{"id":"bgbl1-1969-87-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":87,"date":"1969-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/87#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-87-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_87.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1442,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1442                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen\nVom 25. August 1969\nAuf Grund des § 18 des Bundesumzugskosten-                       wegen des Bezuges einer Gemeinschaftsunter-\ngesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253)               kunft keinen oder einen ermäßigten Beitrag\nverordnet die Bundesregierung:                                     erhalten hat und beim neuen Umzug keine\nGründe für eine Nichtgewährung oder eine\nArtikel 1                                 Ermäßigung vorliegen.\nDie Verordnung über die Umzugskostenvergütung              Hat der Beamte in den letzten drei Jahren vor der\nbei Auslandsumzügen vom 20. Juli 1966 (Bundes-                neuen Verwendung vorübergehend Leistungen\ngesetzbl. I S. 425) wird wie folgt geändert und er-           im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 für insgesamt nicht\ngänzt:                                                        mehr als fünf Monate erhalten, so bleiben diese\nZeiten bei der Berechnung der Dreijahresfrist\n1. In § 2 Abs. 1 (Spalte 2 der Ubersicht) wird die Be-       außer Betracht. Der neue Beitrag wird in den Fäl-\nsoldungsgruppe B 8 durch die Besoldungsgruppe             len des Satzes 1 Nr. 1 in Höhe der Sätze des Ab-\nB 9 ersetzt.                                              satzes 1, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in Höhe\n2. § 6 Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:                 des Betrages gewährt, der beim vorausgegange-\nnen Umzug nicht gezahlt worden ist.\"\n„Auf die Mietentschädigung nach den Sätzen 3\nund 4 sind 18 vom Hundert des Grundgehalts, des        7. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nOrtszuschlages der Ortsklasse S, höchstens jedoch\n,, (1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer\nder Stufe 2, und der Amts-, Stellen- und Aus-\nAuslandsvertretung erhält der Beamte, wenn er\ngleichszulagen anzurechnen, auf die Mietentschä-\nam neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwoh-\ndigung nach Satz 3 jedoch nur für die Zeit, für die\nnung erhält oder eine möblierte Wohnung mietet,\ndie Kosten der Unterkunft anderweit vergütet\neinen Einrichtungsbeitrag in folgender Höhe:\nwerden.\"\n3. In § 10 Abs. 1 (Spalte 2 der Ubersicht) wird die                                                   für den\nBesoldungsgruppe B 8 durch die Besoldungsgruppe\nB 9 ersetzt.                                                          Dienststellung\nEhe-\nBeamten     gatten\n1\n4. § 10 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Ein zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten                                                  Beträge in DM\ngehörendes Kind (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Ge-\nsetzes) wird auch dann berücksichtigt, wenn, es\nkeine Umzugsreise durchführt, bei Umzügen vom\nInland in das Ausland und im Ausland jedoch nur,          1. Leiter diplomatischer Aus-\nwenn der Beamte für das Kind Kinderzuschlag er-                 landsvertretungen der Be-\nhält.\"                                                          soldungsgruppe B 9          5 800      3 000\n2. Leiter diplomatischer Aus-\n5. § 10 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      landsvertretungen der Be-\n„Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im                     soldungsgruppe B 6          3 300      1 700\nSinne des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des          3. Leiter diplomatischer Aus-\nGesetzes vorausgegangen, so wird ein Zuschlag                   landsvertretungen der Be-\nin Höhe von zwanzig vom Hundert der Pausch-                     soldungsgruppe B 3          2 500      1 400\nvergütung nach den Absätzen 1 bis 4 gewährt,              4. Leiter diplomatischer Aus-\nwenn auch beim vorausgegangenen Umzug am                        landsvertretungen der Be-\nneuen Wohnort ein Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Ge-                 soldungsgruppe A 16, Lei-\nsetzes) vorhanden war und bei beiden Umzügen                    ter konsularischer Aus-\nder größere Teil der Wohnungseinrichtung be-                    landsvertretungen der Be-\nfördert worden ist.\"                                            soldungsgruppe B 6          2 200       1 200\n6. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       5. Leiter diplomatischer Aus-\nlandsvertretungen der Be-\n,, (2) Bei einer neuen Verwendung im Ausland                  soldungsgruppe A 15, Lei-\nwird ein neuer Ausstattungsbeitrag gewährt, wenn                ter konsularischer Aus-\nder Beamte                                                      landsvertretungen der Be-\n1. während der letzten drei Jahre vor der neuen                 soldungsgruppe B 3           1 800      1 000\nVerwendung keine Auslandsdienstbezüge, Aus-         6. Leiter diplomatischer Aus-\nlandsbeschäftigungsvergütung oder ihnen ent-              landsvertretungen der Be-\nsprechende Bezüge einer zwischen- oder über-              soldungsgruppe A 14, Lei-\nstaatlichen Organisation erhalten hat oder                ter konsularischer Aus-\n2. beim vorausgegangenen Umzug auf Grund des                    landsvertretungen der Be-\n§ 17 Abs. 8 des Gesetzes oder des § 19 oder               soldungsgruppe A 16          1 450        750"]}