{"id":"bgbl1-1969-86-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":86,"date":"1969-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/86#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-86-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_86.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über das Berufsbild des Brunnenbauer-Handwerks","law_date":"1969-08-18T00:00:00Z","page":1415,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 86   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969                       1415\nVerordnung\nüber das Berufsbild des Brunnenbauer-Handwerks\nVom 18. August 1969\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in             Rückbauen der Sehachtverkleidung und Einbriu-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember           gen der Sehachtsohle;\n1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver-        Einführen von Schachtschüttungen;\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und              Isolieren, Verputzen und Fugen des Brunnen-\nSozialordnung verordnet:                                  mauerwerks;\nEinmauern von Steigeisen und Steigbügeln;\n§\nAusschachten und Absteifen von Gruben und\nDem Brunnenbauer-Handwerk sind folgende Tä-            Rohrgräben;\ntigkeiten (Arbeitsgebiet} und folgende Fertigkeiten       Durchbohren von Dämmen zur Rohrverlegung;\nund Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung\nder Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:              Abböschen, Verfüllen und Einschlämmen von\nRohrgräben;\n1. Arbeitsgebiet:\nVerlegen von Rohrleitungen;\nBau von Bohrbrunrnm einschließlich Tiefbrunnen         Gewindeschneiden;\nsowie Sehachtbrunnen mit Einbau von Pumpen\nVerstricken, Verstemmen, Dichten und Flanschen\nund Pumpwerken sowie Bau von Rohrleitungen\nvon Rohrverbindungen;\nund Einbau von Wasserversorgungsaggregaten;\nBiegen von Rohren;\nBau von Horizontalbrunnen;\nEinbauen von Absperrvorrichtungen;\nAusführung von Horizontalbohrungen und Pres-\nsungen;                                                Pflegen und Instandsetzen von Bohrvorrichtungen,\nWerkzeugen und Maschinen;\nAusführung von Wasserhaltungsanlagen;\nEntnehmen und Bezeichnen von Bodenproben;\nHerstellen von Betonbohrpfählen einschließlich\nBodenverdichtung;                                      Aufstellen von Schichtenverzeichnissen;\nBohrarbeiten für Baugrunduntersuchungen und            Einbringen von Sprengpatronen und Ausführen\nBodenuntersuchungen;                                   von Erdsprengungen und Gesteinsprengungen;\nAusführung von Quellfassungen;                         Ausarbeiten von Lageplänen und Rohrnetzplänen;\nGrundwasserabsenkungen;                                Kenntnisse auf den Gebieten der Bodenkunde,\nWasserhygiene und Wasseraufbereitung;\nRegenerieren von Brunnen;\nKenntnis der einschlägigen Arbeitsschutzvor-\nEntseuchen von Brunnen.\nschriften und DIN-Normen, der wichtigsten Was-\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:                           sergesetze, der Sprengstoffvorschriften und Un-\nfallverhütungsvorschriften sowie des Berggesetzes\nAufstellen von Bohranlagen mit Handbetrieb und         und der Brunnenordnung;\nMaschinenbetrieb;\nKenntnisse über Brunnenarten sowie Bauweise\nAnsetzen und Nachsetzen der Rohrfahrten;               und Arbeitsweise der gebräuchlichen Wasserver-\nAufstellen von Schutzgerüsten und Absperrungen;        sorgungseinrichtungen;\nFreibohren des Bohrloches;                             Kenntnisse über Verwendung und Verarbeitung\nAbdichten von Brunnen mit Beton oder Ton gegen         der Baustoffe und Hilfsstoffe.\nEindringen ungeeigneter Wässer;\nZurichten von Filtern;\nLöten von Gewebefiltern;                                                      § 2\nEinbauen, Freiziehen und Abdichten von Filtern;        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nEinbringen von Kiesschüttungen;                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAusschachten von Sehachtbrunnen;                    blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nHerstellen von Betonmischungen und Mörtel-          ordnung auch im Land Berlin.\nmischungen;\nEinbringen, Absenken und Festsetzen von Beton-\nringen;                                                                       § 3\nAufmauern, Absenken und Festsetzen von Brun-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnenringen aus Mauerwerk oder Beton;                 kündung in Kraft.\nBonn, den 18. August 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Dohnanyi"]}