{"id":"bgbl1-1969-84-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":84,"date":"1969-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/84#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-84-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_84.pdf#page=19","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten","law_date":"1969-08-25T00:00:00Z","page":1351,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 84 ---·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1969                       1351\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten\nVom 25. August 1969\nDer Bundestag hal das folgende              Gesetz be-      3. Beratung oder Behandlung der jetzigen Erkran-\nschlossen:                                                        kung durch einen anderen Arzt,\nArtikel 1                              4. Zahl und Art früherer Erkrankungen an einer\nDas Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-                 Geschlechtskrankheit.\nheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700)              (3) Werden Fälle einer ansteckungsfähigen Ge-\nwird wie folgt geändert:                                      schlechtskrankheit bei Soldaten der Bundeswehr\nvon einem Truppenarzt festgestellt oder behan-\nHinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:                  delt, so sind diese vom Truppenarzt dem zustän-\n,,§ 11 a                             digen Standortarzt zu melden; Absatz 2 Satz 2 ist\nanzuwenden. Der Standortarzt leitet die Meldung\n(1) Uber die ansteckungsfähigen Erkrankungen\nan das Sanitätsamt der Bundeswehr, das sie an\nan Geschlechtskrankheiten wird eine Bundes-\ndas Statistische Landesamt des Landes weiterleitet,\nstatistik durchgeführt.                                                                              11\nin dem der Standortarzt seinen Sitz hat.\n(2) Jeder Fall einer ansteckungsfähigen Erkran-\nkung an einer Geschlechtskrankheit ist von dem                                  Artikel 2\nbehandelnden oder sonst hinzugezogenen Arzt                 Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 11 a Abs. 3\nunverzüglich ohne Nennung des Namens und der             nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-\nAnschrift des Erkrankten dem Gesundheitsamt zu           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmelden, in dessen Bezirk der Arzt seine ärztliche        blatt I S. 1) auch im Land Berlin.\nTätigkeit ausübt. Anzugeben sind\n1. Geburtsdatum, Geschlecht und Familienstand                                   Artikel 3\ndes Erkrankten,                                         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n2. Art der Erkrankung,                                   in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. August 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel"]}