{"id":"bgbl1-1969-86-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":86,"date":"1969-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/86#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-86-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_86.pdf#page=2","order":2,"title":"Pflanzenschutz-Kostengesetz","law_date":"1969-08-26T00:00:00Z","page":1406,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1406                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nPflanzenschutz-Kostengesetz\nVom 26. August 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         2. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt\nwerden; für die Berechnung gelten die Vorschrif-\n§ 1                               ten des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung\nKosten                             entsprechend;\n(1) Nach diesem Gesetz erheben Kosten (Ge-           3. Aufwendungen für Ubersetzungen, die auf be-\nbühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen auf             sonderen Antrag gefertigt werden;\ndem Gebiet des Pflanzenschutzes:                         4. bei Amtshandlungen, die auf Antrag außerhalb\n1. die Biologische Bundesanstalt      für Land-  und        der Dienststelle vorgenommen werden, die den\nForstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt),            Verwaltungsangehörigen gewährten Vergütun-\n2. die Behörden und Stellen des Pflanzenscµutzdien-          gen (Reisekostenvergütung, Auslagenerstattung)\nstes, soweit sie beim Verbringen von Pflanzen,          entsprechend dem für die Behörde oder Stelle gel-\nPflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenstän-          tenden Reisekostenrecht; gilt für eine Stelle kein\nden, die Träger bestimmter Schadorganismen sind         Reisekostenrecht, so ist das Reisekostenrecht für\noder sein können, in oder durch den Geltungs-           Beamte des betreffenden Landes entsprechend an-\nzuwenden;\nbereich dieses Gesetzes tätig werden.\n(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Amtshandlungen     5. Aufwendungen, die bei den für die Prüfungen\nder Biologischen Bundesanstalt im Rahmen des § 18            verwendeten Versuchs- und Vergleichsparzellen\nAbs. 2 Nr. 4 und 6, Abs. 3 und 4 des Pflanzenschutz-         durch Nichtverwertbarkeit des Ernteguts, Ernte-\ngesetzes.                                                    ausfall oder Mindererträge oder bei sonstigen\n§ 2                               Versuchsobjekten entstanden sind. Ist zu erwar-\nten, daß das Erntegut nicht verwendbar sein wird,\nGebühren                             so ist der Antragsteller darauf hinzuweisen.\n(1) Die Gebühren werden nach dem Tarif der\nAnlage berechnet.\n§ 5\n(2) Sind im Tarif Rahmensätze für die Gebühren\nvorgesehen, so ist die Gebühr im Einzelfall nach der                Absehen von der Kostenerhebung\nSchwierigkeit der Untersuchungen sowie nach dem             Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder\nZeit-, Arbeits- und Materialaufwand zu bemessen.         teilweise abgesehen werden, wenn die Zulassung\n(3) Werden besondere Untersuchungen erforder-         eines Pflanzenschutzmittels überwiegend im öffent-\nlich, die außerhalb des Rahmens der üblichen Prü-        lichen Interesse liegt und die Erhebung unter Be-\nfung liegen, so kann die Gebühr nach den Grund-          rücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens für den\nsätzen des Absatzes 2 bis zur doppelten Höhe des         Hersteller nicht gerechtfertigt erscheint.\nTarifs erhoben werden. Werden durch Amtshandlun-\ngen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskosten ver-\n§ 6\nursacht, die die üblichen Kosten erheblich über-\nsteigen, so kann die Gebühr zur Deckung dieser                               Kostenschuldner\nKosten bis zur vierfachen Höhe des Tarifs erhoben           (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\nwerden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der An-\ntragsteller vorher zu hören.                             1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen\nGunsten sie vorgenommen wird;\n§ 3\n2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen\nGebührenermäßigung                         Stelle abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung\nWird der Antrag auf Zulassung eines Pflanzen-         übernommen hat;\nschutzmittels zurückgenommen oder abgelehnt, so          3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft\nwerden nur die Antragsgebühr sowie Gebühren für              Gesetzes haftet.\nbereits abgeschlossene und für bereits begonnene\nPrüfungsabschnitle erhoben.                              Bei Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeug-\nnissen oder sonstigen Gegenständen, die Träger be-\n§ 4                           stimmter Schadorganismen sind oder sein können,\nbeim Verbringen in oder durch den Geltungsbereich\nAuslagen                         dieses Gesetzes ist auch der Verfügungsberechtigte\nAls Auslagen dürfen erhoben werden:                   zur Zahlung der Kosten verpflichtet.\n1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen-           (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nund Fernschreibgebühren;                             schuldner.","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969                       1407\n§ 7                                                   §  9\nVorschußzahlung und Sicherheitsleistung                          Geltung in Berlin\nEine kostenpflichtige Amtshandlung kann von der       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nZahlung eines angemessenen Vorschusses oder von        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\neiner Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraus-     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht\nwerden.                                                                         § 10\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n§ 8                          in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 16 bis 19 und\nAnlage 11 der Pflanzenbeschauverordnung vom\nFälligkeit                      23. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1258), zuletzt\nKosten werden mit der Bekanntgabe der Kosten-       geändert durch die Neunte Verordnung zur Ände-\nentscheidung an den Kostenschuldner fällig, soweit     rung der Pflanzenbeschauverordnung vom 16. April\nnicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.            1969 (Bundesgesetzbl. I S. 306), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","1408                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nTarif\nAbschnitt 1\nPrüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln\nGebühr\nDM\n1. Allgemeine Bearbeitung des Antrags (Antragsgebühr)                              100\nII. Prüfung der chemischen Zusammensetzung sowie der chemi-\nschen und physikalischen Eigenschaften                               400 bis 1 200\nVon der Erhebung der Gebühr ist dann abzusehen, wenn die\nchemische Zusammensetzung sowie die chemischen und physi-\nkalischen Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels der Bio-\nlogischen Bundesanstalt so bekannt sind, daß sie ohne Unter-\nsuchung beurteilt werden können.\nIII. Prüfung auf Wirksamkeit als Pflanzenschutzmittel, auf etwaige\nschädliche Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeug-\nnisse sowie auf das sonstige Verhalten auf oder in Pflanzen\nund Pflanzenerzeugnissen, Böden und Gewässern in einer be-\nstimmten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration\nund in einem Wirkungsbereich.\nDie Wirkungsbereiche werden abgegrenzt durch die Wirksam-\nkeit eines Pfümzenschutzmittels gegen\na) Gruppen von Schadorganismen, die erfahrungsgemäß mit\nden gleichen Mitteln und Methoden bekämpft werden,\noder                               ,\nb) einzelne Schadorganismen, die wegen abweichender Be-             _\nkämpfbarkeit nicht mit anderen zu Gruppen zusammen-\ngefaßt werden können.\nHöchst-      Gebühr je\nPrüfungsgegenstand                     zahl der     Prüfstelle\nPrüf-\nstellen        DM\n1. Mittel gegen Pilzkrankheiten (Fungizide)\n1.1.   Mehltaupilze (echter und falscher Mehltau)       7      300 bis    600\n1.1.1. Peronospora an Tabak                             5      600 bis    800\n1.1.2. Peronospora an Hopfen                            3    1 000 bis 1 200\n1.2.   Rostpilze                                        7      300 bis    500\n1.3.  sonstige Pilze                                   7      300 bis    600\n1.3.1. Fusicladium im Obstbau                           7      500 bis    700\n1.3.2. Rhizoctonia bei Kartoffeln                       5      600 bis    800\n2. Mittel gegen Nematoden (Nematizide)                       5      500 bis    800\n2.1.   zystenbildende Nematoden                         5    1 000 bis 1 200\n3. Mittel gegen Schnecken (Molluskizide)                    5      300 bis    400\n4. Mittel gegen Spinnmilben (Akarizide)                      7      300 bis    600\n4.1.    Spinnmilben an Hopfen                            3      600 bis    900\n5. Mittel gegen Insekten (Insektizide)\n5.1.   beißende Insekten\n(z.B. Käfer, Maden, Raupen)                      7       300 bis   600","Nr. 86 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1969                 1409\nHöchst-     Gebühr je\nPrüfungsgegenstand                   zahl der    Prüfstelle\nPrüf-\nstellen       DM\n5.1.1.  rindenbrütende Borkenkäfer                      5     600 bis    800\n5.2.    saugende Insekten\n(z. B. Blattläuse, Schildläuse)                 7      300 bis   600\n5.2.1. Laubholzläuse, Nadelholzläuse, Blattläuse\nan Hopfen                                       3      600 bis   900\n5.2.2. Verhinderung von Virusinfektionen                3     800 bis 1 000\n6. Mittel gegen Nagetiere (Rodentizide)                     7      300 bis   600\n6.1.    Erdmaus im Forst                                3     700 bis 1 000\n7. Abschreckmittel (Repellents)                             7      400 bis   800\n8. MiUel gegen Unkräuter (Herbizide)                        7      400 bis   600\n8.1.    in Ziergehölzen und\ngegen verholzte Pflanzen                        5      400 bis   500\n8.2.    Krautabtötung im Kartoffelbau\nzur Verhinderung der Virusabwanderung           3      800 bis 1 000\n9. Mittel gegen sonstige Schadorganismen                    7      300 bis   900\n10. Wundvcrschlußmittel                                      3      200 bis   400\n11. Keimhemmungsmittel                                       5      300 bis   400\nGebühr\nDM\n12.  Ertragsfeststellungen                                          100 bis   300\n13. Gärversuche                                                     400 bis   600\nSind die Eigenschaften eines Wirkstoffes der Biologischen\nBundesanstalt hinreichend bekannt, so soll ein diesen Wirk-\nstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel an nicht mehr als\n3 Prüfstellen geprüft werden.\nVon der Erhebung der Gebühr ist abzusehen, wenn die Eigen-\nschaften eines Pflanzenschutzmittels der Biologischen Bundes-\nanstalt so bekannt sind, daß seine Wirksamkeit als Pflanzen-\nschutzmittel, seine etwaigen schädlichen Auswirkungen auf\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie sein sonstiges Ver-\nhalten auf oder in Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Böden\nund Gewässern ohne Untersuchung beurteilt werden können.\nIV. Prüfung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch\nund Tier                                                            500 bis 1 500\n1. unter Durchführung von Kurzzeit-Fütterungsversuchen            1 000 bis 3 000\nHöchst-     Gebühr je\nzahl der     Prüfstelle\nPrüf-\nstellen        DM\n2. Prüfung auf Bienenunschädlichkeit\n2.1.  im Laboratorium                                    5      100 bis   200\n2.2.  im Zelt                                            3      200 bis   300\n2.3.   im Freiland                                       3      600 bis   800","1410                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVon der Erhebung der Gebühr ist abzusehen, wenn die Eigen-             Gebühr\nsdwften eines Pflanzenschutzmittels der Biologischen Bundes- ___D_M_ __\n,mslal 1. und dem Bundesgesundheitsamt so bekannt sind, daß\nseine Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier\nohne Untersuchung beurteilt werden können.\nV. Analyse der Wirkstoffrückstände je Pflanzenart\n1. zur Beurkihmg des Verhaltens auf oder in Pflanzen und\nPflanzenerzeugnissen                                             500 bis 1 000\n'.2. zur Beurteilung des Verhaltens in Böden und Gewässern            500 bis, 1 000\nVI. Widc>rspruchsverfahren\nWird im Vcrfohren über einen Widerspruch eine nochmalige Prüfung eines\nPflanzensch u tzrnittels erforderlich, so gelten hierfür die Ziffern II bis V ent-\nsprechend.\nAbschnitt 2\nUntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen-\nständen, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können,\nbeim Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes\n1. Trockene Hülsenfrüchte, Getreide, Bruchreis, Wurzeln von Manihot und\nErdnüsse einschließlich ihrer Nachprodukte sowie Rückstände von der G b .. h\nGewinnung pflanzlicher Ole                                                     · ;~ r\na) bei gesackter Ware, auch wenn sie beim Ausladen entsackt wird,\naa) bis zu 1 t                                                               3,-\nbb) über 1 t bis zu 500 t\nje weitere angefangene t                                               -,10\ncc) über 500 t\nje weitere angefangene t                                              -,05\nb) bei nicht gesackter Ware\naa) bis zu 1 t                                                               3,-\nbb) über 1 t bis zu 500 t\nje weitere angefangene t                                              -,08\ncc) über 500 t\nje weitere angefangene t                                              --,05\n2. Südfrüchte und Obst\na) bis zu 1 t                                                                      2,50\nb) über 1 t\nje weitere angefangene t                                                     1,40\n3. Pflanzen mit Topf- oder Ballenerde, eingepflanzte oder zur Anpflanzung\noder Veredelung bestimmte Pflanzen (außer Kartoffeln), Schnittblumen\nund Bindegrün\na) bis zu 100 kg                                                                   2,50\nb) über 100 kg\nje weitere angefangene 100 kg                                                1,-\n4. Kartoffeln\na) bis zu 1 t                                                                      2,50\nb) über 1 t\nje weitere angefangene t                                                     0,75\n5. alle übrigen Pflanzen sowie Rasen und Erde\na) bis zu 1 t                                                                      2,50\nb) über 1 t\nje weitere angefangene t                                                     -,50\nDie Gebührensätze gelten für das Gewicht der Sendung ohne ihre Umschließun-\ngen. Sendung ist eine Warenmenge, die mit einem oder mehreren gleichartigen\nBeförderungsmitteln von demselben Absender an denselben Empfänger abge-\nsandt oder vom unmittelbaren Besitzer auf eigene Rechnung befördert und gleich-\nzeitig zur Untersuchung vorgestellt wird."]}