{"id":"bgbl1-1969-87-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":87,"date":"1969-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/87#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_87.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes","law_date":"1969-08-28T00:00:00Z","page":1429,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1429\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1969                                                                                                                   Nr.87\nTag                                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n28. 8. 69 Zweites Gesetz zur Ändernng und Ergänzung des Atomgesetzes                                                                                                           1429\nBundcsgcsctzbl. III 751-1\n28. 8. 69 Gesetz über den Finanz.ausgleich zwischen Bund und Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1432\n22. 8. 69 Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Ab··\nwasserwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1437\n25. 8. 69 Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekosten-\nverordnung - ARV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1438\n25. 8. 69 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslands-\numzügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1442\n16. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes über die\nDurchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens [Mikro-\nzensus] vom 16. Mörz 1957 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 1960) . . . . . . . . . . . .                                                                  1443\nBundesgcselzbl. III 29-2\n16. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kapitalverkehrsteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1444\nBundesgesetzbl. III 611-13\n18. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts {zu § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in\nder Fassung des Artikels 3 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten vom 24. Mai 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1444\nBundesgesetzbl. III 9231-1\n18. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 24 und 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßen-\nverkehrsgesetzes in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten vom 24. Mai 1968 und zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1444\nBundcsgeselzhl. III 9231-1\n18. 8. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ..(zu § 1 des Ingenieurgesetzes vom 7. Juli 1965)                                                                         1444\nZweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes\nVom 28. August 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                           1. § 4 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,, (1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen\nDas Atomgesetz vorn 23. Dezember 1959 (Bundes-                                                         außerhalb eines abgeschlossenen Geländes,\ngesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Gesetz                                                    auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt\nzum Ratsbeschluß der Organisation für Wirtschaft-                                                         werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 ge-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom                                                           nehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der\n19. Juli 1966 über die Annahme von Strahlenschutz-                                                        Genehmigung. Diese wird dem Absender oder\nnormen für Uhren mit radioaktiven Leuchtfarben                                                            demjenigen erteilt, der es übernimmt, die Ver-\nvom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1309), wird                                                      sendung oder Beförderung der Kernbrenn-\nwie folgt geändert:                                                                                       stoffe zu besorgen.\";","1430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort             4. § 25 wird wie folgt geändert:\n„Zuverlässigkeit\" die Worte „des Antragstel-       a) In der Uberschrift werden die Worte              „im\nlers\" und ein Komma eingefügt;                            Sinne des § 7 gestrichen;\n11\nc) in Absatz 3 wird das Wort „Beförderer\" durch          b) in Absatz 1 werden nach ,,§ 7\" ein Komma\ndas Wort „Antrugsteller\" ersetzt.                         und die Worte „einer Fabrikationsanlage zur\nBearbeitung oder Verarbeitung von Kern-\n2. Nach § 7 werden folgende Vorschriften einge-                   brennstoffen\" eingefügt; ferner werden die\nfügt:                                                          Worte „einer solchen Anlage\" durch „solcher\nAnlagen\" ersetzt;\n,,§ 7 a                         c) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nVorbescheid                                 ,, (2) Der Inhaber einer im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes gelegenen Anlage ist nach\n(1) Auf Antrng kann zu einzelnen Fragen, von\nAbsatz 1 auch dann ersatzpflichtig, wenn die\ndenen die Erteilung der Genehmigung einer An-\ndort bezeichnete Wirkung von Kernbrennstof-\nlage nach § 7 abhängt, insbesondere zur Wahl\nfen - ausgenommen die in § 2 Nr. 1 Buch-\ndes Standorts einer Anlage, ein Vorbescheid er-\nstabe e genannten Stoffe - ausgeht, die von\nlassen werden. Der Vorbescheid wird unwirk-\nseiner Anlage aus befördert werden; dies gilt\nsam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von\nnicht, wenn das den Schaden verursachende\nzwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nEreignis eintritt, nachdem der Empfänger die\ndie Genehmigung beantragt; die Frist kann auf\nKernbrennstoffe übernommen hat. Werden die\nAntrag bis zu zwei Jahren verlängert werden.\nKernbrennstoffe zu einer im Geltungsbereich\n(2) § 7 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 17 und 18                 dieses Gesetzes gelegenen Anlage befördert,\ngelten entsprechend.                                           so ist der Inhaber der Anlage nach Absatz 1\nersatzpflichtig, wenn das Ereignis eintritt,\nnachdem er die Stoffe übernommen hat. Bei\n§ 7b                                 Beförderung der Kernbrennstoffe zu einem\nOffentliche Bekanntmachung;                       Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs\nEinwendungen Dritter                           dieses Gesetzes besteht die Ersatzpflicht nach\nSatz 1 nur, wenn das Ereignis eintritt, bevor\n(1) Ist ein Verfahren nach § 7 oder § 7 a mit               die Kernbrennstoffe aus dem Beförderungs-\nBekanntmachung des Vorhabens und Auslegung                     mittel ausgeladen worden sind, mit dem sie\nvon Unterlagen durchgeführt worden, so ist eine                über die Grenze verbracht wurden. Bei Beför-\nAusfertigung des erteilten Bescheides mit einer                derung der Kernbrennstoffe von einem Ab-\nRechtsmittelbelehrung zwei Wochen zur Einsicht                 sender außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nauszulegen; Zeit und Ort der Auslegung sind in                 Gesetzes besteht die Ersatzpflicht nach Satz 2\nderselben Weise wie das Vorhaben bekanntzu-                    nur, wenn das Ereignis eintritt, nachdem die\nmachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt                 Kernbrennstoffe auf das Beförderungsmittel\nder Bescheid gegenüber Dritten, die keine Ein-                 verladen worden sind, mit dem sie über die\nwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf                Grenze verbracht werden sollen. Soweit in\nist in der Bekanntmachung hinzuweisen.                         den Fällen der Sätze 3 und 4 der Schaden in\neinem fremden Staat eintritt, besteht die Er-\n(2) Soweit in einer Teilgenehmigung oder in\nsatzpflicht nicht, wenn dies für diesen Staat\neinem Vorbescheid über einen Antrag nach § 7\ndurch Rechtsverordnung bestimmt ist; eine\noder § 7 a entschieden worden und diese Entschei-\nsolche Rechtsverordnung darf nur ergehen,\ndung unanfechtbar geworden ist, können in                      wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.\";\neinem weiteren Verfahren zur Genehmigung der\nAnlage Einwendungen Dritter nicht mehr auf               d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nGrund von Tatsachen erhoben werden, die schon\nvorgebracht waren oder von dem Dritten nach           5. In§ 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nden ausgelegten Unterlagen oder dem ausgeleg-              ,,(5) Nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3\nten Bescheid hätten vorgebracht werden können.\"          ist nicht ersatzpflichtig, wer die Stoffe für einen\nanderen befördert. Die Ersatzpflicht nach diesen\n3. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     Vorschriften trifft, solange nicht der Empfänger\ndie Stoffe übernommen hat, den Absender, ohne\nIn Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma               Rücksicht darauf, ob er Besitzer der Stoffe ist.\"\nersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt:\n6. In § 33 werden nach dem Wort „Anlage\", in\n„4. im Falle des § 25 Abs. 2 neben dem zur               § 34 Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „Anlagen\" die\nDeckungsvorsorge Verpflichteten an der Be-         Worte „im Sinne des § 7\" gestrichen.\nförderung beteiligt sind oder waren oder be-\nfugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistun-     7. § 35 wird gestrichen.\ngen zur Beförderung bewirken oder bewirkt\nhaben oder zu einer der Beförderung die-        8. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnenden Verrichtung bestellt sind oder              a) In Satz 1 wird die Zahl      11 1970\" durch die Zahl\nwaren.\"                                                   ,, 1980\" ersetzt;","Nr. 87 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1969                     1431\nb) nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                                Artikel 2\n„In den Fdllen des § 25 Abs. 2 ist der Bund         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnicht zur Freistellung verpflichtet, soweit nach  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\neiner auf Grund des § 10 erlassenen Rechts-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nverordnung eine Deckungsvorsorge für die\nBeförderung von Kernbrennstoffen nicht erfor-\nderlich ist.\"\nArtikel 3\n9. In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Abs. 2\"\ndurch die Worte „Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\" er-          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nsetzt.                                                Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister\nfür wissenschaftliche Forschung\n·   Gerhard St o 1t e n b er g"]}