{"id":"bgbl1-1969-86-9","kind":"bgbl1","year":1969,"number":86,"date":"1969-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/86#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-86-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_86.pdf#page=16","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Fleisch-Verordnung","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1420,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["1420                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Fleisch-Verordnung\nVom 25. August 1969\nAuf Grund des § 5 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 des Lebens-                        0,2 Gramm chemisch nicht gebunde-\nmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                              nes Glyoxal oder 0,2 Gramm che-\nvom 17. Januar 1936 (Reichsgesctzbl. I S. 17), zuletzt                        misch nicht gebundenen Formaldehyd\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz                               oder im Falle des Buchstaben c höch-\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma.i 1968 (Bun-                             stens 5 Gramm Karboxymethylzellu-\ndesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Artikel 129                         lose und 2,2 Gramm Aluminium-\ndes Grundgesetzes wird gemeinsam mit dem Bundes-                              Ammoniumsulfat enthalten;\".\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nund auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2\nund 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen                            „9. Traganth bis zu einer Höchstmenge\nmit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-                              von 1,5 vom Hundert und Gummi\nschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim-                             arabicum bis zu einer Höchstmenge\nmung des Bundesrates verordnet:                                               von 0,5 vom Hundert, bei Ver-\nmischung dieser Stoffe untereinander\njedoch nur bis zu einer Menge von\nArtikel 1\ninsgesamt 1,5 vom Hundert\nDie Fleisch-Verordnung vom 19. Dezember 1959                                  für flüssige Zubereitungen, die un-\n(Bundesgesetzbl. I S. 726), geändert durch die Hack-                             ter Verwendung von Auszügen\nfleisch-Verordnung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetz-                              oder Destillaten aus Gewürzen\nblatt I S. 619), wird wie folgt geändert:                                        (Essenzen) hergestellt und zum\nWürzen von Fleischerzeugnissen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                bestimmt sind;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     der Gehalt an diesen Stoffen in\naa) In Nummer 2 erhält der zweite Halbsatz                           Fleischerzeugnissen darf, bezogen\nfolgende Fassung:                                                auf ein Kilogramm der verwendeten\nFleisch- und Fettmenge, bei Traganth\n,, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nnicht mehr als 0,03 Gramm und bei\nund Fettmenge darf Natriumnitrat höch-\nGummi arabicum nicht mehr als\nstens in einer Menge von 0,05 vom Hun-\n0,01 Gramm betragen.\"\ndert oder Kaliumnitrat höchstens in einer\nMenge von 0,06 vom Hundert zugesetzt              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwerden;\".\nII (2) Die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 auf-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Kohlen-                    geführten fremden Stoffe werden auch zuge-\nwasserstoffzahlen\" durch das Wort                    lassen als Zusatz zu anderen Lebensmitteln,\n11 Kohlenstoffzahlen ersetzt.\nII\nsoweit diese Lebensmittel zur Gewinnung,\nHerstellung oder Zubereitung der Lebens-\ncc) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nmittel bestimmt sind, denen die in Absatz 1\n118. a) Glyoxal oder                                 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten fremden\nb) wässerige Kondensate, die durch              Stoffe jeweils zugesetzt werden dürfen.\"\nVerschwelen von Sägespänen\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nunter Luftzutritt und durch Ver-\ndichtung des Kondensationspro-                11 (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 9 aufgeführten\nduktes gewonnen sind oder                   fremden Stoffe müssen den in der Anlage\nc) Karboxymethylzellulose und Alu-              festgesetzten Reinheitsanforderungen ent-\nminium-Ammoniumsulfat auch un-              sprechen; in Absatz 1 Nr. 2 bis 9 aufgeführte\nter Mitverwendung von Glyzerin              Stoffe, für die in der Anlage keine Reinheits-\nals Weichhaltemittel, bei der Her-          anforderungen festgesetzt sind, müssen, so-\nstellung von Kunstdärmen aus                weit sie im Deutschen Arzneibuch aufgeführt\nRinderspalthäuten, die bei Fleisch-         sind, den dort festgesetzten Reinheitsanfor-\nerzeugnissen verwendet werden               derungen entsprechen.\nund zum Mitverzehr bestimmt                      (4) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Le-\nund geeignet sind;                          bensmittelgesetzes besteht nicht die Ver-\nein Kilogramm solcher Därme darf               pflichtung, den Gehalt an den nach Absatz 1\nbeim Inverkehrbringen höchstens 200             zugelassenen fremden Stoffen kenntlich zu\nGramm Glyzerin, jeweils höchstens               machen.\"","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969                          1421\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                   4. flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Ei-\nweiß (Gefriereiklar) sowie aus Eiern ge-\n,,§ 2\nwonnene Trockenprodukte wie Eipulver\n(1) Als KuUerhilfsmittel werden außer den in                    (Trockenvollei), Trockeneigelb, getrock-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten fremden Stoffen                     netes Eiweiß (kristallisiertes Eiweiß, Ei-\ndie Natrium- und Kaliumverbindungen der                            Albumin, Sprüheiweiß),\nDiphosphorsäure (Pyrophosphorsäure), auch in                   5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe\nVermischung untereinander, in einer Menge von                     pflanzlicher    Herkunft,   ausgenommen\n0,3 vom Hundert, bezorJen auf die verwendete                       stärkefreie Stärkezucker, soweit diese\nFleisch- und Fettmenge, bc'i der Herstellung von                   nicht reduzierend auf Salpeter wirken,\nBrühwurst aus nicht schlachtwarmem Fleisch,                        und Gewürze einschließlich der Zuberei-\nzugelassen. Der PwWert der Stoffe, auch als                        tungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 9.\"\nBestandteil ihrer Vermischung, darf 7,3, gemes-\nsen in einer 0,5prozentigen wässerigen Lösung,\n4. § 4 erhält folgende Fassung:\nnicht übersteigen; im übrigen müssen die Stoffe\nden in der Anlage festgesetzten Reinheitsanfor-                                    ,,§ 4\nderungen entsprechen. Die in Satz 1 bezeich-\n(1) Abweichend von § 3 sind Fleischerzeug-\nneten Stoffe dürfen nicht zusammen mit\nnisse nicht vom Verkehr ausgeschlossen, wenn\n1. in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten fremden Stof-        nach Maßgabe des Absatzes 2 verwendet wer-\nfen oder                                             den:\n2. in § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Stoffen        1. Grütze, Semmel und Mehl bei Wurstwaren,\noder Stoffgruppen                                        a) die als Grütz-, Semmel- oder Mehlwurst\nverwendet werden.                                                bezeichnet sind oder\nb) aus deren herkömmlicher orts- oder han-\n(2) Bei Brühwurst, die gewerbsmäßig in den\ndelsüblicher Bezeichnung die Art der ver-\nVerkehr gebracht wird, muß der Gehalt an den\nwendeten Stoffe deutlich hervorgeht oder\nin Absatz 1 aufgeführten fremden Stoffen durch\nden Verbrauchern erkennbar zu sein\ndie Angabe ,mit Phosphat' kenntlich gemacht\nwerden.                                                          pflegt;\n2. aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Trocken-\n(3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar            blutplasma bei folgenden, durch Erhitzen in\nund in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen                   luftdicht verschlossenen Packungen oder Be-\n1. bei Brühwurst, die in Packungen oder Behält-              hältnissen haltbar gemachten Erzeugnissen:\nnissen in den Verkehr gebracht wird, auf den             a) Brühwurst,\nPackungen oder Behältnissen in Verbindung                b) Erzeugnissen, die aus gekuttertem Skelett-\nmit der Angabe der Art des Inhaltes; bei Ab-                 muskelfleisch und Fettgewebe und keinen\ngabe im Versandhandel außerdem in den                        weiteren Zusätzen als Kochsalz, Nitrit-\nAngebotslisten,                                               pökelsalz, Gewürzen und Zucker her-\n2. bei lose oder im Anschnitt in den Verkehr                     gestellt und nach Abfüllung unter der Be-\ngebrachter Brühwurst auf besonderen Schil-                   zeichnung ,Tafelfertiges Frühstücksfleisch'\ndern, die neben der Ware anzubringen oder                    in den Verkehr gebracht werden,\naufzustellen sind; dies gilt auch für Brüh-              c) Leberwurst, Leberpasten, Lebercremes und\nwurst, die Packungen oder Behältnissen ent-                  Blutwurst,\nnommen ist,                                              d) tafelfertigen Fleischgerichten wie Gulasch,\n3. bei der Abgabe von Brühwurst zum Verzehr                      Frikassee, Fleischklopsen, Fleischpasteten,\nin Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-                    Rouladen, ausgenommen Leberpasteten,\nmeinschaftsverpflegung auf den Speisenkar-                   Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft,\nten oder, soweit Speisenkarten nicht aus-                    Schmalzfleisch, Corned Beef und Deutsches\ngelegt sind, auf den Preisverzeichnissen.\"                   Corned Beef;\nder Gehalt an aufgeschlossenem Milcheiweiß\noder Trockenblutplasma darf höchstens 2 vom\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nHundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\na) Im Eingangssatz werden hinter dem Wort                    und Fettmenge, betragen und ist durch den\n,,Fleischerzeugnisse\" die Worte „und Erzeug-            Hinweis ,mit Milcheiweiß' oder ,mit Blut-\nnisse mit einem Zusatz von Fleischerzeug-                eiweiß' kenntlich zu machen;\nnissen\" eingefügt; ferner werden das Zitat          3. a) flüssiges Blutplasma,\n,,§ 4 Abs. 2\" durch das Zitat ,,§ 4 a\" und das\nb) Trockenblutplasma, aufgelöst in Trinkwas-\nZitat ,, § 4 Abs. 1\" durch das Zitat ,, § 4\"\nser im Verhältnis 1 : 10,\nersetzt.\nbei Brühwurst, ausgenommen bei Brühwurst,\nb) Die Nummern 3, 4 und S erhalten folgende                   die durch Erhitzen in luftdicht verschlossenen\nFassung:                                                Packungen oder Behältnissen haltbar gemacht\n,,3. Milch, Milcherzeugnisse und aufgeschlos-           worden ist; Blutplasma oder aufgelöstes\nsenes Milcheiweiß,                                 Trockenblutplasma a.arf nur unmittelbar in","1422                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\neiner Menge von höchstens 10 vom Hundert,                entnommen sind einschließlich solcher Er-\nbezogen auf die verwendete Fleisch- und                   zeugnisse, die nach Maßgabe des Absatzes 1\nFettmenge, in flüssigem Zustand zugesetzt                 Nr. 2 hergestellt worden sind.\"\nwerden; die Brühwurst ist durch den Hinweis\n,mit Bluteiweiß' kenntlich zu machen;\n5. Hinter § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b ein-\n4, flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Eiweiß          gefügt:\n(Gefriereiklar) bei Brühwurst und gebrühter                                 ,,§ 4 a\nBratwurst; der Gehalt an diesen Eiprodukten\ndarf höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf               (1) Nachstehend aufgeführte Fleischerzeug-\ndie verwendete Fleisch- und Fettmenge, be-           nisse sind abweichend von § 3 nicht als ver-\ntragen und ist durch den Hinweis ,mit Eiklar'        fälscht anzusehen, wenn verwendet werden\nkenntlich zu machen;                                 1, Pistazienkerne und Paprikaschoten bei Brüh-\n5. Milch, entrahmte oder teilentrahmte Milch                 wurst, Trüffeln bei Leberwurst, Leberpaste-\nund sterilisierte Milch bei Bratwurst, deren              ten, Leberpasten, Lebercremes und Leberpar-\nWurst.brät fein zerkleinert ist, bei Leberwurst,         faits; ferner in § 3 Nr. 4 bezeichnete Stoffe,\nBlutwurst und Münchener Weißwurst; außer-                Stärke, Semmel und Mehl zum Binden oder\ndem Sahne, sterilisierte ·sahne und Kondens-             Panieren oder zur sonstigen küchenmäßigen\nmilcherzeugnisse bei Leberpasteten, Leber-               Zubereitung bei tafelfertigen Fleischgerichten\npasten, Lebercremes, Leberparfaits sowie bei             mit Ausnahme von Kochschinken, Fleisch im\ntafelfertigen Fleischgerichten mit Ausnahme              eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef und\nvon Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft,               Deutschem Corned Beef; soweit die Herstel-\nSchmalzfleisch, Corned Beet und Deutschem                lung bestimmter tafelfertiger Fleischgerichte\nCorned Beet. Der Anteil an Milch oder den                dies erfordert, auch Zutaten wie Butter,\nangeführten Milcherzeugnissen darf in diesen             Butterschmalz, Käse, Schmelzkäse, Teigwaren,\nFleischerzeugnissen insgesamt nicht mehr als             Pilze, Trockenobst, Pistazienkerne, Paprika-\n5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete                schoten, Tomaten, Gurken und Würzen;\nFleisch- und Fettmenge, betragen und ist durch\n2. Speisegelatine\nden Hinweis ,unter Verwendung von Milch'\noder, wenn der Anteil ausschließlich aus Sahne           a) bei Sülzen und Fleischerzeugnissen in\noder sterilisierter Sahne besteht, durch den                 Gelee oder Aspik,\nHinweis ,unter Verwendung von Salme'                     b) bei Fleischerzeugnissen in luftdicht ver-\nkenntlich zu machen.                                         schlossenen Packungen oder Behältnissen\nwie Kochschinken, Zunge und Deutschem\n(2) In Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichnete Stoffe\nCorned Beef,\noder Stoffgruppen dürfen Fleischerzeugnissen\nnur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre             c) bei Fleischerzeugnissen zum Zwecke des\nVerwendung auf jeweils in einer Nummer auf-                      Glasierens und Garnierens;\ngeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den              3. aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke im\ndort genannten Verwendungsbedingungen be-                    Fleischbrätanteil von Fleischsalaten, jedoch\nschränkt; die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen                nur in einer Menge von jeweils höchstens\nferner nicht so verwendet werden, daß die fertig             2 vom Hundert, bezogen auf die Fleisch- und\nhergestellten Erzeugnisse einen über das her-                Fettmenge.\nkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und\nFremdwassergehalt aufweisen.                                (2) Auf Erzeugnisse mit einem Zusatz von\nFleischerzeugnissen wie Fleischsalate, Pichel-\n(3) Die Kenntlichmadrnng ist deutlich sichtbar\nsteiner Fleisch, Serbisches Reisfleisch, Hammel-\nund in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen\nfleisch mit Bohnen sowie Suppen, Brühen, Soßen\n1. bei in Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Erzeugnis-         finden die Vorschriften dieser Verordnung nur\nsen, auf den Packungen oder Behältnissen in          mit der Maßgabe Anwendung, daß die zu ihrer\nVerbindung mit der Angabe des Inhalts; bei           Herstellung verwendeten Fleischerzeugnisse den\nAbgabe im Versandhandel außerdem in den              Anforderungen dieser Verordnung an ihre Zu-\nAngebotslisten,                                      sammensetzung und Kennzeichnung genügen\n2. bei in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten           müssen. Dies gilt auch für Erzeugnisse, die mit\nErzeugnissen, die in Packungen oder Behält-          einem Zusatz von Fleisch hergestellt werden.\nnissen in den Verkehr gebracht werden, auf\nden Packungen oder Behältnissen in Verbin-                                    § 4b\ndung mit der Angabe des Inhalts; bei Abgabe             Als irreführende Bezeichnung, Angabe oder\nim Versandhandel außerdem in den An-                 Aufmachung ist insbesondere anzusehen, wenn\ngebotslisten,                                        Fleischerzeugnisse als ,fein' oder ,feinst' be-\n3. bei in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten           zeichnet werden, ohne daß sich diese Bezeich-\nErzeugnissen, die lose oder im Anschnitt in          nungen auf eine qualitativ besonders gute Zu-\nden Verkehr gebracht werden, auf besonderen          sammensetzung dieser Erzeugnisse beziehen, es\nSchildern, die neben der Ware anzubringen            sei denn, daß sie in Wortverbindungen wie ,fein\noder aufzustellen sind; dies gilt auch für Er-       zerkleinert' oder ,fein gehackt' verwendet wer-\nzeugnisse, die Packungen oder Behältnissen           den.\"","Nr. 86   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969                          1423\n6. § 5 erhält folgende Fassung:                                        verbindungen der Essigsäure enthalten, in\nVerbindung mit der Handelsbezeichnung\n,,§ 5                                   der Hinweis ,E 262 Natriumdiacetat' oder\nDie in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 a Abs. 1 Nr. 3                    ,E 263 Calciumacetat' sowie der Hinweis\nfür die Verwendung von aufgeschlossenem                            ,für Lebensmittel (beschränkte Verwen-\nMilcheiweiß zugelassenen Ausnahmen gelten                           dung)';\nnur, wenn das aufgeschlossene Milcheiweiß den                 4. bei Erzeugnissen, die zur Verwendung als\nin der Anlage f cstgesetzten Anforderungen ent-                     Kutterhilfsmittel bei der Herstellung von\nspricht.\"                                                          Brühwurst bestimmt sind, in Verbindung\nmit der Handelsbezeichnung der Hinweis\n,Kutterhilfsmittel für die Verwendung bei\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                        Brühwurst'; sofern sie Natriumverbindun-\ngen der Essigsäure enthalten, außerdem\na) In Absatz 1 erhält die Nummer 1 folgende                         der Hinweis ,E 262 Natriumdiacetat' sowie\nFassung:                                                       der Hinweis ,für Lebensmittel (beschränkte\nVerwendung)'; bei Kutterhilfsmitteln, die\n,, 1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 2 auf-                in § 2 Abs. 1 aufgeführte Stoffe enthalten,\ngeführten fremden Stoffe zur Herstellung                außer dem vorgeschriebenen Hinweis auf\nvon Sülzen und zur Behandlung von Där-                 ihre Verwendung als Kutterhilfsmittel bei\nmen oder zur Verwendung als Kutter-                    Brühwurst der Hinweis ,Phosphat (PH 7,3)';\nhilfsmittel bei der Herstellung von Brüh-\nwurst,\".                                          5. bei Erzeugnissen, die zur Verhinderung\nder Gerinnung des Blutes von Rindern\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Vermischun-                       und Schweinen bestimmt sind, in Verbin-\ngen der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten frem-                  dung mit der Handelsbezeichnung der\nden Stoffe mit Lebensmitteln\" durch die                          Verwendungszweck;\nWorte „ In § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführte fremde\n6. bei aufgeschlossenem Milcheiweiß, das zur\nStoffe und Vermischungen dieser Stoffe mit                      Verwendung bei der Herstellung der in\nLebensmitteln\" ersetzt.                                          § 4 Abs. 1 Nr. 2 und in § 4 a Abs. 1 Nr. 3\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                bezeichneten Lebensmittel bestimmt ist, in\nVerbindung mit der Handelsbezeichnung\n11 (3) Auf den Packungen oder Behältnissen                   der Verwendungszweck und der Hinweis\nmüssen an einer in die Augen fallenden                           ,aufgeschlossenes Milcheiweiß';\nStelle in deutscher Sprache und in deutlich\n7. bei Trockenblutplasma, das zur Verwen-\nsichtbarer, leicht lesbarer Schrift angegeben\ndung bei der Herstellung der in § 4 Abs. 1\nsein:\nNr. 2 und 3 bezeichneten Lebensmittel be-\n1. Der Name oder die Firma des Herstellers                      stimmt ist, in Verbindung mit der Han-\noder desjenigen, der die fremden Stoffe                  delsbezeichnung der Verwendungszweck\noder Vermischungen in den Verkehr                        und der Hinweis ,Trockenbluteiweiß'.   11\nbringt, sowie der Ort der gewerblichen\nHauptniederlassung des Herstellers; wenn       d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndieser Ort außerhalb des Geltungsberei-\nches dieser Verordnung liegt, die fremden            11 (4) Werden aus Mitgliedstaaten der Euro-\nStoffe oder Vermischungen jedoch im Gel-           päischen Gemeinschaften\ntungsbereich dieser Verordnung her-                1. Salpeter oder Erzeugnisse, die Salpeter in\ngestellt sind, außerdem der Ort der Her-                 Vermischungen mit solchen Lebensmitteln\nstellung;                                                enthalten, die zur Verwendung bei der\n2. bei Salpeter (Natrium- und Kaliumverbin-                      Herstellung oder Zubereitung von Fleisch-\ndungen der Salpetersäure) der Hinweis                    erzeugnissen bestimmt sind, oder\n,E 251 Natriumnitrat' oder ,E 252 Kalium-          2. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Sül-\nnitrat' sowie der Hinweis ,für Lebensmittel              zen, zur Behandlung von Därmen oder als\n(beschränkte Verwendung)'; bei Erzeug-                   Kutterhilfsmittel     bestimmt  sind und\nnissen, die Salpeter in Vermischung mit                  Natrium- oder Kalziumverbindungen der\nsolchen Lebensmitteln enthalten, die zur                 Essigsäure enthalten,\nVerwendung bei der Herstellung oder                in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nZubereitung von Fleischerzeugnissen be-            verbracht, genügt es, wenn bei den in Num-\nstimmt sind, in Verbindung mit der Han-            mer 1 auf geführten Stoffen oder Erzeugnis-\ndelsbezeichnung der Hinweis ,zum Röten             sen die in Absatz 3 Nr. 2 erster Halbsatz und\nvon Fleischerzeugnissen, die ohne Nitrit-          bei den in Nummer 2 auf geführten Erzeug-\npökelsalz hergestellt werden, Inhalt ... kg,       nissen die in Absatz 3 Nr. 3 oder Nr. 4 zwei-\nSalpetergehalt ... 0/o';                           ter Halbsatz vorgeschriebenen Angaben in\n3. bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von              einer germanischen und einer romanischen\nSülzen oder zur Behandlung von Därmen              Amtssprache der Europäischen Gemeinschaf-\n11\nbestimmt sind und Natrium- oder Kalzium-           ten angebracht sind.","1424                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n8. § 8 erhält folgende Fassung:                                        Fleischerzeugnissen bestimmt sind, die\n,,§ 8\ndort auf geführten Stoffe über die fest-\ngesetzten Höchstmengen hinaus zusetzt,\nEs ist verboten, die in § 3 Nr. 1 bis 5 bezeich-            4. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu\nneten Stoffe für eine nach den Vorschriften des                     bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in\n§ 3, § 4 Abs. 1 und 2 und § 4 a unzulässige Ver-\neiner in § 8 a Satz 2 bezeichneten Weise\nwendung in dem Verkehr zu bringen.\"                                 in den Verkehr gebracht zu werden,\nfremde Stoffe unter Verstoß gegen Rein-\n9. Folgender § 8 a wird eingefügt:                                     heitsanforderungen nach § 1 Abs. 3 oder\n,,§ 8 a                                  § 2 Abs. 1 zusetzt oder\n5. gegen das Verbot des § 8 verstößt,\nInverkehrbringen im Sinne dieser Verord-\nnung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum                   wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des\nVerkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und                      Lebensmittelgesetzes bestraft. Ebenso wird\njedes sonstige Uberlassen an andere. Dem ge-                    bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\nwerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich,                  gegen § 2 Abs. 2 oder 3 Brühwurst, die er\nwenn die Erzeugnisse für Mitglieder von Genos-                  gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a Satz 2\nsenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder                   bezeichneten Weise in den Verkehr bringt,\nin Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung                   nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nabgegeben werden.\"                                              Weise kenntlich macht.\"\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Ver-\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                   mischungen\" durch die Worte „Stoffe oder\nVermischungenl' ersetzt; ferner werden in\nDie Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\nAbsatz 2 Nr. 3 hinter den Worten,,§ 6 Abs. 3\"\n„ 1. Verordnung        über konservierende Stoffe               die Worte „ oder 4\" eingefügt.\n(Konservierungsstoff-Verordnung) vom 19.\nDezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735),         12. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung\nzuletzt geändert durch die Dritte Verord-              beigefügte Anlage „Anforderungen an die Rein-\nnung zur Änderung der Konservierungsstoff-             heit und Zusammensetzung von Stoffen, die als\nVerordnung vom 14. März 1967 (Bundes-                  Zusatz bei Fleisch und Fleischerzeugnissen ver-\ngesetzbl. I S. 337),                                   wendet werden dürfen.\"\n2. Verordnung über färbende Stoffe (Farbstoff-\nVerordnung) vom 19. Dezember 1959 (Bun-                                   Artikel 2\ndesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch\nDie Verordnung über die Verwendung von Zellu-\ndie Verordnung zur Änderung der Allgemei-\nloseäthern im Lebensmittelverkehr vom 18. April\nnen Fremdstoff-Verordnung und der Farb-\n1942, zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nstoff-Verordnung vom 12. November 1968\n19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 730}, wird\n(Bundesgesetzbl. I S. 1179},\naufgehoben.\n3. Verordnung über diätetische Lebensmittel\nvom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415),\nArtikel 3\nzuletzt geändert durch die Dritte Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung über               Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird\ndiätetische Lebensmittel vom 22. Dezember         den Wortlaut der Fleisch-Verordnung in der gelten-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2140}.\"                den Fassung bekanntmachen und dabei Unstimmig-\nkeiten des Wortlauts beseitigen.\n11. § 12 wird wi-:~ folgt geändert:\nArtikel 4\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,, (1} Wer vorsätzlich oder fahrlässig           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-\nbestimmt sind, gewerbsmäßig oder in          zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\neiner in § 8 a Satz 2 bezeichneten Weise     gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-\nin den Verkehr gebracht zu werden,           blatt I S. 950) auch im Land Berlin.\nfremde Stoffe über die in § 1 Abs. 1 Nr. 2,\n5 oder 6 oder § 2 Abs. 1 festgesetzten\nHöchstmengen hinaus zusetzt,                                         Artikel 5\n2. Kunstdärme mit einem über die in § 1               (1} Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des\nAbs. 1 Nr. 8 festgesetzten Höchstmengen       Artikels 1 Nr. 3, 4 und 5 einen Monat nach der Ver-\nhinausgehenden Gehalt an fremden Stof-        kündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 tritt sechs\nfen gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a      Monate nach der Verkündung in Kraft,\nSatz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr        (2) Fleischerzeugnisse, die noch nach den bisher\nbringt,                                      geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dür-\n3. Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, die        fen mit Ausnahme der Erzeugnisse, die länger als\nzur Verwendung bei der Herstellung von        ein Jahr haltbar sind, bis zum Ablauf eines Jahres","Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969                                 1425\nnach Verkündung dieser Verordnung in den Ver-               (3) Soweit Stoffe in Packungen oder Behältnissen\nkehr gebracht werden; Erzeugnisse, die durch Erhit-      abzugeben sind, dürfen diese Packungen oder Be-\nzen oder anderweilig haltbar gemacht sind und            hältnisse bis zum Ablauf eines Jahres nach Verkün-\nderen Haltbarkeit mindestens 1 Jahr beträgt, dürfen      dung dieser Verordnung noch nach den bisher gel-\nnoch bis zum 31. Dezember 1971 in den Verkehr            tenden Vorschriften des § 6 gekennzeichnet in den\ngebracht werden.                                         Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 25. August 1969\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nAnlage\nAnforderungen an die Reinheit und Zusammensetzung von Stoffen,\ndie als Zusatz bei Fleisch und Fleischerzeugnissen verwendet werden dürfen\nI. Allgemeine Reinheitskriterien                            Flüchtige                  nicht mehr als 1 °/o,\nJeder Stoff darf, vorbehaltlich der besonderen            Bestandteile              bestimmt durch Trocknen\nReinheitskriterien nach Ziffer II, im Kilogramm                                     bei 105° C.\nnicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg           Nitrit                    nicht mehr als 30 mg/kg,\nBlei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.                                       ausgedrückt als NaNO2.\nJeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen\nim Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keine                                E 252 Kaliumnitrat\nnachweisbaren Spuren anderer gesundheitlich\nbedenklicher Verunreinigungen enthalten.                  Aussehen                  weißes, kristallines Pulver.\nGehalt                    nicht weniger als 99 0/o\nIT. Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen\nnach dem Trocknen bei\nStoffe der Nummern E 251, E 252, E 262 und E 263\n105° C.\nsowie für Diphosphate (Pyrophosphate), Alu-\nminium-Ammoniumsulfat, Karboxymethylzellu-                Flüchtige                 nicht mehr als 1 0/o,\nlose und aufgeschlossenes Milcheiweiß                     Bestandteile              bestimmt durch Trocknen\nbei 105° C.\nAllgemeine Bemerkungen:\nNitrit                    nicht mehr als 30 mg/kg,\na) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich\nausgedrückt als NaNO2.\nMengen und Prozentsätze als Gewichtsanga-\nben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.\nE 262 Natriumdiacetat*)\nb) Ist das betreffend(~ Erzeugnis nicht von vorn-\nherein wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen         Aussehen                   farblose Kristalle oder\nII\nBestandteilen Wasser mit einbegriffen.                                           weißes, kristallines Pulver.\nc) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter           Wasserunlösliche            die 100/oige wässerige\n„ Trocknen ohne Angabe einer Zeitdauer\nII\nBestandteile                Lösung muß klar sein.\nimmer „ Trocknen bis zur Gewichtskonstanz\"            Ameisensäure,              nicht mehr als 0,2 0/o, aus-\nzu verstehen.                                         Formiate und               gedrückt als Ameisensäure,\nandere oxydierbare         bestimmt durch Titration\nE 251 Natriumnitrat                     Verunreinigungen           mit Kaliumpermanganat.\nAussehen                weißes, schwach hygro-           Essigsäure,                nicht weniger als 99,7 0/o\nskopisches, kristallines         Natriumacetat              insgesamt und nicht\nPulver.                          und Wasser                 weniger als 40 0/o\nGehalt                  nicht weniger als 99 0/o                                    Essigsäure.\nnach dem Trocknen bei\n*) Auch mit einem leichten Uberschuß an Essigsäure oder Natrium-\n105° C.                         acetat.","1426                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nE 263 Calciumacetat                      Trockenverlust          nicht mehr als 6 °/o\nbei 110° C\nAussehen                 weißes, kristallines Pulver.\nnicht weniger als 99 1J/o        PH in 1 0/oiger         6 bis 8\nGehalt\nnach dem Trocknen bei            Lösung\n200° C.                          Karboxymethylzellulose darf kein freies Glyko-\nFlüchtige                nicht mehr als 10,5 0/o,         lat enthalten und muß nachstehenden Anforde-\nBestandteile             bestimmt durch Trocknen          rungen entsprechen:\nbei 200° C.                      5 Gramm der getrockneten Probe werden im\nPu-Wert                  die 100/oige wässerige           Soxhlet mit absolutem Äthanol (weniger als 2 °/o\nLösung muß einen Pu-Wert         Wasser) 15 Stunden extrahiert. Nach Verdünnen\nzwischen 7,0 und 9,0             des Äthanolextraktes auf 100 ml mit Wasser wird\naufweisen.                       1 ml der verdünnten Äthanollösung in einen\n50-ml Kolben übergeführt und 20 ml Reagens-\nAmeisensäure,            nicht mehr als 0,2 0/o, aus-\nlösung (1) zugegeben. Gleichzeitig wird eine\nFormiate und             gedrückt als Ameisensäure,\nVergleichsprobe mit 0,5 ml einer Standardglykol-\nandere oxydierbare       bestimmt durch Titration\nsäurelösung (II) unter Auffüllen mit Wasser auf\nVerunreinigungen         mit Kaliumpermanganat.\n1 ml hergestellt. Nach Durchmischen der mit\nden Stopfen verschlossenen Kolben werden diese\nDiphosphate (Pyrophosphate)                   im kochenden Wasserbad bei gelockerten Stopfen\n30 Minuten erhitzt. Nach dem Abkühlen auf\nArsen                    nicht mehr als 5 mg/kg\nRaumtemperatur wird unter Kühlen in Wasser\nBlei                     nicht mehr als 5 mg/kg           von 0° C langsam auf 50 ml mit Wasser aufge-\nFluor                    nicht mehr als 10 mg/kg          füllt. Die Farbstärke der Probe darf die der Ver-\ngleichsprobe nicht übertreffen.\nSchwermetalle            insgesamt nicht mehr als\n40 mg/kg                         I. Reagenslösung:\n(Quecksilber und Thallium dürfen nicht vorhan-            100 mg 2,7 - Dihydroxynaphthalin werden in\nden sein)                                                  einem Liter konzentrierter Schwefelsäure gelöst\nund die Lösung so lange im Dunkeln aufbewahrt,\nZyklische Phosphate      nichl nachweisbar.\nbis die gelbe Farbe verschwunden ist (wenigstens\n18 Stunden).\nAluminium-Ammoniumsulfat\nII. Standard-Glykolsäurelösung:\n(AlNfü (SQ4)2 · 12 füO)\nNach wenigstens 16stündigem Trocknen der Gly-\nSchwermetall             nicht mehr als 20 mg/kg\nkolsäure in einem Vacuumexsiccator wird 0,1000\nFluorid                  nicht mehr als 30 mg/kg           Gramm der trockenen Substanz in Wasser gelöst\nSelen                    nicht mehr als 30 mg/kg          und auf einen Liter aufgefüllt. Die Lösung soll\nnicht länger als 30 Tage aufbewahrt werden.\nAlkalien und Erdalkalien:\nAufgeschlossenes Milcheiweiß\nAus einer kochenden Lösung von einem Gramm\nder Probe in 100 ml Wasser wird durch Zugabe              Aufgeschlossenes Milcheiweiß wird ausschließ-\nvon Ammoniak (I) in einer Menge, daß die                  lich aus pasteurisierter Milch durch Aufschluß\nLösung gegen Methylrot (II) deutlich alkalisch            mit Natriumverbindungen der Kohlensäure odeI\nreagiert, das Aluminium vollständig ausgefällt            Zitronensäure hergestellt.\nund abfiltriert. Das Filtrat wird bis zur Trock-          Milchzucker                     nicht mehr als 0,5 0/o\nnung verdampft und verascht. Das Gewicht des\nRückstandes beträgt nicht mehr als 5 mg.                   petrolä ther lösliche\nSubstanzen (bestimmt\nI. Ammoniaklösung:                                        nach der Methode\nDie Lösung enthält 9,5 bis 10,5 0/o NHs. Sie wird         Weilbull-Stoldt)                nicht mehr als 2 0/o\ndurch Verdünnen von 400 ml Ammoniumhydro-                 Mineralsalze                    nicht mehr als 7 0/o\nxid (28 0/oig) auf 1 000 ml hergestellt.\nWasser                          nicht mehr als 10 0/o\nII. Methylrotlösung:                                       alkalische Bestandteile        nicht nachweisbar\n100 mg Methylrot werden in 100 ml Alkohol ge-             Verbindungen\nlöst und gegebenenfalls filtriert.                         der Kohlensäure                 nicht nachweisbar\nPwWert                          nicht über 7,0\nKarboxymethylzellulose\nEiweiß i. T. (berechnet\nSchwermetall             nicht mehr als 40 mg/kg          nach der Formel\nNatriumchlorid           nicht mehr als 0,5 0/o,          Stickstoff mal 6,37)            nicht unter 83 0/o\nbezogen auf die Trocken-         Gehalt an wasser-\nsubstanz                         unlöslichen Bestandteilen       nicht mehr als 10 0/o"]}