{"id":"bgbl1-1969-86-8","kind":"bgbl1","year":1969,"number":86,"date":"1969-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/86#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-86-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_86.pdf#page=14","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1418,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 25. August 1969\nAuf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes                  (5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Kon-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai                zession (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr\n1965 (Bundesgeselzbl. I S. 458), zuletzt geändert            Steuerfreiheit auf Grund dieses Paragraphen\ndurch das Gesetz zur Anderung des Körperschaft-              nicht zu, es sei denn, daß eine Erlaubnispflicht\nsteucrgeselzes und anderer Gesetze vom 15. August            nach § 30 der Gewerbeordnung nicht besteht.         11\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182), verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:              4. § 12 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung:\n„ 1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf\nArtikel 1                                  Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-\nDie Gewerbest(~uer-Durchführungsverordnung in                     setzes vom 29. Februar 1940 - WGG -\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1962                     (Reichsgesetzbl. I S. 438) in der jeweils gel-\n(Bundesgesetzbl. I S. 372) wird wie folgt geändert                  tenden Fassung und der dieses Gesetz\nund ergänzt:                                                        ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig\nanerkannt sind;   11\n•\n1. § 3 wird gestrichen.\n5. In § 12 a und § 19 Satz 2 werden die Worte „das\n2. § 10 erhält die folgende Fassung:                        Gesetz vorn 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I\nS. 85) jeweils durch die Worte „Artikel 150 des\n11\n,,§ 10                          Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs-\nDurchführung der Steuerbefreiung nach § 3            widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgcsetzbl. I\nZiff. 6 des Gesetzes                     S. 503) ersetzt.\n11\nFür die Durchführung der Steuerbefreiung\n6. In § 19 Satz 1 werden nach den Worten „des\ngelten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-            Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli\ngesetzes und die Gemeinnützigkeitsverord-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)\" die Worte\nnung.  11\n\", zuletzt geändert durch Artikel 82 des Einfüh-\nrungsgesetzes zum Gesetz über OrdnunJs-\n3. § 11 erhält die folgende Fassung:\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\n,,§ 11                          S. 503), eingefügt.\n11\nKrankenanstalten und Altenheime\n7. § 22 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\n(1) Krankenanstalten und Altenheime des\nBundes, eines Landes, einer Gemeinde oder                  ,, (1) Gesamtumsatz im Sinne des § 11 Abs. 3\neines Gemeindeverbandes sind von der Ge-                 des Gesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinne des\nwerbesteuer befreit.                                     § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-\nwertsteuer) zuzüglich der nach § 4 Nr. 19 dieses\n(2) Krankenanstalten und Altenheime, die              Gesetzes steuerfreien Umsätze.\"\nnicht von einer in Absatz 1 bezeichneten\nGebietskörperschaft unterhalten werden, sind          8. Die Uberschrift vor § 27 und die §§ 27 und 28\nunbeschadet der Vorschrift des § 3 Ziff. 6 des           werden gestrichen.\nGesetzes von der Gewerbesteuer befreit, wenn\nsie im Bemessungszeitraum in besonderem Maße          9. § 33 wird wie folgt geändert:\nder minderbemittelten Bevölkerung dienen. Dies\ngilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt oder            a) In Absatz        1 Satz 2 werden die Worte ,, (§ 1\nein Altenheim von einer natürlichen Person oder                Ziff. 2 des   Urnsatzsteuerg·esetzes) durch die\n11\nvon einer Personengesellschaft unterhalten wird.               Worte ,,(§     1 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuer-\ngesetzes -      Mehrwertsteuer -) ersetzt.\n11\n(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\nMaße der minderbemittelten Bevölkerung,                  b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nwenn sie die Voraussetzungen erfüllt, die in § 10                ,, (2) Eine Lieferung im Einzelhandel im\nAbs. 2 und 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung                   Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn\nbezeichnet sind.\nder Unternehmer einen Gegenstand an einen\n(4) Ein Altenheim dient in besonderem Maße                  anderen Unternehmer zur Verwendung in\nder minderbemittelten Bevölkerung, wenn min-                   dessen Unternehmen liefert (zur gewerb-\ndestens zwei Drittel seiner Leistungen minder-                 lichen Weiterveräußerung - sei es in der-\nbemittelten Personen im Sinne des § 8 Abs. 3                   selben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger\nSatz 2 der Gemeinnützigkeitsverordnung zugute                  Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur\nkommen.                                                        gewerblichen Herstellung anderer Gegen-","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969                         1419\nstände oder zur Bewirkung gc~werblicher oder         den Erhebungszeitraum 1968, bei der Lohn-\nberuflicher Leistungen). Wird ein Gegenstand         summensteuer erstmals für Lohnsummen, die\nteils zu den genannten Zwecken, teils zu             nach dem 31. Dezember 1967 gezahlt werden,\nanderen Zwecken erworben, so ist der Haupt-          anzuwenden.\nerwerbszweck maßgebend. Eine Änderung                  (2) Die Vorschriften des § 11 sind erstmals für\ndes Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt          den Erhebungszeitraum 1967 anzuwenden.\nunberücksi eh tigt.\n(3) Die Vorschrift des § 3 der Verordnung in\nLieferun9en im Einzelhandel sind außerdem            der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai\nnicht:                                               1962 (Bundesgesetzbl. I S. 372) ist letztmals für\n1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität          den Erhebungszeitraum 1968 anzuwenden.\"\noder Wärme;\n2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar\nvon Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle                                 Artikel 2\n(Briketls) und aus Kohle hergestelltem                       Anwendung im Land Berlin\nKoks sowie von Heizöl, Holz und Torf;           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n3. Lieferungen an den Bund oder andere            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nKörperschaften des öffentlichen Rechts.\"      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gewerbe-\nsteuergesetzes auch im Land Berlin.\n10. § 36 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 36                                               Artikel 3\nAnwendungszeitraum                                         Inkrafttreten\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für       kündung in Kraft.\nBonn, den 25. August 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}