Förderung des Baues               § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichti-\nvon Heuerlings- und Werkwohnungen sowie                   gung der privaten Versicherungsunternehmun-\nvon Eigenheimen für ländliche Arbeiter und                gen und Bausparkassen in der Fassung der Be-\nHandwerker vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I           kanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl.\nS. 292);                                                  I S. 315), § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über\n7. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung über               die    Zulegung     von    Bergwerksfeldern       vom\ndie beschleunigte Förderung des Baues von                 25. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 345), § 3\nHeumlings- und Werkwohnungen sowie von                    Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetrage-\nEigenheimen für ltindliche Arbeiter und Hand-             nen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. No-\nwerker vom 7. April 1937 (Reichsgesetzbl. I               vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), § 2\ns. 444);                                                  Satz 3 der Verordnung zur Vereinfachung des\nVerfahrens über Verklarungen vom 16. August\n8. § 24 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung vom\n1944 (Reichsgesetzbl. I S. 183), § 69 Abs. 2 der\n12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515,\nSchiffsregisterordnung in der Fassung der Be-\nDeutsche Justiz S. 1251);\nkanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetz-\n9. die §§ 37, 38 der Ersten Wasserverbandve:i;ord-           blatt I S. 359). § 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2\nnung vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I             Satz 2, § 23 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25\ns. 933);                                                  Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 2\n10. Artikel 11 der Neunten Verordnung zur Durch-              Satz 4 des Gesetzes über die Umwandlung von\nführung der landwirtschaftlichen Schuldenrege-            Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Ge-\nlung vom 24. November 1937 (Reichsgesetzbl. I             werkschaften vom 12. November 1956 (Bundes-\ns. 1305);                                                  gesetzbl. I S. 844) in der Fassung des § 39 des\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom\n11. § 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Ver-              6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185),\nfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts              § 112 Abs. 3, § 145 Abs. 3 Satz 1 der Kosten-\nvom 21. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 609);           ordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\n12. § 22 Abs. 4, 5 der Notarordnung für Rheinland-             S. 861, 960), § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte\nPfalz vom 3. September 1949 (Gesetz- und Ver-              an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bun-\nordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-               desgesetzbl. I S. 57), § 23 Abs. 1 Satz 1, 2, § 30\nPfalz I S. 391) in der Fassung des Artikels 5 II           Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1\nNr. 4 des Gesetzes' zur Wiederherstellung der              Satz 1, 3, § 341 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 5, § 355\nRechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsver-             Abs. 3 Satz 3, § 357 Abs. 3 Satz 3, § 362 Abs. 2\nfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Straf-         Satz 5, § 369 Abs. 6 Satz 4, § 376 Abs. 4 Satz 2,\nverfahrens und des Kostenrechts vom 12. Sep-               § 384 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2, § 389 Abs. 2\ntember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455);                     Satz 2 des Aktiengesetzes.\n13. Artikel 7, 12 Abs. 2 des Gesetzes über Maß-                (2) Ferner fallen weg\nnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom\n1. in § 81 Abs. 2 Satz 3, § 1733 Abs. 2, § 1753\n16. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 77);\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in\n14. § 27 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der              § 43 a Abs. 1, § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\n1965 (Bundesgesctzbl. 1966 I S. 1).                        keit die Worte „das Gericht oder\";","Nr. 89   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                         1521\n2. in § 128 des Bür~Jerlichen Gesetzbuchs und in                     biger ausgehändigt werden, wenn die Be-\n§ 147 Abs. 1 Satz 3, § 163 Abs. 2 Satz 5 des                     teiligten keine anderweitige Bestimmung\nAkUengesetzcs die Worte „einem Gericht oder\";                    getroffen und auch keine amtliche Verwah-\n]. in § 129 Abs. 1 Salz l des Bürgerlichen Gesetz-                   rung verlangt haben.\nbuchs die Worte „der zuständigen Behörde                    d) Solange die Urschrift nicht ausgehändigt\noder\" sowie „zuständigen Beamten oder\";                          oder an das Amtsgericht abgesandt ist,\n4. in § 2252 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                     sind die Konsuln befugt, Ausfertigungen\nund in § 130 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes                    zu erteilen. Vollstreckbare Ausfertigun-\ndie Worte „Richter oder\";                                        gen können nur von dem Amtsgericht\nerteilt werden, das die Urschrift verwahrt.\"\n5. in § 2256 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs die Worte „vor einem Richter oder\";               b) Absatz 3 fällt weg.\n6. in § 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die ge-\nmeinsamen Rechte der Bes.itzer von Schuldver-        2. § 16 a wird wie folgt geändert:\nschreibungen, die Worte „des Richters oder\";\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n7. in § 9 Abs. 4 Satz l des Gesetzes, betreffend die\ngemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld-                  ,,Das dabei zu beobachtende Verfahren rich-\nverschreibungen, und in § 235 Abs. 1 Satz 3 des              tet sich nach dem Beurkundungsgesetz; § 16\nAktiengesetzes die Worte „dem Richter oder\";                 Abs. 2 Buchstaben a, b gilt entsprechend.\"\n8. in § 130 Abs. 2 des Aktiengesetzes die Worte              b) Absatz 1 Satz 3 fällt weg.\n,,Richters oder\";\nc) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n9. in § 142 Abs. 2 Satz 3, § 258 Abs. 2 Satz 5 des\nAktiengesetzes die Worte „Gericht oder\".                     „Soll die Niederschrift über eine Verfügung\nvon Todes wegen gemäß § 34 des Beurkun-\n(3) In §§ 1410, 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs             dungsgesetzes in besondere amtliche Verwah-\nwerden die Worte „vor Gericht oder vor einem                     rung gebracht werden, so ist sie verschlossen\nNotar\" durch die Worte „zur Niederschrift eines                  dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur\nNotars\" ersetzt.                                                 Verwahrung zu übermitteln; das Amtsgericht\n(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisheri-                erteilt den Hinterlegungsschein.\"\ngen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle\nBeurkundung oder Beglaubigung oder die Erklä-            3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nrung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur          a) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\nder Notar zuständig.\n,,Die Konsuln sind befugt, Unterschriften öf-\nfentlich zu beglaubigen. Das dabei zu beobach-\n§ 57                                 tende Verfahren bestimmt sich nach dem Be-\nSonstige Änderungen von Bundesrecht                     urkundungsgesetz. § 16 Abs. 2 Buchstabe a gilt\nentsprechend.\"\n(1) Das Gesetz, betreffend die Organisation der\nBundeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflich-             b) In Satz 4 fallen die Worte „ein Gericht oder\"\nten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867                      weg.\n(Bundes-Gesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 137)\n(2) Das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirt-\nwird wie folgt geändert:\nschaftsgenossenschaften, wird wie folgt geändert:\n1. § 16 wird wie folgt geändert:\n1. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich\n„Das bei der Beurkundung zu beobachtende           die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich\nVerfahren richtet sich nach dem Beurkun-             beglaubigter Form einzureichen.\"\ndungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichun-    2. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngen:\n„Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung\na) Urkunden können auf Verlangen auch in\nihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form\neiner anderen als der deutschen Sprache\nerrichtet werden.                                einzureichen.\"\nb) Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu       3. § 84 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nwerden.\n„Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrer\nc) Die Urschrift einer Niederschrift soll den\nUnterschrift in öffentlich beglaubigter Form ein-\nBeteiligten ausgehändigt werden, wenn\nzureichen.\"\nnicht einer von ihnen amtliche Verwah-\nrung verlangt. In diesem Fall soll die\nUrschrift dem Amtsgericht Schöneberg in      4. § 157 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBerlin zur amtlichen Verwahrung über-              „Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister\nsandt werden. Die Urschrift einer Urkunde,       sind durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes\nin der ein Beteiligter sich der Zwangsvoll-      oder sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglau-\nstreckung unterworfen hat, soll dem Gläu-        bigter Form einzureichen. 11","1522                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt                   stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das\ngeänderl:                                                           Testament nur durch mündliche Erklärung er-\nrichten.\n1. Nach § 127 wird fol~JPncfor neuer § 127a ein-\ngefügl:                                                         Vermag der Erblasser nach seinen Angaben\n,,§ 127 a                           oder nach der Uberzeugung des Notars nicht\nhinreichend zu sprechen, so kann er das Testa-\nDie nolarielle Beurkundung wird bei einem\nment nur durch Ubergabe einer Schrift errich-\ngerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der               ten.\"\nErklärungen in ein nach d(~n Vorschriften der\nZiv ilprozeßordnung errichletes Protokoll er-\n8. Die §§ 2234 bis 2246 fallen weg.\nsetzt.\"\n2. In § 411 Satz 1 werden nach dem Wort „öffent-                9. In § 2247 Abs. 1 fallen die Worte „in ordent-\nlich\" die Worte „oder amtlich\" eingefügt.                     licher Form\" weg.\n3. § 925 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                10. § 2249 wird wie folgt geändert:\n,,Zur Entgegennahme der Auflassung ist, un-                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen,\n„Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher\njeder Notar zuständig.\"\nsterben werde, als die Errichtung eines Te-\nstaments vor einem Notar möglich ist, so\n4. § 1945 wird wie folgt geänderl:\nkann er das Testament zur Niederschrift des\na) Absalz 1 zweiter Ifolbsal.z erhält folgende                    Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich\nFc1ssung:                                                   aufhält, errichten. Der Bürgermeister muß zu\n,,die Erklärung ist zur Niederschrift des Nach-            der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als\nlaßgerichts oder in öffentlich beglaubigter                 Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in\nForm abzugeben.\"                                            dem zu beurkundenden Testament bedacht\noder zum Testamentsvollstrecker ernannt\nb) Folgender neuer Absalz 2 wird eingefügt:                       wird; die Vorschriften der §§ 7, 27 des Beur-\n„Die Niederschrift des Nachlaßgerichts wird              kundungsgesetzes gelten entsprechend. Für\nnach den VorschriftPn des Beurkundungs-                     die Errichtung gelten die Vorschriften der\ngesetzes errichtet.\"                                        §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der\n§§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2,\nc) Der bisheri~Je Absatz 2 wird Absatz 3.                         Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26\nAbs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30 bis 32,\n5. § 2231 erhält folgende Fassung:                                     34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bür-\ngermeister tritt an die Stelle des Notars. Die\n,,§ 2231                                Niederschrift muß auch von den Zeugen un-\nEin Testament kann in ordentlicher Form er-                    terschrieben werden. Vermag der Erblasser\nrichtet werden                                                    nach seinen Angaben oder nach der Uberzeu-\ngung des Bürgermeisters seinen Namen nicht\n1. zur Niederschrift eines Notars;\nzu schreiben, so wird die Unterschrift des\n2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abge-                     Erblassers durch die Feststellung dieser An-\ngebem~ Erklärung.\"                                           gabe oder Uberzeugung in der Niederschrift\nersetzt.\"\n6. § 2232 erhält folgende Fassung:                                 b) In Absatz 2 Satz 1 fallen die Worte „vor\n,,§ 2232                                einem Richter oder\" weg.\nZur Niederschrift eines Notars wird ein Testa-             c) In Absatz 6 werden die Worte „Gültigkeit\nment errichtet, indem der Erblasser dem Notar                     des Testaments\" durch die Worte „Wirksam-\nseinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm                   keit der Beurkundung\" ersetzt.\neine Schrift. mit der Erklärung übergibt, daß die\nSchrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erb-         11. § 2250 wird wie folgt geändert:\nlasser kann die Schrifl offen oder verschlossen\nübergeben; sie braucht nicht von ihm geschrie-                a) In Absatz 1 fallen die Worte „vor einem\nben zu sein.\"                                                     Richter oder\" weg.\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch\n7. § 2233 erhält folgende FassLmg:                                     folgende Sätze ersetzt:\n,,§ 2233                                „Auf die Zeugen sind die Vorschriften der\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2\nIst der Erblasser minderjährig, so kann er das\nbis 5, § 27 des Beurkundungsgesetzes, auf die\nTestament nur durch mündliche Erklärung oder\nNiederschrift sind die Vorschriften der §§ 8\ndurch Ubergabe einer offenen Schrift errichten.                   bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3\nIst der Erblasser nach seinen Angaben oder                     Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes\nnach der Uberzeugung des Notars nicht im-                         sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                       1523\nScüz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden.       (5) Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-\nDie Nicd<:rschrill kann außer in der deut-       willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:\nschen auch in einer anderen Sprache aufge-\nnommen werden. Der Erblasser und die Zeu-        1. § 34 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas-\nqcn müssen der Sprnche der Niederschrift            sung:\nhinreichend kundig sc!in; dies soll in der Nie-     ,,die Abschrift ist auf Verlangen von der Ge-\nderschrilt festgestellt werden, wenn sie in          schäftsstelle zu beglaubigen.\"\neiner anderc)n als der deutschen Sprache auf-    2. Der Zehnte Abschnitt sowie die §§ 128, 191, 198,\ngenommen wird.\"                                     200 Abs. 2 werden aufgehoben.\n(6) In § 29 Satz 1 der Grundbuchordnung in der\n12. § 2258a wird wie folgt. ~-w~indert:\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898\na) In Absatz 2 fällt die Nummer 1 weg; die          (Reichsgesetzbl. S. 369, 754) werden die Worte „vor\nNummern 2, 3, 4 werden Nummern 1, 2, 3.         dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder\"\ngestrichen.\nb) Absatz 4 wird c1tlfgehoben.\n(7) § 29 der Grundbuchordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 5. August 1935 (Reichs-\n13. § 225Bb wird wie folgt gcdndert:\ngesetzbl. I S. 1073) wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor dem\nb) Es wird folgend<!r Absatz 3 angefügt:                 Grundbuchamt zur Niederschrift des Grundbuch-\nrichters abgegeben oder\" gestrichen.\n,,Dem Erblasser soll über das in Verwah-\nrung genommene Testament ein Hinter-             2. Absatz 2 fällt weg.\nlegungsschein erteilt werden. Der Hinter-           (8) Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt ge-\nlegungsschein ist von dem Richter und dem        ändert:\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu un-\nterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu         1. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „persönlich bei\nversehen.\"                                           dem Gerichte zu bewirken oder\" gestrichen.\n2. § 73 Abs. 2, § 80 Abs. 2 werden aufgehoben.\n14. § 2276 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                   (9) Die Verordnung über das Genossenschafts-\n„Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift         register in der Fassung der Bekanntmachung vom\neines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit          22. November 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1123) wird\nbeider Teile geschlossen werden. Die Vorschrif-      wie folgt geändert:\nten der § 2231 Nr. 1, §§ _2232, 2233 sind anzu-      1. In § 6 Abs. 1 fallen die Worte „ persönlich zu\nwenden; was nach diesen Vorschriften für den             bewirken oder\" weg.\nErblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschlie-\nßenden.\"                                             2. § 8 Abs. 1, 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n(10) Die Verordnung über die Ersetzung zerstör-\n15. § 2277 erhält folgende Fassung:                       ter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder\nnotarischer Urkunden vorn 18. Juni 1942 (Reichs-\n,,§ 2277                      gesetzbl. I S. 395) ist auf Urkunden, die unter §§ 1,\nWird ein Erbvertrag in besondere amtliche         68 dieses Gesetzes fallen, nicht mehr anzuwenden.\nVerwahrung genommen, so soll jedem der Ver-             (11) In § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 3 Satz 3\ntragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt     der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der\nwerden.\"                                             Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe - , Amtsblatt der Bri-\ntischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) wird nach\n(4) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge-         Ersetzung des Punktes durch einen Strichpunkt fol-\nsetzbuche wird wie folgt geändert:                        gender Halbsatz angefügt:\n„die Niederschrift wird nach den Vorschriften des\n1. Artikel 109 wird folgender Satz angefügt:              Beurkundungsgesetzes errichtet.\"\n„Die landesgesetzlichen Vorschriften können              (12) In § 35 Abs. 2 der Verfahrensordnung für\nnicht bestimmen, daß für ein Rechtsgeschäft, für      Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947\ndas notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist,        (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 157)\neine andere Form genügt.\"                             werden die Worte „zur Niederschrift des Grund-\nbuchrichters oder\" gestrichen.\n2. Die Artikel 141, 142, 151 werden aufgehoben.              (13) § 37 der Schiffsregisterordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 359) wird wie folgt geändert:\n3. Artikel 143 wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor dem\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                              Registergericht zur Niederschrift des Register-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „ein Gericht              richters abgegeben oder\" gestrichen.\noder\" gestrichen.                                 2. Absatz 2 fällt weg.","1524                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1\n(14) 1n § 123 Abs. 2 des Flurbereinigungsgeset-                 (17) Die Bundesnotarordnung wird wie folgt ge-\nzes vom 14. Juli 1953 (ßund<'S~Jcsetzbl. I S. 591) wer-         ändert:\nden n<lch dem Wort „üllentlich\" die Worte „oder\namtlich\" cingdügt.                                              1. § 15 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n11 (2) Zu einer Beurkundung in einer anderen\n(15) Dds Rechtspflegcrgesdz wird wie folgt ge-                   als der deutschen Sprache ist der Notar nicht ver-\nändert:                                                             pflichtet.\"\n1. § 3 wird wie folgt 9eändc,rl.:\n2. § 16 wird wie folgt geändert;\nIn Absatz 1\na) wird in Nummer 1 nach Ersetzung des Strich-                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\npunktes durch einen Beistrich folgender Buch-                      11  (1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des\nstabe angefügt:                                                  Notars nach den §§ 20 bis 22 a nicht um Beur-\n,,e) Urkundssachen einschließlich der Ent-                      kundungen nach dem Beurkundungsgesetz\ngegennahme der Erklärung;   11\n;\nhandelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes\nentsprechend.\"\nb) fälll in Nummer 3 der Buchstabe e weg.\nb) Die Absätze 2, 4, 5 fallen weg.\n2. § 23 fällt weg.\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\n3. § 33 wird wie folgt geändert:                                                                                          11\n3. In § 17 Abs. 2 werden die Worte (§§ 20 bis 22)\n11\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 1                                                             11\ndurch die Worte ,, {§§ 20 bis 22 a) ersetzt.\nNr. 3 Buchstaben b und e\" durch die Worte\n,,§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b ersetzt; die\n11\n4. § 21 wird wie folgt geändert:\nWorte,,,§ 23 Nr. 6 und 7\" fallen weg.\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                   „Die Notare sind zuständig, Bescheinigungen\n,, (2) Der einem Notariat zugewiesene Rechts-                 über eine Vertretungsberechtigung auszustel-\npfleger ist auch zuständig                                       len, sofern sich diese aus einer Eintragung\na) für die Beurkundung von Erklärung~n über                      im Handelsregister oder in einem ähnlichen\nAnnahme und Ausschlagung einer Erb-                       Register ergibt.\"\nschaft (§§ 1945, 1955 d(~S Bürgerlichen Ge-        b) Absatz 3 fällt weg.\nsetzbuchs),\nb) für die Beurkundung einer Erbscheinsver-          5. § 22 Abs. 3, 4 fällt weg.\nhandlung einschließlich der Abnahme einer\neidesstattlichen Versicherung (§ 2356 des      6. Nach § 22 wird folgender neuer § 22 a eingefügt:\nBürgerlichen Gesetzbuchs).\"\n,,§ 22 a\n(16) Die Kostenordnung vom 26. Juli 1957 {Bun-\ndesgesetzbl. I S. 861, 960) wird wie folgt geändert:                      (1) Der Notar kann Bescheinigungen über das\nBestehen oder den Sitz einer juristischen Person\n1. § 144 wird wie folgt geändert:                                   oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung,\neine Verschmelzung oder sonstige rechtserheb-\na) In Absatz 2 werden die Worte ,, , wenn die                   liche Umstände ausstellen, wenn sich diese aus\nNotare am Ort der Amtshandlung für das.                   einem öffentlichen Register ergeben.\nAmtsgeschäft ausschließlich zuständig sind\"\ngestrichen.                                                    (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur er-\nteilen, wenn dargelegt wird, daß sie im Ausland\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     verwendet werden soll.\"\n,,Ist am Ort der Amtshandlung durch Bundes-\noder Landesrecht sachliche Gebührenbefreiung          7. § 25 wird wie folgt geändert:\ngewährt, so ermäßigen sich bei einem Notar,\ndem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nzufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145,                   ,, (1) Die Urschrift der notariellen Urkunde\n148 bestimmten Gebühren um achtzig vom                          bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in\nHundert; § 33 bleibt unberührt.\"                                 der Verwahrung des Notars.     11\nc) Absatz 4 fällt weg.                                          b) Absatz 2 fällt weg.\nd) In Absatz 5 Satz 1 fallen die Worte „oder 4\"                 c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nweg.\ne) Absatz 5 wird Absatz 4.                                  8. Die §§ 26 bis 37 fallen weg.\n2. § 150 wird folgender Absatz 2 angefügt:                      9. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n11 (2) Für die Erteilung einer Bescheinigung nach                ,, (2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch\n§ 22 a der Bundesnotarordnung erhält der Notar                  insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen\neine Gebühr von 50 Deutsche Mark.\"                              Notar die Amtsausübung untersagt wäre.\"","Nr. fül Tag der Ausgabe: Bonn; den 3. September 1969                          1525\n(18) ln § ti Abs. 2 Salz 2 des Schiffsbankgesetzes   2. §§ 23, 27, 28, 29, 45 Abs. 3, §§ 52, 54, 55 Abs. 1, 2,\nin der Fassung der Bekmrntmachung vom 8. Mai                 § 60 des badischen Landesgesetzes über die frei-\n1963 (Bundesgeset.zbl. I S. 301) werden die Worte            willige Gerichtsbarkeit vom 13. Oktober 1925\n„ vor dem zusUindigcn Gericht zur Niederschrift des         (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 287);\nRichters\" durch die Worte „im Verteilungstermin\"          3. §§ 6, 7, 60 bis 86, 157 Abs. 2, ferner, soweit da-\nersetzt.                                                     nach andere Stellen als Notare zuständig sind,\n{19) In das Geselz zur Anpassung und Gesundung          § 175 der badischen Verordnung über die frei-\ndes deutschen Stcinkohlenbergbaus und der deut-              willige Gerichtsbarkeit vom 3. Dezember 1926\nschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968             (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 301);\n(Bundesgesetzbl. I S. 365) wird nach § 35 die fol-        4. das Gesetz über die Ermächtigung zur Beurkun-\ngende Vorschrift eingefügt:                                  dung von Grundstücksgeschäften im Lande Ba-\nden-Württemberg vom 26. April 1954 (Gesetz-\n,,§ 35 a\nblatt für Baden-Wüttemberg S. 61);\nGebührenbefreiungen\n5. Artikel 33 des bayerischen Gesetzes zur Ausfüh-\nGeschäfte und Verhandlungen, die der Ubertra-            rung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Kon-\ngung von Grundstücken oder der Einräumung_ eines             kursordnung vom 23. Februar 1879 (Bereinigte\nRechts auf Ubernahme von Grundstücken zur Erlan-             Sammlung des bayerischen Landesrechts Band\ngung von Prämien für die Stillegung von Stein-               III S. 143);\nkohlenbergwerken dienen, sind von den in der\n6. Artikel 51 Abs. 4 des bayerischen Ausführungs-\nKostenordnung bestimmten Gebühren befreit, wenn\ngesetzes· zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom\nder Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau\n9. Juni 1899 (Bereinigte Sammlung des bayeri-\nund die Steinkohlenbergbaugebiete eine entspre-\nschen Landesrechts Band 111 S. 89);\nchende Bescheinigung erteilt. Die Befreiung schließt\nEintragungen und Löschungen in öffentlichen               7. Artikel 22, 24 bis 26, 28, 29, 31 bis 34, 39 bis 46,\nBüchern ein. Sie gilt auch für Beurkundungs- und             57 bis 62 des bayerischen Notariatsgesetzes vom\nBeglaubigungsgebühren. Der nach § 144 der Kosten-            9. Juni 1899 (Bereinigte Sammlung des bayeri-\nordnung ermäßigte Betrag einer vollen Gebühr be-             schen Landesrechts Band III S. 41);\ntriigt in keinem Falle mehr als 5 000 Deutsche Mark.\"     8. Artikel 9 des bayerischen Ausführungsgesetzes\nzu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz\n§ 58                            über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-\nBeurkundungen nach dem Personenstandsgesetz              verwaltung vom 9. Juni 1899 (Bereinigte Samm-\nlung des bayerischen Landesrechts Band III\nDieses Geselz gilt nicht für Beurkundungen nach          s. 127);\ndem Personenstandsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-            9. Artikel 13 des Fischereigesetzes für das König-\nblatt I S. 1125).                                            reich Bayern vom 15. August 1908 (Bereinigte\nSammlung des bayerischen Landesrechts Band\n§ 59                            IV S. 453), soweit diese Vorschrift eine Zustän-\nUnberührt bleibendes Bundesrecht                digkeit des Grundbuchamtes begründet;\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt      10. Nummer 1 der Bekanntmachung der Bayeri-\nist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Be-          schen Staatsministerien der Justiz, des Innern,\nurkundungen unberührt.                                       für Unterricht und Kultus und der Finanzen\nüber Vollzug des § 17 Abs. III der Verfassungs-\nurkunde des Freistaates Bayern (Austritt aus\nb) Landesrecht                          einer Religionsgesellschaft) vom 16. Januar 1922\n(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-\n§ 60                            rechts Band I S. 306), soweit nach dieser Vor-\nschrift die Gemeinden und Kreisverwaltungs-\nAußerkrafttreten von Landesrecht\nbehörden für die Beglaubigung von Unterschrif-\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten, so-        ten zuständig sind;\nweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,\n11. § 29 der bayerischen Ersten Verordnung zur\ndie landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft, die\nAusführung des Gesetzes zur Beschaffung von\nden Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts\nSiedlungsland und zur Bodenreform (GSB) vom\ndieses Gesetzes entgegenstehen oder neben dem\n26. Februar 1947 {Bereinigte Sammlung des\nNotar auch anderen Urkundspersonen oder sonsti-\nbayerischen Landesrechts Band IV S. 338), so-\ngen Stellen eine Zuständigkeit für öffentliche Be-\nweit diese Vorschrift die Obere Siedlungs-\nurkundungen übertragen. Insbesondere treten außer\nbehörde betrifft;\nKraft\n12. Artikel 25 des bayerischen Gesetzes zur Aus-\n1. § 78 Abs. 1 des badischen Berggesetzes in der\nführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlur-\nFassung der Bekanntmachung vom 17. April\nBG) vom 11. August 1954 {Bereinigte Sammlung\n1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt\ndes bayerischen Landesrechts Band IV S. 365);\nS. 103), soweit nach dieser Vorschrift die Ge-\nmeindebehörden für die Beglaubigung von Un-       13. Artikel 10 Abs. 1, 2 des bayerischen Gesetzes\nterschriften zuständig sind;                          zur Ausführung des Gerichtsverf assungsgeset-","1526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzcs vom 17. November 1956 (Bereinigte Samm-                vom 12. Mai 1964 (Gesetzblatt der Freien\nlung dC's bi:lyPrisdwn Landf~srechts Band III               Hansestadt Bremen S. 50; Sammlung des bremi-\ns. 3);                                                      schen Rechts 315-a-1);\n14. Arl.ikd 111 Abs. 1 Satz 2 des bayerischen Berg-        26. § 27 des hamburgischen Gesetzes, betreffend\ngesetzes in dt)r Passung der Bekanntmachung                 Ausführung der Grundbuchordnung, vom 14. Juli\nvom 10. J anuc1r 19G7 (Bayerisches Gesetz- und              1899 (Sammlung des bereinigten hamburgischen\nVerordnungsblatt S. 185);                                   Landesrechts 3212-a; Sammlung des schleswig-\n15. § 7 Abs. 1 des braunschweigischen Staatsbank-               holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 315);\ngesel.ws vom 20. Dezember 1919 (Niedersächsi-          27. folgende Vorschriften des Hamburgischen Ge-\nsches Gesetz- und Vc:~rordnungsblatt, Sonder-               setzes über Angelegenheiten der freiwilligen\nband II S. 741);                                            Gerichtsbarkeit vom 29. Dezember 1899 (Samm-\n16. folgende Vorschriften des Berggesetzes für das              lung des bereinigten hamburgischen Landes-\nHerzogtum Braunschweig vom 15. April 1867                   rechts 3212-d; Niedersächsisches Gesetz- und\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-                 Verordnungsblatt, Sonderband III S. 214):\nblatt, Sonderband III S. '.310):                            a) §§ 8 bis 11, 13 bis 18, 19 Abs. 2, 3, §§ 20\na) § 86 Abs. 1 Satz 2,                                          bis 23, 25 Abs. 1 Satz 2, §§ 26, 27, 33, soweit\nb) § 87 a Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift                 diese Vorschriften nicht schon früher ihre\ndie Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung                 Geltung verloren haben,\nvon Unterschriften zuständig ist;                       b) § 25 Abs. 1 Satz 1, soweit diese Vorschrift\nnicht auf § 19 Abs. 1 verweist;\n17. §§ 6, 7 des bremischen Ausführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch vom          rn: Juli 1899 28. Artikel 81 Abs. 1 Satz 1 des Berggesetzes für\n(Sammlung des bremischen Rechts 400-a-1);                   das Großherzogtum Hessen in der Fassung der\n18. § 3 Abs. 1, § 4 des bremischen Ausführungs-                 Bekanntmachung vom 30. September 1899\ngesetzes zur Grundbuchordnung vom 18. Juli                  (Großherzoglich      Hessisches     Regierungsblatt\n1899    (Sammlung      des      bremischen      Rechts      S. 677, 801), soweit nach dieser Vorschrift die\n315-c-l);                                                   Gemeindebehörde für die Beglaubigung von\nUnterschriften zuständig ist;\n19. das bremische Gesetz über die Beurkundung von\nGrundstücksverträgen        öffentlicher     Behörden  29. Artikel 270 des hessischen Gesetzes, die Ausfüh-\nvom 24. November 1933 (Sammlung des bre-                    rung des Bürgerlichen Gesetzbuches betreff end,\nmischen Rechts 401--a-l);                                   vom 17. Juli 1899 (Großherzoglich Hessisches\nRegierungsblatt S. 133; Gesetz- und Verord-\n20. das bremische Gesetz über die Ernennung von\nnungsblatt für das Land Hessen Teil II 230-1);\nUrkundspersonen bei der Staatlichen Kredit-\nanstalt Oldenburg-Bremen vom 7. Juli 1938             30. folgende Vorschriften des hessischen Gesetzes,\n(Sammlung des bremischen Rechts 401-a-2);                  die Ausführung des Gesetzes über die Angele-\n21. das Gesetz zur Vereinheitlichung der Beurkun-               genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit be-\ndung von Rechtsgeschäften in Bremen und Bre-                treffend, vom 18. Juli 1899 (Großherzoglich Hes-\nmerhaven vom 22. Juni 1948 (Sammlung des                    sisches Regierungsblatt S. 287):\nbremischen Rechts 401--a-3);                                 a) Artikel 2 Nr. 1, 2, Artikel 65, 67 Abs. 2,\nArtikel 68; 74 bis 88, 90, 92, 94 bis 109, 123,\n22. § 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Einführung bremi-\nschen Rechts in Bremerhaven vom 5. Juli 1949               b) Artikel 64, soweit nach dieser Vorschrift die\n(Sammlung des bremischen Rechts 101-a-1);                       Amtsgerichte und die Urkundsbeamten der\nGeschäftstelle der Amtsgerichte für die Auf-\n23. folgende Vorschriften des bremischen Gesetzes                    nahme eines Wechselprotestes zuständig\nüber die Entgegennahme und Aufnahme von                          sind;\neidesstattlichen Erklärungen durch die für das\nFlüchtlingswesen zuständigen Behörden vom               31. § 2 Nr. 1, 6, § 17 Nr. 2, 3, §§ 53 bis 57, 92, 93\n11. Februar 1955 (Sammlung des bremischen                   Abs. 1, 2, §§ 94 bis 99 der hessischen Dienst-\nRechts 240-a--2):                                           anweisung für die Großherzoglichen Ortsgerichte\na) § 1 Abs. 2, soweit nach dieser Vorschrift               vom 24. November 1899 (Großherzoglich Hes-\nGerichte und Behörden für die Beurkundung                sisches Regierungsblatt S. 981);\neidesstattlicher Versicherungen zuständig           32. §§ 16, 17, 18 des hessisd1en Ortsgerichtsgesetzes\nsind,                                                    vom 6. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nb) §§ 3, 4;                                                  für das Land Hessen S. 124; Teil II 28-1);\n24. die bremische Verordnung über die Beglaubi-             33. folgende Vorschriften des Hessischen Gesetzes\ngung von Unterschriften und Handzeichen und                 über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)\nüber die Ausstellung von Lebensbescheinigun-                vom 12. April 1954 (Gesetz- und Verordnungs-\ngen vom 7. April 1959 (Sammlung des bremi-                  blatt für das Land Hessen S. 59; Teil II 250-1):\nschen Rechts 401-a-4);                                      a) Artikel 38 Abs. 1, Artikel 42, 44 Abs. 1\n25. §§ 7 bis 19, 21 des Bremischen Ausführungs-                      Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2, 3, Artikel 47\ngesetzes zum Gesetz über die Angelegenheiten                    bis 72, 73 Abs. 2, Artikel 74 bis 82, 84,\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit (Brem.AGFGG)                   87 bis 89,","Nr. 89  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                      1527\nb) Artikel · 38 Abs. 3, soweit diese Vorschrift        fahrt - AG-JWG - in der Fassung von 1. Juli\nauf Absatz 1 verweist,                            1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nc) Artikel 45 Abs. 1 Nr. 6, soweit diese Vor-         Land Nordrhein-Westfalen S. 248);\nschrift die Beurkundung der Bekannt-\n41. folgende Vorschriften des Gesetzes für das Her-\nmachung einer empfangsbedürftigen Willens-\nzogtum Oldenburg zur Ausführung des Bürger-\nerklärung zum Gegenstand hat;\nlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs\n34. das hessische Gesetz über Beurkundungen und            vom 15. Mai 1899 (Gesetzblatt für das Herzog-\nöffentliche Beglaubigungen in Siedlungssachen          tum Oldenburg Band 32 S. 405; Niedersächsi-\nvom 2. Juni 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt         sches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonder-\nfür das Land Hessen S. 99; Teil II 252-1);             band III S. 236) in der Fassung des Gesetzes\nzur Abänderung des Gesetzes für das Herzog-\n35. § 19 des lübcckischen Ausführungsgesetzes zum          tum Oldenburg zur Ausführung des Bürger-\nReichsgesetze vom 17. Mai 1898 über die An-            lichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs\ngel(~gcnheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit        vom 8. September 1937 (Oldenburgisches Ge-\nvom 18. September 1899 (Sammlung des schles-           setzblatt Band 50 S. 203; Niedersächsisches Ge-\nwig-holsteinischcn Landesrechts Gl. Nr. 315);          setz- und Verordnungsblatt, Sonderband II\n36. folgende Vorschriften des Gesetzes für das             S. 1074):\nGroßherzogtum Oldenburg zur Ausführung des             a) § 2,\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-         b) § 12 Abs. 1 Satz 2, soweit nach dieser Vor-\nligen Gerichtsbarkeit (für das ehemalige Für-              schrift andere U rkundspersonen als die No-\nstentum Lübeck) vom 15. Mai 1899 (Sammlung                 tare zuständig sind;\ndes schleswig-holsteinischen Landesrechts GI.\nNr. 315):                                          42. folgende Vorschriften des Berggesetzes für das\na) § 1 Abs. 2, soweit diese Vorschrift Beurkun-        Herzogtum Oldenburg und für das Fürstentum\ndungen in anderen Fällen als bei der Auf-          Lübeck vom 3. April 1908 (Gesetzblatt für das\nnahme von Vermögensverzeichnissen und              Herzogtum Oldenburg Band 36 S. 875; Nieder-\nder Vornahme freiwilliger Versteigerungen          sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Son-\nzum Gegenstand hat,                                derband III S. 328):\nb) §§ 5, 6, 9 Abs. 1, §§ 15 bis 17, 19 bis 35, 36      a) § 126 Abs. 1 Satz 2,\nSatz 2 bis 6, §§ 37, 38,                           b) § 128 Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift\nc) § 8, soweit nach dieser Vorschrift auch die             die Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung\nUrkundsbeamten der Geschäftsstellen zustän-            von Unterschriften zuständig ist;\ndig sind;\n43. § 12 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg,\n37. das niedersächsische Gcs(?tz zur Ergänzung des         betreffend die Staatliche Kreditanstalt Olden-\nbraunschweigischen und schaumburg-lippischen           burg (Staatsbank), vom 22. September 1933 in\nAusführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-           der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai\nbuch vom 23. Dezember 1953 (Niedersächsisches          1937 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nGesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband I             nungsblatt, Sonderband II S. 751);\ns. 811);\n44. § 11 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg,\n38. folgende Vorschriftfm des Niedersächsischen            betreffend die Oeffentliche Lebensversicherungs-\nGesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit          anstalt Oldenburg, vom 30. November 1933 in\n(Nds.FGG) vom 14. Mai 1958 (Niedersächsisches          der Fassung des Gesetzes vom 17. September\nGesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband I             1937 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\ns. 475):                                               nungsblatt, Sonderband II S. 755);\na) Artikel 24 Abs. 1, soweit diese Vorschrift\n45. § 15 Abs. 3 der Satzung der Staatlichen Kredit-\nandere Geschäfte als freiwillige Versteige-\nanstalt Oldenburg-Bremen (Anlage A der Be-\nrungen, Abmarkungen und die Aufnahme\nkanntmachung des Reichs- und Preußischen\nvon Vermögensverzeichnissen zum Gegen-\nWirtschaftsministers vom 28. Dezember 1937\nstand hat,\nüber die Vereinigung der Staatsbanken von\nb) Artikel 24 Abs. 2, soweit. diese Vorschrift auf     Oldenburg und Bremen - Oldenburgisches Ge-\nden aufgehobenen Teil des Absatzes 1 ver-          setzblatt Band 50 S. 347);\nweist,\nc) Artikel 25, 26, 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Artikel  46. Artikel 15 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum\n30 bis 56, 58 Abs. l Satz 2 bis 6, Abs. 2, Ar-     Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz (für den Re-\ntikel 59 bis 65, 67 bis 69;                        gierungsbezirk Pfalz) vom 23. Februar 1879 in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Ja-\n39. § 18 des niedersächsischen Gesetzes zur Aus-           nuar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom           das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer\n13. Dezember 1962 (Niedersächsisches Gesetz-           Pfalz, S. 20);\nund Verordnungsblatt S. 246);\n47. Artikel 33 des Gesetzes zur Ausführung der\n40. §§ 32, 33 des nordrhein-W(\\Stfälischen Gesetzes        Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung\nzur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohl-            (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 23. Fe-","1528                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nbruar 1879 in der Fassung der Bekanntmachung           311-1; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen\nvom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungs-           geltenden preußischen Rechts - Gesetz- und\nblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sonder-       Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nnummer Pfalz, S. 24);                                  falen 1961, Sonderband S. 78; Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz\n48. Artikel 22, 24 bis 26, 31 bis 34, 39 bis 45, 57\n1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur,\nbis 62 des Notariatsgesetzes (für den Regie-           S. 21; Sammlung des schleswig-holsteinischen\nrungsbezirk Pfalz) vom 9. Juni 1899 in der Fas-        Landesrechts GI. Nr. 300), soweit diese Vorschrift\nsung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966             die Aufnahme von Wechselprotesten zum Ge-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land             genstand hat;\nRheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz,\ns. 34);                                            55. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des preußischen Gesetzes betref-.\nfend die Zwangsvo11streckung aus Forderungen\n49. Artikel 9 des Ausführungsgesetzes zu der Grund-\nlandschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstal-\nbuchordnung und zu dem Gesetz über die\nten, vom 3. August 1897 (Gesetz-Sammlung für\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\ndie Königlichen Preußischen Staaten S. 388; Ge-\ntung (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-\n9. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachung\nband I 761-1; Niedersächsisches Gesetz- und\nvom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungs-\nVerordnungsblatt, Sonderband III S. 22; Samm-\nblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sonder-\nlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden\nnummer Pfalz, S. 28);\npreußischen Rechts - Gesetz- und Verordnungs-\n50. Artikel 13 des Fischereigesetzes (für den Re-          blatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1961,\ngierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908              Sonderband S. 194; Sammlung des schleswig-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das König-           holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 762);\nreich Bayern S. 527; Gesetz- und Verordnungs-\nblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Son-      56. folgende Vorschriften d2s preußischen Ausfüh-\ndernummer Pfalz, S. 133), soweit diese Vor-            rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nschrift eine Zuständigkeit des Grundbuchamtes          vom 20. September 1899 (Gesetz-Sammlung für\nbegründet;                                             die Königlichen Preußischen Staaten S. 177;\nGesetz- und Verordnungsblatt für B.erlin, Son-\n51. Artikel 111 Abs. 1 Satz 2 des Berggesetzes (für        derband I 400-1; Niedersächsisches Gesetz- und\nden Regierungsbezirk Pfalz) vom 13. August             Verordnungsblatt, Sonderband III S. 221; Samm-\n1910 in der Fassung der Bekanntmachung vom             lung des · in Nordrhein-Westfalen geltenden\n5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt           preußischen Rechts -        Gesetz- und Verord-\nfür das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernum-          nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen\nmer Pfalz, S. 86);                                     1961, Sonderband S. 105; Sammlung des schles-\n52. § 2 der Verordnung über Schuldverschreibungen          wig-holsteinischen Landesrechts GI. Nr. 400):\nder Gemeinden und Gemeindeverbände (für den            a) Artikel 2 § 3, soweit nach .dieser V c::>rschrift\nRegierungsbezirk Pfalz) vom 30. Dezember 1932              das Gericht für die Aufnahme eines Fa-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                      milienschlusses zuständig ist,\n5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt           b) Artikel 12 § 1 Abs. 2, ·§§ 2 bis 4, soweit diese\nfür das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernum-              Vorschriften in einzelnen Ländern nicht schon\nmer Pfalz, S. 61);\nfrüher ihre Geltung verloren haben,\n53. folgende Vorschriften des Allgemeinen Berg-            c) Artikel 27 Abs. 1 Satz 2, soweit nach dieser\ngesetzes für die Preußischen Staaten vom                   Vorschrift andere Urkundspersonen als die\n24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für die König-              Notare zuständig sind;\nlichen Preußischen Staaten S. 705; Gesetz- und\nVerordnungsblatt für Berlin, Sonderband I          57. folgende Vorschriften des Preußischen Gesetzes\n750-1; Sammlung des bremischen Rechts                  über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. Sep-\n751-c-2; Niedersächsisches Gesetz- und Ver-            tember 1899 (Gesetz-Sammlung für die König-\nordnungsblatt, Sonderband III S. 285; Gesetz-          lichen Preußischen Staaten S. 249; Gesetz- und\nund Verordnungsblatt für das Land Rheinland-           Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I\nPfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Mon-          3212-1; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen\ntabaur, S. 89; Sammlung des schleswig-holstei-         geltenden preußischen Rechts - Gesetz- und\nnischen Landesrechts Gl. Nr. 750):                     Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nfalen 1961, Sonderband S. 88; Gesetz- und Ver-\na) § 84 Abs. 1 Satz 2,\nordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968,\nb) § 85 a Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift        Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 47;\ndie Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung        Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes-\nvon Unterschriften zuständig ist;                  rechts Gl. Nr. 315):\n54. § 70 des preußischen Ausführungsgesetzes zum           a) Artikel 31 Abs. 1, soweit diese Vorschrift\nDeutschen      Gerichtsverfassungsgesetz    vom            andere Geschäfte als freiwillige Versteige-\n24. April 1878 (Gesetz-Sammlung für die König-             rungen, Abmarkungen und die Aufnahme\nlichen Preußischen Staaten S. 230; Gesetz- und             von Vermögensverzeichnissen zum Gegen-\nVerordnungsblatt für Berlin, Sonderband I                  stand hat,","Nr. 89 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                       1529\nb) Artikel 32 Abs. 1, soweit diese Vorschrift auf    62. § 34 des preußischen Ausführungsgesetzes zum\nden aufgehobenen Teil des Artikels 31 Abs. 1          Reichssiedlungsgesetze vom 11. August 1919\nverweist,                                              (Reichs-Gesetzbl. S. 1429) vom 15. Dezember\ncJ Artikel 31 Abs. 2, Artikel 34 Abs. 1, Arti-           1919 (Preußische Gesetzsammlung 1920 S. 31;\nkel 35, 36, 39 bis 41, 43 bis 60, 61 Abs. 1           Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Son-\nSatz 2, Abs. 2, Artikel 62 bis 64, 84, 114, 115,      derband I 235-1; Niedersächsisches Gesetz- und\nsoweit diese Vorschriften in einzelnen Län-           Verordnungsblatt, Sonderband II S. 424; Samm-\ndern nicht schon früher ihre Geltung ver-             lung des in Nordrhein-Westfalen geltenden\nloren habEm,                                          preußischen Rechts -        Gesetz- und Verord-\nnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen\nd) Artikel 42, 61 Abs. 1 Satz 1, soweit diese             1961, Sonderband S. 223; Sammlung des schles-\nVorschriften die Verwahrung notarieller Ur-           wig-holsteinischen Landesrechts GI. Nr. 7814);\nkunden zum Gegenstand haben;\n63. § 9 des rheinland-pfälzischen Ersten Landes-\n58. § § 84 bis 92 der Allgemeinen Verfügung des               gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die\npreußischen Justizministers vom 28. Dezember              Angelegenheiten der Vertriebenen und Flücht-\n1899 über das Verfahren und die Gebühren der              linge (Ausführungsgesetz zum Bundesvertrie-\nOrtsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken            benengesetz - AGBVFG) vom 3. Dezember 1954\nFrankfurt und Cassel (Justizministerialblatt für          (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregie-\ndie Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege              rung Rheinland-Pfalz S. 153; Sammlung des be-\nS. 889);                                                  reinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz\n240-1);\n59. aus den Vorschriften des Preußischen Justiz-\nministers und des Preußischen Ministers für           64. § 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes\nHandel und Gewerbe für die beeidigten Auktio-             über die Vereinheitlichung siedlungsrechtlicher\nnatoren in Ostfriesland und Harlingerland so-             Bestimmungen vom 14. März 1955 (Gesetz- und\nwie im Regierungsbezirk Osnabrück vom                     Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz\n19. Juli 1902 (Niedersächsisches Gesetz- und              S. 23; Sammlung des bereinigten Landesrechts\nVerordnungsblatt, Sonderband III S. 154)                  von Rheinland-Pfalz 7814-10);\na) Nummer 23 Abs. 6, soweit die Auktionato-           65. § 21 Abs. 2, § 22 des rheinland-pfälzischen Lan-\nren danach zuständig sind, auch die Verstei-          desgesetzes zur Ausführung des Gesetzes für\ngerung von Grundstücken und grundstücks-              Jugendwohlfahrt (AGJWG) vom 8. März 1963\ngleichen Rechten zu beurkunden,                       (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nRheinland-Pfalz S. 84; Sammlung des bereinig-\nb) Nummer 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2;                       ten Landesrechts von Rheinland-Pfalz 216-1);\n60. § 3 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über den         66. folgende Vorschriften des schaumburg-lippi-\nErwerb von Fischereiberechtigungen durch den              schen Berggesetzes vom 28. März 1906 (Nieder-\nStaat und das Aufgebot von Fischereiberechti-             sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Son-\ngungen vom 2. September 1911 (Preußische Ge-              derband III S. 344):\nsetzsammlung S. 189; Gesetz- und Verordnungs-             a) § 126 Abs. 1 Satz 2,\nblatt für Berlin, Sonderband I 793-2; Nieder-\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Son-            b) § 128 Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift\nderband III S. 580; Sammlung des in Nordrhein-                die Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung\nWestfalen geltenden preußischen Rechts -,                     von Unterschriften zuständig ist;\nGesetz- und Verordnungsblatt für das Land             67. Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 des Berggesetzes für\nNordrhein-Westfalen 1961, Sonderband S. 251;              das Königreich Württemberg vom 7. Oktober\nGesetz- und Verordnungsblatt für das Land                 1874 (Regierungsblatt für das Königreich Würt-\nRheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz,               temberg S. 265), soweit nach dieser Vorschrift\nTrier, Montabaur, S. 200; Sammlung des schles-            die Gemeindebehörden für die Beglaubigung\nwig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 793),             von Unterschriften zuständig sind;\nsoweit nach dieser Vorschrift andere U rkunds-\npersonen als die Notare zuständig sind;              -68. folgende Vorschriften des württembergischen\nAusführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\n61. § 10 Abs. 2 des preußischen Gesetzes über Lan-            buch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom\ndeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (Preußi-               29. Dezember 1931 (Württembergisches Regie-\nsche Gesetzsammlung S. 101; Niedersächsisches             rungsblatt S. 545):\nGesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II\nS. 761; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen               a) Artikel 3 Abs. 1, soweit diese Vorschrift\ngeltenden preußischen Rechts - Gesetz- und                    nicht die Abnahme von freiwilligen Eiden\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-                      und Versicherungen an Eides Statt außer-\nWestfalen 1961, Sonderband S. 222; Gesetz- und                halb eines gesetzlich geregelten Verfahrens\nVerordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz                 zum Gegenstand hat,\n1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur,             b) Artikel 3 Abs. 2, Artikel 30, 32 Abs. 2 Satz 1,\nS. 137; Sammlung des schleswig-holsteinischen                 Abs. 3, Artikel 37, 106 Abs. 2, Artikel 112\nLandesrechts GI. Nr. 780);                                    bis 114, 116 Abs. 1, 3,","1530                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nc) Artikel 108 bis 111, soweit in diesen Vor-         11. Vorschriften über die Beglaubigung amtlicher\nschriften das Verfahren bei öffentlichen Be-           Unterschriften zum Zwecke der Legalisation.\nurkundungen geregelt wird,\n(2) Auf Grund dieser Vorbehalte können den\nd) Arlikel 118, soweit nach dieser Vorschrift         Gerichten Beurkundungszuständigkeiten nicht neu\nandere Urkundspersonen als die Ratschrei-         übertragen werden.\nber oder deren Amtsverweser oder Stell-\nvertreter für die öffentliche Beglaubigung           (3) Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbe-\neiner Unterschrifl zuständig sind.                halte kann\n1. die Zuständigkeit der Notare für öffentliche Be-\nurkundungen (§ 20 der Bundesnotarordnung)\n§ 61\nnicht eingeschränkt werden,\nUnberührt bleibendes Landesrecht\n2. nicht bestimmt werden, daß für öffentliche Be-\n(1) Unbeschadet    der Zuständigkeit des Notars             urkundungen neben dem Notar andere Urkunds-\nbleiben folgende landPsrechtliche Vorschriften unbe-           personen oder sonstige Stellen zuständig sind,\nrührt:                                                         und\n1. Vorschriften über die Beurkundung von frei-            3. keine Regelung getroffen werden, die den Vor-\nwilligen Versteigerungen; dies gilt nicht für die         schriften des Ersten bis Vierten Abschnitts dieses\nfreiwillige Versteigerung von Grundstücken und            Gesetzes entgegensteht.\ngrundstücksg leichen Rechten;\n(4) Die Vorschriften über die Beurkundungszu-\n2. Vorschriften über die Zuständigkeit zur Auf-           ständigkeiten der Ratschreiber und sonstigen Hilfs-\nnahme von Inventaren, Bestandsverzeichnissen,         beamten der Grundbuchämter in Baden-Württem-\nNachlaßverzeichnissen und anderen Vermögens-          berg, insbesondere § 6 des badischen Grundbuchaus-\nverzeichnissen sowie zur Mitwirkung bei der           führungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nAufnahme solcher Vermögensverzeichnisse;              machung vom 13. Oktober 1925 (Badisches Gesetz-\nund Verordnungsblatt S. 296) sowie Artikel 32\n3. Vorschriften, nach denen die Gerichtsvollzieher\nAbs. 1, Artikel 33, 34 des württembergischen Aus-\nzuständig sind, Wechsel- und Scheckproteste\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und\naufzunehmen sowie das tatsächliche Angebot\nzu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember\neiner Leistung zu beurkunden;\n1931 (Württembergisches Regierungsblatt S. 545),\n4. Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zu-          bleiben unberührt; diese Vorschriften können von\nständig sind, außerhalb eines anhängigen Ver-         den dafür zuständigen Stellen aufgehoben oder ge-\nfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gut-          ändert, jedoch nicht in ihrem Geltungsbereich er-\nachten von Sachverständigen, die Vereidigung          weitert werden; § 34 des Rechtspflegergesetzes gilt\nsowie eidesstattliche Versicherungen dieser Per-      entsprechend. Unberührt bleiben ferner die Vor-\nsonen zu beurkunden;                                  schriften, nach denen gegen Entscheidungen der Be-\nzirksnotare, Ratschreiber und sonstigen Hilfsbeam-\n5. Vorschriften, nach denen Beurkundungen in              ten der Grundbuchämter in den Fällen des § 54 das\nFideikommißsachcn, für die ein Kollegialgericht       Amtsgericht angerufen werden kann.\nzuständig ist, durch einen beauftragten oder er-\nsuchten Richter erfolgen können;\n§ 62\n6. Vorschriften, nach denen die Vorstände der\nVermessungsbehörden, die das amtliche Ver-                         Zuständigkeit der Amtsgerichte\nzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch-          Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen\nordnung führen, und die von den Vorständen            sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkun-\nbeauftragten Beamten dieser Behörden zustän-          dung von\ndig sind, Anträge der Eigentümer auf Vereini-\ngung oder Teilung von Grundstücken zu be-             1. Erklärungen über die Anerkennung der Vater-\nurkunden oder zu beglaubigen;                             schaft,\n2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhalts-\n7. Vorschriften über die Beurkundung der Er-\nansprüchen eines nichtehelichen Kindes oder zur\nrichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung);\nLeistung einer anstelle des Unterhalts zu ge-\n8. Vorschriften über die Beurkundung von Tat-                 währenden Abfindung,\nbeständen, die am Grund und Boden durch ver-        · 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen\nmessungstechni sche Ermittlungen festgestellt             einer Frau nach den §§ 1615 k und 16151 des Bür-\nwerden, durch Behörden, öffentlich bestellte              gerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und\nVermessungsingenieure oder Markscheider;                  Unterhalt).\n9. Vorschriften über Beurkundungen in Gemein-\nheitsteilungs- und agrarrechtlichen Ablösungs-                                  §  63\nverfahren einschließlich der Rentenübernahme-\nDie Länder sind befugt, durch Gesetz die Zustän-\nund Rentengutsverfahren;\ndigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Ab-\n10. Vorschriften über Beurkundungen im Rückerstat-         schriften oder Unterschriften anderen Personen oder\ntungsverfahren;                                       Stellen zu übertragen.","Nr. 89 ·  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                                  1531\n§ 64                              e) Erklärungen juristischer Personen\nNotare in Baden-Württemberg                             des öffentlichen Rechts\nNotar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach\n§ 67\ndem badischen Landesgesetz über die freiwillige ·\nGerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirks-          Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene\nnotar. Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. .5 Beidrück~ng des Dienstsiegels bei Erklärungen juri-\nin Angelegenheiten des Landes Baden-Württemberg stischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch\nnicht allein deswegen, weil der Notar in einem die öffentliche Beurkundung ersetzt.\nDienstverhältnis zu diesem Lande steht.\nf) B e r e it s e r r i c h t e t e U r k u n d e n\n§  68\nc) Amtliche Beglaubigungen                       (1) §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten\nauch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses\n§ 65                          Gesetzes errichtet worden sind. Dies gilt auch, wenn\ndie Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist.\nDieses Gesetz gilt nicht für amtliche Beglaubi-\ngungen, mit denen eine V(~rwaltungsbehörde zum             (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nZwecke der Verwendung in Verwaltungsverfahren           erteilte Ausfertigung einer Niednschrift ist auch\noder für sonstige Zwecke, für die eine öffentliche      dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn\nBeglaubigung nicht vorgeschrieben ist, die Echtheit     sie den Vorschriften dieses Gesetzes genügt.\neiner Unterschrift oder eines Handzeichens oder die\nRichtigkeit der Abschrift einer Urkunde bezeugt,                           g) Verweisungen\ndie nicht von einer Verwaltungsbehörde ausgestellt\nist. Die Beweiskraft dieser amtlichen Beglaubigungen                                   § 69\nbeschränkt sich auf den in dem Beglaubigungsver-          Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die\nmerk genannten Verwendungszweck. Die Befugnis           durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänder-\nder Verwaltungsbehörden, Abschriften ihrer eigenen      ten Vorschriften verwiesen ist, treten die entspre-\nUrkunden oder von lJ rk unden anderer Verwaltungs-      chenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.\nbehörden in der dafür vorgeschriebenen Form mit\nuneingeschränkter Beweiskraft zu beglaubigen,\nbleibt unberührt.\n2. Geltung in Berlin\n§ 70\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nd) Eides stattliche Vers ich er u n gen           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nin Verwaltungsverfahren                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 66\n3. Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eides-                                    § 71\nstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-\nWürttemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes\nsind gewahrt.\nDus vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. August· 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}