{"id":"bgbl1-1969-87-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":87,"date":"1969-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/87#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-87-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_87.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1969-08-28T00:00:00Z","page":1432,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1432                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nVom 28. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (5) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   Länder an der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl\nmaßgebend, die das Statistische Bundesamt am\n30. Juni des Rechnungsjahres festgestellt hat.\nErster Abschnitt\nSteuerverteilung zwischen Bund und Ländern                                       §3\nsowie unter den Ländern\nVerteilung der Gewerbesteuerumlage\nunter den Ländern\n§ 1\nDie Gewerbesteuerumlage steht den Ländern inso-\nAnteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer          weit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des\nVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die          einzelnen Landes vereinnahmt wird.\nJahre 1970 und 1971 dem Bund 70 vom Hundert und\nden Ländern 30 vom Hundert zu.\nZweiter Abschnitt\n§2\nFinanzausgleich unter den Ländern\nVerteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern\n(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird zu                                § 4\n75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl\nder Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vor-                           Ausgleidtsleistungen\nschriften der Absätze 2 bis 4 verteilt.                     Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den\n(2) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkom-       Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflich-\nmensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbe-          tigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die\nsteuerumlage und aus den nach § 7 Abs. 1 und 2 er-       ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisun-\nmittelten Landessteuern je Einwohner unter dem            gen) geleistet.\nLänderdurchschnitt liegen, erhalten aus dem Länder-\n§5\nanteil an der Umsatzsteuer Ergänzungsanteile in\nHöhe der Beträge, die an 92 vom Hundert des Län-              Ausgleidtspßidttige und ausgleidtsberedttigte\nderdurchschnitts fehlen, jedoch mindestens den Be-                                Länder\ntrag, der sich als Anteil nach der Einwohnerzahl er-        (1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren\ngeben würde. Wenn hiernach die Ergänzungsanteile         Steuerkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das\ninsgesamt mehr als ein Viertel des Gesamtanteils an      der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr),\nder Umsatzsteuer ergeben, so sind die Ergänzungs-        ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt.\nanteile, die den Mindestanteil nach der Einwohner-\nzahl übersteigen, entsprechend herabzusetzen.               (2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren\nSteuerkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Aus-\n(3) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkom-       gleichsmeßzahl nicht erreicht.\nmensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbe-\nsteuerumlage und aus den nach § 7 Abs. 1 und 2 er-\nmittelten Landessteuern je Einwohner den Länder-                                   §6\ndurchschnitt erreichen oder übersteigen, werden an\ndem restlichen Länderanteil an der Umsatzsteuer im              Steuerkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl\nVerhältnis ihrer Einwohnerzahl beteiligt. Wenn hier-         (1) Die Steuerkraftmeßzahl eines Landes ist die\nnach die Einnahmen eines Landes aus der Einkom-          Summe der Steuereinnahmen des Landes nach § 7\nmensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatz-           und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach\nsteuer, der Gewerbesteuerumlage und den Landes-          § 8.\nsteuern unter dem Länderdurchschnitt liegen, so ist         (2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die\nder Anteil dieses Landes an der Umsatzsteuer um          Summe der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich\nden Fehlbetrag zu erhöhen und die Beteiligung der        der Steuereinnahmen der Länder (§ 7) und zum Aus-\nanderen unter Satz 1 fallenden Länder entsprechend       gleich der Steuereinnahmen der Gemeinden (§ 8) ge-\nherabzusetzen.                                           trennt festgestellt werden. Die Meßzahlen ergeben\n(4) Der Anteil des Landes Berlin an der Umsatz-       sich aus den auszugleichenden Steuereinnahmen je\nsteuer wird vor der Ermittlung der Anteile der an-       Einwohner im Bundesdurchschnitt, vervielfacht mit\nderen Länder im Verhältnis seiner Einwohnerzahl           der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach\nberechnet.                                                § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.","Nr. 87   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969                         1433\n§7                          2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der\nSteuereinnahmen der Länder                   Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital, die für\ndas Kalenderjahr ermittelt sind, das dem Aus-\n(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die        gleichsjahr vorausgeht, vermindert um die im\nihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen              Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.\n1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und\nFür die Anteile der Gemeinden an der Einkommen-\nder Körperschöftsteuer;\nsteuer und für die von den Gemeinden geleistete\n2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage       Gewerbesteuerumlage sind die Feststellungen der\nnach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;       Länder maßgebend.\n3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der       (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt\n• Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer und der Renn-\nwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Tota-    l. die Grundbeträge der Grundsteuer von den land-\nlisatorsteuer.                                         und forstwirtschaftrichen Betrieben\nmit 180 vom Hundert;\nAls Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die\n2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von den\nnach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten An-\nGrundstücken die ersten 100 000 Deutsche Mark\nteile an der Umsatzsteuer.\neiner Gemeinde                mit 180 vom Hundert,\n(2) Von den Einnahmen eines Landes aus der Ver-        die weiteren 200 000 Deutsche Mark einer Ge-\nmögensteuer werden die Beträge abgesetzt, die das          meinde                        mit 200 vom Hundert,\nLand als Zuschuß nach § 6 Abs. 2 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes in der Fassung des Achten Gesetzes         die weiteren 500 000 Deutsche Mark einer Ge-\nzur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes vom              meinde                        mit 225 vom Hundert,\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) für das Aus-      die 800 000 Deutsche Mark übersteigenden Be-\ngleichsjahr an den Ausgleichsfonds zu leisten hat.         träge einer Gemeinde         mit 250 vom Hundert;\nVon den Einnahmen des Saarlandes aus der Ver-\n3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom Ertrag\nmögensteuer wird der Hundertsatz abgesetzt, um\nund Kapital                   mit 250 vom Hundert.\nden die Vermögensteuereinnahmen der anderen Län-\nder nach Satz 1 gekürzt werden.                        Als Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Kalen-\nderjahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, geteilt\n(3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den    durch die in diesem Kalenderjahr in Geltung ge-\nLändern Bremen, Hamburg und Niedersachsen aus          wesenen Hebesätze.\nder Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen Bre-\nmen, Bremerhaven, Hamburg und Emden erwachsen,            (3) Für die Errechnung der Realsteuerkraft eines\nwerden von den Steuereinnahmen                         Landes ist die Summe der Grundbeträge maßgebend,\ndie das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis\ndes Landes Bremen                 25 000 000 DM der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Bei der\ndes Landes Hamburg                55 000 000 DM Grundsteuer von den Grundstücken gilt für alle Ge-\ndes Landes Niedersachsen           6 000 000 DM meinden einer Gemeindegruppe einheitlich der im\nabgesetzt. Wenn sich die Sonderbelastungen aus der     Durchschnitt auf eine Gemeinde entfallende Grund-\nUnterhaltung und Erneuerung der Seehäfen erheb,..      betrag. Maßgebend sind die folgenden Gemeinde-\nlich ändern, können die Abgeltungsbeträge dieser       gruppen:\nAnderung durch Rechtsverordnung des Bundesmini-              Gemeinden                 bis 10 000 Einwohner,\nsters der Finanzen, die der Zustimmung des Bundes-           Gemeinden    über 10 000   bis 20 000 Einwohner,\nrates bedarf, angepaßt werden.\nGemeinden    über 20 000   bis 50 000 Einwohner,\n(4) Zur Abgeltung übermäßiger Belastungen wer-            Gemeinden    über 50 000   bis 100 000 Einwohner,\nden von den Steuereinnahmen                                  Gemeinden    über 100 000  bis 200 000 Einwohner,\ndes Saarlandes                   55 000 000 DM        Gemeinden    über 200 000  bis 500 000 Einwohner,\ndes Landes Schleswig-Holstein    30 000 000 DM        Gemeinden    über              500 000 Einwohner.\ndes Landes Rheinland-Pfalz       20 000 000 DM     (4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers\nabgesetzt. Der für das Land Rheinland-Pfalz vor-       der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates\ngesehene Betrag vermindert sich vom Ausgleichsjahr     bedarf, können\n1973 an um jährlich 2 500 000 DM.                      1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Un-\ngleichheiten ausgeglichen werden, die sich aus\neiner verschiedenen Einheitsbewertung des\nGrundbesitzes im Bundesgebiet ergeben;'\n§8\n2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geändert\nSteuereinnahmen der Gemeinden                  werden, soweit die Entwicklung der durchschnitt-\n(1) · Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines           lichen Realsteuerhebesätze eine Anpassung der\nLandes gelten unter Kürzung nach den Vorschriften          Hundertsätze erforderlich macht.\ndes Absatzes 5                                            (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errechneten\n1. die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer im       Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land-\nAusgleichsjahr, ·                                  und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer","1434                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nvon den Grundstücken und der Gewerbesteuer vom          dertsätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre\nErtrag und Kapit,d werden je für sich nach einem für    Steuerkraftmeßzahl hinter ihrer Ausgleichsmeßzahl\nalle Uinder cinhci Llichen Hundertsatz auf die Hälfte   zurückbleibt. Hierbei werden als Ausgleichszuwei-\ndes Betrages hcrnbgcsclzt, den die Gemeinden aus        sungen festgesetzt\nder Gnmdstern~r von den land- und forstwirtschaft-      1. 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom\nlichen Betrieben, ilUS der Grundsteuer von den              Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt;\nGrundstücken sowie aus der Gewerbesteuer vom\nErtrag und Kapital einschließlich der Lohnsummen-       2. 37,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis\nsteucr im Ausgleichsjahr eingenommen haben. Der              100 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt.\nGemeindeanteil an der Einkommensteuer und die              (2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflich-\nGewerbesteuerumlage werden auf die Hälfte der           tigen Länder werden mit einem einheitlichen Hun-\nBeträge herabqesctzt, die für das Ausgleichsjahr        dertsatz von den Beträgen errechnet, um die ihre\nfestgestellt sind.                                      Steuerkraftmeßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl über-\nsteigt. Hierbei bleibt die Steuerkraft, die zwischen\n§9\n100 und.t 102 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl\nEinwohnerzahl                      liegt, außer Ansatz, die Steuerkraft, die zwischen\n(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die      102 und 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl\nEinwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt,        liegt, wird mit 70 vom Hundert und die 110 vom\ndie das Statistische Bundesamt am 30. Juni des Aus-     Hundert der Ausgleichsmeßzahl übersteigende\ngleichsjahres festgestellt hat.                         Steuerkraft voll angesetzt. Der Hundertsatz von den\nausgleichspflichtigen Beträgen wird so bemessen,\n(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Aus-        daß die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der\ngleich der Steuereinnahmen der Länder werden die        Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt.\nEinwohnerzahlen der Länder Bremen und Hamburg\nmit 135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der            (3) Wenn die nach § 7 Abs. 1 und 2 ermittelten\nübrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.            Steuereinnahmen eines ausgleichsberechtigten Lan-\ndes einschließlich der nach Absatz 1 ermittelten Aus-\n(3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Aus-        gleichszuweisungen je Einwohner unter 95 vom\ngleich der Steuereinnahmen der Gemeinden werden         Hundert der durchschnittlichen Steuereinnahmen der\ndie Einwohnerzahlen der Gemeinden eines Landes          Länder liegen, so ist die Ausgleichszuweisung an\nmit folgenden Ansätzen je Einwohner gewertet:           dieses Land um den Fehlbetrag zu erhöhen und die\ndie ersten       5 000 Einwohner einer Gemeinde         Berechnung der Ausgleichsbeiträge der ausgleichs-\nmit 100 v. H., pflichtigen Länder entsprechend zu berichtigen.\nWenn die Steuereinnahmen eines ausgleichspflich-\ndie weiteren 15 000 Einwohner einer Gemeinde            tigen Landes nach Abzug der von ihm zu leistenden\nmit 110 v. H., Ausgleichsbeiträge je Einwohner unter den durch-\ndie weiteren 80 000 Einwohner einer Gemeinde            schnittlichen Steuereinnahmen der Länder liegen, so\nmit 115 v. H., ist der Fehlbetrag von den anderen ausgleichspflich-\ntigen Ländern im Verhältnis ihrer Ausgleichsbei-\ndie weiteren 400 000 Einwohner einer Gemeinde\nträge zu übernehmen.\nmit 120 v. H.,\ndie weiteren 500 000 Einwohner einer Gemeinde              (4) Die Ausgleichsbeiträge der Hansestädte wer-\nmit 125 v. H., den um den Betrag herabgesetzt, um den ihre Steuer-\nkraftmeßzahl nach Abzug ihres Ausgleichsbeitrages\ndie weiteren Einwohner einer Gemeinde                   (Absatz 2 und Absatz 3) kleiner ist als der nach\nmit 130 v. H.  Absatz 6 zu errechnende Vergleichsbetrag. Bei der\nFür Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern           Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl werden die Lan-\nwerden dem Land darüber hinaus                          dessteuereinnahmen nach § 7 Abs. 1 und 2 und die\nungekürzten Steuereinnahmen nach § 8 Abs. 1 bis 4\nbei einer Dichte von 1 500 bis 2 000 Einwohnern je      im Ausgleichsjahr und die Beträge zur Abgeltung\nQuadratkilometer 2 vom Hundert der Einwohner-           der Sonderlasten nach § 7 Abs. 3 angesetzt.\nzahl,\nbei einer Dichte von 2 000 bis 3 000 Einwohnern je          (5) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl einer Hanse-\nQuadratkilometer 4 vom Hundert der Einwohner-           stadt nicht ihre Ausgleichsmeßzahl und erreichen die\nzahl,                                                   Steuereinnahmen (Absatz 4 Satz 2) und etwaige\nAusgleichszuweisungen nach Absatz 1 nicht den nach\nbei einer Dichte von mehr als 3 000 Einwohnern je       Absatz 6 zu errechnenden Vergleichsbetrag, so er-\nQuadratkilometer 6 vom Hundert der Einwohner-           hält sie den am Vergleichsbetrag fehlenden Betrag\nzahl                                                    als Sonderzuweisung, jedoch nicht mehr als den Fehl-\nhinzugerechnet.                                         betrag zwischen Steuerkraftmeßzahl und Ausgleichs-\nmeßzahl, höchstens aber 12 000 000 DM.\n§ 10\n(6) Der Vergleichsbetrag ist die Summe der auf\nBemessung der Ausgleichszuweisungen              den Einwohner entfallenden, um die Ausgleichsbei-\nund der Ausgleichsbeiträge                träge (Absatz 2 und Absatz 3) verminderten Steuer-\n(1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichs-         einnahmen(§ 7) der Länder Baden-Württemberg und\nberechtigten Länder werden mit gestaffelten Hun-         Nordrhein-Westfalen und der auf den Einwohner","Nr. 87 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969                       1435\nentfallenden ungekürzten Steuereinnahmen (§ 8                                     § 14\nAbs. 1 bis 4) der Städte Stuttgart und Köln im Aus-         Zahlungsverkehr während des Ausgleichsjahres\ngleichsjahr, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der\nHansestadt. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.                  (1) Der Zahlungsverkehr wird während des Aus-\ngleichsjahres in der Weise abgewickelt, daß die Ab-\n(7) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Be-    lieferung des Bundesanteils an der durch Landes-\nträge werden von den ausgleichspflichtigen Ländern,     finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die\nauf die die Absätze 4 und 5 keine Anwendung fin-        Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vor-\nden, nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich auf-        läufigen Bemessung der \"Länderanteile an der Um-\ngebracht.                                               satzsteuer (§ 2) und nach der vorläufigen Bemessung\nder Ausgleichsbeiträge und der Ausgleichszuweisun-\ngen im Finanzausgleich (§ 10) unter den Ländern zu\n§ 11                         verrechnen sind. Soweit der Anspruch eines Landes\nGeltungsbereich des Finanzausgleichs          aus diesen Verrechnungen durch den Bundesanteil\nan der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird, über-\n(1) Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am\nweist der Bundesminister der Finanzen diesem Land\nFinanzausgleich unter den Ländern nicht teil.           den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichs-\n(2) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich       anspruchs in monatlichen Teilbeträgen.\nunter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es einen         (2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nZuschuß aus Bundesmitteln nach § 16 des Dritten         behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-        die Länder nach der Einwohnerzahl verteilt und in\ngesetzbl. I S. 1) in der Fassung des Dritten Gesetzes   monatlichen Teilbeträgen überwiesen.\nzur Änderung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n11. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 420).                   (3) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf.\nDritter Abschnitt                                             § 15\nVollzug und Abrechnung des Finanzausgleichs                             Endgültige Abrechnung\nUnterschiede zwischen den vorläufigen und den\n§ 12                         endgültigen Ausgleichszahlungen werden durch\nUberweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkraft-\nFeststellung der Ausgleichszahlungen          treten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung\nDer Bundesminister der Finanzen stellt nach Ab-       fällig werden. Der Bundesminister der Finanzen trifft\nlauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der       die für den Uberweisungsverkehr erforderlichen An-\nLänderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die      ordnungen.\nendgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und\nder Ausgleichsbeiträge nach § 10 durch Rechtsver-\n§ 16\nordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf.                                                                     Auskunftspflicht\nDie zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet,\ndem Bundesminister der Finanzen die zur Durchfüh-\n§ 13                         rung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu\nVollzug des Finanzausgleichs während des         erteilen und ihre sachliche Richtigkeit von der ober-\nAusgleichsjahres                   sten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes bestäti-\ngen zu lassen.\nDer Finanzausgleich wird während des Ausgleichs-\njahres auf Grund vorläufiger Bemessungsgrundlagen\nvollzogen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile wer-\nden nach§ 2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen\nund Ausgleichsbeiträge werden nach den §§ 4 bis 10                        Vierter Abschnitt\nermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt                        Obergangs- und Schlußvorschriiten\n1. die Steuereinnahmen der Länder (§ 7) sowie die\nGemeindeanteile an der Einkommensteuer und                                    § 17\ndie Gewerbesteuerumlage (§ 3) in dem Jahreszeit-\nUbergangsvorschriiten\nraum, der am 30. September des vorausgehenden\nJahres endet;                                          (1) Die Aufteilung der Umsatzsteuer nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes gilt für alle Beträge, die\n2. die Realsteuerkraft der Gemeinden (§ 8 Abs. 1        nach dem 31. Dezember 1969 vereinnahmt, erstattet\nSatz 1) nach den Grundbeträgen, die das Statisti-   oder nach dem Gesetz über Maßnahmen zur außen-\nsche Bundesamt zuletzt festgestellt hat;            wirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Geset-\n3. die Einwohnerzahlen (§ 9 Abs. 1), die das Statisti-  zes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums\nsche Bundesamt am 30. Juni des Jahres festge-       der Wirtschaft vom 29. November 1968 (Bundes-\nstellt hat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht.      gesetzbl. I S. 1255) vergütet werden.","1436                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Der Ubergang der Kapitalverkehrsteuern, der     1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1570), zuletzt geändert\nVcrsicberungsteuer und der Wechselsteuer auf den       durch das Gesetz vom 6. ,März 1969 (Bundesgesetz-\nBund bestimmt sich nach dem gleichen Grundsatz.        blatt I S. 189) werden aufgehoben.\n(3) Nach dem 31. Dezember 1969 eingehende Ein-\nnahmen aus der Deförderungsteuer und der Abgabe                                  § 19\n,,Notopfer Berlin\" stehen dem Bund zu.                                    Geltung in Berlin\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\n§ 18                          vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nAufhebung von Vorschriften                Land Berlin.\nDas Dritte Gesetz über das Beteiligungsverhältnis                              § 20\nan der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer\n. vom 3. März 1969 (J3undesgesetzbl. I S. 173) und das                        Inkrafttreten\nLänderfinanzausgleicbsgesetz 1965 vom 7. Oktober         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}