{"id":"bgbl1-1969-85-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":85,"date":"1969-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/85#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-85-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_85.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1358,"pdf_page":2,"num_pages":46,"content":["1358                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nü.ber explosionsgefährliche Stoffe\n(Sprengstoffgesetz)\nVom 25. August 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            jedoch mit Ausnahme der §§ 2 bis 19 und der sich\nsen:                                                          hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschrif-\nten,\nAbschnitt I\n4. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen,\nAllgemeine V orschriiten                     soweit diese in einer nach § 16 der Gewerbeord-\nnung genehmigungsbedürftigen Anlage als Zwi-\n§ 1                               schenerzeugnisse entstehen oder als Hilfsstoffe\nin einer solchen Anlage verwendet werden, wenn\nAnwendungsbereich                         die Zwischenerzeugnisse oder Hilfsstoffe zu nicht\n(1) Dieses Gesc~tz ist anzuwenden auf die in der           explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet wer-\nAnlage I aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffe           den. Das gleiche gilt, soweit explosionsgefähr-\nliche Zwischenerzeugnisse oder Hilfsstoffe zum\n1. beim Umgang und Verkehr\nZweck der Verarbeitung in nicht explosionsge-\na) in Gewerbebetrieben oder sonstigen wirt-               fährliche Stoffe von dem Inhaber einer anderen\nschaftlichen Unternehmungen und in der Land-         nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungs-\nund Forstwirtschaft,                                 bedürftigen Anlage oder dessen Beauftragten\nb) bei Beschäftigung von Arbeitnehmern,                   erworben, an sie vertrieben oder ihnen über-\n2. bei der Beförderung,                                       lassen werden,\n3. bei der Einfuhr und dem sonstigen Verbringen           5. den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes.                   fährlichen Stoffen sowie die Einfuhr und das\nsonstige Verbringen dieser Stoffe in den Gel-\nDen explosionsgefährlichen Stoffen gemäß Satz 1               tungsbereich dieses Gesetzes durch die Bundes-\nstehen Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände               anstalt für Materialprüfung und die Berggewerk-\ngleich.                                                        schaftliche Versuchsstrecke der Westfälischen\n(2) Dieses Gesetz ist in dem in Absatz 1 bezeich-          Berggewerkschaftskasse.\nneten Anwendungsbereich auch anzuwenden auf\n(4) Wer in der Anlage I oder II nicht aufgeführte\n1. die in der Anlage II aufgeführten explosionsge-        explosionsgefährliche Stoffe einführt (§ 4 Abs. 2\nfährlichen Stoffe, soweit dies in der Anlage          Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April\nbestimmt ist,                                         1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481 - , zuletzt geändert\n2. Sprengzubehör, soweit dies im Gesetz bestimmt           durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nist.                                                  nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 -         Bundes-\ngesetzbl. I S. 503), sonst in den Geltungsbereich des\n(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf             Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig oder selb-\n1. den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-            ständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter-\nfährlichen Stoffen, die Beförderung, die Einfuhr      nehmung herstellt und vertreiben oder anderen\nund das sohstige Verbringen dieser Stoffe in den      überlassen will, hat dies der zuständigen Behörde\nGeltungsbereich dieses Gesetzes durch die Bun-         unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ihr eine\ndeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland         Stoffprobe vorzulegen. Die der Anzeigepflicht unter-\nstationierten ausländischen Streitkräfte, den Bun-     liegenden explosionsgefährlichen Stoffe dürfen erst\ndesgrenzschutz, den Zollgrenzdienst, die Voll-         sechs Wochen nach der Anzeige und der Vorlage\nzugspolizei des Bundes und der Länder sowie           der Stoffprobe vertrieben, anderen überlassen oder\ndurch die für die Kampfmittelbeseitigung zustän-       verwendet werden. Die zuständige Behörde kann,\ndigen Stellen der Länder,                              soweit mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder\nSachgüter Beschäftigter oder Dritter zu rechnen ist,\n2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stof-\nfür die Dauer eines Jahres anordnen, daß auf den\nfen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des\nexplosionsgefährlichen Stoff die sich auf seine Art\nöffentlichen Verkehrs und mit Seeschiffen, jedoch\nund seine Klasse beziehenden Vorschriften des Ge-\nmit Ausnahme des § 19 Abs. 2 und der sich hierauf\nsetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen\nbeziehenden Strafvorschriften sowie die Beför-\nRechtsverordnungen ganz oder teilweise anzuwen-\nderung durch die Post und mit Luftfahrzeugen,\nden sind. Sollen explosionsgefährliche Stoffe, die in\n3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen           die Anlage II aufzunehmen wären, unter einem\nin den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben,     Handelsnamen vertrieben oder anderen überlassen","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                           1359\nwerden, so kann die zuständige Behörde die Anord-                                   § 3\nnung nach Satz 3 bis zur Dauer von zwei Jahren                     Ermächtigungen, Anwendungsbereich\ntreffen, soweit dies zur Wahrung eines Betriebs-\noder Geschäftsgeheimnisses erforderlich ist.               (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n§ 2                          des Bundesrates nach Anhörung des nach § 5 Abs. 2\ngebildeten Sachverständigenausschusses\nBegriffsbestimmungen\n1. dem Stand der Wissenschaft und Technik ent-\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1        sprechend\nAbs. 4 sind feste oder flüssige Stoffe, die bei Dur,ch-\nführung der in der Anlage III zu diesem Gesetz               a) die Listen der explosionsgefährlichen Stoffe\nbezeichneten Prüfverfahren                                      (Anlage I und Anlage II),\nb) die Prüfverfahren (Anlage III)\n1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Ein-\nschluß oder                                            im Rahmen des § 2 Abs. 1 zu ändern und zu er-\ngänzen; in Anlage I sind explosionsgefährliche\n2. durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung\nStoffe aufzunehmen, die zum Sprengen, als Zünd-\ndurch Schlag oder Reibung ohne zusätzliche Er-\nstoffe, als Schießmittel oder für pyrotechnische\nwärmung\nZwecke verwendet werden; in Anlage II dürfen\nin dem in den Vorschriften über die Prüfverfahren           nur explosionsgefährliche Stoffe aufgenommen\nbestimmten Ausmaß zu einer chemischen Umsetzung             werden, die für andere Zwecke, insbesondere für\ngebracht werden, bei der entweder hochgespannte             wissenschaftliche, analytische, medizinische, zahn-\nGase in so kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche       medizinische, veterinärmedizinische oder pharma-\nDruckwirkung hervorgerufen wird (Explosion) oder            zeutische Zwecke oder als Hilfsstoffe bei der\nbei der eine Wirkung eintritt, die in den Vorschrif-        Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet\nten über die Prüfverfahren der Explosion gleichge-          werden und die in ihrer Gefährlichkeit den in\nstellt ist.                                                 dieser Anlage aufgeführten Stoffen entsprechen,\n(2) Zündmittel sind Hilfsmittel, die ihrer Art nach  2. zu bestimmen, daß und unter ·welchen Bedingun-\nzur Auslösung einer Sprengung bestimmt sind und             gen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche\ndie explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Pyrotech-       Stoffe der Anlage I sowie auf Zündmittel und\nnische Gegenstände sind Gegenstände, in denen               pyrotechnische Gegenstände ganz oder teilweise\nexplosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische             nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von\nenthalten sind, die Vergnügungs- oder technischen           Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter\nZwecken dienen und deren pyrotechnische Sätze               oder Dritter die Anwendung dieser Vorschriften\ndazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen          nicht erfordert; dies gilt insbesondere für explo-\nenthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-,        sionsgefährliche Stoffe, die als Schießmittel\nHeiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu er-                oder für technische einschließlich pyrotechnische\nzeugen. Sprengzubehör sind                                  Zwecke verwendet werden,\n1. Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung        3. zu bestimmen, daß auf die in der Anlage II auf-\neiner Sprengung oder zur Prüfung der zur Aus-           geführten explosionsgefährlichen Stoffe andere\nlösung einer Sprengung erforderlichen Vorrich-          als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwen-\ntung bestimmt sind und die keine explosions-            den oder einzelne dieser Vorschriften nicht\ngefährlichen Stoffe enthalten,                          anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben,\n2. Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsge-             Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder\nfährliche Stoffe, die zum Sprengen verwendet            Dritter dies erfordert oder zuläßt,\nwerden.\n4. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auch auf zum\n(3) Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stof-          Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe, die\nfen umfaßt das                                              nicht explosionsgefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1\nsind, ganz oder teilweise anzuwenden ist, soweit\nHerstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewin-\ndies zum Schutze von Leben, Gesundheit und\nnen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten\nSachgütern Beschäftigter oder Dritter erforder-\nsowie die Beförderung, das Uberlassen und die\nlich ist,\nEmpf angnahme dieser Stoffe innerhalb der Betriebs-\nstätte;                                                 5. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf andere als\nder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen um-          die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Behörden,\nfaßt das                                                    Dienststellen oder Personen ganz oder teilweise\nnicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung\nErwerben, Vertreiben (Feilhalten und Entgegenneh-           hoheitlicher Aufgaben den Umgang und den Ver-\nmen von Bestellungen), das Uberlassen an andere             kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben\nund das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und           oder diese Stoffe befördern,\ndes Uberlassens dieser Stoffe;\n6. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf den Schie-\ndie Beförderung umfaßt auch das\nnenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffent-\nUberlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere          lichen Verkehrs oder auf die Beförderung auf\nund die Empfangnahme dieser Stoffe von anderen              Anschlußbahnen ganz oder teilweise nicht anzu-\ndurch den Beförderer.                                       wenden ist.","1360                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teq I\nRechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 5 er-            (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nach-\ngehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister           träglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Ver-\nfür Arbeit und Sozialordnung, die Rechtsverordnung      sagungsgründe nach Absatz 2 vorlagen.\nnach Nummer G ergeht im Einvernehmen mit dem               (4) Die Zulassung kann widerrufen werden,\nBundesminister für Verkehr; soweit die Rechtsver-\nordnungen nach Nummern 1 und 3 explosionsge-           1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche\nfährliche Stoffe für medizinische, zahnmedizinische,        die Versagung der Zulassung nach Absatz 2 recht-\nveterinärmedizinisc:he oder pharmazeutische Zwecke          fertigen würden,\nbetreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit         2. wenn inhaltliche Beschränkungen oder Bedingun-\ndem Bundesminister für Gesundheitswesen.                    gen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb\neiner gesetzten Frist erfüllt werden.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zuslimmung des Bundesrates            (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nzu bestimmen, daß                                       1. an die Verwendung von explosionsgefährlichen\n1. § 7 Abs. 2 auf den in dieser Vorschrift sowie in         Stoffen oder Sprengzubehör über Absatz 2 oder\n§ 17 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis nicht an-        § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehende Anforderungen\nzuwenden ist,                                           stellen, wenn und soweit zur Abwendung von\n2. der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und            Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter\nden Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen          oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich\noder die Beförderung dieser Stoffe nach § 6 oder        sind,\n§ 17 auch beim Vorliegen anderer als der in § 8     2. Ausnahme11 von dem Erfordernis der Zulassung\nAbs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als           nach Absatz 1 bewilligen, soweit die Gegen-\nerbracht anzusehen ist,                                 stände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbrin-\ngen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nsofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\nbestimmt sind.\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Er-\nfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft erforderlich ist.                                              § 5\nErmächtigungen zum Erlaß von Vorschriften\n§ 4                                über die Zulassung, Sachverständigenausschuß\nZulassung                           (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzu-       mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nbehör dürfen nur vertrieben, anderen überlassen         ster für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver-\noder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammen-         ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von        1. explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör\nder zuständigen Behörde zugelassen sind, es sei             allgemein zuzulassen, soweit diese Gegenstände\ndenn, daß sie auf Grund einer Rechtsverordnung              in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Be-\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen sind. Die Zulas-           ständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik\nsung wird dem Hersteller erteilt. Sie kann auch             entsprechen und der Schutz von Leben, Gesund-\ndemjenigen erteilt werden, der explosionsgefähr-            heit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter\nliche Stoffe oder Sprengzubehör einführen oder             bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewähr-\nsonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-           leistet ist;\nbringen will, sofern nicht der Hersteller die Zulas-\nsung beantragt.                                         2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten\nRechtsgüter\n(2) Die Zulassung ist zu versagen,\na) Vorschriften über die Zulassung von explo-\n1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder\nsionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör\nSachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestim-\nzu erlassen; sie regeln insbesondere die Ein-\nmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet\nteilung der explosionsgefährlichen Stoffe und\nist,\ndes Sprengzubehörs in Klassen nach ihrer\n2. wenn die explosionsgefährlichen Stoffe oder das              Gefährlichkeit oder ihrem Verwe' 11 mgszweck\nSprengzubehör den Anforderungen an die Zu-                  und die Anforderungen, die an die Zusammen-\nsammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung               setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) nicht entsprechen;           explosionsgefährlichen Stoffe und des Spreng-\n3. soweit die explosionsgefährlichen Stoffe oder das            zubehörs zu stellen sind,\nSprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauch-\nb) zu bestimmen, daß diese Gegenstände nicht\nbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand\noder nur unter bestimmten Voraussetzungen\nder Technik nicht entsprechen.\nvertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt\nDie Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt             oder verwendet werden dürfen, und wie diese\noder mit Bedingungen oder Auflagen verbunden                    Gegenstände zu kennzeichnen und zu verpak-\nwerden, soweit dies zum Schutze von Leben, Ge-                  ken sind;\nsundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter\nerforderlich ist; sie kann zu Erprobungszwecken         3. Vorschriften zu erlassen über\nauch widerruflich erteilt werden. Die nachträgliche         a) das Verfahren, nach dem die explosionsge-\nBeifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen                  fährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu\nist zulässig.                                                   prüfen sind,","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                          1361\nb) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zu-       sionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein,\nlassungszeichens und über seine Art und         explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaub-\nForm,                                          nis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlas-\nc) das Verfahren für die Zulassung nach § 4        sen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer\nAbs. 1 bis 4 und die Veröffentlichung der zu-   Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, Raketen-\ngelassenen explosionsgefährlichen Stoffe und   munition und Geschosse mit pyrotechnischer \\Nir-\ndes Sprengzubehörs; darin kann bestimmt        kung herzustellen.\nwerden, daß vor der Entscheidung über die                                § 7\nZulassung der Sachverständigenausschuß zu\nhören ist,                                                      Versagung der Erlaubnis\nd) die Gebühren und Auslagen, die für die             (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nPrüfungen und die Zulassung zu entrichten\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nsind. Die Gebühren sind nach dem Personal-\nAntragsteller oder eine der mit der Leitung des\nund Sachaufwand der für die Prüfung oder\nBetriebes oder einer Zweigniederlassung beauf-\nZulassung zuständigen Stelle zu bestimmen.\ntragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit\nDie Gebühr für die im Zulassungsverfahren\nnicht besitzt,\nerforderliche Prüfung darf jedoch die in An-\nlage IV aufgeführten Gebührensätze nicht       2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen\nübersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzel-       a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist\nfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so               oder·\nkönnen die Höchstbeträge nach Anlage IV bis        b) die erforderliche körperliche Eignung nicht\nauf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr             besitzt oder\nfür die Zulassung beträgt mindestens fünfzig\nc) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.\nDeutsche Mark und darf fünfhundert Deutsche\nMark nicht übersteigen. Die Gebühr für die     Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der\nPrüfung explosionsgefährlicher Stoffe nach der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung\nAnlage III beträgt mindestens zwanzig          beauftragten Personen, die den Umgang und den\nDeutsche Mark und darf hundert Deutsche        Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die\nMark nicht übersteigen.                        Beförderung dieser Stoffe nicht selbst leiten, nicht\nanzuwenden.\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister          (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn\nfür Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-       1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des\nnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Sach-            Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauf-\nverständigenausschuß       für   explosionsgefährliche     tragte Person nicht Deutscher im Sinne des Ar-\nStoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesminister       tikels 116 des Grundgesetzes ist oder\ninsbesondere in chemischen und technischen Fragen      2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder\nberät und ihnen den Erlaß von Vorschriften, die dem        gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche\nStand von Wissenschaft und Technik entsprechen,            Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-\nvorschlägt. In den Ausschuß sind Vertreter der             setzes hat.\nbeteiligten Bundes- und Landesbehörden, Vertreter\nder Prüfstellen, Vertreter der Träger der gesetz-                                 § 8\nlichen Unfallversicherung und Vertreter der Wirt-\nFachkunde\nschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der\nSpitzenorganisationen der betroffenen Wirtschafts-        (1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, wer\nkreise zu berufen.                                     eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden\nhat.\nAbschnitt II                        (2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner er-\nbracht\nErlaubnis für den Umgang und den Verkehr,\n1. für die Ausführung von Sprengarbeiten, wer die\ndie Beförderung und die Einfuhr;\nerfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder\nAufzeichnungspflicht\nstaatlich anerkannten Lehrgang für Spreng-\narbeiten durch ein Zeugnis nachweist,\n§ 6\n2. für den sonstigen Umgang und Verkehr mit ex-\nErlaubnis                           plosionsgefährlichen Stoffen sowie die Beförde-\n(1) Wer gewerbsmäßig oder in sonstiger Weise            rung dieser Stoffe, wer\nselbständig                                                a) eine mindestens dreijährige praktische Tätig-\n1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,            keit ausgeübt hat oder\n2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen          b) eine Ausbildung an einer Hochschule, einer\nbetreiben will oder                                        Höheren Technischen Lehranstalt oder einer\nTechnischen Fachschule abgeschlossen und\n3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will,                eine mindestens einjährige Tätigkeit ausgeübt\nbedarf der Erlaubnis.                                          hat,\n(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung,         sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet\nVerarbeitung oder zur Wiedergewinnung explo-               waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.","1362                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-       2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder\nmächtigt, im Einvnnchmen mit dem Bundesminister             Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist\nfür Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-             erfüllt werden.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften            (5) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Be-\nzu erlassen\nhörde den Verlust der Erlaubnisurkunde oder einer\n1. über die fach 1ichen Anforderungen an die tech-      Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen; er hat die Er-\nniscben und recht.liehen Kenntnisse, über die Vor-  laubnisurkunde und die Ausfertigung der zuständi-\naussetzungen für die Prüfung und über das Prü-      gen Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis er-\nfungsverfahren einschließlich der Errichtung von    loschen ist oder zurückgenommen oder widerrufen\nPrüfungsausschüssen,                                worden ist.\n2. über die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 1                                      § 11\nbezeichneten Lehrgänge, die Zulassung der Lehr-\ngangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden                         Fortführung des Betriebes\nrechtlichen und technischen Kenntnisse und den         (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen\nNachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme.             der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Um-\nSoweit die Rechtsverordnung nach Nummer 1 die            gang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen\nBeförderung explosionsgefährlicher Stoffe betrifft,      Stoffen oder die Beförde·rung dieser Stoffe auf Grund\nergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister        der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das gleiche gilt\nfür Verkehr.                                             bis zur Dauer von 10 Jahren nach ·dem Erbfall für\nden Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkursverwalter,\nNachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in\n§  9                         Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zu-\nInhalt der Erlaubnis                  ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie\nden Betrieb fortsetzen wollen.\nDie Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet\nund mit Auflagen verbunden werden, soweit dies              (2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu unter-\nerforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter     sagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes\nBeschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Um-         beauftragten Person Versagungsgründe nach § 7\ngang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen          Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt\nStoffen oder der Beförderung dieser Stoffe ent-          werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe\nstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche        nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.\nBeifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen\nist zulässig.                                                                      § 12\nBefreiung von der Erlaubnispflicht\n§  10\n(1) Einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis          bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit\n(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnis-       explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hier-\ninhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres       für eine Erlaubnis nach dem Bundeswaffengesetz\nnach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei          erforderlich ist.\nJahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können           (2) Einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bedarf\nvon der zuständigen Behörde aus besonderen Grün-         nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder\nden v~rlängert werden.                                   aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert\n(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-      und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder\nträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Ver-      kein~ Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-\nsagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buch-         setzes hat, sofern eirie Person den Transport be-\nstabe a oder b vorlagen; sie kann zurückgenommen         gleitet, die einen Befähigungsschein nach § 17 be-\nwerden, wenn nachträglich bekannt wird, daß Ver-         sitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Be-\nsagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c          gleitung schriftlich beauftragt hat.\noder § 7 Abs. 2 vorlagen.                                   (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn             tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n1. nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Ver-     Wirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit\nsagung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2    und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die\nBuchstabe b rechtfertigen würden,                    nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von\ndem Erfordernis einer Begleitung des Transportes\n2. mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-       nach Absatz 2 abzusehen, wenn\nniederlassung eine Person beauftragt wird, welche\ndie erforderliche Fachkunde nicht besitzt,           1. der Beförderer einen Wohnsitz, einen ständigen\nAufenthaltsort oder eine Niederlassung außer-\n3. verantwortliche Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3          halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat\noder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen       und dort Vorschriften über die Beförderung ex-\nBefähigungsschein besitzen.                             plosionsgefährlicher Stoffe bestehen, die diesem\n(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn            Gesetz vergleichbare Anforderungen stellen, und\n1. nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Ver-     2. der Beförderer oder. die den Transport beglei-\nsagung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 rechtfertigen      tende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten\nwürden,                                                  Vorschriften zur Beförderung befugt ist.","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                          1363\n§ 13                            (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-\nträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Ver-\nAnzeigepflicht\nsagungsgründe nach Absatz 2 vorlagen. Die Erlaub-\nDer Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 und der        nis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen\nInhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach      eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach\n§ 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung ohne Er-        Absatz 2 Nr. 1 rechtfertigen würden. Sie kann wider-\nlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explo-         rufen werden, wenn nachträglich Versagungsgründe\nsionsgeführlichen Stoffen betreibt oder diese Stoffe   nach Absatz 2 Nr. 2 eintreten.\nbefördert, haben die Aufnahme und die Einstellung\n(4) Explosionsgefährliche Stoffe sind bei den nach\ndes Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer\nAbsatz 6 zuständigen Uberwachungsbehörden anzu-\nZweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der\nmelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Frei-\nzusldndigcn Behörde anzuzeigen. In der Anzeige\nüber die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die     stellung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 5 ist durch eine\nmit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-        Bescheinigung der einführenden Dienststellen nach-\nniederlassung beauftragten Personen anzugeben.         zuweisen. Auf Verlangen ist die Erlaubnis nach Ab-\nDie spätere Bestellung oder Abberufung einer für       satz 1 oder die Bescheinigung nach Satz 2 den nach\ndie Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder-      Absatz 6 zuständigen Uberwachungsbehörden aus-\nlassung verantwortlichen Person und bei juristischen   zuhändigen.\nPersonen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung           (5) Die nach Absatz 6 zuständigen Uberwachungs-\noder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen     behörden können Beförderungsmittel und Behälter\nPerson hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der       mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie ihre Lade-\nzuständigen Behörde anzuzeigen.                        und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob\ndie für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen in\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Be-\n§ 14\nstimmungen eingehalten sind.\nEinfuhr                           (6) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen      Zolldienststellen, die nach den Absätzen 4 und 5\noder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes      bei der Uberwachung der Einfuhr oder des sonstigen\nverbringen oder durch einen anderen einführen oder     Verbringens von explosionsgefährlichen Stoffen in\nverbringen lassen will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1   den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Für\ngilt nicht                                             das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-\n1. für die Beförderung von explosionsgefährlichen      desminister der Finanzen die Mitwirkung bei der\nStoffen durch den Geltungsbereich dieses Ge-       Uberwachung dem Freihafenamt Hamburg über-\nsetzes unter zollamtlicher Uberwachung sowie       tragen; § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz-\nzur Zollgutlagerung oder zur Lagerung in Frei-     verwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz-\nhäfen,                                             blatt S. 448), zuletzt geändert durch die Finanz-\n2. für denjenigen, der lediglich als Spediteur oder    gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-\nFrachtführer oder in einer ähnlichen Stellung      blatt I S. 1477), gilt entsprechend.\nbei dem Verbringen der Ware tätig wird,\n§ 15\n3. für denjenigen, der eine Genehmigung nach\n§ 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-                        Aufzeichnungspflicht\nwaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I           (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1\nS. 444), zuletzt geändert durch das Einführungs-   Nr. 1 und 2 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten        ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), be-   Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, er-\nsitzt.                                             worbenen, eingeführten oder sonst in den Geltungs-\nDie Erlaubnis ist auf eine bestimmte Art und Menge     bereich dieses Gesetzes verbrachten, überlassenen,\nvon explosionsgefährlichen Stoffen zu beschränken;     verwendeten oder vernichteten explosionsgefähr-\nsie kann befristet und mit Auflagen verbunden          lichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib\nwerden. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.       hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur\nErfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn             einer anderen Person bedienen.\n1. der Antragsteller nach diesem Gesetz oder nach\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden\nLandesrecht nicht befugt ist, mit explosions-\ngefährlichen Stoffen umzugehen oder diese Stoffe    1. soweit der Erlaubnisinhaber für explosionsgefähr-\nzu erwerben,                                             liche Stoffe ein Kriegswaffenbuch nach den Vor-\nschriften des Gesetzes über die Kontrolle von\n2. die explosionsgefährlichen Stoffe zur Beförderung,\nzum Vertrieb, zum Uberlassen an andere oder             Kriegswaffen führt;\nzur Verwendung nicht zugelassen sind oder           2. auf Personen, die den Erwerb, das Uberlassen\noder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, es sei\n3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er seinen\ndenn, daß sie explosionsgefährliche Stoffe ein-\nausländischen Lieferanten vertraglich verpflichtet\nführen oder sonst in den Geltungsbereich des\nhat, die einzuführenden Stoffe im Beförderungs-\npapier oder, falls ein Beförderungspapier nicht          Gesetzes verbringen.\nvorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als            (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nexplosionsgefährliche Stoffe zu kennzeichnen.       mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister","1364                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nfür Arbeit und Sozic1lordnung durch Rechtsverord-             (3) In der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 3\nnung mit Zustimrnung des Bundesrates Vorschriften         können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art\nüber Inhall, Führung, Aufbewahrung und Vorlage            für die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Per-\ndes Vcrzcidmisscs und die Aufbewahrung von Un-            sonen erlassen werden.\nterlc.1gen und Belegen zu erlassen.                           (4) Für das Erlöschen und die Entziehung des\nBefähigungsscheines gilt § 10 entsprechend.\n(5) Ist ein Befähigungsschein oder eine Ausferti-\nAbschnitt III                      gung in Verlust geraten, so können der Befähigungs-\nVerantwortliche Personen und ihre Pflichten            schein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig\nerklärt werden.\n§ 16                                                      § 18\nVerantwortliche Personen                           Bestellung verantwortlicher Personen\n(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Ab-              (1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl\nschnitte III und IV sind                                  zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes\n1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Be-\nund der Art der Tätigkeit für einen sicheren Um-\ngang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-\ntriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf\nGrund des § 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-         fen oder für eine sichere Beförderung dieser Stoff~\nerforderlich ist.\nnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den\nVerkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen be-           (2) Zu verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 1\ntreiben oder diese Stoffe befördern darf,            Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt\nwerden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen\n2. die mit der Leitung des Betriebes oder einer\nBefähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf ver-\nZweigniederlassung beauftragten Personen,\nantwortliche Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 anzu-\n3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Be-       wenden, die zugleich verantwortliche Personen nach\ntriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister   § 16 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.\nund Lagerverwalter sowie Personen, die zur\n(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 1\nDurchführung der Beförderung, zum Uberlassen\nNr. 2 und 4 Buchstabe b dürfen nur Personen bestellt\nexplosionsgefährlicher Stoffe an andere oder zum\nwerden, bei denen Versagungsgründe nach § 7 Abs. 1\nEmpfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,\nnicht vorliegen.\n4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,\n(4) Die Namen der in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 be-\nneben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nzeichneten verantwortlichen Personen sind der zu-\nPersonen\nständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung\na) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die       mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer\nexplosionsgefährliche Stoffe in Empfang neh-     dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen\nmen, überlassen, aufbewahren, befördern oder     Behörde anzuzeigen.\nverwenden, bestellten Personen,\n§ 19\nb) die zum Uberlassen von explosionsgefähr-\nlichen Stoffen an andere oder zum Empfang                         Vert:deb und Uberlassen\ndieser Stoffe von anderen bestellten Personen.   . (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von\n(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit ex-             verantwortlichen Personen vertrieben oder an\nplosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebs-      andere überlassen werden. Die verantwortlichen\nstätte und bei der Beförderung dieser Stoffe ist          Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen ver-\nferner die Person verantwortlich, die die tatsäch-        treiben oder Personen überlassen, die nach diesem\nliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe       Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nausübt.                                                   Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vor-\nschriften damit umgehen oder diese Stoffe befördern\noder erwerben dürfen. Innerhalb einer Betriebs-\n§ 17\nstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch an\nBefähigungsschein                    Personen oder von Personen überlassen oder in\n(1) Die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a         Empfang genommen werden, die unter Aufsicht\nbezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre        oder nach Weisung einer verantwortlichen Person\nTätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen        handeln; dies gilt nicht für das Uberlassen explo-\nBefähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit        sionsgefährlicher Stoffe an Jugendliche unter\nder Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder-          18 Jahren.\nlassung beauftragten Personen anzuwenden, wenn                (2) Beförderer dürfen Stoffe, die im Beförderungs-\nsie zugleich verantwortliche Personen nach § 16           papier oder, falls ein Beförderungspapier nicht vor-\nAbs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.                     geschrieben ist, auf dem Versandstück als explo-\n(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines         sionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur\ngelten § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 sowie §§ 8 und 9          überlassen\nentsprechend mit der Maßgabe, daß der Befähigungs-         1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger\nschein in der Regel für die Dauer von drei Jahren              oder einer Person, die einen Befähigungsschein\nzu erteilen ist.                                               besitzt,","Nr. 85 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                       1365\n2. den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 5 bezeichneten Stellen,    3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den\n3. anderen Befordcrern oder Lagerern, die in den              Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes\nBeförderungsvorgang eingeschaltet sind.                   Verhalten vorzuschreiben,\n(3) Persom~n unter 18 Jahren dürfen explosions-        4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit\ngefährliche Stoffe nicht überlassen werden. Der               nicht explosionsgefährliche Stoffe abhanden kom-\nBundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im             men oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit                unbefugt an sich nehmen,\nund Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zu-          5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung\nstimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und                über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen\nunter welchen Voraussetzungen pyrotechnische Ge-              sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie\ngenstände, die nur geringe Mengen von explosions-             über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Ab-\ngefährlichen Stoffen enthalten, Personen unter 18             wendung dieser Gefahren zu belehren; die Beleh-\nJahren überlassen werden dürfen, soweit der Schutz            rungen sind in angemessenen Zeitabständen zu\nvon Leben oder Gesundheit nicht entgegensteht.                wiederholen.\n§ 22\n§ 20\nErmächtigung zum Erlaß von Schutzvorschriften\nMitführen von Urkunden\n(1) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze\n(1) Außerhalb des eigenen Betriebes haben die          der in § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter für den\nverantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1\nUmgang und den Verkehr mit explosionsgefähr-\nbei dem Umgang und dem Verkehr mit explosions-            lichen Stoffen oder mit Sprengzubehör bestimmt\ngefährlichen Stoffen sowie bei der Beförderung die-       werden,\nser Stoffe die Erlaubnisurkunde und die verantwort-\nlichen Personen, die nach § 17 im Besitz eines Befä-      1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus\nhigungsscheins sein müssen, den Befähigungsschein             § 21 ergebenden Pflichten zu treffen sind,\nmitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten            2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der\nder zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen            Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außer-\ndes § 12 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache              halb von Betrieben beim Umgang mit explosions-\nabgefaßte Bescheinigung über die Befugnis zur Be-             gefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu\nförderung explosionsgefährlicher Stoffe der zustän-           verhalten haben,\ndigen Behörde des Landes, in dem der Beförderer\nseinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort          3. daß explosionsgefährliche Stoffe nur an der Her-\noder seine Niederlassung hat.                                 stellungsstätte oder an . dem Ort, an dem sie\ninnerhalb eines Betriebes verwendet werden,\n(2) Absatz 1 ist auf die Beförderung von Kriegs-           oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden\nwaffen nicht anzuwenden, soweit nach § 12 Abs. 4              dürfen, und daß diese Lager insbesondere hin-\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen              sichtlich des Standortes, der Bauweise, der Ein-\nbei der Beförderung eine Ausfertigung der Geneh-              richtung und des Betriebes bestimmten Sicher-\nmigungsurkunde mitzuführen ist.                               heitsanforderungen genügen müssen,\n4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosions-\n§ 21\ngefähr liche Stoffe außerhalb eines Lagers auf-\nSchutzvorschriften                        bewahrt werden dürfen,\n(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem        5. daß Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte\nUmgang und dem Verkehr mit explosionsgefähr-                  Unterlagen beizufügen sind.\nlichen Stoffen sowie bei der Beförderung dieser\nStoffe Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Le-          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsverord-\nben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit         nungen erläßt der Bundesminister für Arbeit und\ndie Art des Umgangs oder des Verkehrs oder der            Sozialordnung •mit Zustimmung des Bundesrates.\nBeförderung dies zuläßt; sie haben hierbei die all-       Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 den\ngemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik          Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder\nanzuwenden.                                               Sprengzubehör betreffen, ergehen sie im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft. Be-\n(2) Die verantwortlichen Personen haben zum            treffen die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 den\nSchutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter          Vertrieb oder das Uberlassen von explosionsgefähr-\ninsbesondere                                              lichen Stoffen oder Sprengzubehör an die der Berg-\n1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den          aufsicht unterliegenden Betriebe, werden sie vom\nAnforderungen des Absatzes 1 entsprechend ein-        Bundesminister für Wirtschaft erlassen.\nzurichten und zu unterhalten, insbesondere den\nerforderlichen Schutzabstand der Betriebsanlagen\n§ 23\nuntereinander und zu betriebsfremden Gebäuden,\nAnlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzu-                              Anzeigepflicht\nhalten,                                                  (1) Die verantwortlichen Personen haben das\n2. Vorsorge- und Uberwachungsmaßnahmen im Be-             Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stof-\ntrieb zu  treffen, insbesondere den Arbeitsablauf     fen der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-\nzu regeln,                                            zeigen.","1366                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Die verantwortlichen Personen nach § 16          des § 21 und der auf Grund des § 22 erlassenen\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem      Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können\nUmgang oder bei dem Verkehr mit explosions-             auch Anordnungen getroffen werden, die über die\ngefährlichen Stoffen oder bei der Beförderung dieser    auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22 ge-\nStoffe eintritt, der zuständigen Behörde und dem        stellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung unver-       zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern\nzüglich anzuzeigen.                                     Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.\n(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses\nAbschnitt IV                        Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes er-\nUberwachung des Umgangs und des Verkehrs                lassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestim-\nsowie der Beförderung                    mung der Erlaubnis, einer nachträglich angeord-\nneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1\n§ 24                         widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Be-\nschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zu-\nAllgemeine Uberwachung\nständige Behörde anordnen, daß der Umgang und\nDer Umgang und der Verkehr mit explosions-            der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und\ngefährlichen Stoffen sowie die Beförderung dieser       die Beförderung dieser Stoffe bis zur Herstellung\nStoffe unterliegen der Uberwachung durch die zu-        des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.\nständige Behörde.\n(3) Wird eine Tätigkeit nach § 6 ohne die erfor-\n§  25\nderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige\nAuskunft, Nachschau                    Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit unter-\n(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explo-      sagen.\nsionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit          (4) Die zuständige Behörde kann explosions-\ndiesen Stoffen betreibt oder diese Stoffe befördert,     gefährliche Stoffe sicherstellen, um ihre unbefugte\nund die mit der Leitung des Betriebes oder einer         Verwendung zu verhindern.\nZweigniederlassung beauftragten Personen haben\nder zuständigen Behörde die für die Durchführung                                ; § 27\ndes Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nBeschäftigungsverbot\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der\n(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verant-\nUberwachung des Betriebes beauftragten Personen\nwortliche Person entgegen § 18 Abs. 2 eine Person,\nsind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Ge-\ndie nicht im Besitze eines Befähigungsscheines ist,\nschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung\nso hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber\ndringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\ndie Beschäftigung dieser Person zu untersagen.\nund Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflich-\ntigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun-          (2) Die Beschäftigung einer der in § 16 Abs. 1\ngen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen        Nr. 2 und 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als\ndes Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftrag-      verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber\nten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung         untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Ver-\nProben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu ent-        sagungsgrund nach § 7 Abs. 1 vorliegt.\nnehmen. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrück-          (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die\nlich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich   zuständige Behörde die Beschäftigung einer verant-\nverschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der         wortlichen Person auch dem Inhaber eines Betrie-\nAuskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1        bes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf\nund 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-       Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 ohne\nkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)          Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explo-\nwird insoweit eingeschränkt.                             sionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- befördern darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- , auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An- § 3 Abs. 1 ohne Befähigungsschein ausüben darf.\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.                                             Abschnitt V\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-                Bundesanstalt für Materialprüfung\nwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die An-\nnahme rechtfertigen, daß sie mit explosionsgefähr-                                §  28\nlichen Stoffen umgehen, den Verkehr mit diesen                      Rechtsstellung der Bundesanstalt\nStoffen betreiben oder diese Stoffe befördern.                             für Materialprüfung\n§ 26                              (1) Die Bundesanstalt für Materialprüfung ist\neine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt\nAnordnungen der zuständigen Behörden\ndes öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bun-\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall         desministers für Wirtschaft; sie ist eine Bundes-\nanordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung              oberbehörde.","Nr. 85 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                          1367\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-          (2) Ebenso wird bestraft, wer\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der        1.   entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 explosionsgefährliche\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften             Stoffe an Personen vertreibt oder Personen über-\nüber die vertragliche Inanspruchnahme der Bundes-           läßt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder\nanstalt für Materialprüfung und die Gebühren und            diese Stoffe nicht befördern oder erwerben\nAuslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die           dürfen,\nGebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand       2    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Be-\nfür die Nutzleistung der Bundesanstalt für Material-        triebsstätte explosionsgefährliche Stoffe Jugend-\nprüfung unter Berücksichtigung ihres wirtschaft-            lichen unter 18 Jahren oder Personen überläßt,\nlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen.           die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer\nDer Personalaufwand kann nach der Zahl der Stun-            verantwortlichen Person handeln,\nden bemessen werden, die Bedienstete der Bundes-\n3.   entgegen § 19 Abs. 2 einer anderen als einer\nanstalt für Materialprüfung für Prüfungen bestimm-\ndort bezeichneten Person oder Stelle explosions-\nter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich be-\nnötigen.                                                    gefährliche Stoffe überläßt,\n4.   entgegen § 19 Abs. 3 explosionsgefährliche Stoffe\n(:3) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der        einem Jugendlichen unter 18 Jahren überläßt\nRegel zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-             oder\ngen. Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhn-\n5.   ohne die nach Landesrecht erforderliche Erlaub-\nlichen Aufwand insbesondere für die Prüfung um-\nnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht\nfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um\noder diese Stoffe erwirbt oder anderen überläßt;\nden entsprechenden Mehrbetrag überschritten wer-\ndies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände.\nden.\n(3) Wer wissentlich durch eine der in den Ab-\n(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutz-\nsätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder\nleistungen für denselben Antragsteller können\nLeben eines anderen oder fremde Sachen von be-\nPauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemes-\ndeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis be-\nsung der Pauschgebührensätze ist der geringere\nUmfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksich-         straft.\ntigen.                                                     (4) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Gefäng-\n§ 29\nnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder eine\nAufgaben der Bundesanstalt für Materialprüfung      dieser Strafen.\nDer Bundesanstalt für Materialprüfung obliegt die                               § 31\nDurchführung und Auswertung physikalischer und\nchemischer Prüfungen von Stoffen und Konstruk-                    Verletzung der Geheimhaltungspflicht\ntionen. Sie ist zuständig                                  (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n1. für die Entgegennahme der Anzeigen und Stoff-       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nproben nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und die Anordnun-    ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\ngen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4,                  einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\n2. für die Zulassung von explosionsgefährlichen        trauten Behörde bekannt geworden ist, unbefugt\nStoffen und Sprengzubehör nach § 4 Abs. 1 bis 4.   offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr\nund mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\nbestraft.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbschnitt VI\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nStraf- und Bußgeldvorschriiten              einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\n§ 30                         Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nwer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be-\nStrafbarer Umgang und Verkehr\ntriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den\nsowie strafbare Beförderung und Einiuhr        Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden\n(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis            ist, unbefugt verwertet.\n1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefähr-         (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nlichen Stoffen umgeht,                             verfolgt.\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explo-\nsionsgefährlichen Stoffen betreibt,                                            §  32\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 explosionsgefährliche                        Ordnungswidrigkeiten\nStoffe befördert oder                                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche   fahrlässig\nStoffe einführt oder sonst in den Geltungsbereich     1. eine Anzeige nach § 1 Abs. 4 Satz 1 nicht, un-\ndieses Gesetzes verbringt oder durch einen an-            richtig, nicht rechtzeitig oder unvollständig er-\nderen einführen oder verbringen läßt,                     stattet, explosionsgefährliche Stoffe nach § 1\nwird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit                 Abs. 4 Satz 2 vor Ablauf von sechs Wochen nach\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.            der Anzeige und der Vorlage der Stoffprobe","1368                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nvertreibt, i:lndercn überli.ißt oder verwendet                                 § 33\noder einer vollziehbaren Anordnung nach § 1                Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften\nAbs. 4 Satz 3 odc)r 4 zuwiderhandelt;\nWer durch eine der in § 32 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 13\n2. explosions~Jeführliche Stoffe oder Sprengzubehör      bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich\nohne Zul,isstm~J nach § 4 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1    oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben\nvertreibt, crnderen überliißt oder verwendet         eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem\noder ohne Zulassung nach § 37 Abs. 3 befördert;      Wert herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem\n3. eine Be<lingun~J nach § 4 Abs. 2 nicht beachtet       Jahr und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deut-\noder einer Auildge nach § 4 Abs. 2, §§ 9 oder 14     sche Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nAbs. 1 Sutz 3 oder einer vollziehbaren Anord-\nnung nach § 26 nicht, nicht rechtzeitig oder un-                               § 34\nvollständig nachkommt;\nEinziehung\n4. eine Anzeige nach § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 3,\n§§ 13, 14 Abs. l Satz 4, § 18 Abs. 4 oder nach          Ist eine Straftat nach § 30 oder § 33 oder eine\n§ 23 oder eine Auskunft nach § 25 Abs. 1 nicht,      Ordnungswidrigkeit nach § 32 begangen worden, so\nunrichtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig  können\nerstattet;                                           1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-\n5. explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen          nungswidrigkeit bezieht, und\nBehörden nicht anmeldet oder auf Verlangen           2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-\nnicht vorführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1);                     reitung gebraucht worden oder bestimmt ge-\n6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 15 Abs. 1           wesen sind,\nverstößt;                                            eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches\n7. als verantwortliche Person nach § 16 Abs. 1           und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nNr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen      sind anzuwenden.\nBefähigungsschein zu besitzen;\n8. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 2 oder 3 über\ndie Bestellung verantwortlicher Personen ver-                            Abschnitt VII\nstößt;\nObergangs- und Schlußvorscbriften\n9. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder an-\nderen überläßt, ohne als verantwortliche Person\n§ 35\nbestellt zu sein (§ 19 Abs. 1 Satz 1);\nBehörden\n10. gegen die Vorschrift des § 20 über das Mitfüh-\nren von Urkunden verstößt;                              Die Landesregierungen oder die von ihnen be-\nstimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung\n11. gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 4 über      dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht\ndie Duldung der Nachschau verstößt;                  Bundesbehörden zuständig sind.\n12. eine für den Umgang oder Verkehr oder die\nBeförderung verantwortliche. Person weiter-                                    § 36\nbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare\nVerfügung nach § 27 untersagt worden ist;                     Fortgeltung erteilter Erlaubnisscheine\n13. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1, § 15             (1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem\nAbs. 3 oder § 22 zuwiderhandelt, soweit sie für      in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich erteilten\neinen bestimmt(~n Tatbestand auf diese Bußgeld-      Sprengstofferlaubnisscheine berechtigen bis zum\nvorschritt verweist;                                 Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes zum Umgang und Verkehr mit explosions-\n14. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über      gefährlichen Stoffen sowie zur Beförderung dieser\nden Umgang oder den Verkehr mit explosions-          Stoffe im bisherigen Umfang.\ngefährlichen Stoffen, auf den dieses Gesetz nicht\nanzuwenden ist, oder entgegen einer auf Grund           (2) Ist vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist\neiner solchen Rechtsvorschrift ergangenen voll-      ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6\nziehbaren Anordnung mit explosionsgefähr-            gestellt und darüber von der zuständigen Behörde\nlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, ver-    noch nicht entschieden, so verlängert sich diese\ntreibt oder anderen überläßt, soweit die Rechts-     Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung\nvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf       über den Antrag.\ndiese Bußgeldvorschrift verweist; die Verwei-           (3) Auf die nach Absatz 1 und 2 fortgeltenden\nsung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvor-     Sprengstofferlaubnisscheine ist § 10 Abs. 2 bis 5\nschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes er-        entsprechend anzuwenden.\nlassen worden ist.\n(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an ver-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-        antwortliche Personen im Sinne des § 16 Abs. 1\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet            Nr. 3 und 4 Buchstabe a erteilten Erlaubnisscheine\nwerden.                                                   gelten als Befähigungsscheine im Sinne des § 17.","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                        1369\n§ 37                          1. das    Gesetz gegen den verbrecherischen und\nUbergangsvorschriften für die Zulassung             gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen\nvom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61), zuletzt\n(l) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem       geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1964 (Bundes-\nin § 1 bezeichneten Anwendungsbereich erteilte Zu-          gesetzbl. I S. 337),\nlassung zum Vertrieb oder zur Verwendung von\nexplosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör       2. die Bekanntmachung betreffend das Gesetz gegen\ngilt im bisherigen Umfang als Zulassung im Sinne            den verbrecherischen und gemeingefährlichen\ndes § 4 dieses Gesetzes. Soweit diese Zulassungen          Gebrauch von Sprengstoffen vom 29. April 1903\nauf den Vertrieb an Betriebe, die der Bergaufsicht          (Reichsgesetzbl. S. 211), zuletzt geändert durch\nunterliegen, beschränkt sind, dürfen diese Stoffe           Verordnung vom 13. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I\nauch im Bereich der sonstigen Wirtschaft vertrieben,        s. 995).\nanderen überlassen oder verwendet werden.                  (2) Rechtsvorschriften, deren Gegenstände in die-\n(2) Explosionsgefährliche   Stoffe und Sprengzu-     sem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen,\nbehör, die auf Grund dieses Gesetzes erstmalig der      sind insoweit nicht mehr anwendbar. Insbesondere\nZulassung unterliegen, dürfen auch nach Inkrafttre-     sind insoweit nicht mehr anzuwenden\nten des Gesetzes ohne Zulassung vertrieben, ande-         1. Preußische Polizeiverordnung über den Verkehr\nren überlassen oder verwendet werden, bis die nach           mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverord-\n§ 29 zuständige Behör.de über den Zulassungsantrag           nung) vom 4. September 1935 (GS. S. 119).\nentschieden hat; dies gilt nicht, wenn der Hersteller    2. Preußische Polizeiverordnung über die polizei-\noder Einführer die Erteilung der Zulassung nicht             liche Genehmigung zur Herstellung, zum Ver-\ninnerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten des            trieb und zum Besitz von Sprengstoffen sowie\nGesetzes beantragt.                                          zu deren Einführung aus dem Ausland (Spreng-\n(3) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen auf der           stofferlaubnisscheinverordnung) vom 15. Juli\nStraße oder mit Binnenschiffen befördert werden,             1924, zuletzt geändert durch die Verordnung\nwenn sie                                                     vom 11. Januar 1936 (GS. S. 11).\n1. nach Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung            3. Polizeiverordnung über die Errichtung, die Ein-\noder                                                     richtung und den Betrieb von Sprengstofflagern\n(Sprengstofflagerverordnung) vom 17. November\n2. nach einer auf Grund von § 2 Abs. 2 a der Eisen-          1932 (GS. S. 362).\nbahnverkehrsordnung erlassenen und im Bundes-\nanzeiger bekanntgemachten Ausnahmebewilli-\ngung zur Beförderung auf den Eisenbahnen                                  Baden-Württemberg\nDeutschlands oder                                    4. Gesetz über den Verkehr mit Sprengstoffen und\n3. nach einer von der Bundesanstalt für Material-            ihre Lagerung vom 15. Dezember 1952 (Gesetz-\nprüfung erteilten Ausnahmebewilligung                    blatt S. 57).\nzugelassen sind. Vorschriften über die Beförderung       5. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Spreng-\ngefährlicher Güter auf der Straße oder mit Binnen-           stoffen (Sprengstoffverordnung) in der Fassung\nschiffen bleiben unberührt.                                  vom 25. Februar 1965 (Gesetzblatt S. 63), zuletzt\ngeändert durch die Polizeiverordnung vom\n§ 38                               8. März 1968 (Gesetzblatt S. 142).\nAnwendbarkeit der Gewerbeordnung                6. Polizeiverordnung über den Verkehr mit pyro-\nund des Einzelhandelsgesetzes                   technischen Gegenständen vom 24. Oktober 1956\n(Gesetzblatt S. 163), zuletzt geändert durch die\n(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes un-          Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiver-\nterliegenden Gewerbebetriebe findet die Gewerbe-             ordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen\nordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem              Gegenständen vom 13. April 1966 (Gesetzblatt\nGesetz besondere Vorschriften erlassen worden                s. 92).\nsind.\n7. Verordnung über Sprengstofferlaubnisscheine\n(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich           und Sprengstoffregister vom 25. April 1956\ndes Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die         (Gesetzblatt S. 95).\nBerufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957\n8. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaub-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1121) keine Anwendung.\nnis- und Registerführungpsflicht nach § 1 des\n(3) Die landesrechtlichen Vorschriften über die           Sprengstoffgesetzes vom 12. Juni 1954 (Gesetz-\nArt und Weise der Verwendung von explosionsge-               blatt S. 84), zuletzt geändert durch die Vierte\nfähr lichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht       Verordnung zur Änderung der Verordnung über\nunterliegen, werden durch die Vorschriften der §§ 4          Ausnahmen von der Erlaubnis- und Register-\nund 5 nicht berührt.                                         führungspflicht nach § 1 des Sprengstoffgesetzes\nvom 7. November 1966 (Gesetzblatt S. 245).\n§ 39\n9. Polizeiverordnung über die Lagerung von Am-\nNicht mehr anwend.bare Vorschriften                moniumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischun-\n(1) Soweit sie Bundesrecht sind, treten außer             gen vom 21. Januar 1961 (Gesetzblatt S. 15), zu-\nKraft                                                        letzt geändert durch die Polizeiverordnung zur","1370                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nÄnderung der Polizeiverordnung über die Lage-           desstraf- und Verordnungsgesetz) in der Fas-\nrung von Ammoniumnitrat und Ammonium-                   sung vom 8. Januar 1967 (Gesetz- und Verord-\nnitrat in Mischungen vom 14. April 1965 (Gesetz-        nungsblatt S. 243, berichtigt S. 350).\nblatt S. 96).\n20. Verordnung über die Zulassung von Sprengmit-\n10. · Verordnung über den Verlrieb von Sprengmit-             teln für den Bergbau (Bergbausprengrnittelver-\nteln an den Bergbau vom 5. Juni 1951 (RegBI.            ordnung) vorn 26. November 1956 (BayBS IV\ns. 78).                                                 S. 247), zuletzt geändert durch Verordnung vorn\nBayern                            9. Oktober 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt\ns. 326).\n11. Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-\ngefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom\nBerlin\n9. Juni 1884 in der Fassung vom 1. August 1968\n(BayBS ErgB S. 14).                                 21. Polizeiverordnung über den Verkehr mit\nSprengstoffen (Sprengstoffverkehrsordnung) vom\n12. Verordnung über den Verkehr mit Sprengstof-               2. März 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nfen (Sprcngstoffverkehrsordnung) vom 16. Mai            S. 156), zuletzt geändert durch § 31 der Spreng-\n1954 (BayBS I S. 392), zuletzt geändert durch           stofflagerverordnung vom 6. Juni 1966 (Gesetz-\nLandesverordnung vom 23. November 1967                  und Verordnungsblatt S. 931).\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 482).\n22. Polizeiverordnung über den Verkehr mit pyro-\n13. Verordnung über den Verkehr mit pyrotechni-               technischen Gegenständen vorn 26. November\nschen Gegenständen in der Fassung vom 10. Ok-           1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1081),\ntober 1956 (BayBS I S. 402), zuletzt geändert           zuletzt geändert durch die Verordnung vom\ndurch Verordnung vom 27. August 1959 (Gesetz-           2. November 1967 (Gesetz- und Verordnungs-\nund Verordnungsblatt S. 220).                           blatt S. 1497).\n14. Landesverordnung über die Lagerung von                                          Bremen\nSprengstoffen (Sprcngstofflagerverordnung) vom       23. Vierte Durchführungsverordnung zum Uber-\n27. August 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt           gangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit\nS. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nvom 27. Mai 1949 (SaBremR 7101-g-5).\n9. April 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt\ns. 88).                                             24. Gesetz über den Verkehr mit pyrotechnischen\nGegenständen vom 4. Dezember 1956 (SaBremR\n15. Landesverordnung über Sprengstofferlaubnis-               7101-g-6).\nscheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff-\nerlaubnisscheinverordnung) vom 6. Dezember          25. Polizeiverordnung über die Errichtung, die Ein-\n1956 (BayBS I S. 411), zuletzt geändert durch die       richtung und den Betrieb von Sprengstofflagern\nVerordnung vom 9. April 1964 (Gesetz- und Ver-          (Sprengstofflagerverordnung) vom 17. Mai 1933\nordnungsblatt S. 88).                                   (SaBremR 7101-g-2).\n16. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaub-             26. Verordnung betreffend den Verkehr mit Spreng-\nnis- und Registerführungspflicht nach § 1 des           stoffen vom 22. August 1930 (SaBremR 7101-g-1).\nGesetzes gegen den verbrecherischen und ge-\nmeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen         27. Verordnung betreffend die Erteilung von Spreng-\n(Ausnahmeverordnung zum Sprengstoffgesetz)              stofferlaubnisscheinen vorn 14. Januar 1942\nvom 18. Februar 1954 (BayBS I S. 400), zuletzt          (SaBremR 7101-g-4)._\ngeändert durch Verordnung vorn 4. Januar 1967\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 151).             28. Verordnung über die Lagerung von Ammon-\nsalpeter sowie ammonsalpeterhaltigen Misch-\n17. Landesverordnung über die Verwendung von                  salzen und Gemengen vom 16. Mai 1926\nSprengstoffen zu Sprengarbeiten (Sprengstoff-           (SaBremR 2132-d-6).\nverwendungsverordnung) vorn 27. August 1959\n29. Polizeiverordnung über den Umgang mit Spreng-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 224), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 9. April 1964             stoffen in den Hafengruppen Bremen und\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 88).                   Bremerhaven vom 24. Juli 1967 (BremGBl.\ns. 79).\n18. Landesverordnung über die Lagerung von Am-\nmoniumnitrat und von Ammoniumnitrat in                                       Hamburg\nMischungen vom 6. Juni 1959 (Gesetz- und Ver-       30. Sprengstoffverkehrsordnung vom 16. September\nordnungsblatt S. 195, berichtigt S. 240), zuletzt       1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen\ngeändert durch Verordnung vom 8. August 1962            Landesrechts 7111-d).\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 223).\n31. Verordnung über den Verkehr mit pyrotechni-\n19. Artikel 39 des Gesetzes über das Landesstraf-             schen Gegenständen vorn 2. Oktober 1956\nrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet           (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Lan-           desrechts 7111-g).","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                         1371\n32. Verordnung über Sprengstofferlaubnisscheine                                Niedersachsen\nvom 31. Juli 1925 (Sammlung des bereinigten        42. Verordnung über den Verkehr mit Sprengstof-\nhamburgischen Landesrechts 7111-a).                    fen (Sprengstoffverkehrsordnung) vom 26. Ok-\ntober 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 181),\n33. Verordnung über Ausnahmen von der Geneh-               zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April\nmigungs- und Registerführungspflicht bei Spreng-        1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 108).\nstoffen vom 17. September 1963 (Hamburgisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 177).              43. Verordnung über den Verkehr mit, pyrotech-\nnischen Gegenständen vom 11. Dezember 1952\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 187), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 25. Oktober\nHessen                          1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 143).\n34. Gesetz über den Verkehr mit Sprengstoffen vom\n44. Verordnung über die Erlaubnis- und Register-\n28. Oktober 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt\npflicht für Pulversprengstoffe vom 26. Oktober\nS. 171).\n1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 181).\n35. Verordnung über den Verkehr mit Feuerwerk          45. Verordnung über den Vertrieb von Sprengmit-\nund anden'.n pyrotechnischen Gegenständen              teln an den Bergbau vom 13. Juli 1953 (Gesetz-\nvom 20. Februar 1953 (Gesetz- und Verord-              und Verordnungsblatt S. 55), zuletzt geändert\nnungsblatt S. 17), zuletzt geändert durch die          durch Verordnung vom 24. Februar 1959 (Gesetz-\ndritte Verordnung zur Änderung der Verord-             und Verordnungsblatt S. 52).\nnung über den Verkehr mit Feuerwerk und\nanderen pyrotechnischen Gegenständen vom           46. Verordnung über die Errichtung, Einrichtung\n9. Dezember 1968 (Gesetz- und Verordnungs.:            und den Betrieb von Sprengstofflagern (Spreng-\nblatt I S. 298).                                       stofflagerverordnung) vom 20. November 1962\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 224).\n36. Verordnung über den Verkehr mit Sprengstof-\nfen (Sprengstoffverkehrsverordnung) vom 4. Fe-     47. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaub-\nbruar 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt I             nis- und Registerführungspflicht nach § 1 des\ns. 5).                                                 Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge-\nmeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen\n37. Verordnung über Sprengstofferlaubnisscheine            vom 5. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungs-\nund Sprengstoffregister vom 3. Dezember 1956           blatt S. 1).\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165), zuletzt\ngeändert durch Verordnung über den Verkehr         48. Braunschweigische Verordnung über die polizei-\nmit Sprengstoffen vom 4. Februar 1963 (Gesetz-         liche Genehmigung zur Herstellung, zum Ver-\nund Verordnungsblatt I S. 5).                          trieb und zum Besitz von Sprengstoffen sowie\nzu deren Einführung aus dem Auslande (Spreng-\n38. Verordnung über Ausnahmen von der Geneh-               stoff-Erlaubnisscheine) vom 6. Dezember 1924\nmigungs- und Registerführungspflicht für Spreng-        (Gesetz- und Verordnungsblatt Sb. II S. 595).\nstoffe vom 5. November 1954 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt S. 187), zuletzt geändert durch      49. Oldenburgische Bekanntmachung betreffend die\nVerordnung zur Änderung der Anlage zur Ver-            Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884\nordnung über Ausnahmen von der Genehmi-                gegen den verbrecherischen und gemeingefähr-\ngungs- und Registerführungspflicht für Spreng-         lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 31. De-\nstoffe vom 3. August 1965 (Gesetz- und Verord-         zember 1884 (Old.GB Bd. 27 S. 91).\nnungsblatt I S. 161).\nNordrhein-Westfalen\n39. Verordnung über den Vertrieb von Sprengmit-        50. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Spreng-\nteln an den Bergbau vom 9. April 1962 (Gesetz-         stoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung) vom\nund Verordnungsblatt I S. 245).                        6. Juli 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW.\nS. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n40. Verordnung über die Errichtung, die Einrichtung        20. Juni 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nund den Betrieb von Sprengstofflagern (Spreng-         NW. S. 137).\nstofflagerverordnu:r:.g) vom 4. Februar 1963\n(Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 12).            51. Verordnung über den Verkehr mit pyrotech-\nnischen Gegenständen vom 6. Januar 1953\n41. Polizeiverordnung über die Lagerung von                 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 110) in\nAmmoniumnitrat und von Ammoniumnitrat in               der Fassung der Bekanntmachung vom 10. No-\nMischungen vom 5. Dezember 1959 (Gesetz- und           vember 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nVerordnungsblatt S. 72), zuletzt geändert durch        NW. S. 316).\ndie Polizeiverordnung zur Änderung der Poli-\nzeiverordnung üher die Lagerung von Ammo-          52. Verordnung über die Errichtung, die Einrich-\nniumnitrat und von Ammoniumnitrat in Mischun-          tung und den Betrieb von Sprengstofflagern\ngen vom 15. November 1960 (Gesetz- und Ver-            (Sprengstofflagerverordnung) vom 19. Juli 1961\nordnungsblatt S. 223).                                  (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 258).","1372                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n53. Verordrnm~J über Spren~Jstofferlaubnisscheine              stofflagern (Sprengstofflagerverordnung) vom\nund S1nen~Jsl.0Hrngister (Sprnngstofferlaubnis-           26. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nschcinverordnung) vom 21. Juni 1961 (Gesetz-              S. 48), geändert durch Landespolizeiverordnung\nund Verordmmgsblatt NW. S. 243), zuletzt ge-               vom 12. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungs-\nlindert durch die Verordnung vorn 5. März 1965             blatt S. 49).\n(Gesetz-- und Verordnungsblatt NW. S. 87).\n64. Landesverordnung über die Vornahme von\n54. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaub-                   Sprengungen vom 14. April 1956 (Gesetz- und\nnis- und Registerführungspflicht nach § 1 des              Verordnungsblatt S. 53).\nGesetzes gegen den verbrecherischen und ge-\nmeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen           65. Landespolizei-Verordnung über die Lagerung\n(Ausnahmeverordnung) vom 23. März 1960                   von Ammoniumnitrat und von Ammoniumnitrat\n(Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 53),                in Mischungen vom -12. August 1964 (Gesetz-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom                 und Verordnungsblatt S. 139).\n31. August 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nNW. S. 295).\n55. Verordnung über die Lagerung von Ammonium-                                       Saarland\nnitrat und von Ammoniumnitrat in Mischungen\n66. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Spreng-\n(Ammoniumnitrat-Verordnung) vom 24. Februar\nstoffen (Sprengstoffverkehrsordnung) (Amtsblatt\n1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 25),\ndes Reichskommissars für die Rückgliederung\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom\ndes Saarlandes vom 12. Oktober 1935 S. 337).\n10. Dezember 1963 (Gesetz- und Verordnungs-\nblatt NW. 1964 S. 2).\n67. Verordnung über die Wiederinkraftsetzung der\nPolizeiverordnung über den Verkehr mit\n56. Verordnung über den Vertrieb von Sprengmit-\nSprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung)\nteln an den Bergbau vom 13. August 1968\nvom 8. Oktober 1935 (Amtsblatt S. 337) vom\n(Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 300).\n12. Juni 1946 (Amtsblatt S. 97).\nRheinland-Pfalz                    68. Polizeiverordnung betreffend die Verlängerung\nder Gültigkeitsdauer der Polizeiverordnung\n57. Landesgesetz zur Anderung des Gesetzes gegen               über den Verkehr mit Sprengstoffen (Spreng-\nden verbrecherischen und gemeingefährlichen               stoffverkehrsordnung) vom 8. Oktober 1935\nGebrauch von Sprengstoffen vom 23. Juni 1954              (Amtsblatt des Reichskommissars für die Rück-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 83).                     gliederung des Saarlandes vom 12. Oktober 1935\nS. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung\n58. Polizeiverordnung über den Verkehr mit\nvom 12. Juni 1946 (Amtsblatt S. 97), vom 30. De-\nSprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung)\nzember 1950 (Amtsblatt 1951 S. 53).\nvom 4. April 1951 (Gesetz- und Verordnungs-\nblatt S. 81).\n69. Polizeiverordnung über die Errichtung, die Ein-\n59. Landesverordnung über den Verkehr mit pyro-                richtung und den Betrieb von Sprengstofflagern\ntechnischen Gegenständen vom 22. Dezember                 (Sprengstofflagerverordnung) vom 22. April 1966\n1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 178) in             (Amtsblatt S. 347).\nder geänderten Fassung vom 18. Januar 1957\n70. Polizeiverordnung über die Lagerung von Am-\n(Gesetz- ur1d Verordnungsblatt S. 33).\nmoniumnitrat und von Ammoniumnitrat in Mi-\n60. Landesverordnung über Sprengstofferlaubnis-                schungen vom 1. Februar 1960 (Amtsblatt S. 61),\nscheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff-             zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung\nerlaubnisscheinverordnung) vom 14. April 1956             vom 17. Mai 1966 (Amtsblatt S. 422).\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 51).\n71. Polizeiverordnung     über den Vertrieb von\n61. Landesverordnung über Ausnahmen von der                    Sprengmitteln an den Bergbau vom 21. Januar\nErlaubnis- und Registerführungspflicht nach § 1           1969 (Amtsblatt S. 77).\ndes Gesetzes gegen den verbrecherischen und\ngemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen\nvom 1. Juni 1955 (Gesetz- und Verordnungs-\nblatt S. 65), geändert durch die Landesverord-                             Schleswig-Holstein\nnung vom 18. März 1964 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 63).                                    72. Verordnung (Polizeiverordnung) über den Ver-\nkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrs-\n62. Landespolizei-Verordnung über den Vertrieb                 verordnung) vom 4. Dezember 1962 (Gesetz- und\nvon Sprengmitteln an den Bergbau vom 25. Juni             Verordnungsblatt Schl.-H. S. 389).\n1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 100).\n73. Verordnung (Polizeiverordnung) über den Ver-\n63. Landespolizei-Verordnung über die Errichtung,              kehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom\ndie Einrichtung und den Betrieb von Spreng-               6. November 1957 (Gesetz- und Verordnungs-","Nr. 85   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                           1373\nbJatt Schl.-H. S. 142) in der Fassung vom 8. Mai                           Abschnitt VIII\n1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H.\ns. 97).                                                   Änderung des Bundeswaffengesetzes\n74. Sprengstoffausnahmeverordnung vom 1. Juni\n§ 42\n1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H.\ns. 221).                                              Das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 633) wird wie folgt geändert:\n75. Verordnung (Polizeiverordnung) über die Errich-\ntung, die Einrichtung und den Betrieb von\nSprengstofflagern (Sprengstofflagerverordnung)     1. § 11 Abs. 2 Nr.2 erhält folgende Fassung:\nvom 4. Dezember 1962 (Gesetz- und Verord-             „2. der Antragsteller die nach Landesrecht für\nnungsblatt Schl.-H. S. 395).                               den Erwerb einer Schußwaffe oder von Mu-\nnition vorgeschriebenen Voraussetzungen\n76. Verordnung (Polizeiverordnung) über die Lage-\nnicht erfüllt.\"\nrung von Ammoniumnitrat und Ammonium-\nnitrat in Mischungen (Ammoniumnitratverord-\nnung) vom 1. Juni 1962 (Gesetz- und. Verord-       2. § 18 wird wie folgt geändert:\nnungsblatt Schl.-H. S. 218).\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d\n(3) Soweit sich die in Absatz 2 bezeichneten                angefügt:\nRechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die               „d) die nach ihrer äußeren Form den Anschein\ndurch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge-\neiner vollautomatischen Schußwaffe her-\nsetzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften über\nvorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des\ndie Beförderung gefährlicher Güter zu regeln sind,\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegs-\ntreten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der\nwaffen ist.\"\nentsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.\nb) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n(4) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf\nVorschriften des Sprengstoffrechts Bezug genommen              ,,4. Geschossen mit Reiz- oder Betäubungs-\nwird, beziehen sich diese Verweisungen auf die                         stoffen oder von Stoffen dieser Art, die\nentsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder                       zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                       bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungs-\nverordnungen.                                                          gemäßer Verwendung den Anforderungen\neiner Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht\nentsprechen.\"\n§ 40\nÄnderung des Strafgesetzbuches                c) In Absatz 2 werden in Satz 2 nach den Worten\n„nach Nummer 3\" die Worte „und über die\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:\nKennzeichnung der Geschosse und die Zusam-\n1. § 367 Abs. 1 Nr. 4 wird aufgehoben,                         mensetzung und höchstzulässige Menge von\nReiz- oder Betäubungsstoffen nach Nummer 4\"\n2. in § 367 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „Schieß-             eingefügt.\npulver oder Feuerwerken oder bei der Aufbe-\nwahrung, Beförderung, Verausgabung oder Ver-           d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-_\nwendung von Sprengstoffen oder anderen explo-              gefügt:\ndierenden Stoffen\" gestrichen,\n,, (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird\n3. in § 367 Abs. 1 Nr. 8 werden die Worte „oder                ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nFeuerwerkskörper abbrennt\" gestrichen.                     stimmung des Bundesrates die in Absatz 1\noder 2 bezeichneten Tätigkeiten auch für\nWaffen, für Waffen bestimmte Vorrichtungen,\nMunition oder Geschosse, die\n§ 41\n1. den in Absatz 1 oder\nGeltung im Land Berlin\n2. den in Absatz 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar                 bezeichneteh Gegenständen vergleichbar sind\n1952 (Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.             und die am 1. Januar 1969 im Geltungsbereich\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes              des Gesetzes noch nicht vertrieben wurden, zu\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14               verbieten, sofern diese Gegenstände wegen\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes. Die Bestimmun-               ihrer Beschaffenheit oder Wirkungsweise zur\ngen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-               Begehung von mit Strafe bedrohter Handlun-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden im                 gen besonders geeignet sind oder deren be-\nLand B2rlin jedoch keine Anwendung, soweit sie                 stimmungsgemäße Handhabung oder Verwen-\nmit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden un-             dung besondere Gefahren für Leben oder Ge-\nvereinbar sind.                                                sundheit des Benutzers herbeiführt.\"","1374                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. In § JG J\\hs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten                                        Abschnitt IX\n„ bezciduwl<'n Art.\" d ic Worte eingefügt: ,,oder\nentgegen <~incr Rechtsverordnung nach § 18                                          Inkrafttreten\nAbs. 5 Nr. 1 Waffen, für Waffen bestimmte Vor-\nrichtungen, Munition oder Geschosse\".                                                   § 43\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\n§§ 3, 5, 8 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 3\nSatz 2, §§ 22, 35 und 42 Nr. 1 und 2 Buchstaben c\n4. In § ]8 Abs. 1 Nr. 19 werden nach der Zahl „ 15\"           und d sowie Nr. 3 und 4 treten am Tage nach der\ndie Worte „ 18 Abs. 5 Nr. 2\" eingefügt.                    Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nD e r Bund e s m i n i s t e r d e s Au s w ä r t i g· e n\nBrandt","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                     1375\nAnlage I\nListe der explosionsgeführlichen Stoffe,\nauf die das Gesetz in vollem Umfange anzuwenden ist\n1. Teil -   Einheitliche chemische Verbindungen\n1. Athylendiamindinitrat, C2HioN4Ü6\n2. Athylendinitramin, C2I-foN4O4\n3. Athylnitrat, C2H5NO3\n4. Ammoniumdichromat, (NH4)2Cr2O1\n5. Ammoniumperchlorat, NH 4ClO4\n6. Bleiazid, PbNG\n7. Bleitrinitroresorcinat, CGHN3OsPb\n8. 1,2,4-Butantrioltrinitrat, C 4H7N3O9\n9. Cellulosenitrate (z.B. Trinitrat (CGH7N3O11)ii}\n10. Cyanurtriazid, C3N12\n11. Diäthanolamintrinitrat, C4H10N4Ü9\n12. Diäthylenglykoldinitrat, C4HsN2O1 (Nitrodiglykol)\n13. Diazodinitrophenol, CGH2N4Ü5\n14. Diglycerintetranitrat, C6H10N4Ü13\n15. Dinitroaminophenol, CGH5N3Ü5 (Pikraminsäure)\n16. Dinitrodimethyloxamid, C4HGN4Ü6\n17. Dinitrodioxyäthyl-oxamid-dinitrat, CGHsNGO12 (Dinitroäthanol-nitrat-\ntoxamid)\n18. Dinitrophenolmetallsalze, CGl-faN2O5Me *)\n19. Dinitrophenylglycerinätherdinitrat, C9HsN4O11\n20. Dinitrophenylglycerinäthermononitrat, C9H9N3Ü9\n21. Dinitrophenylglykoläthernitrat, CsH7N3Os\n22. Dioxyäthylnitramindinitrat, C4HsN4Os\n23. Dipentaerythrithexanitrat, C10HrnN6O19\n24. Erythrittetranitrat, C4H6N4O12\n25. Glycerin-acetat-dinitrat, C5HsN2Os\n26. Glycerinmonochlorhydrin-dinitrat,     C3H5ClN2O6       (Dinitromonochlor-\nhydrin)\n27. Glycerindinitrat, C3H6N2O7\n28. Glycerin-formiat-dinitrat, C4HGN2Os (Dinitroformin)\n29. Glycerin-nitrolactat-dinitrat, C6H9N3O11\n30. Glycerintrinitrat, C3H5N3Ü9 (Nitroglycerin)\n31. Glycidnitrat, C3H5NO4 (Nitroglycid)\n32. Glykoldinitrat, C2füN2O6 (Nitroglykol)\n33. Guanidinnitrat, CH6Ü3N4\n34. Guanidinperchlorat, CHGN3O4Cl\n35. Guanidinpikrat, C,7HsN6O1\n36. Guanyl-nitrosamino-guanyl-tetrazen, C2HsN10O (Tetrazen)\n37. Hexamethylentriperoxiddiamin, CGH12N2O6\n•) Me = Metall","1376                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n38. Hexanitroazobenzol, C12H4NsO12\n39. Hexanitrodiphenyl, C12H4NGO12\n40. Ilcxanitrodiphenyläther, C12H4NGOrn (Hexanitrodiphenyloxid)\n41. Hexanitrodiphenylamin, C12H5N7O12 (Hexyl)\n42. Hcxanilrodiphenylaminkalium, C12H4N7O12K\n43. I-foxanitrodiphenylglycerinäthermononitrat, C15H9N7O11\n44. Hexanitrodiphenyloxamid, C14H6NsO14\n45. Hexanitro-diphenylsulfid, C12H4N6O12S\n46. Hexanitrodiphenylsulfon, C12H4NGÜ14S\n47. Hexanitrosobenzol, CGNGÜG\n48. Hydrazinnitrat, H5N3Ü3\n49. Hydrazinperchlorat, H5ClN2O4\n50. Mannithexanitrat, CGHsNGOrn\n51. Methylnitrat, CH3NO3\n52. Monoäthanolamindinitrat, C2HiN3ÜG\n53. Nitroisobutylglycerintrinitrat, C4HGN4O11\n54. Nitromethylpropandioldinitrat, C4H7N3Os\n55. Pentaerythrittetranitrat, CsHsN4O12 (Nitropenta, PETN, Pentrit)\n56. 1,3-Propandioldinitrat, C3H5N2O6\n57. Quecksilberfulminat, Hg (CNO)2 (Knallquec~silber)\n58. Silberazid, AgN3\n59. Silberfulminat, AgCNO\n60. Tetramethylentetranitramin, C4HsNsOs (Oktogen)\n61. Tetramethylolcyclohexanoltetranitrat, C10H16N4O13\n62. Tetramethylolcyclohexanontetranitrat, C10H14N4Ü13\n63. Tetramethylolcyclopentanoltetranitrat, C9H14N4O13\n64. Tetramethylolcyclopentanontetranitrat, C9H12N4Ü13\n65. Tetranitroacridon, C13H5N5Ü9\n66. Tetranitroanilin, CuH3N5Os\n67. Tetranitroanisol, C7H4N4O9\n68. Tetranitronaphthalin, C10H4N4Os\n69. Tetraschwefeltetraimid, S4N4H4\n70. Tetraschwefeltetranitrid, S4N4 (Schwefelstickstoff)\n71. 1,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol, CGCbNsO6\n72. Trimethylentrinitramin, CsHGN6O6 (Hexogen)\n73. Trinitroäthanol, C2HsN3O7\n74. Trinitroanilin, CGH4N4O6\n75. Trinitroanisol, C1HsN3O7\n76. Trinitrobenzoesäure, C1H3N3Os\n77. Trinitrobenzol, C6H3N3O6\n78. Trinitrochlorbenzol, CGH2ClN3O6\n79. Trinitrokresol, C7H5N3O7\n80. Trinitrokresolmetallsalze, C1H4N3O7Me *)\n81. 1,3,8-Trinitronaphthalin, C10H5N3O5\n•) Me  = Metall","Nr. 85 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969               1377\n82.  Trinitrophenol, CGH3N3O7 (Pikrinsäure)\n83.  Trinitrophenolmetallsalze, C6H2N3O7Me *) (Pikrate)\n84.  Trinitrophenyläthanolnitraminnitrat, CsH6NGO11\n85.  Trinitrophenylglycerinätherdinitrat, C9H7N5O13\n86.  Trinitrophenylglykoläthernitrat, CsHGN4O10\n87.  Trinitrophenylmethylnitramin, C7H5N5Os (Tetryl)\n88.  Trinitroresorcin, C6H3N3Os\n89.  Trinitrotoluol, C1H5N3O6\n90.  Trinitroxylol, CsH7N3Ü6\n91.  Zuckernitrate\n•) Me  = Metall\n2. Teil -- Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verlbin-\ndungen des Teiles 1 enthalten, mit Zusatz oder ohne Zu-\nsatz von oxydierenden Bestandteilen und/oder verbrenn-\nliehen Bestandteilen und/oder inerten Bestandteilen.\n2.1 Verbindungen des Teiles 1 in Mischung miteinander\nRahmenzusammensetzung\nTrinitrotoluol                                    25 bis 70  0/o\nTrimethylentrinitramin                             0 bis 60 0/o\nTrinitrophenylmethylnitramin                       0 bis 70  0/o\nPentaerythrittetranitrat                           0 bis 500/o\n2.2 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusatz von oxydierenden Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung\nTrinitrotoluol                                    20 bis 60 0/o\nAmmoniumnitrat                                    40 bis 80 0/o\n2.3 Verbindungen de,s Teiles         allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusatz von verbrennlichen Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung\nPentaerythrittetranitrat                           0 bis 90 0/o\nTrimethylentrinitramin                             0 bis 95 0/o\nTrinitrotoluol                                     0 bis 40 °/o\nWachs oder andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 15 0/o\nGraphit                                            0 bis 1 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nTrinitrotoluol                                    40 bis 60 0/o\nTrimeth y len trini tr amin                       40 bis 60 0/o\nWachs                                              0 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nTrinitrotoluol                                    40 bis 80  0/o\nHexanitrodiphenylamin                              0 bis 8 0/o\nTrimethylentrinitramin                             0 bis 45 0/o\nAluminium                                         18 bis 40 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nTrimethylentrinitramin                            19 bis 67 °/o\nTrinitrotoluol                                     0 bi1s 48 0/o","1378                  Bundesgesetz~Jlatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAluminium                                       15 bis 40 °/o\nWachs                                            0 bis 5 °/o\nRahmenzusammensetzung 5\nAmmoniumperchlorat                              55 bis 70 0/o\nNaphthalin                                      22 bis 32 0/o\nAkaroidharz                                       5 bis 16 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\nCellulosenitrate (mit weniger als 12,6 °/o N)   85 bis 95 0/o\nEisen oder Magnesium                              5 bis 15 0/o\n2.4 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusatz von inerten Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung 1\nGlycerintrinitrat 1)                              9 bis 15 0/o\nNatriumchlorid oder Natriumhydrogencarbonat 0 bis 91 0/o\nandere inerte Bestandteile                       0 bis 2 0/o\n2.5 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusätzen von oxydierenden und verbrennlichen Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung\nTrinitrotoluol                                    0 bis 70 0/o\nPen taerythri tterani trat                        0 bis 50 0/o\nAmmoniumnitrat                                  20 bis 80 0/o\nAluminium                                       10 bis 20 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                 0bis100/o\nRahmenzusammensetzung 2\nCellulosenitrate (mit weniger als 12,6 0/o N)     6 bis 200/o\nKaliumnitrat                                    40 bis 62 0/o\nBariumnitrat                                      4 bis 20 0/o\nverbrennliche Bestandteile                      12 bis 28 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nCellulosenitrate (mit weniger als 12,6 0/o N)     1 bis 20 0/o\nKaliumchlorat                                     5 bis 97 0/o\nAluminium                                         2 bis 85 °/o\nRahmenzusammensetzung 4\nGuanidinnitrat                                    5 bis 30 0/o\nKaliumnitrat                                    52  bis 68 0/o\nSchwefel                                          7 bis  9 0/o\nAluminium                                         0 bis 10 0/o\nHolzkohle                                       10 bis  14 0/o\nWachs                                             0 bis  3 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nGuanidinnitrat                                   18 bis 22  0/o\nAmmoniumdichromat                                18 bis 32  °/o\nChlorierte Kohlenwasserstoffe                   48 bis 52   0/o\n2.6 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusätzen von oxydierenden und inerten Bestandteilen\n2.7 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusätzen von verbrennlichen und inerten Bestandteilen\n1\n) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.4 und 2.82 ganz oder teilweise\ndurch Glykoldinitrat ersetzt werden","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969             1379\nRahmenzusammensetzung 1\nSilberfulminat                                  9 bis 99 0/o\nverbrennliche Bestandteile (z. B. Antimon-\nsulfid, Schwefel, Leime)                      0 bis 60 0/o\ninerte Bestandteile                             0 bis 50 0/o\nB.ahmenzusammensetzung 2\nTrinitrotoluol                                  28 bis 40 0/o\nTrimeth y 1en trini tr amin                     30 bis 60 0/o\nWachs                                            1 bis 5 0/o\ninerte Bestandteile                              0 bis 3 0/o\n2.8 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusätzen von oxydierenden, verbrennlichen und inerten\nBestandteilen\n2.81   Wesentlich Cellulosenitrate enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nCellulosenitrate                               85  bis 980/o\nDiphenylamin                                   0,5 bis  8 0/o\nGraphit                                          0 bis  1 °/o\nsonstige verbrennliche Bestandteile              0 bis  50/o\ninerte Bestandteile                              0 bis  50/o\nRahmenzusammensetzung 2\nCellulosenitrate (mit weniger als 12,6 0/o N)   76 bis 94 0/o\nMetallpulver                                     4 bis 18 °/o\ninerte Bestandteile                              2 bis 6 0/o\nEinzelzusammensetzung\nCellulosenitrate                                       50 0/o\nKaliumnitrat                                            60/o\norganische chlorhaltige Substanzen                     20 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                      140/o\ninerte Bestandteile                                    10 °/o\nRahmenzusammensetzung 3\nCellulosenitrate                                45 bis 73 °/o\nGlycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat\noder andere flüssige Salpetersäureester      25 bis 55 °/o\nmit niederen Alkylen substituierte Harnstoffe 0 bis 50/o\nGraphit                                          0 bis 1 0/o\ninerte Bestandteile                              0 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nCellulosenitrate                                20 bis 50 °/o\nGlycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat\noder andere flüssige Salpetersäureester       0 bis 30 0/o\nNitroguanidin                                   15 bis 600/o\nGraphit                                          0 bis 1 0/o\ninerte Bestandteile                              0 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nCellulosenitrate                                25 bis 80 0/o\nPentaerythrittetranitrat bzw. Trimethylen-\ntrinitramin                                  15 bis 50 0/o\nGlycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat O bis   40 °/o\nDiphenylamin                                   0,5 bis  8 0/o\nGraphit                                          O bis  1 0/o\n:inerte Bestandteile                             O bis 10 0/o","1380                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nRahmenzusammensetzung 6\nCellulosenitrate                               20 bis 500/o\nGlycerintrinitrat bzw. Diätbylenglykoldinitrat\noder andere flüssige Salpetersäureester      0 bis 30 °/o\nAmmoniumperchlorat oder Ammoniumnitrat\nbzw. Alkali- und Erdalkalinitrate            15 bis 80 0/o\nverbrennliche Bestandteile                      0 bis 1 0/o\nDinitrotoluol                                   0 bis 2 0/o\ninerte Bestandteile                             0 bis 10 0/o\n2.82   Wesentlich Glycerintrinitrat enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nGlycerintrinitrat 1)                           24 bis 30 0/o\nCollodiumwolle                                  0 bis   1 0/o\nAmmoniumnitrat                                  24 bis  32 0/o\nCalciumnitrat                                    0 bis   2 0/o\nverbrennliche Bestandteile                      0 bis   2 °/o\nNatriumchlorid                                  34 bis  41 0/o\nandere inerte Bestandteile                       0 bis  12 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nGlycerintrinitrat 1)                            3 bis 7 0/o\nTrinitrotoluol                                   0 bis 14 °/o\nAmmoniumnitrat                                  72 bis 87 0/o\nDinitrotoluol                                    0 bis 5 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                1 bis 9 °/o\nNatriumchlorid                                   0 bis 18 0/o\nandere inerte Bestandteile                      0 bis 2 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nGlycerintrinitrat 1)                           10 bis 20 0/o\nTrinitrotoluol                                   0 bis 10 0/o\nCollodium wolle                                 0 bis 1 0/o\nAmmoniumnitrat                                  20 bis 75 °/o\nNatriumnitrat                                    5 bis 15 0/o\nDinitrotol uol                                   0 bis 10 °/o\nandere verbrennliche Beistandteile              2 bis 80/o\ninerte Bestandteile                             0 bis 30 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nGlycerintrinitrat 1)                            18 bis 62 0/o\nTrinitrotoluol                                   0 bis   7 °/o\nCollodiumwolle                                  0 bis   2 0/o\nAmmoniumnitrat                                  18 bis  65 0/o\nNatriumnitrat                                    0 bis  15 0/o\nDinitrotoluol                                    0 bis  11 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                0 bis  10 °/o\ninerte Bestandteile                              0 bis  35 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nGlycerintrinitrat 1)                            31 bis 93 0/o\nCollodium wolle                                  1 bis 10 0/o\nAmmoniumnitrat                                   0 bis 11 0/o\nNatriumnitrat                                    0 bis 60 °/o\nKaliumnitrat                                     0 bis 600/o\nDinitrotol uol                                   0 bis 9 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile               0 bis 10 0/o\ninerte Bestandteile                              0 bis   6 °/o\n1\n) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.4 und 2.82 ganz oder teilweise\ndurch Glykoldinitrat ersetzt werden","Nr. 85     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969               1381\nRahmenzusammensetzung 6\nGlycerintrinitrat 1)                               8  bis 13 0/o\nNatriumnitrat oder Kaliumnitrat                   50  bis 600/o\nverbrennliche Bestandteile                         0  bis 4 °/o\nAmmoniumchlorid                                   30  bis 35 0/o\nNatriumchlorid                                     0  bis 5 0/o\nandere inerte Beistandteile                        0  bis 2 0/o\n2.83   Trinitrotoluol enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nTrinitrotoluol                                      1 bis 200/o\nAmmoniumnitrat                                    73 bis 92 0/o\nDini trotol uol                                    0  bis 3 °/o\nAluminium                                          0  bis 60/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   1 bis 8 0/o\ninerte Bestandteile                                0  bis 3 °/o\nRahmenzusammensetzung 2\nTrinitrotoluol                                       1 bis 6 °/o\nKaliumchlorat bzw. Natriumchlorat                 78 bis 90 0/o\nDini trotoluol                                    ·o bis 11 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  4 bis 12 0/o\ninerte Bestandteile                                0 bis 2 °/o\n2.84   Wesentlich Bleiazid enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nBleiazid                                          15 bis 990/o\nGuanylnitrosaminoguanyltetrazen 2 )                0 bis 49 0/o\nKaliumchlorat 3)                                   0 bis 85 °/o\nAntimonsulfide 4)                                  0 bis 850/o\ninerte Bestandteile                                0 bis 85 °/o\n2.85   Wesentlich Bleitrinitroresorcinat enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nBleitrinitroresorcinat                            15  bis 99 °/o\nGuanylnitrosaminoguanyltetrazen 2 )                0  bis 49 0/o\nBariumnitrat 5)                                    0  bis 85 °/o\nAntimonsulfide 4)                                  0  bis 85 °/o\ninerte Bestandteile                                0  bis 85 °/o\n2.86   Wesentlich Quecksilberfulminat enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nQuecksilberfulminat                               20 bis 99 °/o\nKaliumchlorat 3 )                                  0 bis 80 °/o\nSchwefel 6)                                        0 bis 80 °/o\ninerte Bestandteile                                0 bis 80 0/o\n1\n} Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.4 und 2.82 ganz oder teilweise\ndurch Glykoldinitrat ersetzt werden\n2\n} Guanylnitrosaminoguanyltetrazen kann in den Fällen 2.84 und 2.85 ganz\noder teilweise durch andere, im Teil 1 aufgeführte explosionsgefährliche\nStoffe ersetzt werden\n3\n) Kaliumchlorat kann in den Fällen 2.84, 2.86 und 2.87 ganz oder teilweise\ndurch andere, Sauerstoff enthaltende und unter Normalbedingungen im\nfesten Aggregatzustand vorliegende Oxydationsmittel ersetzt werden\n4}  Antimonsulfide können in den Fällen 2.84, 2.85 und 2.87 ganz oder teil-\nweise durch Schwefel, Selen oder Arsensulfide ersetzt werden\n6\n} Bariumnitrat kann im Fall 2.85 ganz oder teilweise durch andere, Sauer-\nstoff enthaltende und unter Normalbedingungen im festen Aggregat-\nzustand vorliegende Oxydationsmittel ersetzt werden\n6\n}  Schwefel kann im Fall 2.86 ganz oder teilweise durch Selen, Antimon-\nsulfide oder Arsensulfide ersetzt werden","1382                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2.87   Wesentlich Guanylnitrosaminoguanyltetrazen enthaltende\nMischungen\nRahmenzusammense,tzung 1\nGuanylnitrosaminoguanyltetrazen                     20  bis 99 0/o\nMannithexanitrat 7 )                                  0 bis 80 0/o\nKaliumchlorat 3)                                      0 bis 80 0/o\nAntimonsulfide 4)                                     0 bis 80 0/o\ninerte Bestandteile                                  0 bis 80 0/o\n3. Teil -   Mischungen, die keine Verbindungen aus Teil 1 enthalten,\naus oxydierenden und verbrennlichen Bestandteilen mit\nZusatz oder ohne Zusatz von inerten Bestandteilen.\n3.1 Chloratmischungen\n3.11    Kaliumchloratmischungen\n3.111 Kaliumchlorat als alleiniges Oxydationsmittel\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                        60 bis 90 0/o\nverbrennliche Bestandteile                          10 bis 40 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                       44 bis 80 0/o\nroter Phosphor                                       8 bis 28 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0 bis 35 0/o\ninerte Bestctndteile                                 0 bis 16 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumchlorat                                       30 bis 48 0/o\nMilchzucker                                         10 bis 28 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile,\norganische chlorhaltige Verbindungen\nund organische Farbstoffe                         0 bis 61 0/o\ninerte Bestandteile                                  0 bis 17 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nKaliumchlorat                                       40 bis 70 0/o\nNaturharze                                          10 bis 26 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   0 bis 12 0/o\ninerte Bestandteile                                  0 bis 28 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nKaliumchlorat                                       33 bis 70 0/o\nNaturharze                                          12 bis 25 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   0 bis 55 0/o\nStrontiumoxalat oder andere inerte\nBestandteile                                      0 bis 32 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\nKaliumchlorat                                       29 bis 44 0/o\nAmmoniumchlorid                                     30 bis 55 0/o\n3) Kaliumchlorat kann in den Fällen 2.84, 2.86 und 2.87 ganz oder teilweise\ndurch andere, Sauerstoff enthaltende und unter Normalbedingungen im\nfesten Aggregatzustand vorliegende Oxydationsmittel ersetzt werden\n') Antimonsulfide können in den Fällen 2.84, 2.85 und 2.87 ganz oder teil-\nweise durch Schwefel, Selen oder Arsensulfide ersetzt werden\n7\n) Mannithexanitrat kann im Fall 2.87 ganz oder teilweise durch andere,\nim Teil 1 aufgeführte explosionsgefährliche Stoffe ersetzt werden","Nr. 85 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969           1383\nNatriumoxalat                                 0 bis   6 °/o\norganische verbrennliche Bestandteile        12 bis 21 0/o\ninerte Bestandteile                           0 bis 170/o\nRahmenzusammensetzung 7\nKaliumchlorat                               55 bis 68 0/o\nKupferacetatarsenit bzw. bas. Kupfercarbonat 8 bis 23 0/o\nverbrennliche Bestandteile                    9 bis 30 0/o\ninerte Bestandteile                           0 bis 7 0/o\nRahmenzusammensetzung 8\nKaliumchlorat                                51 bis 52 °/o\nSchwefel                                     12 bis 13 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile            29 bis 30 0/o\ninerte Bestandteile                           7 bis 8 0/o\n•                        Rahmenzusammensetzung 9\nKaliumchlorat                                50 bis 60 0/o\nSchwefel                                     20 bis 30 0/o\nKupfer-II-hydroxid                            5 bis 11 0/o\nQuecksilber-I-chlorid                         5 bis 10 0/o\nEinzelzusammensetzung\nKaliumchlorat                                88 bis 89 0/o\nParaffin                                      9 bis 10 0/o\nSilberjodid                                   1 bis 2 0/o\n3.112 Kaliumchloratmischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz\nvon Bariumchlorat\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                60 bis 80 0/o\nBariumchlorat                                 0 bis 10 0/o\nGallussäure                                   8 bis 32 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile              0 bis 17 0/o\ninerte Bestandteile                           0 bis 3 0/o\n3.113 Kaliumchloratmischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz\nvon Kaliumperchlorat\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                55 bis 58 0/o\nKaliumperchlorat                              0 bis 10 0/o\nAkaroidharz                                   8 bis 13 0/o\nDextrin                                       3 bis 10 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 17 0/o\ninerte Bestandteile                          0 bis 28 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                17  bis 34 0/o\nKaliumperchlorat                             36  bis 52 0/o\nMilchzucker                                  10  bis 27 0/o\nAkaroidharz                                  3  bis 10 0/o\nDextrin                                        0 bis 10 0/o\nEinzelzusammensetzung\nKaliumchlorat                                       39 0/o\nKaliumperchlorat                            23 bis 24 0/o\nKupferacetatarsenit                         31 bis 32 0/o\nKolophonium                                          6 0/o\n3.114 Kaliumchlorat-Kaliumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder\nohne Zusatz von Kaliumchromat bzw. Kaliumdichromat","1384           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                30 bis   60 0/o\nKaliumnitrat                                  6 bis   32 0/o\nKaliumchromat bzw. Kaliumdichromat            0 bis   12 0/o\nNaturharze oder Milchzucker                   9 bis  20 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis  25 0/o\ninerte Bestandteile                           0 bis   26 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                35  bis  45 0/o\nKaliumnitrat                                  5  bis  150/o\nMilchzucker                                  15  bis  25 0/o\nKupfer-11-hydroxid                            5  bis  15 °/o\nQuecksilber-1-chlorid                        15  bis  25 0/o\n3.115 Kaliumchlorat-Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder\nohne Zusatz von Kaliumnitrat\nRahmenzusammensetzung\nKaliumchlorat                                 6 bis 30 0/o\nStrontiumnitrat                              60 bis 800/o\nNaturharze                                   10 bis 30 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 10 0/o\ninerte Bestandteile                           0  bis 4 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                 7 bis 10 °/o\nStron ti umni trat                           67 bis 72 0/o\nSchwefel                                     17 bis 20 0/o\nHolzkohle                                     0 bis 4 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile         0 bis 2 °/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumchlorat                                 3 bis 16 0/o\nStrontiumnitrat                              62 bis 83   0/o\nKaliumnitrat                                  0 bis    4 0/o\nSchwefel                                      0 bis    2 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile        12 bis 20 0/o\nCalciumfluorid             ·                  0 bis    2 °/o\n3.116 Kaliumchlorat-Bariumnitrat-Mischungeri\nRahmenzusammensetzung\nKaliumchlorat                                 6 bis 30 0/o\nBariumnitrat                                 60 bis . 80 0/o\nNaturharze                                   10 bis 30 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                 8 bis 15 0/o\nBariumnitrat                                 71 bis 79 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile        13 bis 14 6/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumchlorat                                 7 bis 10 0/o\nBariumnitrat                                 65 bis 72 0/o\nSchwefel                                     19 bis 22 0/o\nHolzkohle                                     0 bis 1 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile         0 bis 2 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nKaliumchlorat                                50 'bis 59 6/o\nBariumnitrat                                 17 bis 32 0/o","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969              1385\nverbrennliche Bestandteile                     12 bis 24 °/o\ninerte Bestandteile                             6 bis 9 °/o\nRahmenzusammensetzung 5\nKaliumchlorat                                  50  bis 60 °/o\nBari umni trat                                   5 bis 11  °/o\nSchwefel                                         5 bis 12 °/o\nCalzi umsilicid                                 15 bis 25 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                5 bis 15 0/o\n3.117 Kaliumchlorat-Kaliumdichromat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nKaliumchlorat                                  50 bis 700/o\nKali umdichroma t                                1 bis 9 0/o\nSchwefel                                         1 bis 6 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile            9 bis 18 0/o\ninerte Bestandteile                              6 bis 29 0/o\n3.118 Kali umchlora t-Bari umchlorat-Bari umnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                  25  bis 45 0/o\nBariumchlorat                                  20  bis 35 °/o\nBa ri umnitra t                                16  bis 30 0/o\nverbrennliche Bestandteile                     10  bis 35 °/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                    7 bis 15 0/o\nBariumchlorat                                  52 bis  71 0/o\nBariumnitrat                                   10 bis  12 °/o\nNaturharze                                       9 bis 12 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                0 bis 13 0/o\n3.12   Bariumchlorat-Mischungen\n3.121  Bariumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz\nvon Kaliumchlorat\nRahmenzusammensetzung\nBariumchlorat                                  65 bis 78 0/o\nKaliumchlorat                                    0 bis 10 °/o\nAkaroidharz                                    15 bis 20 0/o\nDextrin                                          2 bis 5 °/o\nHolzkohle                                        0 bis 5 0/o\n3.122 Bariumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz\nvon Kaliumnitrat\nRahmenzusammensetzung 1\nBariumchlorat                                  70 bis 80 0/o\nKaliumnitrat                                     0 bis 3 0/o\nNaturharze                                       6 bis 18 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                0 bis 12 °/o\n3.123 Bariumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nBariumchlorat                                    4 bis 18 0/o\nBariumnitrat                                   60 bis 82 0/o\nNaturharze                                     13 bis 14 0/o\nSchwefel                                         0 bis 3 0/o\nPolyvinylchlorid                                 0 bis 2 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                0 bis 4 0/o\ninerte Bestandteile                              0 bis 5 °/o","1386               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nEinzelzusammensetzung\nBariumchlorat                                       85 °/o\nBariumnitrat                                         6°/o\nSchellack                                            90/o\n3.2 Perchlorat-Mischungen\n3.21  Kaliumperchlorat-Mischungen\n3.211 Kaliumperchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz\nvon Hexachloräthan\nRahmenzusammensetzung\nKaliumperchlorat                             32 bis 800/o\nAluminium                                    20 bis 58 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 30 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumperchlorat                             40 bis 72 0/o\nverbrennliche Bestandteile                   16 bis 37 °/o\ninerte Bestandteile                           0 bis 28 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumperchlor-at                            15 bis 60 0/o\nHexachloräthan                               20 bis 45 0/o\nNaturharze oder Milchzucker                   6 bis 18 0/o\nZinkoxid                                     20 bis 40 0/o\ninerte Bestandteile                           0 bis 10 °/o\nRahmenzusammensetzung 4\nKaliumperchlorat                             56 bis 72 0/o\nKupferacetatarsenit oder bas. Kupfercarbonat 12 bis 26 0/o\nverbrennliche Bestandteile                   12 bis 32 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nKaliumperchlorat                             30 bis 90 0/o\nZucker                                       10 bis 60 0/o\nKreide                                        0 bis 30 0/o\n3.212 Kaliumperchlorat-Kaliumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nKaliumperchlorat                             18 bis 25 0/o\nKaliumnitrat                                 20 bis 30 0/o\nMetallpulver                                  4 bis 12 0/o\nHolzkohle                                    40 bis 50 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             4 bis  8 0/o\n3.213 Kaliumperchlorat-Strontiumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nKaliumperchlorat                             10 bis 40 0/o\nStrontiumnitrat                              50 bis 78 0/o\nNaturharze oder Milchzucker                  10 bis 32 °/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumperchlorat                             10 bis 38 0/o\nStrontiumnitrat                              50 bis 78 0/o\nSchwefel                                      2 bis 16 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile            10 bis 22 0/o","Nr. 85     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969           1387\nEinzelzusammensetzung\nKaliumperchlorat                                     49 °/o\nStrontiumnitrat                                      21 °/o\nKolophonium                                          22 °/o\nStrontiumoxalat                                       70/o\nPolyvinylchlorid                                     10/o\n3.214 Kaliumperchlorat-Bariumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nKali umperchlorat                             10 bis 30 °/o\nBariumnitrat                                 60 bis 76 0/o\nNaturharze oder Milchzucker                  10 bis 25 0/o\n3.215 Kaliumperchlorat-Bariumchromat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nKaliumperchlorat                             10 bis 24 °/o\nBariumchromat                                50 bis 72 0/o\nMetallpul ver                                  8 bis 30 6/o\n3.216 Kaliumperchlorat-Kaliumnitrat-Barium.nitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nKaliumperchlorat                             40  bis 60 6/o\nKaliumnitrat                                   8 bis 22 0/o\nBariumnitrat                                 18  bis 32 0/o\nSchwefel                                       4 bis 12 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             4 bis 18 °/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumperchlorat                             40 bis  50 0/o\nKaliumnitrat                                   2 bis  8 °/o\nBariumnitrat                                  10 bis 18 0/o·\nSchwefel                                       0 bis  2 0/o\nAluminium                                      5 bis 15 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             21 bis 43 0/o\n3.3 Nitrat-Mischungen\n3.31   Ammoniumnitrat-Mischungen\n3.311 Ammoniumnitrat als alleiniges Oxydationsmittel\nRahmenzusammensetzung 1\nAmmoniumnitrat                              90 bis 97,5 0/o\nMineralöl                                      0 bis 60/o\nandere verbrennliche Bestandteile              0 bis 5 0/o\ninerte Bestandteile                            0 bis 1 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nAmmoniumnitrat                                86 bis 90 0/o\nDini trotol uol                                3 bis 5 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile              5 bis 7 0/o\ninerte Bestandteile                            1 bis 2 °/o\n3.312 Ammoniumnitrat-Natriumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nAmmoniumnitrat                                76 bis 94 °/o\nNatriumnitrat                                  5 bis 10 0/o\nDinitrotoluol                                  0 bis 11 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 7 0/o\ninerte Bestandteile                           0 bis 3 °/o","1388            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nRahmenzusammensetzung 2\nAmmoniumnitrat                               60 bis 85  0/o\nNatriumnitrat                                 5 bis 30  0/o\nverbrennliche Bestandteile                    7 bis 35 0/o\n3.32   Kaliumnitrat-Mischungen\n3.321 Kaliumnitrat als alleiniges Oxydationsmittel\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumnitrat                                 39 bis 75 0/o\nSchwefel                                      6 bis 48 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 39 0/o\ninerte Bestandteile                           0 bis 11 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumnitrat                                 42  bis 90 0/o\nSchwefel                                      0  bis 32 0/o\nHolzkohle                                     6  bis 53 0/o\n· andere verbrennliche Bestandteile             0  bis 12 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumnitrat                                 45 bis 55 0/o\nSchwefel                                      5 bis 8 0/o\nHolzkohle                                     5 bis 12 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile            30 bis 40 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nKali umni trat                               60 bis 64 0/o\nSchwefel                                     20 bis 28 0/o\nAntimontrisulfid                              6 bis 10 0/o\nHolzkohle                                       2 bis 6 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nKaliumnitrat                                 45 bis  71 0/o\nSchwefel                                      4 bis  28 °/o\nMetallpulver                                  2 bis  28 0/o\nHolzkohle                                     0 bis  32 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis   8 0/o\ninerte Bestandteile                           0 bis  12 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\nKaliumnitrat                                 44 bis 53 0/o\nSchwefel                                      2 bis 19 0/o\nMetallpulver                                 28 bis 36 °/o\nHolzkohle                                     4 bis 26 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 8 °/o\nRahmenzusammensetzung 7\nKaliumnitrat                                 40 bis  70 °/o\nNatriumoxalat                                 6 bis  25 °/o\nAntimonsulfid                                10 bis  25 °/o\nAluminium                                     6 bis  18 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis  25 0/o\nRahmenzusammensetzung 8\nKaliumnitrat                                 45 bis 55 °/o\nZirkon                                       45 bis 55 0/o","Nr. 85    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969            1389\n3.33    Kaliumnitrat-Bariumnitrat--Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nKaliumnitrat                               31 bis  60 °/o\nBariumnitrat                                 9 bis   160/o\nSchwefel                                     4 bis   17 °/o\nAntimonsulfid                                 0 bis  25 6 /o\nMetallpulver                                  1 bis  400/o\nDextrin                                      0 bis    9 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile            0 bis    90/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumnitrat                                45  bis 700/o\nBariumnitrat                                 2  bis 15 6/o\nHolzkohle                                    8  bis 28 0/o\nSchwefel                                     0  bis 12 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile            0  bis 25 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumnitrat                                 2 bis  33 0/o\nBari umnitrat                               31 bis  75 0/o\nSchwefel                                     9 bis  23 0/o\nHolzkohle                                     3 bis  15 0/o\nGummiarabicum                                2 bis    5 6 /o\nSteinkohlenstaub bzw. -teerpech              0 bis  10 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nKaliumnitrat                                  2 bis 10 0/o\nBariumnitrat                                60 bis 80 0/o\nSchwefel                                      6 bis 16 0/o\nHolzkohle                                    0 bis 20 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile            0 bis 4 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nKaliumnitrat                                  3  bis 30 0/o\nBariumnitrat                                 35  bis 50 0/o\nMetallpulver                                 19  bis 48 0/o\nSchwefel                                      0  bis 16 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile            0 bis  18 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\nKaliumnitrat                                 28 bis 55   0/o\nBariumnitrat                                 17 bis 32 6/o\nSchwefel                                     3 bis 160/o\nMetallpulver                                  6 bis 45 °/o\nHolzkohle                                     0 bis 22 0/o\n,andere verbrennliche Bestandteile            0 bis 22 0/o\nRahmenzusammensetzung 7\nKaliumnitrat                                 16 bis  24 0/o\nBariumnitrat                                 30 bis  60  0/o\nSchwefel                                      1 bis  25 °/o\nAluminium                                     3 bis  16 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile            10 bis  14 0/o\nRahmenzusammensetzung 8\nKaliumnitrat                                 49 bis 51 6/o\nBari-umnitrat                                 5 bis 6 °/o\nSchwefel                                      9 bis 11 °/o\nMetallpulver                                 22 bis 23 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile            12 bis 13 0/o\nEinzelzusammensetzung\nKaliumnitrat                                         15 °/o\nBariumnitrat                                         80 0/o","1390          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nSchwefel                                              20/o\nHolzkohle                                             30/o\n3.34  Natriumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nNatriumnitrat                                45   bis 70 0/o\nMetallpulver                                 24   bis 50 0/o\nMontanwachs oder Polyvinylchlorid             0  bis  22 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile            0  bis  18 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nNatriumnitrat                                70 bis 78 0/o\nSchwefel                                       8 bis 15 0/o\nHolzkohle                                    10 bis 17 0/o\n3.35 Strontiumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nStrontiumnitrat                              45 bis 80 °/o\nMetallpulver                                 14 bis 40 0/o\nPolyvinylchlorid                              0 bis 28 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 22 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nStrontiumnitrat                              75 bis 90 0/o\nNaturharze                                   10 bis 25 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 10 0/o\n3.36 Bariumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz\nvon Kaliumnitrat\nRahmenzusammensetzung 1\nBariumnitrat                                 70 bis 86 0/o\nNaturharze                                   10 bis 30 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 18 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nBariumnitrat                                 50 bis 60 0/o\nSchwefel                                      8 bis 16 0/o\nHolzkohle                                    16 bis 22 0/o\nMetallpulver                                  3 bis 20 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             4 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nBariumnitrat                                 46 bis 57 0/o\nMetallpulver (z.B. Aluminium, Magnesium,\nEisen oder deren Mischungen unterein-\nander)                                    21 bis 50 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 22 0/o\ninerte Bestandteile                           0 bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nBariumnitrat                                 50  bis  12 0/o\nMetallpulver                                 12  bis  30 0/o\nPolyvinylchlorid                              0  Ibis 28 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0  bis  20 0/o\ninerte Bestandteile                           0  bis  15 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nBariumnitrat                                 43 bis 74 °/o\nSchwefel                                      8 bis 15 °/o\nMetallpulver bzw. Calciumsilicid             11 'bis 49 0/o","Nr. 85 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969          1391\nRahmenzusammensetzung 6\nBariumnitrat                                 46 bis 66 °/o\nKaliumnitrat                                  0 bis 30 °/o\nMetallpulver                                 12 bis 460/o\nSchwefel                                      0 bis 18 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile             0 bis 18 0/o\ninerte Bestandteile                           0 bis 20 0/o\nRahmenzusammensetzung 7\nBariumnitrat                                  45 bis 55 0/o\nKaliumnitrat                                  10 bis 15 0/o\nSchwefel                                       5 bis 10 0/o\nHolzkohle                                      5 bis 10 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile              8 bis 18 0/o\ninerte Bestandteile                            5 bis 15 0/o\n3.4 Sonstige Mischungen\n3.41   Bexachlori::ithan-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nHexachloräthan                                30 bis 84 °/o\nAluminium                                      8 bis 70 0/o\nMagnesium                                      0 bis 8 0/o\nEisen                                          0 bis 41 0/o\nZink                                           0 bis 2 0/o\nKaliumdichromat                                0 bis 3 0/o\nZinkoxid                                       0 bis 1 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nHexachloräthan                                40 bis 60 0/o\nZink                                          20 bis 30 0/o\nZinkoxid                                      15 bis 25 0/o\nKieselgur                                      2 bis 8 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nHexachloräthan                                55 bis 65 0/o\nMagnesium                                     10 bis 20 0/o\nNaphthalin                                     7 bis 15 0/o\nAnthracen                                      5 bis 10 0/o\nKieselgur                                      5 bis 10 0/o\n3.42   Bleidioxid-Silizium-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nBleidioxid                                    30 bis 52 0/o\nBlei(II, IV)-oxid                             28 bis 45 0/o\nSilizium                                     20 bis 32 0/o\nAlumini um                                    0 bis 12 0/o\n3.43    Bleifluorid-Zirkon-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nBleifluorid                                  55 bis 60 0/o\nZirkon                                       40 bis 45 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nBleifluorid                                  60 bis 80 0/o\nZirkon                                       20 bis 40 0/o\nTalkum                                        0 bis 5 0/o","1392          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nRahmenzusammensetzung 3\nBleifluorid                                  70 bis 80 °/o\nZirkon                                       20 bis 30 °/o\nTalkum                                        0 bis 10 °/o\n3.44 Arsentrioxid-Aluminium-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nArsentrioxid                                 55 bis 85 6/o\nAlumini umpul ver                            15 bis 450/o\n3.45 Bari umperoxid-Metall pul ver-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nBariumperoxid                                75 bis 85 0/o\nAluminium, Magnesium, Silizium allein oder\nin Mischung miteinander                    15 bis 25 0/o","Nr. 85    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                1393\nAnlage II\nListe der explosionsgefährlichen Stoffe,\nauf die das Gesetz teilweise anzuwenden ist\nAbschnitt A\nAuf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des\nGesetzes anzuwenden:\n§§ 4, 5, 13, 14, 16 bis 22, 23 Abs. 2, §§ 24 bis 26, 27 Abs. 3 und die\nsich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften\n1. Teil       Einheitliche chemische Verbindungen\n1. Bcnzol-1,3-di su lfohy drazid, C(;H10N4S204\n2. Benzoylperoxid, C14H1004\n3. Bis-(2,4-dichlorbenzoyl)peroxid, C14HG04Cl4\n4. Bis-(3,5,5-trimethyl-1,2-dioxolanyl-3)peroxid, C12H2206\n5. tert. Butylperpivalat, C9H1303 2)\n6. 4,4'-Dichlorbenzoylperoxid, C14HsCh04\n7. Diisopropylperoxydicarbonat, CsH14Ü6 2)\n8. 2,5-Dimcthyl-2,5-dihydroperoxy-hexan, CsH1304_\n9. N,N' -Dinitroso-N,N' -dimethyloxamid, C4HG04N4\n10. 1-IIydrox y-1 ·-h ydroperoxy-dicyclohexy Iperoxid\n(Cyclohexanonperoxid), C12H2005\n11. Succinylperoxid, CsH100s\n2. Teil -- Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbin-\ndungen der Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten, mit\nZusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen\nund/oder verbrennlichen Bestandteilen und/oder inerten\nBestandteilen\nRahmenzusammensetzung\nCellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 °/o)           74 bis 76 °/o\nAlkohole                                                     0 bis 26 0/o\nWasser                                                       0 bis 26 0/o\nAbschnitt B\nAuf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des\nGesetzes anzuwenden:\n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, §§ 16, 21, 22, 23 Abs. 2, §§ 24 bis 26,\n27 Abs. 3 und die sich hierauf beziehenden Bußgeldvorschriften\n1. Teil --- Einheitliche chemische Verbindungen\n1. 2,2-Bis-(4,4-di-tert.butylperoxycyclohexyl)propan, C31H600s\n2. tert. Butylper(2-äthyl)hexanoat, C12H24Ü3 2)\n3. tert. Butylperbenzoat, C11H14Ü3\n4. Dicyclohexylperoxydicarbonat, C14H2206      2)\n5. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)hexan, C22H26Ü6\n6. 2,5-Dimethyl-2,5-di(tert.butylperoxy)hexin-3, C16H3oÜ4\n1)   Bei Raumtemperatur nicht beständig","1394                     . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n7. 2,4-Dinitrophenylhydrazin, C5H5N4Ü4\n8.   1,4-Dinitrosobenzol, C5H4N202\n9. Dinitrosopentamethylentetramin, C5H10N502\n10.      c:;um1idinnitrat, CH5N4Ü3\n11. p-Nitro-o-aminophenol-Natrium, C5H5N203Na\n12. Nitromethan, CHaN02\n13. Quecksilbcroxycyanid, Hg;_.10(CN)2\n14. 1,J,6,8-Tetranitrocarbazol, C12H5N50s\n15. 2,2',4,4'-Tetranitrodiphenylamin, C12H1N50s\n16. Thcophyllinessigsäure-(trinitroxymethyl)-methylamid,\nC1:1II1<;NH012\n17.      1,3,5-Tric_hlor-2,4,6-trinitrobenzol, CGNaOoCb\n18.      1,3,8-Trinitronaphthalin, C10H5N3Ü5\n2. Teil           Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbin-\ndungen der Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten, mit\nZusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen\nund/ oder verbrennlichen Bestandteilen und/ oder inerten\nBestandteilen\nRahmenzusammensetzung\nPentaerythrittetranitrat                                       23 bis 270/o\nverbrennliche Bestandteile                                      73 bis 770/o\nRahmenzusammensetzung 2\nBis-(2 ,4-dichlorbenzoy 1) peroxid                             70 bis 75 0/o\nWasser                                                         25 bis 30 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nBenzoylperoxid                                                  78 bis 82 0/o\nWasser                                                          18 bis 22 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nCellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 0/o)               65 bis 70 0/o\nAlkohole                                                         0 bis 35 0/o\nWasser                                                           0 bis 35 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nCellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 °/o)               75 bis 82 0/o\nverbrennliche Bestandteile 1)                                   18 bis 25 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\n4,4' -DichlorbenzoyJperoxid                                     70 bis 75 0/o\nWasser                                                          25 bis 30 0/o\nRahmenzüsammensetzung 7\nAmmoniumperchlorat                                              88 bis 90 0/o\nWasser                                                          10 bis 12 0/o\n1\n)    Als verbrennliche Bestandteile gelten hier schwerflüchtige Plastifizie-\nrungs- und/oder Gelatinierungsmittel, die nicht Stoffe der Anlagen I\nund/oder II zum Gesetz sind.","Nr. B5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                 1395\nAbschnitt C\nAuf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des\nGesetzes anzuwenden:\n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, §§ 16, 21, 22, 23 Abs. 2, §§ 24 bis 26,\n27 Abs. 3 und die sich hierauf beziehenden Bußgeldvorschriften\n1. Teil        Einheitliche chemische Verbindungen\n1. Ammoniumdichromat, (NH4)2Cr2O7\n2. Azodicarbonsäurediamid, C2H4N4O2\n3. Azoisobuttersäurenitril, CsH12N4\n4. 1,3-Bis-(2-tert.butylperoxy-isopropyl)-benzol, C20H34Ü4\n5. 1,4-Bis-(2-tert.butylperoxy-isopropyl)-benzol, C20H34Ü4\n6. 3,5-Dinitro-o-toluamid (2-Methyl-3,5-dinitrobenzamid), CsH7O5N3\n7. 2,5-Dimothyl-2,5-di(tert.butylperoxy)hexan, C16H34Q4\n8. 1,1-Di-tert.butylperoxy-3,3,5-trimethylcyclohexan, C11Ha4O4\n9. 5-NHro-2-furaldehyd-semicarbazon, C6H6N4Ü4\n10. Theophyllinessigsäuredinitroxy-diäthylamid, C13H17N7O9\n11. p-Tolylsulfonylmethylnitrosamid, CsH10N2OaSs\n2. Teil        Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbin-\ndungen der Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten, mit\nZusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen\nund/oder verbrennlichen Bestandteilen und/oder inerten\nBestandteilen\nRahmenzusammensetzung\nPentaerythrittetranitrat                                         18 bis 22 °/o\nverbrennliche Bestandteile                                       78 bis 82 °/o\nRahmenzusammensetzung 2\n2,4-Dinitrophenylhydrazin                                        78 bis 82 0/o\nWasser                                                           18 bis 22 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\n2,4,6-Trini trophenol                                            77 bis 80 0/o\nWasser                                                           20 bis 23 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\n1-Hydroxy-1 '-h ydroperoxy-dicyclohexy 1peroxid\n(Cyclohexanonperoxid)                                       85 bis 90 0/o\nWasser                                                           10 bis 150/o\nRahmenzusammensetzung 5 2)\nDiisopropylperoxydicarbonat                                      50 bis 52 0/o\nTetrachlorkohlenstoff                                            48 bis 50 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\nBenzoylperoxid                                                   68 bis 72 0/o\nWasser                                                           28 bis 32 0/o\nRahmenzusammensetzung 7\ntert. Butylperoxyisobutyrat, 2) 4) CsHrnO3                       75 bis 77 0/o\nverbrennliche Bestandteile 3 )                                    0 bis 25 0/o\ninerte Bestandteile 3)                                            0 bis 25 0/o\n1\n)   Bei Raumtemperatur nicht beständig\n3)    Als verbrennliche oder inerte Bestandteile gelten hier Lösungsmittel, die\nsich gegenüber dem Peroxid indifferent verhalten und einen Siedepunkt\nvon mindestens 60° C aufweisen. Sind die Lösungsmittel brennbar, so\ndarf ihr Flammpunkt nicht unterhalb 5° C liegen.\n') Eine Eingruppierung des reinen Stoffes war wegen fehlender sicherheits-\ntechnischer Kenndaten bisher noch nicht möglich.","1396                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nRahmenzusammensetzung 8\nBis-(3,5,5-1:rimethy 1-1,2-dioxolanyl-3)-peroxid             68 bis 70 °/o\nWasser                                                       28 bis 30 0/o\nRahmenzusammensetzung 9\n2,5-Dimcthyl-2,5-di(benzoylperoxy)hexan                      78 bis 80 0/o\ninerte Bestandteile                                          20 bis 22 0/o\nRahmenzusammensetzung 10\n1,3,6,8-Tetranitrocarbazol                                   88 bis 900/o\nWasser                                                       10 bis 12 0/o\nEinzelzusammensetzung\nDinitrosopentamethylentetramin                                      80 0/o\nParaffinöl                                                          15 0/o\ninerte Bestandteile                                                  5 0/o\nAnlage III\nPrüfverfahren                              pulverförmige Stoffe sind dabei leicht anzu-\ndrücken. Beim Versuch ist die vorbereitete Stahl-\n1.                                  hülse mit Stadtgas aus vier Teclubrennern\nDie Explosionsgefährlichkeit fester oder flüssiger              (Rohrdurchmesser 19 mm außen) zu beheizen:\nStoffe wird                                                     Die Brenner müssen bei einem Verbrauch von\ninsgesamt 0,6 1/sec Stadtgas je Sekunde die\n1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Ein-               Wärmemenge 2,4 kcal erzeugen. Die Brenner\nschluß in Stahlhülsen oder                                   sind so an die Hülse heranzubringen, daß der\n2. durch eine nicht außergewöhnliche mechanische                untere den Boden der Hülse, der rechte und linke\nBeanspruchung ohne zusätzliche Erwärmung                     die Hülsenwand und der obere den Verschluß er-\na) durch Schlag mit dem Fallhammerapparat                    hitzt (s. Abbildung 2): sie sind so einzustellen,\noder                                                     daß die Spitzen der inneren blauen Ke,gel der\nFlammen gerade die Hülse berühren. Der Ver-\nb) durch Reibung mit dem Reibapparat\nsuch ist in einem Stahlblechkasten, der die in\nnach den in den Abschnitten II bis IV bezeichneten              der Abbildung 2 vorgeschriebenen Maße auf-\nPrüfverfahren geprüft.                                          weisen muß, durchzuführen.\nII. Stahlhülsenverfahren                     3. Wenn nicht zuvor eine Explosion eintritt, darf\nder Versuch erst nach 5 Minuten beendet wer-\n1. Die Stahlhülse muß aus Tiefziehblech (Ta-                    den. Der Versuch darf nur gewertet werden,\nbelle A, 1) im Ziehverfahren hergestellt sein. Sie           wenn sich die Bohrung der Düsenplatte durch\nmuß einen inneren Durchmesser von 24 mm,                     den Versuch in ihrer Weite nicht geändert hat.\neine Länge von 75 mm und eine Wanddicke von\n0,5 mm haben. Am offenen Ende muß die Hülse               4. Bei drei Versuchen muß die Hülse mindestens\nmit einem Bund zum Verschließen der Hülse                    einmal durch eine Explosion in drei oder mehr\nversehen sein (Abbildung 1). Die Hülse muß                   Teile zerlegt werden.\ndurch eine Düsenplatte verschlossen sein, die mit\nHilfe der aus Gewindering und Mutter beste-\nhenden Verschraubung mit der Hülse fest ver-                   III. Verfahren mit dem Fallhammerapparat\nbunden wird. Die Düsenplatte muß 6 mm stark\nund aus warmfestem Chromstahl (Tabelle A, 2)              1. Der Fallhammer muß aus dem Block aus Grau-\ngeferügt sein; sie muß eine Offnung von min-                 .guß mit Fuß und Amboß, der Säule, den Füh-\ndestens 2 mm Durchmesser haben. Der Gewinde-                 rungsschienen und dem Fallgewicht mit Aus~\nring und die Mutter müssen aus Chrom-Mangan-                 lösevorrichtung bestehen. Der Block 230 mm\nStahl (Tabelle A, 3) bestehen, der bis 800° C                (Tiefe) X 250 mm (Breite) X 200 mm (Höhe) mit\nzunderfest ist. Die Stahlhülsen dürfen nur für               Fuß 450 mm (Tiefe) X 450 mm (Breite) X 60 mm\neinen Versuch verwendet werden.                              (Höhe) hat einen aufgeschraubten Stahlamboß von\n100 mm Durchmesser und 70 mm Höhe zu tragen.\n2. Zur Durchführung des Versuchs ist der zu prü-                An der Rückseite des Blocks ist die Halterung an-\nfende Stoff 60 mm hoch in die Hülse einzufüllen;             zuschrauben, in der die Säule aus nahtlos ge-","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                         1397\nzogenem Stahlrohr von 90 mm Außendurch-                  Stempel hineinzudrücken und in dieser Lage zu\nmesser und 70 mm Innendurchmesser befestigt              halten.\nsein muß. Auf einem massiven Betonsockel\n5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal\n60 cm X 60 cm X 60 cm mit 4 darin verankerten\neine Explosion eintreten. Einer Explosion steht\nSteinschrauben muß der Fallhammer satt auf-\neine Entflammung des untersuchten Stoffes\nlie,gend so befestigt sein, daß die Führungs-\ngleich, sofern die gesamte Probemenge erfaßt\nschienen genau senkrecht stehen und das Fall-\nwird.\ngewicht leicht geführt wird.\n2. Die Masse des verwendeten Fallgewichts muß\nIV. Verfahren mit dem Reibapparat\n10 kg betragen. Das Fallgewicht muß aus kom-\npaktem, massivem Stahl bestehen. Es muß einen         1. Der Reibapparat muß aus der Grundplatte (Grau-\nzylindrischen Scb]ageinsatz aus gehärtetem Stahl          guß) bestehen, auf der die Reibvorrichtung -\n(Tabelle B, 1) und einen Mindestdurchmesser von           bestehend aus feststehendem Porzellanstift und\n25 mm haben. Di<~ Versuche sind bei einer Fall-           beweglichem Porzellanplättchen - zu montieren\nhöhe von 0,4 m durchzuführen.                             ist. Das Porzellanplättchen ist in einem Schlitten\nzu befesti,gen, der in zwei Gleitschienen geführt\n3. Die zu untersuchende Probe ist in eine Stempel-\nwird. Der Schlitten ist ~ber eine Schubstange,\nvorrichtung einzuschließen, die aus zwei koaxial\neine Exzenterscheibe und ein Getriebe durch\nübereinanderstehenden Stahlzylindern (Stem-\neinen Elektromotor so anzutreiben, daß das Por-\npeln) und einem Hohlzylinder aus Stahl als Füh-\nzellanplättchen unter dem Porzellanstift eine\nrungsring bestehen muß. Die Stempel müssen die            Hin- und Rückbewegung von je 10 mm Länge\nAbmessung 10 _- 0;003 mm Durchmesser un d                ausführt. Der Porzellanstift ist mit 36 kp zu\n0 005\n10 mm Höhe, polierte Flächen, abgerundete Kan-            belasten.\nten (Krümmungsradius 0,5 mm) und eine Härte          2. Für die Versuche sind ebene Porzellanplättchen\nHRC 58 bis 65 haben. Die Hohlzylinder müssen              aus rein weißem technischen Porzellan in den\neinen äußeren Durchmesser von 16 mm, eine                 Abmessungen 25 mm (Länge) X 25 mm (Breite)\ngeschliffene Bohrung von 10       ! g;g~~ mm und          X 5 mm (Höhe) zu verwenden (Tabelle C). Die\nReibflächen der Plättchen müssen vor dem Bren-\neine Höhe von 13 mm haben. Die Stirnflächen\nder Stahlstempel dürfen nur für einen Schlag-            nen durch Streichen mit einem Schwamm auf-\nversuch verwendet werden. Tritt eine Explosion           gerauht sein (Rauhtiefe 9 µm bis 32 µm). Die zylin-\nein, so dürfen die Schlagstempel und der Hohl-           drischen Porzellanstifte müssen e:benf alls aus\nzylinder nicht zu weiteren Versuchen benutzt             weißem technischen Porzellan gefertigt sein und\nwerden. Die Stempelvorrichtung i1st auf einen             eine Länge von 15 mm, einen Durchmesser von\nZwischenamboß 26 mm Durchmesser und 26 mm                 10 mm und rauhe kugelige Endflächen mit einem\nHöhe aus Stahl (Tabelle B, 2) zu stellen und              Krümmungsradius von 10 mm haben.\ndurch einen Zentrierring mit einem Lochkranz\n(zum Abströmen der Explosionsschwaden) zu            3. Für die Beschaffenheit des zu untersuchenden\nzentrieren.                                              Stoffes gilt III, 4 entsprechend.\n4. Die zu untersuchenden Stoffe sind in getrock-         4. Als Probe ist eine Stoffmenge von 10 mm3 Vo-\nnetem Zustand zu prüfen. Zur Durchführung des             lumen zu verwenden. Der Porzellanstift ist auf\nVersuchs ist eine Probemenge von 40 mm3 Vo-               die Probe zu setzen und zu belasten. Bei Durch-\nlumen zu verwenden. Für die festen - aus-                 führung des Versuches müssen der Schwamm-\ng,enommen pastenförmigen - Stoffe gilt außer-             strich quer zur Bewegungsrichtung des Porzellan-\ndem folgendes:                                            plättchens liegen und der Stift auf der. Pw?e\nstehen und so viel Probematerial vor dem Stift\na) Pulverförmi,ge Stoffe sind zu sieben (Maschen-         lie,gen, daß bei der Plättchenbewegung genüg:nd\nweite 0,5 mm); der gesamte Sieibdurchgang ist        Stoff unter den Stift gelangt. Das Porzellanplatt-\nzur Prüfung zu verwenden;                           chen ist unter dem Porzellanstift in einer Zeit\nvon 0,44 sec je 10 mm hin- und zurückzubewe-\nb) ,gepreßte, gegossene oder anderweitig ver-             gen. Jeder Oberflächenbezirk des Plättchens darf\ndichtete Stoffe sind zu zerkleinern und zu          nur eip.mal für einen Versuch verwendet werden.\n,sieben; zur Prüfung ist die Siebfraktion von\n0,5 biis 1 mm Durchmesser zu verwenden.         5. Bei sechs Versuchen muß minde,stens einmal eine\nExplosion eintreten. Einer Explosion steht eine\nBei flüssigen Stoffen ist der obere Stahlstempel          Entflammung oder ein Knistern des untersuchten\nIbis zu einem Abstand von 1 mm vom unteren                Stoffes gleich.","1398                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nTabelle der Materialeigenschaften für die Prüfvorrichtungen der Prüfverfahren\nzur Anlage I\nTabe 11 e (A)                                   Stahlhülsenverfahren\nChemische Zusammensetzung in 0/o\nLfd.\nBezeichnung\nder             Werkstoffnummer           Marken-\nNr.                                                        bezeichnung             C             Si            Mn\nEinzelteile\nHülse               1.0336.5 05 g         USt 14 05 g        höchstens       Spuren        0,20/0,45\n(Tiefziehblech)          0,1\n2           Düsenplatte                1.4873         X45CrNiW      1891\n(Ventilstahl)\n0,40/0,50        2,0/3,0       0,8/1,5\n3         Verschraubung                1.3817           X 40 MnCr 18        0,30/0,50        0,3/0,8      17,0/19,0\n(Gewindering                                 (Ventilstahl)\nund Mutter)\nTabe 11 e (B)                          Verfahren mit dem Fallhammerapparat\nLfd.\nBezeichnung der Einzelteile                       Werkstoff-         Markenbezeichnung\nNr.                                                                            nummer\nSchlageinsatz für Fallgewicht                          1.2842               90 Mn V8\n2             Stahlstempel (Zylinderrolle) und Hohlzylinder                    1.3505             100 Cr 6 (W 3)\nfür Stempelvorrichtung                                                (Wälzlagerstahl)\nTabe 11 e (C)                              Verfahren mit dem Reibapparat\nMineralzusammensetzung             Brenn-\nBezeichnung der                                      der Porzellanmasse in °/o       temperatur     Härte nach\nEinzelteile              Kurzbezeichnung                                                             Mohs\nTon-    1\nFeldspat 1   Quarz          oc\nsubstanz\nPorzellanstifte und             Typ KER 111               so         20          30        ca: 1440       7 bis 8\n-plättchen                  (gepreßtes\nHartporzellan)","Nr. B5   ~ Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969                                           1399\nChemische Zusammensetzung in 0/o                                         Festig kei tseigenschaf ten\n-·---··-~ -----------~-----\nBruch-\ndehnung            Ein-\nStreckgrenze             Zugfestig-                                      Tiefung\np                                                                          schnürung\nCr           Ni                   s       mindestens                 keit          (Lo=S d)\nmindestens      mindestens\nkp/mm 2                kp/mm2             0/o             0/o         mm\nhöchstens          höchstens              28 bis 38             30                         9,2\n0,030 1 0,035               24                                                           (Blechdick.e\n0,5mm)\n17,0/19,0    8,0/10,0                               40              80 bis 100             25             35\n1            1        1                               1\n3,0/3,5                                            25               75 bis 95             40             40            8\nChemische Zusammensetzung in 0/o\nHärte nach\np                s                         Rockwell\nC             Si           Mn              Cr                                                       V           (HRC)\nhöchstens ·           1\n0,90          0,20          2,00                                          0,030                     0,10       58 bis 60\n1\n0,95/1,05    0,15/0,35     0,25/0,40      1,40/1,65                0,030             0,025                       58 bis 65\n1","1400                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbbildung 1\nStahlhülse mit Düsenöffnung zur Prüfung von explosiven Stoffen\ndurch thermische Beanspruchung\na=20</>\nI\nDüsenpfaffe\nGewindering\n2 Flächen anfri:isen\n36 Sch/w.\ni--- 32 91 :!. 0,2 --1\n-.-----\n,/,    .- 24-,2 ~ _ . _ ____,_\nHülse (gezogen)\n75 !0,2                                 70\n*Man (3\"6~)Gewinde mit\nSpitzenspiel","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969          1401\nAbbildung 2\n~14ox140~-\nHaltestab für Hülse\n300\nBrenner\nBrenner                              '  /\n125             90\n_J\nRohr für\nZündflamme\n1\n250\n•\n~1  ---270---....-J","1402                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage IV\nGebührenhöchstsätze gemäß § 5 Abs. l Nr. 3 Buchstabe d für die\nPrüfung von explosionsgefährlichen Stoffen, pyrotechnischen Gegen-\nständen, Zündmitteln und Sprengzubehör\nI.\nExplosionsgefährliche Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden\n1. Gesteinssprengstoffe                              1 000 Deutsche Mark\n2. Wettersprengstoffe Klasse I                      2 000 Deutsche Mark\n3. Wettersprengstoffe Klasse II                     2 500 Deutsche Mark\n4. Wettersprengstoffe Klasse III                    3 000 Deutsche Mark\n5. Sprengstoffe für polizeiliche\nund militärische Zwecke                           1 200 Deutsche Mark\n6. Untersuchung der Schußschwaden eines\nSprengstoffs auf toxische Anteile                4 000 Deutsche Mark\nII.\nExplosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände,\ndie nicht zum Sprengen verwendet werden\n1. Pyrotechnische Sätze                              1 100 Deutsche Mark\n2. Treibladungspulver und\nRaketenfesttreibstoffe                            1 300 Deutsche Mark\n3. Treibladungspulver und Raketenfest-\ntreibstoffe in laboriertem Zustand               1 200 Deutsche Mark\n4. explosionsgefährliche Stoffe für technische,\nwissenschaftliche, analytische, medizinische,\nzahnmedizinische, veterinärmedizinische\nund pharmazeutische Zwecke                        1 100 Deutsche Mark\n5. Gegenstände, die mit explosionsgefährlichen\nStoffen gefüllt sind, für technische,\nwissenschaftliche, analytische, medizinische,\nzahnmedizinische, veterinärmedizinische\nund pharmazeutische Zwecke                          700 Deutsche Mark\n6. explosionsgefährliche Stoffe, die als\nHilfsmittel bei der Herstellung von\nchemischen Erzeugnissen\nverwendet werden                                  1 000 Deutsche Mark\n7. Gegenstände, die explosionsgefährliche\nStoffe enthalten und die als Hilfsmittel\nbei der Herstellung von chemischen\nErzeugnissen verwendet werden                       600 Deutsche Mark\n8. explosionsgefährliche Stoffe für polizeiliche\nund militärische Zwecke                          1 200 Deutsche Mark","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969         1403\nIII.\nPyrotechnische Gegenstände\n1. Pyrotechnische Gegenstände\nder Klassen I, II und III                       300 Deutsche Mark\n2. Pyrotechnische Gegenstände\nder übrigen Klassen                           1 000 Deutsche Mark\nIV.\nZündmittel\n1. Sprengschnüre                                 2 000 Deutsche Mark\n2. Detonationsverzögerer                         1 200 Deutsche Mark\n3. Sprengkapseln                                 1 600 Deutsche Mark\n4. Elektrische Zünder                            6 000 Deutsche Mark\n5. Pulverzündschnüre                             2 500 Deutsche Mark\n6. Anzünder für Pulverzündschnüre                  800 Deutsche Mark\nV.\nSprengzubehör\n1. Zündleitungen                                 1 200 Deutsche Mark\n2. Verlängerungsdrähte                             800 Deutsche Mark\n3. Isolierhülsen                                   400 Deutsche Mark\n4. Zündmaschinen                                 2 000 Deutsche Mark\n5. Zündmaschinen prüf geräte                       800 Deutsche Mark\n6. Zündkreisprüfer                               1 200 Deutsche Mark"]}