{"id":"bgbl1-1969-86-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":86,"date":"1969-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/86#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-86-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_86.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild des Estrichleger-Handwerks","law_date":"1969-08-18T00:00:00Z","page":1413,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969                       1413\nVerordnung\nüber das Berufsbild des Estrichleger-Handwerks\nVom 18. August 1969\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der        Herstellen und Einbringen der Mörtel für ein-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965         schichtige oder mehrschichtige Estriche einschließ-\n(Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen       lich Beimischen von Farben, Hartstoffen und der-\nmit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-         gleichen sowie Verdichten und Bearbeiten der\nnung verordnet:                                          Oberflächen je nach Art und Zweckbestimmung\ndes Estrichs;\n§ 1                             Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln\nDem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätig-        aus Estrichmörtel;\nkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten         Verlegen von Estrichbewehrungen;\nund Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung          Herstellen und Ausfüllen von Fugen;\nder Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:             Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und\n1. Arbeitsgebiet:                                        Randstreifen;\nHerstellen von Ausgleichsestrichen und Schutz-\nHerstellung von Estrichen als Unterböden für          schichten;\nBeläge, als Nutzböden und Verbundböden unter          Einbauen von Schienen und Rahmen aller Art;\nVerwendung von Bindemitteln wie Zement, An-\nhydrit, Gips, Magnesit, Kunststoff-Dispersionen       Spachteln von Estrichflächen;\neinschließlich der Herstellung von schwimmenden       Schleifen von Estrichen sowie Olen und Wachsen;\nEstrichen;                                            Streichen, Versiegeln oder Beschichten von\nHerstellung von Industrieböden wie Hartbeton-         Estricho berflächen;\nestriche, Magnesiaestriche, soweit regional üblich,   Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrich-\nbitumengebundene oder kunststoffgebundene             platten;\nEstriche;                                             Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschwei-\nHerstellung und Verlegung von Fertigteil-Estrich-     ßen von Plattenbelägen und Bahnenbelägen sowie\nplatten;                                              von Sockeln, soweit regional üblich;\nAuftragung und Verlegung von Sperrschichten           Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen;\nund Dämmschichten aller Art;                          Aufmessen von Estrichflächen und Bodenflächen;\nAuftragung von Kunststoffbelägen aller Art, auch      Kenntnisse über Eignung, Schutz, Nachbehand-\nals Versiegelung;                                     lung und Pflege von Estrichen und Belägen;\nHerstellung und Anbringung von Sockeln aller          Kenntnisse über Abbindevorgänge;\nArt in Verbindung mit der Verlegung von Estri-\nKenntnisse schädlicher Einflüsse auf Baustoffe\nchen und Belägen;\nund Bauteile;\nVerlegung von Plattenbelägen und Bahnenbelä-          Kenntnisse über Wärmeschutz und Schallschutz;\ngen, soweit regional üblich.\nKenntnisse über Baukonstruktion und Ausbauar-\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:                          beiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrich-\nlegers in Verbindung stehen;\nBeurteilen des Untergrundes auf seine Eignung;\nKenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb\nVorbereiten des Untergrundes;                         von Baustellen;\nFestlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von        Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Lagerung,\nMeterrissen und Herstellen von Höhenlehren;           Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe\nSchützen angrenzender Bauteile gegen Verunrei-        und Hilfsstoffe, insbesondere der Bindemittel und\nnigung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggres-       Zuschlagstoffe, der Zusatzmittel und der Farb-\nsiver Stoffe;                                         stoffe, Isolierstoffe und Dämmstoffe;\nAbdichten des Untergrundes gegen nichtdrücken-        Kenntnisse der Arbeitsweise, Handhabung und\ndes Wasser;                                           Pflege der gebräuchlichsten Maschinen, Geräte\nNässen und Einschlämmen des Untergrundes bei          und Werkzeuge;\nVerbundestrichen, Herstellen von Voranstrichen         Kenntnis der Güteanforderungen und Prüfverfah-\nund Haftbrücken;                                       ren;","1414                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nKenntnisse im J\\ ufslellen von Massenberechnun-                               § 2\ngen, Leistungsverz(~ichnissen und Bauabrechnun-\ngen;                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\nKenntnis der Verdi n9ungsordnung für Bauleistun-    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\ngen;\nordnung auch im Land Berlin.\nKenntnis der baupolizeilidien Vorschriften sowie\nder cinschlägi~ien Baunormen;\nKenntnisse über die gesetzlichen Bestimmungen\ndes Immi ssionssdrntzes;                                                      § 3\nKenntnis der einschlä~Jigen Arbeilsschutzvor-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver.:.\nschriften und der Unfa1lverhütungsvorschriften.     kündung in Kraft.\nBonn, den 18. August 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Dohnanyi"]}