{"id":"bgbl1-1969-89-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":89,"date":"1969-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/89#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_89.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung","law_date":"1969-08-28T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1509\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z1997 A\n1969                     Ausgegeben zu ßonn am :.J. September 1969                                                                                             Nr. 89\nTag                                                                         Inhalt                                                                            Seite\n28. 8. 69 Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1509\nBu11dc,s,1c,sc,t„bl. llI 2122\"\"1\n28. 8. 69 ßeurkundungsgeselz                 . . .. . . .. . . . .. . .. . .. . . .. . .. . .. . . .. . . . . .. .. . . .. .. .. . . .. .. . . . . .. .. .. .  1513\nll1111dc,screset„bl. IJ[ 7100-1, 4134-1, 2331-1-1, 7627-2-1, 318-2,            2330-7, 2330-7-1, 753-2-1, 7812-1-4, 315-5, 303-2-1,\n1110-1, :no-4, 112:1-1, 400-2, 4100-1, 7631-1, 750-6-1, 403-4, 4101-4, 315-18, 4120-1, 361-1. 403-9, 315-1, 21-1, 4125-t,\n400-1, 315-11, :Jl.'i-lG, :l15-4, 317-1--a, 7815-1, '.102-2, 303-1, 7628-2, 2331-13-1\n29. 8. 69 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (22. ÄndG LAG) . . .                                                              1532\nBunclc,sqeset,.bl. 111 !J21-l\n29. B. 69 Gesetz zum Ausgleich von Schäden infolge besonderer Naturereignisse in der Forstwirt-\nschaft (Forsl:schfülen-Ausgleichsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1533\n29. 8. 69 Gesetz über den Verkauf von bundeseigenem GeJände in München zur Errichtung frei\nfinanzierter Wohnungen, die während der Olympischen Spiele 1972 als Olympisches\nDorf der Männer benutzt werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1537\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsqesPtzblc11.t Tt,il TI Nr. 59 und Nr. 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1538\nVerkü11du11qcn im Bündesanzeigcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1538\nRechtsvorschrift(!n der Europiiischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1539\nGesetz\nzur Änderung der Bundesärzteordnung\nVom 28. August 1969\nDer Bundesl.aq lwl: mit Zustimmung des Bundes-                                          4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 3\nArtikel 1                                                            (1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu\nerteilen, wenn der Antragsteller\nDie Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1857) wird wie folgt geändert:                                           l. Deutscher im Sinne des                              Artikels 116 des\nGrundgesetzes oder heimatloser Ausländer im\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Bestallung als                                                  Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung\nArzt\" ersetzt durch die Worte „Approbation als                                                  heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom\nArzt\",                                                                                          25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht\n2. Hinter § 2 ist folgender § 2 a einzufügen:                                                      hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder\nUnzuverlässigkeit zur Ausübung des ärzt-\n,,§ 2a                                                          lichen Berufs ergibt,\nDie Berufsbezei.chnung ,Arzt' oder ,Ärztin' darf                                        3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens\nnur führen, wer als Arzt approbiert oder nach                                                   oder wegen Schwäche seiner geistigen oder\n§ 2 Abs. 2 oder 3 zur vorübergehenden Ausübung                                                  körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht\ndes ärztlichen Berufs befugt ist.\"                                                              zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig\noder ungeeignet ist,\n3. Die Uberscbrift vor § 3 erhült folgende Fassung:                                            4. nach einem Studium der Medizin von minde-\nstens se\"chs Jahren, von denen mindestens acht,\n,,II. Die Approbation\".                                                       höchstens zwölf Monate auf eine praktische","1510                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAusbildung in Krankenanstalten entfallen müs-         Abschnitt innerhalb eines Monats nach dem\nsen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich         Ende des Studiums abgelegt werden kann. In der\ndieses Gesetzes bestanden hat.                        Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von\nEine in der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch-          Ausbildungszeiten und Prüfungen, die außerhalb\nlands oder im Sowjetsektor von Berlin erworbene           des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt\nabgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des            werden, zu regeln.\närztlichen Berufs gilt als Ausbildung im Sinne               (2) In der Rechtsverordnung ist vorzusehen,\nder Nummer 4, es sei denn, daß die Gleichwertig-          daß die Auswahl der Krankenanstalten durch\nkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.            die Hochschulen im Einvernehmen mit der zu-\n(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4          ständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt\nnicht erfüllt, so ist die Approbation als Arzt zu         nicht für Einrichtungen der Hochschulen.\"\nerteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb\ndes Geltungsb.ereichs dieses Gesetzes abgeschlos-      5. § 5 erhält folgende Fassung:\nsene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen\nBerufs erworben hat und die Cleichwertigkeit des                                    II~ 5\nAusbildungsstandes geg<=~hen ist. Absatz 1 Satz 2            (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn\nbleibt unberührt..                                        bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen\n(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1\nnach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorge-\nnicht erfüllt, so kann die Approbation als Arzt           legen hat, die ärztliche Prüfung nach § 3 Abs. 1\nin besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des           Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder die Ausbildung\nöffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden.        nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 nicht abge-\nSofern der Antragsteller zugleich die Voraus-             schlossen war.\nsetzung nach Absatz l Nr. 4 nicht erfüllt, ist die           (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn\nErteilung der Approbation nur zulässig, wenn              nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 3\ner eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses             Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.\"\nGesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Aus-\nübung des ärztlichen Berufs erworben hat und\ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge-       6. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\ngeben ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.                                      ,,§ Sa\n(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen              (1) Die Approbation kann zurückgenommen\nFehlens einer der Voraussetzungen nach Ab-                werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraus-\nsatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der           setzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vor-\nAntragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter            gelegen hat.\nvorher zu hören.\n(2) Die Approbation kann widerrufen werden,\n(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des              wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach\nVerdachts einer strafbaren Handlung, aus der              § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.\nsich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit\nzur Ausübung des ärzllichen Berufs ergeben                   (3) Eine nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3\nkann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die         erteilte Approbation kann zurückgenommen wer-\nEntscheidung über den Antrag auf Erteilung der            den, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-\nApprobation bis zur Beendigung des Verfahrens             standes nicht gegeben war.\"\nausgesetzt werden.\n§ 4\n7. Die §§ 6 bis 9 erhalten folgende Fassung:\n(1) Der Bundesminister für Gesundheitswesen                                      ,,§ 6\nregelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                 (1) Das Ruhen der Approbation kann angeord-\ndes Bundesrates in einer Approbationsordnung              net werden, wenn\nfür Arzte die Mindestanforderungen an das Stu-\n1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer\ndium der Medizin einschließlich der praktischen\nstrafbaren Handlung, aus der sich seine Un-\nAusbildung in Krankenanstalten, sowie das\nwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Aus-\nNähere über die ärztliche Prüfung und die Ap-\nübung des ärztlichen Berufs ergeben kann,\nprobation. In der Rechtsverordnung kann ein vor\nBeginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten              ein Strafverfahren eingeleitet ist,\ndes vorklinischen Studiums abzuleistender Kran-           2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach\nkenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe              § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist oder\nsowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten           3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen\ndes klinischen Studiums abzuleistende Famulatur               des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind\nvorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärzt-                und der Arzt sich weigert, sich einer von der\nlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens                    zuständigen Behörde angeordneten amts- oder\nzweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden.                  fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.\nEs soll vorgesehen werden, daß die ärztliche\nPrüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzu-             (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre\nlegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte      Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.","Nr. 89    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969                        1511\n(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf                 Interesse der ärztlichen Versorgung der Be-\nden ärztlichen Beruf nicht ausüben.                            völkerung liegt oder wenn der Antragsteller\nasylberechtigt ist.     ·\n(4) Die zustündige Behörde kann zulassen, daß\ndie Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht,                 (4) Die Erlaubnis für ausländische Arzte\nfür einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum                     darf bis zum 31, Dezember 1975 ausnahms-\ndurch einen anderen Arzt weitergeführt werden                  weise, abgesehen von den Fällen der Absätze\nkann.                                                          2 und 3, auch erteilt oder verlängert werden,\nwenn diese am 1. Januar 1970 den ärztlichen\n§ 7\nBeruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nDer Arzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in            mindestens acht Jahre lang ausgeübt haben.\nden Fällen der §§ 5, 5 a und 6 Abs. 1 vor der\nEntscheidung zu hören.                                            (5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Aus-\nübung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist,\nhaben im übrigen die Rechte und Pflichten\n§ 8                                eines Arztes.\"\n(1) Bei einer Person, deren Approbation oder\nBestallung we~Jen Pehlens oder späteren Weg-           9. Die §§ 12 bis 14 erhalten folgende Fassung.:\nfalJs einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder wider-                                      ,,§ 12\nrufen worden ist und die einen Antrag auf Wie-               (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des\ndererteilung der Approbation gestellt hcü, kann           § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des\ndie Entscheidung über diesen Antrag zurück-               Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche\ngestellt: und zunü.chst eine Erlaubnis zur Aus-           Prüfung abgelegt hat.\nübung des ärztlichen Bmufs bis zu einer Dauer\nvon zwei Jahren erteilt werden.                              (2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nin Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3 sowie\n(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und            nach den §§ 5 bis 6 und 8 trifft die zuständige Be-\nbefristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätig-          hörde des Landes, in dem der Antragsteller oder\nkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt wer-          Arzt\nden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt wor-\nden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflich-          1. seinen Wohnsitz hat oder\nten eines Arztes.                                         2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht\ngegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will,\n§ 9\noder\nAuf die Approbation kann durch schriftliche Er-\nklärung gegenüber der zuständigen Behörde ver-            3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder\nzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Be-             Nummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen\ndingung erklärt wird, ist unwirksam.     11                   Wohnsitz gehabt hat.\nSatz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                             der Verzichtserklärung nach § 9.\na) Absatz 2 erhü.lt folgende Fassung:                         (3) Die Entscheidungen nach § 10 trifft die zu-\n,, (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätig-     ständige Behörde des Landes, in dem der Antrag-\nkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt           steller den ärztlichen Beruf auszuüben beabsich-\nwerden. Sie darf nur widerruflich und nur bis         tigt.\nzu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit            (4) Die Entscheidungen über die Erteilung oder\nvon höchstens vier J ah;ren im Geltungsbereich       Versagung einer Approbation nach § 3 Abs. 1\ndieses Gesetzes erteilt oder verlängert wer-          Satz 2, Abs. 2 oder 3 sowie über die Rücknahme\nden. Eine weitere Erteilung oder Verlänge-            einer nach diesen Vorschriften erteilten Appro-\nrung der Erlaubnis ist für den Zeitraum mög-         bation nach § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz oder § 5 a\nlich, der erforderlich ist, damit der Antragstel-    Abs. 3 sollen nur im Benehmen mit dem Bundes-\nler eine unverzüglich nach Erteilung der Er-         minister für Gesundheitswesen getroffen werden.\nlaubnis begonnene Weiterbildung zum Fach-\narzt abschließen kann, die innerhalb von vier            (5) Die Landesregierung bestimmt die zur\nDurchführung dieses Gesetzes zuständigen Be-\nJahren aus von ihm nicht zu vertretenden\nGründen nicht beendet werden konnte. Die             hörden.\nweitere Erteilung oder Verlängerung ist nur                                      § 13\nzulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist,\nMit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\ndaß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeit-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,\nraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeit-\nraum von drei Jahren nicht überschreiten.    11\n1. wer, ohne als Arzt approbiert oder nach § 2\nAbs. 2 oder 3 zur Ausübung des ärztlichen\nb) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:                Berufs befugt zu sein, die Berufsbezeichnung\n,, (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über           ,Arzt' oder ,Ärztin' führt oder eine Bezeich-\ndie in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus                nung führt, durch die der Anschein erweckt\nerteilt oder verlängert werden, wenn es im                werden kann, er sei Arzt,","1512                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig        die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits die\nausübt, solctnge durch vollziehbare Verfügung     Medizinalassistentenzeit, begonnen haben, endet\ndüs Ruhen der Approbation angeordnet ist.         diese frühestens nach einem Jahr, soweit in die-\nser Zeit je vier Monate auf einer Abteilung für\n§  14                         innere Krankheiten und a'uf einer chirurgischen Ab-\n(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei      teilung abgeleistet worden sind.\nInkrafttreten dieser Vorr;chrift in ihrem Geltungs-      (2) Die erforderlichen Dbergangsregelungen für\nbereich zur Ausübung des ärztlichen Berufs be-        die Personen, die sich im Zeitpunkt des lnkrafttre-\nrechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses        tens dieses Gesetzes in der vorklinischen Ausbildung\nGesetzes.                                             nach den Vorschriften der Bestallungsordnung für\n(2) Eine vor Inkrnfttreten dieser Vorschrift       Arzte vom 15. September 1953 befinden, sind in der\nerteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-           Rechtsverordnung nach § 4 zu treffen.\nübung des ärztlichen Berufs gilt mit ihrem bis-\nherigen Inhalt als Erlaubnis nach§ 10 dieses Ge-                             Artikel 3\nsetzes.\"\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen wird\nArtikel 2                         ermächtigt, den Wortlaut der Bundesärzteordnung\nin der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung\n(1) Personen, die bei lnkraftlreten dieses Geset-\nund unter neuem Datum neu bekanntzumachen. Er\nzes nach vollsUindig bestandener ärztlicher Vorprü-\nkann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseiti-\nfung die klinische Ausbildung nach den Vorschrif-\ngen und die Paragraphenfolge ändern.\nten der Bestallungsordnung für Arzte vom 15. Sep-\ntember 1953 begonnen haben, schließen die Aus-\nbildung nach diesen Vorschriften ab. Die nach § 3                                  Artikel 4\nAbs. 1 Nr. 6 der Bundesärzteordnung vom 2. Ok-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\ntober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1857) vorgeschrie-       Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbene Medizinalassistentenzeit wird für diesen Per-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nsonenkreis auf ein Jahr festgesetzt. Der Bundes-          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nminister für Gesundheitswesen wird ermächtigt, in         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAbänderung der Bestc1llungsordnung für Arzte vom          Dritten Dberleitungsgesetzes.\n15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334), zu-\nletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur\nÄnderung der Bestallungsordnung für Arzte vom                                    Artikel 5\n31. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 447), durch Rechts-       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die             Gleichzeitig tritt Artikel 26 des Ersten Gesetzes zur\nAufgliederung der Medizinalassistentenzeit für die-       Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969\nsen Personenkreis neu festzusetzen. Für Personen,         (Bundesgesetzbl. I S. 645) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel"]}