{"id":"bgbl1-1969-86-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":86,"date":"1969-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/86#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-86-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_86.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","law_date":"1969-08-26T00:00:00Z","page":1411,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 86 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969                         1411\nGesetz\nzur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nVom 26. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             erhoben. Tritt der Bewerber bis zum Ende der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Bearbeitungszeit für die letzte Klausurarbeit zu-\nrück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.\"\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nDas Steuerberatungsgesetz vom 16. August 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert durch                   ,,Bestellende Behörde und Gebühren\".\ndas Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher             b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nVorschriften der ReichsabgabE:~nordnung und anderer\nGesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I              c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nS. 953), wird wie folgt geändert:                                 ,, (2) Für die Bestellung werden keine Gebüh-\nren erhoben.\"\n1. Hinter § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\n3. Hinter § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:\n,,§ 8a\nGebühren für Zulassung,                                              ,,§ 17 a\nPrüfung und Wiederbestellung                               Gebühren für die Anerkennung\n(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf            (1) Für die Entscheidung über den Antrag auf\nZulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von             Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat\nder Prüfung oder auf Wiederbestellung hat der            die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert\nBewerber eine Gebühr von einhundertfünfund-              Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu\nzwanzig Deutsche Mark an die bestellende Be-             zahlen.\nhörde zu zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des\nAntrags zu entrichten.                                      (2) Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmi-\ngung nach § 17 Abs. 2 hat die Gesellschaft eine\n(2) Für die Prüfung hat bis zu einem von der         Gebühr von zweihundert Deutsche Mark an die\nbestellenden Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt           oberste Landesbehörde zu zahlen.\n1. der Bewerber für die Steuerberaterprüfung               (3) Die Gebühr nach Absatz 1 oder Absatz 2\neine Gebühr von dreihundert Deutsche Mark,          ist jeweils bei Stellung des Antrags zu entrich-\nund                                                 ten.\"\n2. der Bewerber für die Steuerbevollmächtigten-\nprüfung eine Gebühr von zweihundert Deut-        4. Hinter§ 101 wird folgender § 101 a eingefügt:\nsche Mark\n,,§ 101 a\nan die bestellende Behörde zu zahlen. Zahlt der\nBewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt              Gebühren für die Bestellung eines Vertreters\ndies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung.           Für die Bestellung , eines Vertreters ist eine\nTritt der Bewerber bis zu dem von der bestel-           Gebühr von einhundert Deutsche Mark an die\nlenden Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt von            bestellende Behörde zu zahlen. Die Gebühr ist\nder Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht            bei Stellung des Antrags zu entrichten.\"","1412                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n5. § 118 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 3\na) Nummer 1 Buchstabe d wird gestrichen.                            Geltung im Land Berlin\nb) In Nummer 3 werden die Worte „und die               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nGebühren für die Anerkennung\" gestrichen.         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 2                                               Artikel 4\nDie §§ 35, 36 der Verordnung zur Durchführung                            Inkrafttreten\ndes Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(Bundesgesetzbl. I S. 537) werden aufgehoben.           dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}