{"id":"bgbl1-1969-84-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":84,"date":"1969-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/84#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-84-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_84.pdf#page=20","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1969-08-19T00:00:00Z","page":1352,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1352                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung\nzur Durchführung des§ 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 19. August 1969\nAuf Grund des § 31 Abs. 5 Satz 2 des Bundes-              c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                   sätze 4 und 5.\nmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 141, ber. I S. 180), zuletzt geändert durch das Ge-   2. § 3 erhält folgende Fassung:\nsetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                                      ,,§ 3\nvom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 157), ver-\n(1} Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:                                                 1. wenn Schädigungsfolgen an beiden\nBeinen zusammentreffen,          um 10 Punkte,\n§ 1\nwenn jedoch beide Füße fehlen\nÄnderung und Ergänzung der Verordnung                      oder gebrauchsunfähig sind,      um 20 Punkte,\nzur Durchführung des§ 31 Abs. 5 des\nBundesversorgungsgesetzes                    2. wenn Schädigungsfolgen an\nbeiden Armen zusammentreffen, um 20 Punkte,\nDie Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5\nwenn jedoch beide Hände fehlen\ndes Bundesversorgungsgesetzes vom 17. April 1961                 oder gebrauchsunfähig sind,      um 40 Punkte,\n(Bundesgesetzbl. I S. 453), geändert durch die Ver-\nordnung zur Änderung und Ergänzung der Verord-               3. wenn eine Hand und ein ganzer\nnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bun-                   Fuß fehlen oder gebrauchs-\ndesversorgungsgesetzes vom 17. Juli 1964 (Bundes-                unfähig sind,                    um 20 Punkte,\ngesetzbl. I S. 489), wird wie folgt geändert und er-         4. wenn Schädigungsfolgen an zwei\ngänzt:                                                           oder mehreren inneren Organ-\nsystemen zusammentreffen,        um 20 Punkte,\n1. § 2 wird wie Jolgt geändert und ergänzt:\n5. wenn Blindheit mit weiteren\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          Schädigungsfolgen zusammen-\n,, (2) Auswirkungen von Schäden eines Or-                trifft,                          um 30 Punkte,\ngansystems an Gliedmaßen oder an anderen             6. wenn Blindheit mit Ausfall oder\nOrgansystemen W(~rden bei den Gliedmaßen                  nahezu völligem Ausfall eines\noder Organsystemen bewertet, die in ihrer                 oder mehrerer weiterer Sinnes-\nFunktion geschädigt sind. Mehrere Schädi-                 organe zusammentrifft,           um 30 Punkte\ngungsfolgen an einem Arm oder an einem\nBein oder an einem Organsystem sind als eine          zu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Num-\nSchädigungsfolge anzusehen.   11\nmer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädi-\ngungsfolgen nach § 2 zu berücksichtigen sind.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n(2) Innere Organsysteme im Sinne des Ab-\n,, (3) Organsysteme im Sinne dieser Verord-          satzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung,\nnung sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdau-             Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließ-\nung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut            lich blutbildendem Gewebe, die innere Sekretion\neinschließlich blutbildendem Gewebe, innere           sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion\nSekretion, Sehen, Gehör, Sprache, Geruch ein-         (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).   11\nschließlich Geschmack, Stamm (Funktion der\nHaltung und des Schutzes der inneren Organe),                                § 2\nKopf (Funktion der Prägung des Aussehens,\nUbergangsvorschriften\nder Bildung der Kopfhöhlen und des Schutzes\ndes Gehirns), Gehirnbereich I (Funktion der          (1) Die bisher gewährten Schwerstbeschädigten-\nWesensbildung und der geistigen Leistung)         zulagen werden, soweit sie durch diese Verordnung\nund der Gehirnbereich II (zentral-nervale         eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-\nFunktion).  11\ngestellt.","Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969                      1353\n(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich                                § 3\nauf Grund dieser Verordnung ergeben, nur auf An-                          Berlin-Klausel\ntrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jah-\nres nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt,       Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nbeginnt die Zahlung mit dem Inkrafttreten dieser       Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nVerordnung, frühestens mit dem Monat, in dem die       (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des\nVoraussetzungen erfüllt sind.                          Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Minderungen oder Entziehungen bereits ge-\nwährter Schwerslbeschädigtenzulagen auf Grund                                    § 4\nder Vorschriften dieser Verordnung werden nicht\nInkrafttreten\nvor Ablauf des Monats wirksam, der auf die Be-\nkanntgabe des die Andcrung aussprechenden Be-            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nscheides folgt.                                        Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 19. August 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}