{"id":"bgbl1-1969-87-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":87,"date":"1969-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/87#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-87-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_87.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen","law_date":"1969-08-22T00:00:00Z","page":1437,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 87 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969                         1437\nVerordnung\nüber die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung\nund im öffentlichen Abwasserwesen\nVom 22. August 1969\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die       Rechts, Unternehmen und andere Einrichtungen, die\nStatistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953        Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und des\n(Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch     öffentlichen Abwasserwesens betreiben.\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-            (2) Die Meldungen nach § 2 sind unter Verwen-\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I        dung der amtlichen Erhebungsvordrucke zu den auf\nS. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-      diesen angegebenen Meldeterminen der nach Lan-\nmung des Bundesrates:\ndesrecht bestimmten, fachlich zuständigen Stelle ein-\n§ 1                           zureichen.\nIn der öffentlichen Wasserversorgung und im             (3) Besitzt ein Auskunftspflichtiger an getrennten\nöffentlichen Abwasserwesen werden im Jahre 1970         Orten Betriebe mit selbständigen Wasserversor-\nErhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.            gungs- oder Entwässerungsgebieten, so ist für die\neinzelnen Betriebe jeweils gesondert zu berichten.\n§ 2                              (4) Die Auskünfte sind auf Anfordern gesondert\nDie Statistik erfaßt für das dem Erhebungs-          für die einzelnen Gemeinden zu machen.\njahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tat-\nbestände:                                                                        § 4\n1. In der öffentlichen Wasserversorgung                    Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\na) die Gewinnung und den Bezug von Grundwas-        Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversor-\nser, Quellwasser und Oberflächenwasser,          gung und das Abwasserwesen zuständigen obersten\nBundes- und Landesbehörden oder die von diesen\nb) die Abgabe von Wasser,\nbestimmten Stellen ist zugelassen.\nc) die Zahl der versorgten Einwohner;\n2. im öffentlichen Abwasserwesen                                                 § 5\na) den Abwasseranfall,                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nb) die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes\nc) die Zahl der an die öffentliche Kanalisation     über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land\nangeschlossenen Einwohner.                       Berlin.\n§ 3                                                    § 6\n(1) Auskunftpflichtig nach § 10 des Gesetzes sind       Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nAnstalten und Körperschaften des öffentlichen           dung in Kraft.\nBonn, den 22. August 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel"]}