{"id":"bgbl1-1969-87-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":87,"date":"1969-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/87#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-87-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_87.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1438,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1438                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen\n(Auslandsreisekostenverordnung - ARV)\nVom 25. August 1969\nAuf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten-         (2) Bei Schiffsreisen können erstattet werden\ngesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133),\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung reise-         den Angehörigen der         die Kosten der\nkostenrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember\n1968 (Bundesgesc~tzbl. I S. 1414), verordnet die Bun-     Besoldungsgruppen           dritten Schiffsklasse\ndesregierung:                                                A 1 bis A 7              (Touristenklasse) oder,\nwenn die Unterbringung\nin Kammern nicht möglich\nist; der zweiten Schiffs-\n§ 1\nklasse,\nAllgemeines                         Besoldungsgruppen\n(1) Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen        A 8 bis A 15 und B 1     zweiten Schiffsklasse,\nAnordnung oder Genehmigung der obersten Dienst-\nBesoldungsgruppen\nbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde, es\nA 16 und B 2 bis B 11     ersten Schiffsklasse.\nsei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung\nnach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen          Den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 13 bis\ndes Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. § 21        A 15 und B 1, die Leiter von Auslandsvertretungen\nAbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes bleibt unbe-         des Auswärtigen Amtes mit Ausnahme der Konsu-\nrührt.                                                   late sind, können die Auslagen der ersten Schiffs-\nklasse erstattet werden, wenn sie aus dienstlichen\n{2) Auslandsdienstreisen der nicht im Grenzver-\nGründen ein Schiff benutzen müssen, das diese\nkehr tätigen Beamten und der Richter und Soldaten\nKlasse führt. Den Angehörigen der Besoldungs-\nim Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwi-\ngruppen A 8 bis A 10 werden bei Schiffsreisen zwi-\nschen solchen Bereichen und zwischen diesen und\nschen Europa und Nordamerika mit einem deutschen\ndem Inland sind wie Inlandsdienstreisen zu behan-\nSchiff die Auslagen der Touristenklasse erstattet.\ndeln, wenn die Verhältnisse bei diesen Dienst-\nreisen von denen im Inland nicht wesentlich abwei-           (3) Bei Flugreisen können den Angehörigen der\nchen. Die Anwendung des Satzes 1 ist dem Dienst-         Besoldungsgruppen A 13 und A 14, die Leiter von\nreisenden vor Dienstreisebeginn bekanntzugeben.          Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amtes sind,\ndie Auslagen der ersten Klasse erstattet werden.\nDas gleiche gilt für die Angehörigen der Besoldungs-\ngruppen A 8 bis A 12 und die nicht in Satz 1 erwähn-\n§ 2                             ten Angehörigen der Besoldungsgruppen A 13 und\nFahrkostenerstattung                    A 14, wenn der Flug ununterbrochen länger als\n10 Stunden dauert. Flugunterbrechungen, die von\n(1) Den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1        der flugplanmäßigen Landung bis zum flugplanmäßi-\nbis A 7 können die Auslagen für das Benutzen der         gen Weiterflug nicht länger als 2 Stunden dauern,\nersten Klasse in Eisenbahnen und der Spezial- oder       bleiben unberücksichtigt. Bei längeren Flugunter-\nDoppelbettklasse in Schlafwagen erstattet werden.        brechungen wird jede Flugteilstrecke als Flugreise\nDas gilt nicht bei Dienstreisen in den Ländern           für sich behandelt.\nBelgien                                Liechtenstein                                 § 3\nDänemark                               Luxemburg              Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld\nFinnland                               Monaco               (1) Das Auslandstagegeld für den vollen Kalender-\ntag beträgt in\nFrankreich                             Niederlande\nLändergruppe\nGroßbritannien und Nordirland          Norwegen\nI      II     III   IV\nIrland                                 Osterreich\nItalien                                                                                             Beträge\nSchweden\nin Deutscher Mark\n(ausgenommen der Teil südlich      Schweiz,\nder Eisenbahnstrecke                                  Reisekostenstufe A              22      29      36   44\nRom-Pescara)                                          Reisekostenstufe B              24      32      40   '.48\nReisekostenstufe C              30      40     50    60\nbei Dienstreisen zwischen diesen Ländern sowie zwi-      Reisekostenstufe D              34      45      56   68\nschen diesen Ländern und dem Inland.                     Reisekostenstufe E              40      53      66   80.","Nr. 87    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969               1439\n(2) Das Auslandsübernachtungsgeld wird in der       Sierra Leone            Südrhodesien\ngleichen Höhe wie das Auslandstagegeld (Absatz 1}     Somalia                  Togo\ngewährt.\nSüdafrika                Tunesien\n(3) Bei Kurierreisen von Angehörigen des aus-\nwärtigen Dienstes wird das Tage- und Ubernach-         Amerika :\ntungsgeld nach der Reisekostenstufe B bemessen.\nArgentinien              Guatemala\n(4) Der Bundesminister des Innern kann das Aus-     Bolivien                 Guayana\nlandstage- und Auslandsübernachtungsgeld allge-\nmein, die oberste Dienstbehörde im Einzelfalle er-     Brasilien                Honduras\nmäßigen, soweit für Verpflegung oder Unterkunft        Chile                    Kuba\nerfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als all-        Costa Rica               Paraguay\ngemein entstehen. Die Ermüßigung ist dem Dienst-      Ecuador                  Peru\nreisenden vor Dienstreisebeginn bekanntzugeben.        EI Salvador\n§ 4                            Asien:\nLändergruppeneinteilung                  Afghanistan              Kambodscha\nDie Ländergruppeneinteilung richtet sich nach der   Ceylon                   Laos\nfolgenden Ubersicht:                                   China                    Nepal\nHongkong                 Südjemen\nIndien                   Syrien\nLändergruppe I\nIrak                     Taiwan\nEuropa:                                                Israel                   Türkei\nAndorra                   Malta                        Jemen                    Zypern\nBulgarien                 Niederlande                  Jordanien\nDänemark                  Norwegen\nGriechenland              Osterreich\nIrland                    Portugal                                       Ländergruppe III\nIsland                    Schweiz                      Afrika:\nJugoslawien               Spanien\nÄquatorial-Guinea        Niger\nLiechtenstein             Ungarn\nDahome                   Nigeria\nLuxemburg                                              Gambia                   Obervolta\nKamerun                  Ruanda\nAfrika:                                                Kongo (Brazzaville)      Sambia\nÄthiopien                 Mosambik                     Kongo (Kinshasa)         Senegal\nBotsuana                  Südwestafrika                Liberia                  Sudan\nLesotho                   Vereinigte Arabische         Libyen                   Tansania\nMalawi                      Republik                   Mali                     Tschad\nMauretanien              Uganda\nAmerika:                  Australien:\nUruguay                   Neuseeland                   Amerika:\nDominikanische           Mexiko\nRepublik\nLändergruppe II\nHaiti                    Nicaragua\nEuropa:                                                Kanada                   Panama\nBelgien                   Polen                        Kolumbien                Venezuela\nFinnland                  Rumänien\nFrankreich                San Marino                   Asien:\nGroßbritannien            Schweden                     Birma                    Pakistan\nund Nordirland         Tschechoslowakei             Iran                     Philippinen\nItalien                   Vatikanstadt                 Japan                    Saudi-Arabien\nMonaco                                                 Korea                    Singapur\nLibanon                  Thailand\nAfrika:                                                Malaysia\nAlgerien                  Kenia\nAngola                    Madagaskar                   Australien:\nBurundi                  Marokko                    · Australien","1440                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nLändergruppe IV                        Tage der Einschiffung und Ausschiffung wird das für\nden Hafenort geltende Tage- und Ubernachtungsgeld\nEuropa:\ngewährt; § 9 Abs. 2 und§ 12 des Bundesreisekosten-\nSowjetunion                                               gesetzes finden Anwendung.\nAfrika:\n§ 7\nElfenbeinküste               Guinea\nVergütung bei längerem Aufenthalt\nGabun                       Zentral afrikanische                             am Geschäftsort\nGhana                          Republik\n(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auslän-\ndischen Geschäftsort länger als 14 Tage, so ist das\nAmerika:                                                   Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld vom\nJamaika                      Vereinigte Staaten            15. Tage an um 25 vom Hundert zu ermäßigen. Die\nvon Amerika                 Hin- und Rückreisetage rechnen nicht zu den Aufent-\nTrinidad und Tobago\nhaltstagen.\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend\nAsien:\nvon Absatz 1 Satz 1 das volle Auslandstage- und\nIndonesien                   Vietnam                      Auslandsübernachtungsgeld in besonderen Fällen\nKuwait                                                    bis zu weiteren 28 Tagen bewilligen. Die Frist von\ninsgesamt 42 Tagen darf nur mit Zustimmung des\nBundesministers des Innern verlängert werden.\n§ 5\n(3) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungs-\nTag des Grenzübergangs                    geld nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei Anwendung\n(1) Für den Tag des Grenzübergangs wird Tage-          der §§ 12 und 16 Abs. 4 des Bundesreisekosten-\nund Ubernachtungsgeld für das Land gewährt, das           gesetzes als Tage- und Ubernachtungsgeld; § 10\nder Dienstreisende vor Mitternacht zuletzt erreicht.      Abs. 3 und § 13 des Bundesreisekostengesetzes finden\nAnwendung.\n(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt\nals erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwi-\nschenlandungen (§ 2 Abs. 3 Satz 3) bleiben unberück-                                § 8\nsichtigt. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als                           Nachbarorte\nzwei Kalendertage, so wird für die Tage zwischen\n(1) Für das Nachbarortsverhältnis zwischen aus-\ndem Abflug und der Landung Auslandstage- und\nländischen Gemeinden gilt die Nachbarortsverord-\nAuslandsübernachtungsgeld der Ländergruppe I ge-\nnung vom 2. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 321)\nwährt; § 12 des Bundesreisekostengesetzes findet\nentsprechend. Soweit die Berufsverkehrszeiten (§ 1\nAnwendung.\nNr. 2 und 3 der Nachbarortsverordnung) im Ausland\n(3) Bei Dienstreisen vom Ausland in das Inland,        von denen im Inland abweichen, können mit Zu-\ndie bis um 7 Uhr angetreten werden, und bei Rück-         stimmung des Auswärtigen Amtes die entsprechen-\nreisen vom Ausland in das Inland wird für den Tag         den landesüblichen Berufsverkehrszeiten zugrunde\ndes Grenzübergangs Auslandstagegeld für den aus-          gelegt werden.\nländischen Grenzort an der deutschen Grenze ge-\nwährt, wenn der Grenzübergang zum Inland nach                 (2) Zwischen inländischen und ausländischen Ge-\nmeinden besteht kein Nachbar.ortsverhältnis im\n14 Uhr stattfindet. Bei Flugreisen tritt an die Stelle\nSinne des § 2 Abs. 4 des Bundesreisekostengesetzes.\ndes ausländischen Grenzortes an der deutschen\nGrenze der Abflughafen im Ausland und an die\nStelle des Grenzübergangs zum Inland die erste\n§ 9\nLandung im Inland.\nErkrankung während der Auslandsdienstreise\n(4) Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland\nund zurück, die keinen vollen Kalendertag bean-               Erkrankt ein Dienstreisender und kann er nicht an\nspruchen, wird Auslandstagegeld für das Land des          seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die\nGeschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten für das       Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in\nLand des letzten Geschäftsortes gewährt. § 1 Abs. 2       ein Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für\nbleibt unberührt.                                         jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufent-\nhalts an Stelle des Tage- und Ubernachtungsgeldes,\n§ 6                            einer Aufwandsvergütung oder einer Pauschvergü-\ntung Ersatz der _notwendigen Auslagen für die Unter-\nSchiffstagegeld                      kunft am Geschäftsort und bei Aufnahme in einem\nEnthält der Schiffsfahrpreis auch das Entgelt für       ausländischen Krankenhaus 15 vom Hundert des\nVerpflegung und Unterkunft, so erhält der Dienst-         nach § 7 zustehenden Auslandstage- und Auslands-\nreisende an Stelle des Tage- und Ubernachtungs-           übernachtungsgeldes, bei Aufnahme in einem inlän-\ngeldes ein Schiffstagegeld in Höhe von 15 vom Hun-        dischen Krankenhaus 25 vom Hundert des vollen\ndert des Schiffsfahrpreises, mindestens aber 25 vom       Trennungstagegeldes nach § 4 Abs. 3 der Trennungs-\nHundert des vollen Auslandstage- und Auslands-            geldverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetz-\nübernachtungsgeldes der Ländergruppe II. Für die          blatt I S. 808). Die Kosten einer ärztlichen Behand-","Nr. 87 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969                      1441\nlung, Krankenhauskosten, Auslagen für Arzneimittel                             § 11\nund ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu den\nBerlin-Klausel\nReisekosten.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 10\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDienstreise während des Bezuges             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundes-\nvon Auslandstrennungsgeld                 reisekostengesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Bezieht ein Dienstreisender Auslandstrennungs-\ngeld, so sind auf das Tagegeld 50 vom Hundert\n§ 12\ndes vollen Tag('geldes anzurechnen.\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen                        Inkrafttreten\nFällen mit Zustimmung des Bundesministers des In-        Diese Verordnung tritt am 1. September 1969 in\nnern von der Anrechnung nach Absatz l absehen.         Kraft.\nBonn, den 25. August 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}