{"id":"bgbl1-1969-88-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":88,"date":"1969-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/88#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-88-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_88.pdf#page=58","order":2,"title":"Neufassung des Wehrstrafgesetzes (WStG)","law_date":"1969-09-01T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":58,"num_pages":7,"content":["1502                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrstrafgesetzes (WStG)\nVom 1. September 1969\nAuf Grund des Artikels 102 des Ersten Ge~etzes\nzur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 645) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Wehrstrafgesetzes in der ab 1. April 1970 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht, wie sie sich aus\ndem Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts ergibt.\nDas Gesetz gilt nicht im Land Berlin.\nBonn, den 1. September 1969\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nWehrstrafgesetz (WStG)\nUbersidlt\nErste,: Teil                                                                                                                                               §§\nBedrohung eines Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        23\nAllgemeine Bestimmungen\n§§   Nötigung eines Vorg~setzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       24\nGeltungsbereidl ................................. .                                                Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten . . . . . . . .                                  25\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2   Strafmilderung bei vorschriftswidriger Behandlung .                                         26\nAnwendung des allgemeinen Strafrechts . . . . . . . . . . .                                    3   Meuterei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    27\nMilitärische Straftaten gegen verbündete Streit-                                                   Verabredung zur Unbotmäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . .                            28\nkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4   Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad                                                 29\nHandeln auf Befehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 5\nFurcht vor persönlicher Gefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           6                               Dritter Abschnitt\nSelbstverschuldete Trunkenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           7\nStraftaten gegen die Pflichten\nStrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    8\nder Vorgesetzten\nStrafarrest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      9\nMißhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30\nStrafen bei militärischen Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . .                          10\nEntwürdigende Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       31\nWahl zwischen verschiedenen Strafarten . . . . . . . . . .                                    11\nMißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen\nGeldstrafe bei nichtmilitärischen Straftaten . . . . . . . . .                                12\nZwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32\nZusammentreffen mehrerer Straftaten . . . . . . . . . . . . .                                 13\nVerleiten zu einem Verbrechen oder Vergehen . . . .                                         33\nStrafaussetzung zur Bewährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           14\nErfolgloses Verleiten zu einem Verbrechen oder Ver-\ngehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nzweiter Teil                                                     Unterdrücken von Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          35\nTaten von Soldaten mit höherem Dienstgrad . . . . . . .                                     36\nMilitärische Straftaten\nBeeinflussung der Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       37\nErster Abschnitt                                                     Anmaßen von Befehlsbefugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . .                             38\nMißbrauch der Disziplinarstrafgewalt . . . . . . . . . . . . . .                             39\nStraftaten gegen die Pflicht\nUnterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren . . . . . . .                                    40\nzur militärischen Dienstleistung\nMangelhafte Dienstaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     41\nEigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         15\nFahnenflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16\nVierter Abschnitt\nSelbstverstümmelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 17\nDienstentziehung durch Täuschung . . . . . . . . . . . . . . . .                              18                       Straftaten gegen andere\nmilitärische Pflichten\nZweiter Abschnitt                                                     Unwahre dienstliche Meldung .................... .                                           42\nUnterlassene Meldung ........................... .                                           43\nStraftaten gegen die Pflichten\nder Untergebenen                                                      Wachverfehlung                                                                               44\nUngehorsam         .....................................                                      19   Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen . . . . . . . . . . . . .                             45\nGehorsamsverweigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       20  Rechtswidriger Waffengebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          46\nLeichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls . . . . . . . . .                                  21   Fahrlässige Körperverlertzung oder Tötung im Dienst                                         47\nVerbindlichkeit des Befehls; Irrtum . . . . . . . . . . . . . . . .                           22  Verletzung anderer Dienstpflichten . . . . . . . . . . . . . . . .                           48","Nr. 88    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                            1503\nErster Teil                          (2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht\nauf die besondere Lage, in der er sich bei der Aus-\nAllgemeine Bestimmungen                   führung des Befehls befand, gering, so kann das Ge-\nricht die Strafe nach den Vorschriften über die Be-\n§ 1                         strafung des Versuchs mildern, bei Vergehen bis\nGeltungsbereich                    zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten\nStrafe herabgehen oder von Strafe absehen.\n(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten\nder Bundeswehr begehen.\n§ 6\n(2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militä-\nFurcht vor persönlicher Gefahr\nrische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre\nPflichten verletzen (§§ 30 bis 41).                        Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine\nTat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die\n(3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militäri-\nGefahr zu bestehen.\nschen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch straf-\nbar, wer nicht Soldat ist.                                                          § 7\nSelbstverschuldete Trunkenheit\n§ 2\n(1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu\nBegriffsbestimmungen                  einer Milderung der angedrohten Strafe, wenn die\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                        Tat eirie militärische Straftat ist oder in Ausübung\ndes Dienstes begangen wird.\n1. eine militärische Straftat eine Handlung, die der\nZweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;        (2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art\n2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimm-         gleich.\nten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetz-                                 § 8\nter (§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes) einem                                   Strafen\nUntergebenen schriftlich, mündlich oder in ande-\nrer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und       Die in diesem Gesetz angedrohten Strafen sind\nmit dem Anspruch a'uf Gehorsam erteilt;            Freiheitsstrafe und Strafarrest.\n3. eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die                                  § 9\nSchlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines                               Strafarrest\nMenschen oder Sachen von bedeutendem Wert,              (1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs\ndie dem Täter nicht gehören.                      Monate, das Mindestmaß ein Tag, bei militärischen\nStraftaten eine Woche.\n§ 3\n(2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung.\nAnwendung des allgemeinen Strafrechts          Im Vollzug soll der Soldat, soweit tunlich, in seiner\n(1) Das allgemeine Strafrecht ist anzuwenden, so-  Ausbildung gefördert werden.\nweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.                 (3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt\n(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche    in zwei Jahren.\noder Heranwachsende sind, gelten besondere Vor-             (4) Gegen Personen, die zur Zeit der Tat nicht\nschriften des Jugendgerichtsgesetzes.                   Soldaten sind, darf Strafarrest nicht verhängt wer-\nden. An die Stelle von Strafarrest tritt Freiheits-\n§ 4                          strafe bis zu sechs Monaten.\nMilitärische Straftaten\n§ 10\ngegen verbündete Streitkräfte\nStrafen bei militärischen Straftaten\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch\ndann anzuwenden, wenn ein Soldat der Bundes-               Bei militärischen Straftaten gelten für Soldaten\nwehr eine militärische Straftat gegen Streitkräfte     folgende besonderen Vorschriften:\neines verbündeten Staates oder eines ihrer Mit-         1. Das Mindestmaß der          Freiheitsstrafe  ist   ein\nglieder begeht.                                             Monat.\n(2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn       2. Ist nach den Vorschriften über die Bestrafung des\ndie Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr eine            Versuchs eine Freiheitsstrafe unter einem Monat\nBestrafung nicht erfordert.                                 verwirkt, so ist die Strafe Strafarrest.\n3. Auf Geldstrafe nach § 14 des Strafgesetzbuches\n§ 5                              darf nicht erkannt werden.\nHandeln auf Befehl\n§ 11\n(1) Begeht ein Untergebener eine mit Strafe be-\nWahl zwischen verschiedenen Strafarten\ndrohte Handlung auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld\nnur, wenn es sich um ein Verbrechen oder Ver-               Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Freiheits-\ngehen handelt und er dies erkennt oder es nach den      strafe und Strafarrest läßt, darf auf Strafarrest nur\nihm bekannten Umständen offensichtlich ist.             erkannt werden, wenn der Täter bei vorsätzlichen","1504                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nTaten nur mit g(iringer Schuld, bei fahrlässigen          oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage\nTaten nicht gewissenlos oder sonst mit schwerer           abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nSchuld gehandelt hat.                                     Jahren oder mit Strafarrest bestraft.\n§ 12                              (2) Ebenso    wird bestraft, wer außerhalb des\nGeldstrafe bei nichtmilitärischen Straftaten       räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von\nseiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist\n(1) Ist das Vergehen eines Soldaten keine militä-      und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich\nrische Straftat und läßt das Gesetz die Wahl zwi-         bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der\nschen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, so darf auf         Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik\nGeldstrafe nicht erkannt wmden, wenn die Wah-             Deutschland innerhalb von drei vollen Kalender-\nrung der Disziplin eine Freiheitsstrafe erfordert.        tagen zu melden.\nUnter denselben Voraussetzungen darf auf Geld-\nstrafe nach den §§ 14, 15 des Strafgesetzbuches nicht        (3) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig länger\nerkannt werden.                                           als einen Monat abwesend, so ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest nicht\n(2) Ist Geldstrafe nach Absatz 1 ausgeschlossen,       unter drei Wochen.\nso kann an Stelle von Freiheitsstrafe von weniger als\n§ 16\nsechs Monaten auf Strafarrest von gleicher Dauer\nerkannt werden.                                                                 Fahnenflucht\n§ 13                               (1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-\nstelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Ver-\nZusammentreffen mehrerer Straftaten\npflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die\nWäre nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches       Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder\neine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten              die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu er-\nStrafarrest zu bilden, so wird statt auf Strafarrest      reichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nauf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf        bestraft.\nzwei Jahre nicht übersteigen.                                (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats\n§ 14                            und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst\nStrafaussetzung zur Bewährung                 nachzukommen, so kann auf Strafarrest nicht unter\n(1) Die Vollstreckung des Strafarrestes kann unter     drei Wochen erkannt werden.\nden Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewäh-                                 § 17\nrung ausgesetzt werden. § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4,                         Selbstverstümmelung\n§§ 24 bis 24 b, 24 d bis 25 a und 26 Abs. 1 Satz 2,\n(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit\nAbs. 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.\ndessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf\n(2) Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 24 a          andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht\nbis 24 c des Stra.fgesetzbuches) sollen die Besonder-     oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei\nheiten des Wehrdienstes berücksichtigen.                  Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n-\n(3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses             (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeit-\nkann ein Soldat als ehrenamtlicher Bewährungs-            weise oder teilweise herbei, so ist die Strafe Frei-\nhelfer (§ 24 c des Strafgesetzbuches) bestellt werden.    heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest.\nEr untersteht bei der Uberwachung des Verurteilten\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nnicht den Anweisungen des Gerichts.\n(4) Von der Uberwachung durch einen Bewäh-                                       §  18\nrungshelfer, der nicht Soldat ist, sind für die Dauer                Dienstentziehung durch Täuschung\ndes Wehrdienstverhältnisses Angelegenheiten aus-\n(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch\ngeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetz-\nten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnahmen           arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften\ndes Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.            dem Wehrdienst dcuernd oder zeitweise, ganz oder\nteilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren oder mit Strafarrest bestraft.\nzweiter Teil                            (2) Der Versuch ist strafbar.\nMilitärische Straftaten\nErster Abschnitt                                          Zweiter Abschnitt\nStraftaten gegen die Pflicht                             Straftaten gegen die Pflichten\nzur militärischen Dienstleistung                                  der Untergebenen\n§ 15                                                      § 19\nEigenmächtige Abwesenheit                                         Ungehorsam\n(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-             (1) Wer vorsätzlich einen BefeU nicht befolgt und\nstelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich         dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) her-","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September· 1969                       1505\nbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren   eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, wird\noder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen be-        mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Straf-\nstraft.                                                 arres.t bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                                  § 24\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                   Nötigung eines Vorgesetzten\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.         (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Dro-\n(4) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwer-          hung einen· Vorgesetzten zu nötigen, eine Dienst-\nwiegende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit         handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren odeT mit Straf-      mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\narrest bestraft.                                        Jahren bestraft.\n§ 20\n(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen\nSoldaten begeht, der zur Unterstützung des Vor-\nGehorsamsverweigerung                   gesetzten zugezogen worden ist.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit     (3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist\nStrafarrest nicht unter zwei Wochen wird bestraft,      die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\n1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verwei-      Strafarrest.                          -\ngert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn          (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nauflehnt, oder\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\n2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befol-\ngen, nachdem dieser wiederholt worden ist.                                    § 25\n\\\n(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-             Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten\nsatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Be-            (1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten\nfehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn  tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei\naber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann das        Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nGericht den Strafarrest bis auf 1 as gesetzliche Min-\ndestmaß ermäßigen oder von Strafe absehen.                 (2) In besonders leichten Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest\nnicht unter drei Wochen.\n§ 21\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nleichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls       Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nWer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und\ndadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende                                 § 26\nFolge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe                     Strafmilderung\nbis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest bestraft.                 bei vorschriftswidriger Behandlung\nHat ein Vorgesetzter einen Untergebenen vor-\n§  22                         schriftswidrig behandelt und ist dieser in begreif-\nVerbindlichkeit des Befehls; Irrtum          licher Erregung über diese Behandlung zu der Tat\nhingerissen · worden, so kann das Gericht in den\n(1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der       Fällen des § 19 Abs. 1 sowie der §§ 20 und 25 die\nUntergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl         Strafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß er-\nnicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu    mäßigen.\ndienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschen-                               § 27\nwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen· ein\nVerbrechen oder Vergehen begangen würde. Dies                                   Meuterei\ngilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der         (1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit\nBefehl sei verbindlich.                                 vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigeruhg\n(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht,     (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24)\nweil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung         oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird\nein Verbrechen oder Vergehen begangen würde, so         jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt,\nist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn ihm   mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nder Irrtum nicht vorzuwerfen ist.        ·              Jahren bestraft.\n(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein             (2) Der Versuch ist strafbar. ·\nBefehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist,          (3) Gegen Rädelsführer und gegen Anstifter der\nund befolgt er ihn deshalb nicht, so kann die in den    Zusammenrottung kann auf Freiheitsstrafe nicht\n§§ 19 bis 21 angedrohte Strafe nach den Vorschriften    unter einem Jahr erkannt werden.\nüber die Bestrafung des Versuchs gemildert werden,          (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nwenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.              Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.\n§ 23                              (5) Wer sich nur an der Zusammenrottung be-\nteiligt, jedoch aus freien Stücken zur Ordnung zu-\nBedrohung eines Vorgesetzten               rückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten\nWer im Dienst oder in Beziehung auf eine Dienst-     Taten begangen wird, kann mit Freiheitsstrafe bis\nhandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung            zu fünf Jahren oder mit Strafarrest bestraft werden.","1506                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 28                           schwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nVerabredung zur Unbotmäßigkeit                oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen be-\nstraft.\n(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine           (2) Ebenso wird bestraft, wer es vorsätzlich för-\nGehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung              dert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener\n(§ 23), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff\ndie Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.\n(§ 25) oder eine Meuterei (§ 27) zu begehen, so wer-\nden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die           (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nBegehung der Tat gelten. In den Fällen der §§ 20,         Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.\n24, 25 und 27 kann die Strafe nach den Vorschriften\nüber die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.                                   § 32\n(2) Straflos bleibt, wer aus freien Stücken seine                  Mißbrauch der Befehlsbefugnis\nTätigkeit aufgibt und die Handlung verhindert.                            zu unzulässigen Zwecken\nUnterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie un-            Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung\nabhängig von seinem früheren Verhalten begangen,          gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forde-\nso genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Be-           rungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in\nmühen, die Begehung zu verhindern.                        Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen\nZwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis\n§ 29                           zu zwei Jahren oder mit Strafarrest bestraft, soweit\nTaten                           nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe\ngegen Soldaten mit höherem Dienstgrad             angedroht ist.\n§ 33\n(1) Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die\nTat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur                Verleiten zu einem Verbrechen oder Vergehen\nZeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber             (1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis\n1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren      oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer\nDienstgrad als der Täter hat oder                    von diesem begangenen Handlung bestimmt hat,\n2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist,                     die als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be-\nund der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im         droht ist, wird nach den Vorschriften bestraft, die\nDienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung      für die Begehung der Tat gelten. Die Strafe kann\nbezieht.                                                  bis auf das Doppelte der sonst zulässigen Höchst-\nstrafe, jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4        der angedrohten Strafart hinaus erhöht werden.\nnicht anzuwenden.\n(2) Ist die Tat des Untergebenen keine militä-\nrische Straftat, so gelten folgende Vorschriften:\nDritter Abschnitt\n1. § 10 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\nStraftaten gegen die Pflichten                2. Auf Geldstrafe darf nur erkannt werden, wenn\nder Vorgesetzten                           sie neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zu-\ngelassen ist.\n§ 30\n3. An Stelle von Freiheitsstrafe von weniger als\nMißhandlung                             sechs Monaten kann auf Strafarrest von gleicher\n(1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen körper-             Dauer erkannt werden.\nlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt,\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu                                     § 34\nfünf Jahren bestraft.                                                       Erfolgloses Verleiten\n(2) Ebenso wird bestraft, wer es vorsätzlich för-                zu einem Verbrechen oder Vergehen\ndert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener         (1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis\ndie Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.              oder Dienststellung einen Untergebenen zu be-\n(3) In besonders leichten Fällen ist die Strafe Frei-  stimmen versucht, eine als Verbrechen oder Ver-\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest nicht     gehen mit Strafe bedrohte Handlung auszuführen\nunter zwei Wochen, in besonders schweren Fällen           oder zu ihr anzustiften, wird nach den für die Be-\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.        gehung der Tat geltenden Vorschriften bestraft.\nJedoch kann die Strafe nach den Vorschriften über\n(4) Ist die Körperverletzung eine schwere (§ 224       die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.\ndes Strafgesetzbuches), so ist auf Freiheitsstrafe\nnicht unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde          (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.\nUmstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheits-             (3) Straflos bleibt, wer aus freien Stücken den\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.               Versuch, den Untergebenen zu bestimmen, aufgibt\noder die mit Strafe bedrohte Handlung verhindert,\n§ 31                            wenn ihre Begehung zu befürchten ist. Unterbleibt\ndie Handlung ohne sein Zutun oder wird sie unab-\nEntwürdigende Behandlung                   hängig von seinem früheren Verhalten begangen,\n(1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen entwür-         so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Be-\ndigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst er-        mühen, die Begehung zu verhindern.","Nr. 88  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                       1507\n§ 35                           (2) In besonders leichten Fällen des Absatzes 1\nUnterdrücken von Beschwerden                Nr. 3 oder 4 ist die Strafe Strafarrest.\n(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Dro-         (3) Wer wider besseres Wissen eine Disziplinar-\nhungcm, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf       strafe vollstreckt, die nicht vollstreckt werden darf,\npflichtw.idrige Weise davon c:1bhält, Eingaben, Mel-   wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\ndungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer                                  § 40\nLänder, bei dem Wehrbeauftragten des Bundes-                 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren\ntages, bei einer Dienststelle oder bei einem Vor-\nWer seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider es\ngesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder\nunterläßt, den Verdacht, daß ein Untergebener eine\nvon einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird\nals Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte\nmit Freiheitsstrnfe bis zu fünf Jahren oder mit\nStrafarrest bestraft.                                  Handlung begangen hat, zu melden oder zu unter-\nsuchen oder eine solche Sache an die Strafverfol-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklä-    gungsbehörde abzugeben, um den Untergebenen\nrung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienst-      der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel\nlich verpflichtet ist, unterdrückt.                    der Sit~1erung und Besserung zu entziehen, wird mit\n(3) Der Versuch ist strafbar.                       Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Straf-\narrest bestraft.\n§ 36                                                   § 41\nTaten von Soldaten mit höherem Dienstgrad                      Mangelhafte Dienstaufsicht\n(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten     (1) Wer es vorsätzlich unterläßt,      Untergebene\neines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorge-      pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen\nsetzter des anderen, aber                              zu lassen, und dadurch eine schwerwiegende Folge\n1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren   (§ 2 Nr. 3) herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nDienstgrad als der andere hat oder                 zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist                      (2) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwerwie-\nund der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.   gende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4      bestraft.\nnicht anzuwenden.\n(3) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt\n§ 37                       und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwie-\nBeeinflussung der Rechtspflege             gende Folge herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe\nWer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Be-      bis zu sechs Monaten oder mit Strafarrest bestraft.\nfehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Ein-        (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,\nfluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der        soweit in anderen Vorschriften eine schwerere\nRechtspflege tätig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis  Strafe angedroht ist.\nzu fünf Jahren bestraft, soweit nicht in anderen\nVorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.\nVierter Abschnitt\n§ 38\nStraftaten gegen andere\nmilitärische Pflichten\nAnmaßen von Befehlsbefugnissen\nWer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarstraf-                                § 42\ngewalt anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder                       Unwahre dienstliche Meldung\nDisziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Frei-      (1) Wer vorsätzlich\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest\n1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung un-\nbestraft, soweit die Tat nicht nach § 39 strafbar ist.\nwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher\nBedeutung macht,\n§ 39\n2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflicht-\nMißbrauch der Disziplinarstrafgewalt              gemäß zu berichtigen, oder\n(1) Ein Disziplinarvorgesetz~er, der wider besse-   3. eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt\nres Wissen\nund dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)\n1. eine Disziplinarstrafe gegen einen Unschuldigen     herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nverhängt,\nJahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n2. eine Disziplinarstrafe verhängt, obwohl die Ver-\nfolgung unzulässig ist,                               (2) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwerwie-\ngende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit Frei-\n3. zum Nachteile des Untergebenen eine Diszipli-       heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Strafarrest\nnarstrafe verhängt, die nach Art oder Höhe im      bestraft.\nGesetz nicht vorgesehen ist, oder\n(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig\n4. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen        handelt und die- schwerwiegende Folge wenigstens\nahndet,\nfahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.  zu einem Jahr oder mit Strafarrest bestraft.","1508                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 43                                     Jahr oder mit Strafarrest bestraft, soweit nicht in\nUnterlassene Meldung                                 anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange-\n(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung                           droht ist.\neiner Meuterei (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109 e                                                         § 47\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches) zu einer Zeit, zu der                                       Fahrlässige Körperverletzung\ndie AusführunrJ oder der Erfolg noch abgewendet                                                oder Tötung im Dienst\nwerden kann, glctubhaft erfährt und es vorsätzlich\n(1) Begeht ein Soldat im Ausbildungsdienst oder\nunterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird\nmit Freiheitsstrnfe bis zu drei Jahren oder mit Straf-                     im Einsatz eine fahrlässige Körperverletzung oder\narrest bestraft.                                                           eine fahrlässige Tötung, so sind die für die Be-\ngehung der Tat geltenden Vorschriften mit folgen-\n(2) § 139 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.\nden Abweichungen anzuwenden:\n§ 44                                      1. An Stelle von Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-\nWachverfehlung                                        ten kann auf Strafarrest von gleicher Dauer er-\nkannt werden.\n(1) Wer vorsätzlich im Wachdienst\n1. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,                     2. Auf Geldstrafe darf nicht erkannt werden, wenn\ndie Wahrung der Disziplin eine Freiheitsstrafe\n2. seinen Posten verläßt oder\nerfordert.\n3. Befehle nic.M befolgt, die für den Wachdienst\ngelten,                                                                   (2) § 10 ist nicht anzuwenden.\nund dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)\nherbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf                                                          § 48\nJahren oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen                                    Verletzung anderer Dienstpflichten\nbestraft. Der Versuch ist strafbar.\n{1) Für die Anwendung der Vorschriften des\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                        Strafgesetzbuches über\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\neinfache und schwere Bestechlichkeit (§§ 331, 332),\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die schwer-\nKörperverletzung im Amte (§ 340),\nwiegende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Straf-                             Hausfriedensbruch im Amte (§ 342),\narrest bestraft.                                                               Aussagenerpressung (§ 343),\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 iahrlässig                            Verfolgung Unschuldiger (§ 344),\nhandelt und die schwerwieg:=mde Folge wenigstens                               unzulässige Vollstreckung einer Strafe oder Maß-\nfahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis                           regel (§ 345),\nzu zwei Jahren oder mit Strafarrest bestraft.                                  Begünstigung im Amte (§ 346),\n(5) Wird ein Befehl nicht befolgt, so gilt § 22                            Gefangenenbefreiung (§ 347),\nentsprechend.\nFalschbeurkundung im Amte (§ 348),\n§ 45\neinfache und schwere Amtsunterschlagung (§§ 350,\nPflichtverletzung bei Sonderaufträgen                               351) und\nNach § 44 Abs. 1 bis 5 wird auch bestraft, wer als\nFührer eines Kommcmdos oder einer Abteilung, der                               Verletzung der Amtsverschwiegenheit (§ 353b)\neinen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat                            stehen Offiziere und Unteroffiziere den Beamten,\nund auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen                            ihr Wehrdienst dem Amte gleich.\nworden ist,                                                                    (2) Wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 des\n1. sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß                        Strafgesetzbuches) sind auch Mannschaften strafbar.\nzu erfüllen,                                                              (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\n2. seinen Posten verläßt oder                                              Strafvorschriften sind mit folgenden Abweichungen\n3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des                       anzuwenden:\nAuftrags gelten,                                                       1. An Stelle von Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-\nund dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)                               ten kann auf Strafarrest von gleicher Dauer er-\nherbeiführt.                                                                    kannt werden.\n§ 46                                      2. An die Stelle von Freiheitsstrafe bis zu einem\nRechtswidriger Waffengebrauch                                     Monat tritt Strafarrest von gleicher Dauer, jedoch\nWer von der Waffe einen rechtswidrigen Ge-                                  nicht unter einer Woche.\nbrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem                        3. Auf Geldstrafe darf nicht erkannt werden.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD ruck : Bundesdrnckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; cler angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 19S8 (ßundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil 1 und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis hnlbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlicheri Betrages auI l'oslscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 2, - DM zuzüglich Versandqebühr 0,3.5 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postiach."]}