{"id":"bgbl1-1969-88-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":88,"date":"1969-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/88#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-88-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_88.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Strafgesetzbuches","law_date":"1969-09-01T00:00:00Z","page":1445,"pdf_page":1,"num_pages":57,"content":["1445\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                          Z1997 A\n1969                  AusA·<~geben zu Bonn am 2. September 1969                                             Nr. 88\nTaq                                                    Inhalt                                               Seite\n1. 9. 69 Neufassung des Strafgesetzbuches                                                                   1445\nBund<•s<J<osclzbl. III 150-2\n1. 9. 69 Neufassung des \\,Vehrstraigesetzes (WStG)                                                          1502\nBundes13csetzhl. lll 452-2\nBekanntmachung\nder Neufassung des Strafgesetzbuches\nVom 1. September 1969\nAuf Grund des Artikels 102 des Ersten Gesetzes                 4. dem Gesetz über das Postwesen (PostG) vom\nzur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vorn 25. Juni                  28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006) und\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird nachstehend der              5. dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (Bun-\nWortlaut des Strafgesetzbuches in der ab 1. April                    desgesetzbl. I S. 1358)\n1970 geltenden Fassung bekanntgemacht, die sich\naus                                                               ergibt.\n1. dem Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts                      Für das Land Berlin ergeben sich daraus Beson-\n(1. StrRG) vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I              derheiten, daß dort das Vierte Strafrechtsänderungs-\ns. 645),                                                      gesetz vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597)\nnicht gilt, und daß die -in Artikel 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2\n2. dem Gesetz über die freiwillige Kastration und                 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom\nandere Behandlungsmethoden vorn 15. August                    25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741) genannten\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1143),                             Vorschriften im Land Berlin nicht anzuwenden sind.\n3. dem Neunten Strafrechtsänderungsgesetz vorn                       Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die\n4. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1065),                   Fußnoten zu den einzelnen Vorschriften hingewiesen.\nBonn, den l. September 1969\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nStrafgesetzbuch\nEinleitende Bestimmungen                              (4) Milderungen oder Schärfungen, die nach den\nVorschriften des Ersten Teils oder bei mildernden\n§ 1                               Umständen, minder schweren, besonders schweren\n(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindest-\noder ähnlichen allgemein umschriebenen Fällen vor-\nmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder dar-                  gesehen sind, bleiben für die Einteilung dußer Be-\nüber bedroht sind.                                                trncht.\n(2) Ubertretungen sind Handlungen, die mit Frei-\nheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe                                           § 2\nbis zu fünfhundert Deutsche Mark bedroht sind.                       (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die\n(3) Vergehen sind alle übrigen mit Freiheitsstrafe             Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat\noder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen.                         begangen wurde.","1446                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das                          2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des\nzur Zeit der Tat gilt. Bei Verschiedenheit der Ge-                                 Hochverrats sowie des Landesverrats und der\nsetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu                                  Gefährdung der äußeren Sicherheit;\nderen Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzu-                                3. Sprengstoffverbrechen;\nwenden.\n4. Kinderhandel und Frauenhandel;\n(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit\n5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\nerlassen ist, ist auf die während seiner Geltung be-\ngangenen Straftaten auch dann anzuwenden, wenn                                     ses eines deutschen Betrieb2s;\nes außer Kraft getreten ist.                                                   6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deut-\nschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme\n(4) Uber Maßregeln der Sicherung und Besserung                                 von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig\nist nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der                               ist;\nEntscheidung gilt.\n7. Münzverbrechen und Münzvergehen;\n8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;\n§ 3                                         9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.\n(1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines\ndeutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im\nInland oder im Ausland begeht.                                                                           § 5\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig von dem\n(2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach\nRecht des Tatorts, für Taten, die auf einem deut-\ndem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist,\nschen Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden.\ngilt das deutsche Strafrecht nicht, wenn die Tat\nwegen cler besonderen Verhältnisse am Tatort kein\nstrafwürdiges Unrecht ist.\n§ 6\n(3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem                                Im Ausland begangene Ubertretungen sind nur\nder Täter gehandelt hat oder im Falle des Unter-                               dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Ge-\nlassens hätte handeln sollen, oder an dem der Er-                              setze oder durch Verträge angeordnet ist.\nfolg eingetreten ist oder eintreten sollte.\n§ 7\n§ 4*)                                                              (weggefallen)\n(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten,\ndie ein Ausländer im Inland begeht.                                                                      § 8\n(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland                                                     (weggeiallen)\nbegangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht,\nwenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe\nbedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unter-                                                        § 9\nworfen ist und wenn\n(weggefallen)\n1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach\nder Tat erworben hat oder\n§ 10\n2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen\neinen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist                                                (weggefallen)\noder\n3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausge-\n§ 11\nliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der\nArt der Straftat zulässig wäre.                                              Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines zur\nBundesrepublik Deutschland gehörigen Landes dür-\n(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt                              fen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder\ndas deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die                           wegen einer Äußerung, die sie in de'r Körperschaft\nein Ausländer im Ausland begeht:                                               oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, außer-\nhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen\n1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen                               werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidi-\nstaatlichen Amtes oder als Soldat der Bundes-\ngungen.\nwehr oder die er gegen den Träger eines solchen\nAmtes oder gegen einen Soldaten der Bundes-\nwehr während der Ausübung ihres Dienstes oder                                                      § 12\nin Beziehung auf ihren Dienst begeht;                                        Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen\nSitzungen der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungs-\norgane oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder\n•) § 4 Abs. 3 Nr. 1 gilt im Land Berlin i. d. F. d. Bek. v. 25. 8. 1953 I 1083 Verantwortlichkeit frei.","Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                         1447\nErster Teil                                                 § 17\nVon der Bestrafung der Verbrechen,                  (1) Begeht jemand, nachdem er\nVergehen und Ubertretungen                    1. schon mindestens zweimal im räumlichen Gel-\nim allgemeinen                           tungsbereich dieses Gesetzes wegen eines Ver-\nbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Strafe\nErster Abschnitt                        verurteilt worden ist und\nStrafen                        2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die\nZeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe\n§ 13                              verbüßt hat,\n(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die      eine mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche Straf-\nZumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der        tat und ist ihm im Hinblick auf Art und Umstände\nStrafe für das künftige Leben des Täters in der Ge-     der Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die früheren\nsellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.   Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen las-\nsen, so ist die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs\n(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um-\nMonaten, wenn die Tat nicht ohnehin mit eimff\nstände, die für und gegen den Täter sprechen, ge-\nhöheren Mindeststrafe bedroht ist. Das Höchstmaß\ngeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Be-\nder angedrohten Freiheitsstrafe bleibt unberührt.\ntracht:\ndie Beweggründe und die Ziele des Täters,                (2) Absatz 1 gilt nicht, wehn das Höchstmaß d·2r\nfür die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weni-\ndie Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der\nger als ein J ah1 beträgt.\nbei der Tat auf gewendete Wille,\ndas Maß der Pflichtwidrigkeit,                           (3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Ver-\nurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurtei-\ndie Art der Ausführung und die verschuldeten\nlung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Frei-\nAuswirkungen der Tat,\nheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so\ndas Vorleben des Täters, seine persönlichen und      gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1\nwirtschaftlichen Verhältnisse sowie                  Nr. 2.\nsein Verhalten nach der Tat, besonders sein Be-\n(4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn\nmühen, den Schaden wiedergutzumachen.\nzwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf\n(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetz-         Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit\nlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt   nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behörd-\nwerden.                                                 liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden\nist.\n§ 14\n§ 18\n(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ver-        (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz\nhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände,         nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.\ndie in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters\nliegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur           (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe\nEinwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung          ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Tag.\nder Rechtsordnung unerläßlich machen.\n§ 19\n(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur\nneben Freiheitsstrafe an und kommt eine Freiheits-         Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen\nstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Be-      Tagen, Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von\ntracht, so verhängt das Gericht eine Geldstraf ~,       längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren\nwenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe         bemessen.\nnach Absatz 1 unerläßlich ist.                                                     § 20\nBei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierund-\n§ 15                         zwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der\nMonat und das Jahr nach der Kalenderzeit ge-\nDarf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese\nrechnet.\nVorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermes-\nsen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Min-                                  § 21\ndestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder              (1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in\nstatt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.      einer Strafanstalt auf eine ihren Fähigkeiten ange-\nmessenen Weise beschäftigt werden.\n§ 16                             (2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außer-\nDas Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen     halb der Anstalt beschäftigt werden.\nder Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer           (3) Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze\nsind, daß die Verhängung einer Strafe offen~ichtlich    Dauer wie für einen Teil der erkannten StrnJzeit in\nverfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn derTäte~ für die   der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der\nTat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr        Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen\nverwirkt hat.                                           gesondert gehalten wird, wenn dies aus Gründen,","1448                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndie in der Persern des Gefangenen liegen, namentlich        (3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen\naus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. Die Ein-    Leistungen, die der Genugtuung für das begangene\nzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die          Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel\nDauer von insgesamt drei Jahren nicht übersteigen.       von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des\nAnerbietens zu erwarten ist.\n§ 22\n(weggefallen)                                               § 24b\n(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die\n§ 23                           Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er\ndieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu\n(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von       begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des\nnicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht\nVerurteilten keine unzumutbaren Anforderungen\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus,          gestellt werden.\nwenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon\ndie Verurteilung zur Warnung dienen lassen und              (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich\nkünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs       anweisen,\nkeine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind           1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufent-\nnamentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein         halt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf\nVorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten            die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse\nnach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wir-          beziehen,\nkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung\nfür ihn zu erwarten sind.                                2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer\nanderen Stelle zu melden,\n(2) Das Gericht. kann unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höhe-        3. mit bestimmten Personen oder mit Personen\nren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,        einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit\nzur Bewährung aussetzen, wenn besondere Um-                  oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kön-\nstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Ver-         nen, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen,\nurteilten vor liegen.                                        auszubilden oder zu beherbergen,\n(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von       4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit\nmindestens sechs Monaten wird die Vollstreckc.ng             oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten\nnicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechts-          können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder\nordnung sie gebietet.                                        verwahren zu lassen oder\n(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil     5. Unterhaltspflichten nachzukommen.\nder Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine           (3) Die Weisung,\nAnrechnung von Untersuchungshaft oder einer an-\nderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.          1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entzie-\nhungskur zu unterziehen oder\n§ 24                           2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten\n(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewäh-             Anstalt Aufenthalt zu nehmen,\nrungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten       darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt\nund zwei Jahre nicht unterschreiten.                     werden.\n(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechts-           (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen\nkraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie     für seine künftige Lebensführung, so sieht das Ge-\nkann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt        richt in der Regel von Weisungen vorläufig ab,\noder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß ver-         wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.\nlängert werden.\n(3) Während der Bewährungszeit ruht die Ver-                                   § 24c\njährung der Strafvollstreckung.\n(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für\ndie Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei-\n§ 24a                           tung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt\n(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen        ist, um ihn von Straftaten abzuhc1.lten.\nerteilen, die der Genugtuung für das begangene Un-          (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Ge-\nrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine\nricht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von\nunzumutbaren Anforderungen gestellt werden.\nmehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,     noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.\n1. nach Kräften den durch die Tat verursachten\n(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten\nSchaden wiedergutzumachen,\nhelfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im\n2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützi-         Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der\ngen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen       Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und\noder                                                 Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des\n3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.          Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht be-","Nr. 88   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                        1449\nstimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen       2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der\nAuflagen oder Weisungen teilt er dem Gericht mit.            Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine\nStraftaten mehr begehen wird, und\n(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht be-\nstellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Ab-        3. der Verurteilte einwilligt.\nsatz 3 Anweisungen erteilen.                            Bei der Entscheidung sind namentlich die Persön-\n(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird         lichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Um-\nhaupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.                      stände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine\nLebensverhältnisse und die Wükungen zu berück-\nsichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu er-\n§ 24d\nwarten sind.\nDas Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 24 a\n(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeiti-\nbis 24 c auch nachträglich treffen, ändern oder auf-\ngen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstrek-\nheben.\nkung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn\n§ 25\n1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt\n(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,           ist,\nwenn der Verurteilte\n2. besondere Umstände in der Tat und in der Per-\n1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,               sönlichkeit des Verurteilten vorliegen und\n2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder          3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 er-\nbeharrlich verstößt oder                                 füllt sind.\n3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungs-            (3) Die §§ 24 bis 25 sowie § 25 a Abs. 1 Satz 1, 2,\nhelfers beharrlich entzieht                         Abs. 2 gelten entsprechend; die Bewährungszeit\nund dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Straf-    darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die\naussetzung zugrunde lag, sich· nicht erfüllt hat.       Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat der\nVerurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe ver-\n(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf        büßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt\nab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu ver-       wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für\nlängern (§ 24 Abs. 2) oder weitere Auflagen oder        die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei-\nWeisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten      tung eines Bewährungshelfers.\neinem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 24 d).\n(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Frei-\n(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung    heitsentziehung angerechnet, so gelten sie als ver-\nvon Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zu-            büßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.\nsagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Ge-\nricht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung              (5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs\nwiderruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Er-      Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag\nfüllung von Auflagen nach § 24 a Abs. 2 Nr. 2, 3 oder   des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung aus-\nentsprechenden Anerbieten nach § 24 a Abs. 3 er-        zusetzen, unzulässig ist.\nbracht hat, auf die Strafe anrechnen.\n§ 27\n§ 25a                             (1) Die Geldstrafe ist in Deutsche Mark festzu-\nsetzen.\n(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung\nnicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Be-          (2) Sie beträgt\nwährungszeit. § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.         1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht\nDas Gericht kann anordnen, daß über die Verurtei-            höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränk-\nlung nur noch beschränkt. Auskunft. erteilt. wird.           ter Höhe angedroht sind oder werden, minde-\n(2) Das Gericht. kann den Straferlaß widerrufen,          stens fünf Deut.sehe Mark und höchstens zehn-\nwenn der Verurteilte im räumlichen Geltungs-                 tausend Deutsche Mark;\nbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewäh-       2. bei Ubertretungen mindestens fünf Deutsche Mark,\nrungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Frei-          soweit nicht ein höherer Mindestbetrag ange-\nheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt           droht ist oder wird, und höchstens fünfhundert\nwird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem                Deut.sehe Mark.\nJahr nach Ablauf der Bewährungszeit. und von sechs\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 über Höchst-\nMonaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.\nbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe\n§ 25 Abs. 3 gilt entsprechend.\nin dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruch-\nteil eines bestimmten Betrages besteht. Ist dieser\n§  26                         nicht auf Deutsche Mark gestellt, so ist er für die\n(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Rest.es  Festsetzung der Geldstrafe in Deut.sehe Mark um-\neiner zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,        zurechnen.\nwenn                                                                               § 27a\n1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens           Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf\njedoch zwei Monate, verbüßt sind,                   Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf ein-","1450                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nhunderttausend Deutsche Mark erhöht und auf eine           (3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der\nsolche Geldstrufc neben Freiheitsstrafe auch in den-    Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch abwenden,\njenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz      daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe\neine Geldstrafe nicht androht.                          entrichtet.\n(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des\n§  27b                        Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das\n(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter   Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatz-\nfür die Tat empfongen, und den Gewinn, den er aus       freiheitsstrafe unterbleibt.\nder Tat gezogen hat, übersteigen.\n(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht                              § 30\naus, so darf es überschritten werden.                      In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann\nvollstreckt werden, wenn das Urteil bei Lebzeiten\n§ 27 C                        des Verurteilten rechtskräftig geworden war.\nVerhängt das Gericht eine Geldstrafe nach § 14\nAbs. 2, so sind die §§ 27 bis 27 b anzuwenden. Ist                                § 31\nFreiheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß an-          (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheits-\ngedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß      strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird,\ndie Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß nicht       verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit,\nunterschreitet.                                         öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öf-\n§ 28                         fentlichen Wahlen zu erlangen.\n(1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaft-        (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die\nlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die        Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1\nGeldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine    bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das\nFrist zu bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe   Gesetz es besonders vorsieht.\nin bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.                      (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Äm-\n(2) Das Gericht kann diese Vergünstigung auch        ter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich\nnach dem Urteil bewilligen. Es kann seine Entschlie-    die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die\nßungen nachträglich ändern. Leistet der Verurteilte     er innehat.\ndie Teilzahlungen nicht rechtzeitig oder bessern sich      (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öf-\nseine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so      fentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verur-\nkann das Gericht die Vergünstigung widerrufen.          teilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen\nund Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts\n§ 28a\nanderes bestimmt.\n(1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist\n(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die\nsie beizutreiben.\nDauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öf-\n(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann   fentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim-\nunterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist,    men, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders\ndaß sie aus dem beweglichen Vermögen des Ver-           vorsieht.\nurteilten nicht beigetrieben werden kann.\n§ 32\n§ 28b                            (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen\nund Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils\n(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verur-\nwirksam.\nteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe\ndurch freie Arbeit zu tilgen.                              (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder\neines Rechtes wird von dem Tage an gerechnet, an\n(2) Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zu-\ndem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder er-\nstimmung des Bundesrates. Soweit dies nicht ge-\nlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine frei-\nschieht, sind die obersten Landesbehörden ermäch-\nheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besse-\ntigt, das Nähere zu regeln.\nrung angeordnet worden, so wird die Frist erst von\ndem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel\n§ 29\nerledigt ist.\n(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geld-\n(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Straf-\nstrafe tritt Freiheitsstrafe.\nrestes oder der Maßregel gerichtlich oder im Gna-\n(2) Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist minde-    denwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Zeit der\nstens ein Tag und bei Verurteilung wegen eines          Aussetzung eingerechnet, wenn nach deren Ablauf\nVerbrechens oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei       die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die\nVerurteilung wegen einer Ubertretung höchstens          Maßregel erledigt ist.\nsechs Wochen. Ist neben der Geldstrafe wahlweise\nFreiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so                                 § 33\ndarf die Ersatzfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht       (1) Das Gericht kann nach§ 31 Abs. 1, 2 verlorene\nübersteigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach     Fähigkeiten und nach § 31 Abs. 5 verlorene Rechte\nvollen Tagen bemessen werden.                           wiederverleihen, wenn","Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                       1451\n1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern                               § 39\nsollte, wirksam war und                                 Die Polizeiaufsicht hat folgende Wirkungen:\n2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine     1. Dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzel-\nvorsätzlichen Straft.a len mehr begehen wird.            nen bestimmten Orten von der höheren Landes-\n(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet,      polizeibehörde untersagt werden;\nin welcher der Verurteilte auf behördliche Anord-         2. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung\nnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.                    hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden\ndürfen.\n§ 34                                                    § 40\n(weggefallen)\n(1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Ver-\ngehen begangen worden, so können Gegenstände,\n§ 35                         die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Be-\n(weggefallen)                       gehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder\nbestimmt gewesen sind, eingezogen werden.\n§ 36                            (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn\n(weggefallen)                       1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem\nTäter oder Teilnehmer gehören oder zustehen\n§ 37                             oder\n(1) Wird jemand wegen einer strafbaren Hand-          2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um-\nlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem                 ständen die Allgemeinheit gefährden oder die\nFühren eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung             Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit Strafe\nder Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen             bedrohter Handlungen dienen werden.\nhat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe\nverurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer            (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\nvon einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im         Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zu-\nStraßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer be-        lässig, wenn der Täter nur eine als Verbrechen oder\nstimmten Art zu führen.                                   vorsätzliches Vergehen mit Strafe bedrohte Hand-\nlung begangen hat.\n(2) Darf der Täter nach den für den internationa-\nlen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im           (4) Wird die Einziehung durch eine besondere\nInland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von            Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder\neiner deutschen Behörde ein Führerschein erteilt          zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entspre-\nworden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn      chend.\ndie Tut gegen V crkehrsvorschriften verstößt.                                       § 40a\n(3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des          Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dür-\nUrteils wirksam. Für seine Dauer wird ein von einer       fen die Gegenstände abweichend von § 40 Abs. 2\ndeutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich          Nr.1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige,\nverwahrt. In ausländischen Fahrausweisen wird das         dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zu-\nFahrverbot vermerkt.                                      stehen,\n1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß\n(4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren             die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand\noder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahr'-             der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,\nausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst\noder\nvon dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.\n2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,\nIn die Verbotsfrist wird ,die Zeit nicht eingerechnet,\nwelche die Einziehung zugelassen hätten, in ver-\nin welcher der Täter auf behördliche Anordnung in\neiner Anstalt verwahrt wird.                                  werflicher Vv eise erworben hat.\n§ 40b\n§ 38                            (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so\n(1) Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch      darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und des\ndas Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässig-          § 40 a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Be-\nkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.                  deutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der\nden von der Einziehung betroffenen Täter oder Teil-\n(2) Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch       nehmer oder in den Fällen des § 40 a den Dritten\nein solches Erkenntnis die Befugnis, nach Anhörung        trifft, außer Verhältnis steht.\nder Strafvollzugsverwaltung den Verurteilten auf\n(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 40\ndie Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-\naufsicht zu stellen.                                      und 40 a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt,\nund trifft eine weniger einschneidende Maßnahme,\n(3) Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an        wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie er-\nwelchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder        reicht werden kann. In Betracht kommt namentlich\ner lassen ist.                                            die Anweisung,","1452                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,                befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Ver-\n2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen           breiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger\noder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen-       ausgehändigt worden sind.\nstände sonst zu ändern oder              ·              (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, Ton-\n3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu           trägern, Abbildungen und Darstellungen, die einen\nverfügen.                                            solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbrei-\nWird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt        tung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten\nder Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das        weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Straf-\nGericht die Einziehung nachträglich an.                  gesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und\nUnbrauchbarmachung werden jedoch nur angeord-\n(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so       net, soweit\nkann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt       1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichne-\nwerden.                                                      ten Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teil-\nnehmers oder eines anderen befinden, für den der\n§ 40 c                               Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von\n(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegen-              diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind\nstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand         u nd\nund auf dessen Einziehung hätte erkannt werden           2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetz-\nkönnen, vor der Entscheidung über die Einziehung             widriges Verbreiten durch diese Personen zu ver-\nverwertet, namentlich veräußert oder verbraucht,             hindern.\noder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst           (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3\nvereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines      steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch\nGeldbetrages gegen den Täter oder Teilnehmer bis         Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer\nzu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegen-            Weise allgemein zugänglich gemacht wird.\nstandes entspricht.                      '\n(5) § 40 b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.\n(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch\nneben der Einziehung eines Gegenstandes oder an                                    §  4f a\nderen Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teil-         (l) Wird ein Gegenstand eingezogen, so _geht das\nnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung          Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht\nmit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Er-     mit der Rechtskraft' der Entscheidung auf den Staat\nlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet wer-         über.\nden kann oder im Falle der Einziehung nicht an-\ngeordnet werden könnte (§ 41 a Abs. 2, § 41 c); trifft      (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben be-\ndas Gericht die Anordnung neben der Einziehung,          stehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen\nso bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem        dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf\nWert der Belastung des Gegenstandes.                     stützt, daß die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2\nNr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechtes\n(3) Der Wert des Gegenstandes und der Be-             eines Dritten auch dann anordnen, wenn die seil!..\nlastung kann geschätzt werden.                           eine Entschädigung nach § 41 c Abs. 2 Nr. 1 oder 2\n(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines            nicht zu 'gewähren ist.\nGegenstandes nicht ausfü;hrbar oder unzureichend,\n(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der\nweil nach der Ano.rdnung eine der in den Absätzen '\n1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des\n§ 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die gleiche\noder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die\nEinziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen. Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der\nEinziehung, auch wenn .sie n_och nicht rechtskräftig\n(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichte- ist.\nrungen gilt § 28.                                                                  § 41 b\n(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen\n§ 41\nGründen keine bestimmte Person verfolgt oder ver-\n(1) Schriften, Tonträger, Abbildungen und Dar-        urteilt werden, so muß oder kann auf Einziehung\nstellungen, die einen solchen Inhalt haben, daß jede   · des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf\nvorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts       Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden,\nden Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen         wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maß-\nwürde, werden eingezogen, wenn mindestens ein            nahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übri-\nStück durch eine mit Strafe bedrohte Handlung            gen vorliegen.\nverbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden             (2) In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und\nist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstel-      des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn\nlung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen,          aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person\nwie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Nega-\nverfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes\ntive oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.          bestimmt. Einziehung oder· Unbrauchbarmachung\n(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die         dürfen jedoch I nicht angeordnet werden, wenn An-\nStücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung     trag, Ermächtigung, Strafverlangen, Anordnung der\noder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen            Strafverfolgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen.","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                       1453\n(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Ge-      2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder\nricht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren           einer Entziehungsanstalt,             ·\nnach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach  3. (weggefallen)\ndem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Ge-       4. die Sicherungsverwahr~ng,\nrichts ·oder im Einvernehmen beider zuläßt.\n5. (weggefallen)\n§ 41  C\n6. die Untersagung der Berufsausübung,\n7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von\n(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das            Kraftfahrzeugen.          ·\neingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Ent-\nscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbar-           (2) Eine Maßregel der Sicherung und Besserung\nmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand       darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeu-\nmit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die    tung der vom Täter begangenen und zu erwartenden\nEntscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so     Taten sowie zu dem Grade der von ihm ausgehenden\nwird der Dritte aus der Staatskasse unter Berück-      Gefahr außer Verhältnis steht.\nsichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld\nentschädigt.                                                                    § 42b\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn        (1) Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Hand-\n1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetra-   lung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51\ngen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel       Abs. 1, § 55 Abs. 1) oder der verminderten Zurech-\noder Gegenstand der Tat oder ihrel' Vorberei~ ~    nungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 55 Abs. 2) begangen,\ntung gewesen ist,                                  so ordnet das Gericht seine Unterbringung in einer\n2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem     Heil- oder Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche\nGegenstand in Kenntnis der Umstände, welche        Sicherheit es erfordert. Dies gilt nicht bei Ubertre-\ndie Einziehung oder Unbrauchbarmachung zu-         tungen.\nlassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder      (2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die\n3. es nach den Umständen, welche die Einziehung        Unterbringung neben die Strafe.\noder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf\nGrund von Rechtsvorschriften außerhalb des\n§ 42c\nStrafrechts zulässig wäre, den Gegen.stand dem\nDritten ohne Entschädigung dauernd zu ent-            Wird jemand, der gewohnheitsmäßig im Uber-\nziehen.                                            maß geistige Getränke oder andere berauschende\nMittel zu sich nimmt, wegen eines Verbrechens oder\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Ent-     Vergehens, das er im Rausch begangen hat oder das\nschädigung gewährt werden, soweit es eine un-          mit einer solchen Gewöhnung in ursächlichem Zu-\nbillige Härte wäre, sie zu versagen.                   sammenhang steht, oder wegen Volltrunkenheit\n(§ 330 a) zu einer Strafe verurteilt und ist seine\n§ 42                        Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer\n(1) Hat jemand                                      Entziehungsanstalt erforderlich, um ihn an ein ge-\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer -ju,:isti-  setzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen,·\nschen Person oder als Mitglied eines solchen       so ordnet das· Gericht neben der Strafe die Unter-\nOrgans,                                            bringung an.\n2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins                               § 42d\noder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder                         (weggefallen)\n3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer\nPersonenhandelsgesellschaft                                                  § 42e\neine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber\n(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straf-\nunter den übrigen Voraussetzungen der §§ 40 bis\ntat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei\n40c und 41 c die Einziehung eines Gegenstandes\nJahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der\noder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß\nStrafe die Sicherungsverwahrung an, wenn\nder Entschädigung begründen würde, so wird seine\nHandlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem         1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er\nVertretenen zugerechnet.                                   vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal\njeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\n(2) § 50 a Abs. 3 gilt entsprechend. ,                  einem Jahr verurteilt worden ist,\n2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor\n1 a. Abschnitt                        d@r neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei\nJahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Voll-\nMaßregeln der Sicherung und Besserung              zug einer freiheitsentziehende:rl Maßregel der\nSicherung und Besserung befunden hat und\n§ 42 a\n3. die Gesamtwürdigung des- Täters .und seiner Ta- .\n(1) Maßregeln der Sicherung und Besserung sind          ten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheb-\n1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-           lichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch\nanstalt,                                               welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer","1454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngeschädigt werden. oder schwerer wirtschaftlicher     ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch\nSchaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit       erfordert. Ist das nicht der Fall, so ordnet das Ge-\ngefährlich ist.                                       richt an, daß die Unterbringung nicht vollstreckt\n(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten began-     wird.\ngen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von minde-         (2) Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit der\nstens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen          Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne\neiner oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Frei-        daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen\nheitss trafc von mindestens drei Jahren verurteilt,       worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden,\nso kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 be-       wenn das Gericht es anordnet. Die Anordnung ist\nzeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Si-         nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die\ncherungsverwahrung auch ohne frühere Verurtei-            nachträgliche Unterbringung erfordert. In die Frist\nlung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) an-     wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Unter-\nordnen.                                                   zubringende auf behördliche Anordnung in einer\n(3) § 17 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß.                     Anstalt verwahrt wird.\n(4) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Gel-                                 § 42h\ntungsbereichs dieses Gesetzes abg,eurteilt worden\nist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteil-       (1) Ist keine Höchstfrist der Unterbringung vor-\nten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht        gesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so\neine vorsätzliche Straftat wäre.                          gilt die Entlassung des Untergebrachten nur als be-\ndingte Aussetzung der Unterbringung. Dasselbe gilt\nfür die Anordnung nach § 42 g Abs. 1 Satz 2.\n§ 42f\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten besondere\n(1) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt\nPflichten auferlegen und ihm einen Bewährungshel-\noder einer Entziehungsanstalt darf vom Beginn der         fer bestellen. Es kann solche Anordnungen auch\nUnterbringung an nicht länger als zwei Jahre dau-\nnachträglich treffen, ändern oder aufheben.\nern. Die Dauer der Unterbringung in einer Heil-\noder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung              (3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhalten in\nist an keine Frist gebunden.                              der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine Un-\nterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung der\n(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die      Maßregel noch nicht verjährt, so ordnet das Gericht\nFrist noch nicht abgelaufen, so ordnet das Gericht\ndie Vollstreckung an.\ndie Entlassung des Untergebrachten an, sobald ver-\nantwortet werden kann zu erproben, ob der Unter-             (4) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinker-\ngebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine            heilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf auch\nmit Strafe bedrohten Handlungen mehr begehen              im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 insgesamt\nwird.                                                     die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht\nüberschreiten.\n(3) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Ent-\nlassung des Untergebrachten nach Absatz 2 anzu-                                    § 42i\nordnen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fri-           (1) Die Untergebrachten können innerhalb oder\nsten prüfen. Die Fristen betragen bei der Unterbrin-      außerhalb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten\ngung\nangemessene Weise beschäftigt werden.\nin einer Trinkerheilanstalt oder einer Ent-           (2) Die in Sicherungsverwahrung Untergebrachten\nziehungsanstalt sechs Monate,\ndürfen nur mit ihrer Zustimmung außerhalb der An•\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Jahr,        stalt beschäftigt werden.\nin der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.\n(4) Das Gericht kann die in Absatz 3 genannten                                  § 42k\nFristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen                             (weggefallen)\nPrüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren\nAblauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.                                      § 421\n(5) Die in Absatz 3 genannten Fristen laufen vom          (1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder\nBeginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die        Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufs\nAnordnung der Entlassung ab, so beginnen die Fri-         oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der\nsten mit der Entscheidung von neuem.                      ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes obliegenden\n(6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer      Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von min-\nTrinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt          destens drei Monaten verurteilt, so kann ihm das\nnach § 42 c an, so ist eine frühere Anordnung der         Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens\ngleichen Maßregel erledigt.                               einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung des\nBerufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,\n§ 42g                         wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor\n(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich       weiterer Gefährdung zu schützen.\nangeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft               (2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der\ndas Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe,         Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den Ge-","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                      1455\nwerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben         sondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß\noder durch eine von seinen Weisungen abhängige          der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet\nPerson für sich ausüben lassen.                         wird.\n(3) § 32 Abs. 1, 2 gilt entsprechend. Wird die Voll-    (3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr,\nstreckung der Freiheitsstrafe oder einer neben der      wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren\nStrafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbunde-     vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet\nnen Maßregel der Sicherung und Besserung bedingt        worden ist.\nausgesetzt, so wird die Probezeit auf die Frist an-        (4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der\ngerechnet.                                              Tat vorläufig entzogen (§ 111 a der Strafprozeßord-\n(4) Das Gericht kann die Untersagung der Berufs-     nung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre\nausübung wieder aufheben, wenn der Zweck der            um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirk-\nMaßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich er-     sam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unter-\nscheinen läßt. Die Aufhebung ist frühestens zulässig,   schreiten.\nnachdem die Maßregel ein Jahr gedauert hat. Sie            (5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Ur-\ngilt nur als bedingte Aussetzung der Untersagung        teils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat\nund kann bis zum Ablauf der im Urteil für ihre          angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet,\nDauer festgesetzten Zeit widerrufen werden; die         soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen\nDauer der Untersagung darf auch im Falle des Wi-        ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden\nderrufs insgesamt die im Urteil für ihre Dauer fest-    tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wer-\ngesetzte Zeit nicht überschreiten.\nden konnten.\n(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vor-\n§ 42m                        läufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwah-\n(1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedroh-       rung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führer-\nten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang           scheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.\nmit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter             (7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der\nVerletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers     Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr\nbegangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht ver-    ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vor-\nurteilt, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen     zeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zu-\noder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihrn das     lässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den Fällen\nGericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat er-    des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5\ngibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen un-         Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.\ngeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 42 a\nAbs. 2 bedarf es nicht.\n§ 420\n(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den         (1) Darf der Täter nach den für den internationa-\nFällen des Absatzes 1 ein Vergehen\nlen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im\n1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c),        Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von\n2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),                  einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt\n3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß    worden ist, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis\noder wissen kann, daß bei dern Unfall ein Mensch    nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvor-\ngetötet oder nicht unerheblich verletzt worden      schriften verstößt. Die Entziehung hat in diesem\noder an fremden Sachen bedeutender Schaden          Falle die Wirkung eines Verbots, während der\nentstanden ist, oder                                Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit\n4. der Volltrunkenheit (§ 330 a), die sich auf eine     es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahr-\nder mit Strafe bedrohten Handlungen nach den        erlaubnis bedarf.\nNummern 1, 2 oder 3 bezieht,                           (2) In ausländischen Fahrausweisen werden die\nso ist der Täter in der Regel als ungeeignet zurn       Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre ver-\nFühren von Kraftfahrzeugen anzusehen.                   merkt.\n(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft                             § 42p\ndes Urteils. Ein von einer deutschen Behörde erteil-       Maßregeln der Sicherung und Besserung können\nter Führerschein wird im Urteil eingezogen.             nebeneinander angeordnet werden.\n§ 42n\nzweiter Abschnitt\n(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so be-\nstimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Mo-                             Versuch\nnaten bis zu fünf Jahren oder für immer keine neue\nFahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Hat der                                § 43\nTäter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre           (1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Ver-\nangeordnet.                                             gehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen\n(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte        Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder\nArten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn be-           Vergehens enthalten, betätigt hat, ist, wenn das be-","1456                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nabsichtig le V erbrechen oder Vergehen nicht zur                                    § 49\nVollendung gekommen ist, wegen Versuchs zu be-\n(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur\nstrafen.                                                 Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit\n(2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur      Strafe bedrohten Handlung durch Rat oder Tat wis-\nin den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies       sentlich Hilfe geleistet hat.\nausdrücklich bestimmt.\n(2) Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen\nGesetz festzusetzen, welches auf die Handlung An-\n§ 44                           wendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe ge-\n(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen            leistet hat, kann jedoch nach den über die Bestra-\nkann milder bestraft werden als das vollendete.          fung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen er-\nmäßigt werden.\n(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebens-\nlanger Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf Frei-                                  § 49a\nheitsstrafe nicht unter drei Jahren erkannt werden.         (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht,\n(3) In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf     eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung\nein Viertel des Mindestbetrages der auf das voll-        zu begehen, wird nach den für den Versuch des Ver-\nendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten              brechens geltenden Vorschriften (§ 44) bestraft.\nFreiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden.                  (2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen\nmit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das An-\nerbieten eines anderen annimmt, eine solche Hand-\n§ 45\nlung zu begehen, oder sich zu einem Verbrechen be-\n(weggefallen)                       reit erklärt.\n(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,\n§ 46                           wer aus freien Stücken\nDer Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der     1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Hand-\nTäter                                                        lung verhindert, nachdem er einen anderen zu\n1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung auf-           dieser Handlung zu bestimmen versucht oder das\ngegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung           Anerbieten eines anderen hierzu angenommen\ndurch Umstände gehindert worden ist, welche              hat,\nvon seinem Willen unabhängig waren, oder             2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit\n2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht         Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit auf-\nentdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des        gibt und die Handlung verhindert,\nVerbrechens oder Vergehens gehörigen Erfolges        3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich zu\ndurch eigene Tätigkeit abgewendet hat.                   einem Verbrechen bereit erklärt hat.\n(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird\n§ 46a                           sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Ver-\nhalten begangen, so genügt sein freiwilliges und\nUnternehmen einer Tat im Sinne dieses Gesetzes        ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu verhindern.\nist deren Versuch und deren Vollendung.\n§ 49b\n(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die Ver-\nDritter Abschnitt\nbrechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel\nTeilnahme                          für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine\nsolche Verbindung unterstützt, wird mit Freiheits-\n§ 47                           strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nWenn mehrere eine strafbare Handlung gemein-             (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft.  Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.\n(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,\n§ 48                           wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig\nNachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebun-\n(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen    gen der Verbindung beabsichtigtes Verbrechen\nzu der von demselben begangenen mit Strafe be-           wider das Leben verhindert werden kann.\ndrohten Handlung durch Geschenke oder Verspre-\nchen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens\noder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung                                   § 50\noder Beförderung eines Irrtums oder durch andere            (1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder\nMittel vorsätzlich bestimmt hat.                         ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach sei-\n(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen     ner Schuld strafbar.\nGesetz festzusetzen, welches auf die Handlung An-           (2) Fehlen besondere persönliche Eigenschaften,\nwendung findet, zu welcher er wissentlich angestif-      Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche\ntet hat.                                                 Merkmale), welche die Strafparkeit des Täters be-","Nr. 88 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                       1457\ngründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach                               § 52\nden Vorschriflen über die Bestrafung des Versuchs           (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,\nzu mildern.                                              wenn der Täter durch unwiderstehliche Gewalt oder\n(3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persön-        durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärti-\nliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder         gen, auf andere Weis·e nicht abwendbaren Gefahr\nausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder        für Leib oder Leben seiner selbst oder eines An-\nTeilnehmer, bei dem sie vorliegen.                       gehörigen verbunden war, zu der Handlung ge-\nnötigt worden ist.\n§ 50a                             (2) Als Angehörige im Sinp.e dieses Strafgesetzes\nsind anzusehen Verwandte und Verschwägerte auf-\n(1) Handelt jemand\nund absteigender Linie, Adaptiv- und Pflegeeltern\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-      und -kinder, Ehegatten und deren Geschwister, Ge-\nschen Person oder als Mitglied eines solchen Or-     schwister und deren Ehegatten und Verlobte.\ngans,\n2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer                               § 53\nPersonenhandelsgesellschaft oder                        (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vor.handen,\n3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,             wenn die Handlung durch Notwehr geboten war.\nso ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche           (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche er-\nMerkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den        forderlich ist, um einen gegenwärtigenl rechtswidri-\nVertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar           gen Angriff von sich oder einem anderen abzuwen-\nnicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.       den.\n(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes           (3) Die Uberschreitung der Notwehr ist nicht straf-\noder einem sonst dazu Befugten                           bar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder\nSchrecken über die Grenzen der Verteidigung hin-\n1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu\nausgegangen ist.\nleiten, oder\n§ 54\n2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor-\ntung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des        Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,\nBetriebes treffen,                                   wenn die Handlung außer dem Falle der Notwehr\nund handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist        in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht\nein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merk-         zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer\nmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den            gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Tä-\nBeauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale             ters oder eines Angehörigen begangen worden ist.\nzwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Be-\ntriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1                               § 55\nsteht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf            (1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er in\nGrund eines entsprechenden Auftrages für eine            der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und des-\nStelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung         halb unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen\nwahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\noder nach dieser Einsicht zu handeln.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwen-          (2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat ein-\nden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertre-         zusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur\ntungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begrün-        Zeit der Tat aus diesem Grunde erheblich vermin-\nden sollte, unwirksam ist.                               dert, so kann die Strafe nach den Vorschriften über\ndie Bestrafung des Versuchs gemildert werden.\nVierter Abschnitt                                              § 56\nGründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern        Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der\nTat eine höhere Strafe, so trifft diese den Täter nur,\n§ 51                          wehn er die Folge wenigstens fahrlässig herbei-\ngeführt hat.\n(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,\nwenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußt-                                      § 57\nseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Gei-                              (weggefallen)\nstestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig\nist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach                                   § 58\ndieser Einsicht zu handeln.\n(weggefallen)\n(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat\neinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,\n§ 59\nzur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe erheblich\nvermindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften        (1) Wenn jemand bei Begehung einer strafbaren\nüber die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.       Handlung das Vorhandensein von Tatumständen","1458                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand         hat unabhängig von seiner eigenen Befugnis auch\ngehören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm       sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu\ndiese Umstände nicht zuzurechnen.                        stellen.\n(2) Bei der Bestrafung fahrlässig begangener             (2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er\nHandlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als       das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so\ndie Unkenntnis selbst nicht durch Fahrlässigkeit         ist sein gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des\nverschuldet ist.                                         Antrags Berechtigte.\n§ 60                                                      § 66\n(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die         (1) Durch Verjährung werden die Strafverfolgung\nGegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist,          und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.\nUntersudmngshaft oder eine andere Freiheitsentzie-          (2) Die Strafverfolgung von Verbrechen nach\nhung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe   § 220a (Völkermord) und die Vollstreckung von\nund auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann         Strafen wegen Völkermordes (§ 220 a) verjähren\njedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder            nicht.\nzum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das                                   § 67\nVerhalten des ·Verurteilten nach der Tat nicht ge-\nrechtfertigt ist.                                           (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht\nin § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in\n(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in\neinem späteren Verfahren durch eine andere Strafe        1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Frei-\nersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe ange-           heitsstrafe bedroht sind,\nrechnet, soweit sie vollstreckt ist. ,                   2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Frei-\n(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im            heitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht\nAusland bestraft worden, so wird auf die neue                 sind,\nStrafe die ausländische angerechnet, soweit sie voll-    3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Frei-\nstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene             heitsstrafe bedroht sind.\nFreiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.             (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im\n(4) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufi-     Höchstbetrag mit einer längeren als dreimonatigen\ngen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a der Straf-    Freiheitsstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren,\nprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 37 gilt         von anderen Vergehen in drei Jahren.\nAbsatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der            (3) Die Strafverfolgung von Ubertretungen ver-\nvorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Ver-        jährt in drei Monaten.\nwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des\nFührerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.         (4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an wel-\nchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht\nauf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.\n§ 61\n(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung er-\nEine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag\nlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maß-\neintritt, ist nicht zu verfolgen, wenn der zuin An-\nregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.\ntrag Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen\ndrei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit\n§ 68\ndem Tage, seit welchem der zum Antrag Berechtigte\nvon der Handlung und von der Person des Täters               (1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der\nKenntnis gehabt hat.                                      begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, un-\nterbricht die Verjährung.\n§ 62\nWenn von mehreren zum Antrag Berechtigten                 (2) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber dem-\njenigen, auf den sich die Handlung bezieht.\neiner die dreimonatige Frist versäumt, so wird hier-\ndurch das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen.           (3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue\nVerjährung.\n§ 63                                                      § 69\n(weggefallen)                          (1) Die Verjährung ruht während der Zeit, in wel-\ncher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafver-\n§ 64                          folgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt wer-\nDie Zurücknahme des Antrags ist nur in den ge-        den kann. Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines\nsetzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis        Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren\nzur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils        Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen\nzulässig.                                                 muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendi-\ngung.\n§ 65\n(2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine\n(1) Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebens-     Ermächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich, so\njahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrag auf     wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des\nBestrafung berechtigt. Solange er minderjährig ist,       Antrags oder der Ermächtigung nicht gehindert.","Nr. 88    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                          1459\n§ 70                            (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln\n(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-  der Sicherung und Besserung, Einziehung, Unbrauch-\nfen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt,   barmachung und Verfall muß oder kann erkannt\nwenn                                                    werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie\nvorschreibt oder zuläßt.\n1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in\ndreißig Jah rcn;\n§ 74\n2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren er-\nkannt ist, in zwanzig Jahren;                           (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die\ngleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch meh-\n3. auf Freihcitsstrnfe von mehr als fünf bis zu zehn\nrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstra-\nJahren erkunnt ist, in fünfzehn Jahren;\nfen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.\n4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf\nJahren erkannt ist, in zehn Jahren;                    (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zu-\nsammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Je-\n5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deut-\ndoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert\nsche Mark oder wegen eines Verbrechens oder\nerkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer\nVergehens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nStraftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird in-\nerkannt ist, in fünf Jahren;\nsoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.\n6. auf Geldstra.fe bis zu fünfhundert Deutsche Mark\noder wegen einer Ubertretung auf Freiheitsstrafe       (3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.\nerkannt ist, in zwei Jahren.\n(2) Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeord-                               § 75\nneten Maßregel der Sicherung und Besserung ver-            (1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der ver-\njährt in zehn Jahren. Ist die Unterbringung in einer    wirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener\nTrinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt an-    Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten\ngeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.              Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters\n(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an          und die einzelnen Straftaten zusammenfassend ge-\nwelchem das Urteil rechtskräftig geworden ist.          würdigt.\n(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzel-\n§ 71                         strafen nicht erreichen. Sie darf bei Freiheitsstrafen\nIst auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder  fünfzehn Jahre nicht übersteigen. Jedoch darf sie,\nneben einer Strafe auf eine mit Freiheitsentziehung     wenn die Freiheitsstrafen nur wegen Ubertretungen\nverbundene Maßregel der Sicherung und Besserung         verhängt sind, drei Monate nicht übersteigen.\nerkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen           (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geld-\nStrafe oder Maßregel nicht früher als die der ande-     strafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung der Sum-\nren.                                                    me der Einzelstrafen die für den Fall der Unein-\n§ 72                         bringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Freiheits-\nstrafe maßgebend.\n(1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maß-\nregel gerichtete Handlung derjenigen Behörde, wel-         (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Gesamtgeld-\ncher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum           strafe darf, wenn diese nur wegen Ubertretungen\nZwecke der Vollstreckung erfolgende Festnahme des       verhängt ist, drei Monate, im übrigen zwei Jahre\nVerurteilten unterbricht die Verjährung.                nicht übersteigen.\n(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der                                 § 76\nStrafe oder Maßregel beginnt eine neue Verjährung.\n(1) Die §§ 74 und 75 sind auch anzuwenden, wenn\nein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn\nFünfter Abschnitt                   erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen-\nist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird,\nStrafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen        die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.\nAls frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem frü-\n§ 73                         heren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tat-\nsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden\n(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Straf-\nkonnten.\ngesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird\nnur auf eine Stra.fe erkannt.                              (2) Rechtsfolgen der in § 73 Abs. 4 bezeichneten\nArt, auf die in der früheren Entscheidung erkannt\n(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die\nwar, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch\nStrafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste\ndie neue Entscheidung gegenstandslos werden.\nStrafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die\nanderen anwendbaren Gesetze es zulassen.\n(3) Geldstrafe muß oder kann das Gericht neben                                   § 77\nFreiheitsstrafe gesondert verhängen, wenn eines            (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so\nder anwendbaren Gesetze sie neben Freiheitsstrafe       ist für die Strafaussetzung nach § 23 die Höhe der\nvorschreibt oder zuläßt.                                Gesamtstrafe maßgebend.","1460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Ist in den Füllen des § 7G /\\bs. 1 die Vollstrek-       (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nkung der in der frülwrcn Entscheidung verhängten           heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nFreiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Be-\nwährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe                                             § 82\nzur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Min-\ndestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits                (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch\nabgelaufene Bcw5hrungszcit, jedoch nicht auf weni-         Drohung mit Gewalt\nger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur          1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil\nBewährung ausgesetzt, so gilt § 25 Abs. 3 entspre-              einem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-\nchend.                                                          land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes\nvon diesem abzutrennen oder\n§ 78\n2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende\n(weggefallen)                              verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,\nwird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Frei-\n§ 79\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-\n(weggefallen)                         straft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nZweiter Teil\nVon den einzelnen Verbrechen,                                                      § 83\nVergehen und Ubertretungen                        (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-\nund deren Bestrafung                      nehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Frei-\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in\nErster Abschnitt                       minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von\nFrfodensverrat, Hochverrat und Gefährdung             einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.\ndes demokratischen Rechtsstaates                  (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-\nnehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Frei-\nErster Titel                        heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-\nstraft.\nFriedensverrat\n§ 83a\n§ 80                               (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Ge-\nWer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des           richt die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)\nGrundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutsch-          oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften\nland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die       absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Aus-\nGefahr eines Krieges für die Bundesrepublik                führung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte\nDeutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Frei-       Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter aus-\nheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn      führen, abwendet oder wesentlich mindert oder\nJahren bestraft.                                           wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhin-\ndert.\n§ 80a\n(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach\nWer im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-         Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein\nzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch            Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und\nVerbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen          erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen wei-\noder Darstellungen zum Angriffskrieg (§ 80) auf-           ter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder\nstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten        wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Voll-\nbis zu fünf Jahren bestraft.                               endung der Tat verhindert.\n(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete\nZweiter Titel                       Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder\nHochverrat                         die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein\nfreiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu\n§ 81                           erreichen.\n(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch                                          Dritter Titel\nDrohung mit Gewalt\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates\n1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu\nbeeinträchtigen oder\n§ 84*)\n2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik\nDeutschland beruhende verfassungsmäßige Ord-               (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im\nnung zu ändern,                                        räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den\norganisatorischen Zusammenhalt\nwird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebens-\nlanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht\n•) § 84 Abs. 1 bis 3 ist im Land Berlin nicht anzuwenden gern. Art. 9\nunter zehn Jahren bestraft.                                   Abs. 2 Nr. 1 G v. 25. 6. 1968 I 741.","Nr. 88       Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                                             1461\n1. einer vom Btmdesverfassungsgericht für verfas-                                                     § 86*)\nsunuswidrig erklti rten Partei oder                                  (1) Wer Propagandamittel\n2. einer Partei, von der das Bundesverfassungs-                        1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas-\nr1ericht fesl~Jcstellt hat, daß sie Ersatzorganisation\nsungswidrig erklärten Partei oder einer Partei\neiner verbotenen Partei ist,                                          oder Vereinigung, von. der unanfechtbar fest-\naufrechterhült, wird mit Freiheitsstrafe von drei                          gestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer sol-\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch                           chen Partei ist,\nist strafbar.                                                          2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten\n(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz l be-                       ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige\nzeichneten Art als Mitglied beläti:gt oder wer ihren                       Ordnung oder gegen den Gedanken der Völker-\norganisatorisdwn Zusamm(\\nhalt unterstützt, wird                           verständigung richtet, oder von der unanfechtbar\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.                           festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer\n(3)  Wer einer anderen Sachentscheidung des Bun-                       solchen verbotenen Vereinigung ist,\ndesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Arti-                    3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung\nkel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren                          außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses\nnach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist,                        Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den\noder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt,                          Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder\ndie im Vollzug einer in einem solchen Verfahren                            Vereinigungen tätig ist, oder\nergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit                    4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Den in                        bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen\nSatz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren                          nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,\nnach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.                              im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\n(4) In den Fällen des Absatzes l Satz 2 und der                    breitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Be-\nAbsätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Betei-                     reichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich\nligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung                       einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\nvon untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach                     bestraft.\nseinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer                             (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1\nBestrafung nach diesen Vorschriften absehen.                           sind nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen\n(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann                  oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheit-\ndas Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern                    liche demokratische Grundordnung oder den Ge-\n(§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen Vor-                      danken der Völkerverständigung gerichtet ist.\nschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und                     (3)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im\nernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu                       Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Ab-\nverhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es                       wehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähn-\nohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht                    licher Zwecke vorgenommen wird.\nbestraft.\n(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.\n§ 85 *)\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im                                                       § 86 a *)\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den                            (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses\norganisatorischen Zusammenhalt .                                       Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,\n1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Ver-                      2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen\nfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes un-                  öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm\nanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisa-              verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen\ntion einer verbotenen Partei ist, oder                            oder Darstellungen verwendet oder wer solche\n2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,                   Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit\nweil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ord-                    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.\nnung oder gegen den Gedanken der Völkerver-                          (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind\nständigung richtet, oder von der unanfechtbar                     namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Paro-\nfestgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer                len und Grußformen.\nsolchen verbotenen Vereinigung ist,\n(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entspre-\naufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nchend.\nJahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n§ 87*)\n(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der\nin Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt                        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird\noder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt                          bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Ver-\nunterstützt, wird mit Freiheitsstrafe .bis zu drei\nJahren bestraft.                                                       *) § 86 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 1 Nr. 1 sind im Land\nBerlin nicht anzuwenden gern. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 G v. 25. 6. 1968 I\n741.\n(3) §  84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.                          *) § 86 a iVm § 86 Abs. 1 Nr. 1 ist im Land Berlin nicht anzuwenden\ngern. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 G v. 25. 6. 1968 I 741.\n*) § 87 ist im Land Berlin gern. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 G v. 25. 6. 1968\n•) § 85 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 iVm Ahs. 1 Nr. 1 sind im Land Ber-      I 741 nicht anzuwenden, soweit er sich auf § 109 e und auf An-\nlin nicht anzuwenden güm. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 G v. 25.6.1968 I 741.    gelegenheiten der Landesverteidigung bezieht.","1462                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\neinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen       4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Ge-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung             genstände, die ganz oder überwiegend der öffent-\nvon Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungs-               lichen Sicherheit oder Ordnung dienen,\nbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt,         ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den\ndaß er                                                   bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,\n1. sich bereit hält, c1uf Weisung einer der bezeichne-   und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen\nten Stellen solche Handlungen zu begehen,            den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik\n2. Sabotc1geobjekte auskundschaftet,                     Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein-\nsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\n3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem ande-       bestraft.\nren verschafft, verwahrt, eifü~m anderen über-\nläßt oder in diesen Bereich einführt,                    (2) Der Versuch ist strafbar.\n4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder\nStützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,                                 § 89*)\nunterhält oder überprüft, '                             (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder\n5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schu-        eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig ein-\nlen läßt oder andere dazu schult oder                wirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum\nSchutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\n6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten         land oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu\n(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten          untergraben, und sich dadurch absichtlich für Be-\nStellen herstellt oder aufrechterhält,                strebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit\nund sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen      der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver-\nden Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik       fassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe\nDeutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein-        bis zu fünf Jahren bestraft.\nsetzt.                                                       (2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1            (3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.\nsind\n1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109 e, 305,\n306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321                                  § 90\noder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes verwirk-             (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder\nlichen, und                                          durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-\n2. andere Handlungen, durc:h die der Betrieb eines       bildungen oder Darstellungen den Bundespräsiden-\nfür die Landesverteidigung, den Schutz der Zivil-    ten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei\nbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die        Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nGesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens da-              (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht\ndurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem     die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15),\nBetrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, be-     wenn nicht die Voraussetzungen des § 187 a erfüllt\nseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder     sind.\ndaß die für den Betrieb bestimmte Energie ent-\nzogen wird.                                              (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Mo-\nnaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Ver-\n(3) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-       leumdung ist oder wenn der Täter sich durch die\nmessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung          Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand\nnach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter         der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver-\nfreiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen        fassungsgrundsätze einsetzt.\nso rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sa-\nbotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch               (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bun-\nverhindert werden können.                                despräsidenten verfolgt.\n§ 88                                                        § 90a\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer            (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder\nGruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine         durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-\nsolche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt,    bildungen oder Darstellungen\ndaß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes         1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\ndurch Störhandlungen                                          Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung\n1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende            beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder\nUnternehmen oder Anlagen,                            2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die\n2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken die-            Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder\nnen,                                                      eines ihrer Länder verunglimpft,\n3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen        wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.\nVersorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft\ndienen oder sonst für die Versorgung der Bevöl-      •) § 89 ist im Land Berlin gern. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 G v. 25. 6. 1968\nI 741 nicht anzuwenden, soweit er eine Einwirkung des Täters auf\nkerung lebenswichtig sind, oder                          Angehörige der Bundeswehr betrifft.","Nr. 88 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                       1463\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge-      2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfas-\nzeigte Plagge der Bundesrepublik Deutschland oder             sungsmäßige Ordnung und die Bindung der voll-\neines ihrer Uinder oder ein von einer Behörde                 ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an\nöffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundes-            Gesetz und Recht,\nrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ent-         3.  das Recht auf die Bildung und Ausübung einer\nfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder un-             parlamentarischen Opposition,\nkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran\n4.  die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verant-\nverübt. Der Versuch ist strafbar.\nwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,\n(3)  Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-   5.  die Unabhängigkeit der Gerichte und\nren, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich\n6.  der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherr-\nfür Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-\nschaft.\nrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrund-\nsätze einsetzt.                                              (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n§ 90b                           1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-\nrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder\nTräger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bun-\ndurch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbil-\ndesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Ab-\ndungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungs-\nsatz 1),\norgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht\ndes Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mit-        2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundes-\nglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen            republik Deutschland solche Bestrebungen, deren\ndes Staates gefährdenden Weise verunglimpft und               Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere\nsich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den           Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu be-\nBestand der Bundesrepublik Deutschland oder ge-               einträchtigen,\ngen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Frei-        3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze sol-\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren               che Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbei-\nbestraft.                                                     ten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu\nbeseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu\n(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des be-\nuntergraben.\ntroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds ver-\nfolgt.                                                                               § 92a\nWegen der nach den Vorschriften dieses Ab-\n§ 91\nschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt wer-\nFür Straftaten nach den Vorschriften dieses Titels     den\ngilt dieses Gesetz\n1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81 bis\n1. in den Fällen der §§ 84, 85 und 87 nur, wenn die           83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;\nTat durch eine in seinem räumlichen Geltungs-\n2. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80 a, 83\nbereich ausgeübte Tätigkeit begangen wird,\nAbs. 2, §§ 84 bis 90 b auf Geldstrafe;\n2. in den Fällen der §§ 86, 86 a und 88 nur, wenn die\n3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nTat in seinem räumlichen Geltungsbereich began-\ngen wird,                                                 Monaten auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5;\n3. in den Fällen des § 90 a Abs. 1 und des § 90 b         4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86,\nnur, wenn die Tat in seinem räumlichen Geltungs-          87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.\nbereich begangen wird oder der Täter Deutscher\nist und seine Lebensgrundlage in diesem Bereich                                  § 92b\nhat.                                                     (1) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt began-\ngen worden, so können\nVierter Titel\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\nGemeinsame Vorschriften                       oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-\nbraucht worden oder bestimmt gewesen sind,\n§ 92                                und\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den        2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\nBestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre               §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,\nFreiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre           eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden.\nstaatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehören-\ndes Gebiet abtrennt.                                          (2) Hat der Täter für die Begehung einer in die-\nsem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungs-         Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm\ngrundsätze                                                entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Die Ein-\n1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wah-         ziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Be-\nlen und Abstimmungen und durch besondere              troffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betrof-\nOrgane der Gesetzgebung, der vollziehenden Ge-        fene das Empfangene vor der Entscheidung über\nwalt und der Rechtsprechung auszuüben und die         die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Ver-\nVolksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer,        eitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche\nfreier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,          gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.","1464                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZweiter Abschnitt                                               § 96\nLandesverrat und Gefährdung                   (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um\nder äußeren Sicherheit                 es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräteri-\nscher Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem\nJahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n§ 93\n(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer\n(1) Staatsgeheimnisse     sind Tatsachen, Gegen-      amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung ge-\nstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten       heimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren\nPersonenkreis zugünglich sind und vor einer frem-        (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staats-\nden Macht geheimgehalten werden müssen, um die           geheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nGefahr eines schweren Nachteils für die äußere           bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzu-\nwenden.\n§ 97\n(2) Tatsachen, die 9egen die_ freiheitliche demo-\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-\nkratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung\nlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-\ngegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepu-\ngehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt\nblik Deutschland gegen zwischenstaatlich verein-\noder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahr-\nbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind\nlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die\nkeine Staatsgeheimnisse.\näußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nverursacht, wird wegen Preisgabe von Staatsgeheim-\n§ 94                           nissen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-\nstraft.\n(1) Wer ein Stcwtsgeheimnis\n(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-\n1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-         lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-\nmänner mitteilt oder                                 gehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, sei-\n2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder          ner Dienststellung oder eines von einer amtlichen\nöffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik       Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig\nDeutschland zu benachteiligen oder eine fremde       an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch\nMacht zu begünstigen,                                fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für\ndie äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nund dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils\nland verursacht, wird wegen leichtfertiger Preisgabe\nfür die äußere Sicherheit der Bundesrepublik\nvon Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu\nDeutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats\ndrei Jahren bestraft.\nmit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe       desregierung verfolgt.\nlebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht\nunter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt                               § 97a\nin der Regel vor, wenn der Täter                             Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93\n1. eine verant worlliche Stellung mißbraucht, die ihn    Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis\nzur Wahrunn von Staatsgeheimnissen besonders         ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-\nverpflichtet, oder                                   männer mitteilt und dadurch die Gefahr eines schwe-\nren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-\n2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schwe-       republik Deutschland herbeiführt, wird wie ein\nren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bun-     Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Ver-\ndesrepublik J)pu1 schland herbeiführt.               bindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse\nder in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzu-\nwenden.\n§ 95\n§ 97b\n(1) Wer ein Slctdlsgeheimnis, das von einer amt-\nlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-             (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis\ngehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt         97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei\noder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Ge-          ein Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so\nfahr einns schweren Nachteils für die äußere Sicher-     wird er, wenn\nheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,          1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,\nwird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen            2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeint-\nmit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf              lichen Verstoß entgegenzuwirken, oder\nJahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe\nbedroht ist.                                              3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes\nMittel zu diesem Zweck ist,\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nnach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe        ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.        der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages\n§ 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.                       um Abhilfe angerufen hat.","Nr. 88     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                        1465\n(2) War dem TJter als Beamten oder als Soldat       2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nach-\nder Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich an-           teils für die Bundesrepublik Deutschland herbei-\nvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann be-          führt.\nstraft, wenn nicht zuvor der Beamte einen Dienst-\nvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetz-       (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.\nten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für Perso-\nnen, die im Sinne des § 353 b Abs. 2 oder des § 353 c\nAbs. 2 verpflichtet worden sind, entsprechend.                                     § 100\n(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage\nim räumlichen Geltungsberei~h dieses Gesetzes hat,\n§ 98                          in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes\n(1) Wer                                              Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland\nherbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung\n1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die\noder Einrichtung außerhalb des räumlichen Gel-\nauf die Erlangung oder Mitteilung von Staats-      tungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer\ngeheimnissen gerichtet ist, oder\nMittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unter-\n2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer       hält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\nMittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit be-  bestraft.\nreit erklärt,\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,   lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht\nwenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe   unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt\nbedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die       in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine\nStrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn       schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik\nJahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.     Deutschland herbeiführt.\n(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-         (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nmessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung         heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.\nnach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter\nfreiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen\neiner Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fäl-\n§ 100a\nlen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht\noder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhal-           (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder\nten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vor-        verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder\nschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Ver-    unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im\nhalten auf gibt und sein Wissen unverzüglich einer      Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere\nDienststelle offenbart.                                 Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik\nDeutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung\nwären, an einen anderen gelangen läßt oder öffent-\n§  99                         lich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzu-\n(1) Wer                                             täuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder\num Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines\n1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine        schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder\ngeheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundes-      die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland\nrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mit-      zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Frei-\nteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegen-       heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\nständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder     bestraft.\n2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden                 (2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände\nMacht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu      durch_ Fälschung oder Verfälschung herstellt oder\neiner solchen Tätigkeit bereit erklärt,            sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeich-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,   neten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an\nwenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97 a   einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich\noder in § 97 b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1   bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines\nmit Strafe bedroht ist.                                 schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder\ndie Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe      einer fremden Macht herbeizuführen.\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nEin besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,         (3) Der Versuch ist strafbar.\nwenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Er-              (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf      Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders\nderen Veranlassung geheimgehalten werden, mit-           schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nteilt oder liefert und wenn er                           durch die Tat einen besonders schweren Nachteil\n1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn    für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der\nzur Wahrung solcher Geheimnisse besonders ver-      Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht\npflichtet, oder                                     herbeiführt.","1466                                   !3undesgesetzbla.tt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 101                            ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigen-\nschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundes-\nW()(J(~ll  der nach <kn Vorschriften dieses Ab-\ngebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen di-\nsdrnills sl.rafbiHPn I l<1ndlunq()ll k,mn erkannt werden\nplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Frei-\n1. neben einer Fr<'ilwitsstrnfe aus den §§ 94, 95             heitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle der verleum-\nAbs.],§ 96 Abs. 1, § 97a, aus§ 97b in Verbin-             derischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei\ndung mit den §§ 94, 95 Abs. :i, § 96 Abs. 1, aus          Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nden §§ 100 und 100 a Abs. 4 t1ul Celdstrafe in un-\nbeschrtinkter I Iölw;                                                                  § 104\n2. neben einer Frdlw.itsstrale aus § 95 Abs. 1, 2,                (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften\n§ 9G Abs. 2, § 97 Abs. 1, äus § 97b in Verbindung        oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte\nmit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus         Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein\n§ 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf         Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer\nCeJdstrafe;                                               anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich\n3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver-             angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt\nhängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs              oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden\nMonaten auf Nebenfolgen nüch § 31 Abs. 2, 5;               Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n4. neben jeder Freiheitsstrnfo aus den §§ 94, 95\nAbs. 3, § 96 Abs. 1, § 97 a, aus § 97 b in Verbin-            (2) Der Versuch ist strafbar.\ndung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus\n§ 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100 a auf die Zuläs-                                   § 104 a\nsirJkcit von Polizeiaufsicht.                                 Die Vergehen dieses Abschnitts werden nur ver-\nfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen\n§ 101 a                            Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Ge-\ngenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat\n(l) 1st eine Strafla.t nach diesem Abschnitt began-        verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen\ngen worden, so können                                          Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Er-\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht               mächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Die Ermäch-\noder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-              tigung kann zurückgenommen werden.\nbrnucht worden oder bestimmt gewesen sind, und\n2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und                                           § 104 b\nGegenstände der in § 100 a bezeichneten Art, auf\n(1) Im Falle des § 102 gilt § 92 a entsprechend mit\ndie sich die Tat bezieht,\nder Maßgabe, daß neben einer Freiheitsstrafe auf\neingezogen werden. § 40 a isl anzuwenden. Gegen-               Geldstrafe erkannt werden kann.\nstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden\nauch ohne die Vorirnssetzungen des § 40 Abs. 2 ein-                (2) In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vor-\ngezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr             schrift des § 200 über die öffentliche Bekannt-\neines scihweren Nachteils für die äußere Sicherheit            machung der Verurteilung entsprechend anzuwen-\nder Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies                den, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versamm-\ngilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte              lung begangen worden ist. An die Stelle des Belei-\nHandlung begangen worden ist.                                  digten tritt der Staatsanwalt.\n(2) § 92 b Abs. 2 gilt entsprcdwnd.\nVierter Abschnitt\nDritter Abschnitt\nStraftaten gegen Verfassungsorgane\nHandlungen gege,i ausländische Staaten                           sowie bei Wahlen und Abstimmungen\n§ 102                                                          § 105\nWer einen Angriff auf Leib oder Leben eines aus-               (1) Wer\nländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer            1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines\nausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet                  Landes oder einen seiner Ausschüsse,\nbeglaubigten Leiters einer ausli:indischen diploma-\n2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Aus-\ntischen Vertretung begeht, während sich der An-\ngegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland auf-                  schüsse oder\nhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in         3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des\nbesonders schweren Fiillen mi l. Freiheitsstrafe nicht             Bundes oder eines Landes\nunter einem Jahr bestraft, soweit nicht in anderen             rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit\nVorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.              Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem\nbestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-\n§ 1()'.{                           strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\nWer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer                  (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nmit Beziehung auf ihre Stel I ung ein Mitglied einer            heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.","Nr. BB   'J'dg der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                       1467\n§ 106                         nisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe\n(1) Wc\\r                                             bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen\nmit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n1. den Bund(!sprcisidPnten odl:r\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n2. ein Mitgli<~d\na) eines G<)S<~tzqPbungsorgm1s d<:S Bundes oder\neines Landes,                                                              § 107 a\nb) der Bundesversarnrnlung oder                        (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges\nc) der Regierung oder cfos Verfassungsgerichts      Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis\ndes Bundes od<:r <~irws Landes                   verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nren bestraft.\nrechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit\neinem empfindlichen Ubel nötigt, seine Befugnisse           (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer\nnicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben,          Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.\nwird mit Freihcitsstrafo von drei Monaten bis zu            (3) Der Versuch ist strafbar.\nfünf Jahren bcstrnft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 107b\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nWer\nFreiheitsstrafe von c:incm Jahr bis zu zehn Jahren.\n1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)\n§ 106a\ndurch falsche Angaben erwirkt,\n2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er\n(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises\num das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des                 weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,\nBundes oder eines Landes sowie des Bundesverf as-        3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wäh-\nsungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter            ler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechti-\nfrniem Himm(~l oder Aufzügen teilnimmt und da-               gung kennt,\ndurch vorsätzlich Vorschriften verletzt, die über den    4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,\nBannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheits-          obwohl er nicht wählbar ist,\nstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe be-\nstraft.                                                  wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder\nmit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vor-\n(2) Wer zu Versammlun9en oder Aufzügen auf-           schriften eine schwerere Strafe angedroht ist.\nfordert, die unter Verletzun9 der in Absatz 1 ge-\nnannl(m Vorschriften innerhalb eines befriedeten\nBannkreises stattfinden sollen, wird mit Freiheits-                                § 107 C\nstrafe bis zu zwei Jahren bcstrnft.\nWer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses\ndienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt,\n§ 106b\nsich oder einem anderen Kenntnis davon zu ver-\n(1) Wer vorsützlich gegen Anordnungen verstößt,      schaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Frei-\ndie ein Geselzgebungsorgan des Bundes oder eines         heitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.\nLandes oder dessen Präsident über das Betreten des\nGebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazu\n9ehörenden Grundstücks oder über das Verweilen                                      § 108\noder die Sidwrheil und Ordnung im Gebäude oder              (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung\nauf dem Grundstück allgemein odE~r im Einzelfall         mit einem empfindlichen Ubel, durch Mißbrauch\nerläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe     eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängig-\nbis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen    keitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaft-\nVorschriften eine schwerere Stra.fe angedroht ist.       lichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu\nDie Tat wird nur mit Ermächtigung des Präsidenten        wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten\ndes Gesetzgebungsorgans verfolgt.                        Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei An-   fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Frei-\nordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes           heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-\noder seines Präsidenlen weder für die Mitglieder         straft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\ndes Bundestages noch für die Mitglieder des Bundes--        (2) Der Versuch ist strafbar.\nrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftrag-\nten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans\neines Landes oder seines Präsidenten weder für die                                 § 108a\nMitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes            (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand\nnoch für die Mitglieder der Landesregierung und          bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Er-\nihre Beauftragten.                                       klärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder\n§ 107                         ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\n(1) Wer mit GL!Wi.llt oder durch Drohung mit Ge-      Jahren bestraft.\nwalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergeb-           (2) Der Versuch ist strafbar.","1468                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 108 b                       dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Wer eineni c1nd<!ren dafür, daß er nicht oder           land, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben\nin einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder                eines Menschen oder ihm nicht gehörende Sachen\nandere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,             von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Frei-\nwird mil Freiheitsstrn fe bis zu fünf Jahren und mit           heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\nGeldstrafe bestraft.                                               (2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht               (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\noder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke                Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\noder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt                (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr\noder annimmt.\nfahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis\n(3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil             zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\neingezogen werdcm,\n(5) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn der Befehl\n§ 108c                        nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu\nIn den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b                dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschen-\nkann neben Freiheitsstrafe von mindestens sechs                würde verletzt oder wenn durch das Befolgen ein\nMonaten auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus              Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Dies\nöffentlichen Wahlen zu erlangen, und den Verlust               gilt auch, wenn der Täter irrig annimmt, der Befehl\ndes Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-            sei verbindlich.\nlen oder zu stimmen, erkannt werden.                               (6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung\nzum Ungehorsam, so sind die Vorschriften des\n§  108d                       Wehrstrafgesetzes anzuwenden.\nDie Vorschriften der § § 107 bis 108 c gelten für\n§ 109 C *)\nWahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige\nWahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund,                        (1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr verleitet,\nin den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-                  eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle zu\nden. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unter-               verlassen oder ihr fernzubleiben, um sich der Ver-\nschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unter-                pflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die\nschreiben für ein Volksbegehren gleich.                        Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder\ndie Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu er-\nreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nFünfter Abschnitt\nbestraft.\nVergehen gegen die Landesverteidigung                     (2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 109 *)                           (3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr er-\nleichtert, mit der in Absatz 1 bezeichneten Absicht\n(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Ein-             eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle zu ver-\nwilligung durch Verstümmelung oder auf andere                  lassen oder ihr fernzubleiben, wird mit Freiheits-\nWeise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich                 strafe bis zu drei Jahren bestraft.\nmacht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.                      (4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung\noder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind die Vor-\n(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeit-            schriften des Wehrstrafgesetzes anzuwenden.\nweise oder für eine einzelne Art der Verwendung\nherbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf                                          § 109d *)\nJahren.\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                   (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behaup-\ntungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet\nist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider\n§ 109 a *)\nbesseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung auf-\n(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige,           stellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer\nauf Täuschung berechnete Machenschaften der Er-                Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der\nfüllung der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise,                Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu\nganz oder für eine einzelne Art der Verwendung                 behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nentzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren          ren bestraft.\nbestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 109e*)\n§  109b*)                           (1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine\n(1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bundes-              Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend\nwehr verleitet, einen Befehl nicht zu befolgen, und            der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivil-\n•) § 109 gilt nicht im Land Berlin.                            *) § 109 c gilt nicht im Land Berlin.\n*) § 109 a gilt nid1t im Lnnd Berlin.                          \"') § 109 d gilt nicht im Land Berlin.\n*) § 109 b gilt nicht im Land Berlin.                          *) § 109 e gilt nicht im Land Berlin.","Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                          1469\nbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt              Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses\nzerstört, beschtidigt, vertindert, unbrauchbar macht          Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder\noder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bun-            eine danach hergestellte Abbildung an einen ande-\ndesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe           ren gelangen läßt und dadurch wissentlich die\noder Menschenl<:ben gefdh rdet, wird mit Freiheits-           Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft-.         Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Frei-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht\nsolchen Gegenstand oder den dafür bestimmten                  die Tat nach Absatz 1 strafbar ist.\nWerkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und da-              (3) Der Versuch ist strafbar.\ndurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Ge-                (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Ab-\nfahr herbeiführt.\nbildung oder Beschreibung vorsätzlich an einen\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe            wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbei-\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.             führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch\n(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1            nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der\nfahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wis-            zuständigen Dienststelle gehandelt hat.\nsentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbei-\nführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nbestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine                                           § 109 h *)\nschwerere Strafe angedroht ist.                                   (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland\nzugunsten einer ausländischen Macht einen Deut-\nschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder\n§ 109 f *)                     militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren\n(1) Wer vorsätzlich für eine Dienststelle, eine            Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Ein-\nPartei oder eine andere Vereinigung außerhalb des              richtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei\nräumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für               Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\neine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer\nMittelsmänner                                                     (2) Der Versuch ist strafbar.\n1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landes-\nverteidigung sammelt,                                                                    § 109 i *)\n2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegen-               Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe be-\nheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand              drohten Handlungen kann erkannt werden\nhat, oder                                                 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;\n3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie                2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens\nunterstützt                                                   einem Jahr aus § 109 e Abs. 1 bis 3 sowie § 109 f\nund dadurch Bestrebungen dient, die gegen die                      auf Nebenfolgen nach§ 31 Abs. 2, 5;\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die             3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Num-\nSchlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit                    mer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109 e\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, soweit                Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.\nnicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe\nangedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unter-\nrichtung der Offentlichkeit im Rahmen der üblichen                                            § 109k *)\nPresse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätig-               (1) Ist eine Straftat nach den §§ 109 d bis 109 g\nkeit.                                                          begangen worden, so können\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\noder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-\n§ 109g*)                           braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und\n(1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel, einer            2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen,\nmilitärischen Einrichtung oder Anlage oder einem                   auf die sich eine Straftat nach§ 109 g bezieht,\nmilitärischen Vorgang eine Abbildung oder Be-                  eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden. Gegen-\nschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung                stände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden\noder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt               auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 ein-\nund dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundes-             gezogen, wenn das Interesse der Landesverteidi-\nrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der                  gung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn nur\nTruppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu              eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen wor-\nfünf Jahren bestraf l.                                         den ist.\n(2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug aus                (2) § 92 b Abs. 2 gilt entsprechend.\neine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder\n*) § 109 h gilt nicht im Land Berlin.\n\"') § 109 f gilt nicht im Lrnd Berlin.                         *) § 109 i gilt nicht im Land Berlin.\n•) § 109 g gilt nicht im Lirnd Berli\\1.                        •) § 109 k gilt nicht im Land Berlin.","1470                                         Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1969, Teil I\nSechster Abschnitt                            (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe\nWiderstand gegen die Staatsgewalt\nein.\n§ 110                                 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nWer öffentlich vor einer Menschenmenge oder\nwer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag\n§ 115\noder öffentliche Ausstellung von Schriften oder\nanderen Darstel1ungen zum Ungehorsam gegen Ge-                         (1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung,\nsetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen                     bei welcher eine der in den §§ 113 und 114 bezeich-\ndie von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit                 neten Handlungen mit vereinten Kräften begangen\ngetroffenen Anordnungen auf fordert, wird mit Geld-                 wird, teilnimmt, wird wegen Aufruhrs mit Freiheits-\nstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren                  strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nbestraft.                                                              (2) Die Rädelsführer sowie diejenigen Aufrührer,\nwelche eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten\n§ 111                             Handlungen begehen, werden mit Freiheitsstrafe\n(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Be-                     von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, auch\ngehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist                    kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt\ngleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Auf-                    werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so\nforderung die strafbare Handlung oder einen straf-                  tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.                       Jahren ein.\n(2) Dasselbe gi.l t, wenn die Aufforderung ohne                                           § 116\nErfolg geblieben ist. Die Strafe kann nach den Vor-\nschriften über die Bestrafung des Versuchs gemil-                      (1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen\ndert werden.                                                        oder Plätzen versammelte Menschenmenge von dem\nzuständigen Beamten oder Befehlshaber der be-\n§ 112                             waffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so\nwird jeder der Versammelten, welcher nach der\n(weggefallen)                          dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auf-\nlaufs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder\n§ 113                             mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer einem Beamten, welcher zur Voll-                            (2) Ist bei einem Auflauf gegen die Beamten oder\nstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anord-                      die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften tät-\nnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen                     licher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt\nund Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der                     worden, so treten gegen diejenigen, welche an\nrechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt                     diesen Handlungen teilgenommen haben, die Stra-\noder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand lei-                      fen des Aufruhrs ein.\nstet, oder wer einen solchen Beamten während der\nrechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich an-                                                § 117\ngreift, wird mit Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen                     (1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischerei-\nbis zu zwei Jahren bestraft.                                         beamten, dem Eigentümer eines Waldes oder eines\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt                  Fischgewässers, einem Forst- oder Fischereiberech-\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe                    tigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberech-\nein.                                                                 tigten oder einem von diesen bestellten Aufseher\nin der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder\n(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn\nRechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit\ndie Handlung gegen Personen, welche zur Unter-\nGewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser\nstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen\nPersonen während der Ausübung ihres Amtes oder\nMannschaften der bewaffneten Macht oder gegen\nRechtes tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe\nMannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürger-\nvon vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.\nwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.\n(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter\nDrohung mit Schußwaffen, Äxten oder anderen ge-\n§ 114 *)                            fährlichen Werkzeugen erfolgt oder mit Gewalt an\n(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder                          der Person begangen worden, so tritt Freiheitsstrafe\nDrohung eine Behörde, einen Beamten oder einen                       von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein.\nSoldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unter-                        (3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nlassung einer Amts- oder Diensthandlung zu nöti-                     in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu\ngen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis                   einem Jahr, in den Fällen des Absatzes 2 Freiheits-\nzu fünf Jahren bestraft.                                             strafe von einem Monat bis zu fünf Jahren ein.\n•) § 114 Abs. 1 gilt im Land Berlin in fol9cndcr Fassung:                                     § 118\n__ ,.(1) Wer e:' unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Be-\nhorde oder ernen Benml(!ll zur Vorn,1hmc oder Unterlassut,g einer    (1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff\nAmtshandlunu zu nott9en, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mona-\nten bis zu fünf Jahren bestrnft.•                                 eine Körperverletzung dessen, gegen welchen die","Nr. 88    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                     1471\nlfondlung begc1ngen isl, verursucht worden, so ist                         Siebenter Abschnitt\nauf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJi.1hren zu erkennen.                                                  V erbrechen und Vergehen\nwider die öffentliche Ordnung\n(2) Sind mildernde Umstünde vorhanden, so tritt\nFreiheitsstrafe von dr<'i Monaten bis zu fünf Jahren                              § 123\nein.\n(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume\n§ 119                        oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder\n(wcggeicJllen)                    in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen\nDienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich\neindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin\n§ 120\nverweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich\n(1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenen-         nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs mit\nanstalt oder aus der Gcwctlt de,r bewaffneten Macht,    Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Mo-\ndes Beamtr>n oder desjenirJen, unter dessen Beauf-      naten bestraft.\nsichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich be-          (2) Ist die Handlung von einer mit Waffen ver-\nfindet, vorsützUch befreit oder .ihm zur Selbst-        sehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich\nbefreiung vorsützl.ich behilflich ist, wird mit Frei-   begangen worden, so tritt Geldstrafe oder Freiheits-\nheitsstrafr~ bis zu drei Jahren bestraft.               strafe bis zu einem Jahr ein.\n(2) Der Versuch ist strd flw r.                         (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die\nZurücknahme des Antrags ist zulässig.\n§ 121\nWer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen                                   § 124\nBeaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist,        Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zu-\nentweichen läßt oder dessen Befreiung befördert,        sammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten\nwird mil Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.   gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften\nzu begehen, in die Wohnung, in die Geschäfts-\n§ 122\nräume oder in das befriedete Besitztum eines ande-\nren oder in abgeschlossene Räume, welche zum\n(1) Gefangene, welche sich zusammenrotten und        öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich\nmit vereinten Kräften die Anstaltsbeamten oder die      eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Hand-\nmit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, den-    lungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe von einem\nselben Widerstand leisten oder es unternehmen, sie      Monat bis zu zwei Jahren bestraft.\nzu Handlungen oder Unterlassungen zu nötigen,\nwerden wegen Meuterei mit Freiheitsstrafe von\n§ 125\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ·\n(1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich\n(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich    zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen\nzusammenrotten und mit vereinten Kräften einen          Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, so\ngewaltsamen Ausbruch unternehmen.                       wird jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teil-\n(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewalttätigkei-      nimmt, wegen Landfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe\nten gegen die Anstaltsbeamlen oder die mit der          von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nBeaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit           (2) Die Rädelsführer sowie diejenigen, welche\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren       Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen oder\nbestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-       Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben,\naufsicht erkannt werden.                                werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nzehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit\n§ 122 a                       von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde\nUmstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von\nIn den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Ge-     sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein.\nfangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung\nuntergebracht ist.\n§ 126\n§ 122b                           Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen\n(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120,        Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit\n121, 122 a, vorsätzlich jemanden, der auf behördliche   Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.\nAnordnung in einer Anstalt untergebracht ist, aus\nder Verwahrung bEdrnit oder ihm das Entweichen                                    § 127\nerleichtert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei          (1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Hau-\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                    fen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von\n(2) Der Versuch ist strafbar.                        der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugnis ge-\nsammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen\n(3} Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der     versieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei J ah-\nBehörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat.         ren bestraft.","1472                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen         3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder\nanschließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem            verleumdet,\nJahr bestrnft.                                           wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\n§ 128                          fünf Jahren bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe\n(weggefallen)\nerkannt werden.\n§ 131\n§ 129\nWer erdichtete oder entstellte Tatsachen, wissend,\n(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke        daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich be-\noder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare    hauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrich-\nHandlungen zu begehen, oder wer sich an einer            tungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich\nsolchen Vereinigung a]s Mitglied beteiligt, für sie      zu machen, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheits-\nwirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe     strafe bis zu zwei Jahren bestraft.\nbis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,                                              § 132\n1. wenn die Vereinigung c~ine politische Partei ist,        Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines\ndie das Bundesverfassungsgericht nicht für ver-      öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vor-\nfassungswidrig erklärt hat,                          nimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes\nvorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe\n2. wenn die Begehung von strafbaren Handlungen           bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nnur ein Zweck oder eine Tätigkeit von unter-\ngeordneter Bedeutung ist oder\n§ 132 a\n3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit d~r Ver-\neinigung strafbare Handlungen nach den §§ 84             (1) Wer unbefugt\nbis 87 betreffen.                                    1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienst•\n(3) Der Versuch, eine in Absatz        bezeichnete         bezeichnungen, Titel oder Würden führt,\nVereinigung zu gründen, ist strafbar.                    2. inländische oder ausländische Uniformen, Amts-\nkleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder\n(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder\nHintermännern oder liegt sonst ein besonders             3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für\nschwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von             Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrts-\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Da-             pflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt\nneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.                 oder genehmigt sind,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit\n(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\ngering und deren Mitwirkung von untergeordneter\nBedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen               (2) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Be-\nmildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach den        zeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidun-\nAbsätzen 1 und 3 absehen.                                gen, Trachten oder Abzeichen stehen solche gleich,\ndie ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-\nmessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung              (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nnach diesen Vorschrifü~n absehen, wenn der Täter         auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amts-\n1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fort-       kleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesell-\nbestehen der Vereinigung oder die Begehung           schaften des öffentlichen Rechts sowie für Berufs-\neiner ihren Zielen entsprechenden Straftat zu        trachten und Berufsabzeichen der von ihnen aner-\nverhindern, oder                                     kannten religiösen Vereinigungen oder religiösen\nGenossenschaften.\n2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-\nstelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung          (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\ner kennt, noch verhindert werden können;             Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Verbindung\nmit Absatz 2 oder 3 bezieht, können eingezogen\nerreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der\nwerden.\nVereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein\nBemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.                                       § 133\n(1) Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder\n§ 130                          einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amt-\nlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten\nWer in einer Weise, die geeignet ist, den öffent-      Orte befinden, oder welche einem Beamten oder\nlichen Fried<m zu slören, die Menschenwürde ande-         einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vor-\nrer dadurch angreift, daß er                              sätzlich vernichtet, beiseite schafft oder beschädigt,\n1. zum Haß       gegen Teile der Bevölkerung auf-         wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\nstachelt,                                                (2) Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht\n2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie             begangen, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten\nauffordert oder                                       bis zu fünf Jahren ein.","Nr. 88   Tcig der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                                       1473\n§  134                        handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein\nWer öffentlich cmgeschlagene Bekanntmachungen,      Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflich-\nVerordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behör-         tet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anver-\nden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder    traut worden ist.\nverunstaltet, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheits-      (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den\nstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.                  Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet.\nUnterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat\n§ 135                         ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so\ngenügt zu seiner Straflosigkeit sein ernstliches Be-\n(weggefallen)                     mühen, den Erfolg abzuwenden.\n§ 136\n§ 140\nWer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von\n(1) Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten mit\neiner Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um\nStrafe bedrohten Handlungen belohnt oder öffent-\nSachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Be-\nlich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Bege-\nschlag zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder\nhung versucht worden ist, wird, soweit nicht in\nbeschädigt oder den durch ein solches Siegel be-\nanderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange-\nwirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Frei-\ndroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe\nbestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt\nbestraft.\nwerden.\n§ 137\n(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Frei-\nWer Sachen, welche durch die zuständigen Be-        heitsstrafe mindestens ein Jahr und höchstens fünf\nhörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag         Jahre.\ngenommen worden sind, vorsätzlich beiseite schafft,                                     § 141 *)\nzerstört oder in anderer Weise der Verstrickung\nganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheits-                                   (weggefallen)\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 142\n§ 138                             (1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Fest-\n(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung        stellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der\neines Friedensverrats nach § 80, eines Hochverrats     Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlicq\nnach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Landesverrats      durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen\noder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach      in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verur-\nden §§ 94 bis 96, 97 a, 100, eines Mordes, eines Tot-  sachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Frei-\nschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer    heitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe\nräuberischen Erpressung, eines Menschenraubes,         oder mit einer dieser Strafen bestraft.\neiner Verschleppung, einer erpresserischen Kindes-         (2) Der Versuch ist strafbar.\nentführung, eines Mädchenhandels· oder eines ge-\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nmeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der\nFreiheitsstrafe nicht unter s~chs Monaten.\ndie Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet\nwerden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt,\nder Behörde o·der dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige                                       § 143\nzu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-       (1) Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, des-\nren bestraft.                                          sen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig be-\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe     aufsichtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.     Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu\nBeaufsichtigende eine als Verbrechen oder Ver-\n(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl  gehen mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der\ner von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft         Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte\nerfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem    verhindern können. Dies gilt nicht, soweit in son-\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.                     stigen Vorschriften eine andere Strafe angedroht ist.\n(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift\n§ 139\nist derjenige, dem die Sorge für die Person des\n(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht ver-  Kindes oder des Jugendlichen obliegt oder dem\nsucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.      das Kind oder der Jugendliche zur Erziehung oder\n(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzei-  Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist.\ngen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger\nanvertraut worden ist.                                  *) § 141 gilt im Land Berlin in folgender Fassung:\n.,§ 141\n(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen               (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland z1:gunst~n\neinen Angehörigen (§ 52) erstatten müßte, ist straf-       einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst m\neiner militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder\nfrei, wenn er sich ernstlich bemüht hat, ihn von der       ihren Werbern oder dem \\,Vehrdienst einer solchen Einrichtung zu-\nTat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei          führt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nbestraft.\ndenn, daß es sich um einen Mord oder Totschlag                (2) Der Versuch ist strafbar.\"","1474                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 144                                                   § 148\nWer   PS sich zum CeschiH1 111iichl, Deutsche unter       (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld\nVorspieqehmg .folsdier Tt1ts<1chen oder wissentlich       als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit\nmit unbegründeten .Anqdben ockr durch andere auf          als echtes in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe\nTäuschung berechnete Mittel 1.ur Auswanderung zu          bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\nverleiten, wird mit FrcihcilsslrnlP von einem Monat\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nbis zu zwei Jahren bestraft.\n§ 149\n§ 145\nDem Papiergelde werden gleichgeachtet die auf\n(weggefallen}                        den Inhaber lar.tenden Schuldverschreibungen, Bank-\nnoten, Aktien oder deren Stelle vertretende In-\n§ 145 d                         terimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen\n(weggefallen)                        Papieren gehörenden Zins-, Gewinnanteils- oder Er-\nneuerungsscheine, welche von einem Staate oder\n§ 145b                          von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten\nStelle ausgestellt sind.\n(weggefallen)\n§ 150\n§ 145 C\n(1) Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeld-\nWer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder           stücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere.\nausüben läßt, solange ihm dies nach § 421 untersagt       Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt,\nist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und      oder wer solche verringerte Münzen gewohnheits-\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strnfen bestraft.    mäßig oder im Einverständnis mit dem, welcher sie\nverringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird\n§ 145d                          mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, neben\nwelcher auf Geldstrafe erkannt werden kann.\nWer einer Dienststelle::~ des Staates wider besseres\nWissen die Be[F~hunq einer Slrclltat vortäuscht oder         (2) Der Versuch ist strafbar.\ndie Dienststelle über die Person eines an einer Straf-\ntat Beteiligten zu täuschen sud1t, wird mit Freiheits-                             § 151\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nWer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere\nstraft, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschrif-\nzur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder\nten mit schwererer Strnfe bedroht ist.\ndem letzteren gleichgeachteten Papieren dienliche\nFormen zum Zwecke eines Münzverbrechens ange-\nschafft oder angefertigt hat, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu zwei Jahren bestraft.\nAchter Abschnitt\nMünzverbrechen und Münzvergehen                                           § 152\nIst eine Straftat nach diesem Abschnitt be-\n§ 146                          gangen worden, so werden das nachgemachte,\nverfälschte oder verringerte Geld, die nachgemach-\n(1) Wer inländisches oder ausländisches Metall-\nten oder verfälschten Wertpapiere sowie die in\ngeld oder Papiergeld nachmacht, um das nach-\n§ 151 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.\ngemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst\nin Verkehr zu bri.ngen, oder wer in gleicher Absicht\nechtem Gelde durch Veränderung an demselben den\nNeunter Abschnitt\nSchein eines höheren Wertes oder verrufenem Gelde\ndurch Veränderung an demselben das Ansehen eines                  Falsche uneidliche Aussage und Meineid\nnoch ~Jeltenden gibt, wird mit Freiheitsstrafe nicht\nunter zwei Jahren bestrnft; auch ist Polizeiaufsicht                                § 153\nzulässig.\nWer vor Gericht oder vor einer anderen zur eid-\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt        lichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverstän-\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jc1hren ein.                  digen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachver-\nständiger uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird\n§ 147                          mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nJahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht\nDieselben Strafbeslimrnunqen finden auf den-\nunter einem Jahr bestraft.\njenigen Anwendung, welcher das von ihm ohne die\nvorbezeichnete Absicht nnchgernachte oder ver-\n§ 154\nfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie\nauf denjenigen, welcher nachgemachtes oder ver-               (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur\nfälschtes Geld sich verschafft und solches entweder       Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich\nin Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung         falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter\naus dem Ausland einführt.                                  einem Jahr bestraft.","Nr. 88 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                         1475\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist                                    § 159\ndie Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu          Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolg-·\nfünf Jahren.                                              losen Anstiftung bei Verbrechen (§ 49 a Abs. 1,\n§ 155                            Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4) gelten entsprechend für die\nFälle der falschen uneidlichen Aussage und der\nDer A bleislung eines Eides wird gleichgeachtet,\nwissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung\nwenn\nan Eides Statt.\n1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, wel-\ncher das Gesetz den Gebrauch gewisser Be-                                       § 160\nteuenmgsformeln an Stelle des Eides gestattet,\n(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines fal-\neine Erklärung unter der Beteuerungsformel\nschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nseiner Religionsgesellschaft abgibt;\nzwei Jahren bestraft; wer einen anderen zur Ab-\n2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sach-        leistung einer falschen Versicherung an Eides Statt\nverständiger einen Eid geleistet hat, in gleicher    oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet,\nEigenschaft eine Versicherung unter Berufung          wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten be-\nauf den bereits früher in derselben Angelegen-        straft.\nheit geleisteten Eid abgibt, oder ein Sachver-\nständiger, welcher als solcher ein für allemal            (2) Der Versuch ist strafbar.\nvereidigt ist, eine Versicherung auf den von ihm\ngeleisteten Eid abgibt;                                                          § 161\n3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter                                 (weggefallen)\nBerufung auf seinen Diensteid abgibt.\n§ 162\n§ 156\n(weggefallen)\nWer vor einer zur Abnahme einer Versicherung\nan Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Ver-\n§ 163\nsicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Be-\nrufung auf eine solche Versicherung wissentlich               (1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeich-\nfalsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von einem        neten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen\nMonat bis zu drei Jahren bestraft.                        worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nein.\n§ 157\n(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die\n(1) lfat ein Zeuge oder Sachverständiger sich          falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschrif-\neines Meineids, einer falschen Versicherung an             ten des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.\nEides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage\nschuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe\nnach seinem Ermessen mildern (§ 15) und im Falle                              Zehnter Abschnitt\nuneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen,\nwenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von                            Falsche Anschuldigung\neinem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr\neiner gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.                                           § 164\n(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach             (1) Wer einen anderen bei einer· Behörde oder\nseinem Ermessen mildern (§ 15) oder ganz von               einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständi-\nStrafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger          gen Beamten oder militärischen Vorgesetzten oder\nuneidlich falsch ausgesagt hat.                            öffentlich wider besseres \\t\\Tissen einer strafbaren\nHandlung oder der Verletzung einer Amts- oder\n§ 158                            Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behörd-\n(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids,        liches Verfahren oder andere behördliche Maßnah-\nfalscher Versicherung an Eides Statt oder falscher         men gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu\nuneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern           lassen, wird wegen falscher Anschuldigung mit\n(§ 15) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die        Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren\nfalsche Angabe rechtzeitig berichtigt.                    bestraft.\n(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei           (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht\nder Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann         bei einer der in Absatz 1 bezeichneten. Stellen oder\noder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen           öffentlich über einen anderen wider besseres Wis-\nentstanden ist oder wenn schon gegen den Täter            sen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art auf-\neine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung ein-        stellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren\ngeleitet worden ist.                                      oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn\nherbeizuführen oder fortdauern zu lassen.\n(3) Die Berichtigung kann bei     der Stelle, der die\nfalsche Angabe gemacht worden       ist oder die sie im        (3) Solange ein infolge der gemachten Anzeige\nVerfahren zu prüfen hat, sowie      bei einem Gericht,    eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem\neinem Staatsanwalt oder einer        Polizeibehörde er-   Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche\nfolgen.                                                    Anschuldigung innegehalten werden.","1476                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ lb5                                             Zwölfter Abschnitt\n(1) Wird wegen Jalsdier Anschuldi9ung auf Strafe                Straftaten gegen den Personenstand,\nerkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis                      die Ehe und die Familie\nzuzusprechen, die Verurteilunq auf Kosten des\nSchuldigen öffentlich bckcJnntzumachen. Die Art der                                 § 169\nBekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in\ndem Urteil zu bestimmen.                                     (1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich\nverwechselt, oder wer auf andere Weise den Per-\n(2) Dem Verletzten isl aui Kosten des Schuldigen      sonenstand eines anderen vorsätzlich verändert oder\neine A usfcrtigunn des Urteils zu erteilen.              unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger\nAbsicht begangen wurde, mit Freiheitsstrafe von\neinem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\nElfter Abschnitt\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nVergehen, welche sich auf Religion\nund Weltanschauung beziehen                                            § 170\n(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen\n§ 166                         Teil ein gesetzliches Ehehindernis arglistig ver-\n(1) Wer öffent1ich oder durch Verbreiten von          schweigt, oder wer den anderen Teil zur Eheschlie-\nSchriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstel-         ßung arglistig mittels einer solchen Täuschung\nlungen den Inhalt des religiösen oder weltanschau-       verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die\nlichen Bekenntnisses anderer in einer Weise be-          Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus\nschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden     einem dieser Gründe die Ehe auf gelöst worden ist,\nzu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren   mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\noder mit Geldstrafe bestraft.                            Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder             (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des ge-\ndurch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbil-        täuschten Teiles ein.\ndungen oder Darstellungen eine im Inland beste-                                   § 170 a\nhende Kirche oder andern Religionsgesellschaft oder\n(1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder\nWeltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen\naus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder bei-\noder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die ge-\nseite schafft und dadurch den anderen Ehegatten\neignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.\noder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling\nschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\n§ 167                          oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die\n1. den Gottesdiensl oder eine gottesdienstliche\nZurücknahme des Antrags ist zulässig.\nHandlung einer im Inland bestehenden Kirche\noder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und\n§ 170 b\nin grober Weise stört oder\n(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht\n2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen       vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des\nReligionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfen-     Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne\nden Unfug verübt,                                    öffentliche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder          wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nmit Geldstrafe bestraft.                                  bestraft.\n(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern          (2) Der Versuch ist strafbar.\neiner im Inland bestehenden W eltanschauungsver-\neinigung gleich.                                                                   § 170  C\n§ 167 a                            Wer einer von ihm Geschwängerten gewissenlos\ndie Hilfe versagt, deren sie wegen der Schwanger-\nWer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wis-        schaft oder der Niederkunft bedarf, und dadurch\nsentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei      Mutter oder Kind gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                      bis zu fünf Jahren bestraft.\n§ 168                                                   § 170 d\n(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Be-                Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines\nrechtigten eine Leiche, Leichenteile oder die Asche       Kindes dadurch gefährdet, daß er in gewissenloser\neines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an            Weise seine Fürsorge- oder Erziehungspflichten\neiner Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug ver-          gröblich vernachlässigt, insbesondere das Kind ohne\nübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder          ausreichende Nahrung oder Wartung läßt, wird mit\nbeschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei           Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, soweit\nJahren bestraft.                                           nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit schwe-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          rerer Strafe bedroht ist.","Nr. 88 -- Tctg der Ausgctbe: Bonn, den 2. September 1969                         1477\n§ 171                           1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem\n(1) Ein EhefJdtte, welcher eine neue Ehe eingeht,          anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Un-\nbevor seine Ehe ctufgelöst oder für nichtig erklärt           zucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht miß-\nworden ist, des~Jleichen eine mverheiratete Person,\n1\nbrauchen läßt,\nwelche mit einem Ehegatten, wissend, daß er ver-         2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Miß-\nheiratet ist, eine Ehe eingeht, wird mit Freiheits-            brauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder\nstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.             Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängig-\n(2) Sind mildernde Umstünde vorhanden, so tritt            keit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-             sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,\nren ein.                                                  3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Un-\n(3) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt              zucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht\nmit dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen                  mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.\naufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.                (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Ver-\nsuch strafbar.\n§ 172\n(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat\n(weggefallen)                       noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das\nGericht von Strafe absehen.\nDreizehnter Abschnitt                                              § 176\nVerbrechen und Vergehen                        (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nwider die Sittlichkeit                   zehn Jahren wird bestraft, wer\n1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem\n§ 173                                 anderen vornimmt oder einen anderen durch\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\n(1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und\nLeben zur Duldung unzüchtiger Handlungen\nabsteigender Linie wird an den ersteren mit Frei-\nnötigt,\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, an\nden letzteren mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren      2. eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zu-\nbestraft.                                                      stand befindliche oder eine geisteskranke Frau\nzum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, oder\n(2) Der Beischlaf zwischen Geschwistern wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Ebenso       3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige\nwird der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf-                Handlungen vornimmt oder dieselben zur Ver-\nund absteigender Linie bestraft, wenn die Ehe, auf             übung oder Duldung unzüchtiger Handlungen\nder die Schwägerschaft beruht, zur Zeit der Tat                verleitet.\nbesteht.                                                     (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\n(3) Verwandte und Verschwägerte absteigender           Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\nLinie bleiben straflos, wenn sie das achtzehnte Le-       ren ein.\nbensjahr nicht vollendet haben.                                                     § 177\n(4) Im Falle des Beischlafs zwischen Verschwäger-         (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\nten kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die         wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung\nhäusliche Gemeinschaft der Ehegatten zur Zeit der         mit gegenwärtiger Gefahr -für Leib oder Leben eine\nTat aufgehoben war. Die Tat wird nicht mehr ver-          Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs\nfolgt, wenn Befreiung vom Eheverbot der Schwäger-         nötigt oder wer eine Frau zum außerehelichen Bei-\nschaft erteilt worden ist.                                schlaf mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zweck\nin einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand ver-\nsetzt hat.\n§ 174\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten      Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren\nwird bestraft,\nein.\n1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht\n§ 178\noder Betreuung anvertrauten Menschen unter\neinundzwanzig Jahren oder                                Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeich-\n2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder          neten Handlungen der Tod der verletzten Person\nseiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder      verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter\nHilfsbedürftige einen anderen                         zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe ein.\nzur Unzucht mißbraucht.\n§ 179\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(weggefallen)\n§ 175                                                      § 180\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird be-        (1) Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz\nstraft                                                    durch seine Vermittlung oder durch Gewährung","1478                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\noder Verschaffung von GelegEmheit der Unzucht                                     § 183\nVorschub leistet, wird weuen Kuppelei mit Frei-\nWer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich\nheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren be-\nein Ärgernis gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nstraft; auch kann zugleich auf Geldstrafe sowie auf\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.\nSind mildernde Umstände vorhanden, so kann die\nFreiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt werden.                                § 184\n(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhal-        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit\ntung eines Bordells oder eines bordellartigen Be-       Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\ntriebes.                                                straft, wer\n(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebens-     1.    unzüchtige Schriften verbreitet oder durch Aus-\njahr vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf                 stellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer\nGrund des Absatzes 1 nur dann bestraft, wenn da-              Weise sonst allgemein zugänglich macht;\nmit ein Ausbeuten der Person, der die Wohnung\n1 a. unzüchtige Schriften herstellt, vervielfältigt,\ngewährt ist, oder ein Anwerben oder ein Anhalten\nbezieht, vorrätig hält, ankündigt, anpreist, an\ndieser Person zur Unzucht verbunden ist.\neinen anderen gelangen läßt, in den räumlichen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder\n§ 181                                daraus auszuführen unternimmt, damit sie oder\n(1) Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder ge-            aus ihnen gewonnene Stücke verbreitet oder\nwohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird,             sonst allgemein zugänglich gemacht werden;\nmit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf       2.    unzüchtige .Schriften einer Person unter sech-\nJahren zu bestrafen, wenn                                     zehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder an-\n1. um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige          bietet.;\nKunstgriffe angewendet werden, oder                 3.    Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauch be-\n2. der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem            stimmt sind, an Orten, welche dem Publikum\nVerhältnis des Ehemannes zur Ehefrau, von                 zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegen-\nEltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebe-            stände dem Publikum ankündigt oder anpreist;\nfohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern   3 a. in einer Sitte oder Anstand verletzenden Weise\nzu den von ihnen zu unterrichtenden oder zu               Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur\nerziehenden Personen steht.                               Verhütung von Geschlechtskrankheiten oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              zur Verhütung der Empfängnis dienen, öffent-\nlich ankündigt, anpreist oder solche Mittel oder\n(3) Neben der Freiheitsstrafe kann zugleich auf\nGegenstände an einem dem Publikum zugäng-\nGeldstrafe sowie auf Zulässigkeit von Polizeiauf-\nlichen Ort ausstellt;\nsicht erkannt werden.\n4.    öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu\n(4) Sind im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mildernde\nbestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizu-\nUmstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe bis zu\nführen.\nfünf Jahren ein, neben welcher auf Geldstrafe er-\nkannt werden kann.                                      Den Schriften stehen Tonträger, Abbildungen und\nDarstellungen gleich.\n§ 181 a\n(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau,       (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\ndie gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung       Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3 a bezieht, können ein-\nihres unsittlichen Erwerbes ganz oder teilweise den     gezogen werden: Ist die Tat durch Ankündigen oder\nLebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen      Anpreisen begangen worden, so kann nur das\nFrau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in be-         Werbematerial eingezogen werden.\nzug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes\nSchutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter),                             § 184 a\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf\nJahren bestraft.                                           Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,\nwelche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl\n(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Frei-    gröblich verletzen, einer Person unter sechzehn\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.        Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird\n(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit       mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit\nvon Polizeiaufsicht erkannt werden.                     Geldstrafe bestraft.\n§ 184 b\n§ 182\nMit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu\n(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das\nsechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsver-\nsechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Bei-\nhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sitt-\nschlaf verführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nlichkeit die Offentlichkeit ausgeschlossen war, oder\neinem Jahr bestraft.\naus den diesen Verhandlungen zugrunde liegenden\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern   amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen\noder des Vormundes der Verführten ein.                  macht, welche geeignet sind, Ärgernis zu erregen.","Nr. 88     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                       1479\nVierzehnter A hschnitt                                          § 189\nBeleidigung                          (1) Wer das Andenken eines Verstorbenen ver-\nunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-\n§ 185                         ren oder mit Geldstrafe bestraft.\nDie~ Beleidig1ing wird mi1 Geldstrafe oder mit            (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern,\nFrei h<'i lsstrafe bis zu einem .L:ihr und, wenn die Be-  der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des\nleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird,        Verstorbenen ein.\nmil Celdstrafe odPr mit Pn~iheilsstrafe bis zu zwei          (3) Hat der Verstorbene Antragsberechtigte im\nJahren bestraft.                                          Sinne des Absatzes 2 nicht hinterlassen oder sind\n§ 18G                         sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so ent-\nWer in Bezi<:~hunrJ auf einen anderen eine Tat-        fällt das Erfordernis des Strafantrages, wenn der\nsache behauptet oder verbreitet, welche denselben         Verstorbene sein Leben als Opfer einer Gewalt-\nverächtlich zu machen oder in der öffentlichen Mei-       und Willkürherrschaft verloren hat und die Verun-\nnung h<:)rabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn           glimpfung damit zusammenhängt.\nnicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Be-\nleidigunu mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe                                  § 190\nbis zu einem Jahr und, wenn die Beleidigung öffent-          Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine\nlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbil-         strafbare Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit\ndungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geld-         als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen\nstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren        dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.\nbestraft.\nDer Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlos-\n§ 187                         sen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung\n(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf         vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig\neinen anderen eine unwahre Tatsache behauptet             freigesprochen worden ist.\noder verbreitet, welche denselben verächtlich zu\nmachen oder in der öffentlichen Meinung herabzu-                                   § 191\nwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet            Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke\nist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit          der Herbeiführung eines Strafverfahrens bei der Be-\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die          hörde Anzeige gemacht, so ist bis zu dem Be-\nVerleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von         schluß, daß die Eröffnung der Untersuchung nicht\nSchriften, Abbildungen oder Darstellungen be-             stattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten\ngangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat           Untersuchung mit dem Verfahren und der Entschei-\nbis zu fünf Jahren bestraft.                              dung über die Beleidigung innezuhalten.\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann\ndie Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt oder                                § 192\nauf Geldstrafe erkannt werden.\nDer Beweis der Wahrheit der behaupteten oder\nverbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach\n§ 187 a\n§ 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer\n(1) Wird ge~Jen eine im politischen Leben des          Beleidigung aus der Form der Behauptung oder\nVolkes stehende Person öffentlich, in einer Ver-          Verbreitung oder aus den Umständen, unter wel-\nsammlung oder durch Verbreitung von Schriften,            chen sie geschah, hervorgeht.\nTonträgern, Abbildungen oder Darstellungen eine\nüble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen,                                   § 193\ndie mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen\nTadelnde Urteile über wissenschaftliche, künst-\nLeben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet,\nlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen\nsein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren,\nÄußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidi-\nso ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten\ngung von Rechten oder zur Wahrnehmung berech-\nbis zu fünf Jahren.\ntigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhal-\n(2) Eine    Verleumdung (§ 187) wird unter den         tungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre\ngleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von          Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.                von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind\nnur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer\n§ 188                         Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus\n(1) In den Fi:illen der §§ 186 und 187 kann auf        den Umständen, unter welchen sie geschah, hervor-\nVerlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung           geht.\nnachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse,                                  § 194\nden Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten\nDie Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf\nmit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den\nAntrag ein. Die Zurücknahme des Antrags (§§ 185\nBeleidigten zu zahlende Buße erkannt werden.\nbis 193) ist zulässig.\n(2) Eine     erkannte Buße schließt die Geltend-\n§ 195\nmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs\naus.                                                                           (weggefallen)","1480                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 196                              (2) Mörder ist, wer\nWenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen                aus Mordlust, zur Befriedigung des Ge-\nBeamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied                schlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus\nder bewaffneten Macht, während sie in der Aus-                  niedrigen Beweggründen,\nübung ihres Berufs begriffen sind, oder in Bezie-               heimtückisch oder grausam oder mit gemein-\nhung auf ihren Beruf begangen ist, so haben außer               gefährlichen Mitteln oder\nden unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche                 um eine andere Straftat zu ermöglichen oder\nVorgesetzte das Recht, den Strafan trag zu stellen.             zu verdecken,\neinen Menschen tötet.\n§ 197\nEines Antrags bedarf es nicht, wenn die Beleidi-                                § 212\ngung gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes                (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne\noder eines Landes oder gegen eine andere politische      Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheits-\nKörperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf          strafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\njedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körper-\n(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebens-\nschaft verfolgt werden.\nlange Freiheitsstrafe zu erkennen.\n§ 198\nHat bei wechselseitigen Beleidigungen ein Teil                                  § 213\nStrafantrag gestellt, so ist der andere Teil bei Ver-       War der Totschläger ohne eigene Schuld durch\nlust seines Rechtes verpflichtet, den Strafantrag        eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Miß-\nspätestens vor Schluß der Verhandlung in erster          handlung oder schwere Beleidigung von dem Ge-\nInstanz zu stellen, hierzu aber auch dann berechtigt,    töteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der\nwenn zu jenem Zeitpunkt die dreimonatige Frist           Stelle zur Tat hingerissen worden, oder sind andere\nbereits abgelaufen ist.                                  mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheits-\n§ 199                           strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein.\nWenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert\n§ 214\nwird, so kann der Richter beide Beleidiger oder\neinen derselben für straffrei erklären.                                       (weggefallen)\n§ 200                                                    § 215\n(1) Wird wegen einer öffentlich oder durch Ver-                            (weggefallen)\nbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbil-\ndungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt,                                 § 216\nso ist zugleich dem Beleidigten die Befugnis zuzu-          (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernst-\nsprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schuldi-       liche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt\ngen öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Be-          worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nkanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in         bis zu fünf Jahren zu erkennen.\ndem Urteil zu bestimmen.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder\nZeitschrift, so ist der verfügende Teil des Urteils                               § 217\nauf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen\nBlätter bekanntzumachen, und zwar wenn möglich              (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in\ndurch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in dem-      oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird\n, selben Teil und mit derselben Schrift, wie der Ab-       mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.\ndruck der Beleidigung geschehen.                            (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist\n(3) Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen     die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\neine Ausfertigung des Urteils zu erteilen.               fünf Jahren.\n§ 218\nFünfzehnter Abschnitt                      (1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder\ndie Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit\nZweikampf                          Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\n§§ 201 bis 210\n(2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren\nabtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,\n(weggefallen)                       in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\nSechzehnter Abschnitt                      (3) Der Versuch ist strafbar.\nVerbrechen und Vergehen wider das Leben               (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen\nGegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht ver-\n§ 211                           schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,\n(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheits-       in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe\nstrafe bestraft.                                         von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.","Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                      1481\n§ 219                            (3) Ist durch die Handlung eine schwere Körper-\n(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Ge-       verletzung der ausgesetzten oder verlassenen Per-\ngenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder      son verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von\nanpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an         einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch die\neinem al1gemein zugänglichen Ort ausstellt, wird        Handlung der Tod verursacht worden ist, Freiheits-\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit         strafe nicht unter drei Jahren ein.\nGeldstrafe bestraft.\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine An-                            § 222\nwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfah-            Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen\nren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der      verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nSchwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die       Jahren bestraft.\nmit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter-\nweise Handel treiben, oder in ärztlichen oder phar-\nmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder\nangepriesen werden.\nSiebzehnter Abschnitt\n(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach                       Körperverletzung\nAbsatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 184\nAbs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.\n§ 223\n§ 220                            (1) Wer vorsätzlich einen anderen körperlich miß-\nhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird\nWer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste     wegen Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu\nzur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen            drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nanbietet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.                              (2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigen-\nder Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe von\neinem Monat bis zu fünf Jahren zu erkennen.\n§ 220a\n(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische,\nreligiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte                                      § 223a\nGruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,        Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, ins-\nvorsätzlich                                             besondere eines Messers oder eines anderen gefähr-\n1. Mitglieder der Gruppe tötet,                         lichen Werkzeugs oder mittels eines hinterlistigen\nUberfalls oder von mehreren gemeinschaftlich oder\n2. Mltgliedern der Gruppe schwere körperliche oder\nmittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\nseelische Schäden, insbesondere der in § 224 be-\nbegangen, so tritt Freiheitsstrafe von zwei Monaten\nzeichneten Art, zufügt,\nbis zu fünf Jahren ein.\n3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die\ngeeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz\noder teilweise herbeizuführen,                                               § 223b\n4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der          (1) Wer Kinder, Jugendliche oder wegen Gebrech-\nGruppe verhindern sollen,                           lichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Für-\nsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Haus-\n5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe ge-\nstand angehören oder die von dem Fürsorgepflich-\nwaltsam überführt,\ntigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch\nwird wegen Völkermordes mit lebenslanger Frei-          ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig\nheitsstrafe bestraft.                                   sind, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch\nböswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie\n(2) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5\nzu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit\nmildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.\nbestraft.\n§ 221                            (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.\n(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrech-\nlichkeit oder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder\nwer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner                                § 224\nObhut steht oder wenn er für die Unterbringung,\nHat die Körperverletzung zur Folge, daß der Ver-\nFortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen\nletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehver-\nhat, in hilfloser Lage vorsätzlich verläßt, wird mit\nmögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör,\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\ndie Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder\nbestraft.\nin erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in\n(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern         Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt,\ngegen ihr Kind begangen, so tritt Freiheitsstrafe       so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nvon sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein.               fünf Jahren zu erkennen.","1482                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 225                                                  § 231\nWar eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt          (1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf\nund eingetreten, so ist auf Freiheitsstrafe von zwei       Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine\nbis zu zehn Jahren zu erkennen.                            an denselben zu zahlende Buße erkannt werden.\n(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-\n§ 226                         machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs\naus.\nIst durch die Körperverletzung der Tod des Ver-\nletzten verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe         (3) Für diese Buße haften die zu derselben Ver-\nnicht unter drei Jahren zu erkennen.                       urteilten als Gesamtschuldner.\n§  232\n§ 226a\n(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie\nWer eine Körperverletzun~J mit Einwilligung des        aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperver-\nVerletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig,        letzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, es\nwenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten        sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen\nSitten verstößt.                                           des besonderen öffentlichen Interesses an der Straf-\nverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für\n§ 227                         geboten erachtet.\n(1) Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von        (2) Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.\nmehreren gemachten Angriff der Tod eines Men-\n(3) Die §§ 196 und 198 finden auch hier Anwen-\nschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)\ndung.\nverursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der\nSchlägerei oder dem Angriff beteiligt hat, schon                                    §  233\nwegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu           Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen,\ndrei Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein         Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder\nVerschulden hineingezogen worden ist.                      letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden,\n(2) Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren      so kann das Gericht für beide Angeschuldigte oder\nVerletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht          für einen derselben die Strafe nach seinem Ermessen\neinzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen             mildern (§ 15) oder von Strafe absehen.\nverursacht haben, so ist jeder, welchem eine dieser\nVerletzungen zur Last fällt, mit Freiheitsstrafe von\neinem Jahr bis zu fünf Jahren zu bestrafen.                                 Achtzehnter Abschnitt\nVerbrechen und Vergehen\n§ 228\nwider die persönliche Freiheit\nSind mildernde Umstände vorhanden, so ist in\n§ 234\nden Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223 a, 223 b\nAbs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder            Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder\nGeldstrafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf       Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage aus-\nFreiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren,        zusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in\nim Falle des § 225 auf Freiheitsstrafe von sechs           auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen,\nMonaten bis zu fünf Jahren und im Falle des § 226          wird wegen Menschenraubes mit Freiheitsstrafe\nauf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf           nicht unter einem Jahr bestraft.\nJahren zu erkennen.\n§  234a\n§ 229\n(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder\n(1) Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen          Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen\nGesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe         Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder\nbeibringt, welche die Gesundheit zu zerstören ge-          veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon ab-\neignet sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr       hält, von dort zurückzukehren, und dadurch der\nbis zu zehn Jahren bestraft.                               Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu\nwerden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaat-\n(2) Ist durch die Handlung eine schwere Körper-        lichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkür-\nverletzung verursacht worden, so ist auf Freiheits-        maßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden,\nstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die         der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder\nHandlung der Tod verursacht worden ist, auf Frei-          wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt\nheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder auf lebens-       zu werden, wird wegen Verschleppung mit Freiheits-\n1,;:i.nge Freiheitsstrafe zu erkennen.                     strafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist\n§ 230                         die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nWer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung          fünf Jahren.\neines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe oder            (3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.           Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.","Nr. 88 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                        1483\n§ 235                                                    § 239a\n(1) Wer eine minderjährige Person unter acht-           (1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Frei-\nzehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren        heit beraubt, um für dessen Herausgabe ein Löse-\nEltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht,       geld zu verlangen, wird mit Freiheitsstrafe nicht\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit     unter drei Jahren bestraft.\nGeldstrafe bestraft.\n(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minder-\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe      jährige unter achtzehn Jahren.\nFreihci tsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-\nren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel                                § 240\nvor, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder in der\nAbsicht handelt, den Minderjährigen zur Unzucht             (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt\nzu bringen.                                              oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel\nzu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung\n§ 236                           nötigt, wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis\nWer eine minderjährige unverehelichte Frau unter      zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders\nachtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Ein-       schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Mona-\nwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres        ten bis zu fünf Jahren bestraft.\nPflegers entführt, um sie zur Unzucht zu bringen,           (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwen-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit     dung der Gewalt oder die Androhung des Ubels\nGeldstrafe bestraft.                                     zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzu-\nsehen ist.\n§ 237\n(3} Der Versuch ist strafbar.\nWer eine Frau wider ihren Willen durch List,\nDrohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem                                 § 241\nFahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine\ndadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Un-          Wer einen anderen mit der Begehung eines Ver-\nzucht mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis     brechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.             sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 241 a\n§ 238\n(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder\n(l) In den Fällen der §§ 235 bis 237 tritt die Ver-   eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politi-\nfolgung nur auf Antrag ein. Der Antrag kann              schen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im\nzurückgenommen werden.                                   Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch\n(2) Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den          Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib\nFällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige Person       oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder\noder die Entführte geheiratet, so wird die Tat nur       in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung\ndann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder     empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird wegen\naufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht         politischer Verdächtigung mit Freiheitsstrafe bis zu\nvor Eingehung der Ehe erloschen war.                     fünf Jahren bestraft.\n(2} Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über\n§ 239                           einen anderen macht oder übermittelt und ihn da-\ndurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer\n(1) Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Men-     politischen Verfolgung aussetzt.\nschen einsperrt oder auf andere Weise des Ge-\nbrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit         (3) Der Versuch ist strafbar.\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-           (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mit-\nstrafe bestraft.                                         teilung gegen' den anderen eine unwahre Behaup-\n(2) Wenn di~ Freiheitsentziehung über eine Woche      tung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht\ngedauert hat oder wenn eine schwere Körperver-           begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen\nletzung des der Freiheit Beraubten durch die Frei-       herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders\nheitsentziehung oder die ihm während derselben           schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von\nwiderfahrene Behandlung verursacht worden ist, so        einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.\nist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vor-                         Neunzehnter Abschnitt\nhanden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Monat\nbis zu fünf Jahren ein.                                              Diebstahl und Unterschlagung\n(3} Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch                                § 242\ndie Freiheitsentziehung oder die ihm während der-\n(1} Wer eine fremde bewegliche Sache einem\nselben widerfahrene Behandlung verursacht worden,\nanderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich\nso ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu\nerkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so          rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit\ntritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf       Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\nJahren ein.                                                 (2) Der Versuch ist strafbar.","1484                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.969, Teil I\n§  243                                                  § 247\nIn schweren Füllen wird der Diebstc1hl mit Frei-         (1) Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung\nheitf ';trafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren        gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht\nbestraft. Ein schwerer Fall liegt in der Regel vor,      oder wer einer Person, zu der er im Lehrlingsver-\nwenn der Täler                                           hältnis steht oder in deren hä.uslicher Gemeinschaft\ner als Gesinde sich befindet, Sachen von unbedeu-\n1. zur A usfühnmg der Tat in ein Gebäude, eine\ntendem Wert stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf\nWohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum\nAntrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrags\noder in einen anderen umschlossenen Raum ein-\nist zulässig.\nbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel\noder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen            (2) Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche\nOffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder           von Verwandten aufsteigender Linie gegen Ver-\nsich in dem Raum verborgen hält,                     wandte absteigender Linie oder von einem Ehe-\ngatten gegen den anderen begangen worden ist,\n2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes\nbleibt straflos.\nBehältnis oder eine andere Schutzvorrichtung\ngegen Wegnahme besonders gesichert ist,                (3) Diese Bestimmungen finden auf Teilnehmer\noder Begünstiger, welche nicht in einem der vor-\n3. gewerbsmäßig stiehlt,\nbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine\n4. aus einer Kirche oder einem anderen der Reli-         Anwendung.\ngionsausübung dienenden Gebäude oder Raum\neine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewid-                                § 248\nmet ist oder der religiösen Verehrung dient,            Neben einer wegen Diebstahls nach den §§ 243,\n244 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem\n5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft,\nKunst oder Geschichte oder für die technische        Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er-\nkannt werden.\nEntwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein\nzugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich                                § 248a\nausgestellt ist,\n(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände ent-\n6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines anderen,    wendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe oder\neinen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr          mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.\nausnutzt.\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die\nZurücknahme des Antrags ist zulässig.\n§ 244                             (3) Wer die Tat gegen einen Verwandten abstei-\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu      gender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht,\nzehn Jahren wird bestraft, wer                           bleibt straflos ..\n1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein                                    § 248b\nanderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,\n(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen\n2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein           den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt,\nanderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein       wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften\nWerkzeug oder Mittel bei sich führt, um den         mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe\nWiderstand eines anderen durch Gewalt oder          bis zu drei Jahren bestraft.\nDrohung mit Gewalt zu verhindern oder zu über-\nwinden, oder                                            (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die\n3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-\nsetzten Begehung von Raub oder Diebstahl ver-        Zurücknahme des Antrags ist zulässig.\nbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen              (4) Wer die Tat gegen einen Verwandten abstei-\nBandenmitgliedes stiehlt.                            gender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht,\nbleibt straflos. ,\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(5) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind\ndie Fahrzeuge, die durch Maschinenktaft bewegt\n§ 245                          werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie\n(weggefallen)                       nicht an Bahngleise gebunden sind.\n§ 248c\n§ 246\n(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrich-\n(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in       tung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters\nBesitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zu-          entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von\neignet, wird wegen Unterschldgung mit Freiheits-          Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und,        bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der\nwenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheits-         Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechts-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-         widrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nstrnft.                                                   Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser\n(2) Der Versuch ist strafbar.                         Strafen bestraft.","Nr. 88     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                       1485\n(2) Der Versuch isl strafbar.                       zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung\n(3) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in     nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten\nder Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig        oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder\nSchaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe oder auf       einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen\nFreiheilsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Die     Erpressung mit Freiheitsstrafe von zwei Monaten\nVerfolgung tritt nur auf Antrag ein.                    bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen\nmit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n{2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung\nZwanzigster Abschnitt                 der Gewalt oder die Androhung des Ubels zu dem\nangestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\nRaub und Erpressung\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n§ 249\n§ 254\n(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter\nAnwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge-                                (weggefallen)\nfahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche\nSache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich                                § 255\ndieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Rau-          Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine\nbes mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be-      Person oder unter Anwendung von Drohungen mit\nstraft.                                                 gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben began-\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt      gen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu be-\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren    strafen.\nein.                                                                             § 256\n§ 250\nNeben einer wegen Raubes oder Erpressung er-\n(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist  kannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\nzu erkennen, wenn                                       kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt\n1. der Räuber oder einer der Teilnehmer am Raube        werden.\nbei Begehung der Tat Waffen bei sich führt;\nEinundzwanzigster Abschnitt\n2. zu dem Raube mehrere mitwirken, welche sich\nzur fortgesetzten Begehung von Raub oder Dieb-                    Begünstigung und Hehlerei\nstahl verbunden haben;\n3. der Raub auf einem öffentlichen Weg, einer                                    § 257\nStraße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platz,     (1) Wer nach Begehung eines Verbrechens oder\nauf offener See oder einer Wasserstraße began-      Vergehens dem Täter oder Teilnehmer wissentlich\ngen wird oder                                       Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu\n4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten            entziehen oder um ihm die Vorteile des Verbrechens\nGebäude begangen wird, in welches sich der          oder Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung\nTäter zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls     mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem\neingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang ver-     Jahr und, wenn er diesen Beistand seines Vorteils\nschafft oder in welchem er sich in gleicher Absicht wegen leistet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nverborgen hatte.                                    zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch der Art oder\ndem Maße nach keine schwerere sein als die auf\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt      die Handlung selbst angedrohte.\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren\nein.                                                       (2) Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe\n§ 251                          dem Täter oder Teilnehmer von einem Angehörigen\ngewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu ent-\nMit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder     ziehen.\nmit lebenslanger Freiheitsstrafe wird der Räuber\nbestraft, wenn bei dem Raub ein Mensch gemartert           {3) Die Begünstigung ist als Beihilfe zu bestrafen,\noder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine            wenn sie vor Begehung der Tat zugesagt worden\nschwere Körperverletzung oder der Tod desselben         ist. Diese Bestimmung ist auch auf Angehörige an-\nverursacht worden ist.                                  zuwenden.\n§ 257 a\n§ 252\nWer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat be-           (1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120,\ntroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder           121, 122 a, 122 b, vorsätzlich die Vollstreckung einer\nDrohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder        gegen einen anderen rechtskräftig angeordneten\nLeben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen       Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder\nGutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu be-       zum Teil vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nstrafen.                                                zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 253                             (2) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt           (3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen\noder durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel         begangen, so tritt Straffreiheit ein.","1486                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 258                                                    §   264\n(1) Wer seines Vorteils wegen sich         einer Be-                        (weggefallen)\ngünstigung schuldig mucht, wird als Hehler bestraft,\nwenn der Begünstigte                                                              §  264 a\nl. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung be-              (1) Wer aus Not sich oder einem Dritten gering-\ngangen hat, mi l Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,  wertige Gegenstände zum Schaden eines anderen\n2. einen Rauh oder ein dem Raube gleich zu be-            durch Täuschung (§ 263 Abs. l) verschafft, wird mit\nstrafendes Verbrechen begangen hat, mit Frei-         Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Mo-\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.        naten bestraft.\nSind in den Fällen dc~r Nummer 2 mildernde Um-           (2) Der Versuch ist strafbar.\nstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheits-\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\nZurücknahme des Antrags ist zulässig.\n(2) Diese Strafvorschriften finden auch. dann An-         (4) Wer die Tat gegen einen Verwandten ab-\nwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist.             steigender Linie oder gegen seinen Ehegatten be-\ngeht, bleibt straflos.\n§ 259\n(1) Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen\n§ 265\ner weiß oder den Umständen nach annehmen muß,\ndaß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt            (1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen\nsind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder        Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder\nsonst an sich bringt oder zu deren Absatz bei ande-       ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung\nren mitwirkt, wird als Hehler mit Freiheitsstrafe bis     oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken\nzu fünf Jahren bestraft.                                  oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von\neinem Jahr bis zu zehn Jahren und zugleich mit\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nGeldstrafe bestraft.\n§ 260                              (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nFreiheitsstrafe von sechs Monate:r:i. bis zu fünf Jah-\n(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheits-\nren ein, neben welcher auf Geldstrafe erkannt\nmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem        werden kann.\nJahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n§   265 a\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-           (1) Wer die Leistung eines Automaten, die Be-\nren ein.                                                  förderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt\nzu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der\n§ 261                           Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten,\n(weggefa l 1en)                      wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften\nmit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe\n§ 262                           bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nNeben der Verurtej_]ung wegen Hehlerei kann               (2) Der Versuch ist strafbar.\nauf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.\n(3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder\noder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu ver-\nfolgen. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.\nZweiundzwanzigster Abschnitt\nBetrug und Untreue\n§  266\n§ 263                              (1) Wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behörd-\nlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte\n(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten        Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-             einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die\nschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch be-          ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechts-\nschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder        geschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende\ndurch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tat-          Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzuneh-\nsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird           men, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögens-\nwegen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren      interessen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird\noder mit Geldstrafe bestraft.                             wegen Untreue mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          ren und mit Geldstrafe bestraft.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe            (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.        Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\n(4) Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vor-            und Geldstrafe.\nmünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag               (3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder\nzu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrags ist zu-         oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu ver-\nlässig.                                                   folgen: Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.","Nr. HB   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                          1487\nDreiundzwanzigster Abschnitt            mögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen\nSchaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von\nlJrkundenfälschung                 drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben\nwelcher auf Geldstrafe erkannt werden kann.\n§ 2ü7\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n(1) Wer zur Ti.iuschunq      im Rechtsverkehr eine heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\nunPchte Urk.tmde herstellt, eine ech le Urkunde ver-\nfälsd1l oder eine unechte oder verfälschte Urkunde\n§  273\ngebraucht, wird wegen Urkundenfälschung mit Frei-\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.                  Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung\nder in § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer\n(2) Der Versud1 ist strn fhil r.\nTäuschung Gebrauch macht, wird nach § 271 und,\n('.i) In schweren Fällen ist die Strnfe Freiheits- wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder\nslrafe nicht unlPr einem Jahr.                        einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver-\nschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen,\n§ 26B                       nach § 272 bestraft.\n(1) Wer zur Ti.iuschunq im Rechtsverkehr                                       §  274\n1. eine unechte technische .Aufzeichnung herstellt         (l) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, neben\noder eine technische /\\ ufzeichnung verfälscht    welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann, wird\noder                                              bestraft, wer\n1\n2. eine unechte oder verli.ilschte technische Auf-    l. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung,\nzeichnung gc~braucht,                                   welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.       ausschließlich gehört, in der Absicht, einem ande-\nren Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt\n(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung         oder unterdrückt oder\nvon Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen\n2. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeich-\noder Geschehensabläufen, die durch ein technisches\nnung einer Grenze oder eines Wasserstandes be-\nGerät ganz oder zum Teil selbsttätiq bewirkt wird,\nstimmtes Merkmal in der Absicht, einem ande-\nden Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder\nren Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet,\nfür Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis\nunkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.\neiner rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist,\ngleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Her-        (2) Der Versuch ist strafbar.\nstellung oder erst später gegeben wird.\n(3) Der Herstellung einer unechten technischen                                 §  275\nAufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch         Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nstörende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang      Jahren wird bestraft, wer\ndas Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.             1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stem-\n(4) Der Versuch ist strafbar.                            pelpapier, von falschen oder gefälschten Stempel-\nmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken\n(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.\noder Postwertzeichen Gebrauch macht,\n§ 269                       2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken,\nStempelblankette oder Stempelabdrücke für\n(weggefallen)                         Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen\noder Schriftstücke, desgleichen wer unechte Post-\n§ 270                             wertzeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt\n(weggefallen)                         zu verwenden, oder\n3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken,\n§ 271                             Stempelblankette, Stempelabdrücke oder Post-\n(1) Wer vorsätzlich bewirkt,    daß Erklärungen,        wertzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu\nVerhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte             einem höheren Wert zu verwenden.\noder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in\nöffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als                                 § 276\nabgegeben oder geschehen beurkundet werden,\n(1) Wer wissentlich schon einmal zu stempel-\nwährend sie überhaupt nicht oder in anderer Weise\npflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formu-\noder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden\nlaren verwendetes Stempelpapier oder schon ein-\nEigenschaft oder von einer anderen Person abge-\nIT;al verwendete Stempelmarken oder Stempel-\ngeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe\nblankette, desgleichen Stempelabdrücke, welche zum\nbis zu E}inem Jahr oder mit G(~ldstrafe bestraft.\nZeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                      zu stempelpflichtigen Schriftstücken verwendet, wird,\naußer der Strafe, welche durch die Entziehung der\n§ 272                        Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bestraft.\n(l) Wer die vorbez(üchnete Handlung in der Ab-          (2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wis-\nsicht begeht, sich oder einem anderen einen Ver-      sentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen","1488                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnach gänzlicher oder teilweisE~r Entfernung des Ent-                  Fünfundzwanzigster Abschnitt\nwertungszeichens zur Freimachung benutzt. Neben\ndieser Strafe ist die etwa wegen Gebührenhinter-                            Strafbarer Eigennutz\nziehung begründete Strafe verwirkt.                               und Verletzung fremder Geheimnisse\n§ 284\n§ 277\n(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich\nWer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung       ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Ein-\nals Arzt oder als eine andere approbierte Medizinal-     richtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheits-\nperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher         strafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder\nPersonen ein Zeugnis über seinen oder eines ande-        mit Geldstrafe bestraft.\nren Gesundheitszustand ausstellt oder ein derarti-\nges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur                  (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücks-\nTäuschung von Behörden oder Versicherungsgesell-         spiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaf-\nschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe        ten, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig ver-\nbis zu einem Jahr bestraft.                              anstaltet werden.\n§ 284 a\n§ 278                              Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)\nArzte und andere approbierte Medizinalpersonen,       beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs\nwelche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesund-          Monaten und mit Geldstrafe oder mit Geldstrafe\nheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei             bestraft.\neiner Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider                                 § 285\nbesseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheits-\nstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.         Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit\nGeldstrafe, bei mildernden Umständen mit Freiheits-\n§ 279                           strafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder\nWer, um eine Behörde oder eine Versicherungs-         mit Geldstrafe bestraft.\ngesellschaft über seinen oder eines anderen Ge-\nsundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis                                   § 285 a\nder in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Ge-\nbrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem         In den Fällen der §§ 284, 284 a und 285 kann\nJahr bestraft.                                           neben Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-\naufsicht erkannt werden.\n§ 280\n§ 285 b\n(weggefallen)                          In den Fällen der §§ 284 bis 285 werden die Spiel-\neinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in\n§ 281                           der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie\n(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen ande-        dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entschei-\nren ausgestellt ist, vorsätzlich zur Täuschung im        dung gehören. Andernfalls können die Gegenstände\nRechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung          eingezogen werden; § 40 a ist anzuwenden.\nim Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier\nüberläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird                               § 286\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n(1) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentliche\nstrafe bestraft. Der Yersuch ist strafbar.\nLotterien veranstaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis\n(2) Einern Ausweispapier stehen Zeugnisse und         zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nandere Urkunden gleich, die im Verkehr als Aus-             (2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete\nweis verwendet werden.                                   Ausspielungen beweglicher . oder unbeweglicher\nSachen gleichzuachten.\n§ 282                                                     § 287\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach den                             (weggefallen)\n§§ 267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht,\nkönnen eingezogen werden.\n§ 288\n(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvoll-\nstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläu-\nVierundzwanzigster Abschnitt                 bigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens\nveräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheits-\nBankrott                          strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nstraft.\n§ 283\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläu-\n(weggefallen)                       bigers ein.","Nr. 88 ,_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                        1489\n§ 289                                                 §  294\n(1) Wer seine eigene beweglicheSache oder eine          In den Fällen des § 292 Abs. '1 und des § 293 Abs.1\nfremde bewegliche Sache zugunsten des Eigen-            wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt,\ntümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger         wenn sie von einem Angehörigen oder an einem\noder demjenigen, welchem an der Sache ein Ge-           Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd\nbrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in         oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben\nrechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Frei-         durfte. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.                                                                        §  295\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere,\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.         Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat\nmit sich geführt 04er verwendet hat, können ein-\n(4) Die Bestimmungen des § 247 Abs. 2 und 3 fin-     gezogen werden. § 40 a ist anzuwenden.\nden, auch hier Anwendung.\n§ 296\n§  290\n(weggefallen)\nOffentliche Pfandleiher, welche die v'on ihnen in\nPfand genommenen Gegenstände unbefugt in Ge-                                    §  296a\nbrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr, neben welcher auf Geldstrafe erkannt           (1) Ausländer, welche in deutschen Küstengewäs-\nwerden kann, bestraft.                                  sern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe oder\nmit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.\n§ 291                            (2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teilneh-\n' (weggefallen)                    mer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet\nhat, sowie die an Bord des Fahrzeugs befindlichen\n§ 292\nFische können eingezogen werden. § 40 a ist anzu-\nwenden.\n(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts\n§ 297\ndem Wilde nachstellt, es fängt, erlegt öder sich zu-\neignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unter-          Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne\nliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird    Vorwissen des Schiffers, desgleichen ein Schiffer,\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.        welcher ohne Vorwissen des Reeders Gegenstände\n(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere       an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung\ngefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein-\nwenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter\nziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen\nAnwendung von Schlingen oder in anderer nicht\nweidmännischer Weise oder von mehreren mit              können, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe\nSchußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam              bis zu zwei Jahren bestraft.\nbegangen wird, ist auf Freiheitsstrafe von drei Mo-\nnaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.                                            §  298\n(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig          (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und\nbegeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten       mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird\nbis zu fünf Jc1,hren, in besonders schweren Fällen mit  bestraft, wer unbefugt\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren       1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines ande-\nbestraft.                                                    ren auf einen Tonträger aufnimmt oder\n§ 293\n2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder\neinem Dritten zugänglich macht.\n(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts\nfischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unter-      (2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu seiner\nKenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene\nliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird\nWort eines anderen unbefugt mit einem Abhörgerät\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.                                    abhört.\n(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheits-     (3) Der Versuch ist strafbar.\nstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren zu erken-        (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nnen. Ein besonders schwerer Fall liegt namentlich       Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren., Daneben kann\nvor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit,      auf Geldstrafe erkannt werden. Ein besonders\ndurch Anwendung von Sprengstoffen oder schäd-           schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nlichen Stoffen begangen oder wenn der Fischbestand      gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder\neines Gewässers durch den Fang von Fischen gefähr-      einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvor-\ndet wird, die das für die Ausübung des Fischt angs      teil zu verschaffen oder jemandem ein,en Nachteil\nfestgesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht haben.      zuzufügen.\n(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig           (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter\nbegeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten       oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen\nbis zu fünf Jahren bestraft.                            werden. § 40 a ist anzuwenden.","1490                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(6) Die Tal wird nur auf Antrag verfolgt. Die          gerichteten Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäft\nZurücknahme des J\\nlrags ist zuUissig.                    versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n§  299                              (2) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich\n(1) Wer einen verschlossenen Brief oder eine           eine Forderung, von der er. weiß, daß deren Er-\nandere verschlossene Urkunde, die nicht zu seiner         füllung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten\nKenntnisnahme bc~stimmt ist, vorsti.tzlich und unbe-      Weise versprochen hat, abtreten läßt. ·\nfugterweise öffnet, wird mit Geldstrafe oder mit               (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\nFreiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\n§ 302a\nWer unter Ausbeutung der Notlage, des Leicht-\n§  300                          sinns oder der Unerfahrenheit eines anderen mit Be-\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offen-         zug auf ein Darlehen oder auf die Stundung einer\nbart, das ihm in seiner Eigenschaft                       Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges\n1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger         Rechtsgeschäft, welches denselben wirtschaftlichen\neines anderen Heilberufs, der eine staatlich ge-      Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Ver-\nregelte Ausbildung erfordert,                        mögensvorteile versprechen oder gewähren läßt,\nwelche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschrei-\n2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidi-\nten, daß nach den Umständen des Falles die Ver-\nger in Strafsachen, Wirtsdrnftsprüfer, vereidig-\nmögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der\nter Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder\nLeistung stehen, wird wegen Wuchers mit Freiheits-\nSteuerberater\nstrafe bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geld-\nanvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird          strafe bestraft.\nmit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und mit\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.                                   § 302b\n(2) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre be-              Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Ver-\nrufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich,        mögensvorteile (§ 302 a) verschleiert oder wechsel-\ndie zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufs-          mäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehren-\nmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dasselbe gilt für            wort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen\ndenjengen, der nach dem Tode des zur Wahrung               oder Beteuerungen versprechen läßt, wird mit Frei-\ndes Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das          heitsstrafe bis zu einem Jahr und zugleich mit Geld-\nvon dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß               strafe bestraft.\nerlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.\n(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der                                 § 302c\nAbsicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidri-            Dieselben Strafen (§§ 302 a, 302 b) treffen den-\ngen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-            jenigen, welcher mit Kenntnis des Sachverhalts eine\ndem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe            Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und ent-\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Daneben kann auf       weder dieselbe weiter veräußert oder die wucher-\nGeldstrafe erkannt werden.                                  lichen Vermögensvorteile geltend macht.\n(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\n§ 302d\n§ 301\n(1) Wer den Wucher (§§ 302 a bis 302 c) gewerbs-\n(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter           oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheits-\nBenutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit           strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und\neines Minderjährigen sich von demselben Schuld-             zugleich mit Geldstrafe bestraft.\nscheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Bürg-\nschaftserklärungen oder eine andere, eine Verpflich-           (2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheits-\ntung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur          strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und auf\nmündlich ein Zahlungsversprechen erteilen läßt,            Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder\nmit Geldstrafe bestraft.\n§ 302e\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\nDieselbe Strafe (§ 302 d) trifft denjenigen, welcher\nmit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der in\n§ 302                            § 302 a bezeichneten Art gewerbs- oder gewohn-\n(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter          heitsmäßig unter Ausbeutung der Notlage, des\nBenutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit          Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen\neines Minderjährigen sich von demselben unter              sich oder einem Dritten Vermögensvorteile ver-\nVerpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder          sprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der\nunter ähnlichen Versicherungen oder Beteuerungen           Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Um-\ndie Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung             ständen des Falles die Vermögensvorteile in auf-\neiner anderen, auf Gewährung geldwerter Sachen              fälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.","Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                        1491\nSechsundzwanzigster Abschnitt                1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch ver-\nursacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in einer\nSachbeschädigung                           der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich be-\nfand,\n§ 303\n2. die Brandstiftung in der Absicht begangen wor-\n(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde           den ist, um unter Begünstigung derselben Mord\nSache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe           oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu\noder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.         erregen, oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.                         3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu\nverhindern oder zu erschweren, Löschgerätschaf-\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.              ten entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.\n(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen\nverübt, so ist die Zurücknahme des Antrags zulässig.\n§ 308\n(1) Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe\n§ 304\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer\n(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände       vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke,\nder Verehrung einer im Staate bestehenden Reli-           Magazine, Warenvorräte, welche auf dazu bestimm-\ngionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienste      ten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von land-\ngewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denk-          wirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder\nmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft            Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldun-\noder des Gewerbes, welche in öffentlichen Samm-           gen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese\nlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufge-           Gegenstände entweder fremdes Eigentum sind oder\nstellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffent-         zwar Eigentum des Brandstifters sind, jedoch ihrer\nlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher         Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das\nWege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder         Feuer einer der in § 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten\nzerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren     Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeich-\noder mit Geldstrafe bestraft.                             neten fremden Gegenstände mitzuteilen.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                             (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf J ah-\nren ein.\n§ 305\n(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude,                               § 309\nein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute           Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den\nStraße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk,          §§ 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird\nwelche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise         mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geld-\nzerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat        strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; ist\nbis zu fünf Jahren bestraft.                              durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          worden, so beträgt die Freiheitsstrafe mindestens\neinen Monat und höchstens fünf Jahre.\nSiebenundzwanzigster Abschnitt                                         § 310\nGemeingefährliche Verbrechen und Vergehen               Hat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt\nund ein weiterer als der durch die bloße Inbrand-\nsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder\n§ 306\ngelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung\nWegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht     bestraft.\nunter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich in Brand\nsetzt                                                                             § 310a\n1. ein   zu gottesdienstlichen Versammlungen be-             Wer\nstimmtes Gebäude,                                    ·1. f euergefährdete Betriebe und Anlagen, insbe-\n2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche            sondere solche, in denen explosive Stoffe, brenn-\nzur Wohnung von Menschen dienen, oder                     bare Flüssigkeiten oder brennbare Gase herge-\n3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Auf-               stellt oder gewonnen werden oder sich befinden,\nenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer             sowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder\nZeit, während welcher Menschen in derselben               Ernährungswirtschaft, in denen sich Getreide,\nsich aufzuhalten pflegen.                                 Futter- oder Streumittel, Heu, Stroh, Hanf, Flachs\noder andere land- oder ernährungswirtschaftliche\nErzeugnisse befinden,\n§ 307\n2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder\nDie Brandstiftung (§ 306) wird mit Freiheitsstrafe         oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh\nnicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Frei-           lagert, durch Rauchen, durch Verwenden von\nheitsstrafe bestraft, wenn                                    offenem Feuer oder Licht oder deren ungenü-","1492                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngende Beaufsichliwmq, durch Wegwerfen bren-         mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und,\nnender oder Dlirnrncnd<!r Cegensttinde oder in      wenn durch die Uberschwemmung der Tod eines\nsonsti~Jer Weise                                    Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe\nvorsützlich oder fc1hrli.issig in Brnndgefohr bringt,    nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Frei-\nwird mit Freilwitssl.rafe bis zu Jünf Jahren und mit     heitsstrafe bestraft.\nGeldstrafe od<!r mit einer dieser Strafen bestraft.                               § 313\n§ 311\n(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum\nvorsätzlich eine Uberschwemmung herbeiführt, wird\n(1) Wer eine Explosion, namentlich durch Spreng-     mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\nstoff, lwrbeiführt und dadurch Leib oder Leben\neines anderen oder fremde Sachen von bedeuten-              (2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf\ndem ·wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht      Schutz seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist\nunter einem Jahr bestraft.                              auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren zu erkennen.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder                                § 314 .\nschweren Fällen Freihf~itsstrafe von sechs Monaten\nWer eine Uberschwemmung mit gemeiner Gefahr\nbis zu fünf Jahren.                             ·\nfür Leben oder Eigentum durch Fahrlässigkeit her-\n(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel    beiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nvor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den       und, wenn durch die Uberschwemmung der Tod\nTod eines Menschen verursacht.                           eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheits-\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr       strafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.\nfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren bestraft.                                                          § 315\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig          (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,\nhandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird       Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit          beeinträchtigt, daß er\nGeldstrafe bestraft.                                     1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, be-\n(6) Die Strafvorschriften des Atomgesetzes blei-          schädigt oder beseitigt,\nben unberührt.                                           2. Hindernisse bereitet,\n§ 311 a                        3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder\n4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-\n(1) Wer zur Vorbereitung einer nach § 311 Abs. 1\nnimmt\nstrafbaren Handlung, die durch Sprengstoff began-\ngen werden soll, Sprengstoffe oder die zur Ausfüh-       und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder\nrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtun-       fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\ngen herstellt, sich oder einem anderen verschafft,       wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nverwahrt, einem anderen überläßt oder in den räum-       fünf Jahren bestraft.\nlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,            (2) Der Versuch ist strafbar.\nwird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nfünf Jahren bestraft.                                       (3) Handelt der Täter in der Absicht,\n1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu ver-\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.\ndecken,\nso ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem\n§ :311 b                        Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von\n(1) In den Fällen des § 311 Abs. 1 bis 4 kann das     sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nGericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr\n(§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen Vor-\nfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis\nschriften absehen, wenn der Täter frniwillig die\nzu fünf Jahren bestraft.\nGefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden\nentsteht. Unter derselben Voraussetzung wird der            (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig\nTäter nicht nach § 311 Abs. 5 bestraft. In den Fällen    handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird\ndes § 311 c1 gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Täter    mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nfreiwilli9 die weitere Ausfühnmg der Tat aufgibt         Geldstrafe bestraft.\noder sonst die Gefahr abwendet.                             (6) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1\n(2) Wird ohne Zutun des Tülers die Gefahr ab-         bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)\ngewendet, so uenügt sein freiwilliges und ernst-         oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften\nhaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.                absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr ab-\nwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.\nUnter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht\n§ 312\nnach Absatz 5 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters\nWer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vor~         die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges\nsätzlich eine Uberschwemmung herbeiführt, wird           und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.","Nr. 88 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                        1493\n§ 315a                             b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel\n(1') Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird         nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu\nbestraft, wer                                               führen, oder\n1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug,          2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos\nein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er       a) die Vorfahrt nicht beachtet,\ninfolge des Genusses alkoholischer Getränke oder        b) falsch überholt oder sonst bei Uberholvor-\nanderer berauschender Mittel oder infolge geisti-           gängen falsch fährt,\nger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage\nist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder                c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,\nd) an unübersichtlichen Stellen, an Straßen-\n2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst\nkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahn-\nfür die Sicherheit Verantwortlicher durch grob              übergängen zu schnell fährt,\npflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschrif-\nten zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebe-           e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte\nbahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt                  Seite der Fahrbahn einhält,\nf) auf Autobahnen wendet oder dies versucht\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder                  oder\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.\ng) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Ver-          nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich\nsuch strafbar.                                                  macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs\nerforderlich ist,\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder\n1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder                fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\nursacht,\n(2) In den Fällen des Absatzes      i Nr. 1 ist der\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder        Versuch strafbar.\nmit Geldstrafe bestraft.\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n§ 315b                         1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\n(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs da-       2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-\ndurch beeinträchtigt, daß er                                ursacht,\n1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder     wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nbeseitigt,                                          mit Geldstrafe bestraft.\n2. Hindernisse bereitet oder\n§ 315d\n3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-     Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teil-\nnimmt,                                              nehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder          Straßenverkehrs (§§ 315 b, 315 c) anzuwenden.\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.                              § 316\n(2) Der Versuch ist strafbar.                           (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahr-\nzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alko-\n(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen      holischer Getränke oder anderer berauschender\ndes § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe     Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder            führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nschweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten       oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in\nbis zu fünf Jahren.                                     § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr         (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die\nfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis     Tat fahrlässig begeht.\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 316a\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig\nhandelt und die Gefahr fahr]ässig verursacht, wird         (1) Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit         Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben\nGeldstrafe bestraft.                                    oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahr-\nzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der\n(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend.\nbesonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unter-\nnimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf\n§ 315c\nJahren, in besonders schweren Fällen mit lebens-\n(1) Wer im Straßenverkehr                           langer Freiheitsstrafe bestraft.\n1. ein Fahrzeug führt, obwohl er                           (2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-\na) infolge des Genusses alkoholischer Getränke     messen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung\noder anderer berauschender Mittel oder         nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter","1494                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\naus freien Stücken seine Ti.itigkeit aufgibt und den                              § 322\nErfolg abWf\\n<let. Unt<\\rblcibt der Erfolg ohne Zutun                         (weggefallen)\ndes Tütcrs, so genügt sein ernstliches Bemühen, den\nErfolg abzuwenden.\n§ 323\n§ 316 b                                              (weggefallen)\n(1) Wer vorsätzlich den Betrieb\n§ 324\n1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen\nVerkehr dienender Unternehmen oder Anlagen,             Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter,\nwelche zum Gebrauch anderer dienen, oder Gegen-\n2. einer der öffon Llichcn Versorgung mit Wasser,\nstände, welche zum öffentlichen Verkauf oder Ver-\nLicht, W ürmc oder Kraft dienenden Anlage oder\nbrauch bestimmt sind, vergiftet oder denselben\neines für die Versorgung der Bevölkerung lebens-,\nStoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie\nwichtigen Unternehmens oder\ndie menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet\n3. einer der öff cnllichen Ordnung oder Sicherheit       sind, desgleichen wer solche vergiftete oder mit ge-\ndienenden Einrichtung oder Anlage                    fährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich\ndadurch verhindert oder stört, daß er eine dem           und mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft,\nBetrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, besei-      feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Frei-\ntigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für      heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und,\nden Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht,        wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.    verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe nicht\n(2) Der Versuch ist strafbar.                         unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheits-\nstrafe bestraft.\n§ 317                                                   § 325\n(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen       Neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat nach\nZwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch ver-           §§ 306 bis 308, 311, 312, 313 Abs. 1, § 315 Abs. 3,\nhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb          § 315 b Abs. 3, § 316 a Abs. 1, § 321 Abs. 2 und § 324\ndienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, ver-     erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem\nändert oder unbrauchbar macht oder die für den Be-       Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er-\ntrieb bestimmte•elek trische Kraft entzieht, wird mit    kannt werden.\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\n§ 325 a\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nIst eine Straftat nach den §§ 311, 311 a oder 324\n(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Frei-     begangen worden, so können\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe        1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\nbestraft.                                                    oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-\n§ 318                              braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und\n(weggefallen)                       2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\n§ 311 a oder § 324 bezieht, eingezogen werden.\n§ 319\n(weggefallen)                                                § 326\nIst eine der in den § § 321 und 324 bezeichneten\n§ 320                          Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden,\n(weggefallen)                       so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden ver-\nursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr und, wenn der Tod eines Menschen verursacht\n§ 321\nworden ist, auf Freiheitsstrafe von einem Monat\n(1) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen,       bis zu fünf Jahren zu erkennen.\nWehre, Deiche, Dömmc oder andere Wasserbauten\noder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder\ndem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur                                   § 327\nWasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein-              (1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaß-\nund Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt      regeln oder Einfuhrverbote, welche von der zustän-\nund durch eine dieser Handlungen Gefahr für das          digen Behörde zur Verhütung des Einführens oder\nLeben oder die Gesundheit anderer herbeiführt,           Verbreitens einer ansteckenden Krankheit ange-\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu         ordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit\nfünf Jahren bestraft.                                    Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\n(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere     strafe bestraft.\nKörperverletzung verursacht worden, so tritt Frei-          (2) Ist infolge dieser Verletzung ein Mensch von\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren und,       der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so\nwenn der Tod eines Menschen verursacht worden            tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei\nist, Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ein.        Jahren ein.","Nr. 88  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                       1495\n§ 328                       Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert\n(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaß-       oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe oder\nregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zu-        mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.\nständigen Behörde zur Verhütung des Einführens\noder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet wor-                               § 332\nden sind, wissentlich verletzt, wird mit Freiheits-\n(1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-\neine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht ent-\nstraft.\nhält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, for-\n(2) Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der     dert oder sich versprechen läßt, wird wegen Be-\nSeuche ergriffen worden, so tritt Freiheitsstrafe     stechung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nvon einem Monat bis zu zwei Jahren ein.               fünf Jahren bestraft.\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\n§  329                      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ein.\n(weggefallen)\n§ 333\n§  330\nWer einem Beamten oder einem Mitglied der\nWer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues\nbewaffneten Macht Geschenke oder andere Vorteile\nwider die allgemein anerkannten Regeln der Bau-\nanbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer\nkunst dergestalt handelt, daß hieraus für andere\nHandlung, die eine Verletzung einer Amts- oder\nGefahr entsteht, wird mit Geldstrafe oder mit Frei-\nDienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen\nheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.\nBestechung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 330 a\n(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den\n§ 334\nGenuß geistiger Getränke oder durch andere be-\nrauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit      (1) Ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter,\n(§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch versetzt, wird   welcher Geschenke oder andere Vorteile fordert,\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- annimmt oder sich versprechen läßt, um eine Rechts-\nstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine mit   sache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt,\nStrafe bedrohte Handlung begeht.                      zugunsten oder zum Nacht eil eines Beteiligten zu\nleiten oder zu entscheiden, wird mit Freiheitsstrafe\n(2) Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht\nnicht unter einem Jahr bestraft.\nschwerer sein als die für die vorsätzliche Begehung\nder Handlung angedrohte Strafe.                          (2) Derjenige, welcher einem Berufsrichter oder\nehrenamtlichen Richter zu dem vorbezeichneten\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, wenn\nZweck Geschenke oder andere Vorteile anbietet,\ndie begangene Handlung nur auf Antrag verfolgt\nverspricht oder g~währt, wird mit Freiheitsstrafe\nwird.\nnicht unter einem Jahr.bestraft. Sind mildernde Um-\n§ 330 b                      stände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe bis zu fünf\nWer wissentlich einer Person, die in einer         Jahren ein.\nTrinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt\nuntergebracht ist, ohne Erlaubnis des Leiters der                              § 335\nAnstalt geistige Getränke oder andere berauschende       In den Fällen der §§ 331 bis 334 ist im Urteil das\nMittel verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu    Empfangene oder der Wert desselben für dem\ndrei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.            Staate verfallen zu erklären.\n§ 330  C\n§ 336\nWer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr          Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei\noder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforder-   der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache\nlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, ins-       vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer\nbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne      Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht,\nVerletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,   wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit   fünf Jahren bestraft.\nGeldstrafe bestraft.\n§ 337\n(weggefallen)\nAchtundzwanzigster Abschnitt\nVerbrechen und Vergehen im Amte                                      § 338\n(weggefallen)\n§ 331\n§ 339\nEin Beamter, welcher für eine in sein Amt ein-\nschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung                          (weggefallen)","1496                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§  340                                                   §  347\n(1) Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in              (1) Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, des-\nVeranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätz-          sen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung\nlich eine Körperverletzung begeht oder begehen           ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder\nläßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis      dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert,\nzu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände         wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf\nvorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen     Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhan-\nTag ermäßigt oder auf Geldstrafe erkannt werden.         den, so tritt Freiheitsstrafe von einem Monat bis\n(2) Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist     zu fünf Jahren ein.\nauf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erken-        (2) Einern Gefangenen steht gleich, wer in Siche-\nnen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt          rungsverwahrung untergebracht ist.\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-\nren ein.                                                                            § 348\n§ 341\n(1) Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffent-\nEin Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu          licher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständig-\nberechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige      keit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache\nErgreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung            falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder\nvornimmt oder vornehmen läßt oder die Dauer              Bücher falsch einträgt, wird mit Freiheitsstrafe von\neiner Freiheitsentziehung verlängert, wird nach          einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.\n§ 239 bestraft; jedoch beträgt die Freiheitsstrafe\n(2) Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher\nmindestens drei Monate.                                  eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Ur-\nkunde vorsätzlich. vernichtet, beiseite schafft, be-\n§ 342                          schädigt oder verfälscht.\nEin Beamter, der in Ausübung oder in Veranlas-            (3) Der Versuch ist strafbar.\nsung der Ausübung seines Amtes einen Haus-\nfriedensbruch (§ 123) begeht, wird mit Freiheits-            (4) In schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-         strafe nicht unter einem Jahr.\nstraft.\n§  349\n§  343\n(weggefallen)\nEin Beamter, welcher in einer Untersuchung\nZwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um\nGeständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit                                  § 350\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren            (1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere\nbestraft.                                                Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen\n§ 344                          oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Frei-\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nEin Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachteil         bestraft.\neiner Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die\nEröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung be-            (2) Der Versuch ist strafbar.\nantragt oder beschließt, wird mit Freiheitsstrafe\nnicht unter einem Jahr bestraft.                                                   § 351\n(1) Hat der Beamte in Beziehung auf die Unter-\n§  345                          schlagung die zur Eintragung oder Kontrolle der\n(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder     Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen,\neine Maßregel der Sicherung und Besserung voll-           Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht\nstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Frei-    oder unterdrückt oder unrichtige Abschlüsse oder\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.              Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder\n(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen,      Büchern oder unrichtige Belege zu denselben vor-\nso tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-     gelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschlagung\nauf Fässern, Beuteln oder Paketen der Geldinhalt\nstrafe ein.\nfälschlich bezeichnet, so ist auf Freiheitsstrafe von\n§ 346                           einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(1) Ein Beamter, der vermöge seines Amtes zur              (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nMitwirkung bei einem Strafverfahren oder bei der          Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\nVollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel            ren ein.\nder Sicherung und Besserung berufen ist und wis-\nsentlich jemand der im Gesetz vorgesehenen Strafe                                   § 352\noder Maßregel entzieht, wird mit Freiheitsstrafe              (1) Ein Beamter, Anwalt oder sonstiger Rechts-\nvon einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.               beistand, welcher Gebühren oder andere Vergütun-\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt        gen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil\nFreiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren        zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Ver-\nein.                                                      gütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zah-","Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                      1497\nlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem       gebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder\nBetrage schuldet, mit Geldstrafe oder mit Freiheits-   einem seiner Ausschüsse oder von einer anderen\nstrafe bis zu einem Jahr bestraft.                     amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung als\ngeheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nderen wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem\nanderen mitteilt oder öffentlich bekanntmacht und\n§ 353                        dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet,\n(1) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder     wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nandere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu er-       Geldstrafe bestraft.\nheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er            (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen\nweiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder        Gegenstand oder eine Nachricht an einen anderen\nnur in geringerem Betrage schuldet, erhebt und das     gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, zu\nrechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur     deren Geheimhaltung er auf Grund des Beschlusses\nKasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten     eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines\nbis zu fünf Jahren bestraft.                           Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet\n(2) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei  ist oder von einer anderen amtlichen Stelle unter\namtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem         Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverlet-\nEmpfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge          zung förmlich verpflichtet worden ist, und dadurch\nmacht und die Ausgaben als vollständig geleistet       wichtige öffentliche Interessen gefährdet.\nin Rechnung stellt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n§ 353a\n(4) Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des\n(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik       Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder eines\nDeutschland gegenüber einer fremden Regierung,         seiner Ausschüsse, so wird die Tat nur mit Ermäch-\neiner Staatengemeinschaft oder einer zwischen-         tigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans\nstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung      verfolgt; in anderen Fällen wird sie nur mit Ermäch-\nvorsätzlich zuwiderhandelt oder in der Absicht, die    tigung der Bundesregierung verfolgt.\nBundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tat-\nsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren bestraft.                                                       § 353d\n(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-         (1) Ein Beamter, der in Ausübung oder in Ver-\ndesregierung verfolgt.                                 anlassung der Ausübung seines Amtes die Vertrau-\nlichkeit des Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1 und 2),\n§ 353b                        wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\n( 1) Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in         Der Versuch ist strafbar.\nseiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden          (2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer Beam-\noder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch       ter bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich ge-\nwichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit    sprochene Wort eines anderen offenbart, das in\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Hat der   befugter oder unbefugter Amtsausübung auf einen\nTäter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche    Tonträger aufgenommen oder mit einem Abhör-\nInteressen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe   gerät abgehört worden ist.\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Einern Beamten steht eine für eine amtliche\nStelle tätige Person gleich, die auf die gewissen-                              § 354\nhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag      Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrau-\noder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet       ten Briefe oder Pakete in anderen als den im Gesetz\nworden ist.                                            vorgesehenen Fällen öffnet oder unterdrückt oder\n(3) Der Versuch ist strafbar.                       einem anderen wissentlich eine solche Handlung\ngestattet oder ihm dabei wissentlich Hilfe leistet,\n(4) Ist der Täter Beamter bei einem Gesetz-         wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\ngebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder         fünf Jahren bestraft.\nist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so\nwird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten                               § 355\ndes Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter\nsonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere       (1) Postbeamte 9der mit der Beaufsichtigung und\namtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat     Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden\nnur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde        Telegrafenanstalt betraute Personen, welche die\nverfolgt. In anderen Fällen wird sie nur mit Er-        einer Telegrafenanstalt anvertrauten Telegramme\nmächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.        verfälschen oder in anderen als in den im Gesetz\nvorgesehenen Fällen öffnen oder unterdrücken oder\nvon ihrem Inhalt Dritte rechtswidrig benachrichtigen\n§ 353c                         oder einem anderen wissentlich eine solche Hand-\n(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353b,         lung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe\nunbefugt Gegenstände, namentlich Schriften, Zeich-      leisten, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nnunoen oder Modelle, die von einem Gesetz-             ren bestraft.","1498                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Den einer Te1cgrafenansta1t anvertrauten Tele-                  1. (weggefallen)\ngrammen werden Nr1c~hrichten gleichgeachtet, die                      2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heim-\ndurch eine zu öffentlichen Zwecken dienende Fern-                            lich oder wider das Verbot der Behörde Vorräte\nsprechanlage vermittelt werden.                                             von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt;\n§  356                              3. (weggefallen)\n(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,                    4. wer ohne schriflichen Auftrag einer Behörde\nwelcher bei dc:m ihm vermöge seiner amtlichen                                Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere\nEigenschaft anvertrnutcn Angelegenheiten in der-                             Formen, welche zur Anfertigung von Metall-\nselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder                            oder Papiergeld oder von solchen Papieren,\nBeistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe                      welche nach § 149 dem Papiergeld gleichgeach-\nvon drei Mon:ltcn bis zu fünf Jahren bestraft.                              tet werden, oder von Stempelpapier, Stempel-\n(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der                          marken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken,\nGegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt                            Postwertzeichen, öffentlichen . Bescheinigungen\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren                           oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt\nein.                                                                        oder an einen anderen als die Behörde verab-\nfolgt;\n§ 357\n5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde\n(1) Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Unter-\nden Abdruck der in Nummer 4 genannten Stem-\ngebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vor-\npel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen oder\nsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt oder\neinen Druck von Formularen zu den daselbst\neine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen\nbezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubi-\nwissentlich geschehen läßt, hat die auf diese straf-\ngungen oder Bescheinigungen unternimmt oder\nbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt.\nAbdrücke an einen anderen als die Behörde\n(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten                        verabfolgt;\nAnwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle\nüber die Amtsgeschäfte eines anderen Beamten über-                      6. wer Warenempfehlungskarten, Ankündigungen\noder andere Drucksachen oder Abbildungen,\ntragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten\nwelche in der Form oder Verzierung dem Papier-\nbegangene strafbare Handlung die zur AufsiLht oder\ngeld oder den dem Papiergeld nach § 149 gleich-\nKontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.\ngeachteten Papieren ähnlich sind, anfertigt oder\nverbreitet oder wer Stempel, Stiche, Platten\n§ 358\noder andere Formen, welche zur Anfertigung\nNeben einer nach den Vorschriften der §§ 332,                            von solchen Drucksachen oder Abbildungen\n334 Abs. 1, §§ 336, 340, 341, 343, 344, 345 Abs. 1,                         dienen können, anfertigt;\n§§ 346 bis 348, 350 bis 353 b, 353 d bis 355, 357\nerkannten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-                     7. wer ohne ausdrückliche Ermächtigung der zu-\nnaten kann auf den Verlust der Fähigkeit, öffent-                            ständigen Behörde das Wappen des Bundes\nliche Ämter zu bekleiden, erkannt werden.                                   oder eines Landes oder den Bundesadler oder\nden entsprechenden Teil eines Landeswappens\n§ 359                                    führt oder gebraucht, oder wer unbefugt eine\nDienstflagge des Bundes oder eines Landes ge-\nUnter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind                         braucht; den Wappen, Wappenteilen und Flag-\nzu verstehen alle im unmittelbaren oder mittelbaren                          gen stehen solche gleich, die ihnen zum Ver-\ninländischen Staatsdienst auf Lebenszeit, auf Zeit                           wechseln ähnlich sind;\noder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unter-\nschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder                     8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde,\nnicht, ferner Notare, nicht aber Anwälte.                                    einem zuständigen Beamten oder einem zustän-\ndigen Soldaten der Bundeswehr über seinen\nNamen, seinen Stand, seinen Beruf, sein Ge-\nNeunundzwanzigster Abschnitt                                werbe, seinen Wohnort, seine Wohnung oder\nseine Staatsangehörigkeit eine unrichtige An-\nObertretungen                                    gabe macht oder die Angabe verweigert;\n§ 360*)                               9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne\nGenehmigung der Staatsbehörde Aussteuer-,\n(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche\nSterbe- oder Witwenkassen, Versicherungs-\n• Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen\nwird bestraft,                                                               anstalten oder andere dergleichen Gesellschaf-\nten oder Anstalten errichtet, welche bestimmt\nsind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder\n•) § 360 Abs. 1 Nr. 8: Die Vorschrift gill im Land Berlin in folgender\nFassung:                                                               · gegen Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritt\n.8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde oder einem zuständi-         gewisser Bedingungen oder Fristen, Zahlungen\ngen Beamten über seiucu Namen, seinen Stand, seinen Beruf,\nsein Gewerbe, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine               an Kapital oder Rente zu leisten;\nStaatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die\nAngabe verwei9ert;\"                                            10. (weggefallen)\n§ 360 Abs. 1 Nr. 9: Auf9ehoben, sowcdt sich die Vorschrift auf Ver-\nsichern119suntenwhmu119e11 (§ 1 c; 7631-1 vom 12. 5. 1901 S. 139   11. wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm\n1. d. F. Bek. vom 6. 6. HJ31 I 315) bezieht, durch § 140 Abs. 3 G\n1631-1 vom 12. 5. l!J0l S. 139 i. d. F. Bek. vom 6. 6. 1931 I 315         erregt oder wer groben Unfug verübt;","Nr. 88   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                      1499\n12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei         weisen kann, daß er solches der von ihm ange-\nAusübung seines Gewerbes den darüber erlas-          wandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht\nsenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbeson-          habe;\ndere den durch Landesgesetz oder Anordnung       9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen\nder zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß           Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beauf-\nüberschreitet.                                       sichtigt, wenn der zu Beaufsichtigende eine als\n(2) In den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 6 kann          Ubertretung mit Strafe bedrohte Handlung be-\nauf Einziehung der Vorräte von Waffen oder Schieß-        geht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige\nbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder         Aufsicht hätte verhindern können. § 143 Abs. 2\nanderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen             ist anzuwenden.\nerkannt werden.\n§ 362\n§ 361\n(weggefallen)\nMit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark\noder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird                                    § 363*)\nbestraft,\nMit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark\n1. wer, nachdem er unter Polizeiaufsicht gestellt     oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird\nworden ist, den infolge derselben ihm auferleg-   bestraft, wer einem Verbot der zuständigen Dienst-\nten Beschränkungen zuwiderhandelt;                stelle zuwider eine militärische Einrichtung oder\n2. (weggefallen)                                      Anlage oder eine Ortlichkeit betritt, die aus Sicher-\nheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben\n3. wer als Landstreicher umherzieht;\nder Bundeswehr gesperrt ist.\n4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder\nausschickt;\n§ 364\n5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang der-\n(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche\ngestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät,\nMark wird bestraft, wer wissentlich schon einmal\nin welchem zu seinem Unterhalt oder zum\nverwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder\nUnterhalt derjenigen, zu deren Ernährung er\nteilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schrift-\nverpflichtet ist, durch Vermittlung der Behörde\nzeichen oder schon einmal verwendete Stempel-\nfremde Hilfe in Anspruch genommen werden\nmuß;                                              marken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder\nsonst abgetrennte Stempelabdrücke der in § 276\n6. wer öffentlich in auffälliger Weise oder in einer  bezeichneten Art veräußert oder feilhält.\nWeise, die geeignet ist, einzelne oder die Allge-\nmeinheit zu belästigen, zur Unzucht auffordert       (2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wis-\noder sich dazu anbietet;                          sentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen\nnach gänzlicher oder teilweiser Entfernung des Ent-\n6a.wer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht            wertungszeichens veräußert oder feilhält.\ntreibt und diesem Erwerb in der Nähe von\nKirchen oder in einer Wohnung nachgeht, in der\n§ 365\nKinder oder jugendliche Personen zwischen drei\nund achtzehn Jahren wohnen;                                                  (weggefallen)\n6b.wer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht\ntreibt und diesem Erwerb in der Nähe von                                           § 366\nSchulen oder anderen zum Besuch durch Kinder         Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark\noder Jugendliche bestimmten Ortlichkeiten oder    oder mit Freiheitsstrafe bis zu vierzehn Tagen wird\nin einem Hause, in dem Kinder oder jugendliche    bestraft,\nPersonen zwischen drei und achtzehn Jahren\nwohnen, in einer diese Minderjährigen sittlich      1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn-\ngefährdenden Weise nachgeht;                            und Festtage erlassenen Anordnungen zuwider-\nhandelt;\n6c.wer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht\ntreibt und diesem Erwerb in einer Gemeinde oder     2. (weggefallen)\nin einem Bezirk einer Gemeinde nachgeht, in         3. (weggefallen)\ndenen die Ausübung der Gewerbsunzucht durch\n4. (weggefallen)\nRechtsverordnung verboten ist;\n5. (weggefallen)\n7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln\neine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeits-      6. wer Hunde auf Menschen hetzt;\nscheu weigert, die ihm von der Behörde ange-        7. wer Steine oder andere harte Körper oder Unrat\nwiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu           auf Menschen, auf Pferde oder andere Zug- oder\nverrichten;                                             Lasttiere, gegen fremde Häuser, Gebäude oder\n8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkom-             Einschließungen oder in Gärten oder einge-\nmens binnen der ihm von der zuständigen Be-             schlossene Räume wirft;\nhörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges\nUnterkommen verschafft hat und auch nicht nach-   •) § 363 gilt nicht im Land Berlin.","1500                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n8. wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasser-                   9. (weggefallen)\nstraße oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu\n10. wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne\nverkehren pflegen, Sachen, durch deren Um-\nsein Verschulden hineingezogen worden ist,\nstürzen oder Herabfallen jemand beschädigt\noder bei einem Angriff sich einer Waffe, ins-\nwerden kann, ohne gehörige Befestigung auf-\nbesondere eines Messers oder eines anderen\nstellt oder aufhJngt oder Sachen auf eine Weise\ngefährlichen Werkzeuges bedient;\nausgießt oder auswirft, daß dadurch jemand\nbeschä.digt oder verunreinigt. werden kann;                    11. wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche\nwilde Tiere hält oder wilde oder bösartige Tiere\n9. (weggefallen)\nfrei umherlaufen läßt oder in Ansehung ihrer\n10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequem-                          die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Ver-\nlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffent-                      hütung von Beschädigungen unterläßt;\nlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasser-\n12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plät-\nstraßen erlassenen Polizeiverordnungen über-\nzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an\ntritt.\nOrten, an welchen Menschen verkehren, Brun-\n§ 366a                                      nen, Keller, Gruben, Offnungen oder Abhänge\ndergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß\nWer die zum Schutze der Dünen und der Fluß-                            daraus Gefahr für andere entstehen kann;\nund Meeresufer sowie der auf denselben vorhande-\nnen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei-                     13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es un-\nverordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu                         terläßt, Gebäude, deren Einsturz droht, auszu-\nfünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe                         bessern oder niederzureißen;\nbis zu sechs Wochen bestraft.                                         14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäu-\nden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen\n§ 367 *)                                     Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei\nangeordneten oder sonst erforderlichen Siche-\n(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche                         rungsmaßregeln zu treffen;\nMark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen\nwird bestraft,                                                         15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwer-\nker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu\n1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leich-                           die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist,\nnam beerdigt oder beiseite schafft;                                  ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächti-\n2. wer den polizeilichen Anordnungen über vor-                            ger Abweichung von dem durch die Behörde\nzeitige Beerdigungen entgegenhandelt;                                genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen\nläßt.\n3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arz-\nneien, soweit der Handel mit denselben nicht                       (2) In den Fällen der Nummern 8 und 9 kann auf\nfreigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft                 die Einziehung der Selbstgeschosse, Schlageisen\noder sonst an andere überläßt;                                  oder ·Fußangeln sowie der verbotenen Waffen er-\n4. (weggefallen)                                                    kannt werden.\n§ 368\n5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beför-\nderung von Giftwaren oder bei Ausühung der                        Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark\nBefugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser                oder mit Freiheitsstrafe bis zu vierzehn Tagen wird\nGegenstände sowie der Arzneien die deshalb                      bestraft,\nergangenen Verordnungen nicht befolgt;                           1. wer den polizeilichen Anordnungen über die\n6. wer Waren, Materialien oder andere Vorräte,                            Schließung der Weinberge zuwiderhandelt;\nwelche sich leicht von selbst entzünden oder                     2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche An-\nleicht Feuer fangen, an Orten oder in Behält-                        ordnungen gebotene Raupen unterläßt;\nnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefähr-\nlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht                     3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuer-\nohne Gefahr einer Entzündung beieinander-                            stätte errichtet oder eine bereits vorhandene\nliegen können, ohne Absonderung aufbewahrt;                          an einen anderen Ort verlegt;\n'1. (weggefallen)                                                     4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die\nFeuerstätten in seinem Haus in baulichem und\n8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten                           brandsicherem Zustand unterhalten oder daß\noder von Menschen besuchten Orten Selbst-                            die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt wer-\ngeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt oder                      den;\nan solchen Orten mit einer Schußwaffe schießt,\nes sei denn, daß er mit zulässigem Jagdgerät                     5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume,\nrechtmäßig die Jagd ausübt;                                          welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sa-\nchen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht\n•) § 367 Abs. 1 Nr. 3 wird, soweit er sich auf Arzneien bezieht, gern.\nbetritt oder sich denselben mit unverwahrtem\n§ 65 Abs. 3 Nr. 1 G v. lG. 5. 1961 I 533 mit dem Inkrafttieten der      Feuer oder Licht nähert;\nin den §§ 30 und 32 C v. 16. 5. 1961 vorgcsehcmm Rechtsverordnun-\ngen ilußer Krn!t tn·l.c~n.\n6. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder\n§ 367 Abs. 2 ist gegenstandslos, soweit er sid1 auf die Nummer 9\nbezieht.                                                                feuerf angenden Sachen Feuer anzündet;","Nr. 88 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1969                      1501\n7. wer in gcfiihrlicher Nühe von Gebäuden oder       3. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten,\nfeuerfangcndcn Sachen mit Feuerwaffen schießt        wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, welche\noder Feuerwerke abbrennt;                            von der Polizeibehörde wegen Anlegung und\nVerwahrung ihrer Feuerstätten sowie wegen der\n8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlösch-\nArt und der Zeit, sich des Feuers zu bedienen,\ngeriitschatten überhaupt nicht oder nicht in\nerlassen sind.\nbrauchbarem Zustand hält oder andere feuer-\npolizeiliche Anordnungen nicht befolgt;                                      § 370\n9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge oder         (1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche\nvor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte   Ma~k oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen\nÄcker oder über solche Acker, Wiesen, Weiden      wird bestraft,\noder Schonungen, welche mit einer Einfriedi-     1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen\ngung versehen sind oder deren Betreten durch          öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenz-\nWarnungszeichen untersagt ist, oder auf einem         rain durch Abgraben oder Abpflügen verringert;\ndurch Warnungszeichen geschlossenen Privat-\nweg geht, fährt, reitet oder Vieh treibt;         2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen\nErde, Steine oder Rasen oder aus Grundstücken,\n10. wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein fremdes          welche einem anderen gehören, Erde, Lehm, Sand,\nJagdgebiet außerhalb der zum allgemeinen Ge-          Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten\nbrauch bestimmten Wege betritt;                       haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewin-\n10a.wer sich     mit gebrauchsfertigem Fischereigerät      nung es einer Verleihung, einer Konzession oder\nunbefugt     auf fremden Fischgewässern oder          einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf, oder\naußerhalb    der zum allgemeinen Gebrauch be-         ähnliche Gegenstände wegnimmt;\nstimmten     Wege an fremden Fischgewässern       3. (weggetallen)\naufhält.\n4. (weggefallen)\n5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere\n§ 369                            Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs\nin geringer Menge oder von unbedeutendem\nMit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark         Wert zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder\noder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen werden         unterschlägt.\nbestraft\nWer die Tat gegen einen Verwandten abstei-\n1. Personen, welche ohne obrigkeitliche Anweisung\ngender Linie oder gegen seinen Ehegatten be-\noder ohne Genehmigung des Inhabers einer Woh-          geht, bleibt straflos;\nnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen\nin der letzteren anfertigen oder Schlösser an      6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des\ndenselben öffnen, ohne Genehmigung des Haus-           Viehes bestimmte oder geeignete Gegenstände\nbesitzers oder seines Stellvertreters einen Haus-      wider Willen des Eigentümers wegnimmt, um\nschlüssel anfertigen oder ohne Erlaubnis der           dessen Vien damit zu füttern.\nPolizeibehörde Nachschlüssel oder Dietriche ver-      (2) In den Fällen der Nummern 5 und 6 tritt die\nabfolgen;\nVerfolgung nur. auf Antrag ein. Die Zurücknahme\n2. (weggefallen)                                       des Antrags ist zulässig."]}